L 12 KO 1653/10

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 KO 1653/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Vergütung des Antragstellers für das Gutachten vom 21. März 2010 wird auf 667,19 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

In dem beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) geführten Verfahren L 4 R 2855/09 ging es um die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Im Januar 2010 wurde der Antragsteller von Amts wegen zum gerichtlichen Sachverständigen ernannt und um die Erstattung eines Gutachtens auf Grund ambulanter Untersuchung des Klägers gebeten. Die hierbei zu berücksichtigenden Verwaltungs- und Gerichtsakten hatten zu diesem Zeitpunkt einen Umfang von ca. 400 Blatt. Unter dem Datum des 21. März 2010 wurde das 16-seitige augenfachärztliche Gutachten vorgelegt, welches 17.500 Zeichen enthält. Der Antragsteller verlangt mit seiner Rechnung eine Vergütung in Höhe von 994,69 EUR. Hierbei hat er neune Stunden Arbeitszeit nach einem Stundensatz von 85 EUR, Schreibgebühren von 56 EUR, Kopierkosten von 16 EUR, Gebühren für besondere Leistungen nach GOÄ von insgesamt 150,79 EUR und 6,90 EUR Porto zugrunde gelegt. Der Kostenbeamte hat lediglich sechs Stunden Arbeitszeit zu einem Stundensatz von 60 EUR und Schreibauslagen von 13,50 EUR - bei im Übrigen antragsgemäßer Vergütung - anerkannt, weshalb er die Vergütung auf 547,19 EUR herabgesetzt hat. Mit seinem Antrag auf richterliche Festsetzung macht der Antragsteller geltend, er habe ein sehr komplexes Gutachten zur Berufsfähigkeit erstellt. Er sei zum Studium der Berufsbilder anhand der Vorgaben der Bundesanstalt für Arbeit aufgefordert worden, um dann anhand der Akten, auf der Grundlage von drei sich zum Teil widersprechenden orthopädischen Gutachten und seiner augenärztlichen Untersuchung eine abschließende Begutachtung durchzuführen. Insgesamt habe er hieran über zwölf Stunden gearbeitet. Der Kostenbeamte habe die Rechnung unter Zuhilfenahme von unmöglichen Vorwänden und Argumenten gekürzt, er habe einfach die Komplexität des Gutachtens negiert und die Stufe M 2 angesetzt, das Ganze solle auch noch in sechs Stunden geschehen sein. Am unverschämtesten sei die Argumentation, dass er als Arzt kein Literaturstudium benötige, da er aufgrund seiner Ausbildung alle Felder beherrschen würde. Gleichwohl sei er im Anschreiben ausdrücklich aufgefordert worden, die für das Gutachten erforderliche Literatur, u.a. zur Beurteilung der Berufsbilder, zur Hilfe zu nehmen. Im Einzelnen stehen sich folgende Bewertungen gegenüber:

Antragsteller (gemäß Rechnung) Kostenbeamter/SG Aktenstudium 4 h à 85 EUR 2 h à 60 EUR Untersuchung 1,75 h à 60 EUR Literaturrecherche 2 h à 85 EUR Erstellung 2 h à 85 EUR Diktat Anamnese/Befunde 0,4 h à 60 EUR Beurteilung/Beantwortung 1 h à 60 EUR Korrektur 1 h à 85 EUR 0,55 h à 60 EUR Gesamtzeitaufwand 9 h à 85 EUR gerundet 6 h à 60 EUR Schreibauslagen 56 EUR 13,50 EUR Kopien 16 EUR 16 EUR Leistungen nach GOÄ 150,79 EUR 150,79 EUR Porto 6,90 EUR 6,90 EUR Summe 994,69 EUR 547,19 EUR

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

II.

Im vorliegenden Fall finden die Regelungen des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz - JVEG) Anwendung, weil der Gutachtensauftrag dem Antragsteller nach dem 30. Juni 2004 erteilt worden ist (§ 25 Satz 1 JVEG).

Vorliegend entscheidet nach § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG die zuständige Einzelrichterin. Gründe für eine Übertragung des Verfahrens auf den Senat liegen nicht vor.

Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 JVEG erhält der Sachverständige als Vergütung ein Honorar für seine Leistungen, das nach Stundensätzen bemessen ist. Nach § 9 Abs. 1 JVEG erhalten medizinische Sachverständige für jede Stunde ein Honorar in Höhe von 50, 60 oder 85 EUR, je nachdem, welcher Honorargruppe (M 1 bis M 3) das von ihnen erstattete Gutachten nach der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG zuzuordnen ist. Hinsichtlich der insoweit geltenden Grundsätze wird auf die Ausführungen des Kostenbeamten Bezug genommen.

