Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 8 KR 527/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 5697/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 27. Oktober 2009 wird zurückgewiesen. Ihre Klage wegen des Bescheids vom 13. August 2009 wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- (KV) und sozialen Pflegeversicherung (PV) aus der Kapitalzahlung einer Direktlebensversicherung seit 01. November 2008.
Die am 1949 geborene Klägerin war seit 01. Juni 1980 als versicherungspflichtig Beschäftigte Mitglied der Beklagten zu 1) in der KV und seit 01. Januar 1995 Mitglied der Beklagten zu 2) in der PV. Seit 01. August 2009 ist sie als Rentnerin bei den Beklagten im Rahmen der Versicherung der Rentner pflichtversichert.
Die Klägerin ist seit. 1974 mit dem Zahnarzt Dr. A. W. verheiratet. Vom 01. Juni 1980 bis 31. Dezember 1984 war sie unterbrochen durch eine Zeit des Mutterschutzes und des Mutterschaftsurlaubs in der Zeit vom 04. Februar 1981 bis 17. September 1981 in der Zahnarztpraxis ihres Ehemanns mit Verwaltungsarbeiten/Buchhaltung versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 14. September 1984 bis 31. Juli 2009 war sie außerdem als angestellte Lehrerin pflichtversichert. Seit 01. August 2009 bezieht sie eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung.
Der Ehemann der Klägerin schloss am 29. Oktober 1980 (Versicherungsbeginn 01. Oktober 1980) als Versicherungsnehmer für die Klägerin als Versicherte eine Lebensversicherung mit der besonderen Vereinbarung Direktversicherung bei der Nürnberger Lebensversicherungs AG ab. Vereinbart war eine Versicherungssumme in Höhe von DM 40.161,00, ein Vertragsablauf am 01. Oktober 2008 und eine monatliche vom Konto des Versicherungsnehmers erfolgende Beitragszahlung von DM 100,00. Die Nürnberger Lebensversicherungs AG teilte den Beklagten mit Schreiben vom 22. September 2008 mit, dass an die Klägerin am 01. Oktober 2008 eine Kapitalzahlung der betrieblichen Altersversorgung in Höhe von EUR 36.284,52 ausgezahlt werde.
Mit Bescheiden vom 24. September 2008 teilten die Beklagten der Klägerin mit, die an sie auszuzahlende Kapitalleistung gelte als Versorgungsbezug und sei damit beitragspflichtig. Ein Hundertzwanzigstel des Gesamtbetrags (EUR 302,37) gelte für die Dauer von zehn Jahren als monatlicher Ausgangswert für die Beitragsberechnung. Ab 01. November 2008 seien insoweit Beiträge in Höhe von EUR 46,56 (KV - Beitragssatz 15,4 v.H.-) und EUR 6,56 (PV) zu zahlen.
Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch trug die Klägerin vor, ursprünglich habe es sich im Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses um eine Direktversicherung gehandelt. Versicherungsnehmer sei Dr. Aurel Willmann. Da sie - die Klägerin - bereits Anfang 1981 in den Schuldienst eingetreten sei, sei die Zahlung jedoch nie als Betriebsausgabe und auch nie als Sonderausgabe geltend gemacht worden, weshalb die Heranziehung zur KV und PV keinesfalls gerechtfertigt sei. Auf ein Hinweisschreiben der Beklagten vom 22. Oktober 2008 führte die Klägerin ergänzend aus, dass nicht die Überschrift für die Beurteilung maßgebend sei, sondern die Frage, wie der Sachverhalt gelebt worden sei. Hier seien die Vorteile der betrieblichen Altersvorsorge nicht genutzt worden. Ergänzend legte die Klägerin Gehaltsabrechnungen des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg für die Monate Januar, Juli, September bis November 2008 vor. Mit Widerspruchsbescheiden vom 14. Januar 2009 wiesen die bei den Beklagten bestehenden Widerspruchsausschüsse den Widerspruch der Klägerin zurück. Bei krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern unterlägen neben dem Arbeitsentgelt auch Versorgungsbezüge der Beitragspflicht. Zu den Versorgungsbezügen gehörten Renten der betrieblichen Altersversorgung, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt würden. Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG), das am 01. Januar 2004 in Kraft getreten sei, unterlägen auch kapitalisierte Leistungen der Beitragspflicht, wenn eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden sei. Dabei gelte 1/120 der Versicherungsleistung als monatlicher Zahlbetrag. Der gesamte Zahlbetrag der Kapitalleistung sei für die Beitragserhebung maßgebend. Das Gesetz unterscheide nicht danach, welche Anteile während eines Beschäftigungsverhältnisses zur Versicherung eingezahlt worden seien und welche nach Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis. Es unterliege stets der gesamte Versorgungsbezug der Beitragspflicht, wenn er im Zusammenhang mit einer Beschäftigung stehe. Es sei dabei unerheblich, wer die Rente finanziert habe und wie sie steuerlich behandelt worden sei. Die Kapitalzahlung stehe im Bezug zu einer früheren Erwerbstätigkeit. Es handele sich um eine Direktversicherung, die der betrieblichen Altersversorgung zuzuordnen sei. Dementsprechend sei sie mit 1/120 des Zahlbetrags der Beitragspflicht unterworfen.
Mit Bescheid vom 13. August 2009 setzte die Beklagte zu 1) auch im Namen der Beklagten zu 2) wegen Änderung des Beitragssatzes den monatlichen Beitrag ab 01. Juli 2009 auf insgesamt EUR 51,70 (KV EUR 45,05; PV EUR 6,65) fest.
