Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 1 KR 3907/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 83/10 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 7. Dezember 2009 wird dieser geändert; es wird festgestellt, dass der Widerspruch des Antragstellers vom 13.7.2009 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 1.7.2009 hinsichtlich der Aufhebung der Gewährung von Krankengeld für die Zeit vom 5.7.2009 bis zum 14.7.2009 aufschiebende Wirkung hat.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes die Aussetzung der Vollziehung der Bescheide, mit denen Beitragsforderungen und Säumniszuschläge festgesetzt wurden, die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung, die von der Antragsgegnerin wegen rückständiger Beitragsforderungen durchgeführt wird, sowie die Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zur Auszahlung von Krankengeld.
Der 1949 geborene Antragsteller ist bzw. war selbstständig tätig. Er war in der hier streitigen Zeit vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2009 bei der Antragsgegnerin versichertes Mitglied in der Kranken- und Pflegeversicherung.
In der Zeit vom 1.10.2006 bis zum 7.11.2007 war er als hauptberuflich Selbständiger freiwillig versichert. Er hatte eine Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld gewählt. In der Zeit der freiwilligen Versicherung erfolgte die Beitragszahlung der von ihm zu entrichtenden Beträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nur unvollständig und schleppend.
Am 4.1., 3.2, 24.2. und 25.5. ergingen Beitragsbescheide über rückständige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für Oktober 2006 bis April 2007 sowie eine Mahngebühr von 2 EUR, die die Beklagte auch für die Pflegekasse handelnd erlassen hat.
Mit Schreiben vom 13.6.2007 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass das Ruhen der Leistungsansprüche mit den vierten Tag nach Zugang des Bescheids eintrete. Das Ruhen ende nach vollständiger Begleichung der rückständigen Beiträge, einschließlich der auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile oder bei Nachweis von Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches des Sozialgesetzbuchs.
Am 23.6., 25.7, und 25.8. ergingen weitere Beitragsbescheide über rückständige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Säumniszuschläge für Mai 2007 bis Juli 2007 wiederum gleichzeitig für Pflegekasse.
Am 30.8.2007 überwies der Antragsteller der Antragsgegnerin eine Abschlagzahlung auf die Rückstände in Höhe von 1.500 EUR.
In der Zeit vom 8.11.2007 bis zum 6.6.2008 war der Antragsteller aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld pflichtversichert. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung wurden in dieser Zeit von der Agentur für Arbeit gezahlt. In der Zeit vom 1.2.2008 bis zum 6.6.2008 wurde der Anspruch auf Arbeitslosengeld in Höhe 99,90 EUR monatlich aufgrund eines Verrechnungsersuchens der Antragsgegnerin mit rückständigen Beitragsforderungen verrechnet.
Am 23.9., 24.10., 24.11. und 29.12.2007 ergingen weitere Beitragsbescheide über rückständige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Säumniszuschläge für August 2007 bis 7.11.2007 wiederum gleichzeitig für die Pflegekasse.
Am 26.6.2008 beantragte der Antragsteller die Weiterversicherung als selbständig tätiger Antiquitätenhändler ab dem 7.6.2008 ohne Krankengeldanspruch.
Ab September 2008 erhielt er einen Existenzgründungzuschuss.
Am 23.9. (mit Rückbuchungsgebühr in Höhe von 8,11 EUR), 24.10., 25.11. und 24.12.2007 ergingen weitere Beitragsbescheide über rückständige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Säumniszuschläge für August 2008 bis Dezember 2008 wiederum gleichzeitig für die Pflegekasse.
Ein Antrag des Antragstellers beim Sozialgericht Ulm (SG) vom 31.12.2008 auf einstweiligen Rechtsschutz (S 1 KR 4/09 ER) blieb erfolglos (Beschluss des SG vom 23.2.2009). Die ebenfalls am 31.12.2008 gegen die Antragsgegnerin erhobene Klage (S 1 KR 3/09) gegen die Beitragsbescheide der Beklagten wurde durch Gerichtsbescheid vom 28.5.2009 als unzulässig abgewiesen, da bislang kein Verwaltungs-/Widerspruchsverfahren durchgeführt worden sei.
Ab dem 1.1.2009 war der Antragsteller wieder mit Anspruch auf Krankengeld bei der Antragsgegnerin krankenversichert.
Nachdem der Antragsteller aufgrund einer Parkinson-Erkrankung arbeitsunfähig krank war, bezog er ab dem 27.2.2009 Krankengeld, was ausweislich des Bescheids der Antragsgegnerin vom 23.6.2009 eine Teilbeitragsfreiheit in Höhe des Arbeitseinkommens zur Folge hatte. Das Krankengeld wurde ihm vom 27.2.2009 bis zum 15.6.2009 ausgezahlt. In Höhe von 1.452,53 EUR rechnete die Antragsgegnerin den Krankengeldanspruch mit Beitragsforderungen für Februar 2007 bis Juli 2007 und mit Kosten (8,11 EUR Rückbuchung) im August 2008 nach Anhörung des Antragstellers unter dem 12.6.2009 auf.
Am 30.4.2009 unterzeichnete der Antragsteller eine Zahlungsvereinbarung, in welcher er ausdrücklich anerkannte, der Antragsgegnerin für die Zeit von 3/07 bis 11/07 sowie 7/08 bis 1/09 Sozialversicherungsbeiträge einschließlich bisher fälliger Säumniszuschläge und Mahngebühren in Höhe von 5.549,03 EUR zu schulden.
Mit Bescheid vom 1.7.2009 wurde die Krankengeldzahlung mit Wirkung zum 4.7.2009 eingestellt und zur Begründung ausgeführt, dass bei der Gewährung von Krankengeld übersehen worden sei, dass dem Antragsteller bereits unter dem 13.6.2007 mitgeteilt worden sei, dass aufgrund des Zahlungsverzugs das Ruhen des Leistungsanspruchs ab dem vierten Tag nach Zugang dieses Bescheids (ab 20.7.2007) eingetreten sei. Gegen den Bescheid vom 1.7.2009 legte der Antragsteller unter dem 13.7.2009 Widerspruch ein.
Die Antragsgegnerin stufte den Antragsteller ab dem 5.7.2009 entsprechend einem Nichterwerbstätigen ein, da sie davon ausgegangen ist, dass er seine selbständige Tätigkeit aufgegeben hatte. Dementsprechend wurde von ihm ab diesem Zeitpunkt ein monatlicher Beitrag zur Krankenversicherung von nur noch 120,12 EUR und zur Pflegeversicherung von 14,20 EUR gefordert.
Mit Schreiben vom 18.8.2009 stellte die Antragsgegnerin dem Antragsteller auf dessen Wunsch die monatlich geschuldeten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die gesamte Zeit seiner Mitgliedschaft - soweit er Beiträge zu entrichten hatte - zusammen.
Am 30.9.2009 beendete der Antragsteller seine selbstständige Tätigkeit (Gewerbeabmeldung).
Weitere Beitragsbescheide über rückständige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Säumniszuschläge für Dezember 2008 bis September 2009 waren wiederum gleichzeitig für die Pflegekasse am 24.1., 25.2., 24.3., 24.4., 25.5., 24.6., 24.7., 24.8. und 25.11.2009 von der Beklagten erlassen worden.
Am 29.10.2009 hat der Antragsteller - per Fax - beim SG (erneut) die Aussetzung der Vollziehung der Beitragsforderung der Antragsgegnerin über ca. 6.000,- EUR "bis zur Klärung des Sachverhalts" beantragt. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Beitragseinstufung sei seit Oktober 2006 zu überprüfen. Die Berechtigung zur Erhebung von Säumniszuschlägen sei nicht gegeben. Die Säumniszuschläge seien auch falsch berechnet, sie seien zu erlassen, was er in dem Zusammenhang zugleich beantragt hat. Er beanstandete ferner ganz allgemein, dass hier eine Vollstreckung eingeleitet worden sei.
Am 13.11.2009 hat der Antragsteller ferner die Überprüfung der Beendigung der Krankengeldzahlung beantragt und in dem Zusammenhang mitgeteilt, es lägen Krankmeldungen seines behandelnden Arztes bis 22. Oktober 2009 vor. Auch auf ein gerichtliches Schreiben des SG vom 16. November 2009, in dem u.a. darauf hingewiesen wurde, dass der Kläger am 30. April 2009 die Forderung über Sozialversicherungsbeiträge, Säumniszuschläge und Mahngebühren in Höhe von 5.549,03 EUR anerkannt habe, sowie nachgefragt wurde, wovon er seit Anfang Juli 2009 seinen Lebensunterhalt bestritten habe und ob ihm zwischenzeitlich Arbeitslosengeld bewilligt worden sei, wurden keine weiteren Ausführungen gemacht.
