Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 2 SO 1483/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 2865/10 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 17. Mai 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die unter Beachtung der Vorschriften der §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung (ZPO) gelten entsprechend (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG). Das Gericht entscheidet durch Beschluss (§ 86b Abs. 4 SGG).
Vorliegend kommt, wie vom Sozialgericht Mannheim (SG) zutreffend erkannt, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt zunächst die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus. Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt vom Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen ab (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164); eine einstweilige Anordnung darf mithin nur erlassen werden, wenn - bei Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Antrags - sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund gegeben sind. Dabei betrifft der Anordnungsanspruch die Frage der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs, während der Anordnungsgrund nur bei Eilbedürftigkeit zu bejahen ist. Denn die Regelungsanordnung dient zur "Abwendung" wesentlicher Nachteile mit dem Ziel, dem Betroffenen die Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Behebung aktueller Notlagen notwendig sind (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Beschlüsse vom 28. März 2007 - L 7 AS 121/07 ER-B - (juris) und 26. Januar 2009 - L 7 SO 78/09 ER -). Die Anordnungsvoraussetzungen sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgebend für die Beurteilung der der Zulässigkeit und Begründetheit des Eilantrags sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 a.a.O. und 17. August 2005 a.a.O.; Beschluss vom 13. Juni 2006 - L 7 AS 2050/07 ER-B - (juris)).
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Dabei lässt es der Senat ausdrücklich dahinstehen, ob der Statthaftigkeit des beim SG am 21. April 2010 gestellten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die möglicherweise bereits eingetretene Bestandskraft des Bescheids vom 18. Juni 2009 (Widerspruchsbescheid vom 25. September 2009) sowie des ihn abändernden Bescheids vom 17. August 2009 (Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2010) entgegensteht (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 13. Juni 2006 a.a.O. m.w.N.). Denn selbst wenn in der Antragsschrift vom 14. April 2010 neben der begehrten einstweiligen Anordnung zugleich ein Antrag auf Überprüfung der vorgenannten Bescheide gemäß § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (vgl. hierzu Bundessozialgericht (BSG) BSGE 99, 137 = SozR 4-1300 § 44 Nr. 11; SozR a.a.O. Nr. 15; BSGE 104, 213 = SozR a.a.O. Nr. 20; ferner Senatsbeschluss vom 20. Juli 2010 - L 7 SO 1925/10 B -) gesehen werden könnte und dies - auch unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Rechtsschutzinteresses - die Zulässigkeit des vorliegenden Eilverfahrens nicht hindern würde (zum Meinungsstand vgl. etwa Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. Januar 2008 - L 2 B 96/07 AS ER -; Sächs. LSG, Beschluss vom 25. August 2008 - L 3 B 317/08 AS-ER -; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Mai 2009 - L 25 AS 770/09 B ER - ; Bay. LSG, Beschluss vom 25. Januar 2010 - L 11 AS 796/09 B ER - (alle juris)), sind vorliegend jedenfalls die nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsvoraussetzungen hinsichtlich der im Verfahren vorläufig erstrebten Berücksichtigung der Tilgungsleistungen aus der Aufnahme eines Eigenheimfinanzierungskredits als Kosten der Unterkunft bei den - durch die oben genannten Bescheide - bewilligten Grundsicherungsleistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu verneinen.
Dem Begehren des Antragstellers mangelt es bereits am Anordnungsgrund. Eine gegenwärtige, nur durch Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes zu verhindernde Notlage ist beim ihm - worauf das SG im angefochtenen Beschluss wie auch der Antragsgegner zutreffend hingewiesen haben - derzeit nicht ersichtlich und erst recht nicht glaubhaft gemacht. Zu etwaigen Zahlungsrückständen hat der Antragsteller nichts vorgebracht; hierfür besteht auch sonst kein Anhalt (vgl. nur das Schreiben der Sparkasse Neckartal-Odenwald vom 12. Januar 2009 im Verfahren S 12 SO 3835/06). Vielmehr ist der Antragsteller ganz offenkundig auch weiterhin in der Lage, seinen Zahlungspflichten gegenüber der Kreditgeberin nachzukommen, mithin auch die Tilgungsraten aufzubringen, deren derzeitige Höhe er - wie auch vom Antragsgegner zu Recht beanstandet - nicht einmal beziffert hat.
