Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 2 R 5240/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 715/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11. August 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Der am 15. November 1944 geborene Kläger, gelernter Maschinenschlosser, war von 1980 bis zum 31. Dezember 2007 bei der G. S. GmbH (Arbeitgeberin) als sog Rohrnetzfacharbeiter versicherungspflichtig beschäftigt. Im Jahr 1998 wurde der Kläger von der Arbeit am Rohrnetz in die Werkstatt versetzt. Nach der Stellenbeschreibung handelte es sich um eine Tätigkeit als "Rohrnetzfacharbeiter (Werkstattschlosser)". Diese Tätigkeit umfasste nach Angaben der Arbeitgeberin zu 70% der Arbeitszeit einen Einsatz in der Werkstatt. Hier verrichtete der Kläger zu ca einem Drittel Schlosserarbeiten und zu ca zwei Dritteln Lagerarbeiten. 20% der Arbeitszeit verbrachte der Kläger in den Übergabestationen zB in Form von Stationskontrollen und Wartungsarbeiten und 10% der Arbeitszeit beschäftigte sich der Kläger mit Tätigkeiten am Rohrnetz, zB in Form von Betriebsaufsichten, Begehungen und Armaturenfunktionsprüfungen.
Vom 3. August 2005 bis 24. August 2005 nahm der Kläger an einer stationären Rehabilitationsmaßnahme in der Rheumaklinik Bad W. teil. Prof. Dr. J. gab im Entlassungsbericht vom 22. August 2005 an, der Kläger könne als Lagerarbeiter nur noch drei bis unter sechs Stunden tätig sein, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten jedoch unter Beachtung qualitativer Einschränkungen sechs Stunden und mehr täglich verrichten.
Am 23. April 2007 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung mit der Begründung, er könne seit dem Jahr 2000 wegen Arthrosen in der linken Schulter und den Kniegelenken und psychisch bedingter Magen-Darm-Beschwerden keine Tätigkeiten mehr verrichten. Nach Beiziehung medizinischer Unterlagen holte die Beklagte das sozialmedizinische Gutachten der Fachärztin für Chirurgie und Sozialmedizin Dr. L. vom 21. Juni 2007 ein. Diese diagnostizierte bei dem Kläger eine psychische Beschwerdeüberlagerung und Ausgestaltung bei Verdacht auf eine somatoforme Störung, ein Schulter-Arm-Syndrom links bei degenerativen Veränderungen des Schultereckgelenkes und kernspintomografischem Nachweis reaktiver Sehnenveränderungen ohne Funktionseinschränkungen, Bewegungs- und Belastungsschmerzen des rechten Ellenbogengelenkes bei Nachweis mäßiger degenerativer Veränderungen mit geringen Funktionseinbußen und anamnestisch ein LWS-Syndrom ohne Funktionseinschränkungen, Wurzelreizsymptomatik oder neurologische Ausfälle. Für leichte und mittelschwere Arbeiten in jeder Arbeitshaltung bestehe beim Kläger ein über sechsstündiges Leistungsvermögen. Auszuschließen seien dabei lang dauernde Überkopfarbeiten, insbesondere mit Krafterfordernis, Arbeiten mit lang dauerndem Armvorhalt links, Tätigkeiten unter besonderem Zeitdruck sowie mit dauerhafter, besonders psychischer Anspannung. Auch die Tätigkeit als Lagerverwalter könne mindestens sechs Stunden täglich ausgeübt werden.
Mit Bescheid vom 26. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. September 2007 lehnte die Beklagte nach Einholung der erneuten Stellungnahme der Dr. L. vom 30. August 2007 (keine ausreichende Belastbarkeit für die Tätigkeit als Rohrnetzfacharbeiter, allerdings kein eindeutiger Hinweis, dass der innerbetriebliche Wechsel 1998 auf die Tätigkeit als Lagerarbeiter aus gesundheitlichen Gründen erfolgt sei) ab. Mit dem vorhandenen Leistungsvermögen sei der Kläger noch in der Lage, mittelschwere Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes in wechselnder Körperhaltung unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen mindestens sechs Stunden täglich auszuüben. Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit komme nicht in Betracht, da der bisherige Beruf des Klägers die Beschäftigung als Lagerverwalter/Lagerarbeiter sei. Diese sei dem Leitberuf des ungelernten Arbeiters zuzuordnen. Der Kläger müsse sich deshalb auf sämtliche ungelernten Tätigkeiten verweisen lassen, die er noch ausüben könne.
Hiergegen hat der Kläger am 26. Oktober 2007 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) sinngemäß Klage erhoben mit der Begründung, eine mehr als sechsstündige tägliche Arbeitszeit sei ihm nicht zumutbar. Darüber hinaus sei der Bezugsberuf die Tätigkeit als Rohrnetzfacharbeiter und nicht als Lagerarbeiter oder Lagerverwalter.
Für den Antrag des Klägers auf die Gewährung einer Altersrente bestätigte die Arbeitgeberin, dass der Kläger vom 1. Januar 2007 bis 30. September 2007 Arbeitsentgelt in Höhe von 36.716 EUR erzielt habe und voraussichtlich bis 31. Dezember 2007 Arbeitsentgelt in Höhe von 14.209 EUR erzielen werde. Mit Bescheid vom 8. November 2007 gewährte die Beklagte dem Kläger Altersrente für langjährige Versicherte ab 1. Januar 2008, weshalb der Kläger seine Beschäftigung zum 31. Dezember 2007 aufgab. Der am 23. November 2007 erhobene Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 8. November 2007 ruht.
Das SG hat die behandelnden Ärzte des Klägers als sachverständige Zeugen vernommen und die Auskünfte der Arbeitgeberin vom 23. Januar 2008, 5. Mai 2008 und 3. September 2008, die die Aufgaben des Klägers und die körperlichen Anforderungen der Tätigkeit geschildert hat, sowie das neurologisch-psychiatrische Gutachten des Dr. N. vom 2. Dezember 2008 eingeholt.
Orthopäde Dr. F. hat mit Bericht vom 9. Januar 2008 das maßgebliche Leiden auf orthopädischem Fachgebiet gesehen und den Kläger noch für in der Lage erachtet, einer körperlich leichten und nervlich wenig belastenden Tätigkeit im Rahmen einer 5-Tage-Woche mindestens sechs Stunden täglich nachzugehen. Hausarzt Dr. W. hat mit Bericht vom 7. Januar 2008 ein generalisiertes Schmerzsyndrom, eine somatisierte Depression und eine Fibromyalgie ausschlaggebend dafür erachtet, dass der Kläger eine leichte Tätigkeit nicht mindestens sechs Stunden täglich ausüben könne. Es habe sich eine Verschlimmerung im Laufe des letzten Jahres ergeben, insofern werde eine Berentung ab 1. Januar 2008 vorgeschlagen. Dr. W. hat Arztbriefe, ua der A. Klinik vom 21. Juli 2007 über die am 19. Juli 2007 vorgenommene Arthroskopie der linken Schulter, vorgelegt. Orthopäde Dr. K. hat mit Bericht vom 31. Januar 2008 ein Leistungsvermögen des Klägers für leichte Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich bestätigt.
Dr. N. hat beim Kläger eine undifferenzierte Somatisierungsstörung auf dem Boden hypochondrisch-asthenischer Persönlichkeitsmerkmale, LWS-Beschwerden ohne radikuläre Störung, einen Tinnitus beidseits, ein Schulter-Arm-Syndrom links und eine Funktionsstörung des rechten Ellenbogengelenkes diagnostiziert. Der Kläger klage über diffuse körperliche Beschwerden, die jedoch nicht den Schweregrad einer Somatisierungsstörung erfüllten. Weder eine medikamentöse noch eine psychotherapeutische Behandlung werde durchgeführt. Auch spreche der gesamte Tagesablauf mit einer erhaltenen Fähigkeit zur Strukturierung und eigeninitiativer Gestaltung gegen einen höheren Schweregrad der somatoformen Störung. Der psychopathologische Befund habe keine Hinweise auf eine stärkere depressive oder ängstliche Symptomatik ergeben. Die Gesundheitsstörungen auf orthopädischem Fachgebiet seien nicht so erheblich, dass hieraus wesentliche Funktionseinschränkungen resultierten. Zu vermeiden seien schwere und andauernd mittelschwere körperliche Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten mehr als 10 kg, dauerndes Stehen und Gehen, gleichförmige Körperhaltungen, insbesondere Zwangshaltungen im LWS- und HWS-Bereich, häufiges Bücken und Treppensteigen, Arbeiten in Kälte, Nässe und im Freien, Tätigkeiten unter Zeitdruck wie Akkord-, Fließband-, Schicht- und Nachtarbeiten, Arbeiten mit höherer geistiger Beanspruchung oder unter nervlicher Belastung und Arbeiten mit besonderer Beanspruchung des Gehörs oder unter Lärmeinwirkung. Leichte bis zeitweise mittelschwere körperliche Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis 10 kg in abwechslungsreicher Körperhaltung könne der Kläger sechs Stunden und mehr täglich ausüben.
