Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 3 KR 1087/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 1711/10 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19. März 2010 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für beide Rechtszüge wird endgültig auf EUR 1.600,00 festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt, die aufschiebende Wirkung der von ihr beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobenen Klage vom 15. März 2010 (S 3 KR 1086/10), mit welcher sie sich gegen den Bescheid vom 11. Februar 2010 wendet, anzuordnen.
Die Klägerin betreibt als Einzelunternehmen eine Teppichreinigung (Gewerbeanmeldung zum 15. Dezember 1998) sowie seit der Gewerbeanmeldung zum 27. Mai 2003 zusätzlich "Engineering im Bereich der Anlagenplanung von Textilverarbeitung und -entsorgung sowie des Teppichdesign, Vertrieb von solchen Anlagen und Leistungen". Für die bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer übermittelte die Klägerin über ein Steuerberatungsbüro auf elektronischem Weg die Beitragsnachweise. Entsprechend diesen Beitragsnachweisen zog die Beklagte im Lastschriftverfahren monatlich die Gesamtsozialversicherungsbeiträge einschließlich der Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichgesetz (AAG) ein. Die Klägerin meldete der Beklagten einen Gesamtbetrag an Gesamtsozialversicherungsbeiträgen und Umlagen für Dezember 2009 in Höhe von insgesamt EUR 4.387,08 und für Januar 2010 in Höhe von insgesamt EUR 1.894,51.
Da der Betrag für Dezember 2009 im Lastschriftverfahren nicht eingezogen werden konnte, setzte die Beklagte - zugleich im Namen der Pflegekasse - mit Bescheid vom 11. Februar 2010, der Klägerin am 12. Februar 2010 zugestellt, aufgrund der von der Klägerin errechneten und ihr an sie (die Beklagte) gemeldeten Beitragsnachweise eine Forderung in Höhe von EUR 6.528,14 (EUR 6.281,59 Gesamtsozialversicherungsbeiträge, Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung und Umlagebeiträge für die Zeit vom 1. Dezember 2009 bis 31. Januar 2010, EUR 106,00 Säumniszuschläge, EUR 140,55 Gebühren und Auslagen) fest. Der Bescheid enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung zum Widerspruch. Am selben Tag erließ die Beklagte die Pfändungs- und Einziehungsverfügung, mit der sie die der Klägerin gegenüber der Sparkasse Karlsruhe zustehenden und fälligen Forderungen pfändete. Die Sparkasse Karlsruhe teilte in der Drittschuldnererklärung vom 15. Februar 2010 mit, das Konto der Klägerin weise kein pfändbares Guthaben auf, die Pfändung künftiger Forderungen sei vorgemerkt. Sie (die Sparkasse) habe eigene vorrangige Forderungen und es liege eine vorrangige Pfändung vom 26. Januar 2010 über EUR 328.365,86 zuzüglich Zinsen und Kosten vor. Am 18. Februar 2010 zahlte die Klägerin an die Beklagte einen Betrag von EUR 500,00.
Nachdem die Klägerin am 5. März 2010 telefonisch geltend gemacht hatte, aufgrund schlechter Umsätze in der Zeit von November 2009 bis Februar 2010 die Gesamtsozialversicherungsbeiträge nicht habe zahlen können, erklärte sich die Beklagte bei Zahlung eines Betrages von EUR 2.000,00 bis zum 10. März 2010 bereit, über die danach bestehende Restforderung eine monatliche Ratenzahlungsvereinbarung in Höhe von EUR 500,00 in Aussicht zu stellen und die Pfändung für ruhend zu stellen oder für erledigt zu erklären. Zahlungen durch die Klägerin erfolgten daraufhin nicht. Mit Schreiben vom 5. März 2010 teilte sie der Beklagten mit, dass sie (die Klägerin) mit sofortiger Wirkung sämtliche Beitragsnachweise annulliere.
Gegen den Bescheid vom 11. Februar 2010 erhob die Klägerin am 15. März 2010 (Montag) Klage beim SG, die dort unter dem Aktenzeichen S 3 KR 1086/10 anhängig ist. Zugleich begehrte sie einstweiligen Rechtsschutz dahin, dass die Kontenpfändung bis zur Entscheidung in der Hauptsache aufgehoben sowie die Beklagte verpflichtet werde, keine weiteren Pfändungen durchzuführen. Eine Begründung der Klage und des Antrags erfolgte nicht.
