L 4 KR 2885/10 NZB

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 13 KR 74/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 2885/10 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 21. April 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Beteiligten stritten im beim Sozialgericht Ulm (SG) anhängig gewesenen Verfahren S 13 KR 74/09 um die Gewährung von Krankengeld für die Zeit vom 3. bis 9. November 2008 in Höhe von EUR 34,80 kalendertäglich.

Der am 1962 geborene Kläger war bei der Beklagten seit 1988, zuletzt aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses als Bediener an CNC-Fräsmaschinen bei der Firma D. CNC-Technik GmbH in G. krankenversichert. Ab 16. September 2008 befand er sich in Behandlung bei Arzt für Allgemeinmedizin Dr. F., der ab diesem Tag Arbeitsunfähigkeit bescheinigte. Vom 27. September 2008 bis 8. Oktober 2008 wurde er stationär in der Klinik am E. behandelt (Diagnosen: Hyperreagibles Bronchialsystem, Niereninsuffizienz Stadium I DD mit Reaktion bei chronischer Hepatitis B, arterielle Hypertonie, Hyperlipidämie, Nikotinabusus). Nach Entlassung suchte der Kläger seinen mittlerweile aus dem Urlaub wieder zurückgekehrten Arzt für Allgemeinmedizin Dr. V. auf, der weitere Arbeitsunfähigkeit bescheinigte. Der letzte Auszahlungsschein für Krankengeld, in dem Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich 17. November 2008 unter Nennung der Diagnosen M 51.9 G (Bandscheibenschaden, nicht näher bezeichnet), R 94.2 G (Abnorme Ergebnisse einer Lungenfunktionsprüfung) und B 16.9 G (Akute Virushepatitis B ohne Delta-Virus und ohne Coma hepaticum) angegeben war, datierte vom 24. Oktober 2008. Die Beklagte gewährte dem Kläger nach Beendigung der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber am 27. Oktober 2008 ab 28. Oktober 2008 Krankengeld in Höhe von kalendertäglich EUR 34,80. Die Beklagte veranlasste eine Fallberatung nach Aktenlage durch Chirurgen Dr. P. vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK), der am 28. Oktober 2008 eine gutachtliche Stellungnahme dahingehend abgab, dass weitere Arbeitsunfähigkeit nicht vorliege. Mit Anhörungsschreiben vom 28. Oktober 2008 teilte die Beklagte dem Kläger hierauf mit, dass seine Arbeitsunfähigkeit nur bis längstens 2. November 2008 anerkannt werden könne. Falls er weiterhin arbeitsunfähig sein sollte, wurde er gebeten, sich bis zum 31. Oktober 2008 mit der Beklagten in Verbindung zu setzen. Hiergegen wandte sich Dr. V. mit einem ärztlichen Attest vom 29. Oktober 2008. Der Kläger gebe glaubhaft belastungsabhängige Dyspnoe an. Der Zustand des Klägers habe sich nicht nachhaltig gebessert, deshalb sollte er weiter im Krankenstand verbleiben. Die Beklagte veranlasste hierauf eine weitere Fallberatung durch Dr. P. vom MDK, der am 31. Oktober 2008 ausführte, dass beim Kläger keine arbeitsunfähigkeitsbegründenden Befunde und keine weitere Arbeitsunfähigkeit vorliege. Mit Bescheid vom 31. Oktober 2008 anerkannte die Beklagte gestützt hierauf Arbeitsunfähigkeit des Klägers nur bis längstens 2. November 2008. Der Kläger legte die weitere Stellungnahme des Dr. V. vom 5. November 2008 vor, aufgrund derer er aufgrund der bestehenden belastungsabhängigen Dyspnoe unter der bekannten Raumforderung der Lunge weiterhin arbeitsunfähig verbleiben müsse, und erhob am 17. November 2008 förmlich Widerspruch. Bereits zuvor hatte die Beklagte eine Begutachtung durch den MDK veranlasst. Dr. B. vom MDK führte im Gutachten vom 12. November 2008 aus, dass aufgrund des Attestes von Dr. V. vom 29. Oktober 2008 und seiner ergänzenden Stellungnahme vom 5. November 2008 eine medizinische Begründung für Arbeitsunfähigkeit abweichend von der bisherigen gutachterlichen Beurteilung nicht erkannt werden könne. Mit der Erstbescheinigung vom 11. November 2008 bescheinigte Dr. V. Arbeitsunfähigkeit ab 10. November 2008 mit den Diagnosen F 32.9 G (Depressive Episode, nicht näher bezeichnet) und F 43.1 G (Posttraumatische Belastungsstörung). Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des bei der Beklagten bestehenden Widerspruchsausschusses vom 4. Dezember 2008 zurückgewiesen. Nach § 44 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) hätten Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig mache. Arbeitsunfähigkeit liege vor, wenn der Versicherte aufgrund von Krankheit seine ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen könne. Die ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit sei Voraussetzung für Zahlung von Krankengeld. Das Gutachten des MDK sei verbindlich. Bestünden zwischen dem Vertragsarzt und dem MDK Meinungsverschiedenheiten, könne der Arzt unter Darlegung der Gründe die Krankenkasse unterrichten. Im Streitfall gelte das Gutachten des MDK mit dem die Arbeitsunfähigkeit beendet worden sei. Der nach den gesetzlichen Bestimmungen eingeschaltete MDK habe hier in mehreren Begutachtungen nach Aktenlage keine begründete Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit über den 2. November 2008 hinaus feststellen können. Der Bescheid vom 31. Oktober 2008 sei daher nicht zu beanstanden.

