L 4 R 3385/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 6 R 2048/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 3385/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 20. April 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob dem Kläger ab 17. August 2006 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, weiter hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (BU) zusteht.

Der am 1950 geborene Kläger hat seinen Angaben zufolge eine im Libanon begonnene Ausbildung als Koch abgebrochen. Nach seiner Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland im Mai 1967 war er ab 05. Juli 1967, unterbrochen durch den Wehrdienst, bis 29. Februar 1988 als Arbeiter in einer Färberei beschäftigt, vom 01. März 1988 bis 31. Januar 1990 arbeitete er als Bodenleger und vom 19. Februar 1990 bis 31. Oktober 2007 als Kanalarbeiter. Ab 06. Juni 2006 war er arbeitsunfähig krank und bezog nach Beendigung der Entgeltfortzahlung ab 18. Juli 2006 bis 04. Dezember 2007 zunächst Krankengeld und sodann bis 21. Juni 2009 Arbeitslosengeld. Seit 22. Juni 2009 steht er nicht mehr im Leistungsbezug.

Am 17. August 2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte zog einen ärztlichen Befundbericht des Orthopäden Dr. M. vom 08. September 2006 und mehrere Arztbriefe bei und veranlasste Untersuchungen auf der Klinischen Beobachtungsstation in K ... Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. B. nannte in seinem Gutachten vom 06. November 2006 als Diagnosen unklare rezidivierend angegebene Missempfindungen der linken Körperseite ohne erklärende objektivierbare neurologische Ausfälle, den Verdacht auf eine ganz blande Polyneuropathie - noch ohne eigenständige sozialmedizinische Relevanz, einen kompensierten Tinnitus ohne neurologische Begleitsymptomatik und angegebene Schulter- und Kniegelenksbeschwerden ohne Anhalt für neurologische Komplikationen. Wenigstens körperlich leichte bis auch mittelschwere Tätigkeiten zu ebener Erde ohne ständige Zwangshaltungen und nicht an unmittelbar gefährdenden Maschinen könne der Kläger weiterhin vollschichtig verrichten. Orthopäde Dr. S. diagnostizierte in seinem Gutachten vom 31. Oktober 2006 eine chronisch rezidivierende Lumbalgie bei Osteochondrose der unteren Lendenwirbelsäule mit geringer Funktionseinschränkung ohne jegliche Hinweise auf eine lumbale Nervenwurzelirritation, eine mittelgradige Coxarthrose beiderseits mit endgradiger Funktionseinschränkung der Hüftgelenke und Minderung der Belastbarkeit sowie eine geringe Gonarthrose mit rezidivierenden Reizzuständen ohne derzeitige Hinweise auf eine aktivierte Arthrose und ohne nennenswerte Funktionseinschränkungen und vertrat die Auffassung, dass für die Tätigkeit des Klägers als Kanalarbeiter eine weitgehende Aufhebung der Leistungsfähigkeit vorliege, er jedoch noch leichte bis mittelschwere Arbeiten im Bewegungswechsel unter Vermeidung von Tätigkeiten, die mit schwerem Heben und Tragen, mit ganztägigem Stehen, mit chronischer Zwangshaltung, mit häufigem Bücken, mit häufigem Leiter-, Treppen-, Stufensteigen und mit Arbeiten im Knien und in der tiefen Hocke verbunden seien, vollschichtig verrichten könne. Internist/Sozialmediziner L. erwähnte in seinem mehrfachärztlichen Gutachten vom 24. November 2006 darüber hinaus noch eine arterielle Verschlusskrankheit vom Becken-Bein-Typ links im Stadium I ohne im Alltag bestehende relevante Einschränkungen und ohne limitierte Gehstrecke, lediglich mit gewissen Beschwerden insbesondere beim Bergangehen. Zusammenfassend sei dem Kläger seine bisherige Tätigkeit in der Kanalreinigung nicht mehr zumutbar; leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne ständiges Gehen, ohne häufiges Klettern oder Steigen, ohne ständige und übertriebene Zwangshaltungen der Rumpfwirbelsäule, ohne kniende, tiefe oder häufig hockende Arbeitshaltung könne der Kläger aber noch über sechsstündig verrichten. Mit Bescheid vom 29. November 2006 lehnte danach die Beklagte die Rentengewährung ab, weil weder teilweise noch volle Erwerbsminderung und auch keine BU vorliege. In dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, sein Hauptleiden sei die schwere Arthrose am ganzen Körper, aufgrund derer er unerträgliche Schmerzen habe. In beiden Beinen habe er Taubheitsgefühle. Hinzu komme eine arterielle Verschlusskrankheit und ein Tinnitus, der ihn noch in den "Wahnsinn" treibe. Aufgrund der Krankheiten sei es ihm unmöglich, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Die Beklagte holte dazu die beratungsärztliche Stellungnahme des Internisten/Sozialmediziners L. vom 11. Januar 2007 ein, in der dieser ausführte, dass sich bei der Begutachtung durch Dr. S. für eine entzündliche Gelenkveränderung diffuser Art kein Anhalt gefunden habe und die Dr. B. gegenüber geschilderten privaten Betätigungen weder Belege für die Einschränkungen beim normalen Gehen noch für die angegebenen "unerträglichen" Schmerzen seien. Eine relevante Claudicatiosymptomatik bestehe beim Kläger derzeit noch nicht. Aktuell sei zusammenfassend zumindest für leichte körperliche Anstrengungen das Leistungsvermögen über sechsstündig anzusiedeln. Im Anschluss daran wies der bei der Beklagten gebildete Widerspruchsausschuss den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26. März 2007 zurück. Dem Kläger seien zumindest leichte Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich zumutbar. Der bisherige Beruf sei die zuletzt ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung als Kanalarbeiter, die dem Leitberuf des ungelernten Arbeiters zuzuordnen sei, so dass der Kläger sich auf sämtliche ungelernten Tätigkeiten verweisen lassen müsse. Solche könne er noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten.

