Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 24 AS 6825/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 224/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten sind die aus Sicht des Klägers bestehende Untätigkeit des Beklagten, die Höhe der an den Kläger gewährten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sowie zahlreiche weitere Punkte streitig.
Der 1960 geborene Kläger bezieht vom Beklagten seit Juni 2005 laufende Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II. Hieraus haben sich zwischen den Beteiligten bereits in der Vergangenheit zahlreiche Rechtsstreitigkeiten entwickelt.
Wegen verschiedener Pflichtverletzungen des Klägers senkte der Beklagte im Jahr 2008 mehrmals die maßgebende Regelleistung ab, mit Bescheid vom 10.03.2008 um monatlich 30 v.H. für den Zeitraum vom 01.05. bis 31.07.2008, mit Bescheid vom 10.06.2008 um monatlich 10 v.H. für den Zeitraum vom 01.08. bis 31.10.2008, mit weiterem Bescheid vom 10.06.2008 um monatlich 60 v.H. für die Zeit vom 01.08. bis 31.10.2008 und mit Bescheid vom 17.07.2008 um monatlich 20 v.H. für die Zeit vom 01.09. bis 30.11.2008. Gegen die beiden Bescheide vom 10.06.2008 (nicht aber gegen die Bescheide vom 10.03. und 17.07.2008) legte er Widersprüche ein, die der Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 28.07.2008 (W 01311/08, Bl. 104/12 Bd. III d. Bekl.-Akt.) und 29.07.2008 (W 01320/08, Bl. 104/13 Bd. III d. Bekl.-Akt.) zurückwies.
Mit Bescheid vom 07.10.2008 (Bl. 107 Bd. III d. Bekl.-Akt.) bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01.10.2008 bis 31.01.2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 742,41 EUR für den Monat Oktober 2008 (sich zusammensetzend aus der Regelleistung in Höhe von 351,00 EUR sowie Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 707,41 EUR abzüglich eines Minderungsbetrags aufgrund von Sanktionen in Höhe von 316,00 EUR), 988,41 EUR für den Monat November 2008 (bestehend aus der Regelleistung in Höhe von 351,00 EUR sowie Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 707,41 EUR abzüglich eines Minderungsbetrags aufgrund von Sanktionen in Höhe von 70,00 EUR), sowie jeweils 1058,41 EUR für die Monate Dezember 2008 und Januar 2009 (Regelleistung in Höhe von 351,00 EUR zuzüglich Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 707,41 EUR).
Der Kläger hat am 13.10.2008 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben, mit der er die Verurteilung des Beklagten begehrt, ihm Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II ab Oktober 2008 zu bewilligen und ihm in Zukunft Leistungen für einen längeren Zeitraum als für zwei Monate und diese jeweils rechtzeitig zu gewähren. Zudem begehrt er die Feststellung, dass zukünftig für ihn nicht mehr die Außenstelle Stammheim des Beklagten, sondern die Außenstelle Feuerbach zuständig sein solle. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung sei ihm ein Bewilligungsbescheid für den laufenden Zeitraum noch nicht zugegangen gewesen. Der Beklagte bearbeite grundsätzlich seine Anträge zu spät sowie erst nach mehrmaligem Nachfragen.
Einen weiteren, wegen der Weigerung, eine zumutbare Arbeit nach vorherigem Vermittlungsvorschlag des Beklagten aufzunehmen, erlassenen Absenkungsbescheid vom 04.02.2009 (Absenkung der maßgebenden Regelleistung um monatlich 100 v.H. für die Zeit vom 01.03. bis 31.05.2009, Bl. 53 Bd. I d. Bekl.-Akt.) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.03.2009 hat der Beklagte mit Bescheid vom 02.04.2009 (Bl. 132 Bd. III d. Bekl.-Akt.) aufgehoben und die einbehaltenen Leistungen für die Zeit vom 01.03. bis 31.05.2009 an den Kläger ausbezahlt, nachdem das SG in seinem Beschluss vom 26.03.2009 (Az.: S 14 AS 1474/09 ER) Zweifel am Zugang des Vermittlungsvorschlags, mithin Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 04.02.2009 geäußert hatte.
Mit Bescheiden vom 02.02. und 21.04.2009 (Bl. 125, 133 Bd. III d. Bekl.-Akt.) hat der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.02. bis 31.07.2009 sowie mit Bescheid vom 28.07.2009 (Bl. 136 Bd. III d. Bekl.-Akt.) für die Zeit vom 01.08.2009 bis 31.01.2010 bewilligt.
Bereits am 24.03.2009 hat der Kläger seine Klage wegen "Untätigkeit, Schikane und Verstoß gegen den Datenschutz" erweitert. Der Beklagte solle "die ausgesprochenen Sanktionen" zurücknehmen, die bis dato zu wenig gezahlten Leistungen verzinst auszahlen und die ihm "hierdurch" entstandenen Kosten erstatten. Der Datenschutzbeauftragte des Landes Baden-Württemberg solle beauftragt werden, beim Beklagten die "Missstände in Bezug auf Daten, Datenverarbeitung und Datenweitergabe an Dritte zu prüfen und Abhilfe der Mängel zu schaffen". Teilweise habe er weder Bescheide noch Widerspruchsbescheide des Beklagten erhalten. Im Zusammenhang mit einem Wechsel seines Girokontos im Oktober 2008 seien ihm Mahngebühren entstanden, die der Beklagte zu erstatten habe. Seit Anfang 2009 erhalte er regelmäßig Werbeanrufe für Fremdfinanzierungsprodukte; der Anrufer habe ihm auf seine Nachfrage mitgeteilt, seine nicht veröffentlichte Telefonnummer von einem "Unternehmen zur Vermittlung von Arbeitspersonal" erhalten zu haben. Der Beklagte habe darüber hinaus seinen Weiterbewilligungsantrag vom Juli 2009 nicht bearbeitet.
