L 2 SO 306/10

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 9 SO 93/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 306/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 10. Dezember 2009 abgeändert.

Die Beklagte wird aufgrund des Anerkenntnisses vom 7. Juni 2010 verurteilt, dem Kläger weitere 128,66 EUR aus den bereits für die Zeit vom 01. August 2005 bis 31. Januar 2007 bewilligten Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung auszuzahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte erstattet dem Kläger ein Fünftel seiner außergerichtlichen Kosten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt höhere Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs wegen Eingliederungshilfe, eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung, Abzugs der Warmwasserpauschale und die Auszahlung von einbehaltenen Grundsicherungsleistungen zum Ausgleich von Heizkosten.

Der am 1959 geborene, alleinstehende Kläger, der früher unter Betreuung gestanden war, ist wegen einer seelischen Erkrankung schwerbehindert (GdB 80), ihm sind die Nachteilsausgleiche "G" und "B" zuerkannt (Bl. 113 VA). Er bezieht seit 01.01.2003 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und erhält aufstockende Leistungen von der Beklagten, seit 01.01.2005 als Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII.

Der Kläger bewohnt seit 1997 eine Mietwohnung (48 qm, 1 Zimmer, Küche, Bad), die die Gesellschaft für Grund- und Hausbesitz (GGH) in Heidelberg an ihn vermietet. Das warme Wasser wird separat mit Gas bereitet, die Kosten sind nicht in den Heizkosten enthalten. Ab Juli 2005 betrug die Grundmiete 223,86 EUR, Betriebskosten fielen in Höhe von 73,00 EUR an. Die Heizkostenvorauszahlung, die in der Folge für Streit sorgte, war sprunghaft von 33,23 EUR im Jahr 2003 auf 68,00 EUR seit 01.01.2005 angestiegen. Die Gesamtmiete betrug 364,86 EUR, die die Beklagte zunächst als angemessen anerkannte. Sie bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 21.12.2004 Leistungen in Höhe von 426,59 EUR. Hierbei berücksichtigte sie als Bedarf:

• Regelbedarf 345,00 EUR • abzüglich Warmwasseranteil - 9,00 EUR • Mehrbedarf wegen Erwerbsunfähigkeit (17 vH) 58,65 EUR

• Grundmiete 223,86 EUR • Nebenkosten 73,00 EUR • Heizung 68,00 EUR • abzüglich Erwerbsunfähigkeitsrente - 332,92 EUR

Hiervon wurden die Mietkosten in Höhe von 364,86 EUR zur Vermeidung von erneuten Mietrückständen, die die Beklagte in der Vergangenheit zur Vermeidung von Obdachlosigkeit ausgeglichen hatte (November 2003, Bl. 127, 435 VA), direkt an die GGH und 61,73 EUR an den Kläger überwiesen. Die direkte Zahlung der Miete an die GGH und Überweisung des Restbetrages an den Kläger wurde auch in der Folge beibehalten.

Mit Änderungsbescheiden vom 03.03.2005 und 11.04.2005 gewährte die Beklagte die wegen einer Rentenänderung geringfügig veränderten Leistungen nun bis 30.04.2006 weiter.

Die Anrechnung der Warmwasserpauschale nahm die Beklagte auf den Widerspruch des Klägers mit Änderungsbescheid vom 22.04.2005, Bl. 569 VA, zurück und zahlte die ursprünglich in Höhe von 9,00 EUR/Monat einbehaltene Pauschale nach, nicht jedoch für die Zeit vom 01.01. bis 31.03.2005. In der Folge hat der Kläger zahlreiche Rechtsstreitigkeiten beim Sozialgericht Mannheim anhängig gemacht.

I. S 9 SO 2441/05

Mit dem Änderungsbescheid vom 05.07.2005 (Bl. 597 VA) änderte die Beklagte die bewilligten Leistungen ab 01.07.2005 wegen einer Änderung der Rentenhöhe und bewilligte Leistungen über den 30.04.2006 hinaus bis 30.06.2006 in Höhe von 441,23 EUR weiter. Gegen den Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 07.07.2005 Widerspruch ein, weil er statt des gewährten Mehrbedarfs von 17 v.H. einen Mehrbedarf von 35 v.H. bei GdB 80 begehrte (rückwirkend ab 01.01.2005, Bl. 605 VA).

Die Beklagte wies den Widerspruch gegen den Bescheid vom 05.07.2005 mit Widerspruchsbescheid vom 02.08.2005 (Bl. 637 VA) zurück und begründete dies damit, dass der Kläger die Voraussetzungen für den Mehrbedarf von 35 v.H. gemäß § 30 Abs. 4 SGB XII nicht erfülle, da er keine Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII beziehe. Ihm stehe nur der Mehrbedarf wegen Erwerbsunfähigkeit gem. § 30 SGB XII in Höhe von 17 v.H. zu.

Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Mannheim erhoben (SG - S 9 SO 2441/05) und sein Begehren unter Hinweis auf die ihm vom Landeswohlfahrtsverband Karlsruhe unter dem Aktenzeichen 2220 bewilligte Eingliederungshilfe weiter verfolgt. Die Beklagte teilte hierzu mit, dass der Landeswohlfahrtsverband Baden zwar am 24.09.2003 eine Kostenzusage für die stationäre Heimaufnahme des Klägers im Landheim Buttenhausen erteilt habe, der Kläger die stationäre Eingliederungshilfe jedoch nicht in Anspruch genommen habe (Bl. 879 VA, vgl auch 229 ff VA). Mit Beschluss vom 08.03.2006 hat das SG das Ruhen des Verfahrens angeordnet und nach dem Beschluss vom 04.11.2008 (unter dem Az. S 9 SO 93/08, siehe dazu unten) das Verfahren unter dem neuen Az. S 9 SO 3560/08 fortgesetzt.

Mit mehreren weiteren Bescheiden, die teilweise den ursprünglichen Bewilligungszeitraum bis 30.06.2006 betreffen, hat die Beklagte folgende Änderungen im Leistungsverhältnis vorgenommen:

Mit Änderungsbescheid vom 25.07.2005 (Bl. 629 VA) änderte die Beklagte den Bescheid vom 05.07.2005 wegen Änderungen bei den Mietnebenkosten und unter Berücksichtigung eines Guthabens aus Mietkosten ab August 2005 ab und bewilligte die Leistungen unter Berücksichtigung der geänderten Mietkosten in Höhe von 440,95 EUR über den bisher bis 30.06.2006 bewilligten Zeitraum hinaus bis 31.08.2006. Seit 01.08.2005 hatten sich einerseits die monatlichen Vorauszahlungen für die Heizkosten des Klägers nochmals von 68,00 EUR auf 70,00 EUR erhöht. Andererseits berechnete die Beklagte die Heizkosten seit 01.08.2005 neu, wonach sich ein geringerer als der bisher anerkannte Bedarf ergab. Ausgehend von einer angemessenen Wohnungsgröße von 45 m² (statt 48 m²) ergäbe sich bei einem Pauschalbetrag von 1,18 EUR pro Quadratmeter ein Endbetrag von zunächst nur 53,10 EUR, der aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles (gesundheitlich bedingt erhöhter Heizbedarf) noch einmal um 20 v.H. auf insgesamt 63,72 EUR erhöht worden sei. (Schreiben der Bekl. vom 31.05.2006 an das Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 7 SO 2007/06 ER-B, Bl. 1117 VA). Diesen Betrag legte die Beklagte ab dem 01.08.2005 bei der Berechnung der Leistungen für den Kläger als angemessene Heizkosten zu Grunde. Den sich daraus ergebenden - nicht als Grundsicherungsbedarf anerkannten - Differenzbetrag in Höhe von 6,28 EUR überwies die Beklagte zwar weiterhin mit der Miete an die GGH, reduzierte jedoch ohne Absprache in dieser Höhe den Auszahlungsbetrag an den Kläger.

Dem dagegen eingelegten Widerspruch wegen des Abzugs von 6,28 EUR und - neben anderem - der Verrechnung des Mietguthabens zu Gunsten der Beklagten, half die Beklagte teilweise wegen des Mietguthabens ab und wies den Widerspruch im Übrigen zurück (Widerspruchsbescheid vom 17.10.2005, Bl. 725 VA). Klage wurde dagegen nicht erhoben.

Mit Änderungsbescheid vom 08.11.2005 gewährte die Beklagte dem Kläger für November 2005 zusätzlich die Übernahme der Kosten für die Wartung der Gastherme und verlängerte im Übrigen den Bewilligungszeitraum für die Leistungen in der bisherigen Höhe von 440,95 EUR über den 31.08.2006 hinaus bis 30.11.2006. Über den hiergegen eingelegten Widerspruch wegen der bereits angegriffenen Nichtberücksichtigung des Mehrbedarfs bei Eingliederungshilfe, eines erstmals geltend gemachten Mehrbedarfs wegen Ernährung und einer Weihnachtsbeihilfe hat die Beklagte bisher nur teilweise hinsichtlich der Weihnachtsbeihilfe entschieden (Widerspruchsbescheid vom 27.12.2005, keine Klageerhebung) und wartet im Übrigen den Ausgang des Klageverfahrens gegen den Widerspruchsbescheid vom 02.08.2005 ab (Aktenvermerk vom 19.04.2006 Bl. 971 folgende VA).

Mit Bescheid vom 29.12.2005 lehnte die Beklagte den mit Schreiben vom 25.10.2005 auch gesondert beantragten ernährungsbedingten Mehrbedarf ab, nachdem der Kläger trotz zweimaliger Aufforderung ein aktuelles ärztliches Attest nicht vorgelegt hatte (Bl. 851 VA). Widerspruch hat der Kläger dagegen nicht erhoben.

Mit Änderungsbescheid vom 18.01.2006 trug die Beklagte der geringfügigen Erhöhung der Erwerbsunfähigkeitsrente ab 01.02.2006 Rechnung und verringerte ab diesem Zeitpunkt die monatliche Leistung auf 440,77 EUR. Sie verlängerte abermals den Bewilligungszeitraum bis 31.01.2007 (Bl. 873 VA).

