Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 3088/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 3153/10 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 28. Juni 2010 (Ablehnung des Antrags auf eine einstweilige Anordnung) wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die am 6. Juli 2010 gemäß § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht beim Sozialgericht Freiburg (SG) eingelegte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
Die Beschwerde ist gemäß §§ 172 Abs. 3, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG statthaft, weil die nach diesen Vorschriften maßgebliche Beschwerdewertgrenze von 750 Euro überschritten ist. Nachdem der Antragsteller seit dem 1. Juli 2010 keine Sozialhilfeleistungen mehr erhält, beläuft sich der Wert des Beschwerdegegenstandes auf die für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2010 begehrten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von monatlich 737,53 Euro und nicht nur auf Differenz zwischen diesen und den vom Sozialhilfeträger zuletzt bewilligten Leistungen in Höhe von 734,83 Euro. Die Beschwerdewertgrenze ist damit überschritten.
Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Sozialgericht Freiburg (SG) hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit - wie hier - nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Vorliegend kommt nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch im Hinblick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen. Die beiden Voraussetzungen stellen ein bewegliches System dar: Je nach Wahrscheinlichkeit des Erfolges in der Hauptsache können die Anforderungen an den Anordnungsgrund geringer sein. Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
Vorliegend fehlt es bereits am Anordnungsgrund. Zwar ist beim Streit um Hilfe zum Lebensunterhalt oder um Grundsicherungsleistungen ein Anordnungsgrund in aller Regel anzunehmen, weil diese gerade dazu bestimmt sind, den Lebensunterhalt und damit ein menschenwürdiges Dasein zu gewährleisten (Binder in Hk-SGG, 3. Aufl., § 86b Rdnr. 38). Insoweit ist dem grundrechtlichen Gebot der Sicherstellung eines menschenwürdigen Daseins grundsätzlich der Vorrang einzuräumen gegenüber dem Interesse des Antragsgegners, nicht "grundlos" Leistungen erbringen zu müssen, die im Rückforderungsfall ggf. uneinbringlich sind (vgl. Senatsbeschluss vom 8. April 2010 - L 7 AS 304/10 ER-B - ZFSH/SGB 2010, 298). Das menschenwürdige Dasein des Antragstellers ist jedoch vorliegend nicht in Gefahr, weil er jederzeit Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) erhalten kann. Er erhält diese Leistungen zwar seit dem 1. Juli 2010 nicht mehr, weil er sie bewusst nicht mehr in Anspruch nehmen und statt dessen Leistungen nach dem SGB II beziehen will. Nach telefonischer Mitteilung des Antragsgegners würden ihm auf seinen Antrag aber umgehend wieder Leistungen nach dem SGB XII gewährt; hierüber wurde auch der Antragsteller informiert. Angesichts der marginalen Differenz der von ihm begehrten Leistungen nach dem SGB II, die er mit 737,53 Euro monatlich beziffert, und den Leistungen in Höhe von insgesamt 734,83 Euro, die ihm der Sozialhilfeträger zuletzt bewilligt hat (Leistungen in Höhe von 694,43 Euro nach dem SGB XII zuzüglich Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 40,40 Euro für Garage und Kabelanschluss, vgl. den Schriftsatz des Antragsgegner vom 22. Juni 2010 im erstinstanzlichen Verfahren), die weniger als 1 % der Regelleistung ausmacht, lässt sich auch kein erheblicher wirtschaftlicher Nachteil erkennen.
Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB XII erscheint entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht im Hinblick auf § 44a SGB II unzumutbar. Gemäß § 44a Abs. 1 Satz 1 SGB II stellt die Agentur für Arbeit fest, ob der Arbeitsuchende erwerbsfähig und hilfebedürftig ist. Zwar sieht § 44a Abs. 1 Satz 2 SGB II vor, dass die gemeinsame Einigungsstelle entscheidet, sofern der kommunale Träger oder ein anderer Leistungsträger, der bei voller Erwerbsminderung zuständig wäre, der Feststellung widerspricht; bis zur Entscheidung der Einigungsstelle erbringen dann die Agentur für Arbeit und der kommunale Träger Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Satz 3 a.a.O.). Damit soll vermieden werden, dass der Leistungsträger nach dem SGB XII Leistungen mit der Begründung ablehnt, der Arbeitsuchende sei entgegen der Auffassung der Agentur für Arbeit doch erwerbsfähig, so dass der Arbeitsuchende dann "zwischen den Stühlen" säße (Blüggel in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. § 44a Rdnr. 2; vgl. auch das vom Antragsteller angeführte Urteil des BSG vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231). Diese Situation liegt hier aber gerade nicht vor, weil vorliegend keine Meinungsdifferenz zwischen den Leistungsträgern besteht und dem Antragsteller jederzeit wieder Leistungen vom Sozialhilfeträger gewährt werden.