Die Beklagte hat noch die E-Mail der Arbeitgeberin vom 5. Juni 2008 und die Stellungnahme der Ärztin für Psychiatrie Dr. L.-K. vom 5. Februar 2009 vorgelegt und ausgeführt, zwar handle es sich bei der zuletzt verrichteten Beschäftigung des Klägers nach der Auskunft der Arbeitgeberin um eine Facharbeitertätigkeit, diese könne er jedoch noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 11. August 2009 darauf hingewiesen, dass die Auskunft der Arbeitgeberin seines Erachtens nicht vollständig sei. Er habe in letzter Zeit auch vermehrt Arbeiten am Rohrnetz durchführen müssen, die erheblich schwerer seien als von der Arbeitgeberin angegeben. Die Außenarbeiten hätten immer weiter zugenommen und er habe sich deswegen unter Druck gesetzt gefühlt.
Die in der mündlichen Verhandlung auf die Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit beschränkte Klage hat das SG mit Urteil vom 11. August 2009 abgewiesen. Zwar sei der Kläger als Facharbeiter im Sinne des Mehrstufenschemas des Bundessozialgerichts (BSG) einzustufen. Zur Überzeugung des Gerichts könne der Kläger jedoch in diesem Beruf im streitigen Zeitraum bis 31. Dezember 2007 noch mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein. Letztlich überwiege der Umstand, dass der Kläger bis 31. September 2007 in seinem Beruf tätig gewesen sei. Der tatsächlichen Arbeitsleistung komme ein starker Beweiswert zu. Gehäufte Arbeitsunfähigkeitszeiten seien bis zu diesem Zeitpunkt nicht aufgetreten. Schließlich befürworte auch der behandelnde Hausarzt Dr. W. eine Berentung erst ab 1. Januar 2008.
Gegen das am 8. Januar 2010 vollständig abgefasste und der Geschäftsstelle des SG übergebene Urteil, das dem Kläger am 15. Januar 2010 zugestellt worden ist, hat der Kläger am 11. Februar 2010 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Er macht geltend, schon im Jahr 2007 berufsunfähig gewesen zu sein. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit habe er auf Kosten seiner Restgesundheit ausgeübt. Würde Berufsunfähigkeit festgestellt, habe er Anspruch auf Umwandlung der Altersrente für langjährig Versicherte in eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen, die nicht mit einem Rentenabschlag verbunden sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11. August 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. September 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (sinngemäß ab 1. April 2007) zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Selbst wenn der Kläger die letzte Tätigkeit tatsächlich nicht mehr hätte verrichten können, liege keine Berufsunfähigkeit vor. Denn der Kläger könne zumutbar auf die Tätigkeiten als Registrator oder Poststellenmitarbeiter verwiesen werden.
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hat der Senat noch die Auskunft der Krankenkasse des Klägers über die Arbeitsunfähigkeitszeiten der Jahre 2006 und 2007 eingeholt.
Die Berichterstatterin hat am 28. Mai 2010 einen Erörterungstermin durchgeführt. In diesem Termin hat der Kläger erklärt, an seinem Arbeitsplatz nicht mit Schreibarbeiten zu tun gehabt zu haben. Auch einen Computer habe er nicht bedienen müssen. Zu Hause benutze er einen Computer, um Freunden zu mailen, etwas zu schreiben oder sich zu informieren. Fotos seien immer noch sein Hobby. Wenn er Filme auf CD übertrage, erledige das ein Bekannter, der über eine bessere Ausrüstung verfüge. Hätte er die entsprechende Ausrüstung, könne er das auch, müsse sich aber einlernen. Wegen der psychischen Belastung sei er nicht in psychiatrischer Behandlung gewesen, da er sich nach der Operation an der linken Schulter ja wieder habe erholen können.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Der Bevollmächtigte des Klägers hat noch ergänzt, die Tätigkeit eines Registrators erfordere nach der Information der Bundesagentur für Arbeit im Internet eine kaufmännische Ausbildung, über die der Kläger nicht verfüge. Er habe auch keine ausreichenden Computerkenntnisse. Selbst einfache Hobbyaufgaben wie das Brennen von Foto-CDs überlasse er einem Bekannten, da er die Komplexität der Materie weder verstehe noch in seinem fortgeschrittenen Alter sich aneignen wolle. Dies gelte umso mehr für die Einarbeitung in Programme, die ein Registrator bedienen müsse.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann über die Berufung gemäß § 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierfür ihr Einverständnis erteilt haben.
Die gemäß §§ 143, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft im Sinne des § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG. Die zulässige Berufung ist jedoch unbegründet. Denn der Bescheid vom 26. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. September 2007 – bezüglich der nach der Einschränkung der Klage nur noch streitgegenständlichen Frage der teilweisen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit - ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, weshalb das SG die Klage zu Recht abgewiesen hat.
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben gemäß § 240 Abs 1 SGB VI in den ab 1. Januar 2001 geltenden Fassungen (zuletzt durch Art 1 Nr 61 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes) Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind gemäß § 240 Abs 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach dem die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist gemäß § 240 Abs 2 Satz 3 SGB VI stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist gemäß § 240 Abs 2 Satz 4 SGB VI nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Deshalb besteht ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht bereits dann, wenn der bisherige Beruf (Hauptberuf) nicht mehr ausgeübt werden kann, sondern erst, wenn der Versicherte nicht auf eine zumutbare andere Tätigkeit verwiesen werden kann. Das Gesetz verlangt dazu einen zumutbaren beruflichen Abstieg. Um bestimmen zu können, auf welche Berufe der Versicherte verweisbar ist, hat die Rechtsprechung des BSG ein sogenanntes Mehrstufenschema entwickelt, das die Angestellten- und Arbeiterberufe in mehrere, durch unterschiedliche "Leitberufe" charakterisierte Gruppen untergliedert. Hiernach sind sowohl für gewerbliche als auch für Angestellten-Berufe mittlerweile sechs Stufen zu unterscheiden (zuletzt BSG, Beschluss vom 27. August 2009, B 13 R 85/09 B, juris). Die erste Stufe bilden dabei ungelernte Berufe; auf der zweiten Stufe folgen Berufe mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren (Angelernte); die dritte Stufe bilden sodann Berufe mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren (Ausgebildete). Grundsätzlich darf im Rahmen des Mehrstufenschemas der Versicherte lediglich auf Tätigkeiten der gleichen oder jeweils nächstniedrigeren Gruppe verwiesen werden (BSG, Urteil vom 24. März 1983, 1 RA 15/82, SozR 2200 § 1246 Nr 107; zuletzt BSG, Beschluss vom 27. August 2009, B 13 RJ 85/09 B, aaO).
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich somit nach der Wertigkeit des Hauptberufs. Dieser bestimmt sich in der Regel nach der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit, von der auch bei nur kurzfristiger Ausübung auszugehen ist, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist. Die Einordnung eines bestimmten Berufs in das Mehrstufenschema des BSG erfolgt dabei nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Ausbildung. Ausschlaggebend hierfür ist vielmehr die Qualität der verrichteten Arbeit und deren Gesamtbild (BSG, Urteil vom 12. Februar 2004, B 13 RJ 49/03 R, juris mwN). Der Kläger ist gelernter Maschinenschlosser und war als Rohrnetzfacharbeiter versicherungspflichtig beschäftigt. Sowohl die Tätigkeit des Rohrnetzfacharbeiters (am Gasnetz der Arbeitgeberin) als auch die seit 1998 verrichtete Tätigkeit in der Werkstatt der Arbeitgeberin (als Rohrnetzfacharbeiter und Werkstattschlosser) sind der dritten Stufe des Mehrstufenschemas des BSG zuzuordnen. Denn nach den Angaben der Arbeitgeberin war für die Tätigkeit als Rohrnetzfacharbeiter unabdingbare Voraussetzung eine möglichst abgeschlossene Ausbildung auf dem handwerklichen Sektor. Darauf aufbauend dauert das Erlernen der Tätigkeiten eines Rohrnetzfacharbeiters, der kein anerkannter Lehrberuf ist, weitere zwei bis drei Jahre. Damit entspricht die Tätigkeit der eines Ausbildungsberufes. Auch die Tätigkeit in der Werkstatt konnte der Kläger nach dem Gesamtbild nur mit diesen Kenntnissen verrichten, auch wenn dort zum Teil Lagertätigkeiten angefallen sind, die nicht einer ausgebildeten Tätigkeit entsprechen.
Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass der Kläger im Zeitraum vom 1. April 2007 bis 31. Dezember 2007 nicht berufsunfähig war. Dies entnimmt der Senat insbesondere dem Gutachten des Dr. N. vom 2. Dezember 2008 und dem Gutachten der Dr. L. vom 21. Juni 2007, das im Wege des Urkundsbeweises verwertet werden kann. Denn der Kläger ist noch in der Lage gewesen, im streitigen Zeitraum bis 31. Dezember 2007 eine leichte bis zeitweise mittelschwere körperliche Arbeit mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 10 kg und abwechslungsreicher Körperhaltung mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten.
Beim Kläger liegen Gesundheitsstörungen auf orthopädischem und nervenärztlichem Fachgebiet vor, daneben besteht noch (nach den Angaben des Dr. N.) ein eingeschränktes Hörvermögen.
Auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet leidet der Kläger an einer undifferenzierten Somatisierungsstörung auf dem Boden hypochondrisch-asthenischer Persönlichkeitsmerkmale und an einem Tinnitus beidseits. Der Senat entnimmt dies dem Gutachten des Dr. N., dessen Ausführungen nachvollziehbar und widerspruchsfrei sind. Im Vordergrund stehen diffuse körperliche Beschwerden im Gelenks-, Wirbelsäulen- und Kopfbereich, die für den Kläger immer wieder mit der Befürchtung verbunden sind, körperlich zu versagen und die an ihn gestellten Anforderungen nicht bewältigen zu können. Die diffusen körperlichen Beschwerden, die der Kläger beklagt, erfüllen nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Dr. N. jedoch nicht den Schweregrad einer Somatisierungsstörung, sondern sind als leichtgradige depressive Stimmungsauslenkung mit vermehrten hypochondrisch gefärbten Versagensängsten in körperlicher Hinsicht aufzufassen. Denn weder wird eine medikamentöse noch eine psychotherapeutische Behandlung durchgeführt. Psychopathologisch hat Dr. N. keine stärkere depressive oder ängstliche Symptomatik feststellen können. Der Kläger war im Kontaktverhalten gegenüber Dr. N. ausreichend flexibel und zugewandt und hat über ausreichende interpersonelle Kompetenzen verfügt. Konzentrations- und Auffassungsstörungen oder Gedächtnisstörungen haben sich nicht gefunden. Der formale Gedankengang war geordnet. Affektiv hat eine leichtgradige depressive Stimmungsauslenkung ohne wesentliches Antriebsdefizit, ohne Freudlosigkeit und ohne Interessenseinengung bestanden. Während der Exploration war der Kläger immer wieder ablenkbar und aufheiterbar. Die Persönlichkeit hat leichte hypochondrisch-asthenische Merkmale gezeigt. Zum Tagesablauf befragt hat der Kläger angegeben, gerade einige Sachen am Haus zu richten, zB die Zimmer und den Balkon herzurichten und Fenster zu streichen. Nach dem Mittagessen geht der Kläger mit seiner Ehefrau eine Stunde spazieren, liest danach etwa eine Stunde ein Buch oder ordnet seine Dias oder Filme und überträgt diese auf CD. An Wochenenden unternimmt der Kläger oft längere Wanderungen mit seiner Ehefrau. Deshalb verweist Dr. N. nachvollziehbar und entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl Urteile vom 20. Juli 2010, L 11 R 5140/09; 24. September 2009, L 11 R 742/09) darauf, dass der gesamte Tagesablauf mit der erhaltenen Fähigkeit zur Strukturierung und eigeninitiativen Gestaltung gegen einen höheren Schweregrad der somatoformen Störung spricht.
Auf orthopädischem Fachgebiet leidet der Kläger nach den Ausführungen des Dr. N. und der Dr. L. an einem Schulter-Arm-Syndrom links bei degenerativen Veränderungen, LWS-Beschwerden ohne radikuläre Störung und an Bewegungs- und Belastungsschmerzen des rechten Ellenbogengelenkes. Die Beweglichkeit des Schultergelenks und der Wirbelsäule war sowohl bei der Untersuchung durch Dr. L. als auch durch Dr. N. nicht eingeschränkt. Schmerzen im Schultergelenk hat der Kläger nur bei der Armhebung zur Seite gegen Widerstand bzw bei der Außenrotation gegen Widerstand angegeben. Das linke Ellenbogengelenk ist in der Beweglichkeit frei, im rechten Ellenbogengelenk war die Streckung bei der Untersuchung durch Dr. L. endgradig eingeschränkt bei Angabe eines Bewegungsschmerzes. Hier finden sich mäßige degenerative Veränderungen.
Sowohl der (leichtgradigen) Somatisierungsstörung als auch den geringgradigen Funktionsstörungen des rechten Ellenbogengelenkes und den weiteren Gesundheitsstörungen kann ausreichend mit qualitativen Leistungseinschränkungen begegnet werden. Hierauf haben nachvollziehbar und schlüssig Dr. L. und Dr. N. hingewiesen. Vermeiden muss der Kläger daher schwere und andauernd mittelschwere körperliche Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten von mehr als 10 kg, dauerndes Stehen und Gehen, gleichförmige Körperhaltungen, insbesondere Zwangshaltungen im LWS- und HWS-Bereich, häufiges Bücken und Treppensteigen, Arbeiten in Kälte, Nässe und Freien, Tätigkeiten unter Zeitdruck wie Akkord-, Fließband-, Schicht- und Nachtarbeiten, Arbeiten mit höherer geistiger Beanspruchung, Arbeiten unter nervlicher Belastung, Arbeiten mit besonderer Beanspruchung des Gehörs und Arbeiten unter Lärmeinwirkung.
Dieser Beurteilung des Leistungsvermögens haben sich die behandelnden Orthopäden Dr. F. und Dr. K. angeschlossen. Der Leistungseinschätzung des behandelnden Hausarztes Dr. W. ist nicht zu folgen. Schon das SG hat zu Recht darauf hingewiesen, dass Dr. W. selbst von einer gesundheitlichen Verschlechterung ausgeht und eine Berentung erst ab 1. Januar 2008 empfohlen hat. Im Übrigen hat er keine konkreten Befunde angegeben, sondern bei der diesbezüglichen Frage auf multiple Beschwerden bei Verdacht auf ein myofasciales Schmerzsyndrom mit Beginn einer Fibromyalgie, ein in dieser Zeit operiertes Impingementsyndrom der linken Schulter und eine zusätzliche begleitende depressive Verstimmung hingewiesen. Die Divergenz in der Leistungsbeurteilung hat Dr. W. damit nicht hinreichend begründet. Den Schweregrad der beim Kläger vorliegenden nervenärztlichen Gesundheitsstörungen hat hingegen Dr. N. nachvollziehbar dargelegt und insbesondere, dass dieser nicht zu einer quantitativen Leistungseinschränkung führt.
Mit diesem Leistungsvermögen war der Kläger noch in der Lage, seine letzte Tätigkeit als Rohrnetzfacharbeiter in der Werkstatt auszuüben. Hierfür spricht, worauf schon das SG hingewiesen hat, dass der Kläger diese Tätigkeit noch tatsächlich ohne wesentliche Arbeitsunfähigkeitszeiten verrichtet hat, obwohl der Kläger selbst geltend macht, er sei in den letzten zwei Jahren häufiger im Außendienst – und damit mit schwereren Tätigkeiten – beschäftigt gewesen. Aus den medizinischen Unterlagen und insbesondere aus den Ausführungen des Dr. N. ergibt sich auch nicht, dass die Tätigkeit auf Kosten der Restgesundheit ausgeübt wurde. Im Gegenteil belegt der Umstand, dass der Kläger Renovierungsarbeiten im eigenen Haus verrichten konnte, dass sein Leistungsvermögen nicht wesentlich eingeschränkt war.