II. S 10 SO 3581/06

Dieser Änderungsbescheid vom 18.01.2006 wurde - daneben auch - Gegenstand der weiteren Klage des Klägers unter dem Az. S 10 SO 3581/06. Dieser Klage liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Für den Bescheid vom 18.01.2006 hatte die Heizkostenberechnung der Beklagen ab 01.08.2005 zur Folge, dass dem Kläger - wie auch bereits zuvor seit 01.08.2005 - nur noch 69,91 EUR und der GGH weiterhin die gesamten Mietkosten in Höhe von 370,86 EUR (Grundmiete 223,86 EUR, anerkannte Nebenkosten 77 EUR, teilweise anerkannte Heizkosten 70 EUR) überwiesen wurden.

Gegen den Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 30.01.2006 (Bl. 885 VA) Widerspruch ein und wandte sich zunächst gegen die Einbehaltung eines Teils des ihm zustehenden Grundsicherungsetats (6,28 EUR). Weiter machte er erneut die Mehrbedarfe wegen kostenaufwändiger Ernährung und wegen Eingliederungshilfe geltend. Der Ernährungsmehrbedarf stehe ihm aufgrund seiner Hyperkinie, die nicht neu attestiert werden müsse, zu.

Gleichzeitig beantragte der Kläger beim SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen der Kürzung der Auszahlung um 6,28 EUR (Az. S 9 SO 416/06 ER), womit der Kläger im Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg teilweise Erfolg hatte (L 7 SO 2007/06 ER-B). Mit Beschluss vom 04.07.2006 verpflichtete das LSG die Beklagte vorläufig vom 01.02. bis 31.07.2006 Kosten der Heizung in Höhe von weiteren 4,28 EUR je Monat zu gewähren. Die Differenz von 2,00 EUR zu den begehrten 6,28 EUR ergab sich daraus, dass das LSG nur hinsichtlich der Übernahme der Heizkosten in Höhe von bisher 68,00 EUR und nicht nunmehr 70,00 EUR einen Anordnungsgrund annahm. Die vom Kläger insgesamt für den hohen Verbrauch geltend gemachten baulichen Mängel der Wohnung waren nicht glaubhaft gemacht. Hier wurde weiterer Ermittlungsbedarf durch die Beklagte vor Ort gesehen.

Die Beklagte trug dem Beschluss mit dem Abhilfe- und Widerspruchsbescheid vom 19.10.2006 Rechnung und berücksichtigte - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht über den Beschluss des LSG hinaus (Schreiben vom 28.07.2006, Bl. 1251 VA) - für die Zeit vom 01.02. bis 30.09.2006 Heizkosten in Höhe von 68,00 EUR (Bl. 1351 VA). Dadurch erhöhte sich der Leistungsanspruch auf insgesamt 445,05 EUR und damit der Auszahlungsbetrag für den Kläger auf 74,19 EUR. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

Dagegen hat der Kläger erneut - "in Zusammenlegung" verschiedener Aktenzeichen des SG und unter Nennung von S 9 SO 2441/05, was zur Fortführung dieses Rechtsstreits unter dem Az. S 9 SO 3560/05 führte (s.o. I.) - Klage zum SG erhoben (Az. S 10 SO 3581/06) und die Nachzahlung aller einbehaltenen Leistungen begehrt, nämlich:

• mehrfach Warmwasserpauschale (noch offen für 01.01. bis 31.03.2005) • Heizkostenabzüge (6,28 EUR monatlich) • Mehrbedarf wegen Eingliederungshilfe • Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung

Mit Beschluss vom 08.06.2007 hat das SG das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Nach Wiederanrufung durch den Kläger am 08.01.2008 wurde der Rechtsstreit unter dem Az. S 9 SO 93/08 weitergeführt. Durch Beschluss vom 04.11.2008 wurde der Rechtsstreit mit dem Az. S 9 SO 3560/08 (vormals S 9 SO 2441/05) dazu verbunden. Der Kläger bestritt später, dieses Verfahren iniziiert zu haben.

Zwischenzeitlich nahm die Beklagte mit weiterem Änderungsbescheid vom 09.10.2006 (Bl. 1313 VA), der mit dem Änderungsbescheid vom 13.10.2006 (Bl. 1335 VA) korrigiert wurde, Änderungen im Leistungszeitraum bis 31.01.2007 vor. Ab 01.10.2006 erhöhte sich die Heizkostenvorauszahlung nochmals auf 94,00 EUR und die GGH forderte für den zurückliegenden Abrechnungszeitraum 323,46 EUR nach, die die Beklagte in Höhe von 219,85 EUR übernahm (Bescheid vom 13.10.2006). Hinsichtlich der Heizkostenvorauszahlung für die Zukunft hielt die Beklagte nun 75,00 EUR monatlich für angemessen. Den Differenzbetrag von nun 19,00 EUR zahlte sie wiederum an die GGH aus und zog diesen vom Auszahlbetrag für den Kläger ab.

Der Kläger legte dagegen Widerspruch ein (Bl. 1345 VA). Die von der GGH geforderte Nachzahlung hielt er für falsch und er vermutete Abrechnungsbetrug, weil sich seine Abrechnungseinheiten eigentlich nicht erhöht hätten. Im Übrigen verwies er auf erhebliche bauliche Mängel. Er forderte erneut die volle Auszahlung des ihm zustehenden Grundsicherungsbedarfs (19,00 EUR monatlich) sowie die Berücksichtigung der Mehrbedarfe wegen Eingliederungshilfe und Ernährung.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26.10.2006 zurück (Bl. 1399 VA). Eine Wohnungsbesichtigung oder der Austausch der Heizkörper war gescheitert, weil der Kläger den Zutritt zur Wohnung verwehrt hatte (Bl. 1393 VA), letzte Atteste für einen ernährungsbedingten Mehrbedarf waren veraltet (aus den Jahren 1998 bzw. 2000). Die monatlichen Mietforderungen der GGH würden aus den ihm gewährten Leistungen der Grundsicherung von der Beklagten beglichen, um die Unterkunft und die zweckentsprechende Verwendung von Sozialleistungen zu sichern. Klage hat der Kläger dagegen nicht erhoben.