Am 20.08.2009 hat das SG dem Kläger unter näherem Hinweis auf die Vorschrift des § 106a Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eine Frist von zwei Wochen gesetzt, sein (erweitertes) Klagebegehren zu bezeichnen und mitzuteilen, wogegen genau sich seine Klage richte. Außerdem hat ihn das SG darauf hingewiesen, dass sich seine ursprüngliche Klage erledigt habe und die Klageerweiterung nicht sachdienlich sein dürfte.
Hierauf hat der Kläger mit Telefax vom 04.09.2009 mitgeteilt, bereits alle erforderlichen Unterlagen bei Klageerhebung eingereicht zu haben.
Mit Beschluss vom 22.10.2009 (Az.: L 7 SF 4605/09 A) hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg das Gesuch des Klägers vom 06.10.2009, Richter M. im laufenden Klageverfahren wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, zurückgewiesen (Bl. 74 d. SG-Akt.).
Mit Gerichtsbescheid vom 11.12.2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei insgesamt unzulässig. Soweit der Kläger die Verurteilung des Beklagten begehre, ihm für die Zeit ab dem 01.10.2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren, habe der Beklagte bereits mit Bescheid vom 07.10.2008 SGB II - Leistungen gewährt. Insoweit sei der Kläger nicht mehr beschwert. Darauf, ob ihm der entsprechende Bewilligungsbescheid zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht vorgelegen habe, komme es nicht an. Soweit der Kläger begehre, die Zuständigkeit einer anderen Außenstelle des Beklagten festzustellen, mangele es bereits am Vorliegen eines Feststellungsinteresses im Sinne des § 55 Abs. 1 SGG. Darüber hinaus sei schon nicht im Ansatz erkennbar, dass dem Kläger möglicherweise ein subjektiv-öffentliches Recht auf Änderung der örtlichen Verwaltungszuständigkeit zustehe. Diese richte sich nämlich nach § 36 SGB II i.V.m. § 44b Abs. 3 Satz 1 SGB II. Mögliche Schwierigkeiten seitens des Klägers im Umgang mit den Bediensteten des Beklagten seien im Wege der Dienstaufsicht zu klären. Den Gerichten sei es jedenfalls prinzipiell untersagt, in die staatliche Verwaltungsbinnenstruktur einzugreifen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des § 36 SGB II i.V.m. mit den internen Ausführungsbestimmungen des Beklagten bestünden nicht. Soweit der Kläger begehre festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihm zukünftig Leistungen nach dem SGB II für einen längeren Zeitraum als zwei Monate zu bewilligen, könne er gegen die jeweiligen Bewilligungsbescheide mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage vorgehen, um einen anderen Bewilligungszeitraum zu erreichen. Diese Klageart sei hier vorrangig. Eine Umdeutung dieses Feststellungsbegehrens in eine Fortsetzungsfeststellungsklage - bezogen auf den Bewilligungsbescheid vom 07.10.2008 - komme nicht in Betracht, da ihm kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zur Seite stehe. Insoweit habe der Beklagte nämlich dem Kläger mit Bewilligungsbescheiden vom 02.02. und 28.07.2009 jeweils Leistungen für den Soll-Zeitraum des § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II von 6 Monaten erbracht. Soweit der Kläger begehre, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihm zukünftig Leistungen nach dem SGB II monatlich im Voraus und rechtzeitig zu erbringen, sei er gleichfalls auf Rechtschutz gegen die jeweiligen Bewilligungsbescheide bzw. auf die Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes zu verweisen. Davon abgesehen komme eine Leistungserbringung monatlich im Voraus bei Beginn eines neuen Bewilligungszeitraumes nur dann in Betracht, wenn der Hilfebedürftige rechtzeitig einen Weiterbewilligungsantrag stelle. Soweit der Kläger die Verurteilung des Beklagten begehre, ihm unter Abänderung der ergangenen Bescheide für den Zeitraum vom 01.05. bis 30.11.2008 sowie 01.03. bis 31.05.2009 jeweils ohne sanktionsbedingte Kürzung Leistungen nach dem SGB II unter Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen zu gewähren, die nachzuzahlenden Beträge in gesetzlicher Höhe zu verzinsen sowie ihm die durch die Kürzungen entstandenen Kosten als Schadensersatz zu erstatten, habe er dieses Vorbringen erst nach Erhebung der Klage geltend gemacht; die insoweit geänderte Klage sei sowohl wegen fehlender Einwilligung des Beklagten als auch wegen fehlender Sachdienlichkeit nicht zulässig. Die Klageänderung sei deshalb nicht sachdienlich, weil der Kläger insoweit einen völlig neuen, zusätzlichen Streitstoff in das Verfahren eingeführt habe, der mit dem ursprünglichen Begehren in keinerlei innerem Zusammenhang stehe. Vor diesem Hintergrund würde die Zulassung des erweiterten Begehrens die Entscheidung über den ursprünglichen Prozessstoff verzögern. Im Übrigen habe bereits das Landessozialgericht Baden-Württemberg im Verfahren L 8 AS 3482/08 ER-B mit Verfügung vom 24.11.2008 darauf hingewiesen, dass die Absenkungsbescheide vom 10.03., 10.06. und 17.07.2008 bestandskräftig geworden sein dürften. Darüber hinaus fehle für das Begehren des Klägers, den Landesbeauftragten für den Datenschutz des Landes Baden-Württemberg zu beauftragen, beim Beklagten die Einhaltung der Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz zu überprüfen, das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Nach § 27 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz vermöge sich der Kläger nämlich auch ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe selbst an den Landesdatenschutzbeauftragten zu wenden. Soweit in dem Vorbringen des Klägers vom 24.11.2009 (Bl. 79 d. SG-Akt.) eine Klageerweiterung zu sehen sei, sei die Änderung der Klage mangels Einwilligung des Beklagten und aufgrund fehlender Sachdienlichkeit ebenfalls unzulässig. Darüber hinaus sei der Kläger mit diesem Vorbringen auch gemäß § 106a Abs. 3 SGG präkludiert, weil andernfalls die Erledigung des Rechtsstreits verzögert würde. Jedenfalls ergäben sich nach Lage der Akten und Würdigung aller Umstände keinerlei Anzeichen für ein schikanöses Verhalten des Beklagten oder eine gezielte Untätigkeit gegenüber dem Kläger.