Ist nach allem der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu fordernde Anordnungsgrund nicht gegeben, kommt es nicht mehr entscheidend auf den Anordnungsanspruch an. Allerdings sei darauf hingewiesen, dass die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII - ebenso wie die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) - nicht der Vermögensbildung dienen (vgl. BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1 (Rdnr. 35)), sodass eine grundsätzliche Pflicht des Leistungsempfängers besteht, bedarfssteigernde Schuldentilgungen zu unterlassen (vgl. BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 18 (Rdnr. 25); BSG, Urteil vom 18. Februar 2010 - B 14 AS 76/08 R - (juris; Rdnr. 21)). Soweit das BSG ausnahmsweise eine Pflicht des Grundsicherungsträgers (hier nach dem SGB II) zur Übernahme der gesamten Finanzierungskosten eines Eigenheims - allerdings nur bis zur Höhe der abstrakt angemessenen Kosten einer Mietwohnung - als Kosten der Unterkunft unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Wohnung bejaht hat (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 13), kommt eine derartige Verpflichtung zur Übernahme der Tilgungsleistungen nur in besonderen Härtefällen in Betracht (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 18. Februar 2010 - B 14 AS 74/08 R - (juris; Rdnr. 17)), nämlich bei Unverzichtbarkeit der Zahlung der Tilgungsraten zur Erhaltung des Wohneigentums, d.h. wenn der Hilfebedürftige, der freilich vor der Inanspruchnahme staatlicher Leistungen alles unternehmen muss, um seine Tilgungsverpflichtungen so niedrig wie möglich zu halten (z.B. auch durch Tilgungsaussetzung oder Tilgungsstreckung), andernfalls gezwungen wäre, das selbstgenutzte Wohneigentum aufzugeben. All das ist seitens des Antragstellers, der im Übrigen lediglich vorgebracht hat, mit den bewilligten "599,00 EUR" könne er das Haus nicht unterhalten, ebenfalls nicht glaubhaft gemacht.
Auf den rechtskräftig gewordenen Gerichtsbescheid des SG vom 2. Februar 2009 (S 12 SO 3835/06) vermag der Antragsteller sich schon deswegen nicht zu berufen, weil diese Entscheidung allein den Leistungszeitraum vom 1. Juni 2006 bis 31. Mai 2007 zum Gegenstand hatte und deshalb für die nachfolgenden Bewilligungszeiträume nicht bindend ist (vgl. § 141 Abs. 1 Nr. 1 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die unter Beachtung der Vorschriften der §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung (ZPO) gelten entsprechend (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG). Das Gericht entscheidet durch Beschluss (§ 86b Abs. 4 SGG).
Vorliegend kommt, wie vom Sozialgericht Mannheim (SG) zutreffend erkannt, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt zunächst die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus. Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt vom Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen ab (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164); eine einstweilige Anordnung darf mithin nur erlassen werden, wenn - bei Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Antrags - sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund gegeben sind. Dabei betrifft der Anordnungsanspruch die Frage der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs, während der Anordnungsgrund nur bei Eilbedürftigkeit zu bejahen ist. Denn die Regelungsanordnung dient zur "Abwendung" wesentlicher Nachteile mit dem Ziel, dem Betroffenen die Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Behebung aktueller Notlagen notwendig sind (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Beschlüsse vom 28. März 2007 - L 7 AS 121/07 ER-B - (juris) und 26. Januar 2009 - L 7 SO 78/09 ER -). Die Anordnungsvoraussetzungen sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgebend für die Beurteilung der der Zulässigkeit und Begründetheit des Eilantrags sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 a.a.O. und 17. August 2005 a.a.O.; Beschluss vom 13. Juni 2006 - L 7 AS 2050/07 ER-B - (juris)).