Während der Änhängigkeit dieser Rechtsstreitigkeiten beim SG hat der Kläger für einen späteren Bewilligungszeitraum hinsichtlich des weiterhin erfolgten Einbehalts von 19,00 EUR monatlich erneut Eilrechtsschutz gesucht und ebenfalls mit der Beschwerde vor dem LSG Erfolg gehabt. Mit Beschluss vom 05.03.2008 (L 7 SO 310/08 ER-B, Bl. 2023 VA) hat das LSG die Beklagte verpflichtet, für die in der Zeit vom 01.12.2007 bis 30.06.2008 bewilligten Leistungen monatlich weitere 19,00 EUR (gesamt 77,86 EUR) direkt an den Kläger auszuzahlen. Eine solche Abzweigung von Leistungen - auch aus fürsorglichen Erwägungen - finde im SGB XII keine Grundlage. Hierauf hat sich der Kläger im weiteren berufen. Die Beklagte hat daraufhin auch in der Folge - seit 01.12.2007 - alle dem Kläger bewilligten Leistungen an ihn ausgezahlt.

Das SG hat mit Urteil vom 10.12.2009 die Bescheide vom 05.07.2005 und vom 25.07.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.08.2005 sowie die im einzelnen benannten Folgebescheide, Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheide dahin abgeändert, dass der Kläger in den Monaten September 2005 bis Januar 2007 monatlich zusätzlich 0,06 EUR (insgesamt 1,02 EUR) beanspruchen kann, und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im einzelnen ausgeführt, welche Bescheide nach § 96 SGG (a.F.) Gegenstand des Rechtsstreits geworden sind. Inhaltlich hat es ausgeführt, dass der Kläger einen sozialhilferechtlichen Mehrbedarf nach § 30 Abs. 4 SGB XII nicht für sich in Anspruch nehmen könne, da der Kläger eingliederungshilferechtliche Leistungen für behinderte Menschen nicht in Anspruch nehme, dies aber Anspruchsvoraussetzung für den Mehrbedarf sei. Ebenso könne er den Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung nicht beanspruchen, da nach Aktenlage kein Hinweis für eine anspruchsbegründende Erkrankung bestehe und der Kläger Atteste im Verwaltungsverfahren nicht beigebracht habe. Die Gewährung in der Vergangenheit unter der Geltung des BSHG begründe keinen Vertrauensschutz für eine künftige Gewährung. Zu beanstanden sei jedoch die auf 63,72 EUR reduzierte Gewährung von Heizkosten statt 70,00 EUR. Im Rahmen der Heizkosten seien Pauschalierungen unzulässig. Unwirtschaftliches Heizverhalten sei nicht konkret festgestellt worden, die Abklärung der geltend gemachten baulichen Mängel nicht erfolgt. Andererseits müsse jedoch der Warmwasseranteil in Höhe von 6,22 EUR nach der Rechtsprechung des BSG abgezogen werden (hier irrte das SG hinsichtlich der tatsächlichen Verhältnisse beim Kläger, s.o.). Aus der Differenz zu 6,28 EUR hat das SG den Betrag von 0,06 EUR monatlich und für 17 Monate den Nachzahlungsbetrag von 1,02 EUR errechnet. Die Frage des Einbehalts von der Regelleistung stelle sich wohl nicht mehr, da die Beklagte diese Praxis auf Grund der Beschwerdebeschlüsse geändert und dem Kläger die zustehenden Beträge nachgezahlt habe. Sofern der Kläger einen Betrag von 6.000 EUR geltend mache, sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte dem Kläger weitere Beträge vorenthalten haben könne.

Die Beklagte hat den Betrag von 1,02 EUR an den Kläger ausgezahlt.

Gegen das ihm am 17.12.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15.01.2010 Berufung beim LSG eingelegt und sein Begehren weiterverfolgt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 10. Dezember 2009 abzuändern, die Bescheide der Beklagten vom 05. Juli 2005 und vom 25. Juli 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02. August 2005 sowie die Bescheide vom 17. Oktober 2005, 08. November 2005 sowie die Bescheide vom 18. Januar 2006, 09. Oktober 2006 und 13. Oktober 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Oktober 2006 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm höhere Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs bei Eingliederungshilfe in Höhe von 35 v.H. des Regelsatzes und eines Mehrbedarfs bei kostenaufwändiger Ernährung zu gewähren sowie ab 01. August 2005 weitere 6,28 EUR und ab 01. Oktober 2006 weitere 19,00 EUR aus der bewilligten Grundsicherungsleistung an ihn auszuzahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Mit Anerkenntnis vom 7. Juni 2010 hat die Beklagte sich bereit erklärt, dem Kläger für die streitgegenständliche Zeitspanne von August 2005 bis Januar 2007 weitere 128,66 EUR zu zahlen. Dieser Betrag entspräche der Differenz zwischen den bewilligten und den tatsächlich an die Vermieterin gezahlten Heizkosten (129,68 EUR) abzüglich des aufgrund des erstinstanzlichen Urteils Aktenzeichen S 9 SO 93/08 schon gezahlten Betrages (1,02 EUR).

