Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 14 R 6438/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 1492/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 09.02.2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Der Klägerin werden Verschuldenskosten in Höhe von 225,00 EUR auferlegt.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt höhere Altersrente für Frauen ohne Kürzung der nach dem Fremdrentengesetz (FRG) anzurechnenden Entgeltpunkte (EP).
Die am 1945 geborene Klägerin war von März 1962 bis November 1990 in der S. - unterbrochen durch Zeiten der Schwangerschaft und Kindererziehung - als Arbeiterin in einem Baubetrieb, Malerin, Reinemachefrau und Arbeiterin in der Schuhproduktion beschäftigt. Am 28.11.1990 siedelte sie in die Bundesrepublik Deutschland über. Sie ist Inhaberin des Vertriebenenausweises B, ausgestellt vom Landratsamt E ... Im Bundesgebiet bezog die Klägerin - abgesehen von einer versicherungspflichtigen Beschäftigung von August 1994 bis Oktober 1995 - Leistungen wegen Arbeitslosigkeit. Wegen der Einzelheiten wird auf die im Bescheid vom 07.07.2006 festgestellten Versicherungszeiten Bezug genommen.
Auf ihren Antrag vom 03.11.2005 bewilligte die Beklagte der Klägerin mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 18.11.2005 eine Altersrente für Frauen ab 01.01.2006 in Höhe von brutto 458,25 EUR bzw. netto 414,49 EUR. Bei der Berechnung kürzte sie in Anwendung des durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) vom 25.09.1996 (BGBl. I, S. 1461) eingefügten § 22 Abs. 4 FRG die EP für die nach dem FRG anerkannten Beitragszeiten der Klägerin um 40 v.H. durch Multiplikation mit dem Faktor 0,6.
Auf den Antrag der Klägerin vom 16.01.2006 auf Überprüfung des Rentenbescheides gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) "hinsichtlich der fremdrentenrechtlichen Zeiten" stellte die Beklagte mit Bescheid vom 20.03.2006 die Altersrente ab 01.01.2006 neu fest (Bruttorente 467,74 EUR, Nettorente 423,07 EUR), wobei es bei der Kürzung der EP für die nach dem FRG anerkannten Beitragszeiten nach § 22 Abs. 4 FRG verblieb. Den hiergegen erhobenen Widerspruch, mit welchem die Klägerin sich u.a. darauf berief, die Kürzung der Entgeltpunkte durch Multiplikation mit dem Faktor 0,6 sei verfassungswidrig, wies die Beklagte nach nochmaliger Neufeststellung der Altersrente mit Bescheid vom 07.07.2006 (ab 01.01.2006 Bruttorente 469,68 EUR, Nettorente 424,83 EUR) - erneut unter Beibehaltung der Kürzung der Entgeltpunkte nach § 22 Abs. 4 FRG - mit Widerspruchsbescheid vom 25.09.2006 zurück. Hinsichtlich der Rentenberechnung im Einzelnen wird auf die genannten Rentenbescheide Bezug genommen.
Die hiergegen am 27.10.2006 zum Sozialgericht Freiburg erhobene Klage hat das Sozialgericht mit Urteil vom 09.02.2010 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, eine Rücknahme der angefochtenen Entscheidung der Beklagten nach § 44 SGB X komme nicht in Betracht, weil diese weder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei noch das Recht unrichtig angewandt habe. Die vorgenommene Absenkung der EP für nach dem FRG anerkannte Zeiten um 40 v.H. sei gesetzeskonform, denn gemäß § 22 Abs. 4 FRG seien die nach § 22 Abs. 1 und 3 FRG maßgeblichen Entgeltpunkte mit dem Faktor 0,6 zu vervielfältigen, hierunter fielen nach § 22 Abs.1 Satz 9 FRG auch Kindererziehungszeiten. Die Kürzung sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 13.06.2006 (u.a. BvL 9/00) und des Bundessozialgerichts (BSG) vom 20.10.2009 (B 5 R 38/08 R) auch nicht verfassungswidrig.