Das SG wies die Klägerin darauf hin, dass die Klage wegen fehlenden Vorverfahrens derzeit unzulässig sei, und sah den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage an. Diesen Antrag wies das SG mit Beschluss vom 19. März 2010 ab. Die mit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 11. Februar 2010 geltend gemachten Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt EUR 6.281,59 beruhten auf der Beitragsnachweisung der Klägerin. Der Beitragsnachweis gelte für die Vollstreckung als Leistungsbescheid der Einzugsstelle, hier der Beklagten. Gesichtspunkte, dass insoweit die geltend gemachte Forderung unzutreffend und mithin die nochmals mit Bescheid vom 11. Februar 2010 geltend gemachte Beitragsforderung rechtswidrig sei, seien nicht ersichtlich. Ein überwiegendes Aussetzungsinteresse der Klägerin, weil die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, sei nicht erkennbar.
Die Klägerin hat am 7. April 2010 Beschwerde eingelegt. Sie macht geltend sinngemäß, ab September 2009 sei es zu Arbeitskürzungen gekommen, wodurch sich die Bruttolöhne verringert hätten. Änderungen oder Berichtigungen auf elektronischem Wege seien aus Software-Gründen nicht mehr möglich gewesen, weshalb sie am 15. März 2010 die Beitragsabrechnungen für die Monate September bis Dezember 2009 annulliert habe. Für diese Monate lägen die Gesamtsozialversicherungsbeiträge nicht höher als EUR 1.350,00, für die Monate Januar bis Mai 2010 bei ca. EUR 1.700,00. In Abzug zu bringen seien die ihr (der Klägerin) zustehenden Erstattungsansprüche aus der Lohnfortzahlung. Die Vollziehung der von der Beklagten willkürlich und rechtswidrig erhobenen Beitragsforderungen stelle für sie (die Klägerin) eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte dar. Der Beitragsbescheid vom "20. April 2010" werde bestritten. Das Verfahren sei dem Bundessozialgericht (BSG) vorzulegen. Der Beklagten sei auch zu untersagen, dass sie erneut Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes provoziere.
Am 5. Mai 2010 hat die Klägerin einen weiteren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim SG gestellt, in welcher sie auf bei ihr bestehende Probleme verwiesen und die Beitragsforderungen der Beklagten als unberechtigt angesehen hat.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19. März 2010 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage vom 15. März 2010 (S 3 KR 1086/10) anzuordnen.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Beschluss des SG für zutreffend und hat Ausdrucke der von der Klägerin übersandten Beitragsnachweise für die Monate Dezember 2009 bis April 2010 vorgelegt.
II.
1. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Klägerin ist zulässig. Sie ist nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ausgeschlossen. Denn der für eine Berufung notwendige Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG von EUR 750,00 ist überschritten. Der Antrag der Klägerin betrifft eine Forderung von Beiträgen in Höhe von EUR 6.528,14 (Beiträge zuzüglich Säumniszuschlägen und Mahngebühren).
2. Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet. Das SG hat zu Recht den Antrag, die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen gegen den Bescheid vom 11. Februar 2010 anzuordnen, abgelehnt.
2.1. Das von der Klägerin in der Antragsschrift formulierte Begehren, die erfolgte Kontenpfändung aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, weitere Pfändungen nicht durchzuführen, ist - wie vom SG zutreffend gesehen - sachgerecht (§ 123 SGG) dahin auszulegen, dass sie begehrt, die aufschiebende Wirkung der am 15. März 2010 beim SG erhobenen Klage (S 3 KR 1086/10) anzuordnen. Mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung dürfte die Beklagte keine Vollstreckungsmaßnahmen mehr durchführen.
2.2. Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die von der Klägerin gegen den Beitragsbescheid vom 11. Februar 2010 erhobene (Anfechtungs-)Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Gleiches gilt auch für einen Widerspruch. Denn nach § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG entfällt die aufschiebende Wirkung (von Widerspruch und Klage) bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten. Mit dem angegriffenen Bescheid erhebt die Beklagte Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagen nach dem AAG sowie Säumniszuschläge, mithin Beiträge.