Die Antragsgegnerin ist den Anträgen entgegengetreten und hat u.a. die Unterlagen bezüglich des Mahnverfahrens vorgelegt und im November 2009 gegenüber dem SG mitgeteilt, der aktuelle Rückstand betrage 2.481,18 EUR (Zeitraum Juli 2008 bis Oktober 2009) an Beiträgen und 2.973,50 EUR an Säumniszuschlägen. Die Beitragsansprüche für den Zeitraum März bis November 2007 seien durch Verrechnung mit Leistungsansprüchen erloschen. Weitere Aufrechnungen seien nicht möglich, weil der Leistungsanspruch wegen Zahlungsverzugs ruhe. Ferner hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, sie sei bereit, im Falle der Tilgung der Hauptforderung - ggfs. auch durch Ratenzahlung - auf die Hälfte der Säumniszuschläge zu verzichten. Sie habe auch den Antragsteller darüber schriftlich am 2. November 2009 unterrichtet. Zum Antrag des Antragstellers auf Erlass der Säumniszuschläge habe sie sich schriftlich gegenüber dem Antragsteller am 24. November 2009 geäußert, wobei aus ihrer Sicht die Voraussetzungen für einen Erlass nicht vorlägen (Bl. 16/17 SG-Akte).
Mit Beschluss vom 7.12.2009 hat das SG die Anträge des Antragstellers vom 29.10.2009 und 13.11.2009 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass keine erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der mit einem Widerspruch angefochtenen Entscheidung der Antragsgegnerin bestünden bzw. die Beitragsbescheide nicht offensichtlich rechtswidrig wären. Die sehr allgemein gehaltenen Ausführungen des Antragstellers rechtfertigten nicht die Annahme, dass hier die Antragsgegnerin in fehlerhafter, rechtswidriger Weise die Beiträge berechnet und die Nachforderung geltend gemacht habe. Nicht unberücksichtigt könne in diesem Zusammenhang auch bleiben, dass der Antragsteller am 30.4.2009 selbst ausdrücklich und schriftlich anerkannt habe, der Antragsgegnerin Beiträge in Höhe von über 5.500,- EUR zu schulden. Auch im Übrigen habe der Antragsteller nicht die Voraussetzungen, die die Einstellung der Zwangsvollstreckung rechtfertigen könnten, glaubhaft gemacht. Soweit der Antragsteller mit Schreiben vom 13.11.2009 zusätzlich sinngemäß beansprucht habe, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zur Zahlung von Krankengeld für die Zeit vom 5. Juli 2009 bis 22. Oktober 2009 zu verpflichten, lägen auch die Voraussetzungen nach § 86 a Abs. 2 SGG (Regelungsanordnung) nicht vor. So könne im Rahmen der dazu durchzuführenden Prüfung schon der Ausgang eines Hauptsacheverfahrens nicht prognostiziert werden, weil beim SG kein Hauptsachverfahren anhängig sei. Ob ein Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahrens wegen der Zahlung von Krankengeld für die in Rede stehende Zeit anhängig sei, habe der Antragsteller nicht mitgeteilt und sei im Übrigen den von der Antragsgegnerin vorgelegten Akten der Mahnabteilung auch nicht zu entnehmen. Darüber hinaus beanspruche der Antragsteller hier eine Geldleistung ab dem 5.7.2009 bis zum 21.10.2009, also für die Vergangenheit. Ein Anordnungsgrund sei bei Zahlungsansprüchen, die wie vorliegend ausschließlich die Vergangenheit beträfen, in der Regel zu verneinen. Das Auftreten einer Sozialhilfebedürftigkeit bei Auszahlungsverweigerung des behaupteten Krankengeldanspruchs sei vom Antragsteller auch nicht andeutungsweise behauptet worden. Dass die von der Antragsgegnerin erklärte Aufrechnung mit einem Teil des Krankengeldanspruches fehlerhaft erfolgt sei, sei ebenfalls nicht dargetan oder glaubhaft gemacht worden. Damit sei der Antrag schon wegen nicht glaubhaft gemachter Eilbedürftigkeit abzulehnen. Ebenso wenig habe der Antragsteller dargetan oder glaubhaft gemacht, dass ein Anordnungsanspruch bestehe. Allein die Behauptung, dass Krankmeldungen des behandelnden Arztes bis 22.10.2009 vorlägen, reiche nicht aus, um die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den erhobenen Krankengeldanspruch zu prüfen und darüber entscheiden zu können.
Der Antragsteller hat gegen den ihm mit Postzustellungsurkunde am 8.12.2009 zugestellten Beschluss am 8.1.2010 Beschwerde eingelegt. Eine Begründung hat der Antragsteller trotz Erinnerung nicht vorgelegt.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 7.12.2009 aufzuheben und die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung bzw. die Aussetzung der Vollziehung der Beitragsbescheide anzuordnen sowie die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vom 5.7.2009 bis 22.10.2009 Krankengeld zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zwischen den Beteiligten haben Vergleichsverhandlungen stattgefunden, weshalb Vollstreckungsmaßnahmen von der Antragsgegnerin zunächst bis zum 31.3.2010 ausgesetzt worden waren. Die Verhandlungen sind jedoch ohne Ergebnis geblieben.
Mit Berechnung vom 19.7.2010 (Stand: 18.2.2010) hat die Antragsgegnerin die Beitragsforderung gegen den Antragsteller für die Zeit vom März 2007 bis September 2009 einschließlich Säumniszuschlägen und Kosten mit insgesamt 5.718,18 EUR beziffert. Die Forderungen für Oktober 2006 bis Februar 2007 sind durch eine Überweisung des Antragstellers vom 30.8.2007 und im Februar 2007 auch zum Teil durch Verrechnungen mit Ansprüchen des Antragstellers gegen die Bundesagentur für Arbeit insgesamt beglichen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten (Beitrags- und Krankengeldakten) der Antragsgegnerin, die Gerichtsakten des SG (S 1 KR 3/09, S 1 KR 4/09 ER und S 1 KR 3907/09 ER) sowie die Senatsakten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
1. Soweit der Antragsteller die vorläufige Einstellung der Vollstreckung der Beitragsforderungen begehrt ist maßgebliche Rechtsgrundlage § 86 b Abs. 2 SGG.
Der vorläufige Rechtsschutz gegen die auf einer Vollstreckungsanordnung beruhende Vollstreckung einer öffentlich-rechtlichen Geldforderung richtet sich vorliegend nicht über die Verweisung in den § 202 SGG nach § 769 Abs. 1 ZPO, der seinerseits die Rechtshängigkeit einer Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO voraussetzt. Ein Rückgriff auf die zivilprozessualen Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung verbietet sich hier, weil sich die Vollstreckung von Verwaltungsakten nach den einschlägigen Verwaltungsvollstreckungsgesetzen des Bundes oder aber der Länder richtet und die Sozialgerichtsordnung insoweit selbst ausreichenden Rechtsschutz auf der Grundlage des § 86 b Abs. 2 SGG bietet. Vorläufiger Rechtsschutz nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG scheidet allerdings aus, weil der Antragsgegner im Zwangsvollstreckungsverfahren keinen Verwaltungsakt erlassen hat. Ein solcher ist insbesondere nicht in der Anordnung der Antragsgegnerin an das Hauptzollamt, die Vollstreckung durchzuführen, zu erblicken. Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass die Anordnung der Vollstreckung ein lediglich innerbehördlicher Vorgang ist, der vom Vollstreckungsschuldner nicht angegriffen werden kann.
Der Antrag nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG ist darauf gerichtet, die auch für die Pflegekasse handelnde Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Vollstreckung aus den Beitragsbescheiden vorläufig durch Zurücknahme der Vollstreckungsanordnung zu beenden bzw. vorläufig zu unterlassen. Der Antrag ist nicht deswegen unzulässig, weil der Antragsteller keine Hauptsacheklage erhoben hat. Denn der Vollstreckungsschutzantrag nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG kann - anders als bei § 769 ZPO - auch schon vor Klageerhebung gestellt werden. Dieser Vollstreckungsschutzantrag ist auch zutreffend gegen die Antragsgegnerin und nicht gegen das Hauptzollamt Heilbronn gerichtet, weil der Antragsteller sich gegen die Zwangsvollstreckung der Antragsgegnerin schlechthin wendet und nicht lediglich gegen die Art und Weise der Vollstreckung, also konkrete Vollstreckungshandlungen rechtlich beanstandet. Für das Vorliegen der Voraussetzungen der Vollstreckung als solche übernimmt mit der Vollstreckungsanordnung die Anordnungsbehörde die Verantwortung.
Der Antrag nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG ist jedoch unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf den begehrten Vollstreckungsschutz. Nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Voraussetzung ist die Glaubhaftmachung (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO) eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrunds. Unter dem Anordnungsanspruch ist der materielle Anspruch zu verstehen, den der Antragsteller als Kläger im Hauptsacheverfahren geltend macht. Der Anordnungsgrund besteht in der Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung muss gerechtfertigt sein. Daher müssen Gründe vorliegen, aus denen sich ihre besondere Dringlichkeit ergibt.