Gegen den am 17.12.2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 14.01.2010 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Der im Gerichtsbescheid enthaltene Tatbestand sei in Teilen fehlerhaft und entspreche nicht den Tatsachen. So habe er zeitig, nämlich bereits am 24.12.2009, einen Folgeantrag beim JobCenter Stammheim eingereicht und bisher noch keine Nachricht erhalten. Dieser "unbedarften" Arbeitsweise in der Bearbeitung von Anträgen, Widersprüchen, schriftlich eingereichten Reklamationen oder Beschwerden an das JobCenter müsse "Abhilfe" geschaffen werden und könne nicht zu seinen Lasten und Kosten gehen.
Mit Bescheid vom 25.01.2010 (Bl. 140 Bd. IV d. Bekl. -Akt.) hat der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.02. bis 31.07.2010 vorläufig bewilligt.
Der Kläger hat seine Berufung ungeachtet eigener Ankündigungen und mehrmaliger gerichtlicher Aufforderung nicht weiter begründet, sondern wiederholt geltend gemacht, hierzu gesundheitsbedingt noch nicht in der Lage zu sein. Mit einem am 13.07.2010 eingegangenen Telefax hat er "ersucht, den Termin zur mündlichen Verhandlung von Mittwoch, den 14.07.10 um eine Woche zu verschieben". Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: "Nachdem mir zustehende Leistungen nach SGB II zum 30.07.10 nicht ausgezahlt wurden, fehlen mir bislang die Mittel um verschriebene Medikamente auf die ich die letzten Wochen eingestellt wurde, zu besorgen. Es ist mir momentan wieder nicht möglich, selbständig das Bett zu verlassen und an der Verhandlung selbst teilzunehmen."
Daraufhin hat der Senat am 13.07.2010 zweimal zu unterschiedlichen Tageszeiten versucht, den Kläger unter der von ihm angegebenen Telefonnummer zu erreichen. Auf beide Anrufe hat trotz lang anhaltenden Läutens niemand abgehoben (Bl. 47 d. LSG-Akt.).
Der Kläger beantragt sinngemäß,
1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 11. Dezember 2009 aufzuheben sowie den Beklagten zu verurteilen, ihm für die Zeit ab dem 01. Oktober 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren, 2. festzustellen, dass zukünftig nicht das JobCenter Stuttgart - Außenstelle Stammheim -, sondern das JobCenter Stuttgart - Außenstelle Feuerbach - für die Bearbeitung seiner Anträge nach dem SGB II zuständig ist, 3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm zukünftig Leistungen nach dem SGB II für einen längeren Zeitraum als zwei Monate zu bewilligen, 4. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm zukünftig Leistungen nach dem SGB II monatlich im Voraus und rechtzeitig zu erbringen, 5. den Beklagten unter Aufhebung seiner Absenkungsbescheide vom 10. März 2008, 10. Juni 2008 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 28. und 29. Juli 2008, und vom 17. Juli 2008 sowie unter Abänderung der Bewilligungsbescheide vom 10. März 2008, 10. Juli 2008, 17. Juli 2008. und 07. Oktober 2008 zu verurteilen, ihm für den Zeitraum vom 01. Mai. bis 30. November 2008 jeweils ohne sanktionsbedingte Kürzung Leistungen nach dem SGB II unter Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren, die nachzuzahlenden Beträge in gesetzlicher Höhe zu verzinsen sowie ihm die durch die Kürzung entstandenen Kosten als Schadenersatz zu erstatten, und 6. den Landesbeauftragten für den Datenschutz des Landes Baden-Württemberg zu beauftragen, beim Beklagten die Einhaltung der Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz zu überprüfen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und teilt mit, soweit der Kläger nunmehr versuche, eine Klageerweiterung in Bezug auf den Weiterbewilligungsantrag mit Wirkung ab 01.02.2010 zu erreichen, in eine solche Erweiterung nicht eingewilligt werde. Dem Kläger stehe darüber hinaus insgesamt weder ein Rechtsschutzbedürfnis noch ein Feststellungsinteresse zu.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogenen Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Obgleich der Kläger einen Tag vor der mündlichen Verhandlung beantragt hat, den Termin zu verlegen, hat der Senat heute über dessen Berufung zu entscheiden vermocht. Wird nämlich - wie hier - ein Antrag auf Terminsverlegung wegen (behaupteter) Erkrankung eines Beteiligten quasi "in letzter Minute" gestellt, ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes notwendig, aus dem sich eindeutig dessen Verhandlungsunfähigkeit ergibt, oder zumindest eine so genaue Schilderung der Erkrankung samt Glaubhaftmachung, dass das Gericht selbst beurteilen kann, ob die Erkrankung so schwer ist, dass ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden kann (vgl. Beschluss des BFH vom 21.01.2004 - Az.: V B 25/03 u.a., - zit. nach juris). Diesen Anforderungen wird der klägerische Vortrag vom 13.07.2010 nicht gerecht. Hieraus vermag der Senat schon mangels näherer Angaben zu Art und Schwere der (behaupteten) Krankheit nicht zu beurteilen, ob die vermeintliche Erkrankung ein Erscheinen zum Termin verhindert oder nicht. Zu einer näheren Begründung hätte umso mehr Anlass bestanden, als der Kläger zwar einerseits seine Berufung ungeachtet eigener Ankündigungen und mehrmaliger gerichtlicher Aufforderung nicht weiter begründet hat, sondern wiederholt geltend gemacht hat, hierzu gesundheitsbedingt noch nicht in der Lage zu sein, aber andererseits nach eigenem Vortrag am 02.07.2010 (mithin nur 12 Tage vor der mündlichen Verhandlung) einen Vorstellungstermin "absagen mußte, nur weil mir das Fahrgeld hierzu fehlte" (Bl. 44 d. LSG.Akt.). Dabei kann der Senat offen lassen, ob er überhaupt noch gehalten war, so kurzfristig vor dem Termin den Kläger aufzufordern, erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung glaubhaft zu machen (verneinend bei Antragseingang auf Terminsverlegung am Donnerstag vor der für den folgenden Montag anberaumten Sitzung BFH, a.a.O.). Indem der Senat noch am 13.07.2010 zweimal zu unterschiedlichen Tageszeiten trotz lang anhaltenden Läutens vergeblich versucht hat, den Kläger, der seinem Vortrag zufolge nicht über einen eigenen Telefaxanschluss verfügt, unter der von ihm angegebenen Telefonnummer zu erreichen, hat er nämlich alle Möglichkeiten ausgeschöpft, mit ihm noch vor Beginn der mündlichen Verhandlung Kontakt aufzunehmen.
Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der angegriffene Gerichtsbescheid des SG ist nämlich nicht zu beanstanden. Der Senat nimmt hierauf Bezug und sieht deshalb von einer Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs. 2 SGG weitgehend ab. Ergänzend ist Folgendes auszuführen:
Die Klage hatte zunächst die aus Sicht des Klägers bestehende Untätigkeit des Beklagten - bezogen auf den Leistungszeitraum ab 01.10.2008 - zum Gegenstand (§ 88 Abs. 1 SGG). Diese war nicht zulässig, weil sie nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben worden war. Ob sie auch deshalb nicht zulässig war, weil der bereits am 07.10.2008 erlassene Bewilligungsbescheid bereits vor Klageerhebung dem Kläger - was dieser bestreitet - bekannt gegeben wurde und damit wirksam war (§ 39 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch), kann der Senat daher offen lassen.
Nachdem der Beklagte mit Bescheid vom 07.10.2008 Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.10.2008 bis 31.01.2009 bewilligt hatte, hat der Kläger bei sachdienlicher Auslegung (§ 123 SGG) im weiteren Klageverfahren u.a. begehrt, den Beklagten unter Abänderung dieses Bescheides zu verurteilen, ihm höhere Leistungen (auch) für den Zeitraum vom 01.10.2008 bis 31.01.2009 zu bewilligen. Ob diese Änderung der Klage - wie das SG meint - nicht als sachdienlich im Sinne des § 99 Abs. 1 SGG anzusehen ist, kann dahinstehen. Nachdem der Kläger nämlich gegen den Bescheid vom 07.10.2008 ungeachtet der dortigen Rechtsbehelfsbelehrung keinen Widerspruch eingelegt hat, ist dieser Bescheid zwischen den Beteiligten bindend geworden (§ 77 SGG). Mithin steht einem Erfolg des Begehrens, den Beklagten zu verurteilen, höhere Leistungen (auch) für den Zeitraum vom 01.10.2008 bis 31.01.2009 zu bewilligen, jedenfalls die Bestandskraft dieses Bescheides entgegen.
Die u.a. auf die Anfechtung der nachfolgenden Bewilligungsbescheide gestützte Klageänderung hat das SG zutreffend nicht nach § 99 Abs. 1 SGG als zulässig angesehen. Diese Bescheide sind auch nicht in analoger Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG streitgegenständlich geworden. Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf Bewilligungsbescheide für Folgezeiträume im Rahmen des SGB II ist nämlich grundsätzlich - wie auch hier - nicht gerechtfertigt (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - Az.: B 7b AS 14/06 R -, m.w.N., zit. nach juris). Dementsprechend kommt es auch nicht darauf an, ob, wie der Kläger meint, der im Gerichtsbescheid des SG enthaltene Tatbestand "in Teilen fehlerhaft" sei, soweit nicht erwähnt werde, dass er "zeitig" für den Leistungszeitraum ab 01.02.2010 einen Fortzahlungsantrag gestellt habe, den der Beklagte bei Berufungseinlegung am 13.01.2010 immer noch nicht verbeschieden habe. Da der Kläger seinem Vortrag zufolge beim Beklagten erst am 24.12.2009 und damit nach Erlass des Gerichtsbescheides die Fortzahlung der SGB II - Leistungen über den 31.01.2010 hinaus beantragt hat, hat der Gerichtsbescheid insoweit auch keine Feststellungen (vgl. § 202 SGG i.V.m. § 314 Satz 1 ZPO) treffen können.
Soweit sich der Kläger gegen die Art und Weise der Sachbearbeitung seitens der zuständigen Außenstelle des Beklagten wendet, ist über die zutreffenden Ausführungen des SG hinaus darauf hinzuweisen, dass der Kläger auch keinen Anspruch darauf hat, dass der Beklagte ihm einen anderen unbefangenen und qualifizierten persönlichen Ansprechpartner benennt. Insoweit lässt sich aus § 14 Satz 2 SGB II, der nur eine objektiv-rechtliche Aufgabenzuweisung beinhaltet, kein subjektiv-öffentliches Recht des Leistungsempfängers ableiten (BSG, Urteil vom 22.09.2009 - Az. B 4 AS 13/09 R -, Rdnr. 26 m.w.N., zit. nach juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten sind die aus Sicht des Klägers bestehende Untätigkeit des Beklagten, die Höhe der an den Kläger gewährten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sowie zahlreiche weitere Punkte streitig.