Die Frage, ob eine aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage anzuordnen ist, ist anhand einer Interessenabwägung zu entscheiden. Maßgeblich ist, ob das Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit schwerer wiegt als das gegenläufige Interesse am Erhalt der aufschiebenden Wirkung. Die Interessenabwägung fällt grundsätzlich von vornherein zu Gunsten der sofortigen Vollziehbarkeit aus, wenn die gegenläufigen Interessen nicht schutzwürdig sind, weil die Klage gegen den Verwaltungsakt aufgrund der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur summarischen Prüfung erkennbar aussichtslos ist. Dies ist der Fall. Denn der Bescheid der Beklagten vom 11. Februar 2010 ist bestandskräftig (§ 77 SGG). Die Klägerin hat diesen Bescheid nicht fristgerecht angefochten. Der Bescheid enthält eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung dahin, dass gegen ihn Widerspruch erhoben werden kann. Nach § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG ist der Widerspruch binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekannt gegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Ausweislich der in der Akte der Beklagten befindlichen Zustellungsurkunde ist der Bescheid vom 11. Februar 2010 der Klägerin am 12. Februar 2010 zugestellt worden. Die einmonatige Widerspruchsfrist lief damit bis Freitag, 12. März 2010. Innerhalb dieser Frist hat die Klägerin Widerspruch nicht erhoben. Selbst wenn man die am 15. März 2010 beim SG erhobene Klage zugleich als Widerspruch ansieht, ist der Widerspruch erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist erhoben worden.
2.3. Selbst wenn die Beklagte trotz Versäumens der Widerspruchsfrist durch die Klägerin sachlich über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 11. Februar 2010 entscheiden sollte und damit die Versäumung der Widerspruchsfrist der Zulässigkeit der Klage nicht entgegenstünde (vgl. BSG SozR 2200 § 1422 Nr. 1), liegen aufgrund des derzeitigen Sach- und Streitstandes die Voraussetzungen, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, nicht vor.
Eine aufschiebende Wirkung der Klage kann bereits deshalb nicht angeordnet werden, weil die Klägerin sowohl im Antragsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren schon nicht vorgetragen hat, wie ihre finanziellen Verhältnisse sind und weshalb sie nicht in der Lage sein soll, die Gesamtsozialversicherungsbeiträge zunächst zu entrichten. Die bloße Behauptung, die Vollziehung des Bescheids vom 11. Februar 2010 stelle eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliches Interesse gebotene Härte dar, reicht hierfür nicht. Nach ihrem Vortrag beträgt der durchschnittliche jährliche Umsatz über EUR 500.000,00. Aus dem Vortrag der Klägerin im Beschwerdeverfahren ergibt sich weiter, dass sie jedenfalls Gesamtsozialversicherungsbeiträge dem Grunde nach schuldet und nur die Höhe der Gesamtsozialversicherungsbeiträge bestreitet, so dass jedenfalls ein Teil der von der Beklagten im Bescheid vom 11. Februar 2010 geforderten Gesamtsozialversicherungsbeiträge rechtmäßig erhoben ist. Angesichts des behaupteten Umsatzes ist nicht erkennbar, weshalb zunächst ein Betrag von EUR 6.528,14 nicht gezahlt werden kann. Wenn entsprechend der Behauptung der Klägerin die von ihr zunächst selbst gemachten Angaben zur Höhe der Gesamtsozialversicherungsbeiträge in den Monaten Dezember und Januar 2010 unrichtig sind, ist es des Weiteren Sache der Klägerin, die ihrer Auffassung nach tatsächlich nur entstandenen Gesamtsozialversicherungsbeiträge nachvollziehbar und schlüssig darzulegen und bei der Beklagten durch Einreichung entsprechender Unterlagen zu belegen. Bei der Interessenabwägung ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin für den Fall, dass sie in der anhängigen Klage ganz oder teilweise Erfolg haben sollte, die zunächst gezahlten Gesamtsozialversicherungsbeiträge von der Beklagten wieder zurückerhalten kann. Demgegenüber könnte während der Dauer des Klageverfahrens die Klägerin - aus heute noch nicht bekannten Gründen - in Insolvenz fallen oder ihren Geschäftsbetrieb einstellen. Würde die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet und die Klage rechtskräftig abgewiesen, bestünde die Gefahr, dass die nachgeforderten Gesamtsozialversicherungsbeiträge nicht mehr eingetrieben werden könnten und der Solidargemeinschaft der Versicherten damit ein Nachteil entsteht. Dieses Interesse ist höher zu gewichten als das Interesse der Klägerin, möglicherweise zu Unrecht erhobene Beiträge teilweise zunächst zahlen zu müssen.