Darüber hinaus stehen die qualitativen Einschränkungen, die der Kläger beachten muss, jedenfalls einer Tätigkeit als Registrator in der Entgeltgruppe 3 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) nicht entgegen. Die Tätigkeit eines Registrators bestimmt sich, da Eingruppierungsvorschriften noch fehlen (siehe unbesetzte §§ 12 und 13 TVöD), weiterhin zB gemäß § 17 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) nach §§ 22, 23 des Bundes-Angestelltentarifvertrags für Bund, Länder, und Gemeinden (BAT) bzw des Tarifvertrags zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften (BAT-O) einschließlich der Vergütungsordnung nach Anlagen 1a zum BAT. Die Tätigkeit eines Registrators im öffentlichen Dienst ist dabei nach Schwierigkeitsgraden gestaffelt (vgl zum Folgenden LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 23. Januar 2007, L 11 R 4310/06, juris, und zuletzt Urteil vom 23. März 2010, L 11 R 2427/08; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 10. Februar 2010, L 13 R 1010/08, juris). Sie reicht von der vorwiegend mechanischen Tätigkeit (BAT X) und den einfacheren Arbeiten (BAT IX) über schwierigere Tätigkeiten (BAT VIII) bis zu Arbeiten mit gründlichen und besonders qualifizierten Fachkenntnissen und/oder leitenden Funktionen (BAT VII bis V). Die Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1a BAT (nach Anlage 4 TVÜ-Bund nunmehr Entgeltgruppe 3 TVöD zuzuordnen) erfasst Angestellte im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigerer Tätigkeit (zB Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben; Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung; Führung von Brieftagebüchern schwieriger Art; Führung von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien sowie von solchen Karteien, deren Führung die Kenntnis fremder Sprachen voraussetzt; buchhalterische Übertragungsarbeiten; Zinsstaffelberechnungen; Kontenführung). In die Vergütungsgruppe IXb Fallgruppe 1 BAT werden Angestellte im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, Kanzlei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit einfacheren Arbeiten (zB nach Schema zu erledigende Arbeiten; Postabfertigung; Führung von Brieftagebüchern, Inhaltsverzeichnissen; Führung von einfachen Karteien zB Zettelkatalogen, nach Eigen- oder Ortsnamen geordneten Karteien; Führung von Kontrolllisten, Einheitswertbogen und statistischen Anschreibungen; Formularverwaltung, Schreibmaterialienverwaltung; Führung von häufig wiederkehrendem Schriftwechsel nach Vordruck, insbesondere formularmäßige Bescheinigungen und Benachrichtigungen sowie Erinnerungen und Straffestsetzungen; Lesen von Reinschriften; Heraussuchen von Vorgängen anhand der Tagebücher) eingruppiert.
Die Vergütungsgruppen sind im Verhältnis zueinander zu sehen. Eine "schwierigere Tätigkeit" im Sinne der Vergütungsgruppe VIII BAT muss an den "einfacheren Arbeiten" der Vergütungsgruppe IXb BAT gemessen werden. Deshalb ist unter den schwierigeren Tätigkeiten nach Vergütungsgruppe VIII BAT weniger als eine schwierige Tätigkeit zu verstehen; der Komparativ "schwierigere" wird hier als Steigerung gegenüber den "einfacheren" Arbeiten der Vergütungsgruppe IXb Fallgruppe 1 gebraucht. Die schwierigeren Tätigkeiten zeichnen sich durch Verantwortlichkeit, große Selbständigkeit, eigene Initiative, Arbeitseinsatzentscheidung, besondere Initiative, besondere eigene Überlegung und eine Befähigung, wie sie zu einfacheren Arbeiten im Sinne von Vergütungsgruppe IXb nicht gefordert wird, aus. Schwierigere Tätigkeiten liegen gegenüber einfacheren Tätigkeiten dann vor, wenn die Tätigkeit den Einsatz qualifizierterer Fähigkeiten der Angestellten, gleich in welcher Hinsicht, im Vergleich zu den einfacheren Arbeiten verlangt (vgl auch Gutachten der Regionaldirektion Bayern, Nürnberg vom 20. April 2005 zu S 8 RJ 750/02, www.sozialgerichtsbarkeit.de). Die schwierigere Tätigkeit muss damit im Schwierigkeitsgrad einerseits deutlich erkennbar über den Anforderungen der Postabfertigung liegen, andererseits ist für eine solche Tätigkeit die Anwendung von "gründlichen Fachkenntnissen" nicht erforderlich (vgl auch Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 24. April 2003, L 14 RA 140/00, www.sozialgerichtsbarkeit.de). Im Gegensatz zur Vergütungsgruppe IXb BAT handelt es sich bei der Vergütungsgruppe VIII BAT um eine Tätigkeit für Angelernte und damit für Facharbeiter grundsätzlich zumutbare Verweisungstätigkeit (BSG Urteil vom 27. November 1991, 5 RJ 91/89, juris). Deshalb bedarf es entgegen der Ausführungen des Klägers nicht zwingend einer abgeschlossenen kaufmännischen Ausbildung. Auch nach den Informationen der Bundesagentur für Arbeit wird nur "üblicherweise" - nicht aber "zwingend" - die Erforderlichkeit einer kaufmännische Ausbildung vorausgesetzt.
Bei der Tätigkeit als Registrator handelt sich um eine im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen ausgeübte Beschäftigung, die überwiegend leichter und nur zeitweise mittelschwerer Art ist. Bücken, in die Hocke gehen und das Besteigen von kleinen Leitern und Hantieren über Kopfhöhe wird nur ausnahmsweise verlangt. Das Heben und Tragen von Lasten ist auf bis zu 10 kg beschränkt, wobei diese Lasten selten sind; darüber hinaus stehen die üblichen, gängigen Hilfsmittel wie leichte Hand- und Korbwagen zur Verfügung (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Januar 2007, L 11 R 4310/06, aaO). Solche Tätigkeiten sind dem Kläger nach den medizinischen Ermittlungen noch möglich (siehe oben).
Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kläger keine kaufmännische Ausbildung absolviert hat, hat der Senat keinen Zweifel, dass er über die fachliche Qualifikation verfügt, einer entsprechenden Tätigkeit nach kurzer Einarbeitung vollwertig nachzugehen. Zum einen hat der Kläger eine Ausbildung als gelernter Maschinenschlosser absolviert. Zum anderen war er langjährig in seinem Beruf als Rohrnetzfacharbeiter beschäftigt und hier seit 1998 auch mit der Organisation der Werkstatt und Bestellungen beschäftigt. Schließlich verfügt der Kläger privat zumindest über Grundkenntnisse im EDV-Bereich und PC-Kenntnisse, die ausreichen, um sich gegebenenfalls in ein entsprechendes Computerprogramm einzuarbeiten. Denn gegenüber Dr. N. hat der Kläger angegeben, Dias oder Filme auf CD zu übertragen. Im Erörterungstermin vor der Berichterstatterin hat der Kläger am 28. Mai 2010 ergänzt, Filme übertrage nicht er auf CD, sondern ein Bekannter. Dass der Kläger dabei die Komplexität der Materie weder verstehe noch in seinen fortgeschrittenen Alter sich aneignen wolle, wie der Bevollmächtigte des Klägers zuletzt ausgeführt hat, kann dabei nicht nachvollzogen werden. Denn nach den Angaben des Klägers im Erörterungstermin war Begründung dafür, dass Filme ein Bekannter auf CD überträgt, nicht das Unvermögen des Klägers hierfür, sondern lediglich die bessere Ausrüstung des Bekannten. Der Kläger hat selbst angegeben, mit der entsprechenden Technik nach Einarbeitung umgehen zu können. Gründe, an diesen eigenen Angaben des Klägers zu zweifeln, hat der Senat nicht. Damit war dem Kläger bis 31. Dezember 2007 noch eine Tätigkeit als Registrator zumutbar. Ob der Kläger darüber hinaus zu einem späteren Zeitpunkt berufsunfähig geworden ist, kann dahinstehen. Gemäß § 34 Abs 4 Nr 1 SGB VI (in der ab 1. August 2004 geltenden Fassung durch Art 1 Nr 5 RV-Nachhaltigkeitsgesetz) ist der Wechsel in eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters - und ab 1. Januar 2008 durch Art 1 Nr 7 c RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz auch für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente - ausgeschlossen. Ein Wechsel in diesem Sinne liegt nur dann nicht vor, wenn Anspruch auf die begehrte Rente wegen Erwerbsminderung vor oder gleichzeitig mit der Altersrente besteht (BT-Drs 16/3794, 86; Kreikebohm, Kommentar zum SGB VI, 3. Aufl 2008, § 34 Rdnr 26; Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 64. Aufl 2010, § 34 Rdnr 50).
Da die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 99 Abs 1 Satz 1 SGB VI von dem Kalendermonat an geleistet wird, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, besteht der Anspruch auf die begehrte Rente ab spätestens 1. Januar 2008 nur dann, wenn die Berufsunfähigkeit bis spätestens 31. Dezember 2007 eingetreten ist. Wegen einer erst im Januar 2008 oder später eingetretenen Berufsunfähigkeit hätte der Kläger frühestens Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab 1. Februar 2008. Zu diesem Zeitpunkt jedoch ist gemäß § 300 Abs 1 SGB VI die Vorschrift des § 34 Abs 4 Nr 1 SGB VI in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung anzuwenden. Denn gemäß § 300 Abs 1 SGB VI sind Vorschriften dieses Gesetzbuchs von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat. Damit ist ausreichend, dass der Kläger seit 1. Januar 2008 tatsächlich eine Altersrente bezieht. Nach § 300 Abs 2 SGB VI sind zwar aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuchs und durch dieses Gesetzbuch ersetzte Vorschriften auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird. Selbst wenn jedoch noch die bis 31. Dezember 2007 geltende Fassung des § 34 Abs 4 Nr 1 SGB VI angewendet wird, kann der Kläger aus dieser keine weitergehenden Rechte herleiten. Denn vor der Gesetzesänderung bestand jedenfalls kein Anspruch des Klägers auf die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen gemäß § 160 Abs 2 SGG nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Der am 15. November 1944 geborene Kläger, gelernter Maschinenschlosser, war von 1980 bis zum 31. Dezember 2007 bei der G. S. GmbH (Arbeitgeberin) als sog Rohrnetzfacharbeiter versicherungspflichtig beschäftigt. Im Jahr 1998 wurde der Kläger von der Arbeit am Rohrnetz in die Werkstatt versetzt. Nach der Stellenbeschreibung handelte es sich um eine Tätigkeit als "Rohrnetzfacharbeiter (Werkstattschlosser)". Diese Tätigkeit umfasste nach Angaben der Arbeitgeberin zu 70% der Arbeitszeit einen Einsatz in der Werkstatt. Hier verrichtete der Kläger zu ca einem Drittel Schlosserarbeiten und zu ca zwei Dritteln Lagerarbeiten. 20% der Arbeitszeit verbrachte der Kläger in den Übergabestationen zB in Form von Stationskontrollen und Wartungsarbeiten und 10% der Arbeitszeit beschäftigte sich der Kläger mit Tätigkeiten am Rohrnetz, zB in Form von Betriebsaufsichten, Begehungen und Armaturenfunktionsprüfungen.