Gegen das am 22.02.2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 17.03.2010 Berufung eingelegt. Sie vertritt weiterhin die Auffassung, die in § 22 Abs. 4 FRG geregelte Kürzung der EP für nach dem FRG berücksichtigte Zeiten sei verfassungswidrig, was das BVerfG in seiner Entscheidung vom 13.06.2006 verkannt habe. Entgegen der Auffassung des BVerfG liege ein Verstoß gegen Art. 14 Grundgesetz (GG) und Art. 3 GG vor. Außerdem falle sie nicht unter den vom BVerfG entschiedenen Personenkreis. Dieses habe sich auf Personen bezogen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland vor dem 01.01.1991 genommen hätten und deren Rente nach dem 30.09.1996 beginne. Das BVerfG sei dabei davon ausgegangen, dass die Verlegung des Wohnsitzes vom Willen des Betroffenen abhänge. Sie habe ihren Wohnsitz aber nicht freiwillig verlegen können. Darüber hinaus gelte § 22 Abs. 4 FRG, der erst durch das WFG vom 25.09.1996 eingeführt worden sei, für sie nicht, was sich aus § 100 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (BVFG) ergebe, denn danach würden für Personen im Sinne des § 1 bis 3 BVFG die vor dem 01.01.1993 geltenden Vorschriften nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 Anwendung finden. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sei bei den Fremdrenten von Rentenleistungen innerhalb der Solidargemeinschaft auszugehen, die dem Eigentumsschutz im Sinne der europäischen Bestimmungen unterfielen, weshalb der Europäische Gerichtshof angerufen werden müsse. Nicht entschieden sei außerdem, ob Mutterschutz-, Schwangerschafts- und Kindererziehungszeiten sowie Ersatzzeiten gekürzt werden dürften.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 09.02.2010 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 20.03.2006 und 07.07.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.09.2006 zu verurteilen, unter weiterer Rücknahme des Bescheides vom 18.11.2005 höhere Altersrente ohne Kürzung der Entgeltpunkte um 40 v.H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Im Erörterungstermin am 12.08.2010 ist die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass das Berufungsverfahren ohne Aussicht auf Erfolg ist, weil das BVerfG die Regelung des § 22 Abs. 4 FRG in seinem Beschluss vom 13.06.2006 (Aktenzeichen 1 BvL 9/00, 1 BvL 11/00, 1 BvL 12/00, 1 BvL 5/01, 1 BvL 10/04 in SozR 4-5050 § 22 Nr. 5) als mit Art. 14 GG und Art. 3 GG vereinbar erklärt hat und die vom BVerfG in dieser Entscheidung für erforderlich gehaltene Übergangsregelung vom Gesetzgeber mit Art. 6 § 4c Abs. 2 des Fremdrenten- und Auslandsrentenneuregelungsgesetzes (FANG) in der Fassung vom 20.04.2007 in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise getroffen worden ist (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15.07.2010, 1 BvL 1202/10). Im Termin ist die Klägerin auch darauf hingewiesen worden, dass der Senat zu prüfen haben wird, ob der Klägerin Verschuldenskosten nach § 192 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) aufzuerlegen sein werden.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf weitere teilweise Rücknahme des bestandskräftigen Rentenbescheides vom 18.11.2005. Denn dieser Rentenbescheid ist nicht rechtswidrig. Insbesondere steht der Klägerin keine höhere Altersrente zu. Die von der Beklagten bei der Rentenberechnung vorgenommene Absenkung der EP für die nach dem FRG anerkannten Beitragszeiten der Klägerin um 40 v.H. nach § 22 Abs. 4 FRG ist gesetzeskonform und verfassungsgemäß.
Rechtsgrundlage des Begehrens des Klägers auf höhere Altersrente sind die Regelungen der §§ 63 ff Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) über die Rentenhöhe. Danach richtet sich die Höhe der Rente vor allem nach der in Entgeltpunkte umgerechneten Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§ 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Denn gemäß § 64 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn die unter Berücksichtigung des - vom Alter des Versicherten bei Rentenbeginn abhängigen (vgl. § 77 SGB VI) - Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI fließen Entgeltpunkte für Beitragszeiten, wozu auch Beitrags- und Beschäftigungszeiten in der S. gehören (vgl. im Einzelnen §§ 15, 16 FRG), in die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte ein.
Gemäß § 22 Abs. 4 FRG in der hier maßgeblichen Fassung des Art. 3 Nr. 4 Buchst. b WFG sind die nach § 22 Abs.1 und 3 FRG maßgeblichen EP - hierunter fallen, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, auch die EP für Kindererziehungszeiten (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 9 FRG) - mit dem Faktor 0,6 zu vervielfältigen, also um 40 v.H. abzusenken. Die Übergangsregelung des Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG, die der Gesetzgeber im Hinblick auf die Entscheidung des BVerfG vom 13.06.2006 (a.a.O.) durch Art. 16 Nr. 2 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.2007 (BGBl. I, S.554) rückwirkend zum 01.10.1996 angefügt hat, verschafft der Klägerin keinen (zeitlich begrenzten) höheren Anspruch auf Altersrente.