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Dabei lässt es der Senat ausdrücklich dahinstehen, ob der Statthaftigkeit des beim SG am 21. April 2010 gestellten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die möglicherweise bereits eingetretene Bestandskraft des Bescheids vom 18. Juni 2009 (Widerspruchsbescheid vom 25. September 2009) sowie des ihn abändernden Bescheids vom 17. August 2009 (Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2010) entgegensteht (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 13. Juni 2006 a.a.O. m.w.N.). Denn selbst wenn in der Antragsschrift vom 14. April 2010 neben der begehrten einstweiligen Anordnung zugleich ein Antrag auf Überprüfung der vorgenannten Bescheide gemäß § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (vgl. hierzu Bundessozialgericht (BSG) BSGE 99, 137 = SozR 4-1300 § 44 Nr. 11; SozR a.a.O. Nr. 15; BSGE 104, 213 = SozR a.a.O. Nr. 20; ferner Senatsbeschluss vom 20. Juli 2010 - L 7 SO 1925/10 B -) gesehen werden könnte und dies - auch unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Rechtsschutzinteresses - die Zulässigkeit des vorliegenden Eilverfahrens nicht hindern würde (zum Meinungsstand vgl. etwa Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. Januar 2008 - L 2 B 96/07 AS ER -; Sächs. LSG, Beschluss vom 25. August 2008 - L 3 B 317/08 AS-ER -; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Mai 2009 - L 25 AS 770/09 B ER - ; Bay. LSG, Beschluss vom 25. Januar 2010 - L 11 AS 796/09 B ER - (alle juris)), sind vorliegend jedenfalls die nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsvoraussetzungen hinsichtlich der im Verfahren vorläufig erstrebten Berücksichtigung der Tilgungsleistungen aus der Aufnahme eines Eigenheimfinanzierungskredits als Kosten der Unterkunft bei den - durch die oben genannten Bescheide - bewilligten Grundsicherungsleistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu verneinen.
Dem Begehren des Antragstellers mangelt es bereits am Anordnungsgrund. Eine gegenwärtige, nur durch Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes zu verhindernde Notlage ist beim ihm - worauf das SG im angefochtenen Beschluss wie auch der Antragsgegner zutreffend hingewiesen haben - derzeit nicht ersichtlich und erst recht nicht glaubhaft gemacht. Zu etwaigen Zahlungsrückständen hat der Antragsteller nichts vorgebracht; hierfür besteht auch sonst kein Anhalt (vgl. nur das Schreiben der Sparkasse Neckartal-Odenwald vom 12. Januar 2009 im Verfahren S 12 SO 3835/06). Vielmehr ist der Antragsteller ganz offenkundig auch weiterhin in der Lage, seinen Zahlungspflichten gegenüber der Kreditgeberin nachzukommen, mithin auch die Tilgungsraten aufzubringen, deren derzeitige Höhe er - wie auch vom Antragsgegner zu Recht beanstandet - nicht einmal beziffert hat.
Ist nach allem der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu fordernde Anordnungsgrund nicht gegeben, kommt es nicht mehr entscheidend auf den Anordnungsanspruch an. Allerdings sei darauf hingewiesen, dass die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII - ebenso wie die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) - nicht der Vermögensbildung dienen (vgl. BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1 (Rdnr. 35)), sodass eine grundsätzliche Pflicht des Leistungsempfängers besteht, bedarfssteigernde Schuldentilgungen zu unterlassen (vgl. BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 18 (Rdnr. 25); BSG, Urteil vom 18. Februar 2010 - B 14 AS 76/08 R - (juris; Rdnr. 21)). Soweit das BSG ausnahmsweise eine Pflicht des Grundsicherungsträgers (hier nach dem SGB II) zur Übernahme der gesamten Finanzierungskosten eines Eigenheims - allerdings nur bis zur Höhe der abstrakt angemessenen Kosten einer Mietwohnung - als Kosten der Unterkunft unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Wohnung bejaht hat (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 13), kommt eine derartige Verpflichtung zur Übernahme der Tilgungsleistungen nur in besonderen Härtefällen in Betracht (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 18. Februar 2010 - B 14 AS 74/08 R - (juris; Rdnr. 17)), nämlich bei Unverzichtbarkeit der Zahlung der Tilgungsraten zur Erhaltung des Wohneigentums, d.h. wenn der Hilfebedürftige, der freilich vor der Inanspruchnahme staatlicher Leistungen alles unternehmen muss, um seine Tilgungsverpflichtungen so niedrig wie möglich zu halten (z.B. auch durch Tilgungsaussetzung oder Tilgungsstreckung), andernfalls gezwungen wäre, das selbstgenutzte Wohneigentum aufzugeben. All das ist seitens des Antragstellers, der im Übrigen lediglich vorgebracht hat, mit den bewilligten "599,00 EUR" könne er das Haus nicht unterhalten, ebenfalls nicht glaubhaft gemacht.
Auf den rechtskräftig gewordenen Gerichtsbescheid des SG vom 2. Februar 2009 (S 12 SO 3835/06) vermag der Antragsteller sich schon deswegen nicht zu berufen, weil diese Entscheidung allein den Leistungszeitraum vom 1. Juni 2006 bis 31. Mai 2007 zum Gegenstand hatte und deshalb für die nachfolgenden Bewilligungszeiträume nicht bindend ist (vgl. § 141 Abs. 1 Nr. 1 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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