Bei Auslegung und Anwendung des § 86b Abs. 2 SGG sind das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und die Pflicht zum Schutz betroffener Grundrechte zu beachten, namentlich dann, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Versagung vorläufigen Rechtsschutzes Grundrechte des Antragstellers erheblich, über den Randbereich hinaus und womöglich in nicht wieder gut zu machender Weise verletzten könnte. Ferner darf oder muss das Gericht ggf. auch im Sinne einer Folgenbetrachtung bedenken, zu welchen Konsequenzen für die Beteiligten die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei späterem Misserfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren einerseits gegenüber der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes bei nachfolgendem Obsiegen in der Hauptsache andererseits führen würde. Schließlich kann im Wege einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich nur eine vorläufige Regelung getroffen und dem Antragsteller daher nicht schon in vollem Umfang, und sei es nur für eine vorübergehende Zeit, gewährt werden, was er nur im Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Erst recht ist es grundsätzlich unzulässig, durch einstweilige Anordnung über das im Hauptsacheverfahren Erreichbare hinauszugehen. Letzteres ist von Belang, wenn der Behörde für die in der Hauptsache begehrte Entscheidung ein Ermessens- oder ein Beurteilungsspielraum (wie hier für die Auswahl von Bewerbern um einen zur Nachfolge ausgeschriebenen Vertragsarztsitz, § 103 Abs. 4 Satz 3 SGB V) eröffnet ist. Auch in solchen Fällen ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung freilich möglich, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) geboten ist (zu alledem etwa Puttler, in NK-VwGO § 123 Rdnr. 94 ff.; Kopp/Schenke, VwGO § 123 Rdnr.12 ff. m.N. zur Rechtsprechung).
Der Antragsteller hat zunächst nicht glaubhaft gemacht, dass die Vollstreckung zu unterlassen ist, weil die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vorliegen. Nach § 66 Abs. 3 SGB X in Verbindung §§ 2, 13 ff. LVwVG können Verwaltungsakte, die auf die Leistung einer öffentlich-rechtlichen Geldforderung gerichtet sind, vollstreckt werden, wenn der Verwaltungsakt entweder unanfechtbar ist oder ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung entfaltet bzw. die sofortige Vollziehung angeordnet ist, die Verpflichtung zur Zahlung noch nicht erfüllt ist, der zu vollstreckende Verwaltungsakt dem Leistungspflichtigen zugestellt worden ist, die Forderung fällig ist und der Leistungspflichtige gemahnt wurde. Kosten der Vollstreckung können mit der Hauptforderung beigetrieben werden, Nebenforderungen (Zinsen und Säumniszuschläge) dann, wenn der Pflichtige zuvor schriftlich auf die Verpflichtung zur Leistung der Nebenforderungen hingewiesen worden ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Antragsgegnerin verfügt bezüglich der geltend gemachten Forderungen über vollstreckungsfähige Titel, da die Beitragsbescheide - auch, soweit sie noch nicht bindend sein sollten, - sofort - vollziehbar sind.
Die hier von der Antragsgegnerin geltend gemachten Beitrags- und Säumniszuschlagsforderungen sind kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Gemäß § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage (grundsätzlich) aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt gem. § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG aber bei Widerspruch und Klage gegen die Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten. Säumniszuschläge sind danach als öffentliche Abgaben (Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 80 Rdnr. 59) oder Nebenkosten (vgl. BSG, Urteil vom 24.11.1983 - 10 RAr 11/82 -, veröffentlicht in juris) i.S.d. § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG (Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.9.2009 - L 5 KR 159/09 B ER, L 5 KR 160/09 B -; LSG Berlin-Brandenburg 19.3.2009 - L 1 KR 45/09 B ER jeweils veröffentlicht in juris; a.A. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 86a Rn. 13a; Peters/Sautter/Wolff, SGG, § 86a Rn. 30) sofort vollziehbar. Anders als § 43 Abs. 1 GKG will diese Vorschrift (vgl. BSG, Beschluss vom 10.06.2010 - B 2 U 4/10 B -; wonach Säumniszuschläge keine Kosten als Nebenforderungen i.S.d. § 43 Abs. 1 GKG sind, veröffentlicht in juris) sämtliche Nebenkosten bzw. forderungen erfassen, um eine einheitliche Vollziehung bzw. Vollstreckung zu ermöglichen, unabhängig davon, ob diese durch Verwaltungsakt festgesetzt worden sind (vgl. z.B. § 13 LVwVG).
Die Beitragsforderungen waren jeweils bereits vor Erlass der Bescheide fällig geworden, deshalb durfte auch die Mahnung im Rahmen der Festsetzung der fälligen Beiträge im Bescheid erfolgen. Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Forderungen, wegen deren die Vollstreckung betrieben wird, inzwischen ganz oder teilweise erloschen seien. Er hat auch nach Übersendung dieser Aufstellung weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass die Forderungen durch nicht berücksichtigte Zahlungen, Aufrechnungen und Verrechnungen über die von der Antragsgegnerin berücksichtigten Beiträge hinaus erloschen sind.
Soweit der Antragsteller sich gegen die Rechtmäßigkeit der Beitragsbescheide richtet, erscheint bereits fraglich, ob solche Einwände hier überhaupt zu berücksichtigen sind. Soweit die Bescheide noch nicht bindend sind, ist der Rechtsschutz jedenfalls nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG zu gewähren (vgl. unten). Es kann letztlich offen bleiben, ob der Antragsteller einen Antrag auf Aufhebung der Bescheide, soweit sie bindend geworden sind, nach § 44 SGB X gestellt hat. Denn er hat auch insoweit keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Entsprechend den Darlegungen unter 2. hat er nicht glaubhaft gemacht, dass die Beitragsbescheide und/oder die darin festgesetzten Säumniszuschläge rechtswidrig sind. Schließlich hat er auch einen Anspruch auf Erlass der Säumniszuschläge nicht glaubhaft gemacht. Nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) darf der Versicherungsträger Ansprüche nur erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Hierfür ist nichts ersichtlich.
Schließlich ist auch ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Denn die vom Antragsteller mit der Beschwerdebegründung angeführten Gründe lassen nicht erkennen, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach den beschriebenen Maßstäben dringend notwendig ist. Dabei geht der Senat davon aus, dass wenn die einstweilige Anordnung nicht erlassen wird, sich im Hauptsacheverfahren aber herausstellt, dass die Vollstreckung rechtswidrig war, die Antragsgegnerin, das durch Vollstreckung Erlangte herausgeben wird. Demgegenüber erscheint zweifelhaft, ob im umgekehrten Fall, wenn die Vollstreckung jetzt verhindert würde, sich aber im Hauptsacheverfahren ergäbe, dass der Antragsgegnerin die geltend gemachte Forderung zusteht, ob dann die Befriedigung ihrer Ansprüche tatsächlich noch möglich wäre. Unzumutbare Beeinträchtigungen, die einen Anordnungsgrund im Rahmen der Folgenabwägung rechtfertigen würden, sind nicht zu erkennen. Der Antragsteller ist vielmehr durch die Pfändungsfreigrenzen der Zivilprozessordnung hinreichend geschützt.
2.
Soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen ergangene Beitragsbescheide begehrt, hat der Antrag nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG ebenfalls keinen Erfolg.
Soweit Widerspruch und Anfechtungsklage, wie hier (vgl. oben), keine aufschiebende Wirkung haben, kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen (§ 86 b Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden (§ 86 b Abs. 1 Satz 3 SGG).
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs bzw. einer Klage kommt nicht in Betracht, soweit die Bescheide bereits bindend geworden sind. Dies ist hier jedenfalls für die den Zeitraum März 2007 bis Oktober 2007 betreffenden Bescheide der Fall, unabhängig davon, ob die Klageschrift vom 31.12.2008 als Widerspruch zu werten ist, weil die Jahresfrist bereits verstrichen war. Gleiches gilt für die Forderungen für Dezember 2008 bis September 2009, da ein Widerspruch vom Antragsteller gegen die seit dem 24.1.2009 ergangenen Bescheide nicht eingelegt wurde.
Der Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs hinsichtlich der vom 29.12.2007 bis zum 24.12.2008 ergangenen Bescheide steht - unabhängig davon, ob ein solcher in der an das SG gerichteten Klage- und Antragsschrift vom 31.12.2008 zu sehen ist , aber bereits entgegen, dass ein entsprechender Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des "Widerspruchs" vom 31.12.2008 gegen die bis Ende Dezember 2008 ergangenen Beitragsbescheide bereits mit rechtskräftigem Beschluss des SG vom 23.3.2009 (S 1 KR 4/09 ER) abgelehnt worden ist. Denn ist bereits eine Entscheidung über einen Antrag auf einstweilige Anordnung ergangen, mit dem eine Regelung hinsichtlich des gleichen geltend gemachten Anspruchs begehrt wurde, ist ein erneuter identischer Antrag unzulässig. Ablehnende Beschlüsse auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erwachsen, wenn kein Rechtsmittel mehr möglich oder eingelegt worden ist, in (formelle) Rechtskraft; ein erneuter Antrag ist daher unzulässig, wenn er den abgelehnten Antrag lediglich wiederholt (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 86 b Rdnr. 45 b mit weiteren Nachweisen; LSG Berlin, Beschluss vom 26.10.2004 - L 15 B 88/04 KR ER - in Juris).