Nach Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG (2007) wird für Berechtigte, 1. die vor dem 01.01.1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen haben, 2. deren Rente nach den 30.09.1996 beginnt und 3. über deren Rentenantrag oder über deren bis 31.12.1994 gestellten Antrag auf Rücknahme des Rentenbescheides am 30.06.2006 noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, für diese Rente einmalig zum Rentenbeginn ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ermittelt. Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ergibt sich aus der Differenz zwischen der mit und ohne Anwendung von § 22 Abs. 4 des Fremdrentengesetzes ermittelten Summe aller persönlichen Entgeltpunkte. Dieser Zuschlag wird monatlich für die Zeit des Rentenbezugs vom 01.10.1996 bis 30.06.1997 voll, vom 01.07.1997 bis 30.06.1998 zu drei Vierteln, vom 01.07.1998 bis 30.06.1999 zur Hälfte und vom 01.07.1999 bis 30.06.2000 zu einem Viertel gezahlt. Für die Zeit des Rentenbezugs ab 01.07.2000 wird der Zuschlag nicht gezahlt.
Da die Klägerin vorliegend Rente erst ab dem 01.01.2006 bezieht, scheidet die Gewährung eines Zuschlags nach Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG (2007) aus. Dies bestreitet die Klägerin auch nicht. Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, aus § 100 Abs. 1 BVFG ergebe sich, dass eine Kürzung ihrer Entgeltpunkte nach § 22 Abs. 4 FRG nicht in Betracht komme, weil für sie als Vertriebene "das Fremdrentenrecht, welches vor dem 01.01.1993 gegolten hat" zur Anwendung komme, entbehrt dies jeder Grundlage. § 100 Abs. 1 BVFG regelt - insoweit hat die Klägerin den Wortlaut der Vorschrift zutreffend wiedergegeben -, dass für Personen im Sinne des § 1 bis 3 BVFG die vor dem 01.01.1993 geltenden Vorschriften nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8 Anwendung finden. Diese Regelung bezieht sich erkennbar allein auf die Vorschriften des BVFG, nicht hingegen auf anderweitige, nach dem 01.01.1993 geänderte oder neu erlassene Rechtsvorschriften außerhalb dieses Gesetzes und damit auch nicht auf § 22 Abs. 4 FRG. Die Abwegigkeit des Vorbringens der Klägerin zeigt sich bereits daran, dass nach ihrer Interpretation des Wortlauts des § 100 Abs. 1 BVFG beispielsweise auch die vor dem 01.01.1993 geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, des Strafgesetzbuches oder des Einkommenssteuergesetzes für sie Anwendung finden würden. Darüber hinaus kommt in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 12/3212, S. 27) zu § 100 BVFG, auf die der Senat die Klägerin hingewiesen hat, eindeutig zum Ausdruck, dass dessen Abs. 1 (nur) die weitere Anwendung des BVFG in seiner bis zum Inkrafttreten des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes geltenden Fassung für Vertriebene und Flüchtlinge vorsieht.
Soweit die Klägerin meint, es müsse noch geprüft werden, ob Mutterschutz-, Schwangerschafts- und Ersatzzeiten gekürzt werden dürften, geht dies ins Leere, denn die EP für diese Zeiten wurden, wie sich aus den angefochtenen Bescheiden (dort Anlage 4, Seite 6) ergibt, nicht gesondert mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt. Anhaltspunkte dafür, dass bei der Klägerin darüber hinaus weitere derartige rentenrechtliche Zeiten bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen sind, liegen nicht vor. Auch die Klägerin behauptet dies nicht.
Soweit die Klägerin auch in Kenntnis der Entscheidung des BVerfG vom 13.06.2006 (a.a.O.) weiterhin die Auffassung vertritt, die Absenkung nach § 22 Abs. 4 FRG sei verfassungswidrig, ist dies unbeachtlich (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 25.02.2010, B 13 R 61/09 R). Denn dass die entsprechende Rentenkürzung selbst weder gegen Art. 14 Abs. 1 GG noch gegen Art. 3 GG verstößt, hat das BVerfG in seinem Beschluss vom 13.06.2006 (a.a.O.) näher ausgeführt. Dem schließt sich der Senat in vollem Umfang an, weshalb insoweit auf die Entscheidung des BVerfG vom 13.06.2006 (a.a.O.) Bezug genommen wird. Darüber hinaus hat das BVerfG mit Nichtannahmebeschluss vom 15.07.2010 (1 BvR 1201/10) dargelegt, dass auch die Übergangsregelung des Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG in der Fassung vom 20.04.2007 sowohl mit dem Vertrauensschutzgrundsatz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) als auch mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar ist. Auch dem schließt sich der Senat voll umfänglich an.
