L 13 AS 3320/10 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AS 3495/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 3320/10 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers (vgl. §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]) ist unbegründet. Das Sozialgericht (SG) hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.

Prozessuale Grundlage des im vorläufigen Rechtsschutz verfolgten Anspruchs ist § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung setzt einen jeweils glaubhaft zu machenden (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung [ZPO]) Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch voraus. Die Dringlichkeit einer die Hauptsache vorweg nehmenden Eilentscheidung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG (Anordnungsgrund) kann bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in aller Regel nur bejaht werden, wenn wegen einer Notlage über existenzsichernde Leistung für die Gegenwart und die nahe Zukunft gestritten wird und dem Antragsteller schwere schlechthin unzumutbare Nachteile entstünden, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 25. November 2005 - L 13 AS 4106/05 ER-B). Einen finanziellen Ausgleich für die Vergangenheit, also für die Zeit vor Rechtshängigkeit des Eilverfahrens, herbeizuführen ist, von einer - hier nicht glaubhaft gemachten - in die Gegenwart fortwirkenden Notlage abgesehen, nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern des Hauptsacheverfahrens (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juli 2006 - L 13 AS 1620/06 ER-B - veröffentlicht in Juris). Der Anordnungsanspruch hängt vom voraussichtlichen Erfolg des Hauptsacherechtsbehelfs ab und erfordert eine summarische Prüfung; an ihn sind um so niedrigere Anforderungen zu stellen, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen wiegen, insbesondere eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung droht (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG] in NJW 2003, 1236 f. und Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - veröffentlicht in Juris). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung, hier also der Entscheidung über die Beschwerde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juli 2006 a.a.O. m.w.N.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vor; der hierauf gerichtete Antrag ist unbegründet. Der Antragsteller hat - auch im Beschwerdeverfahren - nicht glaubhaft gemacht, dass er über keine ausreichenden Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verfügt und deshalb hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften über die Grundsicherung für Arbeitsuchende (vgl. insbesondere §§ 9 und 12 des Sozialgesetzbuchs, Zweites Buch [SGB II]) ist. Der Senat nimmt diesbezüglich gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG zunächst auf die zutreffenden Gründe der mit der Beschwerde angegriffenen Entscheidung des SG Bezug und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung eigener Gründe ab. Der Vortrag des Antragstellers zur Begründung der Beschwerde rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Im Gegenteil, das Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren begründet nur weitere Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Behauptung, er habe das Vermögen verbraucht. Der Antragsteller hat nunmehr nämlich vorgetragen, er müsse monatlich 495,56 EUR für die Rückzahlung eines Darlehens über ca. 60.000,00 EUR aufwenden. Im erstinstanzlichen Verfahren hatte er demgegenüber noch behauptet, er habe einen Teil der Abfindung zur Rückzahlung gerade dieses Darlehens verwendet. Auch aus Sicht des Senats lässt das Gesamtverhalten des Antragstellers nur den Schluss zu, dass jener - entgegen seinen Angaben gegenüber dem Antragsgegner und den Gerichten - nach wie vor über erhebliches Vermögen verfügt, dessen Existenz er nachhaltig zu verschleiern versucht. Bei dieser Sachlage kann der geltend gemachte (Anordnungs-) Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II nicht als glaubhaft gemacht angesehen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG. Weder das Antrags- noch das Beschwerdeverfahren hat Erfolg; zudem hat der Antragsgegner keinen Anlass für das gerichtliche Eilverfahren gegeben, so dass ein Kostenerstattungsanspruch (zum Ermessen vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 193 Rdnr. 12 ff.) unangemessen wäre.

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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