Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 2 SO 4596/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 2127/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 20. April 2010 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Antragsteller gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht Ulm (SG), das auf die vorläufige Gewährung von Alg II gegen den Sozialhilfeträger nach dem SGB XII gerichtet war, ist nicht begründet.
Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Das Beschwerdegericht ist zu einer eigenständigen Prüfung von Erfolgsaussicht und Hilfebedürftigkeit befugt (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 5. Aufl. 2010, Rn. 897).
Die Antragsteller verkennen, dass es für die danach zu treffende Prognoseentscheidung grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts - hier des SG - ankommt. Ob darüber hinaus - insbesondere im Falle einer Veränderung der Verhältnisse nach der Antragstellung wie hier - der frühere Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags maßgeblich ist, kann hier offen bleiben (vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom 12. September 2007 - C 1030/07 -, veröffentlicht in Juris; Knittel in Hennig, SGG § 73a Rn. 15; vgl. zum Streitstand Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 5. Auflage 2010, Rdnr. 420 ff m.w.N.). Denn zu keinem danach maßgeblichen Zeitpunkt war die hinreichende Erfolgsaussicht des Antrags zu bejahen.
Entscheidungsreife liegt vor, wenn der Antragsteller alle für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat, insbesondere den vollständig ausgefüllten Vordruck über die Erklärung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die entsprechenden Belege (vgl. § 117 Abs. 2 und 4 ZPO), und wenn gegebenenfalls der Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hat (vgl. § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Diese Voraussetzungen sind hier frühestens am 25.01.2010 mit der Vorlage des Formblatts erfüllt gewesen. Zu dem Zeitpunkt lag eine Erfolgsaussicht zumindest nicht mehr vor.
Eine hinreichende Erfolgsaussicht liegt vor, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Kläger mit seinem Begehren durchdringt, im Falle streitiger Tatsachen, wenn die von ihm behaupteten anspruchsbegründenden Tatsachen nachweisbar erscheinen, wenn also keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen wird (Knittel, a.a.O., Rdnr. 13).
Diese Voraussetzungen waren am 25.01.2010 jedoch zumindest nicht mehr gegeben, nachdem die Antragsteller die begehrten Leistungen von dem Beigeladenen auf Grund eines Änderungsbescheids zum Aufhebungsbescheid vom 22.10.2009 seit 01.01.2010 wieder bewilligt bekommen haben. Ihr Rechtsschutzbedürfnis für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes war damit entfallen und eine Erledigung in der Sache eingetreten.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Antragsteller gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht Ulm (SG), das auf die vorläufige Gewährung von Alg II gegen den Sozialhilfeträger nach dem SGB XII gerichtet war, ist nicht begründet.
Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Das Beschwerdegericht ist zu einer eigenständigen Prüfung von Erfolgsaussicht und Hilfebedürftigkeit befugt (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 5. Aufl. 2010, Rn. 897).
Die Antragsteller verkennen, dass es für die danach zu treffende Prognoseentscheidung grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts - hier des SG - ankommt. Ob darüber hinaus - insbesondere im Falle einer Veränderung der Verhältnisse nach der Antragstellung wie hier - der frühere Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags maßgeblich ist, kann hier offen bleiben (vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom 12. September 2007 - C 1030/07 -, veröffentlicht in Juris; Knittel in Hennig, SGG § 73a Rn. 15; vgl. zum Streitstand Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 5. Auflage 2010, Rdnr. 420 ff m.w.N.). Denn zu keinem danach maßgeblichen Zeitpunkt war die hinreichende Erfolgsaussicht des Antrags zu bejahen.
Entscheidungsreife liegt vor, wenn der Antragsteller alle für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat, insbesondere den vollständig ausgefüllten Vordruck über die Erklärung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die entsprechenden Belege (vgl. § 117 Abs. 2 und 4 ZPO), und wenn gegebenenfalls der Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hat (vgl. § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Diese Voraussetzungen sind hier frühestens am 25.01.2010 mit der Vorlage des Formblatts erfüllt gewesen. Zu dem Zeitpunkt lag eine Erfolgsaussicht zumindest nicht mehr vor.
Eine hinreichende Erfolgsaussicht liegt vor, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Kläger mit seinem Begehren durchdringt, im Falle streitiger Tatsachen, wenn die von ihm behaupteten anspruchsbegründenden Tatsachen nachweisbar erscheinen, wenn also keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen wird (Knittel, a.a.O., Rdnr. 13).
Diese Voraussetzungen waren am 25.01.2010 jedoch zumindest nicht mehr gegeben, nachdem die Antragsteller die begehrten Leistungen von dem Beigeladenen auf Grund eines Änderungsbescheids zum Aufhebungsbescheid vom 22.10.2009 seit 01.01.2010 wieder bewilligt bekommen haben. Ihr Rechtsschutzbedürfnis für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes war damit entfallen und eine Erledigung in der Sache eingetreten.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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