Soweit die Klägerin meint, sie falle nicht unter den vom BVerfG entschiedenen Personenkreis, entbehrt auch dies jeglicher Grundlage. Das BVerfG hat zu dem von der Entscheidung vom 13.06.2006 betroffenen Personenkreis in seinem Beschluss (a.a.O.) ausdrücklich ausgeführt, dass sich dieser auf diejenigen nach dem FRG Anwartschaftsberechtigten bezieht, die bereits vor dem 01.01.1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen haben und deren Rente nach dem 30.09.1996 beginnt. Genau zu diesem Personenkreis gehört die Klägerin, denn sie nahm ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland am 28.11.1990 und ihre Rente begann am 01.01.2006. Für die Auffassung der Klägerin, die Entscheidung des BVerfG beziehe sich nicht auf einen Personenkreis der - wie sie - den Wohnsitz nicht freiwillig habe verlegen können, findet sich im Beschluss des BVerfG vom 13.06.2006 (a.a.O.) keine Stütze und dies wäre angesichts dessen, dass auch die gesetzlichen Regelungen des FRG hierauf nicht abstellen auch nicht nachvollziehbar.
Letztlich ist für den von der aus der S. zugezogenen Klägerin behaupteten europarechtlichen Bezug nichts ersichtlich, weshalb das Verfahren nicht dem EuGH vorzulegen ist. Soweit die Klägerin insoweit auf einen Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 13.06.2008 verwiesen hat, ergibt sich daraus für den Fall der Klägerin nichts anderes, denn die Klägerin begehrt - anders als in der im Verfahren vor dem Bayerischen Landessozialgericht in Bezug genommenen Entscheidung des EuGH (Beschluss vom 18.12.2007, C 396/05, C 419/05, C 450/05) - nicht die Zahlung einer bundesdeutschen Rente in einen anderen Mitgliedstaat der europäischen Gemeinschaft.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Rechtsgrundlage für die erfolgte Auferlegung von Verschuldenskosten ist § 192 SGG in der seit 01.04.2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl. I, S. 444). Danach kann das Gericht im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass (Nr. 2) der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Fortführung des Verfahrens ist rechtsmissbräuchlich. Eine missbräuchliche Rechtsverfolgung liegt unter anderem dann vor, wenn die Klage oder das Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und die Erhebung der Klage oder die Einlegung des Rechtsmittels von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (BVerfG - BVerfG -, u.a. Beschluss vom 19.12.2002, 2 BvR 1255/02 zu der vergleichbaren Regelung des § 34 BVerfGG). Maßstab ist damit nicht die konkrete subjektive Sicht der Klägerin, sondern ein verständiger Beteiligter.
Das Begehren der Klägerin ist offensichtlich aussichtslos. Dies ergibt sich aus der - oben dargelegten - Eindeutigkeit der Sach- und Rechtslage sowie dem Umstand, dass die hier interessierenden Rechtsfragen durch höchstrichterliche Rechtsprechung, nämlich die Entscheidungen des BVerfG vom 13.06.2006 (a.a.O.) und 15.07.2010 (a.a.O.) sowie die Entscheidung des BSG vom 25.02.2010 (a.a.O.) geklärt sind. Abgesehen von den - wie dargelegt - haltlosen Ausführungen des Prozessbevollmächtigten zu § 100 Abs. 1 BVFG beschränkt sich das Vorbringen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Wesentlichen darauf, dass er die höchstrichterliche Rechtsprechung für unzutreffend oder für ergänzungsbedürftig hält, ohne die Ausführungen des BVerfG in den genannten Entscheidungen tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen. Dabei stellt er nahezu absurd anmutende Behauptungen über einen Zufluss der von der Klägerin in der S. gezahlten Rentenbeiträge an die deutsche Solidargemeinschaft der Rentenversicherten auf. Damit ist die Inanspruchnahme des Gerichts missbräuchlich.
Auf diesen Umstand und die Absicht des Senats, Verschuldenskosten aufzuerlegen, ist die Klägerin im Erörterungstermin vom 12.08.2010 hingewiesen worden. Sie beharrt jedoch auf der Fortführung des Verfahrens.
Der Senat hält es deshalb für angezeigt, Verschuldungskosten aufzuerlegen. Nach § 192 Abs. 1 Satz 3 SGG gilt als verursachter Kostenbetrag mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 SGG für die jeweilige Instanz, für Verfahren vor dem Landessozialgerichts sind dies 225 EUR.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Der Klägerin werden Verschuldenskosten in Höhe von 225,00 EUR auferlegt.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt höhere Altersrente für Frauen ohne Kürzung der nach dem Fremdrentengesetz (FRG) anzurechnenden Entgeltpunkte (EP).
