L 8 U 5686/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 2 U 1533/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 U 5686/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 12. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Verletztenrente wegen eines Arbeitsunfalls streitig.

Der 1945 geborene Kläger war bei der Firma "DIW Instandhaltung GmbH", Niederlassung H., beschäftigt. Er erlitt am 02.06.2005 einen Arbeitsunfall (Ärztliche Unfallmeldung von Dipl.-med. H. vom 02.06.2005). Der Kläger bestieg eine Leiter bis auf eine Höhe von ca. drei Metern. Als der Kläger bemerkte, dass die Leiter nach hinten wegrutschte, wollte er von der Leiter steigen. Infolge der veränderten Lage der Leiter rutschte er von der Sprosse ab und fiel zu Boden (Unfallanzeige des Arbeitgebers vom 08.06.2005); er fiel mit dem rechten Fuß aus ca. 40 cm Höhe auf den Boden (Durchgangsarztbericht Prof. Dr. M.-F. vom 02.06.2005). Dabei zog sich der Kläger Risswunden am rechten Unterschenkel sowie am rechten Oberlid zu. Eine am 06.06.2005 gefertigte Röntgenaufnahme des rechten Hemithorax zeigte außerdem eine Fraktur der 9. Rippe. Sonst fand sich kein Hinweis für eine knöcherne Verletzung (Durchgangsarztbericht Prof. Dr. M.-F. vom 02.06.2005, Nachschauberichte Dr. S. vom 20.06.2005 und 25.08.2005). Mit Schreiben vom 19.09.2005 teilte Dr. S. der Beklagten mit, nach Besserung der Beschwerden vonseiten der Rippenfraktur und der Granulation am rechten Unterschenkel bestünden gleichzeitig Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule und beider Knie. Die Arbeitsunfähigkeit zulasten der Berufsgenossenschaft könne mit dem 29.08.2005 beendet werden. Eine weitere Arbeitsunfähigkeit gehe zulasten der Krankenkasse.

Mit Schreiben vom 14.12.2007 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Verletztenrente. Er machte geltend, er habe seit dem Arbeitsunfall vom 02.06.2005 starke Schmerzen in den Knien, in der Hüfte und im Kreuz. Vom Landratsamt H. sei der Grad der Behinderung mit 50 festgestellt worden (Bescheid vom 24.08.2007, den der Kläger vorlegte). Er könne nicht mehr zur Arbeit gehen. Die Beklagte nahm Daten aus der Unfallkartei zu den Akten und zog das Vorerkrankungsregister des Klägers von der "Neue BKK" Krankenversicherung sowie die Durchgangsarztberichte von Dr. H. vom 13.03.2001 mit Nachschaubericht vom 18.10.2001 hinsichtlich einer Verletzung am linken Knie am 05.03.2001 - Diagnose: nicht dislozierte Wadenbeinköpfchenfraktur links bei Arthrose des linken Kniegelenks -, von Dr. H. vom 18.12.1985 hinsichtlich einer Knieaußenbandzerrung links am 14.12.1985 und vom 05.06.1986 hinsichtlich einer Prellung der linken Knievorderseite am 03.06.1986 sowie Nachschauberichte von Dr. E. vom 27.11.1989 und Dr. H. vom 29.10.1990 bei.

Mit Bescheid vom 26.02.2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, er habe wegen der Folgen seines Arbeitsunfalls vom 02.06.2005 keinen Anspruch auf Rente. Als Folgen des Arbeitsunfalles wurden berücksichtigt, eine abgeheilte Risswunde am rechten Oberlid sowie am rechten Unterschenkel und eine folgenlos ausgeheilte Fraktur der 9. Rippe rechts.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er machte zur Begründung geltend, der Versuch einer Wiedereingliederung in das Arbeitsleben sei gescheitert. Er sei zwischenzeitlich verrentet. Der Arbeitsunfall habe sich aus einer erheblichen Höhe zugetragen. Diese habe deutlich über dem Maß gelegen, das in der Unfallanzeige angegeben worden sei. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente lägen vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.04.2008 wurde der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 26.02.2008 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine unfallbedingte MdE messbaren Grades liege nicht vor. Die jetzigen Beschwerden seien nicht Folge des Unfalles vom 02.06.2005, sondern auf unfallunabhängige Erkrankungen zurückzuführen.