2.4. Den im Schreiben der Klägerin vom 30. April 2010 genannten Beitragsbescheid der Beklagten vom 20. April 2010 hat die Klägerin trotz Aufforderung nicht vorgelegt. Der Senat vermag deshalb nicht zu beurteilen, ob dieser Beitragsbescheid nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens S 3 KR 1086/10 geworden ist. Nach dieser Bestimmung wird nach Klageerhebung ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Beitragsbescheid vom 20. April 2010 die Höhe der mit Bescheid vom 11. Februar 2010 geforderten Beiträge für die Monate Dezember 2009 und Januar 2010 abändern würde. Sollte er Gesamtsozialversicherungsbeiträge für einen anderen Zeitraum festsetzen, würde er den Bescheid vom 11. Februar 2010 weder abändern noch ersetzen. Insoweit müsste dann gesondert die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels beantragt werden. Eine Entscheidung, dass (zukünftig) hinsichtlich aller möglichen Beitragsbescheide aufschiebende Wirkung besteht, kann nicht ergehen.
3. Soweit die Klägerin begehrt, das Verfahren dem BSG vorzulegen, gibt es hierfür keine Rechtsgrundlage.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG, 154 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
5. Die Festsetzung des Streitwerts für beide Rechtszüge beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Klägerin wendet sich gegen eine Forderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von EUR 6.387,59 (EUR 6.281,59 Gesamtsozialversicherungsbeiträge, Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung und Umlagebeiträge für die Zeit vom 1. Dezember 2009 bis 31. Januar 2010, EUR 106,00 Säumniszuschläge). In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird regelmäßig 25 v.H. der geforderten Gesamtsozialversicherungsbeiträge einschließlich Säumniszuschlägen als Streitwert angenommen. Die sind gerundet EUR 1.600,00.
6. Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für beide Rechtszüge wird endgültig auf EUR 1.600,00 festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt, die aufschiebende Wirkung der von ihr beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobenen Klage vom 15. März 2010 (S 3 KR 1086/10), mit welcher sie sich gegen den Bescheid vom 11. Februar 2010 wendet, anzuordnen.
Die Klägerin betreibt als Einzelunternehmen eine Teppichreinigung (Gewerbeanmeldung zum 15. Dezember 1998) sowie seit der Gewerbeanmeldung zum 27. Mai 2003 zusätzlich "Engineering im Bereich der Anlagenplanung von Textilverarbeitung und -entsorgung sowie des Teppichdesign, Vertrieb von solchen Anlagen und Leistungen". Für die bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer übermittelte die Klägerin über ein Steuerberatungsbüro auf elektronischem Weg die Beitragsnachweise. Entsprechend diesen Beitragsnachweisen zog die Beklagte im Lastschriftverfahren monatlich die Gesamtsozialversicherungsbeiträge einschließlich der Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichgesetz (AAG) ein. Die Klägerin meldete der Beklagten einen Gesamtbetrag an Gesamtsozialversicherungsbeiträgen und Umlagen für Dezember 2009 in Höhe von insgesamt EUR 4.387,08 und für Januar 2010 in Höhe von insgesamt EUR 1.894,51.