Mit der dagegen am 8. Januar 2009 zum SG erhobenen Klage trug der Kläger vor, dass er von Dr. V. richtigerweise, zuletzt bis 17. November 2008, arbeitsunfähig krankgeschrieben worden sei. Aufgrund der bestehenden belastungsabhängigen Dyspnoe und des postinfektiösen Residums, das zu einer bronchialen Hyperreagibilität geführt habe, sei das Verabreichen von Kortison und der Aufenthalt in staubfreien und zugluftfreien Räumen erforderlich gewesen. An seinem Arbeitsplatz hätten diese Voraussetzungen nicht vorgelegen. Erst am 17. November 2008 sei im Rahmen einer Untersuchung in Esslingen festgestellt worden, dass die Lungenentzündung ausgeheilt sei. Der MDK habe weder die Diagnose des Dr. V. nachvollziehbar beanstandet noch Gegebenheiten dargelegt, aufgrund derer sich eine Änderung der Arbeitsunfähigkeit ab dem 2. November 2008 hätte herleiten können. Bereits im Klageschriftsatz vom 8. Januar 2009 aber auch im Schriftsatz vom 8. April 2009 beantragte der Kläger die Beweiserhebung durch einen Sachverständigen.

Das SG hörte die den Kläger im Zusammenhang mit der Erkrankung ab September 2008 behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen. Auf Bl. 56, 57/65, 66/67, 68/80 und 82/91 der SG-Akte wird insoweit verwiesen.

Die Beklagte trat der Klage entgegen und anerkannte die 10. November 2008 bescheinigte Arbeitsunfähigkeit.