Die am 1945 geborene Klägerin war von März 1962 bis November 1990 in der S. - unterbrochen durch Zeiten der Schwangerschaft und Kindererziehung - als Arbeiterin in einem Baubetrieb, Malerin, Reinemachefrau und Arbeiterin in der Schuhproduktion beschäftigt. Am 28.11.1990 siedelte sie in die Bundesrepublik Deutschland über. Sie ist Inhaberin des Vertriebenenausweises B, ausgestellt vom Landratsamt E ... Im Bundesgebiet bezog die Klägerin - abgesehen von einer versicherungspflichtigen Beschäftigung von August 1994 bis Oktober 1995 - Leistungen wegen Arbeitslosigkeit. Wegen der Einzelheiten wird auf die im Bescheid vom 07.07.2006 festgestellten Versicherungszeiten Bezug genommen.
Auf ihren Antrag vom 03.11.2005 bewilligte die Beklagte der Klägerin mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 18.11.2005 eine Altersrente für Frauen ab 01.01.2006 in Höhe von brutto 458,25 EUR bzw. netto 414,49 EUR. Bei der Berechnung kürzte sie in Anwendung des durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) vom 25.09.1996 (BGBl. I, S. 1461) eingefügten § 22 Abs. 4 FRG die EP für die nach dem FRG anerkannten Beitragszeiten der Klägerin um 40 v.H. durch Multiplikation mit dem Faktor 0,6.
Auf den Antrag der Klägerin vom 16.01.2006 auf Überprüfung des Rentenbescheides gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) "hinsichtlich der fremdrentenrechtlichen Zeiten" stellte die Beklagte mit Bescheid vom 20.03.2006 die Altersrente ab 01.01.2006 neu fest (Bruttorente 467,74 EUR, Nettorente 423,07 EUR), wobei es bei der Kürzung der EP für die nach dem FRG anerkannten Beitragszeiten nach § 22 Abs. 4 FRG verblieb. Den hiergegen erhobenen Widerspruch, mit welchem die Klägerin sich u.a. darauf berief, die Kürzung der Entgeltpunkte durch Multiplikation mit dem Faktor 0,6 sei verfassungswidrig, wies die Beklagte nach nochmaliger Neufeststellung der Altersrente mit Bescheid vom 07.07.2006 (ab 01.01.2006 Bruttorente 469,68 EUR, Nettorente 424,83 EUR) - erneut unter Beibehaltung der Kürzung der Entgeltpunkte nach § 22 Abs. 4 FRG - mit Widerspruchsbescheid vom 25.09.2006 zurück. Hinsichtlich der Rentenberechnung im Einzelnen wird auf die genannten Rentenbescheide Bezug genommen.
Die hiergegen am 27.10.2006 zum Sozialgericht Freiburg erhobene Klage hat das Sozialgericht mit Urteil vom 09.02.2010 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, eine Rücknahme der angefochtenen Entscheidung der Beklagten nach § 44 SGB X komme nicht in Betracht, weil diese weder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei noch das Recht unrichtig angewandt habe. Die vorgenommene Absenkung der EP für nach dem FRG anerkannte Zeiten um 40 v.H. sei gesetzeskonform, denn gemäß § 22 Abs. 4 FRG seien die nach § 22 Abs. 1 und 3 FRG maßgeblichen Entgeltpunkte mit dem Faktor 0,6 zu vervielfältigen, hierunter fielen nach § 22 Abs.1 Satz 9 FRG auch Kindererziehungszeiten. Die Kürzung sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 13.06.2006 (u.a. BvL 9/00) und des Bundessozialgerichts (BSG) vom 20.10.2009 (B 5 R 38/08 R) auch nicht verfassungswidrig.