Da der Betrag für Dezember 2009 im Lastschriftverfahren nicht eingezogen werden konnte, setzte die Beklagte - zugleich im Namen der Pflegekasse - mit Bescheid vom 11. Februar 2010, der Klägerin am 12. Februar 2010 zugestellt, aufgrund der von der Klägerin errechneten und ihr an sie (die Beklagte) gemeldeten Beitragsnachweise eine Forderung in Höhe von EUR 6.528,14 (EUR 6.281,59 Gesamtsozialversicherungsbeiträge, Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung und Umlagebeiträge für die Zeit vom 1. Dezember 2009 bis 31. Januar 2010, EUR 106,00 Säumniszuschläge, EUR 140,55 Gebühren und Auslagen) fest. Der Bescheid enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung zum Widerspruch. Am selben Tag erließ die Beklagte die Pfändungs- und Einziehungsverfügung, mit der sie die der Klägerin gegenüber der Sparkasse Karlsruhe zustehenden und fälligen Forderungen pfändete. Die Sparkasse Karlsruhe teilte in der Drittschuldnererklärung vom 15. Februar 2010 mit, das Konto der Klägerin weise kein pfändbares Guthaben auf, die Pfändung künftiger Forderungen sei vorgemerkt. Sie (die Sparkasse) habe eigene vorrangige Forderungen und es liege eine vorrangige Pfändung vom 26. Januar 2010 über EUR 328.365,86 zuzüglich Zinsen und Kosten vor. Am 18. Februar 2010 zahlte die Klägerin an die Beklagte einen Betrag von EUR 500,00.
Nachdem die Klägerin am 5. März 2010 telefonisch geltend gemacht hatte, aufgrund schlechter Umsätze in der Zeit von November 2009 bis Februar 2010 die Gesamtsozialversicherungsbeiträge nicht habe zahlen können, erklärte sich die Beklagte bei Zahlung eines Betrages von EUR 2.000,00 bis zum 10. März 2010 bereit, über die danach bestehende Restforderung eine monatliche Ratenzahlungsvereinbarung in Höhe von EUR 500,00 in Aussicht zu stellen und die Pfändung für ruhend zu stellen oder für erledigt zu erklären. Zahlungen durch die Klägerin erfolgten daraufhin nicht. Mit Schreiben vom 5. März 2010 teilte sie der Beklagten mit, dass sie (die Klägerin) mit sofortiger Wirkung sämtliche Beitragsnachweise annulliere.
Gegen den Bescheid vom 11. Februar 2010 erhob die Klägerin am 15. März 2010 (Montag) Klage beim SG, die dort unter dem Aktenzeichen S 3 KR 1086/10 anhängig ist. Zugleich begehrte sie einstweiligen Rechtsschutz dahin, dass die Kontenpfändung bis zur Entscheidung in der Hauptsache aufgehoben sowie die Beklagte verpflichtet werde, keine weiteren Pfändungen durchzuführen. Eine Begründung der Klage und des Antrags erfolgte nicht.
Das SG wies die Klägerin darauf hin, dass die Klage wegen fehlenden Vorverfahrens derzeit unzulässig sei, und sah den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage an. Diesen Antrag wies das SG mit Beschluss vom 19. März 2010 ab. Die mit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 11. Februar 2010 geltend gemachten Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt EUR 6.281,59 beruhten auf der Beitragsnachweisung der Klägerin. Der Beitragsnachweis gelte für die Vollstreckung als Leistungsbescheid der Einzugsstelle, hier der Beklagten. Gesichtspunkte, dass insoweit die geltend gemachte Forderung unzutreffend und mithin die nochmals mit Bescheid vom 11. Februar 2010 geltend gemachte Beitragsforderung rechtswidrig sei, seien nicht ersichtlich. Ein überwiegendes Aussetzungsinteresse der Klägerin, weil die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, sei nicht erkennbar.
Die Klägerin hat am 7. April 2010 Beschwerde eingelegt. Sie macht geltend sinngemäß, ab September 2009 sei es zu Arbeitskürzungen gekommen, wodurch sich die Bruttolöhne verringert hätten. Änderungen oder Berichtigungen auf elektronischem Wege seien aus Software-Gründen nicht mehr möglich gewesen, weshalb sie am 15. März 2010 die Beitragsabrechnungen für die Monate September bis Dezember 2009 annulliert habe. Für diese Monate lägen die Gesamtsozialversicherungsbeiträge nicht höher als EUR 1.350,00, für die Monate Januar bis Mai 2010 bei ca. EUR 1.700,00. In Abzug zu bringen seien die ihr (der Klägerin) zustehenden Erstattungsansprüche aus der Lohnfortzahlung. Die Vollziehung der von der Beklagten willkürlich und rechtswidrig erhobenen Beitragsforderungen stelle für sie (die Klägerin) eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte dar. Der Beitragsbescheid vom "20. April 2010" werde bestritten. Das Verfahren sei dem Bundessozialgericht (BSG) vorzulegen. Der Beklagten sei auch zu untersagen, dass sie erneut Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes provoziere.