Hiergegen erhob der Kläger am 28.04.2008 Klage beim Sozialgericht Ulm (SG). Er wiederholte zur Begründung seine im Widerspruchsverfahren gemachten Angaben. Ergänzend trug er vor, beide Knie- sowie Hüftgelenke und der gesamte Rückenbereich seien betroffen. Er könne kaum gehen. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Verletztenrente müssten deshalb vorliegen.

Das SG hörte Dipl. med. H. sowie Dr. F. schriftlich als sachverständige Zeugen an. Der Orthopäde Dr. F. teilte in seiner Stellungnahme vom 25.07.2008 die erhobenen Befunde und Diagnosen hinsichtlich der Wirbelsäule sowie der Kniegelenke des Klägers mit. Inwieweit die Veränderungen an der Lendenwirbelsäule und an beiden Kniegelenken auf den am 02.06.2005 erlittenen Unfall zurückzuführen seien, vermochte Dr. F. nicht zu beantworten, da solche Verschleißerscheinungen an der Wirbelsäule und an den Kniegelenken auch ohne traumatisches Ereignis vorkämen und im Sinne von Degeneration und Verschleißerkrankungen zu finden seien. Die MdE schätzte er auf 30 v.H. ein. Der Facharzt für Allgemeinmedizin H. teilte in seiner Stellungnahme vom 06.11.2008 die Diagnosen mit. Gelenkschmerzen in der Hüfte und in den Knien könnten durch den Unfall vom 02.06.2005 nicht hervorgerufen oder verschlimmert worden sein. Rückenschmerzen könnten vom Unfall herrühren. Ob bei dem Unfall wirklich eine Rippenfraktur bestanden habe, sei radiologisch nicht belegt. Alle Veränderungen müssten verheilt sein. Die zwischenzeitlich bestehenden Schmerzen hätten ihre Ursache eher in erneuten Verletzungen oder in Ausstrahlungen von der Wirbelsäule. Ein Zusammenhang mit dem Unfall sei nicht wahrscheinlich. Gelegentliche Schmerzen am rechten Unterschenkel stünden wahrscheinlich im Zusammenhang mit dem Unfall. Wenn der Kläger tatsächlich aus großer Höhe gestürzt sei, seien die Schmerzen in der Lenden- und Brustwirbelsäule wahrscheinlich unfallbedingt. Ein zeitnahes CT oder MRT zum Beweis gebe es nicht. Ab 01.04.2006 wurde die MdE mit 10 v.H. auf Dauer, davor höher eingeschätzt.

Mit Urteil vom 12.10.2009 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe sich infolge des am 02.06.2005 erlittenen Arbeitsunfalles lediglich Risswunden am rechten Unterschenkel sowie am rechten Oberlid zugezogen. Selbst wenn darüber hinaus eine Fraktur der 9. Rippe sowie Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule und beider Knie bestanden hätten, seien diese inzwischen folgenlos ausgeheilt und könnten keinen Anspruch auf Verletztenrente begründen. Im Bescheid des Landratsamtes H. vom 24.08.2007 seien keine Funktionsbeeinträchtigungen genannt, die mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf den erlittenen Arbeitsunfall zurückgeführt werden könnten. Die vom Kläger geltend gemachten Gesundheitsstörungen könnten nicht auf den erlittenen Arbeitsunfall zurückgeführt werden. Der Facharzt für Allgemeinmedizin H. habe angegeben, dass weder die Gelenkschmerzen in der Hüfte noch die Schmerzen in den Knien durch den Unfall hervorgerufen oder verschlimmert worden seien, womit er mit Dr. S. übereinstimme. Weiter habe der Facharzt H. wegen Beschwerden in der Wirbelsäule die MdE auf lediglich 10 v.H. eingeschätzt.

Gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 11.11.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 04.12.2009 Berufung eingelegt. Der Kläger hat zur Begründung ausgeführt, die Feststellungen des Facharztes H. ließen erkennen, dass eine erhebliche Diskrepanz in den Angaben der Beteiligten zur Höhe der Leiter vorhanden sei. Der Facharzt H. habe festgestellt, dass eine weit stärkere Wirbelsäulenverletzung entstanden sein müsse, wenn der Sturz aus der von ihm, dem Kläger, vorgetragenen Höhe erfolgt sei. Sowohl seine Beschwerden in der Lenden- wie auch der Brustwirbelsäule würden vom Facharzt H. als unfallbedingt erachtet, falls sein Vortrag zutreffe. Es sei nicht nachvollziehbar, wie es zu der Annahme einer Fallhöhe von 40 cm komme. Der Kläger hat sich auf die Angaben in der Unfallanzeige seines Arbeitgebers berufen und seine Vernehmung als Partei beantragt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 12. November 2009 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 25. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. April 2008 zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalles vom 2. Juni 2005 Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H. zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hat ausgeführt, zutreffend sei, dass der Kläger nur aus ca. 40 cm Höhe auf den Boden gefallen sei, wie sich aus den Angaben im Durchgangsarztbericht von Dr. M.-F. vom 02.06.2005 ergebe. Im Übrigen sei im Bereich der Wirbelsäule des Klägers kein Unfallerstschaden festgestellt worden, weshalb die vom Kläger jetzt geklagten Wirbelsäulenbeschwerden schon aus diesem Grund in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfall vom 02.06.2005 stünden.

Mit richterlicher Verfügung vom 25.05.2010 sind die Beteiligten auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen worden und haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie ein Band Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht (§ 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und insgesamt zulässig.

Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann der Senat - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zum Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Die Beteiligten sind auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG mit richterlicher Verfügung hingewiesen worden und haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

Der Senat hat den Berufungsantrag des Klägers nach seinem erkennbaren Begehren sachdienlich gefasst.

Die Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 26.02.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.04.2008 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente wegen der Folgen des Arbeitsunfalles vom 02.06.2005.

Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3, 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls i. S. des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat und das Unfallereignis einen Gesundheits(-erst-)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht (haftungsbegründende Kausalität) hat. Das Entstehen von längerandauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheits(-erst-)schadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls (ständige Rechtsprechung, vgl. stellvertretend BSG, Urteile vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R, B 2 U 40/05 R, B 2 U 26/04 R).

Nach der im Sozialrecht anzuwendenden Theorie der wesentlichen Bedingung werden als kausal und rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (st. Rspr. vgl. zuletzt BSG vom 12.04.2005 - B 2 U 27/04 R - BSGE 94, 269 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 15, jeweils RdNr. 11). Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs bzw. Gesundheitsschadens abgeleitet werden (BSGE 1, 72, 76).

Die Theorie der wesentlichen Bedingung beruht ebenso wie die im Zivilrecht geltende Adäquanztheorie (vgl. dazu nur Heinrichs in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Aufl. 2006, Vorb. v § 249 RdNr. 57 ff m. w. N. sowie zu den Unterschieden BSGE 63, 277, 280 = SozR 2200 § 548 Nr. 91) auf der naturwissenschaftlich philosophischen Bedingungstheorie als Ausgangsbasis. Nach dieser ist jedes Ereignis Ursache eines Erfolges, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio sine qua non). Aufgrund der Unbegrenztheit der naturwissenschaftlich-philosophischen Ursachen für einen Erfolg ist für die praktische Rechtsanwendung in einer zweiten Prüfungsstufe die Unterscheidung zwischen solchen Ursachen notwendig, die rechtlich für den Erfolg verantwortlich gemacht werden bzw. denen der Erfolg zugerechnet wird, und den anderen, für den Erfolg rechtlich unerheblichen Ursachen.