Der Kläger erhob am 10. April 2007 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG). Er trug vor, dass seine Leistungsfähigkeit wegen seiner Leiden, die mit einem komplexen Schmerzsyndrom einhergingen, auf unter drei Stunden arbeitstäglich reduziert sei. Außerdem sei ihm Berufsschutz zu gewähren. Die von ihm zuletzt über 16 Jahre lang ausgeübte Tätigkeit entspreche derjenigen einer Fachkraft im Reinigungsgewerbe. Entsprechend sei er auch entlohnt gewesen und so seien nach seinem Kenntnisstand seine Leistungen auch den Kunden gegenüber fakturiert worden. Anlässlich der am 20. April 2009 durchgeführten mündlichen Verhandlung gab der Kläger zu seiner Tätigkeit u.a. an, er habe Dichtigkeitsprüfungen, für die ein spezieller Kamerawagen notwendig sei, nicht vorgenommen und auch Pumpanlagen weder gewartet noch instandgehalten. Er habe Klärgruben geleert und Abwasserrohre sowie Chemikalientanks mit Atemschutz und auch Flachdächer gereinigt. Auf Baustellen habe er seine Arbeit selbstständig kontrolliert. Er habe auch einen Beifahrer gehabt, für den er verantwortlich gewesen sei und dem er Weisungen erteilt habe. Ohne Überstunden und Bereitschaftsdienst habe er monatlich EUR 1.800,00 verdient. Auch legte der Kläger noch eine Bescheinigung der Diplompädagogin Gudrun Schäuble vom 01. September 2008 vor, wonach er ein spezielles Stressbewältigungstraining erlerne, welches ihn zu einem anderen Umgang mit Krankheit und Alltagsbelastungen befähigen und langfristig zu einer Stressreduktion führen solle.