Unabhängig hiervon bestehen auch keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragsbescheide vom 29.12.2007, 23.8.2008, 24.9.2008, 24.10.2008, 25.11.2008 und vom 24.12.2008, die am 31.12.2008 noch nicht bindend geworden waren und deren Vollziehbarkeit bereits Gegenstand der Entscheidung vom 23.2.2009 war.
Für die Annahme ernsthafter Zweifel ist es nicht ausreichend, dass der Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Ernstliche Zweifel sind vielmehr erst dann begründet, wenn die Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes derart überwiegen, dass der Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. Der Gesetzgeber hat in den Fällen des § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG durch den ausdrücklichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage das öffentliche Interesse an einem Sofortvollzug höher eingeschätzt als das Privatinteresse an der vorläufigen Nichtzahlung von Beiträgen, um die Funktionsfähigkeit der Leistungsträger zu sichern (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 86 a Rdnr. 13).
Solche ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragsbescheide bestehen nicht. Es ist nicht erkennbar inwieweit die Bescheide fehlerhaft bzw. rechtswidrig sein sollten. Insbesondere kann der Senat anhand der ihm vorliegenden Verwaltungsakten und der dort enthaltenen Beitragsbescheide mit Säumniszuschlagfestsetzungen, der Darlegung zur Beitragsbemessung vom 18.8.2009 bei der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung keine Fehler entdecken.
Insbesondere war die Antragsgegnerin nach § 24 SGB IV auch zur Erhebung von Säumniszuschlägen berechtigt und verpflichtet. Danach sind für Beiträge, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen auf 50 EUR nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Ab dem 1.4.2007 haben nach § 24 Abs. 1a SGB VI abweichend hiervon u.a. freiwillig Versicherte und Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches für Beiträge, mit denen sie länger als einen Monat säumig sind, für jeden weiteren angefangenen Monat der Säumnis einen Säumniszuschlag von 5 vom Hundert des rückständigen, auf 50 EUR nach unten abgerundeten Beitrages zu zahlen. Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte. Nachdem der Antragsteller seine Beitragspflicht kannte und die Antragsgegnerin sich hinsichtlich der Höhe der Säumniszuschläge für die fälligen Beiträge bei summarischer Prüfung an die jeweils geltenden Regelungen gehalten hat, bestehen auch insoweit keine ernsthaften Zweifel an den festgesetzten Forderungen.
Damit aber liegen die genannten Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der möglichen Rechtsbehelfe nicht vor. Von diesen abzuweichen besteht nur Anlass, wenn ein überwiegendes Interesse des durch den Verwaltungsakt Belasteten feststellbar ist. Dies wäre der Fall, wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Eine unbillige Härte liegt vor, wenn dem Betroffenen durch die Vollziehung Nachteile entstehen, die (hier) über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht oder nur schwer wieder gutgemacht werden können. Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller durch die bestehenden Beitragsnachforderungen und die Vollstreckungsmaßnahmen der Antragsgegnerin hier etwa in seiner Existenz gefährdet wäre (vgl. auch oben zu 1.). Ganz abgesehen auch davon, dass die Antragsgegnerin sich bereits im Verfahren mehrmals bereit erklärt hatte bei einer grundsätzlichen Zahlungsbereitschaft - ggfs. auch mit Ratenzahlung - auf einen Teil der Säumniszuschläge zu verzichten und dann im Endeffekt von weiteren darüber hinausgehenden Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen. Es wäre also insoweit Sache des Antragstellers sich unmittelbar mit der Antragsgegnerin bezüglich möglicher Zahlungsmodalitäten ins Benehmen zu setzen.
3. a) Soweit der Antragsteller mit Schreiben vom 13.11.2009 zusätzlich sinngemäß die Weiterzahlung von Krankengeld für die Zeit vom 5.7. bis 22.10.2009 im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes begehrt, hat der Antrag teilweise Erfolg.
Für die Zeit vom 5.7.2009 bis zum 14.7.2009 war das Krankengeld bereits gewährt. Insoweit ist daher für die Frage der Weiterzahlung die mit dem Widerspruch angegriffene Aufhebungsverfügung vom 1.7.2009 maßgeblich. Der vorläufige Rechtsschutz richtet sich dementsprechend insoweit nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz war insoweit als Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 13.7.2009 auszulegen. Denn soweit sich dieser Widerspruch gegen den Bescheid vom 1.7.2009 richtet, kommt ihm nach § 86 a Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGG aufschiebende Wirkung zu.
In der Praxis wird das Krankengeld jeweils auf Grund der vom Vertragsarzt attestierten voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit abschnittsweise gezahlt. Nach der Rechtsprechung des BSG ist hierin regelmäßig die Entscheidung der Krankenkasse zu sehen, dem Versicherten für die entsprechende Zeit einen befristeten Krankengeld-Anspruch zu bewilligen. Hat der Arzt dem Versicherten für eine bestimmte Zeit Arbeitsunfähigkeit attestiert und gewährt die Krankenkasse auf Grund einer solchen Bescheinigung Krankengeld, kann der Versicherte davon ausgehen, dass er für diese Zeit Anspruch auf Krankengeld hat, soweit die Kasse ihm gegenüber nichts anderes zum Ausdruck bringt (BSG, Urteil vom 13.7.2004 - B 1 KR 39/02 R- , veröffentlicht in Juris). So lag der Fall hier. Der Antragsteller hat zuletzt aufgrund einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 18.6.2009, mit der die weitere Arbeitsunfähigkeit bis 14.7.2009 bescheinigt wurde, Krankengeld erhalten.
Die die Zeit vom 5.7.2009 bis 14.7.2009 betreffende Aufhebungsentscheidung der Antragsgegnerin ist derzeit noch nicht kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Gemäß § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage (grundsätzlich) aufschiebende Wirkung. Nur die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage entfällt gemäß § 86 a Abs. 2 Nr. 3 SGG gegen die Entscheidung, mit der das Krankengeld entzogen wird. Damit hat der Widerspruch des Antragstellers vom 13.7.2009 gegen die Entscheidung vom 1.7.2009, über den noch nicht entschieden worden ist, aufschiebende Wirkung. In entsprechender Anwendung des § 86b SGG kann das Gericht im einstweiligen Rechtsschutz die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs feststellen, wenn ein Widerspruch zwar aufschiebende Wirkung entfaltet, die zuständige Behörde diese jedoch missachtet und den Verwaltungsakt faktisch vollzieht oder dies ankündigt (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 86b Rn. 15 m.w.N.). So liegt der Fall hier, weil die Antragsgegnerin das fällige Krankengeld für die Zeit vom 5.7.2009 bis zum 14.7.2009 weder an den Antragsteller ausgezahlt noch hiermit gegen Beitragsforderungen aufgerechnet hat. Sie geht trotz der Einlegung des Widerspruchs davon aus, dass aufgrund der Aufhebung des Gewährungsbescheids dem Antragsteller aus diesem kein Zahlungsanspruch mehr zusteht.
Damit war hinsichtlich des Anspruchs auf Krankengeld vom 5.7.2009 bis zum 14.7.2009 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs feststellen.
b) Soweit der Antragsteller im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes Krankengeld für die Zeit vom 15.7.2009 bis zum 22.10.2009 begehrt, richtet sich der vorläufige Rechtsschutz insoweit nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG. Danach sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Voraussetzung ist auch für die Regelungsanordnung, mit der die Rechtsstellung des Antragstellers erweitert wird, die Glaubhaftmachung (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO) eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrunds.
Ein Anordnungsgrund ist hier schon deshalb nicht gegeben ist, weil der Antragsteller hier lediglich für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, nämlich bis 22.10.2009 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die nachträgliche Zahlung von Krankengeld begehrt. Nach ständiger Rechtsprechung auch des LSG Baden-Württemberg ist ein Anordnungsgrund bei Zahlungsansprüchen, die wie vorliegend ausschließlich die Vergangenheit betreffen, in aller Regel zu verneinen, es sei denn, dass ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht worden ist (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 2.11.2009 - L 11 KR 4504/09 ER-B - sowie vom 1.8.2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B -).
Auch ein Anordnungsgrund ist nicht glaubhaft gemacht. Es ist weder glaubhaft gemacht noch lässt sich feststellen, dass das Ruhen des Anspruchs der begehrten Leistung nicht entgegenstand, nachdem der Antragsteller auch nicht geltend gemacht hat, aufgrund der Zahlungsverweigerung der Antragsgegnerin sozialhilfebedürftig geworden zu sein.