Anlässlich der am 21. April 2010 durchgeführten mündlichen Verhandlung beantragte der Kläger demgemäß noch, den Bescheid der Beklagten vom 31. Oktober 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Dezember 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Krankengeld für die Zeit vom 3. bis einschließlich 9. November 2008 nachzugewähren. Mit Urteil vom selben Tag wies das SG die Klage ab und ließ die Berufung nicht zu. Beim Kläger seien in der Zeit vom 3. bis 9. November 2008 keine gesundheitlichen Einschränkungen von solcher Art und solchem Gewicht nachweisbar, dass er nicht mehr in der Lage gewesen wäre, seine Tätigkeit als Bediener einer CNC-Fräßmaschine auszuüben. Dies hätten die Ermittlungen im gerichtlichen Verfahren sowie die von der Beklagten im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren erhobenen medizinischen Unterlagen ergeben. Die Einschätzung werde durch den Befundbericht von Dr. Hanel von der Klinik am Eichert vom 16. August 2009 gestützt, weiterhin spreche auch Dr. V. in seinem Befundbericht vom 20. Juli 2009 von einer Arbeitsunfähigkeit wegen Bandscheibenschäden, abnormen Ergebnissen einer Lungenfunktionsprüfung sowie Hepatitis vom 8. Oktober bis zum 17. November 2008. Andererseits gehe er selbst von einer deutlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers erst seit Dezember 2008 aufgrund einer posttramatischen Belastungsstörung und einer Depression aufgrund des Arbeitsplatzverlustes sowie einer schwierigen Krankheitsverarbeitung aus. An den Inhalt der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von Dr. V. vom 24. Oktober 2008, in der Arbeitsunfähigkeit bis zum 17. November 2008 bescheinigt werde, sei das Gericht nicht gebunden. Im sozialgerichtlichen Verfahren trage jeder Beteiligte die Beweislast für das Vorhandensein von Tatbestandsmerkmalen, die die gemachte Rechtsfolge begründeten, wenn sich bei Ausschöpfung der zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten nicht nachweisen lasse, dass er aus Krankheitsgründen nicht in der Lage gewesen sei, seine Arbeit zu verrichten. Das Urteil wurde dem Kläger am 21. Mai 2010 zugestellt.

Am 21. Juni 2010 hat der Kläger Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Berufung eingelegt. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und rügt einen Verfahrensfehler. Grundsätzliche Bedeutung hätten die Fragen, 1. ob eine ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit vom MDK bzw. der Beklagten nur über einen Teilzeitraum anerkannt werden könne, ohne dass Umstände eingetreten seien oder auch nur angegeben seien, die auf eine andere Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit zu dem über den anerkannten Zeitraum hinaus schließen ließen, 2. ob im Falle der Anerkennung eines Teiles der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit tatsächlich der Kläger dafür darlegungs- und beweispflichtig sei, dass die Arbeitsunfähigkeit über diesen Zeitraum hinaus gehe, ohne dass Sachverhalte oder auch nur Anhaltspunkte tatsächlicher Art für eine andere Beurteilung vorlägen oder auch nur vorgetragen worden seien und 3. ob ein Arzt auf Untersuchungen und Diagnosen, die zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt hätten (hier durch die Klinik am Eichert), für die Beurteilung der weiteren Arbeitsunfähigkeit mit zurückgreifen könne, sofern eigene Untersuchungen und Diagnosen zum Ergebnis kämen, dass sich am Gesundheitszustand nichts geändert habe. Den Verfahrensfehler begründet der Kläger damit, dass er mit Schriftsatz vom 8. April 2009 einen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gestellt habe, diesem Beweisantrag sei das SG nicht nachgegangen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 21. April 2010 zuzulassen.

Die Beklagte beantragt (sinngemäß),

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Sache komme keine grundsätzliche Bedeutung zu, da der Sachverhalt im Zusammenhang mit Arbeitsunfähigkeit und Krankengeld sowie Entscheidungen des MDK alltägliche Vorgänge seien.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Klägers ist nach § 145 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden und damit zulässig.

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet und daher abzulehnen (§ 145 Abs. 4 Satz 3 SGG).

Die Berufung bedurfte hier der Zulassung. Die Berufung bedarf nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG (in der Fassung seit 1. April 2008) der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, EUR 750,00 nicht übersteigt. Streitig ist nach dem in der mündlichen Verhandlung beim SG gestellten Antrag ein Anspruch des Klägers auf Krankengeld für die Zeit vom 3. bis 9. November 2008. Das tägliche Krankengeld des Klägers belief sich auf 34,80 EUR. Streitig ist mithin ein Betrag in Höhe von EUR 278,40. Damit wird die Berufungssumme nicht erreicht. Die Berufung betrifft auch nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Das SG hat die Berufung im Urteil nicht zugelassen. Dies ergibt sich ausdrücklich aus dem Tenor des Urteils.

