Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 3748/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 6094/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 18. November 2009 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Bescheid vom 4. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. April 2009 gegenüber dem Kläger zu 1) in Höhe von 44,18 EUR und gegenüber den Klägern zu 2) und 3) in Höhe von jeweils 19,91 EUR aufgehoben wird.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Monate März, Mai, Juni und Juli 2008 und eine damit verbundene Rückforderung der Beklagten in Höhe von noch 891,41 EUR.
Der 1974 geborene Kläger zu 1) ist der Vater der im Jahr 2000 und 2005 geborenen Kläger zu 2) und 3). Gemeinsam mit der 1978 geborenen Ehefrau des Klägers zu 1) und Mutter der Kläger zu 2) und 3) beziehen sie seit 2007 laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II von der Beklagten. Auf den Fortzahlungsantrag vom 11. Januar 2008 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 7. Februar 2008 der Bedarfsgemeinschaft für den Leistungszeitraum Februar bis Juli 2008 insgesamt Leistungen in Höhe von 568,75 EUR. Hierbei berücksichtigte sie Einkommen des Klägers aus der vom Kläger angezeigten Tätigkeit bei der Firma H. B. AG, welche laut Arbeitsvertrag bis 15. Februar 2008 befristet war. In der Folgezeit wurde der Arbeitsvertrag des Klägers zu 1) bis 29. Februar 2008 verlängert. Der Kläger zu 1) erzielte im Februar 2008 ein Einkommen in Höhe von 1450,02 EUR bei der Firma H. B. AG, welches im März 2008 ausgezahlt wurde. Am 17. März 2008 legte die Ehefrau des Klägers zu 1) dessen Arbeitsvertrag bei der Firma P. S. ab dem 17. März 2008 vor. Der Kläger zu 1) erzielte bei der Firma P. S. im März ein Einkommen in Höhe von 627,72 EUR, im April 2008 in Höhe von 1437,85 EUR, im Mai 2008 in Höhe von 1458,99 EUR und im Juni 2008 in Höhe von 1535,76 EUR, wobei das Einkommen jeweils im Folgemonat ausgezahlt wurde. Mit Änderungsbescheid vom 18. Mai 2008 bewilligte die Beklagte für Juli 2008 Leistungen in Höhe von insgesamt 582,75 EUR aufgrund der Erhöhung der Regelleistung zum 1. Juli 2008.
Mit Änderungsbescheid vom 12. August 2008 wurde den Klägern für April 2008 eine Leistung in Höhe von 965,62 EUR bewilligt, dabei wurde die Nachzahlung in Höhe von 396,87 EUR zunächst von der Beklagten einbehalten. Zugleich wurden die Kläger zu einer beabsichtigten teilweisen Aufhebung der gewährten Leistungen wegen Einkommenserzielung für den Zeitraum März 2008 und vom 1. Mai bis 31. Juli 2008 in Höhe von insgesamt 975,68 EUR angehört.
Mit einem an den Kläger zu 1) gerichteten Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 4. Februar 2009 hob die Beklagte die Bewilligungsbescheide vom 7. Februar und 18. Mai 2008 für die Monate März, Mai, Juni und Juli 2008 für die Kläger teilweise auf und zwar für den Kläger zu 1) in Höhe von 513,64 EUR und für die Kläger zu 2) und 3) jeweils in Höhe von 231,02 EUR. Von der Gesamtforderung in Höhe von 975,68 EUR zog die Beklagte die einbehaltene Nachzahlung für April 2008 ab, so dass sich nur noch eine Rückforderung in Höhe von 578,81 EUR ergebe. Soweit der Bescheid die Kläger zu 2) und 3) betreffe, ergehe er an den Kläger zu 1) als gesetzlichen Vertreter. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die Kläger mit den nachgewiesenen Einkommensverhältnissen nicht in bisher festgestellter und bewilligter Höhe hilfebedürftig seien. Hierbei stützte sie die Aufhebung auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X), da Einkommen erzielt worden sei, dass zum Wegfall bzw. zur Minderung des Anspruchs auf Leistungen geführt habe. Hinsichtlich der Ehefrau des Klägers zu 1) erfolgte ein gesonderter Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, der Gegenstand eines anderen Verfahrens ist (S 3 AS 3749/09; Nichtzulassungsbeschwerde anhängig - L 3 AS 6093/09 NZB -).
Mit ihrem Widerspruch machten die Kläger geltend, dass sie stets sämtliche Lohnabrechnungen und Kontoauszüge vorgelegt hätten. Zudem sei der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid aus sich heraus nicht verständlich.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22. April 2009 half die Beklagte dem Widerspruch insoweit ab, als sie die Verrechnung mit dem Nachzahlungsanspruch aufhob. Für die Monate März, Mai, Juni und Juli 2008 bestehe ein Erstattungsanspruch in Höhe von 975,41 EUR. Nach Erlass der Bewilligungsentscheidungen sei Einkommen erzielt worden, dass zur Minderung des Anspruchs geführt habe. Dabei sei unerheblich, ob und wann eine Meldung über Einkommen an die zuständige Stelle erfolgt sei, da dieses unabhängig von Verschulden Berücksichtigung bei der Bedarfsberechnung finde.
Hiergegen richtet sich die am 29. Mai 2009 zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobene Klage. Die Kläger machen geltend, dass im Bescheid vom 4. Februar 2009 zunächst die Nachzahlung für den Monat April 2008 abgezogen worden sei, im Widerspruchsbescheid dann aber der volle Betrag zurückgefordert werde. Es könne nicht richtig sein, dass sich durch den Widerspruch eine ungünstigere Entscheidung ergebe. Die Rückforderung sei zudem unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt. Der Kläger zu 1) habe zu keinem Zeitpunkt falsche Angaben über seine Einkommensverhältnisse gemacht. Die Beklagte habe sich zudem rund ein Jahr Zeit gelassen, um den Bescheid vom 7. Februar 2008 aufzuheben. Nach diesem langen Zeitablauf hätten die Kläger keineswegs mehr damit rechnen müssen, dass noch eine Abänderung des Bescheides erfolgen könne.