III.
Die Kostenentscheidung folgt § 193 SGG. Der geringe Erfolg der Beschwerde rechtfertigte keine Berücksichtigung bei der Kostenentscheidung.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes die Aussetzung der Vollziehung der Bescheide, mit denen Beitragsforderungen und Säumniszuschläge festgesetzt wurden, die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung, die von der Antragsgegnerin wegen rückständiger Beitragsforderungen durchgeführt wird, sowie die Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zur Auszahlung von Krankengeld.
Der 1949 geborene Antragsteller ist bzw. war selbstständig tätig. Er war in der hier streitigen Zeit vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2009 bei der Antragsgegnerin versichertes Mitglied in der Kranken- und Pflegeversicherung.
In der Zeit vom 1.10.2006 bis zum 7.11.2007 war er als hauptberuflich Selbständiger freiwillig versichert. Er hatte eine Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld gewählt. In der Zeit der freiwilligen Versicherung erfolgte die Beitragszahlung der von ihm zu entrichtenden Beträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nur unvollständig und schleppend.
Am 4.1., 3.2, 24.2. und 25.5. ergingen Beitragsbescheide über rückständige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für Oktober 2006 bis April 2007 sowie eine Mahngebühr von 2 EUR, die die Beklagte auch für die Pflegekasse handelnd erlassen hat.
Mit Schreiben vom 13.6.2007 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass das Ruhen der Leistungsansprüche mit den vierten Tag nach Zugang des Bescheids eintrete. Das Ruhen ende nach vollständiger Begleichung der rückständigen Beiträge, einschließlich der auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile oder bei Nachweis von Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches des Sozialgesetzbuchs.
Am 23.6., 25.7, und 25.8. ergingen weitere Beitragsbescheide über rückständige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Säumniszuschläge für Mai 2007 bis Juli 2007 wiederum gleichzeitig für Pflegekasse.
Am 30.8.2007 überwies der Antragsteller der Antragsgegnerin eine Abschlagzahlung auf die Rückstände in Höhe von 1.500 EUR.
In der Zeit vom 8.11.2007 bis zum 6.6.2008 war der Antragsteller aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld pflichtversichert. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung wurden in dieser Zeit von der Agentur für Arbeit gezahlt. In der Zeit vom 1.2.2008 bis zum 6.6.2008 wurde der Anspruch auf Arbeitslosengeld in Höhe 99,90 EUR monatlich aufgrund eines Verrechnungsersuchens der Antragsgegnerin mit rückständigen Beitragsforderungen verrechnet.
Am 23.9., 24.10., 24.11. und 29.12.2007 ergingen weitere Beitragsbescheide über rückständige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Säumniszuschläge für August 2007 bis 7.11.2007 wiederum gleichzeitig für die Pflegekasse.
Am 26.6.2008 beantragte der Antragsteller die Weiterversicherung als selbständig tätiger Antiquitätenhändler ab dem 7.6.2008 ohne Krankengeldanspruch.
Ab September 2008 erhielt er einen Existenzgründungzuschuss.
Am 23.9. (mit Rückbuchungsgebühr in Höhe von 8,11 EUR), 24.10., 25.11. und 24.12.2007 ergingen weitere Beitragsbescheide über rückständige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Säumniszuschläge für August 2008 bis Dezember 2008 wiederum gleichzeitig für die Pflegekasse.
Ein Antrag des Antragstellers beim Sozialgericht Ulm (SG) vom 31.12.2008 auf einstweiligen Rechtsschutz (S 1 KR 4/09 ER) blieb erfolglos (Beschluss des SG vom 23.2.2009). Die ebenfalls am 31.12.2008 gegen die Antragsgegnerin erhobene Klage (S 1 KR 3/09) gegen die Beitragsbescheide der Beklagten wurde durch Gerichtsbescheid vom 28.5.2009 als unzulässig abgewiesen, da bislang kein Verwaltungs-/Widerspruchsverfahren durchgeführt worden sei.
Ab dem 1.1.2009 war der Antragsteller wieder mit Anspruch auf Krankengeld bei der Antragsgegnerin krankenversichert.
Nachdem der Antragsteller aufgrund einer Parkinson-Erkrankung arbeitsunfähig krank war, bezog er ab dem 27.2.2009 Krankengeld, was ausweislich des Bescheids der Antragsgegnerin vom 23.6.2009 eine Teilbeitragsfreiheit in Höhe des Arbeitseinkommens zur Folge hatte. Das Krankengeld wurde ihm vom 27.2.2009 bis zum 15.6.2009 ausgezahlt. In Höhe von 1.452,53 EUR rechnete die Antragsgegnerin den Krankengeldanspruch mit Beitragsforderungen für Februar 2007 bis Juli 2007 und mit Kosten (8,11 EUR Rückbuchung) im August 2008 nach Anhörung des Antragstellers unter dem 12.6.2009 auf.
Am 30.4.2009 unterzeichnete der Antragsteller eine Zahlungsvereinbarung, in welcher er ausdrücklich anerkannte, der Antragsgegnerin für die Zeit von 3/07 bis 11/07 sowie 7/08 bis 1/09 Sozialversicherungsbeiträge einschließlich bisher fälliger Säumniszuschläge und Mahngebühren in Höhe von 5.549,03 EUR zu schulden.
Mit Bescheid vom 1.7.2009 wurde die Krankengeldzahlung mit Wirkung zum 4.7.2009 eingestellt und zur Begründung ausgeführt, dass bei der Gewährung von Krankengeld übersehen worden sei, dass dem Antragsteller bereits unter dem 13.6.2007 mitgeteilt worden sei, dass aufgrund des Zahlungsverzugs das Ruhen des Leistungsanspruchs ab dem vierten Tag nach Zugang dieses Bescheids (ab 20.7.2007) eingetreten sei. Gegen den Bescheid vom 1.7.2009 legte der Antragsteller unter dem 13.7.2009 Widerspruch ein.
Die Antragsgegnerin stufte den Antragsteller ab dem 5.7.2009 entsprechend einem Nichterwerbstätigen ein, da sie davon ausgegangen ist, dass er seine selbständige Tätigkeit aufgegeben hatte. Dementsprechend wurde von ihm ab diesem Zeitpunkt ein monatlicher Beitrag zur Krankenversicherung von nur noch 120,12 EUR und zur Pflegeversicherung von 14,20 EUR gefordert.
Mit Schreiben vom 18.8.2009 stellte die Antragsgegnerin dem Antragsteller auf dessen Wunsch die monatlich geschuldeten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die gesamte Zeit seiner Mitgliedschaft - soweit er Beiträge zu entrichten hatte - zusammen.
Am 30.9.2009 beendete der Antragsteller seine selbstständige Tätigkeit (Gewerbeabmeldung).
Weitere Beitragsbescheide über rückständige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Säumniszuschläge für Dezember 2008 bis September 2009 waren wiederum gleichzeitig für die Pflegekasse am 24.1., 25.2., 24.3., 24.4., 25.5., 24.6., 24.7., 24.8. und 25.11.2009 von der Beklagten erlassen worden.
Am 29.10.2009 hat der Antragsteller - per Fax - beim SG (erneut) die Aussetzung der Vollziehung der Beitragsforderung der Antragsgegnerin über ca. 6.000,- EUR "bis zur Klärung des Sachverhalts" beantragt. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Beitragseinstufung sei seit Oktober 2006 zu überprüfen. Die Berechtigung zur Erhebung von Säumniszuschlägen sei nicht gegeben. Die Säumniszuschläge seien auch falsch berechnet, sie seien zu erlassen, was er in dem Zusammenhang zugleich beantragt hat. Er beanstandete ferner ganz allgemein, dass hier eine Vollstreckung eingeleitet worden sei.
Am 13.11.2009 hat der Antragsteller ferner die Überprüfung der Beendigung der Krankengeldzahlung beantragt und in dem Zusammenhang mitgeteilt, es lägen Krankmeldungen seines behandelnden Arztes bis 22. Oktober 2009 vor. Auch auf ein gerichtliches Schreiben des SG vom 16. November 2009, in dem u.a. darauf hingewiesen wurde, dass der Kläger am 30. April 2009 die Forderung über Sozialversicherungsbeiträge, Säumniszuschläge und Mahngebühren in Höhe von 5.549,03 EUR anerkannt habe, sowie nachgefragt wurde, wovon er seit Anfang Juli 2009 seinen Lebensunterhalt bestritten habe und ob ihm zwischenzeitlich Arbeitslosengeld bewilligt worden sei, wurden keine weiteren Ausführungen gemacht.