Sie hält im Übrigen das angefochtene Urteil für zutreffend.

Der Kläger hatte zunächst mit Schreiben vom 20. Mai 2010 (Eingang bei Gericht 27. Mai 2010) mitgeteilt, dass ihm ein Erscheinen zum Termin am 9. Juni 2010 unmöglich erscheine, da er aus Gründen der Schwerbehinderung (80 % GdB) sowie einer schwerwiegenden Herzerkrankung nicht diese große Distanz zurücklegen könne, schon überhaupt nicht an einem Tag mit Gerichtstermin. Dies sei als Entschuldigung zum Termin zu werten Ein persönliches Erscheinen erübrige sich auch aus der Einfachheit des Sachverhaltes. Mit weiterem Schreiben vom 30. Mai 2010 (Eingang bei Gericht 7. Juni 2010), das der Kläger im Übrigen wie schon die vorangegangenen Schreiben unfrankiert mit dem Vermerk "Porto zahle Empfänger" (ohne Kuvert, vielmehr nur zusammengefaltet und mithilfe einer Heftklammer zusammengeheftet) versandt hatte, erklärt der Kläger, er teile seine "Verfahrensunfähigkeit, Prozessunfähigkeit, Schuldunfähigkeit, Haftunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen" mit. Er beantragte weiterhin die "Aussetzung des Gerichtsprozesses ... bis zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes" und zeige weiterhin eine Nichtwahrnehmung der Korrespondenz an, da hierdurch eine Verschlechterung der allgemeinen Gesundheit mehr als zu erwarten sei. Weiter führt der Kläger darin aus, dass seine psychische Schwerbehinderung im Zusammenhang mit einer schweren Herzkrankheit und dem hieraus mehrfach attestierten völligen Realitätsverlust im Zusammenhang mit der Entmündigungsakte 569/09 des Amtsgerichts Heidelberg weder eine Teilnahme an Prozessen, Verhandlungen erlaube und eine Haft ausschließe. Mit Gerichtsschreiben vom 7. Juni 2010 wurde der Kläger darüber informiert, dass der Termin nicht aufgehoben werde, da seinem Schreiben kein ärztliches Attest beigelegen habe, dem hätte entnommen werden können, weshalb er nicht in der Lage sein sollte, am Verhandlungstermin teilzunehmen. Gegebenenfalls müsse er unverzüglich noch ein entsprechendes Attest vorlegen. Ausweislich einer Rückfrage beim Amtsgericht Heidelberg - Betreuungsgericht - war betreffend den Kläger lediglich 1999 ein Betreuungsverfahren anhängig, das 2006 ausgetragen wurde, was darauf hindeute, dass im Jahre 2006 die Betreuung aufgehoben worden sei (Akten konnten kurzfristig nicht aus dem Archiv beigezogen werden). Seit 2009 ist hingegen kein Betreuungsverfahren hinsichtlich des Klägers anhängig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (5 Band), die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die beigezogenen Akten (S 9 SO 416/06 ER, S 5 SO 2647/07, S 5 SO 1205/07, S 9 SO 2427/09 ER, L 2 SO 5769/09 PKH-B, L 7 SO 4607/09 ER-B, L 7 SF 3411/09 A, L 7 SF 4812/09 A u.a. SF-Verfahren) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg im Sinne eines Teilanerkenntnisurteils.

Der Senat konnte in der mündlichen Verhandlung vom 09.06.2010 auch ohne den Kläger über den Rechtsstreit entscheiden, weil der Kläger ordnungsgemäß mit Zustellungsurkunde vom 14.05.2010 zum Termin geladen wurde und darin auf die Möglichkeit der Entscheidung ohne ihn hingewiesen worden ist. Der Termin zur mündlichen Verhandlung am 09.06.2010 war auch nicht im Hinblick auf sein Schreiben vom 30.05.2010 aufzuheben, da der Kläger keinen dringenden Grund glaubhaft gemacht hat, insbesondere auch keine ärztliche Bescheinigung vorgelegt hat. Der Kläger hatte sich bereits mit Schreiben vom 20.05.2010 unter Hinweis auf gesundheitliche Gründe hinsichtlich der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung entschuldigt, jedoch definitiv keinen Verlegungsantrag gestellt, vielmehr sogar darauf verwiesen, dass sich ein persönliches Erscheinen auch aus der Einfachheit des Sachverhaltes heraus erübrige. Vor diesem Hintergrund wäre schon zu erwarten gewesen, dass der Kläger - wenn er nunmehr an der mündlichen Verhandlung teilnehmen will und dies unter Hinweis auf seinen gesundheitlichen Zustand angeblich nicht kann - eine entsprechende ärztliche Bescheinigung zur Glaubhaftmachung mit vorlegt, zumal der Kläger durch die Vielzahl der von ihm in der Vergangenheit und bis heute betriebenen Verfahren auch mit den Gepflogenheiten und den Anforderungen vor Gericht vertraut ist. Soweit der Kläger außerdem "Prozessunfähigkeit" geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass zum einen der Kläger seit 2006 nicht mehr unter Betreuung steht und zum anderen auch für den Senat anhand der Schriftsätze nicht erkennbar ist, dass der Kläger nicht in der Lage sein sollte, seine Verfahren noch bewusst führen zu können. Er nimmt im Gegenteil in seinen Ausführungen jeweils dezidiert und insoweit von seiner Argumentation her auch schlüssig zu den verschiedenen Problemen Stellung. Schließlich ist in dem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass der Kläger selbst dadurch, dass er sämtliche Schreiben an das Gericht unfrankiert und ohne Kuvert versendet, regelmäßig unverhältnismäßig lange Postlaufzeiten von ca. sieben Tagen verursacht mit der weiteren Folge, dass von seinem mit Schreiben vom 30.05.2010 gestellten Verlegungsantrag das Gericht erst am 07.06.2010 Kenntnis erlangen und ihn darüber informieren konnte, dass für die Glaubhaftmachung des Verhinderungsgrundes ein entsprechendes ärztliches Attest notwendig ist. Ein entsprechender Hinweis war hingegen im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 20.05.2010 nicht notwendig, da dort der Kläger gerade keinen Verlegungsantrag gestellt hatte, sondern vielmehr sogar die Auffassung vertreten hatte, aufgrund der Einfachheit des Sachverhalts könne auch ohne ihn verhandelt werden.