Die Entschädigung des Gutachtens des Antragstellers mit einem Stundensatz von 60 EUR nach Honorargruppe M 2 der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG ist nicht zu beanstanden. Nach den vom LSG mit dem Gutachtensauftrag gestellten Beweisfragen war zu klären, ob und inwieweit sich die beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen auf sein berufliches Leistungsvermögen auswirken. Es handelt sich um ein typisches Gutachten im Rahmen einer Streitigkeit um eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Der Antragsteller hatte in erster Linie die auf seinem Fachgebiet beim Kläger vorhandenen Funktionsstörungen und deren Ausmaß festzustellen und zu bewerten. Dies entspricht der Honorargruppe M 2 gemäß § 9 Abs. 1 JVEG in Verbindung mit der hierzu ergangenen Anlage 1. Dort ist vorgesehen, dass beschreibende (Ist-Zustand-) Begutachtungen nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einfacherer medizinischer Verlaufsprognose und mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad nach der Honorargruppe M 2 zu vergüten sind. Als Regelbeispiele werden u.a. Begutachtungen "zur Minderung der Erwerbsfähigkeit und zur Invalidität" genannt. Um eine derartige Fragestellung hat es sich auch im vorliegenden Fall gehandelt. Allein aus der Tatsache, dass drei Vorgutachten auf orthopädischem Gebiet vorlagen, kann eine besondere Schwierigkeit nicht gefolgert werden. Da die besonderen Schwierigkeiten eines Gutachtens, die zur Anwendung einer höheren Honorargruppe führen können, in jedem Fall aus dem Gutachten selbst ersichtlich sein müssen, ist zu fordern, dass aus dem Gutachten erkennbar ist, welche besonderen Schwierigkeiten aufgetreten sind. Der Antragsteller hat die Beurteilung des Leistungsvermögens im Wesentlichen mit den von ihm getroffenen Feststellungen begründet, ohne dass er im Detail auf die Vorgutachten eingegangen ist. Auch wenn er für die Beurteilung die orthopädischen Leiden mit berücksichtigen musste, ist dies nicht zu verwechseln mit den Anforderungen, die an einen Sachverständigen z.B. im Rahmen einer unfallversicherungsrechtlichen Begutachtung gestellt werden, von dem erwartet wird, dass er möglichst genau die Ursachen sowie das jeweilige hieraus folgende Ausmaß einer Beeinträchtigung darlegt.

Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 JVEG erhält der Sachverständige als Vergütung ein Honorar für seine Leistungen, das nach Stundensätzen bemessen ist. Dementsprechend wird es gem. § 8 Abs. 2 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit gewährt, wobei die letzte bereits begonnene Stunde voll gerechnet wird, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrages. Für die Ermittlung der Anzahl der zu vergütenden Stunden kommt es - wie im bisherigen Recht, vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) - nicht auf die vom Sachverständigen tatsächlich aufgewandten Stunden an. Dabei hängt die Zeit, die erforderlich ist, nicht von der individuellen Arbeitsweise des jeweiligen Sachverständigen ab, sondern ist nach einem objektiven Maßstab zu bestimmen (Meyer/Höver/Bach, JVEG, 24. Aufl., § 8 Rdnr. 8.48).

Wie bisher schon kann auch unter der Geltung des JVEG allerdings davon ausgegangen werden, dass die Angaben des Sachverständigen über die tatsächlich aufgewandte Zeit richtig sind und dass die vom Sachverständigen zur Vergütung verlangten Stunden für die Erstellung des Gutachtens auch notwendig waren. Dementsprechend findet regelmäßig nur eine Plausibilitätsprüfung der Kostenrechnung anhand allgemeiner Erfahrungswerte statt. Voraussetzung ist allerdings, dass der Sachverständige eine Kostenrechnung vorlegt, anhand derer eine Plausibilitätsprüfung vorgenommen werden kann. Dies ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn der Sachverständige die Kostenrechnung entsprechend der Vorgaben verfasst, wie sie ihm im Merkblatt, das er zusammen mit dem Gutachtensauftrag erhält, mitgeteilt werden. Sofern der Sachverständige innerhalb des durch die Plausibilitätsprüfung gezogenen Rahmens bleibt oder diesen Rahmen nur geringfügig überschreitet, wird er antragsgemäß entschädigt. Verlangt er erheblich mehr als die sich nach der Plausibilitätsprüfung ergebenden Stunden vergütet, muss diese Überschreitung nachvollziehbar sein, entweder aufgrund ohne weiteres erkennbarer oder auf Grund vom Sachverständigen vorgetragener besonderer, eine Abweichung von den allgemeinen Erfahrungswerten rechtfertigender Umstände. Lässt sich die (erhebliche) Überschreitung nicht nachvollziehen, können nur die auf Grund der Plausibilitätsprüfung ermittelten Stunden vergütet werden.