Mit Urteil vom 16. Juli 2009 hat das SG den Bescheid vom 4. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. April 2009 in Höhe von 84,00 EUR aufgehoben und im Übrigen die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen einer Aufhebung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X lägen vor. Der Kläger zu 1) habe Einkommen erzielt, welches zu einer Minderung seines Anspruchs geführt habe. Auf Vertrauensschutz komme es im Rahmen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X nicht an. Für diese Norm sei unerheblich, ob die Kläger ihr Einkommen immer rechtzeitig der Beklagten mitgeteilt hätten. Die Jahresfrist sei ebenfalls eingehalten worden (§ 48 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X). Nach dem Wortlaut des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X beginne die Jahresfrist mit der Kenntnis der Behörde. Kenntnis bedeute die hinreichende Sicherheit für den Erlass eines Rücknahmebescheids. Am 22. Juli 2008 sei die Lohnabrechnung für Juni zusammen mit dem entsprechenden Kontoauszug bei der Beklagten eingegangen. Erst zu diesem Zeitpunkt habe die Beklagte sämtliche Informationen gehabt, um von einer Kenntnis im Sinne des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ausgehen zu können. Selbst wenn man von einer Kenntnis bezüglich des Monats März 2008 bereits am 12. März 2008 (Eingang des Kontoauszugs bei der Beklagten) ausgehen sollte, wäre die Jahresfrist dennoch eingehalten, denn der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid sei bereits am 4. Februar 2009 ergangen. Der angefochtene Bescheid entspreche den Individualisierungsvorgaben der Rechtsprechung bezüglich der Aufhebung von Leistungen und richte sich bezüglich der Kläger zu 2) und 3) an den Kläger zu 1) als gesetzlichen Vertreter. Unabhängig von der Frage, ob eine Verböserung im Widerspruchsverfahren möglich sei, liege eine solche hier nicht vor. Im Bescheid vom 4. Februar 2009 sei die Gesamtforderung zwar mit der Nachzahlung für den Monat April 2008 verrechnet worden, so dass sich insgesamt ein niedrigerer Rückerstattungsbetrag ergeben habe als im Widerspruchsbescheid. Allerdings sei bereits im Bescheid vom 4. Februar 2009 die gesamte Rückforderungssumme genannt. Im Widerspruchsbescheid sei dann die rechtswidrige Verrechnung mit der Nachzahlung rückgängig gemacht worden, so dass dann die gesamte Rückforderung ausgewiesen worden sei. Die Nachzahlung für April 2008 sei ausgezahlt worden. Damit liege aber keine Verböserung vor, da sich die Rückforderungssumme im Ergebnis nicht erhöht habe.
Die Beklagte könne vorliegend jedoch nur in Höhe von 891,41 EUR Leistungen wegen Einkommenserzielung zurückfordern. Der darüber hinaus geltende Betrag von 84,00 EUR resultiere nicht aus einer Rückforderung wegen Einkommenserzielung, sondern betreffe eine Rückforderung von Leistungen, welche die Beklagte aus eigenem Verschulden bereits im Bewilligungsbescheid vom 7. Februar 2008 zu viel an die Kläger bewilligt habe. Bei ihrer Bewilligung sei die Beklagte von einem Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 1665,08 EUR ausgegangen; nach Abzug des zu berücksichtigenden Gesamteinkommens in Höhe von 1096,33 EUR (Erwerbseinkommen und 308 EUR Kindergeld) ergebe sich ein Auszahlungsbetrag in Höhe von 568,75 EUR. Dabei sei von einem monatlichen Erwerbseinkommen in Höhe von 1085,09 EUR ausgegangen worden, wovon ein Freibetrag in Höhe von 818,33 EUR und zusätzlich die Einkommensbereinigung in Höhe von 30,00 EUR abgezogen worden sei. Diese Versicherungspauschale habe jedoch nicht zusätzlich vom Einkommen abgezogen werden dürfen, da sie nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II in dem Freibetrag für das erzielte Einkommen aufgehe. Somit habe die Beklagte ungeachtet der falschen Einkommensanrechnung zu viel bewilligt. Es hätte nur ein Betrag von 538,75 EUR zum damaligen Zeitpunkt, also vor Kenntnis der tatsächlichen Einkommenserzielung, bewilligt werden dürfen. Die Rückforderungen an sich seien richtig berechnet. Die Beklagte habe diesmal auch nur den Freibetrag nach § 30 SGB II vom tatsächlich erzielten Einkommen abgezogen und nicht zusätzlich die Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR. Dabei habe sie dann die tatsächlichen Ansprüche der Kläger grundsätzlich richtig berechnet und mit den erhaltenen Leistungen verglichen. Jedoch fordere die Beklagte nun den kompletten Unterschiedsbetrag von der Bedarfsgemeinschaft zurück, auch die 30,00 EUR Versicherungspauschale, welche sie fälschlicherweise zu viel bewilligt habe. Jedoch könne dieser Betrag - insgesamt 120,00 EUR für die gesamte Bedarfsgemeinschaft - nicht nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X zurückgefordert werden, da es sich gerade nicht um eine Rückforderung wegen Einkommen handele. Da der Bewilligungsbescheid in Höhe von 30,00 EUR monatlich von Anfang an rechtswidrig gewesen sei, richte sich die Aufhebung nach § 45 SGB X. In Betracht komme nur eine Rückforderung nach § 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X, da diese Überzahlung jedenfalls nicht auf falschen Angaben der Kläger beruhe. Allerdings könne ihnen auch keine Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes unterstellt werden. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Kläger gewusst hätten, dass die Versicherungspauschale nicht zusätzlich zum Freibetrag vom Einkommen abgezogen werden dürfe. Auch eine grob fahrlässige Unkenntnis könne vorliegend nicht angenommen werden. Ohne einen Blick ins Gesetz sei der Fehler eigentlich nicht zu entdecken gewesen. Dies sei von den Klägern nicht zu verlangen, zumal der Beklagten ihr Fehler ebenfalls nicht aufgefallen sei. Somit sei von der Bedarfsgemeinschaft insgesamt ein Betrag von 120,00 EUR (4 Monate x 30,00 EUR) zu viel zurückverlangt worden. Auf die Kläger entfalle hiervon ein Anteil in Höhe von 84,00 EUR entsprechend dem Verhältnis der Regelleistungen zueinander.
Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 30. November 2009 zugestellte Urteil richtet sich die am 24. Dezember 2009 eingelegte Berufung der Kläger. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Kläger unstreitig stets ihr Einkommen vollständig angegeben hätten. Mehr könne man von Empfängern von Bezügen wirklich nicht erwarten. Die Ehefrau des Klägers zu 1) habe schon am 20. Februar 2008 die Lohnabrechnung von Februar vorgelegt. Am 12. März 2008 sei ein Kontoauszug vorgelegt worden. Die Auffassung des SG, die Beklagte habe erst am 22. Juli 2008 sämtliche Informationen gehabt, könne nicht geteilt werden. Die Beklagte habe sich bis Februar 2009 Zeit gelassen, um einen Bescheid zu erlassen, was eindeutig zu spät sei. Zu diesem Zeitpunkt sei der Geldbetrag längst ausgegeben gewesen. Hier gelte der Vertrauensgrundsatz. Der Kläger zu 1) habe sich nicht auf eine Rückzahlung eingestellt, er habe hierzu überhaupt keine Veranlassung gehabt.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 18. November 2009 abzuändern und den Bescheid vom 4. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. April 2009 ganz aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf die überzeugenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Kläger hat keinen Erfolg.
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) eingelegte Berufung der Kläger ist statthaft (§ 143 SGG), da der Wert des Beschwerdegegenstands 750,00 EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist indes nicht begründet, denn die Beklagte war wegen des vom Kläger zu 1) erzielten Einkommens berechtigt, die Leistungsbewilligungen für die Monate März, Mai, Juni und Juli 2008 teilweise aufzuheben und die überzahlten Leistungen zumindest in der vom SG bestätigten Höhe von 891,41 EUR von den Klägern zurück zu fordern.
Auf Seiten der Kläger ist verfahrensbeteiligt nicht nur der allein im Rubrum des SG genannte Kläger zu 1), sondern auch seine beiden Kinder, die Kläger zu 2) und 3). Das SG hat diese zwar nicht ins Rubrum aufgenommen, im Tatbestand diese jedoch ausdrücklich auch als Kläger bezeichnet und auch über die ihnen gegenüber geltend gemachten Aufhebungen der Leistungsbewilligungen und Erstattungsforderungen der Beklagten entschieden. Insoweit ist auch die Einlegung der Berufung dahingehend auszulegen, dass diese nicht nur vom Kläger zu 1), sondern auch für dessen Kinder eingelegt worden ist. Dies hat der Bevollmächtigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt.
Die Beklagte als eine nach § 44b SGB II in der Fassung des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014) gebildete Arbeitsgemeinschaft ist beteiligtenfähig nach § 70 Nr. 2 SGG (vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-4200 § 22 Nr. 1 = BSGE 97, 217). § 44b SGB II ist ungeachtet seiner Verfassungswidrigkeit bis zum 31. Dezember 2010 weiterhin anwendbar (Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in BVerfGE 119, 331).
Dem Erfordernis der inhaltlichen Bestimmtheit wird die angefochtene Entscheidung (§ 33 Abs. 1 SGB X) gerecht. Dieses bezieht sich auf den Verwaltungsakt als Regelung, also auf seinen Verfügungssatz, nicht auf die Gründe (vgl. BSG SozR 1500 § 55 Nr. 35). Dem Bescheid vom 4. Februar 2009 ist im Einzelnen zu entnehmen, welche Leistungen für welchen Zeitraum bezogen auf jeden einzelnen Kläger in welcher Höhe aufgehoben werden. Mehr erfordert der Bestimmtheitsgrundsatz nicht.
Rechtsgrundlage für den Bescheid vom 4. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. April 2009 ist mit Blick auf den ursprünglich rechtmäßigen Bewilligungsbescheid vom 7. Februar 2008 die Bestimmung des § 48 SGB X in der Modifikation durch § 330 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Die Vorschrift des § 48 SGB X ist anzuwenden, wenn die Regelung in einem Dauerverwaltungsakt durch eine nachträgliche Entwicklung rechtswidrig wird, während auf § 45 SGB X in Abgrenzung hierzu zurückzugreifen ist, wenn der begünstigende Bescheid bereits zum Zeitpunkt seiner Bekanntgabe rechtswidrig war (vgl. BSGE 74, 20, 23 = SozR 3-1300 § 48 Nr. 32; BSG, Urteil vom 14. März 1996 -7 RAr 84/94- (juris)). Nach § 48 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung - wie hier die Bewilligung von Arbeitslosengeld II - mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsakts vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt ist gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit nach Erlass des Verwaltungsakts Einkommen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde.
Der Kläger zu 1) hat hier Einkommen erzielt, welches zur Minderung der Ansprüche der Kläger geführt hat. Zugrunde zu legen ist das im Februar 2008 erzielte Einkommen in Höhe von 1450,02 EUR, im März in Höhe von 627,72 EUR, im April in Höhe von 1437,85 EUR, im Mai in Höhe von 1458,99 EUR und im Juni in Höhe von 1535,76 EUR (jeweils Auszahlungsbeträge netto), wobei das Einkommen immer im Folgemonat ausgezahlt wurde. Dieses Einkommen ist unter Abzug der Freibeträge des § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II und des § 30 SGB II auf den Bedarf der gesamten Bedarfsgemeinschaft anzurechnen. Zu den Einzelheiten der Berechnung kann auf Bl. 208 bis 212 und 253 bis 256 der Verwaltungsakten Bezug genommen werden.