Vom 3. August 2005 bis 24. August 2005 nahm der Kläger an einer stationären Rehabilitationsmaßnahme in der Rheumaklinik Bad W. teil. Prof. Dr. J. gab im Entlassungsbericht vom 22. August 2005 an, der Kläger könne als Lagerarbeiter nur noch drei bis unter sechs Stunden tätig sein, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten jedoch unter Beachtung qualitativer Einschränkungen sechs Stunden und mehr täglich verrichten.
Am 23. April 2007 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung mit der Begründung, er könne seit dem Jahr 2000 wegen Arthrosen in der linken Schulter und den Kniegelenken und psychisch bedingter Magen-Darm-Beschwerden keine Tätigkeiten mehr verrichten. Nach Beiziehung medizinischer Unterlagen holte die Beklagte das sozialmedizinische Gutachten der Fachärztin für Chirurgie und Sozialmedizin Dr. L. vom 21. Juni 2007 ein. Diese diagnostizierte bei dem Kläger eine psychische Beschwerdeüberlagerung und Ausgestaltung bei Verdacht auf eine somatoforme Störung, ein Schulter-Arm-Syndrom links bei degenerativen Veränderungen des Schultereckgelenkes und kernspintomografischem Nachweis reaktiver Sehnenveränderungen ohne Funktionseinschränkungen, Bewegungs- und Belastungsschmerzen des rechten Ellenbogengelenkes bei Nachweis mäßiger degenerativer Veränderungen mit geringen Funktionseinbußen und anamnestisch ein LWS-Syndrom ohne Funktionseinschränkungen, Wurzelreizsymptomatik oder neurologische Ausfälle. Für leichte und mittelschwere Arbeiten in jeder Arbeitshaltung bestehe beim Kläger ein über sechsstündiges Leistungsvermögen. Auszuschließen seien dabei lang dauernde Überkopfarbeiten, insbesondere mit Krafterfordernis, Arbeiten mit lang dauerndem Armvorhalt links, Tätigkeiten unter besonderem Zeitdruck sowie mit dauerhafter, besonders psychischer Anspannung. Auch die Tätigkeit als Lagerverwalter könne mindestens sechs Stunden täglich ausgeübt werden.
Mit Bescheid vom 26. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. September 2007 lehnte die Beklagte nach Einholung der erneuten Stellungnahme der Dr. L. vom 30. August 2007 (keine ausreichende Belastbarkeit für die Tätigkeit als Rohrnetzfacharbeiter, allerdings kein eindeutiger Hinweis, dass der innerbetriebliche Wechsel 1998 auf die Tätigkeit als Lagerarbeiter aus gesundheitlichen Gründen erfolgt sei) ab. Mit dem vorhandenen Leistungsvermögen sei der Kläger noch in der Lage, mittelschwere Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes in wechselnder Körperhaltung unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen mindestens sechs Stunden täglich auszuüben. Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit komme nicht in Betracht, da der bisherige Beruf des Klägers die Beschäftigung als Lagerverwalter/Lagerarbeiter sei. Diese sei dem Leitberuf des ungelernten Arbeiters zuzuordnen. Der Kläger müsse sich deshalb auf sämtliche ungelernten Tätigkeiten verweisen lassen, die er noch ausüben könne.
Hiergegen hat der Kläger am 26. Oktober 2007 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) sinngemäß Klage erhoben mit der Begründung, eine mehr als sechsstündige tägliche Arbeitszeit sei ihm nicht zumutbar. Darüber hinaus sei der Bezugsberuf die Tätigkeit als Rohrnetzfacharbeiter und nicht als Lagerarbeiter oder Lagerverwalter.
Für den Antrag des Klägers auf die Gewährung einer Altersrente bestätigte die Arbeitgeberin, dass der Kläger vom 1. Januar 2007 bis 30. September 2007 Arbeitsentgelt in Höhe von 36.716 EUR erzielt habe und voraussichtlich bis 31. Dezember 2007 Arbeitsentgelt in Höhe von 14.209 EUR erzielen werde. Mit Bescheid vom 8. November 2007 gewährte die Beklagte dem Kläger Altersrente für langjährige Versicherte ab 1. Januar 2008, weshalb der Kläger seine Beschäftigung zum 31. Dezember 2007 aufgab. Der am 23. November 2007 erhobene Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 8. November 2007 ruht.
Das SG hat die behandelnden Ärzte des Klägers als sachverständige Zeugen vernommen und die Auskünfte der Arbeitgeberin vom 23. Januar 2008, 5. Mai 2008 und 3. September 2008, die die Aufgaben des Klägers und die körperlichen Anforderungen der Tätigkeit geschildert hat, sowie das neurologisch-psychiatrische Gutachten des Dr. N. vom 2. Dezember 2008 eingeholt.
Orthopäde Dr. F. hat mit Bericht vom 9. Januar 2008 das maßgebliche Leiden auf orthopädischem Fachgebiet gesehen und den Kläger noch für in der Lage erachtet, einer körperlich leichten und nervlich wenig belastenden Tätigkeit im Rahmen einer 5-Tage-Woche mindestens sechs Stunden täglich nachzugehen. Hausarzt Dr. W. hat mit Bericht vom 7. Januar 2008 ein generalisiertes Schmerzsyndrom, eine somatisierte Depression und eine Fibromyalgie ausschlaggebend dafür erachtet, dass der Kläger eine leichte Tätigkeit nicht mindestens sechs Stunden täglich ausüben könne. Es habe sich eine Verschlimmerung im Laufe des letzten Jahres ergeben, insofern werde eine Berentung ab 1. Januar 2008 vorgeschlagen. Dr. W. hat Arztbriefe, ua der A. Klinik vom 21. Juli 2007 über die am 19. Juli 2007 vorgenommene Arthroskopie der linken Schulter, vorgelegt. Orthopäde Dr. K. hat mit Bericht vom 31. Januar 2008 ein Leistungsvermögen des Klägers für leichte Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich bestätigt.
Dr. N. hat beim Kläger eine undifferenzierte Somatisierungsstörung auf dem Boden hypochondrisch-asthenischer Persönlichkeitsmerkmale, LWS-Beschwerden ohne radikuläre Störung, einen Tinnitus beidseits, ein Schulter-Arm-Syndrom links und eine Funktionsstörung des rechten Ellenbogengelenkes diagnostiziert. Der Kläger klage über diffuse körperliche Beschwerden, die jedoch nicht den Schweregrad einer Somatisierungsstörung erfüllten. Weder eine medikamentöse noch eine psychotherapeutische Behandlung werde durchgeführt. Auch spreche der gesamte Tagesablauf mit einer erhaltenen Fähigkeit zur Strukturierung und eigeninitiativer Gestaltung gegen einen höheren Schweregrad der somatoformen Störung. Der psychopathologische Befund habe keine Hinweise auf eine stärkere depressive oder ängstliche Symptomatik ergeben. Die Gesundheitsstörungen auf orthopädischem Fachgebiet seien nicht so erheblich, dass hieraus wesentliche Funktionseinschränkungen resultierten. Zu vermeiden seien schwere und andauernd mittelschwere körperliche Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten mehr als 10 kg, dauerndes Stehen und Gehen, gleichförmige Körperhaltungen, insbesondere Zwangshaltungen im LWS- und HWS-Bereich, häufiges Bücken und Treppensteigen, Arbeiten in Kälte, Nässe und im Freien, Tätigkeiten unter Zeitdruck wie Akkord-, Fließband-, Schicht- und Nachtarbeiten, Arbeiten mit höherer geistiger Beanspruchung oder unter nervlicher Belastung und Arbeiten mit besonderer Beanspruchung des Gehörs oder unter Lärmeinwirkung. Leichte bis zeitweise mittelschwere körperliche Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis 10 kg in abwechslungsreicher Körperhaltung könne der Kläger sechs Stunden und mehr täglich ausüben.