Die Beklagte trat der Klage entgegen. Insbesondere werde durch langjährige Ausübung eine ungelernte Tätigkeit nicht zur Facharbeitertätigkeit.

Das SG vernahm zunächst die behandelnden Ärzte des Klägers als sachverständige Zeugen. Praktische Ärztin Sc. gab unter dem 18. Juni 2007 unter Vorlage von Arztbriefen (u.a. der H.-klinik B. S. vom 15. Februar 2007 über eine erfolgreiche Dilatation einer Beckenarterienstenose im linken Becken) an, die wesentlichen leistungslimitierenden Krankheiten des Klägers lägen im orthopädischen Bereich, wobei der Kläger aus ihrer Sicht erwerbsunfähig sei. Dr. M. teilte unter dem 20. Juni 2007 mit, dass sich die Beschwerden des Klägers im Kniegelenk rechts nach der arthroskopischen Gelenkrevision im Juli 2006 gebessert hätten, ab August 2006 jedoch Neubefunde für den Rücken und ab Juni 2007 für beide Sprunggelenke hinzugekommen seien. Als Kanalarbeiter sei die Leistungsfähigkeit des Klägers auf unter sechs Stunden arbeitstäglich vermindert, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten seien dem Kläger mit Funktionseinschränkungen und eventuell unter Einhaltung von außertariflichen Pausen jedoch noch mindestens sechs Stunden täglich möglich. Alleinige Aufsichtsarbeiten oder Arbeiten mit Qualitäts- bzw. Sichtkontrolle und der Möglichkeit des Bewegungswechsels könnten noch bis zu acht Stunden arbeitstäglich durchgeführt werden. Chirurg W. bekundete (Auskunft vom 03. September 2007), dass er den Kläger zweimal im August 2006 gesehen habe. Einen Kontrolltermin für den 19. September 2006 habe der Kläger nicht wahrgenommen. Weitere Angaben könne er deshalb nicht machen.

Ferner befragte das SG den Arbeitgeber, bei dem der Kläger zuletzt sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen war, die Firma B. GmbH. Diese gab an (Auskunft vom 27. August 2007), dass der Kläger vom 19. Februar 1990 bis 31. Oktober 2007 bei ihr als Kanalreiniger beschäftigt gewesen sei. Ab 06. Juni 2006 sei er jedoch arbeitsunfähig krank gewesen. Die Arbeit habe darin bestanden, dass er mit einem Kanalreinigungs-LKW zum Einsatzort gefahren sei. Dort würden Abwasserkanäle gereinigt. Dies bedeute, dass Kanaldeckel angehoben, Hochdruckschläuche und eventuell Saugschläuche verlegt werden müssten, eventuell müsse man in die Schächte einsteigen und Kanäle mit Wasserhochdruck reinigen. Zunächst sei der Kläger selbst LKW gefahren. Er habe jedoch, weil er sein Gesundheitszeugnis nicht verlängert habe, den LKW-Führerschein verloren und sei deshalb nur noch bedingt einsatzfähig gewesen. Eine abgeschlossene Berufsausbildung sei für die Tätigkeit nicht erforderlich. Die Arbeiten könnten nach wenigen Tagen des Anlernens von einem Arbeiter ohne Vorbildung ausgeübt werden. Tarifverträge existierten nicht.