Wie das SG bereits zutreffend ausgeführt hat, kann über § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X nur die Änderung in dem anzurechnenden Einkommen berücksichtigt werden, nicht die ursprünglich um 30,00 EUR monatlich zu hohe Bewilligung aufgrund eines fehlerhaft berücksichtigten Versicherungspauschbetrags von 30,00 EUR. Die Voraussetzungen für eine Korrektur des insoweit von Anfang an rechtswidrigen Bewilligungsbescheids (der Bedarfsgemeinschaft wurden monatlich insgesamt 30 EUR zu viel bewilligt) nach § 45 SGB X liegen indes nicht vor. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen werden (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Aufhebung des Bewilligungsbescheids hat somit nur in der auf der geänderten Einkommensanrechnung beruhenden Höhe zu erfolgen. Da es sich um Individualansprüche handelt, kann nicht - wie vom SG - ein Gesamtbetrag ausgeworfen werden, um den sich die von der Beklagten für die einzelnen Kläger berechneten Beträge in der Summe mindern. Die der Bedarfsgemeinschaft zu viel gewährten 120 EUR für vier Monate, die ihr entgegen der Berechnung im Bescheid vom 4. Februar 2009 zu belassen sind, müssen daher auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aufgeteilt werden. Diese Aufteilung erfolgt allerdings nicht entsprechend dem Verhältnis der Anteile der Regelleistung zueinander, sondern da es um die Einkommensanrechnung in der Bedarfsgemeinschaft geht, unter Berücksichtigung der sogenannten horizontalen Berechnungsweise (vgl. BSGE 97, 221 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1; BSG SozR 4-4200 § 9 Nrn. 4 und 5). Wäre die Bewilligungsentscheidung vom 7. Februar 2008 richtig ohne Abzug weiterer 30 EUR vom Einkommen erfolgt, wären für den Zeitraum März bis Juni 2008 dem Kläger zu 1) Leistungen der Bundesagentur i.H.v. 29,64 EUR und Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 156,27 EUR und den Klägern zu 2) und 3) Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 83,47 EUR zu bewilligten gewesen (vgl. Bl. 206 Verwaltungsakte zur Berechnung mit Abzug der 30 EUR). Angesichts der tatsächlich bewilligten Leistungen gemäß dem Bescheid vom 7. Februar 2008 sind für den Klägern zu 1) Leistungen der Bundesagentur in Höhe von 10,35 EUR und für die Kläger zu 2) und 3) Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von jeweils 4,65 EUR zu Unrecht geleistet worden, ohne dass die Bewilligungsentscheidung insoweit geändert werden könnte. Für Juli 2008 wären dem Kläger zu 1) Leistungen der Bundesagentur in Höhe von 34,13 EUR und den Klägern zu 2) und 3) jeweils Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 85,98 EUR zu bewilligen gewesen, so dass dem Kläger zu 1) insoweit 10,32 EUR und den Klägern zu 2) und 3) jeweils 4,67 EUR zu viel geleistet wurden, ohne dass insoweit eine Rücknahme der Bewilligung in Betracht kommt. Insgesamt hat die Beklagte daher die Leistungsbewilligung für den Kläger zu 1) in Höhe von 41,31 EUR und für die Kläger zu 2) und 3) in Höhe von jeweils 18,62 EUR zu Unrecht aufgehoben, insgesamt somit in Höhe von 78,55 EUR.
Da das SG indes den Bescheid der Beklagten vom 4. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. April 2009 wegen der unzutreffenden Aufteilung des Betrags von 120,00 EUR zugunsten der Kläger in Höhe von insgesamt 84 EUR aufgehoben hat, muss es wegen des Verbots der reformatio in peius hierbei bleiben, denn es darf sich im Rechtsmittelverfahren keine Verschlechterung für die Rechtsmittelführer ergeben gegenüber dem angefochtenen Urteil (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., Vor § 143 Rdnr. 17). Nach den oben festgestellten Anteilen betrifft die vom SG vorgenommene Aufhebung des Bescheids vom 4. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. April 2009 in Höhe von insgesamt 84 EUR den Kläger zu 1) in Höhe von 44,18 EUR und die Kläger zu 2) und 3) jeweils in Höhe von jeweils 19,91 EUR.
Soweit die Kläger in ihrer Berufungsbegründung erneut darauf hinweisen, stets rechtzeitig alle Änderungen hinsichtlich des erzielten Einkommens angezeigt zu haben, kann dies zu keiner anderen Beurteilung führen. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X erlaubt die Änderung mit Wirkung für die Vergangenheit ohne eine zusätzliche Vertrauensschutzprüfung, wenn Einkommen erzielt wurde. Dabei ist die Aufhebung der Bewilligung unter den in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X genannten Voraussetzungen über §§ 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II, 330 Abs. 3 S. 1 SGB III zwingend vorgeschrieben, so dass weder Raum für eine gesonderte Vertrauensschutzprüfung noch eine Ermessensentscheidung verbleibt. Es kann daher auch keine Berücksichtigung finden, dass die Kläger das zu viel Erlangte inzwischen ausgegeben haben und somit nicht mehr bereichert sind. Derartige Gesichtspunkte spielen vorliegend, wie oben dargelegt, keine Rolle.
Auch die Fristen des § 48 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X sind eingehalten. Unabhängig davon, wann die Beklagte Kenntnis von den für den Erlass eines Rücknahmebescheides maßgeblichen Tatsachen hatte, hat sie die Bewilligung tatsächlich bereits innerhalb eines Jahres nach Erlass des Bewilligungsbescheides zurückgenommen, so dass auch an der Einhaltung der Jahresfrist keinerlei Zweifel bestehen können.
Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X haben die Kläger die bereits erbrachten Leistungen zu erstatten, soweit die Bewilligung zu Recht aufgehoben worden ist. Der Gesamterstattungsbetrag ermäßigt sich nach der insoweit nicht angegriffenen Entscheidung des SG auf 891,41 EUR. Zur Klarstellung ist, wie bereits oben ausgeführt, darauf hinzuweisen, dass sich die von der Beklagten festgesetzte Rückforderung gegenüber dem Kläger zu 1) um 44,18 EUR und gegenüber den Klägern zu 2) und 3) jeweils um 19,91 EUR mindert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Monate März, Mai, Juni und Juli 2008 und eine damit verbundene Rückforderung der Beklagten in Höhe von noch 891,41 EUR.