Bei mehreren Ursachen ist sozialrechtlich allein relevant, ob das Unfallereignis wesentlich war. Ob eine konkurrierende (Mi-)Ursache auch wesentlich war, ist unerheblich. Ist jedoch eine Ursache oder sind mehrere Ursachen gemeinsam gegenüber einer anderen von überragender Bedeutung, so ist oder sind nur die erstgenannte(n) Ursache(n) "wesentlich" und damit Ursache(n) im Sinne des Sozialrechts. Die andere Ursache, die zwar naturwissenschaftlich ursächlich ist, aber (im zweiten Prüfungsschritt) nicht als "wesentlich" anzusehen ist und damit als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Sinne des Sozialrechts ausscheidet, kann in bestimmten Fallgestaltungen als "Gelegenheitsursache" oder Auslöser bezeichnet werden. Für den Fall, dass die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vorhandenen krankhaften Anlage zu vergleichen und abzuwägen ist, ist darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die "Auslösung" akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte. Bei der Abwägung kann der Schwere des Unfallereignisses Bedeutung zukommen (vgl. zum Vorstehenden insgesamt BSG, Urteile vom 09.05.2006, a.a.O.).

Beweisrechtlich ist zu beachten, dass der je nach Fallgestaltung ggf. aus einem oder mehreren Schritten bestehende Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Unfallfolgen als anspruchsbegründende Voraussetzung positiv festgestellt werden muss. Für die Feststellung des Ursachenzusammenhangs - der haftungsbegründenden und der haftungsausfüllenden Kausalität - genügt hinreichende Wahrscheinlichkeit (st. Rspr. BSGE 19, 52 = SozR Nr. 62 zu § 542 a. F. RVO; BSGE 32, 203, 209 = SozR Nr. 15 zu § 1263 a. F. RVO; BSGE 45, 285, 287 = SozR 2200 § 548 Nr. 38, BSGE 58, 80, 83 = SozR 2200 § 555a Nr. 1). Diese liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden; die reine Möglichkeit genügt nicht (BSG, Urteil vom 09.05.2006 a.a.O. m.w.H.). Dagegen müssen die Krankheit, die versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich deren Art und Ausmaß i. S. des "Vollbeweises", also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen werden (BSG SozR 3-5670 Anl. 1 Nr. 2108 Nr. 2 m. w. N.).

Gem. § 56 Abs. 1 SGB VII wird eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung in der dem Grad der Erwerbsminderung entsprechenden Höhe gewährt, wenn und solange ein Versicherter in Folge eines Versicherungsfalls in seiner Erwerbsfähigkeit um wenigstens 20 vom Hundert [v.H.] gemindert ist.

Die durch den Arbeitsunfall vom 02.06.2005 eingetretenen Unfallfolgen rechtfertigen nicht die Annahme einer rentenberechtigenden MdE von 20. v.H., weshalb dem Kläger ein Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht zusteht. Dies hat das SG im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt. Der Senat gelangt nach eigener Überprüfung zum selben Ergebnis und nimmt zur Begründung seiner eigenen Entscheidung auf die Entscheidungsgründe im angefochtenen Urteil vollumfänglich Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Ein Stützrententatbestand ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger im Übrigen auch nicht geltend gemacht.