Die Beklagte hat noch die E-Mail der Arbeitgeberin vom 5. Juni 2008 und die Stellungnahme der Ärztin für Psychiatrie Dr. L.-K. vom 5. Februar 2009 vorgelegt und ausgeführt, zwar handle es sich bei der zuletzt verrichteten Beschäftigung des Klägers nach der Auskunft der Arbeitgeberin um eine Facharbeitertätigkeit, diese könne er jedoch noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 11. August 2009 darauf hingewiesen, dass die Auskunft der Arbeitgeberin seines Erachtens nicht vollständig sei. Er habe in letzter Zeit auch vermehrt Arbeiten am Rohrnetz durchführen müssen, die erheblich schwerer seien als von der Arbeitgeberin angegeben. Die Außenarbeiten hätten immer weiter zugenommen und er habe sich deswegen unter Druck gesetzt gefühlt.
Die in der mündlichen Verhandlung auf die Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit beschränkte Klage hat das SG mit Urteil vom 11. August 2009 abgewiesen. Zwar sei der Kläger als Facharbeiter im Sinne des Mehrstufenschemas des Bundessozialgerichts (BSG) einzustufen. Zur Überzeugung des Gerichts könne der Kläger jedoch in diesem Beruf im streitigen Zeitraum bis 31. Dezember 2007 noch mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein. Letztlich überwiege der Umstand, dass der Kläger bis 31. September 2007 in seinem Beruf tätig gewesen sei. Der tatsächlichen Arbeitsleistung komme ein starker Beweiswert zu. Gehäufte Arbeitsunfähigkeitszeiten seien bis zu diesem Zeitpunkt nicht aufgetreten. Schließlich befürworte auch der behandelnde Hausarzt Dr. W. eine Berentung erst ab 1. Januar 2008.
Gegen das am 8. Januar 2010 vollständig abgefasste und der Geschäftsstelle des SG übergebene Urteil, das dem Kläger am 15. Januar 2010 zugestellt worden ist, hat der Kläger am 11. Februar 2010 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Er macht geltend, schon im Jahr 2007 berufsunfähig gewesen zu sein. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit habe er auf Kosten seiner Restgesundheit ausgeübt. Würde Berufsunfähigkeit festgestellt, habe er Anspruch auf Umwandlung der Altersrente für langjährig Versicherte in eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen, die nicht mit einem Rentenabschlag verbunden sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11. August 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. September 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (sinngemäß ab 1. April 2007) zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Selbst wenn der Kläger die letzte Tätigkeit tatsächlich nicht mehr hätte verrichten können, liege keine Berufsunfähigkeit vor. Denn der Kläger könne zumutbar auf die Tätigkeiten als Registrator oder Poststellenmitarbeiter verwiesen werden.
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hat der Senat noch die Auskunft der Krankenkasse des Klägers über die Arbeitsunfähigkeitszeiten der Jahre 2006 und 2007 eingeholt.
Die Berichterstatterin hat am 28. Mai 2010 einen Erörterungstermin durchgeführt. In diesem Termin hat der Kläger erklärt, an seinem Arbeitsplatz nicht mit Schreibarbeiten zu tun gehabt zu haben. Auch einen Computer habe er nicht bedienen müssen. Zu Hause benutze er einen Computer, um Freunden zu mailen, etwas zu schreiben oder sich zu informieren. Fotos seien immer noch sein Hobby. Wenn er Filme auf CD übertrage, erledige das ein Bekannter, der über eine bessere Ausrüstung verfüge. Hätte er die entsprechende Ausrüstung, könne er das auch, müsse sich aber einlernen. Wegen der psychischen Belastung sei er nicht in psychiatrischer Behandlung gewesen, da er sich nach der Operation an der linken Schulter ja wieder habe erholen können.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Der Bevollmächtigte des Klägers hat noch ergänzt, die Tätigkeit eines Registrators erfordere nach der Information der Bundesagentur für Arbeit im Internet eine kaufmännische Ausbildung, über die der Kläger nicht verfüge. Er habe auch keine ausreichenden Computerkenntnisse. Selbst einfache Hobbyaufgaben wie das Brennen von Foto-CDs überlasse er einem Bekannten, da er die Komplexität der Materie weder verstehe noch in seinem fortgeschrittenen Alter sich aneignen wolle. Dies gelte umso mehr für die Einarbeitung in Programme, die ein Registrator bedienen müsse.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann über die Berufung gemäß § 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierfür ihr Einverständnis erteilt haben.
Die gemäß §§ 143, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft im Sinne des § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG. Die zulässige Berufung ist jedoch unbegründet. Denn der Bescheid vom 26. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. September 2007 – bezüglich der nach der Einschränkung der Klage nur noch streitgegenständlichen Frage der teilweisen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit - ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, weshalb das SG die Klage zu Recht abgewiesen hat.
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben gemäß § 240 Abs 1 SGB VI in den ab 1. Januar 2001 geltenden Fassungen (zuletzt durch Art 1 Nr 61 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes) Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind gemäß § 240 Abs 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach dem die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist gemäß § 240 Abs 2 Satz 3 SGB VI stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist gemäß § 240 Abs 2 Satz 4 SGB VI nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Deshalb besteht ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht bereits dann, wenn der bisherige Beruf (Hauptberuf) nicht mehr ausgeübt werden kann, sondern erst, wenn der Versicherte nicht auf eine zumutbare andere Tätigkeit verwiesen werden kann. Das Gesetz verlangt dazu einen zumutbaren beruflichen Abstieg. Um bestimmen zu können, auf welche Berufe der Versicherte verweisbar ist, hat die Rechtsprechung des BSG ein sogenanntes Mehrstufenschema entwickelt, das die Angestellten- und Arbeiterberufe in mehrere, durch unterschiedliche "Leitberufe" charakterisierte Gruppen untergliedert. Hiernach sind sowohl für gewerbliche als auch für Angestellten-Berufe mittlerweile sechs Stufen zu unterscheiden (zuletzt BSG, Beschluss vom 27. August 2009, B 13 R 85/09 B, juris). Die erste Stufe bilden dabei ungelernte Berufe; auf der zweiten Stufe folgen Berufe mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren (Angelernte); die dritte Stufe bilden sodann Berufe mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren (Ausgebildete). Grundsätzlich darf im Rahmen des Mehrstufenschemas der Versicherte lediglich auf Tätigkeiten der gleichen oder jeweils nächstniedrigeren Gruppe verwiesen werden (BSG, Urteil vom 24. März 1983, 1 RA 15/82, SozR 2200 § 1246 Nr 107; zuletzt BSG, Beschluss vom 27. August 2009, B 13 RJ 85/09 B, aaO).
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich somit nach der Wertigkeit des Hauptberufs. Dieser bestimmt sich in der Regel nach der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit, von der auch bei nur kurzfristiger Ausübung auszugehen ist, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist. Die Einordnung eines bestimmten Berufs in das Mehrstufenschema des BSG erfolgt dabei nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Ausbildung. Ausschlaggebend hierfür ist vielmehr die Qualität der verrichteten Arbeit und deren Gesamtbild (BSG, Urteil vom 12. Februar 2004, B 13 RJ 49/03 R, juris mwN). Der Kläger ist gelernter Maschinenschlosser und war als Rohrnetzfacharbeiter versicherungspflichtig beschäftigt. Sowohl die Tätigkeit des Rohrnetzfacharbeiters (am Gasnetz der Arbeitgeberin) als auch die seit 1998 verrichtete Tätigkeit in der Werkstatt der Arbeitgeberin (als Rohrnetzfacharbeiter und Werkstattschlosser) sind der dritten Stufe des Mehrstufenschemas des BSG zuzuordnen. Denn nach den Angaben der Arbeitgeberin war für die Tätigkeit als Rohrnetzfacharbeiter unabdingbare Voraussetzung eine möglichst abgeschlossene Ausbildung auf dem handwerklichen Sektor. Darauf aufbauend dauert das Erlernen der Tätigkeiten eines Rohrnetzfacharbeiters, der kein anerkannter Lehrberuf ist, weitere zwei bis drei Jahre. Damit entspricht die Tätigkeit der eines Ausbildungsberufes. Auch die Tätigkeit in der Werkstatt konnte der Kläger nach dem Gesamtbild nur mit diesen Kenntnissen verrichten, auch wenn dort zum Teil Lagertätigkeiten angefallen sind, die nicht einer ausgebildeten Tätigkeit entsprechen.
Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass der Kläger im Zeitraum vom 1. April 2007 bis 31. Dezember 2007 nicht berufsunfähig war. Dies entnimmt der Senat insbesondere dem Gutachten des Dr. N. vom 2. Dezember 2008 und dem Gutachten der Dr. L. vom 21. Juni 2007, das im Wege des Urkundsbeweises verwertet werden kann. Denn der Kläger ist noch in der Lage gewesen, im streitigen Zeitraum bis 31. Dezember 2007 eine leichte bis zeitweise mittelschwere körperliche Arbeit mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 10 kg und abwechslungsreicher Körperhaltung mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten.
Beim Kläger liegen Gesundheitsstörungen auf orthopädischem und nervenärztlichem Fachgebiet vor, daneben besteht noch (nach den Angaben des Dr. N.) ein eingeschränktes Hörvermögen.
Auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet leidet der Kläger an einer undifferenzierten Somatisierungsstörung auf dem Boden hypochondrisch-asthenischer Persönlichkeitsmerkmale und an einem Tinnitus beidseits. Der Senat entnimmt dies dem Gutachten des Dr. N., dessen Ausführungen nachvollziehbar und widerspruchsfrei sind. Im Vordergrund stehen diffuse körperliche Beschwerden im Gelenks-, Wirbelsäulen- und Kopfbereich, die für den Kläger immer wieder mit der Befürchtung verbunden sind, körperlich zu versagen und die an ihn gestellten Anforderungen nicht bewältigen zu können. Die diffusen körperlichen Beschwerden, die der Kläger beklagt, erfüllen nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Dr. N. jedoch nicht den Schweregrad einer Somatisierungsstörung, sondern sind als leichtgradige depressive Stimmungsauslenkung mit vermehrten hypochondrisch gefärbten Versagensängsten in körperlicher Hinsicht aufzufassen. Denn weder wird eine medikamentöse noch eine psychotherapeutische Behandlung durchgeführt. Psychopathologisch hat Dr. N. keine stärkere depressive oder ängstliche Symptomatik feststellen können. Der Kläger war im Kontaktverhalten gegenüber Dr. N. ausreichend flexibel und zugewandt und hat über ausreichende interpersonelle Kompetenzen verfügt. Konzentrations- und Auffassungsstörungen oder Gedächtnisstörungen haben sich nicht gefunden. Der formale Gedankengang war geordnet. Affektiv hat eine leichtgradige depressive Stimmungsauslenkung ohne wesentliches Antriebsdefizit, ohne Freudlosigkeit und ohne Interessenseinengung bestanden. Während der Exploration war der Kläger immer wieder ablenkbar und aufheiterbar. Die Persönlichkeit hat leichte hypochondrisch-asthenische Merkmale gezeigt. Zum Tagesablauf befragt hat der Kläger angegeben, gerade einige Sachen am Haus zu richten, zB die Zimmer und den Balkon herzurichten und Fenster zu streichen. Nach dem Mittagessen geht der Kläger mit seiner Ehefrau eine Stunde spazieren, liest danach etwa eine Stunde ein Buch oder ordnet seine Dias oder Filme und überträgt diese auf CD. An Wochenenden unternimmt der Kläger oft längere Wanderungen mit seiner Ehefrau. Deshalb verweist Dr. N. nachvollziehbar und entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl Urteile vom 20. Juli 2010, L 11 R 5140/09; 24. September 2009, L 11 R 742/09) darauf, dass der gesamte Tagesablauf mit der erhaltenen Fähigkeit zur Strukturierung und eigeninitiativen Gestaltung gegen einen höheren Schweregrad der somatoformen Störung spricht.
Auf orthopädischem Fachgebiet leidet der Kläger nach den Ausführungen des Dr. N. und der Dr. L. an einem Schulter-Arm-Syndrom links bei degenerativen Veränderungen, LWS-Beschwerden ohne radikuläre Störung und an Bewegungs- und Belastungsschmerzen des rechten Ellenbogengelenkes. Die Beweglichkeit des Schultergelenks und der Wirbelsäule war sowohl bei der Untersuchung durch Dr. L. als auch durch Dr. N. nicht eingeschränkt. Schmerzen im Schultergelenk hat der Kläger nur bei der Armhebung zur Seite gegen Widerstand bzw bei der Außenrotation gegen Widerstand angegeben. Das linke Ellenbogengelenk ist in der Beweglichkeit frei, im rechten Ellenbogengelenk war die Streckung bei der Untersuchung durch Dr. L. endgradig eingeschränkt bei Angabe eines Bewegungsschmerzes. Hier finden sich mäßige degenerative Veränderungen.
Sowohl der (leichtgradigen) Somatisierungsstörung als auch den geringgradigen Funktionsstörungen des rechten Ellenbogengelenkes und den weiteren Gesundheitsstörungen kann ausreichend mit qualitativen Leistungseinschränkungen begegnet werden. Hierauf haben nachvollziehbar und schlüssig Dr. L. und Dr. N. hingewiesen. Vermeiden muss der Kläger daher schwere und andauernd mittelschwere körperliche Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten von mehr als 10 kg, dauerndes Stehen und Gehen, gleichförmige Körperhaltungen, insbesondere Zwangshaltungen im LWS- und HWS-Bereich, häufiges Bücken und Treppensteigen, Arbeiten in Kälte, Nässe und Freien, Tätigkeiten unter Zeitdruck wie Akkord-, Fließband-, Schicht- und Nachtarbeiten, Arbeiten mit höherer geistiger Beanspruchung, Arbeiten unter nervlicher Belastung, Arbeiten mit besonderer Beanspruchung des Gehörs und Arbeiten unter Lärmeinwirkung.
Dieser Beurteilung des Leistungsvermögens haben sich die behandelnden Orthopäden Dr. F. und Dr. K. angeschlossen. Der Leistungseinschätzung des behandelnden Hausarztes Dr. W. ist nicht zu folgen. Schon das SG hat zu Recht darauf hingewiesen, dass Dr. W. selbst von einer gesundheitlichen Verschlechterung ausgeht und eine Berentung erst ab 1. Januar 2008 empfohlen hat. Im Übrigen hat er keine konkreten Befunde angegeben, sondern bei der diesbezüglichen Frage auf multiple Beschwerden bei Verdacht auf ein myofasciales Schmerzsyndrom mit Beginn einer Fibromyalgie, ein in dieser Zeit operiertes Impingementsyndrom der linken Schulter und eine zusätzliche begleitende depressive Verstimmung hingewiesen. Die Divergenz in der Leistungsbeurteilung hat Dr. W. damit nicht hinreichend begründet. Den Schweregrad der beim Kläger vorliegenden nervenärztlichen Gesundheitsstörungen hat hingegen Dr. N. nachvollziehbar dargelegt und insbesondere, dass dieser nicht zu einer quantitativen Leistungseinschränkung führt.
Mit diesem Leistungsvermögen war der Kläger noch in der Lage, seine letzte Tätigkeit als Rohrnetzfacharbeiter in der Werkstatt auszuüben. Hierfür spricht, worauf schon das SG hingewiesen hat, dass der Kläger diese Tätigkeit noch tatsächlich ohne wesentliche Arbeitsunfähigkeitszeiten verrichtet hat, obwohl der Kläger selbst geltend macht, er sei in den letzten zwei Jahren häufiger im Außendienst – und damit mit schwereren Tätigkeiten – beschäftigt gewesen. Aus den medizinischen Unterlagen und insbesondere aus den Ausführungen des Dr. N. ergibt sich auch nicht, dass die Tätigkeit auf Kosten der Restgesundheit ausgeübt wurde. Im Gegenteil belegt der Umstand, dass der Kläger Renovierungsarbeiten im eigenen Haus verrichten konnte, dass sein Leistungsvermögen nicht wesentlich eingeschränkt war.