Der 1974 geborene Kläger zu 1) ist der Vater der im Jahr 2000 und 2005 geborenen Kläger zu 2) und 3). Gemeinsam mit der 1978 geborenen Ehefrau des Klägers zu 1) und Mutter der Kläger zu 2) und 3) beziehen sie seit 2007 laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II von der Beklagten. Auf den Fortzahlungsantrag vom 11. Januar 2008 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 7. Februar 2008 der Bedarfsgemeinschaft für den Leistungszeitraum Februar bis Juli 2008 insgesamt Leistungen in Höhe von 568,75 EUR. Hierbei berücksichtigte sie Einkommen des Klägers aus der vom Kläger angezeigten Tätigkeit bei der Firma H. B. AG, welche laut Arbeitsvertrag bis 15. Februar 2008 befristet war. In der Folgezeit wurde der Arbeitsvertrag des Klägers zu 1) bis 29. Februar 2008 verlängert. Der Kläger zu 1) erzielte im Februar 2008 ein Einkommen in Höhe von 1450,02 EUR bei der Firma H. B. AG, welches im März 2008 ausgezahlt wurde. Am 17. März 2008 legte die Ehefrau des Klägers zu 1) dessen Arbeitsvertrag bei der Firma P. S. ab dem 17. März 2008 vor. Der Kläger zu 1) erzielte bei der Firma P. S. im März ein Einkommen in Höhe von 627,72 EUR, im April 2008 in Höhe von 1437,85 EUR, im Mai 2008 in Höhe von 1458,99 EUR und im Juni 2008 in Höhe von 1535,76 EUR, wobei das Einkommen jeweils im Folgemonat ausgezahlt wurde. Mit Änderungsbescheid vom 18. Mai 2008 bewilligte die Beklagte für Juli 2008 Leistungen in Höhe von insgesamt 582,75 EUR aufgrund der Erhöhung der Regelleistung zum 1. Juli 2008.
Mit Änderungsbescheid vom 12. August 2008 wurde den Klägern für April 2008 eine Leistung in Höhe von 965,62 EUR bewilligt, dabei wurde die Nachzahlung in Höhe von 396,87 EUR zunächst von der Beklagten einbehalten. Zugleich wurden die Kläger zu einer beabsichtigten teilweisen Aufhebung der gewährten Leistungen wegen Einkommenserzielung für den Zeitraum März 2008 und vom 1. Mai bis 31. Juli 2008 in Höhe von insgesamt 975,68 EUR angehört.
Mit einem an den Kläger zu 1) gerichteten Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 4. Februar 2009 hob die Beklagte die Bewilligungsbescheide vom 7. Februar und 18. Mai 2008 für die Monate März, Mai, Juni und Juli 2008 für die Kläger teilweise auf und zwar für den Kläger zu 1) in Höhe von 513,64 EUR und für die Kläger zu 2) und 3) jeweils in Höhe von 231,02 EUR. Von der Gesamtforderung in Höhe von 975,68 EUR zog die Beklagte die einbehaltene Nachzahlung für April 2008 ab, so dass sich nur noch eine Rückforderung in Höhe von 578,81 EUR ergebe. Soweit der Bescheid die Kläger zu 2) und 3) betreffe, ergehe er an den Kläger zu 1) als gesetzlichen Vertreter. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die Kläger mit den nachgewiesenen Einkommensverhältnissen nicht in bisher festgestellter und bewilligter Höhe hilfebedürftig seien. Hierbei stützte sie die Aufhebung auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X), da Einkommen erzielt worden sei, dass zum Wegfall bzw. zur Minderung des Anspruchs auf Leistungen geführt habe. Hinsichtlich der Ehefrau des Klägers zu 1) erfolgte ein gesonderter Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, der Gegenstand eines anderen Verfahrens ist (S 3 AS 3749/09; Nichtzulassungsbeschwerde anhängig - L 3 AS 6093/09 NZB -).
Mit ihrem Widerspruch machten die Kläger geltend, dass sie stets sämtliche Lohnabrechnungen und Kontoauszüge vorgelegt hätten. Zudem sei der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid aus sich heraus nicht verständlich.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22. April 2009 half die Beklagte dem Widerspruch insoweit ab, als sie die Verrechnung mit dem Nachzahlungsanspruch aufhob. Für die Monate März, Mai, Juni und Juli 2008 bestehe ein Erstattungsanspruch in Höhe von 975,41 EUR. Nach Erlass der Bewilligungsentscheidungen sei Einkommen erzielt worden, dass zur Minderung des Anspruchs geführt habe. Dabei sei unerheblich, ob und wann eine Meldung über Einkommen an die zuständige Stelle erfolgt sei, da dieses unabhängig von Verschulden Berücksichtigung bei der Bedarfsberechnung finde.
Hiergegen richtet sich die am 29. Mai 2009 zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobene Klage. Die Kläger machen geltend, dass im Bescheid vom 4. Februar 2009 zunächst die Nachzahlung für den Monat April 2008 abgezogen worden sei, im Widerspruchsbescheid dann aber der volle Betrag zurückgefordert werde. Es könne nicht richtig sein, dass sich durch den Widerspruch eine ungünstigere Entscheidung ergebe. Die Rückforderung sei zudem unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt. Der Kläger zu 1) habe zu keinem Zeitpunkt falsche Angaben über seine Einkommensverhältnisse gemacht. Die Beklagte habe sich zudem rund ein Jahr Zeit gelassen, um den Bescheid vom 7. Februar 2008 aufzuheben. Nach diesem langen Zeitablauf hätten die Kläger keineswegs mehr damit rechnen müssen, dass noch eine Abänderung des Bescheides erfolgen könne.