Die Berufung ist statthaft, da Berufungsbeschränkungen nicht vorliegen (vgl. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG). Der Beschwerdewert von danach 750,00 EUR wird durch die verbundenen Klagen überschritten. Hinsichtlich der betroffenen Leistungen der Unterkunft und Heizung (Heizkosten, Warmwasserpauschale) und der Sonderbedarfe des § 30 SGB XII handelt es sich um abtrennbare Streitgegenstände (BSG, Urteil vom 26.08.2008 - B 8/9b SO 10/06 R über Juris Rnr. 14). Obwohl der Kläger im Laufe des Verfahrens S 9 SO 93/08 sich inhaltlich nur noch mit der Einbehaltung des Betrages für die Heizkostenvorauszahlung auseinander gesetzt hat, hat das SG zu Recht aus dem Schreiben des Klägers vom 12.11.2009 (Bl. 69 SG), in dem er seinen "Schaden" aus Heizkostenabzügen, "titulierten Fehlbeträgen zur Sozialversicherung" und Nichtgewährung des Mehrbedarfs benennt, geschlossen, dass der Kläger auch im Übrigen die Klage noch aufrecht erhalten hat. In der Berufungsschrift vom 18.12.2009 benennt der Kläger die Eingliederungshilfe, den ernährungsbedingten Mehrbedarf und die Einbehaltung. Dies legt der Senat dahingehend aus, dass der Kläger sich auch mit der Berufung weiterhin dagegen wendet. Der Rechtsstreit betrifft den streitigen Bewilligungszeitraum vom 01.07.2005 - aufgrund der Verbindung der Klagen - bis 31.01.2007, weil die vom Kläger mit den Klagen angegriffenen Bescheide diesen Zeitraum regeln. Bezogen auf diesen Zeitraum übertrifft das Berufungsbegehren auf verschiedene Mehrbedarfe und die Auszahlung der vollen Grundsicherungsleistung die Berufungssumme. Die Berufung ist auch sonst zulässig, da sie unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden ist.

Die Auslegung (vgl. BSG, aaO Rnr. 13) der von der Beklagten als Änderungsbescheide bezeichneten Bescheide ergibt, dass diese jeweils zwei Verfügungssätze enthalten. Zum einen hat die Beklagte die die Überschrift rechtfertigenden Änderungen hinsichtlich des Bewilligungszeitraums des Vorgängerbescheides vorgenommen - insoweit sind die Bescheide gem. § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens bzw. gem. § 96 SGG (in der bis zum 31.03.2008 geltenden Fassung) Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Andererseits hat sie durch die jeweiligen Verlängerungen des Bewilligungszeitraums und "Auffüllen" auf ein Jahr die Leistungen zusätzlich für den angrenzenden Zeitraum neu bewilligt, insoweit handelt es sich nicht um Änderungs-, sondern um Leistungsbescheide, die nicht Gegenstand des Widerspruchs- oder Klageverfahrens geworden sind. Widersprüche des Klägers gegen die Folgebescheide - so beispielsweise gegen den Bescheid vom 08.11.2005 - konnten damit neue Gesichtspunkte - wie z.B. die Geltendmachung eines Ernährungsmehrbedarfs - nur für den Folgezeitraum angreifen, nämlich soweit sie nicht ausdrücklich die vorgenommene Änderung des Vorgängerbescheids betrafen. Außer im Rahmen der Änderung sind die Vorgängerbescheide nämlich bestandskräftig geworden, so z.B. der Bescheid vom 05.07.2005 hinsichtlich der Nichtgewährung eines Ernährungsmehrbedarfs, den der Kläger nicht mit dem Widerspruch vom 07.07.2005 geltend gemacht hat. Da der Kläger wie im Tatbestand dargestellt teilweise keine Klagen gegen Widerspruchsbescheide erhoben hat, ergibt sich auch dadurch eine Begrenzung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten. Dies bedarf vorliegend jedoch keiner näheren Betrachtung zur Bestimmung des Streitgegenstandes in allen Einzelheiten, da der Kläger jedenfalls hinsichtlich der nicht ausgezahlten 6,28 EUR bzw. 19,00 EUR sich jeweils gegen die diese Änderung vornehmenden Bescheide vom 25.07.2005 im Bewilligungszeitraum bis 30.06.06 und vom 18.01.2006 sowie vom 13.10.2006 im Bewilligungszeitraum vom 01.07.2006 bis 31.01.2006 mit dem jeweiligen Begehren gewandt hat und damit zulässig im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 i.V.m. § 56 SGG) dagegen vorgeht.