Die Antragsgegnerin ist den Anträgen entgegengetreten und hat u.a. die Unterlagen bezüglich des Mahnverfahrens vorgelegt und im November 2009 gegenüber dem SG mitgeteilt, der aktuelle Rückstand betrage 2.481,18 EUR (Zeitraum Juli 2008 bis Oktober 2009) an Beiträgen und 2.973,50 EUR an Säumniszuschlägen. Die Beitragsansprüche für den Zeitraum März bis November 2007 seien durch Verrechnung mit Leistungsansprüchen erloschen. Weitere Aufrechnungen seien nicht möglich, weil der Leistungsanspruch wegen Zahlungsverzugs ruhe. Ferner hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, sie sei bereit, im Falle der Tilgung der Hauptforderung - ggfs. auch durch Ratenzahlung - auf die Hälfte der Säumniszuschläge zu verzichten. Sie habe auch den Antragsteller darüber schriftlich am 2. November 2009 unterrichtet. Zum Antrag des Antragstellers auf Erlass der Säumniszuschläge habe sie sich schriftlich gegenüber dem Antragsteller am 24. November 2009 geäußert, wobei aus ihrer Sicht die Voraussetzungen für einen Erlass nicht vorlägen (Bl. 16/17 SG-Akte).
Mit Beschluss vom 7.12.2009 hat das SG die Anträge des Antragstellers vom 29.10.2009 und 13.11.2009 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass keine erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der mit einem Widerspruch angefochtenen Entscheidung der Antragsgegnerin bestünden bzw. die Beitragsbescheide nicht offensichtlich rechtswidrig wären. Die sehr allgemein gehaltenen Ausführungen des Antragstellers rechtfertigten nicht die Annahme, dass hier die Antragsgegnerin in fehlerhafter, rechtswidriger Weise die Beiträge berechnet und die Nachforderung geltend gemacht habe. Nicht unberücksichtigt könne in diesem Zusammenhang auch bleiben, dass der Antragsteller am 30.4.2009 selbst ausdrücklich und schriftlich anerkannt habe, der Antragsgegnerin Beiträge in Höhe von über 5.500,- EUR zu schulden. Auch im Übrigen habe der Antragsteller nicht die Voraussetzungen, die die Einstellung der Zwangsvollstreckung rechtfertigen könnten, glaubhaft gemacht. Soweit der Antragsteller mit Schreiben vom 13.11.2009 zusätzlich sinngemäß beansprucht habe, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zur Zahlung von Krankengeld für die Zeit vom 5. Juli 2009 bis 22. Oktober 2009 zu verpflichten, lägen auch die Voraussetzungen nach § 86 a Abs. 2 SGG (Regelungsanordnung) nicht vor. So könne im Rahmen der dazu durchzuführenden Prüfung schon der Ausgang eines Hauptsacheverfahrens nicht prognostiziert werden, weil beim SG kein Hauptsachverfahren anhängig sei. Ob ein Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahrens wegen der Zahlung von Krankengeld für die in Rede stehende Zeit anhängig sei, habe der Antragsteller nicht mitgeteilt und sei im Übrigen den von der Antragsgegnerin vorgelegten Akten der Mahnabteilung auch nicht zu entnehmen. Darüber hinaus beanspruche der Antragsteller hier eine Geldleistung ab dem 5.7.2009 bis zum 21.10.2009, also für die Vergangenheit. Ein Anordnungsgrund sei bei Zahlungsansprüchen, die wie vorliegend ausschließlich die Vergangenheit beträfen, in der Regel zu verneinen. Das Auftreten einer Sozialhilfebedürftigkeit bei Auszahlungsverweigerung des behaupteten Krankengeldanspruchs sei vom Antragsteller auch nicht andeutungsweise behauptet worden. Dass die von der Antragsgegnerin erklärte Aufrechnung mit einem Teil des Krankengeldanspruches fehlerhaft erfolgt sei, sei ebenfalls nicht dargetan oder glaubhaft gemacht worden. Damit sei der Antrag schon wegen nicht glaubhaft gemachter Eilbedürftigkeit abzulehnen. Ebenso wenig habe der Antragsteller dargetan oder glaubhaft gemacht, dass ein Anordnungsanspruch bestehe. Allein die Behauptung, dass Krankmeldungen des behandelnden Arztes bis 22.10.2009 vorlägen, reiche nicht aus, um die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den erhobenen Krankengeldanspruch zu prüfen und darüber entscheiden zu können.
Der Antragsteller hat gegen den ihm mit Postzustellungsurkunde am 8.12.2009 zugestellten Beschluss am 8.1.2010 Beschwerde eingelegt. Eine Begründung hat der Antragsteller trotz Erinnerung nicht vorgelegt.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 7.12.2009 aufzuheben und die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung bzw. die Aussetzung der Vollziehung der Beitragsbescheide anzuordnen sowie die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vom 5.7.2009 bis 22.10.2009 Krankengeld zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zwischen den Beteiligten haben Vergleichsverhandlungen stattgefunden, weshalb Vollstreckungsmaßnahmen von der Antragsgegnerin zunächst bis zum 31.3.2010 ausgesetzt worden waren. Die Verhandlungen sind jedoch ohne Ergebnis geblieben.
Mit Berechnung vom 19.7.2010 (Stand: 18.2.2010) hat die Antragsgegnerin die Beitragsforderung gegen den Antragsteller für die Zeit vom März 2007 bis September 2009 einschließlich Säumniszuschlägen und Kosten mit insgesamt 5.718,18 EUR beziffert. Die Forderungen für Oktober 2006 bis Februar 2007 sind durch eine Überweisung des Antragstellers vom 30.8.2007 und im Februar 2007 auch zum Teil durch Verrechnungen mit Ansprüchen des Antragstellers gegen die Bundesagentur für Arbeit insgesamt beglichen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten (Beitrags- und Krankengeldakten) der Antragsgegnerin, die Gerichtsakten des SG (S 1 KR 3/09, S 1 KR 4/09 ER und S 1 KR 3907/09 ER) sowie die Senatsakten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
1. Soweit der Antragsteller die vorläufige Einstellung der Vollstreckung der Beitragsforderungen begehrt ist maßgebliche Rechtsgrundlage § 86 b Abs. 2 SGG.
Der vorläufige Rechtsschutz gegen die auf einer Vollstreckungsanordnung beruhende Vollstreckung einer öffentlich-rechtlichen Geldforderung richtet sich vorliegend nicht über die Verweisung in den § 202 SGG nach § 769 Abs. 1 ZPO, der seinerseits die Rechtshängigkeit einer Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO voraussetzt. Ein Rückgriff auf die zivilprozessualen Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung verbietet sich hier, weil sich die Vollstreckung von Verwaltungsakten nach den einschlägigen Verwaltungsvollstreckungsgesetzen des Bundes oder aber der Länder richtet und die Sozialgerichtsordnung insoweit selbst ausreichenden Rechtsschutz auf der Grundlage des § 86 b Abs. 2 SGG bietet. Vorläufiger Rechtsschutz nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG scheidet allerdings aus, weil der Antragsgegner im Zwangsvollstreckungsverfahren keinen Verwaltungsakt erlassen hat. Ein solcher ist insbesondere nicht in der Anordnung der Antragsgegnerin an das Hauptzollamt, die Vollstreckung durchzuführen, zu erblicken. Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass die Anordnung der Vollstreckung ein lediglich innerbehördlicher Vorgang ist, der vom Vollstreckungsschuldner nicht angegriffen werden kann.
Der Antrag nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG ist darauf gerichtet, die auch für die Pflegekasse handelnde Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Vollstreckung aus den Beitragsbescheiden vorläufig durch Zurücknahme der Vollstreckungsanordnung zu beenden bzw. vorläufig zu unterlassen. Der Antrag ist nicht deswegen unzulässig, weil der Antragsteller keine Hauptsacheklage erhoben hat. Denn der Vollstreckungsschutzantrag nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG kann - anders als bei § 769 ZPO - auch schon vor Klageerhebung gestellt werden. Dieser Vollstreckungsschutzantrag ist auch zutreffend gegen die Antragsgegnerin und nicht gegen das Hauptzollamt Heilbronn gerichtet, weil der Antragsteller sich gegen die Zwangsvollstreckung der Antragsgegnerin schlechthin wendet und nicht lediglich gegen die Art und Weise der Vollstreckung, also konkrete Vollstreckungshandlungen rechtlich beanstandet. Für das Vorliegen der Voraussetzungen der Vollstreckung als solche übernimmt mit der Vollstreckungsanordnung die Anordnungsbehörde die Verantwortung.
Der Antrag nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG ist jedoch unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf den begehrten Vollstreckungsschutz. Nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Voraussetzung ist die Glaubhaftmachung (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO) eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrunds. Unter dem Anordnungsanspruch ist der materielle Anspruch zu verstehen, den der Antragsteller als Kläger im Hauptsacheverfahren geltend macht. Der Anordnungsgrund besteht in der Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung muss gerechtfertigt sein. Daher müssen Gründe vorliegen, aus denen sich ihre besondere Dringlichkeit ergibt.