Beim Zeitaufwand für die Aktendurchsicht einschließlich Diktat des für das Gutachten erforderlichen Akteninhalts ist auch das Ausmaß der gutachtensrelevanten Aktenteile (einschlägige Befundberichte der behandelnden Ärzte, Vorgutachten, Rehabilitationsberichte, Beschwerdeschilderungen beispielsweise in der Widerspruchs-, Klage- und Berufungsbegründung) zu berücksichtigen. Dabei legt der Senat seine eigenen Erfahrungswerte aus dem richterlichen Bereich zu Grunde. Danach ist - bei Gutachten auf Grund ambulanter Untersuchung - für bis zu 200 Aktenseiten mit bis zu 50% gutachtensrelevantem Anteil bei der Plausibilitätsprüfung eine Stunde für Durchsicht und erforderliches Diktat anzusetzen.

Zu differenzieren ist auch im Bereich des zeitlichen Aufwandes für das Diktat der Anamnese und der Befunde gegenüber der Beurteilung. Denn anders als das Diktat von Anamnese und Befunden stellt die Beurteilung und die Beantwortung der Beweisfragen die eigentliche Gedankenarbeit mit der Auswertung der Befunde und deren Würdigung im Hinblick auf die Beweisfragen dar. Dementsprechend ist der zeitliche Aufwand für die Beurteilung und die Beantwortung der Beweisfragen einschließlich Diktat wesentlich höher anzunehmen, als die Wiedergabe von Anamnese und den erhobenen Befunden. Auch insoweit verfügt der Senat über Erfahrungswerte und hält beim außerhalb der Untersuchung erfolgtem Diktat von Anamnese und Befunden einen zeitlichen Aufwand von einer Stunde für acht Seiten im Falle der Darstellung standardisiert erhobener Anamnese und Befunde (häufig in orthopädischen Gutachten) bzw. einen zeitlichen Aufwand von einer Stunde für sechs Seiten bei ausführlicher und komplizierterer Darstellung (beispielsweise in psychiatrischen Gutachten) für akzeptabel. Für die Beurteilung und die Beantwortung der Beweisfragen (ohne deren Wiedergabe) dagegen ist in erster Linie der Inhalt des Gutachtens, in dem der Grad der Intensität und die Gewissenhaftigkeit der Arbeitsweise des Sachverständigen zum Ausdruck kommt, maßgeblich. Bei durchschnittlich komplizierten Ausführungen ohne Wiederholungen ist - auch dies entspricht Erfahrungswerten aus der (auch kosten-) richterlichen Praxis - ein Zeitaufwand von einer Stunde für zweieinhalb Seiten nicht zu beanstanden. Für die Korrektur einschließlich abschließender Durchsicht sieht der Senat einen Zeitaufwand von einer Stunde für zwölf Seiten als angemessen an.

Zusammengefasst gestaltet sich die kostenrechtliche Prüfung demnach so (Beschluss vom 5. April 2005 - L 12 SB 795/05 KO-A), dass in einem ersten Schritt im Rahmen der Plausibilitätsprüfung das Gutachten und seine einzelnen Teile auf sogenannte Standardseiten mit 2700 Anschlägen je Seite umgerechnet wird und anhand von Erfahrungswerten (Blätter je Stunde im Falle der Aktendurchsicht bzw. Seiten je Stunde) für die jeweilige Tätigkeit (Aktendurchsicht, Diktat von Anamnese und Befunden, Beurteilung einschließlich Beantwortung der Beweisfragen, Korrektur) ein Zeitaufwand ermittelt wird, der im Falle eines "Routinegutachtens" zu erwarten ist. Überschreitet der Sachverständige mit seinem geltend gemachten Zeitaufwand das Ergebnis dieser Plausibilitätsprüfung, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob sich - insbesondere aus dem Gutachten selbst unter Berücksichtigung des tatsächlichen Zeitaufwandes und ggf. vom Sachverständigen dargelegter Umstände - Hinweise ergeben, die eine Abweichung vom Ergebnis der Plausibilitätsprüfung rechtfertigen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Sachverständige eine Kostenrechnung vorlegt, anhand derer eine solche Prüfung vorgenommen werden kann. Dies ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn der Sachverständige die Kostenrechnung unter Mitteilung seines tatsächlichen Zeitaufwandes entsprechend der Vorgaben verfasst, wie sie ihm im Hinweisblatt mitgeteilt worden sind.

Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall führt dazu, dass in einem ersten Rechenschritt die Seiten des Gutachtens in Standardseiten mit 2.700 Zeichen umzurechnen sind. Hieraus ergibt sich ein Umrechnungsfaktor von x 0,41 je Seite (17.500 Zeichen: 2.700 Anschläge = 6,48 Standardseiten für das vorliegende Gutachten; 6,48 Standardseiten: 16 tatsächlich vorgelegte Seiten = Umrechnungsfaktor 0,41 für die einzelne Seite).

Soweit der Kostenbeamte vorliegend abgelehnt hat, Zeitaufwand für das Literaturstudium anzuerkennen, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar gilt grundsätzlich, dass der Zeitaufwand für ein Literaturstudium nur im Ausnahmefall anerkannt werden kann, denn ein allgemeines Literaturstudium, dass lediglich auf den Erwerb des von einem Gutachter zu erwartenden Kenntnisstandes gerichtet ist, ist nicht zu vergüten (vgl. LSG Baden- Württemberg, Beschluss vom 18. März 1977 - L 9 KO 145/76-2 -; Bayerisches LSG, Beschluss vom 15. Juni 2009 - L 15 SF 129/09 BE - (beide juris)). Anderes gilt jedoch, wenn ganz spezielle Fragestellungen zu untersuchen sind. Hier waren insbesondere berufskundliche Fragestellungen zu berücksichtigten. Angesichts der Vielfalt der beruflichen Anforderungen in der Praxis und der sich ständig wandelnden Berufsbilder kann schlechterdings nicht erwartet werden, dass die insoweit erforderlichen Kenntnisse bei einem medizinischen Sachverständigen vorhanden sind. Die vom Antragsteller insoweit angesetzten zwei Stunden sind daher ebenfalls zu vergüten.

Danach ergibt sich vorliegend im Rahmen der Plausibilitätsprüfung ein Stundenaufwand von sechs Stunden für Aktenstudium, Untersuchung, Diktat von Anamnese und Befunden, Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen und Korrektur entsprechend der vom Kostenbeamten unter Berücksichtigung der oben dargelegten Grundsätze insoweit zutreffend ermittelten Werte. Zuzüglich weiterer zwei Stunden für Literaturstudium sind insgesamt acht Stunden zu vergüten. Damit ist der in der Rechnung geltend gemachte Zeitaufwand von neun Stunden lediglich um eine Stunde unterschritten. Soweit der Antragsteller im Antrag auf richterliche Festsetzung nunmehr geltend macht, er habe für das Gutachten zwölf Stunden aufgewendet, kann diese nicht spezifizierte Angabe zu keiner weiteren Berücksichtigung führen. Soweit der Antragsteller in seiner Rechnung offensichtlich vergessen hat, Zeitaufwand für die Untersuchung anzusetzen, ist dies bereits durch den Kostenbeamten entsprechend der Zeitangaben geschehen, die vom Antragsteller auf dem Entschädigungsformular für den Kläger hinsichtlich der Untersuchungszeit gemacht worden waren.

Das Ergebnis der Plausibilitätsprüfung ist indes kritisch zu hinterfragen, da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der Sachverständige seine aufgewendeten Stunden zutreffend angibt. Daher ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob der Gutachter den durch die Plausibilitätsprüfung gezogenen Rahmen nur geringfügig überschreitet (maximal um 10 %); liegt eine nur geringfügige Überschreitung vor, wird er antragsgemäß entschädigt. Vorliegend macht der Antragsteller allerdings eine um mehr als 10 % von der Plausibilitätsprüfung abweichende Stundenzahl geltend, weswegen aus diesem Gesichtspunkt eine Erhöhung der Stundenzahl nicht erfolgen kann.

Liegen darüber hinaus Anhaltspunkte oder Angaben des Gutachters vor, die einen höheren Stundensatz rechtfertigen, so sind die höheren Stunden zugrunde zu legen (vgl. Beschluss des Senats vom 9. Mai 2005 - L 12 U 1512/05 KO-A). Hierfür ergeben sich vorliegend allerdings keine Hinweise. Allein die Tatsache, dass zur Beurteilung nicht nur die eigenen Befunde berücksichtigt werden mussten, sondern auch die fachfremden Vorgutachten, begründet keinen besonderen, überdurchschnittlichen Zeitaufwand, sondern hält sich im üblichen Rahmen der Anforderungen.

Insgesamt ergibt sich für das Gutachten nach alledem eine Vergütung von 667,19 EUR. Zu den vom Kostenbeamten ansonsten zutreffend festgesetzten Werten sind für weitere zwei Stunden Literaturrecherche zusätzlich 120 EUR zu vergüten.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei, außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 4 Abs. 8 JVEG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).
Rechtskraft
Aus
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