Am 5. Mai 2010 hat die Klägerin einen weiteren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim SG gestellt, in welcher sie auf bei ihr bestehende Probleme verwiesen und die Beitragsforderungen der Beklagten als unberechtigt angesehen hat.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19. März 2010 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage vom 15. März 2010 (S 3 KR 1086/10) anzuordnen.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Beschluss des SG für zutreffend und hat Ausdrucke der von der Klägerin übersandten Beitragsnachweise für die Monate Dezember 2009 bis April 2010 vorgelegt.
II.
1. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Klägerin ist zulässig. Sie ist nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ausgeschlossen. Denn der für eine Berufung notwendige Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG von EUR 750,00 ist überschritten. Der Antrag der Klägerin betrifft eine Forderung von Beiträgen in Höhe von EUR 6.528,14 (Beiträge zuzüglich Säumniszuschlägen und Mahngebühren).
2. Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet. Das SG hat zu Recht den Antrag, die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen gegen den Bescheid vom 11. Februar 2010 anzuordnen, abgelehnt.
2.1. Das von der Klägerin in der Antragsschrift formulierte Begehren, die erfolgte Kontenpfändung aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, weitere Pfändungen nicht durchzuführen, ist - wie vom SG zutreffend gesehen - sachgerecht (§ 123 SGG) dahin auszulegen, dass sie begehrt, die aufschiebende Wirkung der am 15. März 2010 beim SG erhobenen Klage (S 3 KR 1086/10) anzuordnen. Mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung dürfte die Beklagte keine Vollstreckungsmaßnahmen mehr durchführen.
2.2. Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die von der Klägerin gegen den Beitragsbescheid vom 11. Februar 2010 erhobene (Anfechtungs-)Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Gleiches gilt auch für einen Widerspruch. Denn nach § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG entfällt die aufschiebende Wirkung (von Widerspruch und Klage) bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten. Mit dem angegriffenen Bescheid erhebt die Beklagte Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagen nach dem AAG sowie Säumniszuschläge, mithin Beiträge.
Die Frage, ob eine aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage anzuordnen ist, ist anhand einer Interessenabwägung zu entscheiden. Maßgeblich ist, ob das Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit schwerer wiegt als das gegenläufige Interesse am Erhalt der aufschiebenden Wirkung. Die Interessenabwägung fällt grundsätzlich von vornherein zu Gunsten der sofortigen Vollziehbarkeit aus, wenn die gegenläufigen Interessen nicht schutzwürdig sind, weil die Klage gegen den Verwaltungsakt aufgrund der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur summarischen Prüfung erkennbar aussichtslos ist. Dies ist der Fall. Denn der Bescheid der Beklagten vom 11. Februar 2010 ist bestandskräftig (§ 77 SGG). Die Klägerin hat diesen Bescheid nicht fristgerecht angefochten. Der Bescheid enthält eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung dahin, dass gegen ihn Widerspruch erhoben werden kann. Nach § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG ist der Widerspruch binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekannt gegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Ausweislich der in der Akte der Beklagten befindlichen Zustellungsurkunde ist der Bescheid vom 11. Februar 2010 der Klägerin am 12. Februar 2010 zugestellt worden. Die einmonatige Widerspruchsfrist lief damit bis Freitag, 12. März 2010. Innerhalb dieser Frist hat die Klägerin Widerspruch nicht erhoben. Selbst wenn man die am 15. März 2010 beim SG erhobene Klage zugleich als Widerspruch ansieht, ist der Widerspruch erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist erhoben worden.
2.3. Selbst wenn die Beklagte trotz Versäumens der Widerspruchsfrist durch die Klägerin sachlich über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 11. Februar 2010 entscheiden sollte und damit die Versäumung der Widerspruchsfrist der Zulässigkeit der Klage nicht entgegenstünde (vgl. BSG SozR 2200 § 1422 Nr. 1), liegen aufgrund des derzeitigen Sach- und Streitstandes die Voraussetzungen, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, nicht vor.