Gegen das am 22.02.2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 17.03.2010 Berufung eingelegt. Sie vertritt weiterhin die Auffassung, die in § 22 Abs. 4 FRG geregelte Kürzung der EP für nach dem FRG berücksichtigte Zeiten sei verfassungswidrig, was das BVerfG in seiner Entscheidung vom 13.06.2006 verkannt habe. Entgegen der Auffassung des BVerfG liege ein Verstoß gegen Art. 14 Grundgesetz (GG) und Art. 3 GG vor. Außerdem falle sie nicht unter den vom BVerfG entschiedenen Personenkreis. Dieses habe sich auf Personen bezogen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland vor dem 01.01.1991 genommen hätten und deren Rente nach dem 30.09.1996 beginne. Das BVerfG sei dabei davon ausgegangen, dass die Verlegung des Wohnsitzes vom Willen des Betroffenen abhänge. Sie habe ihren Wohnsitz aber nicht freiwillig verlegen können. Darüber hinaus gelte § 22 Abs. 4 FRG, der erst durch das WFG vom 25.09.1996 eingeführt worden sei, für sie nicht, was sich aus § 100 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (BVFG) ergebe, denn danach würden für Personen im Sinne des § 1 bis 3 BVFG die vor dem 01.01.1993 geltenden Vorschriften nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 Anwendung finden. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sei bei den Fremdrenten von Rentenleistungen innerhalb der Solidargemeinschaft auszugehen, die dem Eigentumsschutz im Sinne der europäischen Bestimmungen unterfielen, weshalb der Europäische Gerichtshof angerufen werden müsse. Nicht entschieden sei außerdem, ob Mutterschutz-, Schwangerschafts- und Kindererziehungszeiten sowie Ersatzzeiten gekürzt werden dürften.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 09.02.2010 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 20.03.2006 und 07.07.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.09.2006 zu verurteilen, unter weiterer Rücknahme des Bescheides vom 18.11.2005 höhere Altersrente ohne Kürzung der Entgeltpunkte um 40 v.H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Im Erörterungstermin am 12.08.2010 ist die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass das Berufungsverfahren ohne Aussicht auf Erfolg ist, weil das BVerfG die Regelung des § 22 Abs. 4 FRG in seinem Beschluss vom 13.06.2006 (Aktenzeichen 1 BvL 9/00, 1 BvL 11/00, 1 BvL 12/00, 1 BvL 5/01, 1 BvL 10/04 in SozR 4-5050 § 22 Nr. 5) als mit Art. 14 GG und Art. 3 GG vereinbar erklärt hat und die vom BVerfG in dieser Entscheidung für erforderlich gehaltene Übergangsregelung vom Gesetzgeber mit Art. 6 § 4c Abs. 2 des Fremdrenten- und Auslandsrentenneuregelungsgesetzes (FANG) in der Fassung vom 20.04.2007 in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise getroffen worden ist (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15.07.2010, 1 BvL 1202/10). Im Termin ist die Klägerin auch darauf hingewiesen worden, dass der Senat zu prüfen haben wird, ob der Klägerin Verschuldenskosten nach § 192 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) aufzuerlegen sein werden.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf weitere teilweise Rücknahme des bestandskräftigen Rentenbescheides vom 18.11.2005. Denn dieser Rentenbescheid ist nicht rechtswidrig. Insbesondere steht der Klägerin keine höhere Altersrente zu. Die von der Beklagten bei der Rentenberechnung vorgenommene Absenkung der EP für die nach dem FRG anerkannten Beitragszeiten der Klägerin um 40 v.H. nach § 22 Abs. 4 FRG ist gesetzeskonform und verfassungsgemäß.
Rechtsgrundlage des Begehrens des Klägers auf höhere Altersrente sind die Regelungen der §§ 63 ff Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) über die Rentenhöhe. Danach richtet sich die Höhe der Rente vor allem nach der in Entgeltpunkte umgerechneten Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§ 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Denn gemäß § 64 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn die unter Berücksichtigung des - vom Alter des Versicherten bei Rentenbeginn abhängigen (vgl. § 77 SGB VI) - Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI fließen Entgeltpunkte für Beitragszeiten, wozu auch Beitrags- und Beschäftigungszeiten in der S. gehören (vgl. im Einzelnen §§ 15, 16 FRG), in die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte ein.
Gemäß § 22 Abs. 4 FRG in der hier maßgeblichen Fassung des Art. 3 Nr. 4 Buchst. b WFG sind die nach § 22 Abs.1 und 3 FRG maßgeblichen EP - hierunter fallen, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, auch die EP für Kindererziehungszeiten (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 9 FRG) - mit dem Faktor 0,6 zu vervielfältigen, also um 40 v.H. abzusenken. Die Übergangsregelung des Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG, die der Gesetzgeber im Hinblick auf die Entscheidung des BVerfG vom 13.06.2006 (a.a.O.) durch Art. 16 Nr. 2 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.2007 (BGBl. I, S.554) rückwirkend zum 01.10.1996 angefügt hat, verschafft der Klägerin keinen (zeitlich begrenzten) höheren Anspruch auf Altersrente.