Sodann erhob das SG über den Kläger ein Gutachten des Neurologen Dr. K., S.-Klinik B. B ... Dieser beschrieb unter dem 02. Juni 2008 primär auf neurologischem Fachgebiet, durch die intensive interdisziplinäre Zusammenarbeit in der Seidel-Klinik mit Rheumatologen und Orthopäden aber auch eingeschränkt auf neuroorthopädischem Fachgebiet, eine leichte Small-fiber-Polyneuropathie, eine mäßige Coxarthrose beidseits, ein unspezifisches Lumbovertebralsyndrom, einen Tinnitus beidseits und auf nicht neurologischem/orthopädischem Fachgebiet eine periphere Gefäßerkrankung, die durch eine Stentung der Arteria femoralis therapiert worden sei. Insgesamt seien die Veränderungen als leicht zu bezeichnen. Insbesondere die Polyneuropathie sei sehr gering ausgeprägt, sodass sie keine Limitierung darstelle. Der Kläger könne einer Erwerbstätigkeit regelmäßig sechs Stunden täglich nachgehen. Zu vermeiden seien Arbeiten in großer Kälte über längere Zeit, eine starke Beanspruchung des Gehörs und schwere Tätigkeiten.

Mit Urteil vom 20. April 2009 wies das SG die Klage ab. Es führte aus, der Kläger sei gestützt auf die eingeholten sachverständigen Zeugenauskünfte und die Gutachten, insbesondere das Gutachten des Sachverständigen Dr. K., in der Lage, mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein. Ein Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bestehe deshalb nicht. Auch eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU könne er nicht verlangen. Aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit als Kanalarbeiter sei er nicht als Facharbeiter einzustufen. Die Ausbildung zur "Fachkraft für Rohr-, Kanal- und Industrieservice" habe er nicht absolviert. Auch dass er die Tätigkeit als Kanalarbeiter über 16 Jahre ausgeübt sowie die entsprechenden Fähigkeiten und Kenntnisse erworben habe, führe nicht zur Einstufung als Facharbeiter. Sein Lohn (EUR 1.800,00) habe unterhalb des durchschnittlichen Lohnes, den eine ausgebildete Fachkraft erhalte (EUR 1.986,00), gelegen. Er sei auch nie mit Aufgaben betraut gewesen, die über im Wesentlichen niedrigere Verrichtungen (wie z.B. insbesondere das Leeren von Klärgruben und Reinigen von Flachdächern durch Herunterschaufeln von Kies) hinausgegangen seien. In dem für den Facharbeiter relevanten Bereich sei seine Tätigkeit stets auf die Zuarbeit für den Juniorchef und speziell angelernte Leute begrenzt gewesen. Er sei deshalb maximal als angelernter Arbeiter mit einer Regelausbildungszeit von weniger als zwei Jahren zu behandeln, sodass ihm kein Berufsschutz zukomme und er auf ungelernte Tätigkeiten zumutbar verwiesen werden könne. Dort könne er wie ausgeführt mit den genannten qualitativen Einschränkungen in einem zeitlichen Umfang von mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein.

Gegen das am 29. Juni 2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27. Juli 2009 Berufung eingelegt. Er trägt vor, er sei als Facharbeiter einzustufen. Das SG habe den Ausbildungsberuf der "Fachkraft für Rohr-, Kanal- und Industrieservice" idealisiert. Kaum je ein Ausbildungsbetrieb, auch nicht die Berufsschule, decke sämtliche Berufsinhaltsdarstellungen ab. Er habe sämtliche in diesem Beruf in seinem Arbeitgeberunternehmen mit breitem Spektrum anfallenden Tätigkeiten durchgeführt und sei hierbei auch weisungsgebend gegenüber ihm anvertrauten Mitarbeitern gewesen. Nur das modernste Kamerafahrzeug habe er nicht bedient. Dies sei allein dem Juniorchef überlassen worden. Die stetige Aus- und Fortbildung über sämtliche im Facharbeiterberuf des Kanalreinigers relevanten Themen sei insbesondere betriebsintern erfolgt. Außerdem habe er einen Gefahrgutlehrgang inklusive Nachprüfungen beim TÜV absolviert. Er hat arbeitsmedizinische Bescheinigungen des BAD Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH Zentrum Lörrach vom 05. Dezember 1997, 23. April 2001, 16. Juni 2003 und 14. Oktober 2005, wonach im Hinblick auf Tätigkeiten mit Atemschutzgeräten jeweils keine gesundheitlichen Bedenken bestanden, und seine Gehaltsmitteilungen für die Zeit von Juli 2002 bis Februar 2006 vorgelegt. Danach hat der Kläger neben Spesen und Zuschlägen bis Februar 2005 einen monatlichen gewerblichen (Brutto-)Festlohn in Höhe von EUR 2.147,43, ab März 2005 in Höhe von EUR 1.847,43 brutto monatlich und ab August 2005 in Höhe von EUR 1.900,00 erhalten. Ergänzend hat er hierzu ausgeführt, dass sich sein Gehalt reduziert habe, weil er den LKW nicht mehr gefahren habe. Die Tätigkeit als Kanalreiniger selbst habe sich in keiner Weise geändert.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 20. April 2009 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. März 2007 zu verurteilen, ihm ab 17. August 2006 Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, weiter hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie tritt der Berufung entgegen. Der Kläger sei allenfalls als Angelernter des unteren Bereichs anzusehen.