Darüber hinaus stehen die qualitativen Einschränkungen, die der Kläger beachten muss, jedenfalls einer Tätigkeit als Registrator in der Entgeltgruppe 3 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) nicht entgegen. Die Tätigkeit eines Registrators bestimmt sich, da Eingruppierungsvorschriften noch fehlen (siehe unbesetzte §§ 12 und 13 TVöD), weiterhin zB gemäß § 17 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) nach §§ 22, 23 des Bundes-Angestelltentarifvertrags für Bund, Länder, und Gemeinden (BAT) bzw des Tarifvertrags zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften (BAT-O) einschließlich der Vergütungsordnung nach Anlagen 1a zum BAT. Die Tätigkeit eines Registrators im öffentlichen Dienst ist dabei nach Schwierigkeitsgraden gestaffelt (vgl zum Folgenden LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 23. Januar 2007, L 11 R 4310/06, juris, und zuletzt Urteil vom 23. März 2010, L 11 R 2427/08; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 10. Februar 2010, L 13 R 1010/08, juris). Sie reicht von der vorwiegend mechanischen Tätigkeit (BAT X) und den einfacheren Arbeiten (BAT IX) über schwierigere Tätigkeiten (BAT VIII) bis zu Arbeiten mit gründlichen und besonders qualifizierten Fachkenntnissen und/oder leitenden Funktionen (BAT VII bis V). Die Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1a BAT (nach Anlage 4 TVÜ-Bund nunmehr Entgeltgruppe 3 TVöD zuzuordnen) erfasst Angestellte im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigerer Tätigkeit (zB Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben; Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung; Führung von Brieftagebüchern schwieriger Art; Führung von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien sowie von solchen Karteien, deren Führung die Kenntnis fremder Sprachen voraussetzt; buchhalterische Übertragungsarbeiten; Zinsstaffelberechnungen; Kontenführung). In die Vergütungsgruppe IXb Fallgruppe 1 BAT werden Angestellte im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, Kanzlei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit einfacheren Arbeiten (zB nach Schema zu erledigende Arbeiten; Postabfertigung; Führung von Brieftagebüchern, Inhaltsverzeichnissen; Führung von einfachen Karteien zB Zettelkatalogen, nach Eigen- oder Ortsnamen geordneten Karteien; Führung von Kontrolllisten, Einheitswertbogen und statistischen Anschreibungen; Formularverwaltung, Schreibmaterialienverwaltung; Führung von häufig wiederkehrendem Schriftwechsel nach Vordruck, insbesondere formularmäßige Bescheinigungen und Benachrichtigungen sowie Erinnerungen und Straffestsetzungen; Lesen von Reinschriften; Heraussuchen von Vorgängen anhand der Tagebücher) eingruppiert.
Die Vergütungsgruppen sind im Verhältnis zueinander zu sehen. Eine "schwierigere Tätigkeit" im Sinne der Vergütungsgruppe VIII BAT muss an den "einfacheren Arbeiten" der Vergütungsgruppe IXb BAT gemessen werden. Deshalb ist unter den schwierigeren Tätigkeiten nach Vergütungsgruppe VIII BAT weniger als eine schwierige Tätigkeit zu verstehen; der Komparativ "schwierigere" wird hier als Steigerung gegenüber den "einfacheren" Arbeiten der Vergütungsgruppe IXb Fallgruppe 1 gebraucht. Die schwierigeren Tätigkeiten zeichnen sich durch Verantwortlichkeit, große Selbständigkeit, eigene Initiative, Arbeitseinsatzentscheidung, besondere Initiative, besondere eigene Überlegung und eine Befähigung, wie sie zu einfacheren Arbeiten im Sinne von Vergütungsgruppe IXb nicht gefordert wird, aus. Schwierigere Tätigkeiten liegen gegenüber einfacheren Tätigkeiten dann vor, wenn die Tätigkeit den Einsatz qualifizierterer Fähigkeiten der Angestellten, gleich in welcher Hinsicht, im Vergleich zu den einfacheren Arbeiten verlangt (vgl auch Gutachten der Regionaldirektion Bayern, Nürnberg vom 20. April 2005 zu S 8 RJ 750/02, www.sozialgerichtsbarkeit.de). Die schwierigere Tätigkeit muss damit im Schwierigkeitsgrad einerseits deutlich erkennbar über den Anforderungen der Postabfertigung liegen, andererseits ist für eine solche Tätigkeit die Anwendung von "gründlichen Fachkenntnissen" nicht erforderlich (vgl auch Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 24. April 2003, L 14 RA 140/00, www.sozialgerichtsbarkeit.de). Im Gegensatz zur Vergütungsgruppe IXb BAT handelt es sich bei der Vergütungsgruppe VIII BAT um eine Tätigkeit für Angelernte und damit für Facharbeiter grundsätzlich zumutbare Verweisungstätigkeit (BSG Urteil vom 27. November 1991, 5 RJ 91/89, juris). Deshalb bedarf es entgegen der Ausführungen des Klägers nicht zwingend einer abgeschlossenen kaufmännischen Ausbildung. Auch nach den Informationen der Bundesagentur für Arbeit wird nur "üblicherweise" - nicht aber "zwingend" - die Erforderlichkeit einer kaufmännische Ausbildung vorausgesetzt.
Bei der Tätigkeit als Registrator handelt sich um eine im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen ausgeübte Beschäftigung, die überwiegend leichter und nur zeitweise mittelschwerer Art ist. Bücken, in die Hocke gehen und das Besteigen von kleinen Leitern und Hantieren über Kopfhöhe wird nur ausnahmsweise verlangt. Das Heben und Tragen von Lasten ist auf bis zu 10 kg beschränkt, wobei diese Lasten selten sind; darüber hinaus stehen die üblichen, gängigen Hilfsmittel wie leichte Hand- und Korbwagen zur Verfügung (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Januar 2007, L 11 R 4310/06, aaO). Solche Tätigkeiten sind dem Kläger nach den medizinischen Ermittlungen noch möglich (siehe oben).
Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kläger keine kaufmännische Ausbildung absolviert hat, hat der Senat keinen Zweifel, dass er über die fachliche Qualifikation verfügt, einer entsprechenden Tätigkeit nach kurzer Einarbeitung vollwertig nachzugehen. Zum einen hat der Kläger eine Ausbildung als gelernter Maschinenschlosser absolviert. Zum anderen war er langjährig in seinem Beruf als Rohrnetzfacharbeiter beschäftigt und hier seit 1998 auch mit der Organisation der Werkstatt und Bestellungen beschäftigt. Schließlich verfügt der Kläger privat zumindest über Grundkenntnisse im EDV-Bereich und PC-Kenntnisse, die ausreichen, um sich gegebenenfalls in ein entsprechendes Computerprogramm einzuarbeiten. Denn gegenüber Dr. N. hat der Kläger angegeben, Dias oder Filme auf CD zu übertragen. Im Erörterungstermin vor der Berichterstatterin hat der Kläger am 28. Mai 2010 ergänzt, Filme übertrage nicht er auf CD, sondern ein Bekannter. Dass der Kläger dabei die Komplexität der Materie weder verstehe noch in seinen fortgeschrittenen Alter sich aneignen wolle, wie der Bevollmächtigte des Klägers zuletzt ausgeführt hat, kann dabei nicht nachvollzogen werden. Denn nach den Angaben des Klägers im Erörterungstermin war Begründung dafür, dass Filme ein Bekannter auf CD überträgt, nicht das Unvermögen des Klägers hierfür, sondern lediglich die bessere Ausrüstung des Bekannten. Der Kläger hat selbst angegeben, mit der entsprechenden Technik nach Einarbeitung umgehen zu können. Gründe, an diesen eigenen Angaben des Klägers zu zweifeln, hat der Senat nicht. Damit war dem Kläger bis 31. Dezember 2007 noch eine Tätigkeit als Registrator zumutbar. Ob der Kläger darüber hinaus zu einem späteren Zeitpunkt berufsunfähig geworden ist, kann dahinstehen. Gemäß § 34 Abs 4 Nr 1 SGB VI (in der ab 1. August 2004 geltenden Fassung durch Art 1 Nr 5 RV-Nachhaltigkeitsgesetz) ist der Wechsel in eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters - und ab 1. Januar 2008 durch Art 1 Nr 7 c RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz auch für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente - ausgeschlossen. Ein Wechsel in diesem Sinne liegt nur dann nicht vor, wenn Anspruch auf die begehrte Rente wegen Erwerbsminderung vor oder gleichzeitig mit der Altersrente besteht (BT-Drs 16/3794, 86; Kreikebohm, Kommentar zum SGB VI, 3. Aufl 2008, § 34 Rdnr 26; Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 64. Aufl 2010, § 34 Rdnr 50).
Da die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 99 Abs 1 Satz 1 SGB VI von dem Kalendermonat an geleistet wird, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, besteht der Anspruch auf die begehrte Rente ab spätestens 1. Januar 2008 nur dann, wenn die Berufsunfähigkeit bis spätestens 31. Dezember 2007 eingetreten ist. Wegen einer erst im Januar 2008 oder später eingetretenen Berufsunfähigkeit hätte der Kläger frühestens Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab 1. Februar 2008. Zu diesem Zeitpunkt jedoch ist gemäß § 300 Abs 1 SGB VI die Vorschrift des § 34 Abs 4 Nr 1 SGB VI in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung anzuwenden. Denn gemäß § 300 Abs 1 SGB VI sind Vorschriften dieses Gesetzbuchs von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat. Damit ist ausreichend, dass der Kläger seit 1. Januar 2008 tatsächlich eine Altersrente bezieht. Nach § 300 Abs 2 SGB VI sind zwar aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuchs und durch dieses Gesetzbuch ersetzte Vorschriften auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird. Selbst wenn jedoch noch die bis 31. Dezember 2007 geltende Fassung des § 34 Abs 4 Nr 1 SGB VI angewendet wird, kann der Kläger aus dieser keine weitergehenden Rechte herleiten. Denn vor der Gesetzesänderung bestand jedenfalls kein Anspruch des Klägers auf die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen gemäß § 160 Abs 2 SGG nicht vor.
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