Auch ist die Ablehnung des auf Abstimmung mit dem Rentenversicherungsträger über die Frage der Erwerbsunfähigkeit gerichteten Hilfsantrags mangels Vorliegens eines Anordnungsgrundes in dem angefochtenen Beschluss des SG nicht zu beanstanden. Das SG hat insofern zu Recht ausgeführt, dass die Entscheidung, ob und gegebenenfalls in welcher Weise der Rentenversicherungsträger einzuschalten ist, dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt. Das SG ist dabei an eine Entscheidung des Rentenversicherungsträgers, die auf Ersuchen des Sozialhilfeträgers ergangen ist, nicht gebunden, sondern führt insoweit aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes eine Überprüfung in vollem Umfang von Amts wegen durch (BSG Urteil vom 23. März 2010 - B 8 SO 17/09 R - (juris) Rdnr. 16). Eine solche umfassende Überprüfung ist im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes weder möglich noch im Hinblick auf die Gewährleistung des menschenwürdigen Daseins des Antragstellers durch Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel SGB XII sonst erforderlich. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Sozialhilfeträger nach der Rechtsprechung des BSG (a.a.O. Rdnr. 15 f.) die Prüfung der nicht auf Dauer bestehenden Erwerbsfähigkeit - im Unterschied zur abschließenden Prüfung der Dauerhaftigkeit der vollen Erwerbsminderung - selbst vornehmen darf. Da dem Antragsteller hier Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt) und nicht nach dem Vierten Kapitel SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) gewährt wurden, ist davon auszugehen, dass der Sozialhilfeträger insofern keine Entscheidung über eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit getroffen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die am 6. Juli 2010 gemäß § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht beim Sozialgericht Freiburg (SG) eingelegte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
Die Beschwerde ist gemäß §§ 172 Abs. 3, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG statthaft, weil die nach diesen Vorschriften maßgebliche Beschwerdewertgrenze von 750 Euro überschritten ist. Nachdem der Antragsteller seit dem 1. Juli 2010 keine Sozialhilfeleistungen mehr erhält, beläuft sich der Wert des Beschwerdegegenstandes auf die für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2010 begehrten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von monatlich 737,53 Euro und nicht nur auf Differenz zwischen diesen und den vom Sozialhilfeträger zuletzt bewilligten Leistungen in Höhe von 734,83 Euro. Die Beschwerdewertgrenze ist damit überschritten.
Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Sozialgericht Freiburg (SG) hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit - wie hier - nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Vorliegend kommt nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch im Hinblick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen. Die beiden Voraussetzungen stellen ein bewegliches System dar: Je nach Wahrscheinlichkeit des Erfolges in der Hauptsache können die Anforderungen an den Anordnungsgrund geringer sein. Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
Vorliegend fehlt es bereits am Anordnungsgrund. Zwar ist beim Streit um Hilfe zum Lebensunterhalt oder um Grundsicherungsleistungen ein Anordnungsgrund in aller Regel anzunehmen, weil diese gerade dazu bestimmt sind, den Lebensunterhalt und damit ein menschenwürdiges Dasein zu gewährleisten (Binder in Hk-SGG, 3. Aufl., § 86b Rdnr. 38). Insoweit ist dem grundrechtlichen Gebot der Sicherstellung eines menschenwürdigen Daseins grundsätzlich der Vorrang einzuräumen gegenüber dem Interesse des Antragsgegners, nicht "grundlos" Leistungen erbringen zu müssen, die im Rückforderungsfall ggf. uneinbringlich sind (vgl. Senatsbeschluss vom 8. April 2010 - L 7 AS 304/10 ER-B - ZFSH/SGB 2010, 298). Das menschenwürdige Dasein des Antragstellers ist jedoch vorliegend nicht in Gefahr, weil er jederzeit Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) erhalten kann. Er erhält diese Leistungen zwar seit dem 1. Juli 2010 nicht mehr, weil er sie bewusst nicht mehr in Anspruch nehmen und statt dessen Leistungen nach dem SGB II beziehen will. Nach telefonischer Mitteilung des Antragsgegners würden ihm auf seinen Antrag aber umgehend wieder Leistungen nach dem SGB XII gewährt; hierüber wurde auch der Antragsteller informiert. Angesichts der marginalen Differenz der von ihm begehrten Leistungen nach dem SGB II, die er mit 737,53 Euro monatlich beziffert, und den Leistungen in Höhe von insgesamt 734,83 Euro, die ihm der Sozialhilfeträger zuletzt bewilligt hat (Leistungen in Höhe von 694,43 Euro nach dem SGB XII zuzüglich Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 40,40 Euro für Garage und Kabelanschluss, vgl. den Schriftsatz des Antragsgegner vom 22. Juni 2010 im erstinstanzlichen Verfahren), die weniger als 1 % der Regelleistung ausmacht, lässt sich auch kein erheblicher wirtschaftlicher Nachteil erkennen.
Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB XII erscheint entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht im Hinblick auf § 44a SGB II unzumutbar. Gemäß § 44a Abs. 1 Satz 1 SGB II stellt die Agentur für Arbeit fest, ob der Arbeitsuchende erwerbsfähig und hilfebedürftig ist. Zwar sieht § 44a Abs. 1 Satz 2 SGB II vor, dass die gemeinsame Einigungsstelle entscheidet, sofern der kommunale Träger oder ein anderer Leistungsträger, der bei voller Erwerbsminderung zuständig wäre, der Feststellung widerspricht; bis zur Entscheidung der Einigungsstelle erbringen dann die Agentur für Arbeit und der kommunale Träger Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Satz 3 a.a.O.). Damit soll vermieden werden, dass der Leistungsträger nach dem SGB XII Leistungen mit der Begründung ablehnt, der Arbeitsuchende sei entgegen der Auffassung der Agentur für Arbeit doch erwerbsfähig, so dass der Arbeitsuchende dann "zwischen den Stühlen" säße (Blüggel in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. § 44a Rdnr. 2; vgl. auch das vom Antragsteller angeführte Urteil des BSG vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231). Diese Situation liegt hier aber gerade nicht vor, weil vorliegend keine Meinungsdifferenz zwischen den Leistungsträgern besteht und dem Antragsteller jederzeit wieder Leistungen vom Sozialhilfeträger gewährt werden.
Auch ist die Ablehnung des auf Abstimmung mit dem Rentenversicherungsträger über die Frage der Erwerbsunfähigkeit gerichteten Hilfsantrags mangels Vorliegens eines Anordnungsgrundes in dem angefochtenen Beschluss des SG nicht zu beanstanden. Das SG hat insofern zu Recht ausgeführt, dass die Entscheidung, ob und gegebenenfalls in welcher Weise der Rentenversicherungsträger einzuschalten ist, dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt. Das SG ist dabei an eine Entscheidung des Rentenversicherungsträgers, die auf Ersuchen des Sozialhilfeträgers ergangen ist, nicht gebunden, sondern führt insoweit aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes eine Überprüfung in vollem Umfang von Amts wegen durch (BSG Urteil vom 23. März 2010 - B 8 SO 17/09 R - (juris) Rdnr. 16). Eine solche umfassende Überprüfung ist im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes weder möglich noch im Hinblick auf die Gewährleistung des menschenwürdigen Daseins des Antragstellers durch Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel SGB XII sonst erforderlich. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Sozialhilfeträger nach der Rechtsprechung des BSG (a.a.O. Rdnr. 15 f.) die Prüfung der nicht auf Dauer bestehenden Erwerbsfähigkeit - im Unterschied zur abschließenden Prüfung der Dauerhaftigkeit der vollen Erwerbsminderung - selbst vornehmen darf. Da dem Antragsteller hier Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt) und nicht nach dem Vierten Kapitel SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) gewährt wurden, ist davon auszugehen, dass der Sozialhilfeträger insofern keine Entscheidung über eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit getroffen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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