Der Senat hat die Akten der Agentur für Arbeit Lörrach sowie die Akten des Arbeitsgerichts L. - 1 Ca 132/07 - beigezogen und erneut die Firma B. gehört. Für diese hat der Geschäftsführer K. B. angegeben (Aussage vom 19. Oktober 2009), dass der Kläger weder betriebsinterne noch externe Schulungen durchlaufen habe. Der LKW-Führerschein sei ursprünglich Einstellungsvoraussetzung gewesen. Der LKW sei mit zwei Personen besetzt. Im Februar 2005 habe der Kläger seinen LKW-Führerschein verloren, dadurch sei er nicht mehr Fahrer, sondern Beifahrer gewesen und habe EUR 300,00 im Monat weniger verdient. Arbeitszeugnisse seien dem Kläger nicht ausgestellt worden. Gelernte Fachkräfte für Rohr-, Kanal- und Industriereinigung gebe es nicht. Sodann hat der Senat noch beim TÜV Süd in Lörrach und bei der Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee wegen der vom Kläger angegebenen Fortbildungen nachgefragt. Der TÜV Süd hat unter dem 19. Januar 2010 mitgeteilt, dass über den Kläger wegen Zeitablaufs keine Unterlagen mehr vorlägen. Die IHK Hochrhein-Bodensee hat ausgeführt (Schreiben vom 15. Februar 2010), dass der Kläger in der Zeit vom 10. bis 24. November 1990 an einem Grundlehrgang für Gefahrgutfahrerschulung teilgenommen und mit Erfolgskontrolle vom 16., 23. und 24. November 1990 die sich hieran anschließenden Prüfungen bestanden habe. Zudem habe er am 28. August 1993 erfolgreich einen Fortbildungslehrgang zur Gefahrgutfahrerschulung absolviert.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte, die Akten des SG, die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie die von der Agentur für Arbeit Lörrach und die vom Arbeitsgericht Lörrach beigezogenen Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten nach §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist statthaft und zulässig, jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 29. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. März 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Ihm steht weder ab 17. August 2006 noch ab einem späteren Zeitpunkt Rente wegen voller oder wegen teilweiser Erwerbsminderung, auch nicht wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU zu.

1. Versicherte haben nach § 43 Abs. 2 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung und nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (insoweit mit Wirkung zum 01. Januar 2008 geändert durch Artikel 1 Nr. 12 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20. April 2007, BGBl. I, S. 554), wenn sie voll bzw. teilweise erwerbsgemindert sind (Nr. 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr. 3). Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Sowohl für die Rente wegen teilweiser als auch für die Rente wegen voller Erwerbsminderung ist Voraussetzung, dass die Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung gemindert sein muss. Entscheidend ist darauf abzustellen, in welchem Umfang ein Versicherter durch Krankheit oder Behinderung in seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wird und in welchem Umfang sich eine Leistungsminderung auf die Fähigkeit, erwerbstätig zu sein, auswirkt. Bei einem Leistungsvermögen, das dauerhaft eine Beschäftigung von mindestens sechs Stunden täglich bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche ermöglicht, liegt keine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI vor. Wer noch sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeiten kann, ist nicht erwerbsgemindert; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).