Bei Auslegung und Anwendung des § 86b Abs. 2 SGG sind das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und die Pflicht zum Schutz betroffener Grundrechte zu beachten, namentlich dann, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Versagung vorläufigen Rechtsschutzes Grundrechte des Antragstellers erheblich, über den Randbereich hinaus und womöglich in nicht wieder gut zu machender Weise verletzten könnte. Ferner darf oder muss das Gericht ggf. auch im Sinne einer Folgenbetrachtung bedenken, zu welchen Konsequenzen für die Beteiligten die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei späterem Misserfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren einerseits gegenüber der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes bei nachfolgendem Obsiegen in der Hauptsache andererseits führen würde. Schließlich kann im Wege einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich nur eine vorläufige Regelung getroffen und dem Antragsteller daher nicht schon in vollem Umfang, und sei es nur für eine vorübergehende Zeit, gewährt werden, was er nur im Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Erst recht ist es grundsätzlich unzulässig, durch einstweilige Anordnung über das im Hauptsacheverfahren Erreichbare hinauszugehen. Letzteres ist von Belang, wenn der Behörde für die in der Hauptsache begehrte Entscheidung ein Ermessens- oder ein Beurteilungsspielraum (wie hier für die Auswahl von Bewerbern um einen zur Nachfolge ausgeschriebenen Vertragsarztsitz, § 103 Abs. 4 Satz 3 SGB V) eröffnet ist. Auch in solchen Fällen ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung freilich möglich, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) geboten ist (zu alledem etwa Puttler, in NK-VwGO § 123 Rdnr. 94 ff.; Kopp/Schenke, VwGO § 123 Rdnr.12 ff. m.N. zur Rechtsprechung).
Der Antragsteller hat zunächst nicht glaubhaft gemacht, dass die Vollstreckung zu unterlassen ist, weil die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vorliegen. Nach § 66 Abs. 3 SGB X in Verbindung §§ 2, 13 ff. LVwVG können Verwaltungsakte, die auf die Leistung einer öffentlich-rechtlichen Geldforderung gerichtet sind, vollstreckt werden, wenn der Verwaltungsakt entweder unanfechtbar ist oder ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung entfaltet bzw. die sofortige Vollziehung angeordnet ist, die Verpflichtung zur Zahlung noch nicht erfüllt ist, der zu vollstreckende Verwaltungsakt dem Leistungspflichtigen zugestellt worden ist, die Forderung fällig ist und der Leistungspflichtige gemahnt wurde. Kosten der Vollstreckung können mit der Hauptforderung beigetrieben werden, Nebenforderungen (Zinsen und Säumniszuschläge) dann, wenn der Pflichtige zuvor schriftlich auf die Verpflichtung zur Leistung der Nebenforderungen hingewiesen worden ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Antragsgegnerin verfügt bezüglich der geltend gemachten Forderungen über vollstreckungsfähige Titel, da die Beitragsbescheide - auch, soweit sie noch nicht bindend sein sollten, - sofort - vollziehbar sind.
Die hier von der Antragsgegnerin geltend gemachten Beitrags- und Säumniszuschlagsforderungen sind kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Gemäß § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage (grundsätzlich) aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt gem. § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG aber bei Widerspruch und Klage gegen die Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten. Säumniszuschläge sind danach als öffentliche Abgaben (Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 80 Rdnr. 59) oder Nebenkosten (vgl. BSG, Urteil vom 24.11.1983 - 10 RAr 11/82 -, veröffentlicht in juris) i.S.d. § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG (Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.9.2009 - L 5 KR 159/09 B ER, L 5 KR 160/09 B -; LSG Berlin-Brandenburg 19.3.2009 - L 1 KR 45/09 B ER jeweils veröffentlicht in juris; a.A. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 86a Rn. 13a; Peters/Sautter/Wolff, SGG, § 86a Rn. 30) sofort vollziehbar. Anders als § 43 Abs. 1 GKG will diese Vorschrift (vgl. BSG, Beschluss vom 10.06.2010 - B 2 U 4/10 B -; wonach Säumniszuschläge keine Kosten als Nebenforderungen i.S.d. § 43 Abs. 1 GKG sind, veröffentlicht in juris) sämtliche Nebenkosten bzw. forderungen erfassen, um eine einheitliche Vollziehung bzw. Vollstreckung zu ermöglichen, unabhängig davon, ob diese durch Verwaltungsakt festgesetzt worden sind (vgl. z.B. § 13 LVwVG).
Die Beitragsforderungen waren jeweils bereits vor Erlass der Bescheide fällig geworden, deshalb durfte auch die Mahnung im Rahmen der Festsetzung der fälligen Beiträge im Bescheid erfolgen. Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Forderungen, wegen deren die Vollstreckung betrieben wird, inzwischen ganz oder teilweise erloschen seien. Er hat auch nach Übersendung dieser Aufstellung weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass die Forderungen durch nicht berücksichtigte Zahlungen, Aufrechnungen und Verrechnungen über die von der Antragsgegnerin berücksichtigten Beiträge hinaus erloschen sind.
Soweit der Antragsteller sich gegen die Rechtmäßigkeit der Beitragsbescheide richtet, erscheint bereits fraglich, ob solche Einwände hier überhaupt zu berücksichtigen sind. Soweit die Bescheide noch nicht bindend sind, ist der Rechtsschutz jedenfalls nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG zu gewähren (vgl. unten). Es kann letztlich offen bleiben, ob der Antragsteller einen Antrag auf Aufhebung der Bescheide, soweit sie bindend geworden sind, nach § 44 SGB X gestellt hat. Denn er hat auch insoweit keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Entsprechend den Darlegungen unter 2. hat er nicht glaubhaft gemacht, dass die Beitragsbescheide und/oder die darin festgesetzten Säumniszuschläge rechtswidrig sind. Schließlich hat er auch einen Anspruch auf Erlass der Säumniszuschläge nicht glaubhaft gemacht. Nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) darf der Versicherungsträger Ansprüche nur erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Hierfür ist nichts ersichtlich.
Schließlich ist auch ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Denn die vom Antragsteller mit der Beschwerdebegründung angeführten Gründe lassen nicht erkennen, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach den beschriebenen Maßstäben dringend notwendig ist. Dabei geht der Senat davon aus, dass wenn die einstweilige Anordnung nicht erlassen wird, sich im Hauptsacheverfahren aber herausstellt, dass die Vollstreckung rechtswidrig war, die Antragsgegnerin, das durch Vollstreckung Erlangte herausgeben wird. Demgegenüber erscheint zweifelhaft, ob im umgekehrten Fall, wenn die Vollstreckung jetzt verhindert würde, sich aber im Hauptsacheverfahren ergäbe, dass der Antragsgegnerin die geltend gemachte Forderung zusteht, ob dann die Befriedigung ihrer Ansprüche tatsächlich noch möglich wäre. Unzumutbare Beeinträchtigungen, die einen Anordnungsgrund im Rahmen der Folgenabwägung rechtfertigen würden, sind nicht zu erkennen. Der Antragsteller ist vielmehr durch die Pfändungsfreigrenzen der Zivilprozessordnung hinreichend geschützt.
2.
Soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen ergangene Beitragsbescheide begehrt, hat der Antrag nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG ebenfalls keinen Erfolg.
Soweit Widerspruch und Anfechtungsklage, wie hier (vgl. oben), keine aufschiebende Wirkung haben, kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen (§ 86 b Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden (§ 86 b Abs. 1 Satz 3 SGG).
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs bzw. einer Klage kommt nicht in Betracht, soweit die Bescheide bereits bindend geworden sind. Dies ist hier jedenfalls für die den Zeitraum März 2007 bis Oktober 2007 betreffenden Bescheide der Fall, unabhängig davon, ob die Klageschrift vom 31.12.2008 als Widerspruch zu werten ist, weil die Jahresfrist bereits verstrichen war. Gleiches gilt für die Forderungen für Dezember 2008 bis September 2009, da ein Widerspruch vom Antragsteller gegen die seit dem 24.1.2009 ergangenen Bescheide nicht eingelegt wurde.
Der Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs hinsichtlich der vom 29.12.2007 bis zum 24.12.2008 ergangenen Bescheide steht - unabhängig davon, ob ein solcher in der an das SG gerichteten Klage- und Antragsschrift vom 31.12.2008 zu sehen ist , aber bereits entgegen, dass ein entsprechender Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des "Widerspruchs" vom 31.12.2008 gegen die bis Ende Dezember 2008 ergangenen Beitragsbescheide bereits mit rechtskräftigem Beschluss des SG vom 23.3.2009 (S 1 KR 4/09 ER) abgelehnt worden ist. Denn ist bereits eine Entscheidung über einen Antrag auf einstweilige Anordnung ergangen, mit dem eine Regelung hinsichtlich des gleichen geltend gemachten Anspruchs begehrt wurde, ist ein erneuter identischer Antrag unzulässig. Ablehnende Beschlüsse auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erwachsen, wenn kein Rechtsmittel mehr möglich oder eingelegt worden ist, in (formelle) Rechtskraft; ein erneuter Antrag ist daher unzulässig, wenn er den abgelehnten Antrag lediglich wiederholt (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 86 b Rdnr. 45 b mit weiteren Nachweisen; LSG Berlin, Beschluss vom 26.10.2004 - L 15 B 88/04 KR ER - in Juris).