Eine aufschiebende Wirkung der Klage kann bereits deshalb nicht angeordnet werden, weil die Klägerin sowohl im Antragsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren schon nicht vorgetragen hat, wie ihre finanziellen Verhältnisse sind und weshalb sie nicht in der Lage sein soll, die Gesamtsozialversicherungsbeiträge zunächst zu entrichten. Die bloße Behauptung, die Vollziehung des Bescheids vom 11. Februar 2010 stelle eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliches Interesse gebotene Härte dar, reicht hierfür nicht. Nach ihrem Vortrag beträgt der durchschnittliche jährliche Umsatz über EUR 500.000,00. Aus dem Vortrag der Klägerin im Beschwerdeverfahren ergibt sich weiter, dass sie jedenfalls Gesamtsozialversicherungsbeiträge dem Grunde nach schuldet und nur die Höhe der Gesamtsozialversicherungsbeiträge bestreitet, so dass jedenfalls ein Teil der von der Beklagten im Bescheid vom 11. Februar 2010 geforderten Gesamtsozialversicherungsbeiträge rechtmäßig erhoben ist. Angesichts des behaupteten Umsatzes ist nicht erkennbar, weshalb zunächst ein Betrag von EUR 6.528,14 nicht gezahlt werden kann. Wenn entsprechend der Behauptung der Klägerin die von ihr zunächst selbst gemachten Angaben zur Höhe der Gesamtsozialversicherungsbeiträge in den Monaten Dezember und Januar 2010 unrichtig sind, ist es des Weiteren Sache der Klägerin, die ihrer Auffassung nach tatsächlich nur entstandenen Gesamtsozialversicherungsbeiträge nachvollziehbar und schlüssig darzulegen und bei der Beklagten durch Einreichung entsprechender Unterlagen zu belegen. Bei der Interessenabwägung ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin für den Fall, dass sie in der anhängigen Klage ganz oder teilweise Erfolg haben sollte, die zunächst gezahlten Gesamtsozialversicherungsbeiträge von der Beklagten wieder zurückerhalten kann. Demgegenüber könnte während der Dauer des Klageverfahrens die Klägerin - aus heute noch nicht bekannten Gründen - in Insolvenz fallen oder ihren Geschäftsbetrieb einstellen. Würde die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet und die Klage rechtskräftig abgewiesen, bestünde die Gefahr, dass die nachgeforderten Gesamtsozialversicherungsbeiträge nicht mehr eingetrieben werden könnten und der Solidargemeinschaft der Versicherten damit ein Nachteil entsteht. Dieses Interesse ist höher zu gewichten als das Interesse der Klägerin, möglicherweise zu Unrecht erhobene Beiträge teilweise zunächst zahlen zu müssen.
2.4. Den im Schreiben der Klägerin vom 30. April 2010 genannten Beitragsbescheid der Beklagten vom 20. April 2010 hat die Klägerin trotz Aufforderung nicht vorgelegt. Der Senat vermag deshalb nicht zu beurteilen, ob dieser Beitragsbescheid nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens S 3 KR 1086/10 geworden ist. Nach dieser Bestimmung wird nach Klageerhebung ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Beitragsbescheid vom 20. April 2010 die Höhe der mit Bescheid vom 11. Februar 2010 geforderten Beiträge für die Monate Dezember 2009 und Januar 2010 abändern würde. Sollte er Gesamtsozialversicherungsbeiträge für einen anderen Zeitraum festsetzen, würde er den Bescheid vom 11. Februar 2010 weder abändern noch ersetzen. Insoweit müsste dann gesondert die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels beantragt werden. Eine Entscheidung, dass (zukünftig) hinsichtlich aller möglichen Beitragsbescheide aufschiebende Wirkung besteht, kann nicht ergehen.
3. Soweit die Klägerin begehrt, das Verfahren dem BSG vorzulegen, gibt es hierfür keine Rechtsgrundlage.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG, 154 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
5. Die Festsetzung des Streitwerts für beide Rechtszüge beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Klägerin wendet sich gegen eine Forderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von EUR 6.387,59 (EUR 6.281,59 Gesamtsozialversicherungsbeiträge, Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung und Umlagebeiträge für die Zeit vom 1. Dezember 2009 bis 31. Januar 2010, EUR 106,00 Säumniszuschläge). In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird regelmäßig 25 v.H. der geforderten Gesamtsozialversicherungsbeiträge einschließlich Säumniszuschlägen als Streitwert angenommen. Die sind gerundet EUR 1.600,00.
6. Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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