Nach diesen Maßstäben ist der Kläger weder voll noch teilweise erwerbsgemindert, weil er unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann.

Auf dem vorrangig betroffenen orthopädischen Fachgebiet bestehen beim Kläger Beschwerden von Seiten der Wirbelsäule und Veränderungen der Hüft- und Kniegelenke. Diese sind jedoch mit keinen oder nur geringen Funktionseinschränkungen verbunden. Zweifelsohne führen die Einschränkungen dazu, dass der Kläger seine bisherige Tätigkeit als Kanalarbeiter, die mit schwerem Heben und Tragen, Zwangshaltungen und mit nach vorn gebeugter Körperhaltung verbunden ist, nicht mehr mindestens sechs Stunden verrichten kann. Leichten und gelegentlich mittelschweren Tätigkeiten im Bewegungswechsel ohne schweres Heben und Tragen, chronische Zwangshaltungen, häufiges Bücken, häufiges Leiter-, Treppen- und Stufensteigen und Arbeiten, die im Knien und in der tiefen Hocke zu verrichten sind, stehen die Einschränkungen des Klägers jedoch nicht entgegen. Auch eine zeitliche Einschränkung unter den täglichen Umfang von sechs Stunden täglich für Tätigkeiten unter Berücksichtigung dieser Funktionseinschränkungen lässt sich mit den orthopädischen Beschwerden nicht begründen. Dies ergibt sich aus dem Gutachten des Orthopäden Dr. S. vom 31. Oktober 2006, aber auch aus dem Gutachten des Neurologen Dr. K. vom 02. Juni 2008, der zu orthopädischen Fragen eingeschränkt Stellung genommen hat. Die Gutachter haben dies überzeugend und für den Senat nachvollziehbar dargelegt. Damit im Einklang steht auch die sachverständige Zeugenauskunft des Dr. M. vom 20. Juni 2007, der den Kläger noch für in der Lage hält, Aufsichtsarbeiten oder Arbeiten mit Qualitäts- bzw. Sichtkontrolle im Bewegungswechsel noch bis zu acht Stunden arbeitstäglich zu verrichten. Etwas anderes geht auch nicht aus der Auskunft des Chirurgen W. vom 03. September 2007 hervor, der den Kläger nur zweimal im August 2006 gesehen hat und bei dem der Kläger den für September 2006 vereinbarten Kontrolltermin nicht wahrgenommen hat. Soweit die den Kläger behandelnde Ärztin Sc. angab, dass der Kläger aus ihrer Sicht erwerbsunfähig sei und die wesentlichen leistungslimitierenden Krankheiten im orthopädischen Bereich lägen, wird sie, abgesehen davon, dass sie ihre Einschätzung nicht weiter begründet hat, durch die Einschätzung der gehörten Fachärzte widerlegt.

Gesundheitsstörungen auf neurologischem Fachgebiet, die zu quantitativen Leistungseinschränkungen führen würden, liegen beim Kläger nicht vor. Sowohl Dr. K. in seinem Gutachten vom 02. Juni 2008 als auch Dr. B. in seinem Gutachten vom 06. November 2006 haben zwar eine Polyneuropathie befundet bzw. den Verdacht auf eine Polyneuropathie geäußert. Hierdurch kommt es jedoch lediglich zu einem unangenehmen Gefühl der Füße im Sinne von Brennschmerzen ohne neurologische Begleitsymptomatik, weshalb aufgrund dieser Diagnose dem Gutachten von Dr. K. folgend lediglich Arbeiten in großer Kälte über längere Zeit ausgeschlossen sind. Quantitative Leistungseinschränkungen lassen sich auch nicht auf den vom Kläger beklagten Tinnitus stützen. Er steht - wie sich ebenfalls aus dem Gutachten von Dr. K. ergibt - lediglich Tätigkeiten mit starker Beanspruchung des Gehörs entgegen.