Mit Urteil vom 16. Juli 2009 hat das SG den Bescheid vom 4. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. April 2009 in Höhe von 84,00 EUR aufgehoben und im Übrigen die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen einer Aufhebung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X lägen vor. Der Kläger zu 1) habe Einkommen erzielt, welches zu einer Minderung seines Anspruchs geführt habe. Auf Vertrauensschutz komme es im Rahmen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X nicht an. Für diese Norm sei unerheblich, ob die Kläger ihr Einkommen immer rechtzeitig der Beklagten mitgeteilt hätten. Die Jahresfrist sei ebenfalls eingehalten worden (§ 48 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X). Nach dem Wortlaut des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X beginne die Jahresfrist mit der Kenntnis der Behörde. Kenntnis bedeute die hinreichende Sicherheit für den Erlass eines Rücknahmebescheids. Am 22. Juli 2008 sei die Lohnabrechnung für Juni zusammen mit dem entsprechenden Kontoauszug bei der Beklagten eingegangen. Erst zu diesem Zeitpunkt habe die Beklagte sämtliche Informationen gehabt, um von einer Kenntnis im Sinne des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ausgehen zu können. Selbst wenn man von einer Kenntnis bezüglich des Monats März 2008 bereits am 12. März 2008 (Eingang des Kontoauszugs bei der Beklagten) ausgehen sollte, wäre die Jahresfrist dennoch eingehalten, denn der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid sei bereits am 4. Februar 2009 ergangen. Der angefochtene Bescheid entspreche den Individualisierungsvorgaben der Rechtsprechung bezüglich der Aufhebung von Leistungen und richte sich bezüglich der Kläger zu 2) und 3) an den Kläger zu 1) als gesetzlichen Vertreter. Unabhängig von der Frage, ob eine Verböserung im Widerspruchsverfahren möglich sei, liege eine solche hier nicht vor. Im Bescheid vom 4. Februar 2009 sei die Gesamtforderung zwar mit der Nachzahlung für den Monat April 2008 verrechnet worden, so dass sich insgesamt ein niedrigerer Rückerstattungsbetrag ergeben habe als im Widerspruchsbescheid. Allerdings sei bereits im Bescheid vom 4. Februar 2009 die gesamte Rückforderungssumme genannt. Im Widerspruchsbescheid sei dann die rechtswidrige Verrechnung mit der Nachzahlung rückgängig gemacht worden, so dass dann die gesamte Rückforderung ausgewiesen worden sei. Die Nachzahlung für April 2008 sei ausgezahlt worden. Damit liege aber keine Verböserung vor, da sich die Rückforderungssumme im Ergebnis nicht erhöht habe.
Die Beklagte könne vorliegend jedoch nur in Höhe von 891,41 EUR Leistungen wegen Einkommenserzielung zurückfordern. Der darüber hinaus geltende Betrag von 84,00 EUR resultiere nicht aus einer Rückforderung wegen Einkommenserzielung, sondern betreffe eine Rückforderung von Leistungen, welche die Beklagte aus eigenem Verschulden bereits im Bewilligungsbescheid vom 7. Februar 2008 zu viel an die Kläger bewilligt habe. Bei ihrer Bewilligung sei die Beklagte von einem Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 1665,08 EUR ausgegangen; nach Abzug des zu berücksichtigenden Gesamteinkommens in Höhe von 1096,33 EUR (Erwerbseinkommen und 308 EUR Kindergeld) ergebe sich ein Auszahlungsbetrag in Höhe von 568,75 EUR. Dabei sei von einem monatlichen Erwerbseinkommen in Höhe von 1085,09 EUR ausgegangen worden, wovon ein Freibetrag in Höhe von 818,33 EUR und zusätzlich die Einkommensbereinigung in Höhe von 30,00 EUR abgezogen worden sei. Diese Versicherungspauschale habe jedoch nicht zusätzlich vom Einkommen abgezogen werden dürfen, da sie nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II in dem Freibetrag für das erzielte Einkommen aufgehe. Somit habe die Beklagte ungeachtet der falschen Einkommensanrechnung zu viel bewilligt. Es hätte nur ein Betrag von 538,75 EUR zum damaligen Zeitpunkt, also vor Kenntnis der tatsächlichen Einkommenserzielung, bewilligt werden dürfen. Die Rückforderungen an sich seien richtig berechnet. Die Beklagte habe diesmal auch nur den Freibetrag nach § 30 SGB II vom tatsächlich erzielten Einkommen abgezogen und nicht zusätzlich die Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR. Dabei habe sie dann die tatsächlichen Ansprüche der Kläger grundsätzlich richtig berechnet und mit den erhaltenen Leistungen verglichen. Jedoch fordere die Beklagte nun den kompletten Unterschiedsbetrag von der Bedarfsgemeinschaft zurück, auch die 30,00 EUR Versicherungspauschale, welche sie fälschlicherweise zu viel bewilligt habe. Jedoch könne dieser Betrag - insgesamt 120,00 EUR für die gesamte Bedarfsgemeinschaft - nicht nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X zurückgefordert werden, da es sich gerade nicht um eine Rückforderung wegen Einkommen handele. Da der Bewilligungsbescheid in Höhe von 30,00 EUR monatlich von Anfang an rechtswidrig gewesen sei, richte sich die Aufhebung nach § 45 SGB X. In Betracht komme nur eine Rückforderung nach § 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X, da diese Überzahlung jedenfalls nicht auf falschen Angaben der Kläger beruhe. Allerdings könne ihnen auch keine Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes unterstellt werden. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Kläger gewusst hätten, dass die Versicherungspauschale nicht zusätzlich zum Freibetrag vom Einkommen abgezogen werden dürfe. Auch eine grob fahrlässige Unkenntnis könne vorliegend nicht angenommen werden. Ohne einen Blick ins Gesetz sei der Fehler eigentlich nicht zu entdecken gewesen. Dies sei von den Klägern nicht zu verlangen, zumal der Beklagten ihr Fehler ebenfalls nicht aufgefallen sei. Somit sei von der Bedarfsgemeinschaft insgesamt ein Betrag von 120,00 EUR (4 Monate x 30,00 EUR) zu viel zurückverlangt worden. Auf die Kläger entfalle hiervon ein Anteil in Höhe von 84,00 EUR entsprechend dem Verhältnis der Regelleistungen zueinander.
Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 30. November 2009 zugestellte Urteil richtet sich die am 24. Dezember 2009 eingelegte Berufung der Kläger. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Kläger unstreitig stets ihr Einkommen vollständig angegeben hätten. Mehr könne man von Empfängern von Bezügen wirklich nicht erwarten. Die Ehefrau des Klägers zu 1) habe schon am 20. Februar 2008 die Lohnabrechnung von Februar vorgelegt. Am 12. März 2008 sei ein Kontoauszug vorgelegt worden. Die Auffassung des SG, die Beklagte habe erst am 22. Juli 2008 sämtliche Informationen gehabt, könne nicht geteilt werden. Die Beklagte habe sich bis Februar 2009 Zeit gelassen, um einen Bescheid zu erlassen, was eindeutig zu spät sei. Zu diesem Zeitpunkt sei der Geldbetrag längst ausgegeben gewesen. Hier gelte der Vertrauensgrundsatz. Der Kläger zu 1) habe sich nicht auf eine Rückzahlung eingestellt, er habe hierzu überhaupt keine Veranlassung gehabt.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 18. November 2009 abzuändern und den Bescheid vom 4. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. April 2009 ganz aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf die überzeugenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Kläger hat keinen Erfolg.
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) eingelegte Berufung der Kläger ist statthaft (§ 143 SGG), da der Wert des Beschwerdegegenstands 750,00 EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist indes nicht begründet, denn die Beklagte war wegen des vom Kläger zu 1) erzielten Einkommens berechtigt, die Leistungsbewilligungen für die Monate März, Mai, Juni und Juli 2008 teilweise aufzuheben und die überzahlten Leistungen zumindest in der vom SG bestätigten Höhe von 891,41 EUR von den Klägern zurück zu fordern.
Auf Seiten der Kläger ist verfahrensbeteiligt nicht nur der allein im Rubrum des SG genannte Kläger zu 1), sondern auch seine beiden Kinder, die Kläger zu 2) und 3). Das SG hat diese zwar nicht ins Rubrum aufgenommen, im Tatbestand diese jedoch ausdrücklich auch als Kläger bezeichnet und auch über die ihnen gegenüber geltend gemachten Aufhebungen der Leistungsbewilligungen und Erstattungsforderungen der Beklagten entschieden. Insoweit ist auch die Einlegung der Berufung dahingehend auszulegen, dass diese nicht nur vom Kläger zu 1), sondern auch für dessen Kinder eingelegt worden ist. Dies hat der Bevollmächtigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt.
Die Beklagte als eine nach § 44b SGB II in der Fassung des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014) gebildete Arbeitsgemeinschaft ist beteiligtenfähig nach § 70 Nr. 2 SGG (vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-4200 § 22 Nr. 1 = BSGE 97, 217). § 44b SGB II ist ungeachtet seiner Verfassungswidrigkeit bis zum 31. Dezember 2010 weiterhin anwendbar (Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in BVerfGE 119, 331).
Dem Erfordernis der inhaltlichen Bestimmtheit wird die angefochtene Entscheidung (§ 33 Abs. 1 SGB X) gerecht. Dieses bezieht sich auf den Verwaltungsakt als Regelung, also auf seinen Verfügungssatz, nicht auf die Gründe (vgl. BSG SozR 1500 § 55 Nr. 35). Dem Bescheid vom 4. Februar 2009 ist im Einzelnen zu entnehmen, welche Leistungen für welchen Zeitraum bezogen auf jeden einzelnen Kläger in welcher Höhe aufgehoben werden. Mehr erfordert der Bestimmtheitsgrundsatz nicht.
Rechtsgrundlage für den Bescheid vom 4. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. April 2009 ist mit Blick auf den ursprünglich rechtmäßigen Bewilligungsbescheid vom 7. Februar 2008 die Bestimmung des § 48 SGB X in der Modifikation durch § 330 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Die Vorschrift des § 48 SGB X ist anzuwenden, wenn die Regelung in einem Dauerverwaltungsakt durch eine nachträgliche Entwicklung rechtswidrig wird, während auf § 45 SGB X in Abgrenzung hierzu zurückzugreifen ist, wenn der begünstigende Bescheid bereits zum Zeitpunkt seiner Bekanntgabe rechtswidrig war (vgl. BSGE 74, 20, 23 = SozR 3-1300 § 48 Nr. 32; BSG, Urteil vom 14. März 1996 -7 RAr 84/94- (juris)). Nach § 48 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung - wie hier die Bewilligung von Arbeitslosengeld II - mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsakts vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt ist gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit nach Erlass des Verwaltungsakts Einkommen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde.
Der Kläger zu 1) hat hier Einkommen erzielt, welches zur Minderung der Ansprüche der Kläger geführt hat. Zugrunde zu legen ist das im Februar 2008 erzielte Einkommen in Höhe von 1450,02 EUR, im März in Höhe von 627,72 EUR, im April in Höhe von 1437,85 EUR, im Mai in Höhe von 1458,99 EUR und im Juni in Höhe von 1535,76 EUR (jeweils Auszahlungsbeträge netto), wobei das Einkommen immer im Folgemonat ausgezahlt wurde. Dieses Einkommen ist unter Abzug der Freibeträge des § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II und des § 30 SGB II auf den Bedarf der gesamten Bedarfsgemeinschaft anzurechnen. Zu den Einzelheiten der Berechnung kann auf Bl. 208 bis 212 und 253 bis 256 der Verwaltungsakten Bezug genommen werden.