Die Berufung ist insoweit begründet, als die Beklagte zu Unrecht im streitigen Zeitraum ab 01.08.2005 monatlich von den bewilligten Leistungen an den Kläger 6,28 EUR bzw. 19,00 EUR ab 01.10.2006 an den Kläger nicht ausgezahlt hat. Im Übrigen ist die Klage auf Gewährung eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs sowie auf Mehrbedarf bei Eingliederungshilfe unabhängig von der prozessualen Zulässigkeit jedenfalls unbegründet.

Die für die Zeit von Januar bis März 2005 nicht zurückgezahlte Warmwasserpauschale macht der Kläger mit der Berufung offenbar nicht mehr geltend. Insofern hat das SG auch keine Entscheidung getroffen. Die Klage dagegen war im Übrigen auch unzulässig, da über die Warmwasserpauschale mit dem bestandskräftigen Änderungsbescheid vom 22.04.2005 entschieden worden ist, der nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits geworden ist.

I. Auszahlung des Einbehalts

Diesbezüglich war die Beklagte schon im Hinblick auf ihr zwischenzeitlich abgegebenes Anerkenntnis vom 07.06.2010 im Wege eines (Teil-) Anerkenntnisurteils zur Zahlung zu verurteilen. Ergänzend sei hierzu noch ausgeführt, dass hinsichtlich des Einbehalts der nicht für angemessen erachteten Heizkosten das SG zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass sich diese Frage nicht mehr stellt. Auch wenn die Beklagte diese Praxis ab 01.12.2007 eingestellt hat, ist sie doch im davorliegenden, hier streitigen Zeitraum in der Zeit vom 01.08.2005 bis 31.01.2007 so verfahren und dem Kläger fehlen die entsprechenden Beträge. Leistungsberechtigter ist der Kläger. Er hat grundsätzlich Anspruch auf Zahlung der Leistung an sich selbst, es sei denn, er hat um Zahlung an den Vermieter gebeten - was nach Aktenlage nicht der Fall ist - oder die zweckentsprechende Verwendung der Unterkunftskosten ist durch ihn nicht gewährleistet (§ 29 Abs. 1 Satz 6 SGB XII). Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, hätte die Beklagte den Leistungsanspruch des Klägers insoweit noch nicht erfüllt (vgl. BSG Urteil vom 19.05.2009 - B 8 SO 35/07 R über juris Rnr. 13). Wie bereits der 7. Senat des LSG Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 05.03.2008 (L 7 SO 310/08 ER-B) festgestellt hat, fehlt es für einen Einbehalt in der vorliegenden Konstellation aus fürsorglichen Erwägungen an einer Rechtsgrundlage im Gesetz und insbesondere die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Satz 6 SGB XII sind nicht gegeben, da die Vorschrift nur zur Direktauszahlung gewährter i.S. bewilligter Geldleistungen berechtigt (vgl. Berlit in LPK-SGB XII, 8. Aufl., § 29 Rnr. 60). Nicht umfasst ist, tatsächliche, vom Leistungsträger als unangemessen angesehene und daher nicht anerkannte Unterkunftsleistungen an einen Dritten auszukehren zu Lasten der einem Hilfeempfänger selbst zustehenden existenzsichernden Grundsicherungsleistungen, wie es sich im vorliegenden Fall verhält. Der 7. Senat hat bereits darauf hingewiesen, dass wegen des Vorliegens einer spezialgesetzlichen Regelung in § 29 Abs. 1 Satz 6 SGB XII ein solches Vorgehen auch nicht auf § 47 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) gestützt werden könne, wie es das Verwaltungsgericht Karlsruhe (VG) in dem zwischen den Beteiligten ergangenen Urteil vom 14.07.2004 (5 K 1180/04, vgl. Bl. 471 VA) getan habe. Denn dort seien - im Gegensatz zum vorliegenden Fall - bewilligte Leistungen an den Vermieter ausgekehrt worden. Dem schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an.