Dass der Tinnitus den Kläger, wie von ihm in der Klagebegründung vorgetragen, in den "Wahnsinn" treibt, ist in keiner Weise belegt. Wenn dem so wäre, wäre eine konsequente Behandlung zu erwarten. Eine solche geht aus den eingeholten sachverständigen Zeugenauskünften jedoch nicht hervor. Danach ist der Kläger nur am 29. September 2006 wegen "Ohrensausens" bei der Ärztin Sc. vorstellig geworden und hat am selben Tag auch den Arzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde Prof. Dr. Z. aufgesucht, der zwar einen beidseitigen Tinnitus aurium diagnostizierte, hierfür jedoch im HNO-Bereich keine sichere Ursache fand und auch keine Behandlung einleitete. Im Übrigen gab der Kläger bei der Begutachtung durch Dr. K. auch an, sein Schlaf sei gut, was einem quälenden, ständigen Ohrgeräusch entgegensteht.

Auch auf die vom Internisten/Sozialmediziner L. bei der am 31. Oktober 2006 im Rahmen der Begutachtung festgestellte arterielle Verschlusskrankheit lässt sich keine Leistungseinschränkung stützen, nachdem die periphere Gefäßerkrankung durch die Stentung der Arteria femoralis in der Hochrheinklinik Bad Säckingen am 15. Februar 2007 erfolgreich therapiert wurde.

2. Dem Kläger steht auch keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU zu. Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU haben nach § 240 Abs. 1 SGB VI bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersrente (insoweit mit Wirkung zum 01. Januar 2008 geändert durch Art. 1 Nr. 61 des RV-Altersgrenzen-anpassungsgesetzes vom 20. April 2007, BGBl. I, S. 554) auch Versicherte, die vor dem 02. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Bisheriger Beruf ist in der Regel die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, von der auch bei nur kurzfristiger Ausübung auszugehen ist, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist (vgl. z.B. Bundessozialgericht [BSG] SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Bisheriger Beruf des Klägers war danach die letzte ausgeübte Beschäftigung als Kanalarbeiter ohne Fahrertätigkeit. Diese Tätigkeit kann der Kläger - wie ausgeführt - nicht mehr verrichten. Für diese Tätigkeit besteht aber kein Berufsschutz mit der Folge eines Anspruchs auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU für den Kläger. Denn er ist auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar.

Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des BSG (vgl. z.B. SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45; SozR 3-2600 § 43 Nr. 26) die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Entsprechend diesem Mehrstufenschema werden die Arbeiterberufe durch Gruppen mit den Leitberufen des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hochqualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert. Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt aber nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend hierfür ist vielmehr allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an. Eine Verweisung kann nur auf einen Beruf derselben qualitativen Stufe oder der nächstniedrigeren erfolgen (BSG, Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 5/04 R -).