Ergänzend zu den vom SG genannten Gründen bleibt auszuführen:

Soweit der Facharzt H. in seiner schriftlichen sachverständigen Zeugenaussage an das SG vom 06.11.2008 es für wahrscheinlich hält, dass Schmerzen des Klägers an der Lenden- und Brustwirbelsäule auf den Unfall vom 02.06.2005 zurückzuführen sind, falls der Kläger aus einer größeren Höhe als 40 cm auf den Boden gestürzt ist, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Facharzt H. legt seiner Ansicht lediglich die Möglichkeit zugrunde, dass in einem solchen Fall der Sturz zu stärkeren Wirbelsäulenverletzungen geführt haben könnte. Die bloße Möglichkeit reicht aber nach den oben dargestellten Grundsätzen nicht aus, einen rechtlich wesentlichen Ursachenzusammenhang anzunehmen. Dass sich der Kläger tatsächlich bei dem Sturz am 02.06.2005 an der Wirbelsäule verletzt hat, ist nicht ersichtlich. Eine Verletzung der Wirbelsäule kann weder dem Durchgangsarztbericht von Prof. Dr. M.-F. vom 02.06.2005, den Nachschauberichten von Dr. S. vom 20.06.2005 und 25.08.2005 noch der Unfallmeldung des Facharztes H. vom 02.06.2005 entnommen werden und ist auch sonst nicht ersichtlich. Der Facharzt H. hat in seiner Stellungnahme vom 06.11.2008 seine Ansicht auch dadurch relativiert, dass er darauf hingewiesen hat, dass ein zeitnahes CT oder MRT zum Beweis nicht vorliege. Außerdem war von ihm selbst bei der Untersuchung des Klägers am Unfalltag weder eine entsprechende Diagnose erhoben worden noch wurden damals Rückenbeschwerden von ihm ärztlich dokumentiert (Unfallmeldung vom 02.06.2005). Solche sind erst Monate nach dem Unfall für September/Oktober 2005 ärztlich belegt (Bericht von Dr. S. vom 19.09.2005; Vorerkankungsverzeichnis Neue BKK von 21.02.2006). Damit fehlt es an Anknüpfungstatsachen, die einen Ursachenzusammenhang der Beschwerden des Klägers an der Wirbelsäule mit dem Unfall vom 02.06.2005 hinreichend wahrscheinlich machen können. Nach der schriftlichen sachverständigen Zeugenaussage von Dr. F. vom 25.07.2008 bestehen beim Kläger an der Wirbelsäule ausgeprägte osteochondrotische d.h. degenerative Bandscheibenveränderungen mit Wirbelgelenksarthrosen und dadurch bedingter sekundärer Spinalkanalstenose in den unteren Segmenten der Lendenwirbelsäule ohne Nachweis eines Bandscheibenvorfalles. Diese Veränderungen können nach den weiteren Ausführungen von Dr. F. ohne traumatisches Ereignis vorkommen und im Sinne von Degeneration und Verschleißerscheinungen zu finden sein. Danach kann ein rechtlich wesentlicher Ursachenzusammenhang der Wirbelsäulenbeschwerden des Klägers mit dem Unfall vom 02.06.2005 nicht angenommen werden. Dies gilt unabhängig von der streitigen Frage, aus welcher Höhe der Kläger auf den Boden gestürzt ist, weshalb weitere Ermittlungen zur Klärung der Sturzhöhe nicht notwendig sind, zumal die vom Kläger beantragte Parteivernehmung im sozialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen ist (vgl. hierzu BSG Urteil vom 28.11.2007 - B 11a/7a AL 14/07 R -, veröffentlich in juris).

Entsprechendes gilt für die außerdem vom Kläger geltend gemachten Beschwerden an den Knie- und Hüftgelenken, wie das SG im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat.

Soweit der Facharzt H. in seiner Stellungnahme vom 06.11.2008 außerdem einen Zusammenhang gelegentlich vom Kläger verspürter Schmerzen im Bereich einer Narbe am Unterschenkel mit dem Unfall vom 02.06.2005 für wahrscheinlich hält, kann wegen dieser Schmerzen eine MdE in rentenberechtigendem Maß nicht bejaht werden. Der Arzt H. schätzt die funktionellen Beeinträchtigungen durch die gelegentlichen Schmerzen als gering ein. Eine MdE von 20 v.H. lässt sich damit nicht begründen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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