Unabhängig hiervon bestehen auch keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragsbescheide vom 29.12.2007, 23.8.2008, 24.9.2008, 24.10.2008, 25.11.2008 und vom 24.12.2008, die am 31.12.2008 noch nicht bindend geworden waren und deren Vollziehbarkeit bereits Gegenstand der Entscheidung vom 23.2.2009 war.
Für die Annahme ernsthafter Zweifel ist es nicht ausreichend, dass der Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Ernstliche Zweifel sind vielmehr erst dann begründet, wenn die Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes derart überwiegen, dass der Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. Der Gesetzgeber hat in den Fällen des § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG durch den ausdrücklichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage das öffentliche Interesse an einem Sofortvollzug höher eingeschätzt als das Privatinteresse an der vorläufigen Nichtzahlung von Beiträgen, um die Funktionsfähigkeit der Leistungsträger zu sichern (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 86 a Rdnr. 13).
Solche ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragsbescheide bestehen nicht. Es ist nicht erkennbar inwieweit die Bescheide fehlerhaft bzw. rechtswidrig sein sollten. Insbesondere kann der Senat anhand der ihm vorliegenden Verwaltungsakten und der dort enthaltenen Beitragsbescheide mit Säumniszuschlagfestsetzungen, der Darlegung zur Beitragsbemessung vom 18.8.2009 bei der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung keine Fehler entdecken.
Insbesondere war die Antragsgegnerin nach § 24 SGB IV auch zur Erhebung von Säumniszuschlägen berechtigt und verpflichtet. Danach sind für Beiträge, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen auf 50 EUR nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Ab dem 1.4.2007 haben nach § 24 Abs. 1a SGB VI abweichend hiervon u.a. freiwillig Versicherte und Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches für Beiträge, mit denen sie länger als einen Monat säumig sind, für jeden weiteren angefangenen Monat der Säumnis einen Säumniszuschlag von 5 vom Hundert des rückständigen, auf 50 EUR nach unten abgerundeten Beitrages zu zahlen. Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte. Nachdem der Antragsteller seine Beitragspflicht kannte und die Antragsgegnerin sich hinsichtlich der Höhe der Säumniszuschläge für die fälligen Beiträge bei summarischer Prüfung an die jeweils geltenden Regelungen gehalten hat, bestehen auch insoweit keine ernsthaften Zweifel an den festgesetzten Forderungen.
Damit aber liegen die genannten Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der möglichen Rechtsbehelfe nicht vor. Von diesen abzuweichen besteht nur Anlass, wenn ein überwiegendes Interesse des durch den Verwaltungsakt Belasteten feststellbar ist. Dies wäre der Fall, wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Eine unbillige Härte liegt vor, wenn dem Betroffenen durch die Vollziehung Nachteile entstehen, die (hier) über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht oder nur schwer wieder gutgemacht werden können. Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller durch die bestehenden Beitragsnachforderungen und die Vollstreckungsmaßnahmen der Antragsgegnerin hier etwa in seiner Existenz gefährdet wäre (vgl. auch oben zu 1.). Ganz abgesehen auch davon, dass die Antragsgegnerin sich bereits im Verfahren mehrmals bereit erklärt hatte bei einer grundsätzlichen Zahlungsbereitschaft - ggfs. auch mit Ratenzahlung - auf einen Teil der Säumniszuschläge zu verzichten und dann im Endeffekt von weiteren darüber hinausgehenden Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen. Es wäre also insoweit Sache des Antragstellers sich unmittelbar mit der Antragsgegnerin bezüglich möglicher Zahlungsmodalitäten ins Benehmen zu setzen.
3. a) Soweit der Antragsteller mit Schreiben vom 13.11.2009 zusätzlich sinngemäß die Weiterzahlung von Krankengeld für die Zeit vom 5.7. bis 22.10.2009 im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes begehrt, hat der Antrag teilweise Erfolg.
Für die Zeit vom 5.7.2009 bis zum 14.7.2009 war das Krankengeld bereits gewährt. Insoweit ist daher für die Frage der Weiterzahlung die mit dem Widerspruch angegriffene Aufhebungsverfügung vom 1.7.2009 maßgeblich. Der vorläufige Rechtsschutz richtet sich dementsprechend insoweit nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz war insoweit als Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 13.7.2009 auszulegen. Denn soweit sich dieser Widerspruch gegen den Bescheid vom 1.7.2009 richtet, kommt ihm nach § 86 a Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGG aufschiebende Wirkung zu.
In der Praxis wird das Krankengeld jeweils auf Grund der vom Vertragsarzt attestierten voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit abschnittsweise gezahlt. Nach der Rechtsprechung des BSG ist hierin regelmäßig die Entscheidung der Krankenkasse zu sehen, dem Versicherten für die entsprechende Zeit einen befristeten Krankengeld-Anspruch zu bewilligen. Hat der Arzt dem Versicherten für eine bestimmte Zeit Arbeitsunfähigkeit attestiert und gewährt die Krankenkasse auf Grund einer solchen Bescheinigung Krankengeld, kann der Versicherte davon ausgehen, dass er für diese Zeit Anspruch auf Krankengeld hat, soweit die Kasse ihm gegenüber nichts anderes zum Ausdruck bringt (BSG, Urteil vom 13.7.2004 - B 1 KR 39/02 R- , veröffentlicht in Juris). So lag der Fall hier. Der Antragsteller hat zuletzt aufgrund einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 18.6.2009, mit der die weitere Arbeitsunfähigkeit bis 14.7.2009 bescheinigt wurde, Krankengeld erhalten.
Die die Zeit vom 5.7.2009 bis 14.7.2009 betreffende Aufhebungsentscheidung der Antragsgegnerin ist derzeit noch nicht kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Gemäß § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage (grundsätzlich) aufschiebende Wirkung. Nur die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage entfällt gemäß § 86 a Abs. 2 Nr. 3 SGG gegen die Entscheidung, mit der das Krankengeld entzogen wird. Damit hat der Widerspruch des Antragstellers vom 13.7.2009 gegen die Entscheidung vom 1.7.2009, über den noch nicht entschieden worden ist, aufschiebende Wirkung. In entsprechender Anwendung des § 86b SGG kann das Gericht im einstweiligen Rechtsschutz die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs feststellen, wenn ein Widerspruch zwar aufschiebende Wirkung entfaltet, die zuständige Behörde diese jedoch missachtet und den Verwaltungsakt faktisch vollzieht oder dies ankündigt (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 86b Rn. 15 m.w.N.). So liegt der Fall hier, weil die Antragsgegnerin das fällige Krankengeld für die Zeit vom 5.7.2009 bis zum 14.7.2009 weder an den Antragsteller ausgezahlt noch hiermit gegen Beitragsforderungen aufgerechnet hat. Sie geht trotz der Einlegung des Widerspruchs davon aus, dass aufgrund der Aufhebung des Gewährungsbescheids dem Antragsteller aus diesem kein Zahlungsanspruch mehr zusteht.
Damit war hinsichtlich des Anspruchs auf Krankengeld vom 5.7.2009 bis zum 14.7.2009 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs feststellen.
b) Soweit der Antragsteller im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes Krankengeld für die Zeit vom 15.7.2009 bis zum 22.10.2009 begehrt, richtet sich der vorläufige Rechtsschutz insoweit nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG. Danach sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Voraussetzung ist auch für die Regelungsanordnung, mit der die Rechtsstellung des Antragstellers erweitert wird, die Glaubhaftmachung (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO) eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrunds.
Ein Anordnungsgrund ist hier schon deshalb nicht gegeben ist, weil der Antragsteller hier lediglich für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, nämlich bis 22.10.2009 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die nachträgliche Zahlung von Krankengeld begehrt. Nach ständiger Rechtsprechung auch des LSG Baden-Württemberg ist ein Anordnungsgrund bei Zahlungsansprüchen, die wie vorliegend ausschließlich die Vergangenheit betreffen, in aller Regel zu verneinen, es sei denn, dass ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht worden ist (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 2.11.2009 - L 11 KR 4504/09 ER-B - sowie vom 1.8.2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B -).
Auch ein Anordnungsgrund ist nicht glaubhaft gemacht. Es ist weder glaubhaft gemacht noch lässt sich feststellen, dass das Ruhen des Anspruchs der begehrten Leistung nicht entgegenstand, nachdem der Antragsteller auch nicht geltend gemacht hat, aufgrund der Zahlungsverweigerung der Antragsgegnerin sozialhilfebedürftig geworden zu sein.
III.
Die Kostenentscheidung folgt § 193 SGG. Der geringe Erfolg der Beschwerde rechtfertigte keine Berücksichtigung bei der Kostenentscheidung.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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