Der 1960 geborene Kläger bezieht vom Beklagten seit Juni 2005 laufende Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II. Hieraus haben sich zwischen den Beteiligten bereits in der Vergangenheit zahlreiche Rechtsstreitigkeiten entwickelt.
Wegen verschiedener Pflichtverletzungen des Klägers senkte der Beklagte im Jahr 2008 mehrmals die maßgebende Regelleistung ab, mit Bescheid vom 10.03.2008 um monatlich 30 v.H. für den Zeitraum vom 01.05. bis 31.07.2008, mit Bescheid vom 10.06.2008 um monatlich 10 v.H. für den Zeitraum vom 01.08. bis 31.10.2008, mit weiterem Bescheid vom 10.06.2008 um monatlich 60 v.H. für die Zeit vom 01.08. bis 31.10.2008 und mit Bescheid vom 17.07.2008 um monatlich 20 v.H. für die Zeit vom 01.09. bis 30.11.2008. Gegen die beiden Bescheide vom 10.06.2008 (nicht aber gegen die Bescheide vom 10.03. und 17.07.2008) legte er Widersprüche ein, die der Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 28.07.2008 (W 01311/08, Bl. 104/12 Bd. III d. Bekl.-Akt.) und 29.07.2008 (W 01320/08, Bl. 104/13 Bd. III d. Bekl.-Akt.) zurückwies.
Mit Bescheid vom 07.10.2008 (Bl. 107 Bd. III d. Bekl.-Akt.) bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01.10.2008 bis 31.01.2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 742,41 EUR für den Monat Oktober 2008 (sich zusammensetzend aus der Regelleistung in Höhe von 351,00 EUR sowie Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 707,41 EUR abzüglich eines Minderungsbetrags aufgrund von Sanktionen in Höhe von 316,00 EUR), 988,41 EUR für den Monat November 2008 (bestehend aus der Regelleistung in Höhe von 351,00 EUR sowie Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 707,41 EUR abzüglich eines Minderungsbetrags aufgrund von Sanktionen in Höhe von 70,00 EUR), sowie jeweils 1058,41 EUR für die Monate Dezember 2008 und Januar 2009 (Regelleistung in Höhe von 351,00 EUR zuzüglich Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 707,41 EUR).
Der Kläger hat am 13.10.2008 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben, mit der er die Verurteilung des Beklagten begehrt, ihm Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II ab Oktober 2008 zu bewilligen und ihm in Zukunft Leistungen für einen längeren Zeitraum als für zwei Monate und diese jeweils rechtzeitig zu gewähren. Zudem begehrt er die Feststellung, dass zukünftig für ihn nicht mehr die Außenstelle Stammheim des Beklagten, sondern die Außenstelle Feuerbach zuständig sein solle. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung sei ihm ein Bewilligungsbescheid für den laufenden Zeitraum noch nicht zugegangen gewesen. Der Beklagte bearbeite grundsätzlich seine Anträge zu spät sowie erst nach mehrmaligem Nachfragen.
Einen weiteren, wegen der Weigerung, eine zumutbare Arbeit nach vorherigem Vermittlungsvorschlag des Beklagten aufzunehmen, erlassenen Absenkungsbescheid vom 04.02.2009 (Absenkung der maßgebenden Regelleistung um monatlich 100 v.H. für die Zeit vom 01.03. bis 31.05.2009, Bl. 53 Bd. I d. Bekl.-Akt.) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.03.2009 hat der Beklagte mit Bescheid vom 02.04.2009 (Bl. 132 Bd. III d. Bekl.-Akt.) aufgehoben und die einbehaltenen Leistungen für die Zeit vom 01.03. bis 31.05.2009 an den Kläger ausbezahlt, nachdem das SG in seinem Beschluss vom 26.03.2009 (Az.: S 14 AS 1474/09 ER) Zweifel am Zugang des Vermittlungsvorschlags, mithin Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 04.02.2009 geäußert hatte.
Mit Bescheiden vom 02.02. und 21.04.2009 (Bl. 125, 133 Bd. III d. Bekl.-Akt.) hat der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.02. bis 31.07.2009 sowie mit Bescheid vom 28.07.2009 (Bl. 136 Bd. III d. Bekl.-Akt.) für die Zeit vom 01.08.2009 bis 31.01.2010 bewilligt.
Bereits am 24.03.2009 hat der Kläger seine Klage wegen "Untätigkeit, Schikane und Verstoß gegen den Datenschutz" erweitert. Der Beklagte solle "die ausgesprochenen Sanktionen" zurücknehmen, die bis dato zu wenig gezahlten Leistungen verzinst auszahlen und die ihm "hierdurch" entstandenen Kosten erstatten. Der Datenschutzbeauftragte des Landes Baden-Württemberg solle beauftragt werden, beim Beklagten die "Missstände in Bezug auf Daten, Datenverarbeitung und Datenweitergabe an Dritte zu prüfen und Abhilfe der Mängel zu schaffen". Teilweise habe er weder Bescheide noch Widerspruchsbescheide des Beklagten erhalten. Im Zusammenhang mit einem Wechsel seines Girokontos im Oktober 2008 seien ihm Mahngebühren entstanden, die der Beklagte zu erstatten habe. Seit Anfang 2009 erhalte er regelmäßig Werbeanrufe für Fremdfinanzierungsprodukte; der Anrufer habe ihm auf seine Nachfrage mitgeteilt, seine nicht veröffentlichte Telefonnummer von einem "Unternehmen zur Vermittlung von Arbeitspersonal" erhalten zu haben. Der Beklagte habe darüber hinaus seinen Weiterbewilligungsantrag vom Juli 2009 nicht bearbeitet.