Nach Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG (2007) wird für Berechtigte, 1. die vor dem 01.01.1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen haben, 2. deren Rente nach den 30.09.1996 beginnt und 3. über deren Rentenantrag oder über deren bis 31.12.1994 gestellten Antrag auf Rücknahme des Rentenbescheides am 30.06.2006 noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, für diese Rente einmalig zum Rentenbeginn ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ermittelt. Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ergibt sich aus der Differenz zwischen der mit und ohne Anwendung von § 22 Abs. 4 des Fremdrentengesetzes ermittelten Summe aller persönlichen Entgeltpunkte. Dieser Zuschlag wird monatlich für die Zeit des Rentenbezugs vom 01.10.1996 bis 30.06.1997 voll, vom 01.07.1997 bis 30.06.1998 zu drei Vierteln, vom 01.07.1998 bis 30.06.1999 zur Hälfte und vom 01.07.1999 bis 30.06.2000 zu einem Viertel gezahlt. Für die Zeit des Rentenbezugs ab 01.07.2000 wird der Zuschlag nicht gezahlt.
Da die Klägerin vorliegend Rente erst ab dem 01.01.2006 bezieht, scheidet die Gewährung eines Zuschlags nach Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG (2007) aus. Dies bestreitet die Klägerin auch nicht. Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, aus § 100 Abs. 1 BVFG ergebe sich, dass eine Kürzung ihrer Entgeltpunkte nach § 22 Abs. 4 FRG nicht in Betracht komme, weil für sie als Vertriebene "das Fremdrentenrecht, welches vor dem 01.01.1993 gegolten hat" zur Anwendung komme, entbehrt dies jeder Grundlage. § 100 Abs. 1 BVFG regelt - insoweit hat die Klägerin den Wortlaut der Vorschrift zutreffend wiedergegeben -, dass für Personen im Sinne des § 1 bis 3 BVFG die vor dem 01.01.1993 geltenden Vorschriften nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8 Anwendung finden. Diese Regelung bezieht sich erkennbar allein auf die Vorschriften des BVFG, nicht hingegen auf anderweitige, nach dem 01.01.1993 geänderte oder neu erlassene Rechtsvorschriften außerhalb dieses Gesetzes und damit auch nicht auf § 22 Abs. 4 FRG. Die Abwegigkeit des Vorbringens der Klägerin zeigt sich bereits daran, dass nach ihrer Interpretation des Wortlauts des § 100 Abs. 1 BVFG beispielsweise auch die vor dem 01.01.1993 geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, des Strafgesetzbuches oder des Einkommenssteuergesetzes für sie Anwendung finden würden. Darüber hinaus kommt in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 12/3212, S. 27) zu § 100 BVFG, auf die der Senat die Klägerin hingewiesen hat, eindeutig zum Ausdruck, dass dessen Abs. 1 (nur) die weitere Anwendung des BVFG in seiner bis zum Inkrafttreten des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes geltenden Fassung für Vertriebene und Flüchtlinge vorsieht.
Soweit die Klägerin meint, es müsse noch geprüft werden, ob Mutterschutz-, Schwangerschafts- und Ersatzzeiten gekürzt werden dürften, geht dies ins Leere, denn die EP für diese Zeiten wurden, wie sich aus den angefochtenen Bescheiden (dort Anlage 4, Seite 6) ergibt, nicht gesondert mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt. Anhaltspunkte dafür, dass bei der Klägerin darüber hinaus weitere derartige rentenrechtliche Zeiten bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen sind, liegen nicht vor. Auch die Klägerin behauptet dies nicht.
Soweit die Klägerin auch in Kenntnis der Entscheidung des BVerfG vom 13.06.2006 (a.a.O.) weiterhin die Auffassung vertritt, die Absenkung nach § 22 Abs. 4 FRG sei verfassungswidrig, ist dies unbeachtlich (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 25.02.2010, B 13 R 61/09 R). Denn dass die entsprechende Rentenkürzung selbst weder gegen Art. 14 Abs. 1 GG noch gegen Art. 3 GG verstößt, hat das BVerfG in seinem Beschluss vom 13.06.2006 (a.a.O.) näher ausgeführt. Dem schließt sich der Senat in vollem Umfang an, weshalb insoweit auf die Entscheidung des BVerfG vom 13.06.2006 (a.a.O.) Bezug genommen wird. Darüber hinaus hat das BVerfG mit Nichtannahmebeschluss vom 15.07.2010 (1 BvR 1201/10) dargelegt, dass auch die Übergangsregelung des Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG in der Fassung vom 20.04.2007 sowohl mit dem Vertrauensschutzgrundsatz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) als auch mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar ist. Auch dem schließt sich der Senat voll umfänglich an.