Auf die somit nach § 145 SGG von dem Kläger zutreffend erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist die Berufung nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des Landesozialgerichts, des Bundessozialgerichts des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensfehler geltend gemacht wird, und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG). Keiner dieser Zulassungsgründe liegt vor.

Der Kläger hat sich nicht darauf berufen, die Entscheidung des SG weiche von einer Entscheidung eines höherrangigen Gerichts ab. Dies ist auch für den Senat nicht ersichtlich. Weitere Ausführungen bezüglich dieses Zulassungsgesichtspunktes (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG) erübrigen sich daher.

Es liegt auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vor. Eine grundsätzliche Bedeutung ist dann anzunehmen, wenn sich eine Rechtsfrage stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch eine höherinstanzliche Entscheidung zu erwarten ist (Klärungsfähigkeit; vgl. Bundessozialgericht - BSG - SozR 1500 § 160a Nr. 60; SozR 3-1500 § 160a Nr. 16).

Die vom Kläger als grundsätzliche Rechtsfragen bezeichneten Fragen im Hinblick auf die Beweiskraft einer ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit hinsichtlich der Dauer und ihrer Grundlagen sowie die Problematik der Beweislast hinsichtlich der Dauer der Arbeitsunfähigkeit sind in der Rechtsprechung geklärt. Das BSG hat - worauf bereits das SG hingewiesen hat - mit Urteil vom 8. November 2005 (B 1 KR 18/04 R, in juris) bereits entschieden, dass Krankenkassen und Gericht nicht an den Inhalt einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gebunden sind sowie auch, dass der Versicherte, wenn er Krankengeld begehrt, nach den allgemeinen Grundsätzen die objektive Beweislast (Feststellungslast) dafür trägt, dass er aus Krankheitsgründen nicht in der Lage gewesen ist, seine Arbeit zu verrichten, gerade typischerweise in den Fällen, in denen die Beurteilungen der Arbeits(un)fähigkeit durch den behandelnden Arzt auf der einen Seite und durch den MDK auf der anderen Seite voneinander abweichen. Auch aus den Regelungen der §§ 46 Satz 1 Nr. 2 und 275 Abs. 1 Nr. 3b SGB V folgt, dass die Krankenkassen die ärztliche Feststellung über das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit eigenständig überprüft. Aus der Tatsache, dass keine Bindung vorliegt, folgt auch, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung damit auch nur für einen Teilzeitraum anerkannt werden kann. Weshalb die Rechtsfrage, ob ein Arzt auf nicht von ihn durchgeführten Untersuchungen und Diagnosen im Hinblick auf die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit zurückgreifen könne, grundsätzliche Bedeutung haben soll, ist nicht erkennbar. Im Rahmen der Ermittlung des Sachverhalts stehen die allgemeinen Erkenntnisquellen zur Verfügung.

Auch der vom Kläger gerügte Verfahrensfehler ist dem SG nicht unterlaufen. Das SG hat keinen Beweisantrag übergangen. Der Kläger hat sich zwar sowohl im Klageschriftsatz als auch im Schriftsatz vom 8. April 2009 auf ein Sachverständigengutachten berufen. In der mündlichen Verhandlung am 21. April 2010 hat er diesen Beweisantrag jedoch nicht wiederholt, er hat ausdrücklich nur einen Sachantrag gestellt. Soll ein schriftsätzlich gestellter Beweisantrag aufrechterhalten bleiben, muss er in der mündlichen Verhandlung wiederholt werden (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage § 160 RdNr. 18c m.w.N.) Auch aus den sonstigen Erklärungen bei der Erörterung des Sach- und Streitverhältnisses geht nicht hervor, dass er den Beweisantrag aufrecht erhalten würde.

Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG)

Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil des SG vom 21. April 2010 (S 13 KR 74/09) rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Rechtskraft
Aus
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