Wie das SG bereits zutreffend ausgeführt hat, kann über § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X nur die Änderung in dem anzurechnenden Einkommen berücksichtigt werden, nicht die ursprünglich um 30,00 EUR monatlich zu hohe Bewilligung aufgrund eines fehlerhaft berücksichtigten Versicherungspauschbetrags von 30,00 EUR. Die Voraussetzungen für eine Korrektur des insoweit von Anfang an rechtswidrigen Bewilligungsbescheids (der Bedarfsgemeinschaft wurden monatlich insgesamt 30 EUR zu viel bewilligt) nach § 45 SGB X liegen indes nicht vor. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen werden (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Aufhebung des Bewilligungsbescheids hat somit nur in der auf der geänderten Einkommensanrechnung beruhenden Höhe zu erfolgen. Da es sich um Individualansprüche handelt, kann nicht - wie vom SG - ein Gesamtbetrag ausgeworfen werden, um den sich die von der Beklagten für die einzelnen Kläger berechneten Beträge in der Summe mindern. Die der Bedarfsgemeinschaft zu viel gewährten 120 EUR für vier Monate, die ihr entgegen der Berechnung im Bescheid vom 4. Februar 2009 zu belassen sind, müssen daher auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aufgeteilt werden. Diese Aufteilung erfolgt allerdings nicht entsprechend dem Verhältnis der Anteile der Regelleistung zueinander, sondern da es um die Einkommensanrechnung in der Bedarfsgemeinschaft geht, unter Berücksichtigung der sogenannten horizontalen Berechnungsweise (vgl. BSGE 97, 221 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1; BSG SozR 4-4200 § 9 Nrn. 4 und 5). Wäre die Bewilligungsentscheidung vom 7. Februar 2008 richtig ohne Abzug weiterer 30 EUR vom Einkommen erfolgt, wären für den Zeitraum März bis Juni 2008 dem Kläger zu 1) Leistungen der Bundesagentur i.H.v. 29,64 EUR und Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 156,27 EUR und den Klägern zu 2) und 3) Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 83,47 EUR zu bewilligten gewesen (vgl. Bl. 206 Verwaltungsakte zur Berechnung mit Abzug der 30 EUR). Angesichts der tatsächlich bewilligten Leistungen gemäß dem Bescheid vom 7. Februar 2008 sind für den Klägern zu 1) Leistungen der Bundesagentur in Höhe von 10,35 EUR und für die Kläger zu 2) und 3) Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von jeweils 4,65 EUR zu Unrecht geleistet worden, ohne dass die Bewilligungsentscheidung insoweit geändert werden könnte. Für Juli 2008 wären dem Kläger zu 1) Leistungen der Bundesagentur in Höhe von 34,13 EUR und den Klägern zu 2) und 3) jeweils Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 85,98 EUR zu bewilligen gewesen, so dass dem Kläger zu 1) insoweit 10,32 EUR und den Klägern zu 2) und 3) jeweils 4,67 EUR zu viel geleistet wurden, ohne dass insoweit eine Rücknahme der Bewilligung in Betracht kommt. Insgesamt hat die Beklagte daher die Leistungsbewilligung für den Kläger zu 1) in Höhe von 41,31 EUR und für die Kläger zu 2) und 3) in Höhe von jeweils 18,62 EUR zu Unrecht aufgehoben, insgesamt somit in Höhe von 78,55 EUR.
Da das SG indes den Bescheid der Beklagten vom 4. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. April 2009 wegen der unzutreffenden Aufteilung des Betrags von 120,00 EUR zugunsten der Kläger in Höhe von insgesamt 84 EUR aufgehoben hat, muss es wegen des Verbots der reformatio in peius hierbei bleiben, denn es darf sich im Rechtsmittelverfahren keine Verschlechterung für die Rechtsmittelführer ergeben gegenüber dem angefochtenen Urteil (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., Vor § 143 Rdnr. 17). Nach den oben festgestellten Anteilen betrifft die vom SG vorgenommene Aufhebung des Bescheids vom 4. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. April 2009 in Höhe von insgesamt 84 EUR den Kläger zu 1) in Höhe von 44,18 EUR und die Kläger zu 2) und 3) jeweils in Höhe von jeweils 19,91 EUR.
Soweit die Kläger in ihrer Berufungsbegründung erneut darauf hinweisen, stets rechtzeitig alle Änderungen hinsichtlich des erzielten Einkommens angezeigt zu haben, kann dies zu keiner anderen Beurteilung führen. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X erlaubt die Änderung mit Wirkung für die Vergangenheit ohne eine zusätzliche Vertrauensschutzprüfung, wenn Einkommen erzielt wurde. Dabei ist die Aufhebung der Bewilligung unter den in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X genannten Voraussetzungen über §§ 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II, 330 Abs. 3 S. 1 SGB III zwingend vorgeschrieben, so dass weder Raum für eine gesonderte Vertrauensschutzprüfung noch eine Ermessensentscheidung verbleibt. Es kann daher auch keine Berücksichtigung finden, dass die Kläger das zu viel Erlangte inzwischen ausgegeben haben und somit nicht mehr bereichert sind. Derartige Gesichtspunkte spielen vorliegend, wie oben dargelegt, keine Rolle.
Auch die Fristen des § 48 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X sind eingehalten. Unabhängig davon, wann die Beklagte Kenntnis von den für den Erlass eines Rücknahmebescheides maßgeblichen Tatsachen hatte, hat sie die Bewilligung tatsächlich bereits innerhalb eines Jahres nach Erlass des Bewilligungsbescheides zurückgenommen, so dass auch an der Einhaltung der Jahresfrist keinerlei Zweifel bestehen können.
Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X haben die Kläger die bereits erbrachten Leistungen zu erstatten, soweit die Bewilligung zu Recht aufgehoben worden ist. Der Gesamterstattungsbetrag ermäßigt sich nach der insoweit nicht angegriffenen Entscheidung des SG auf 891,41 EUR. Zur Klarstellung ist, wie bereits oben ausgeführt, darauf hinzuweisen, dass sich die von der Beklagten festgesetzte Rückforderung gegenüber dem Kläger zu 1) um 44,18 EUR und gegenüber den Klägern zu 2) und 3) jeweils um 19,91 EUR mindert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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