Danach ergeben sich für den vorliegenden Rechtsstreit folgende zu Unrecht dem Kläger vorenthaltene Beträge: Für die Zeit vom 01.08.2005 bis 30.09.2006 in Höhe von 87,92 EUR (14 Monate x 6,28 EUR) und für die Zeit vom 01.10.2006 bis 31.01.2007 in Höhe von 76,00 EUR (4 Monate x 19,00 EUR), somit gesamt 163,92 EUR. Eine Entscheidung bis zur Einstellung der Praxis der Beklagten ab 01.12.2007 kam darüber hinaus nicht in Betracht, da der hier streitgegenständliche Bewilligungszeitraum am 31.01.2007 endet. Darüber hinaus hat das SG über den Folgezeitraum vom 01.02.2007 bis 31.01.2008 mit rechtskräftigem Gerichtsbescheid vom 22.01.2008 (S 5 SO 1205/07) die Klage abgewiesen und für den weiteren Zeitraum vom 01.02.2008 bis 30.06.2008 ist das ruhende Klageverfahren S 5 SO 2647/07 noch anhängig.

Hiervon war der von der Beklagten bereits aufgrund des Beschlusses des LSG vom 05.03.2008 (L 7 SO 310/08 ER-B) zur Auszahlung gebrachte Betrag von 34,24 EUR (4,28 EUR x 8 Monate) sowie der auf Grund des Urteils des SG an den Kläger ausgezahlte Betrag in Höhe von 1,02 EUR in Abzug zu bringen, so dass sich der Nachzahlbetrag auf 128,66 EUR verringerte, den die Beklagte anerkannt hat.

Sofern sich der Kläger auch noch im Berufungsverfahren gegen die nur reduzierte Anerkennung der Heizkosten gegenüber den von der GGH geforderten durch die Beklagte gewandt haben sollte, ergeben sich nach dem später am 15.11.2007 durchgeführten Hausbesuch in der Wohnung des Klägers (Bl. 1809 VA) keine Anhaltspunkte für die von ihm zur Begründung seines hohen Energieverbrauchs zur Heizung angegebenen starken baulichen Mängel. Lediglich ein Oberlicht war nicht zu schließen und die große Fensterfront rechtfertigte einen geringen Mehrbedarf. Zugluft war nicht feststellbar. Bereits in seinem Urteil vom 24.06.2009 (Az. L 2 SO 3221/08) zur Angemessenheit der Heizkosten im Jahr 2006 hat der Senat ausgeführt, dass die von der Firma Techem für die Abrechnungsperiode 2006 festgestellten Werte mehr als doppelt so hoch wie der durchschnittliche Flächenheizbedarf der gesamten Wohnanlage, in der sich die Wohnung des Klägers befindet, waren. Der durchschnittliche Flächenheizbedarf lag umrechnet auf eine 48 qm große Wohnung bei 510,05 EUR. Der beim Kläger zum Teil auf einer Schätzung basierende, zum Teil auf Ablesung beruhende Heizbedarf für das Jahr 2006 lag jedoch bei 1047,36 EUR; er lag somit mehr als doppelt so hoch wie der durchschnittliche Flächenheizbedarf. Dabei hat die Beklagte nicht nur den durchschnittlichen Flächenheizbedarf als angemessene Heizkosten berücksichtigt, sondern mit den monatlichen Heizkostenvorauszahlungen in Höhe von 75,00 EUR 85,93 % des tatsächlichen Heizkostenverbrauchs des Klägers und damit immer noch deutlich mehr als den durchschnittlichen Flächenheizbedarf bewilligt. Deshalb geht auch der Senat davon aus, dass mit den als Vorauszahlungen an die Vermieterin geleisteten Heizkosten der im Fall des Klägers angemessene Bedarf im Sinne des § 29 Abs. 3 SGB XII gedeckt ist. Von daher rechtfertigt sich im vorliegenden Fall die pauschalierte Berechnung der Beklagten, die zudem einen Zuschlag um 20 v.H. vorgenommen hat. Unabhängig davon steht, nachdem die Beklagte zur Auszahlung des insoweit einbehaltenen Betrages verurteilt wurde und er die Leistung damit indirekt erhalten hat, nicht zu erwarten, dass die Beklagte die Beträge von der GGH wird zurückfordern können und diese den Kläger nachträglich in Anspruch nimmt.

II. Mehrbedarfe

Hinsichtlich des Mehrbedarfs wegen Eingliederungshilfe und Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung hat das SG die Klage zurecht und aus zutreffenden Gründen abgewiesen. Der Senat sieht daher gem. § 153 Abs. 2 Satz 1 SGG von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Ebenso hat der Senat bereits im Urteil vom 24.06.2009 für einen Folgezeitraum entschieden, dass dem Kläger die beiden Bedarfe nicht zustehen (L 2 SO 1144/09). Im Hinblick auf den Mehrbedarf nach § 30 Abs. 4 SGB XII für behinderte Menschen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und denen Eingliederungshilfe nach § 54 Abs.1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 geleistet wird, fehlt es in der Person des Klägers offensichtlich an der lezteren Voraussetzung; dem Kläger wurde im streitigen Zeitraum keine Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1-3 geleistet. Weiterhin steht dem Kläger kein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung zu, der gem. § 30 Abs. 5 SGB XII für Kranke, Genesende, behinderte Menschen oder von einer Krankheit oder von einer Behinderung bedrohten Menschen die einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, in angemessener Höhe gewährt wird. Nach den Feststellungen des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis (Schreiben vom 08.07.2008) bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger einer kostenaufwändigen Ernährung bedarf. Der Kläger verhindert im Übrigen entsprechende Feststellungen, indem er weder Atteste vorlegt noch Schweigepflichtsentbindungserklärungen für die behandelnden Ärzte dem SG vorlegt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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