Gemessen hieran kann sich der Kläger nicht auf qualifizierten Berufsschutz berufen. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kanalarbeiter ohne Fahrertätigkeit bei der Firma Blum GmbH war nur eine angelernte Arbeit des unteren Bereichs mit einer Anlernzeit von weniger als zwölf Monaten. Dies ergibt sich aus den Arbeitgeberauskünften, die das SG und auch der Senat eingeholt haben. Danach konnten die Arbeiten nach wenigen Tagen des Anlernens von einem Arbeiter ohne Vorkenntnisse ausgeübt werden. Dies entspricht auch den Angaben des Klägers im Rentenantrag, in dem er sämtliche Qualifikationen und auch ein Anlernverhältnis verneinte, und folgt auch aus den vom Kläger verrichteten Tätigkeiten, die nach den Ausführungen des Klägers anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 20. April 2009 folgende waren: Leerung von Klärgruben, Reinigung von Abwasserrohren, Chemikalientanks, Kanälen und Flachdächern, Kamerabefahrung von Rohren sowie Reinigung und Überprüfung von Pumpanlagen. Die vom Kläger vorgelegten Bescheinigungen über arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen bestätigen jeweils nur, dass der Kläger gesundheitlich zur Verrichtung von Tätigkeiten mit Atemschutz in der Lage war, belegen jedoch keine Aus- oder Fortbildung hinsichtlich der ausgeführten Tätigkeiten. Das Gleiche gilt für die vom Kläger im Jahr 1990 absolvierte Gefahrgutfahrerschulung und den eintägigen Fortbildungslehrgang im Jahr 1993. Abgesehen davon, dass der Grundlehrgang sich nur über fünf Tage erstreckte, ist insoweit zu beachten, dass der Kläger seit März 2005 aufgrund des Verlustes des Führerscheins nicht mehr als Gefahrgutfahrer tätig war. Er hat sich von diesem Teilbereich seiner Tätigkeit gelöst und ab März 2005 nur noch Tätigkeiten als Kanalarbeiter verrichtet, sodass er sich im Hinblick auf den Berufsschutz nicht mehr auf die Tätigkeit und eine Ausbildung als Gefahrgutfahrer berufen kann. Auch auf betriebsinterne Schulungen kann ein Berufsschutz nicht gestützt werden. Der Senat vermag solche Schulungen nicht festzustellen, denn solche wurden zum einen vom Arbeitgeber verneint, was vom Kläger durch Belege und Bescheinigungen nicht widerlegt werden kann. Zum anderen hätten sie aber auch nach dem Vortrag des Klägers keinesfalls mindestens zwölf Monate gedauert. In nicht zu beanstandender Weise hat das SG in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass sich für den Kläger auch aus der Tatsache, dass es den Ausbildungsberuf zur "Fachkraft für Rohr-, Kanal- und Industrieservice" gibt, nichts anderes ergibt. Denn der Kläger hat nicht das komplette Spektrum des Berufsbilds der "Fachkraft für Rohr-, Kanal- und Industrieservice" (vgl. hierzu Teil 5 der Verordnung über die Berufsausbildung in den umwelttechnischen Berufen vom 17. Juni 2002, BGBl. I, S. 2335), sondern nur Teilbereiche dieses Berufsbildes, nämlich im Wesentlichen Reinigungen und Untersuchungen mit einer transportablen Kamera durchgeführt. Insbesondere die nach der Information im Berufenet (www.berufenet.arbeitsagentur.de), auf die bereits das SG im angefochtenen Urteil abgestellt hat, zum Berufsbild gehörenden Wartungs-, Instandhaltungs- und Entsorgungsarbeiten hat er nicht verrichtet und auch Dichtemessungen wurden von ihm nicht vorgenommen. Nicht ausschlaggebend ist in diesem Zusammenhang, weshalb er einzelne Tätigkeiten nicht verrichtet hat. Entscheidend ist allein, dass er Tätigkeiten nicht durchgeführt hat, obwohl sie zum Berufsbild der Fachkraft für Rohr-, Kanal- und Industrieservice gehören. Ohne Belang ist auch, ob der Arbeitgeber den Kläger Kunden gegenüber als Facharbeiter oder Helfer abgerechnet hat, denn die Abrechnung besagt nicht, dass tatsächlich eine Facharbeitertätigkeit vorlag.

Die Beschäftigung des Kläger ist damit höchstens der Stufe des angelernten Arbeiters zuzuordnen. Demgemäß muss er sich auf alle ungelernten Tätigkeiten des Arbeitsmarktes verweisen lassen. Solche kann er, ohne dass hier die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderlich wäre, noch sechs Stunden täglich ausüben.

3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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