Am 20.08.2009 hat das SG dem Kläger unter näherem Hinweis auf die Vorschrift des § 106a Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eine Frist von zwei Wochen gesetzt, sein (erweitertes) Klagebegehren zu bezeichnen und mitzuteilen, wogegen genau sich seine Klage richte. Außerdem hat ihn das SG darauf hingewiesen, dass sich seine ursprüngliche Klage erledigt habe und die Klageerweiterung nicht sachdienlich sein dürfte.
Hierauf hat der Kläger mit Telefax vom 04.09.2009 mitgeteilt, bereits alle erforderlichen Unterlagen bei Klageerhebung eingereicht zu haben.
Mit Beschluss vom 22.10.2009 (Az.: L 7 SF 4605/09 A) hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg das Gesuch des Klägers vom 06.10.2009, Richter M. im laufenden Klageverfahren wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, zurückgewiesen (Bl. 74 d. SG-Akt.).
Mit Gerichtsbescheid vom 11.12.2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei insgesamt unzulässig. Soweit der Kläger die Verurteilung des Beklagten begehre, ihm für die Zeit ab dem 01.10.2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren, habe der Beklagte bereits mit Bescheid vom 07.10.2008 SGB II - Leistungen gewährt. Insoweit sei der Kläger nicht mehr beschwert. Darauf, ob ihm der entsprechende Bewilligungsbescheid zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht vorgelegen habe, komme es nicht an. Soweit der Kläger begehre, die Zuständigkeit einer anderen Außenstelle des Beklagten festzustellen, mangele es bereits am Vorliegen eines Feststellungsinteresses im Sinne des § 55 Abs. 1 SGG. Darüber hinaus sei schon nicht im Ansatz erkennbar, dass dem Kläger möglicherweise ein subjektiv-öffentliches Recht auf Änderung der örtlichen Verwaltungszuständigkeit zustehe. Diese richte sich nämlich nach § 36 SGB II i.V.m. § 44b Abs. 3 Satz 1 SGB II. Mögliche Schwierigkeiten seitens des Klägers im Umgang mit den Bediensteten des Beklagten seien im Wege der Dienstaufsicht zu klären. Den Gerichten sei es jedenfalls prinzipiell untersagt, in die staatliche Verwaltungsbinnenstruktur einzugreifen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des § 36 SGB II i.V.m. mit den internen Ausführungsbestimmungen des Beklagten bestünden nicht. Soweit der Kläger begehre festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihm zukünftig Leistungen nach dem SGB II für einen längeren Zeitraum als zwei Monate zu bewilligen, könne er gegen die jeweiligen Bewilligungsbescheide mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage vorgehen, um einen anderen Bewilligungszeitraum zu erreichen. Diese Klageart sei hier vorrangig. Eine Umdeutung dieses Feststellungsbegehrens in eine Fortsetzungsfeststellungsklage - bezogen auf den Bewilligungsbescheid vom 07.10.2008 - komme nicht in Betracht, da ihm kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zur Seite stehe. Insoweit habe der Beklagte nämlich dem Kläger mit Bewilligungsbescheiden vom 02.02. und 28.07.2009 jeweils Leistungen für den Soll-Zeitraum des § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II von 6 Monaten erbracht. Soweit der Kläger begehre, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihm zukünftig Leistungen nach dem SGB II monatlich im Voraus und rechtzeitig zu erbringen, sei er gleichfalls auf Rechtschutz gegen die jeweiligen Bewilligungsbescheide bzw. auf die Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes zu verweisen. Davon abgesehen komme eine Leistungserbringung monatlich im Voraus bei Beginn eines neuen Bewilligungszeitraumes nur dann in Betracht, wenn der Hilfebedürftige rechtzeitig einen Weiterbewilligungsantrag stelle. Soweit der Kläger die Verurteilung des Beklagten begehre, ihm unter Abänderung der ergangenen Bescheide für den Zeitraum vom 01.05. bis 30.11.2008 sowie 01.03. bis 31.05.2009 jeweils ohne sanktionsbedingte Kürzung Leistungen nach dem SGB II unter Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen zu gewähren, die nachzuzahlenden Beträge in gesetzlicher Höhe zu verzinsen sowie ihm die durch die Kürzungen entstandenen Kosten als Schadensersatz zu erstatten, habe er dieses Vorbringen erst nach Erhebung der Klage geltend gemacht; die insoweit geänderte Klage sei sowohl wegen fehlender Einwilligung des Beklagten als auch wegen fehlender Sachdienlichkeit nicht zulässig. Die Klageänderung sei deshalb nicht sachdienlich, weil der Kläger insoweit einen völlig neuen, zusätzlichen Streitstoff in das Verfahren eingeführt habe, der mit dem ursprünglichen Begehren in keinerlei innerem Zusammenhang stehe. Vor diesem Hintergrund würde die Zulassung des erweiterten Begehrens die Entscheidung über den ursprünglichen Prozessstoff verzögern. Im Übrigen habe bereits das Landessozialgericht Baden-Württemberg im Verfahren L 8 AS 3482/08 ER-B mit Verfügung vom 24.11.2008 darauf hingewiesen, dass die Absenkungsbescheide vom 10.03., 10.06. und 17.07.2008 bestandskräftig geworden sein dürften. Darüber hinaus fehle für das Begehren des Klägers, den Landesbeauftragten für den Datenschutz des Landes Baden-Württemberg zu beauftragen, beim Beklagten die Einhaltung der Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz zu überprüfen, das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Nach § 27 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz vermöge sich der Kläger nämlich auch ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe selbst an den Landesdatenschutzbeauftragten zu wenden. Soweit in dem Vorbringen des Klägers vom 24.11.2009 (Bl. 79 d. SG-Akt.) eine Klageerweiterung zu sehen sei, sei die Änderung der Klage mangels Einwilligung des Beklagten und aufgrund fehlender Sachdienlichkeit ebenfalls unzulässig. Darüber hinaus sei der Kläger mit diesem Vorbringen auch gemäß § 106a Abs. 3 SGG präkludiert, weil andernfalls die Erledigung des Rechtsstreits verzögert würde. Jedenfalls ergäben sich nach Lage der Akten und Würdigung aller Umstände keinerlei Anzeichen für ein schikanöses Verhalten des Beklagten oder eine gezielte Untätigkeit gegenüber dem Kläger.