Soweit die Klägerin meint, sie falle nicht unter den vom BVerfG entschiedenen Personenkreis, entbehrt auch dies jeglicher Grundlage. Das BVerfG hat zu dem von der Entscheidung vom 13.06.2006 betroffenen Personenkreis in seinem Beschluss (a.a.O.) ausdrücklich ausgeführt, dass sich dieser auf diejenigen nach dem FRG Anwartschaftsberechtigten bezieht, die bereits vor dem 01.01.1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen haben und deren Rente nach dem 30.09.1996 beginnt. Genau zu diesem Personenkreis gehört die Klägerin, denn sie nahm ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland am 28.11.1990 und ihre Rente begann am 01.01.2006. Für die Auffassung der Klägerin, die Entscheidung des BVerfG beziehe sich nicht auf einen Personenkreis der - wie sie - den Wohnsitz nicht freiwillig habe verlegen können, findet sich im Beschluss des BVerfG vom 13.06.2006 (a.a.O.) keine Stütze und dies wäre angesichts dessen, dass auch die gesetzlichen Regelungen des FRG hierauf nicht abstellen auch nicht nachvollziehbar.
Letztlich ist für den von der aus der S. zugezogenen Klägerin behaupteten europarechtlichen Bezug nichts ersichtlich, weshalb das Verfahren nicht dem EuGH vorzulegen ist. Soweit die Klägerin insoweit auf einen Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 13.06.2008 verwiesen hat, ergibt sich daraus für den Fall der Klägerin nichts anderes, denn die Klägerin begehrt - anders als in der im Verfahren vor dem Bayerischen Landessozialgericht in Bezug genommenen Entscheidung des EuGH (Beschluss vom 18.12.2007, C 396/05, C 419/05, C 450/05) - nicht die Zahlung einer bundesdeutschen Rente in einen anderen Mitgliedstaat der europäischen Gemeinschaft.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Rechtsgrundlage für die erfolgte Auferlegung von Verschuldenskosten ist § 192 SGG in der seit 01.04.2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl. I, S. 444). Danach kann das Gericht im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass (Nr. 2) der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Fortführung des Verfahrens ist rechtsmissbräuchlich. Eine missbräuchliche Rechtsverfolgung liegt unter anderem dann vor, wenn die Klage oder das Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und die Erhebung der Klage oder die Einlegung des Rechtsmittels von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (BVerfG - BVerfG -, u.a. Beschluss vom 19.12.2002, 2 BvR 1255/02 zu der vergleichbaren Regelung des § 34 BVerfGG). Maßstab ist damit nicht die konkrete subjektive Sicht der Klägerin, sondern ein verständiger Beteiligter.
Das Begehren der Klägerin ist offensichtlich aussichtslos. Dies ergibt sich aus der - oben dargelegten - Eindeutigkeit der Sach- und Rechtslage sowie dem Umstand, dass die hier interessierenden Rechtsfragen durch höchstrichterliche Rechtsprechung, nämlich die Entscheidungen des BVerfG vom 13.06.2006 (a.a.O.) und 15.07.2010 (a.a.O.) sowie die Entscheidung des BSG vom 25.02.2010 (a.a.O.) geklärt sind. Abgesehen von den - wie dargelegt - haltlosen Ausführungen des Prozessbevollmächtigten zu § 100 Abs. 1 BVFG beschränkt sich das Vorbringen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Wesentlichen darauf, dass er die höchstrichterliche Rechtsprechung für unzutreffend oder für ergänzungsbedürftig hält, ohne die Ausführungen des BVerfG in den genannten Entscheidungen tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen. Dabei stellt er nahezu absurd anmutende Behauptungen über einen Zufluss der von der Klägerin in der S. gezahlten Rentenbeiträge an die deutsche Solidargemeinschaft der Rentenversicherten auf. Damit ist die Inanspruchnahme des Gerichts missbräuchlich.
Auf diesen Umstand und die Absicht des Senats, Verschuldenskosten aufzuerlegen, ist die Klägerin im Erörterungstermin vom 12.08.2010 hingewiesen worden. Sie beharrt jedoch auf der Fortführung des Verfahrens.
Der Senat hält es deshalb für angezeigt, Verschuldungskosten aufzuerlegen. Nach § 192 Abs. 1 Satz 3 SGG gilt als verursachter Kostenbetrag mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 SGG für die jeweilige Instanz, für Verfahren vor dem Landessozialgerichts sind dies 225 EUR.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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