Gegen den am 17.12.2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 14.01.2010 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Der im Gerichtsbescheid enthaltene Tatbestand sei in Teilen fehlerhaft und entspreche nicht den Tatsachen. So habe er zeitig, nämlich bereits am 24.12.2009, einen Folgeantrag beim JobCenter Stammheim eingereicht und bisher noch keine Nachricht erhalten. Dieser "unbedarften" Arbeitsweise in der Bearbeitung von Anträgen, Widersprüchen, schriftlich eingereichten Reklamationen oder Beschwerden an das JobCenter müsse "Abhilfe" geschaffen werden und könne nicht zu seinen Lasten und Kosten gehen.
Mit Bescheid vom 25.01.2010 (Bl. 140 Bd. IV d. Bekl. -Akt.) hat der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.02. bis 31.07.2010 vorläufig bewilligt.
Der Kläger hat seine Berufung ungeachtet eigener Ankündigungen und mehrmaliger gerichtlicher Aufforderung nicht weiter begründet, sondern wiederholt geltend gemacht, hierzu gesundheitsbedingt noch nicht in der Lage zu sein. Mit einem am 13.07.2010 eingegangenen Telefax hat er "ersucht, den Termin zur mündlichen Verhandlung von Mittwoch, den 14.07.10 um eine Woche zu verschieben". Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: "Nachdem mir zustehende Leistungen nach SGB II zum 30.07.10 nicht ausgezahlt wurden, fehlen mir bislang die Mittel um verschriebene Medikamente auf die ich die letzten Wochen eingestellt wurde, zu besorgen. Es ist mir momentan wieder nicht möglich, selbständig das Bett zu verlassen und an der Verhandlung selbst teilzunehmen."
Daraufhin hat der Senat am 13.07.2010 zweimal zu unterschiedlichen Tageszeiten versucht, den Kläger unter der von ihm angegebenen Telefonnummer zu erreichen. Auf beide Anrufe hat trotz lang anhaltenden Läutens niemand abgehoben (Bl. 47 d. LSG-Akt.).
Der Kläger beantragt sinngemäß,
1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 11. Dezember 2009 aufzuheben sowie den Beklagten zu verurteilen, ihm für die Zeit ab dem 01. Oktober 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren, 2. festzustellen, dass zukünftig nicht das JobCenter Stuttgart - Außenstelle Stammheim -, sondern das JobCenter Stuttgart - Außenstelle Feuerbach - für die Bearbeitung seiner Anträge nach dem SGB II zuständig ist, 3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm zukünftig Leistungen nach dem SGB II für einen längeren Zeitraum als zwei Monate zu bewilligen, 4. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm zukünftig Leistungen nach dem SGB II monatlich im Voraus und rechtzeitig zu erbringen, 5. den Beklagten unter Aufhebung seiner Absenkungsbescheide vom 10. März 2008, 10. Juni 2008 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 28. und 29. Juli 2008, und vom 17. Juli 2008 sowie unter Abänderung der Bewilligungsbescheide vom 10. März 2008, 10. Juli 2008, 17. Juli 2008. und 07. Oktober 2008 zu verurteilen, ihm für den Zeitraum vom 01. Mai. bis 30. November 2008 jeweils ohne sanktionsbedingte Kürzung Leistungen nach dem SGB II unter Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren, die nachzuzahlenden Beträge in gesetzlicher Höhe zu verzinsen sowie ihm die durch die Kürzung entstandenen Kosten als Schadenersatz zu erstatten, und 6. den Landesbeauftragten für den Datenschutz des Landes Baden-Württemberg zu beauftragen, beim Beklagten die Einhaltung der Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz zu überprüfen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und teilt mit, soweit der Kläger nunmehr versuche, eine Klageerweiterung in Bezug auf den Weiterbewilligungsantrag mit Wirkung ab 01.02.2010 zu erreichen, in eine solche Erweiterung nicht eingewilligt werde. Dem Kläger stehe darüber hinaus insgesamt weder ein Rechtsschutzbedürfnis noch ein Feststellungsinteresse zu.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogenen Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Obgleich der Kläger einen Tag vor der mündlichen Verhandlung beantragt hat, den Termin zu verlegen, hat der Senat heute über dessen Berufung zu entscheiden vermocht. Wird nämlich - wie hier - ein Antrag auf Terminsverlegung wegen (behaupteter) Erkrankung eines Beteiligten quasi "in letzter Minute" gestellt, ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes notwendig, aus dem sich eindeutig dessen Verhandlungsunfähigkeit ergibt, oder zumindest eine so genaue Schilderung der Erkrankung samt Glaubhaftmachung, dass das Gericht selbst beurteilen kann, ob die Erkrankung so schwer ist, dass ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden kann (vgl. Beschluss des BFH vom 21.01.2004 - Az.: V B 25/03 u.a., - zit. nach juris). Diesen Anforderungen wird der klägerische Vortrag vom 13.07.2010 nicht gerecht. Hieraus vermag der Senat schon mangels näherer Angaben zu Art und Schwere der (behaupteten) Krankheit nicht zu beurteilen, ob die vermeintliche Erkrankung ein Erscheinen zum Termin verhindert oder nicht. Zu einer näheren Begründung hätte umso mehr Anlass bestanden, als der Kläger zwar einerseits seine Berufung ungeachtet eigener Ankündigungen und mehrmaliger gerichtlicher Aufforderung nicht weiter begründet hat, sondern wiederholt geltend gemacht hat, hierzu gesundheitsbedingt noch nicht in der Lage zu sein, aber andererseits nach eigenem Vortrag am 02.07.2010 (mithin nur 12 Tage vor der mündlichen Verhandlung) einen Vorstellungstermin "absagen mußte, nur weil mir das Fahrgeld hierzu fehlte" (Bl. 44 d. LSG.Akt.). Dabei kann der Senat offen lassen, ob er überhaupt noch gehalten war, so kurzfristig vor dem Termin den Kläger aufzufordern, erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung glaubhaft zu machen (verneinend bei Antragseingang auf Terminsverlegung am Donnerstag vor der für den folgenden Montag anberaumten Sitzung BFH, a.a.O.). Indem der Senat noch am 13.07.2010 zweimal zu unterschiedlichen Tageszeiten trotz lang anhaltenden Läutens vergeblich versucht hat, den Kläger, der seinem Vortrag zufolge nicht über einen eigenen Telefaxanschluss verfügt, unter der von ihm angegebenen Telefonnummer zu erreichen, hat er nämlich alle Möglichkeiten ausgeschöpft, mit ihm noch vor Beginn der mündlichen Verhandlung Kontakt aufzunehmen.
Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der angegriffene Gerichtsbescheid des SG ist nämlich nicht zu beanstanden. Der Senat nimmt hierauf Bezug und sieht deshalb von einer Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs. 2 SGG weitgehend ab. Ergänzend ist Folgendes auszuführen:
Die Klage hatte zunächst die aus Sicht des Klägers bestehende Untätigkeit des Beklagten - bezogen auf den Leistungszeitraum ab 01.10.2008 - zum Gegenstand (§ 88 Abs. 1 SGG). Diese war nicht zulässig, weil sie nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben worden war. Ob sie auch deshalb nicht zulässig war, weil der bereits am 07.10.2008 erlassene Bewilligungsbescheid bereits vor Klageerhebung dem Kläger - was dieser bestreitet - bekannt gegeben wurde und damit wirksam war (§ 39 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch), kann der Senat daher offen lassen.
Nachdem der Beklagte mit Bescheid vom 07.10.2008 Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.10.2008 bis 31.01.2009 bewilligt hatte, hat der Kläger bei sachdienlicher Auslegung (§ 123 SGG) im weiteren Klageverfahren u.a. begehrt, den Beklagten unter Abänderung dieses Bescheides zu verurteilen, ihm höhere Leistungen (auch) für den Zeitraum vom 01.10.2008 bis 31.01.2009 zu bewilligen. Ob diese Änderung der Klage - wie das SG meint - nicht als sachdienlich im Sinne des § 99 Abs. 1 SGG anzusehen ist, kann dahinstehen. Nachdem der Kläger nämlich gegen den Bescheid vom 07.10.2008 ungeachtet der dortigen Rechtsbehelfsbelehrung keinen Widerspruch eingelegt hat, ist dieser Bescheid zwischen den Beteiligten bindend geworden (§ 77 SGG). Mithin steht einem Erfolg des Begehrens, den Beklagten zu verurteilen, höhere Leistungen (auch) für den Zeitraum vom 01.10.2008 bis 31.01.2009 zu bewilligen, jedenfalls die Bestandskraft dieses Bescheides entgegen.
Die u.a. auf die Anfechtung der nachfolgenden Bewilligungsbescheide gestützte Klageänderung hat das SG zutreffend nicht nach § 99 Abs. 1 SGG als zulässig angesehen. Diese Bescheide sind auch nicht in analoger Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG streitgegenständlich geworden. Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf Bewilligungsbescheide für Folgezeiträume im Rahmen des SGB II ist nämlich grundsätzlich - wie auch hier - nicht gerechtfertigt (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - Az.: B 7b AS 14/06 R -, m.w.N., zit. nach juris). Dementsprechend kommt es auch nicht darauf an, ob, wie der Kläger meint, der im Gerichtsbescheid des SG enthaltene Tatbestand "in Teilen fehlerhaft" sei, soweit nicht erwähnt werde, dass er "zeitig" für den Leistungszeitraum ab 01.02.2010 einen Fortzahlungsantrag gestellt habe, den der Beklagte bei Berufungseinlegung am 13.01.2010 immer noch nicht verbeschieden habe. Da der Kläger seinem Vortrag zufolge beim Beklagten erst am 24.12.2009 und damit nach Erlass des Gerichtsbescheides die Fortzahlung der SGB II - Leistungen über den 31.01.2010 hinaus beantragt hat, hat der Gerichtsbescheid insoweit auch keine Feststellungen (vgl. § 202 SGG i.V.m. § 314 Satz 1 ZPO) treffen können.
Soweit sich der Kläger gegen die Art und Weise der Sachbearbeitung seitens der zuständigen Außenstelle des Beklagten wendet, ist über die zutreffenden Ausführungen des SG hinaus darauf hinzuweisen, dass der Kläger auch keinen Anspruch darauf hat, dass der Beklagte ihm einen anderen unbefangenen und qualifizierten persönlichen Ansprechpartner benennt. Insoweit lässt sich aus § 14 Satz 2 SGB II, der nur eine objektiv-rechtliche Aufgabenzuweisung beinhaltet, kein subjektiv-öffentliches Recht des Leistungsempfängers ableiten (BSG, Urteil vom 22.09.2009 - Az. B 4 AS 13/09 R -, Rdnr. 26 m.w.N., zit. nach juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
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