Bereits am 16. Februar 2009 hatte die Klägerin wegen der Beitragserhebung aus der Kapitallebensversicherung Klagen gegen die Beklagten beim Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben. Sie machte geltend, dass seit ihrem Ausscheiden aus dem bei ihrem Ehemann bestehenden Arbeitsverhältnis der Lebensversicherungsvertrag bei der Nürnberger Lebensversicherungs AG nicht mehr zu den Verträgen der betrieblichen Altersversorgung gehört habe. Ihm habe ab diesem Zeitpunkt jeder betriebliche Bezug gefehlt.
Die Beklagten traten den Klagen entgegen.
Mit Beschluss vom 27. April 2009 verband das SG die beiden Klageverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung.
Mit Urteil vom 27. Oktober 2009 wies das SG die Klage(n) ab. Die Kapitalauszahlung der Nürnberger Lebensversicherungs AG stelle einen beitragspflichtigen Versorgungsbezug dar. Die Versicherung der Klägerin bei der Nürnberger Lebensversicherungs AG habe der betrieblichen Altersversorgung gedient. Zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung gehörten auch Renten, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BetrAVG) gezahlt würden. Um eine solche Direktversicherung handele es sich, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen werde und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt seien. Sie sei dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezwecke, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen solle. Der hinreichende Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistung aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers für die Qualifizierung als beitragspflichtige Einnahme der betrieblichen Altersversorgung sei bei einer solchen für die betriebliche Altersversorgung typischen Versicherungsart der Direktversicherung gegeben. Der (Versicherungs)Vertrag sei vom damaligen Arbeitgeber der Klägerin abgeschlossen worden. Dass die Klägerin alsbald die damalige Beschäftigung beendet und eine andere aufgenommen habe, ändere nichts an der Einordnung des vollen ausgezahlten Betrags als Versorgungsleistung. Der frühere Arbeitgeber und Ehemann der Klägerin sei sogar Versicherungsnehmer geblieben. Auch habe er weiterhin die Beiträge gezahlt. Unerheblich sei, dass im vorliegenden Fall die Beitragsaufwendungen des früheren Arbeitgebers weder als Betriebsausgaben noch als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht worden seien. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die gesetzliche Regelung bestünden nicht.
Gegen das am 05. November 2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 04. Dezember 2009 Berufung eingelegt. Es sei nicht richtig, dass die alsbaldige Beendigung ihrer Beschäftigung bei ihrem Ehemann und die Tatsache, dass dieser Versicherungsnehmer geblieben und weiterhin die Beiträge bezahlt habe, nichts an der Einordnung des vollen ausgezahlten Betrags als Versorgungsleistung ändere. Dieser Sachverhalt begründe keinen hinreichenden Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistung aus der Lebensversicherung und ihrer damaligen Berufstätigkeit als Angestellte ihres Ehemanns. Die Geldleistung, die sie aus ihrer Lebensversicherung erhalten habe, sei der Sache nach keine betriebliche Versorgungsleistung, sondern eine private Vorsorge, die sie schenkweise von ihrem Ehemann erhalten habe. Nach dem kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnis habe es keinerlei betrieblichen Bezug zwischen den von ihrem Ehemann weiter entrichteten Beiträgen zur Lebensversicherung und ihrem früheren nur kurze Zeit dauernden Beschäftigungsverhältnis gegeben. Grund für die weitere Zahlung der Prämien durch ihren Ehemann sei nicht das längst beendete Beschäftigungsverhältnis, sondern die zwischen ihnen bestehende Ehe gewesen. Ergänzend hat die Klägerin anhand von Rentenversicherungsunterlagen Angaben zum Arbeitsverhältnis bei ihrem Ehemann und außerdem zur monatlichen Beitragsrate während der Vertragslaufzeit gemacht.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 27. Oktober 2009 und die Bescheide der Beklagten vom 24. September 2008 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 14. Januar 2009 sowie den Bescheid vom 13. August 2009 aufzuheben.
Die Beklagten beantragen sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen sowie die Klage wegen des Bescheids vom 13. August 2009 abzuweisen.
Die Beklagte hat Angaben zum Versichertenstatus der Klägerin gemacht und den Folgebescheid für die Zeit ab 01. Juli 2009 vorgelegt.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von den Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten nach §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist zulässig und auch sonst statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund nach § 144 Abs. 1 SGG ist nicht gegeben; zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung am 04. Dezember 2009 standen im Streit wiederkehrende Leistungen, zu denen auch Beiträge zählen, ab 01. November 2008 für mehr als ein Jahr. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Beitragspflicht der Klägerin aus der Kapitalzahlung der Nürnberger Lebensversicherungs AG sowohl zur KV als auch zur PV für die zehn Jahre vom 01. November 2008 bis zum 31. Oktober 2018.
Kraft Klage ist nach §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG hier auch über den nach dem 14. Januar 2009 (Widerspruchsbescheide) erlassenen Beitragsbescheid vom 13. August 2009 für die Zeit ab 01. Juli 2009 über die Beitragserhebung aus der Kapitalzahlung, Gegenstand des Verfahrens geworden und zwar sowohl soweit es um die Beiträge zur KV als auch zur PV geht, denn der Bescheid vom 13. August 2009 bestätigt die seit 01. November 2008 festgestellte Beitragspflicht zur KV und PV hinsichtlich der Kapitalauszahlung und ändert die ergangenen Ausgangsbescheide vom 24. September 2008 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 14. Januar 2009 nicht nur isoliert im Hinblick auf die sich aus der Änderung der Beitragssätze zur KV und PV ergebenden Zahlbeträge, was die Anwendung des § 96 SGG auch in der durch Art. 1 Nr. 16 des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes (SGGArbGÄndG) vom 26. März 2008, BGBl. I S. 444 geltenden Fassung rechtfertigt (vgl. hierzu Urteil des erkennenden Senats vom 22. Januar 2010 - L 4 KR 4887/08 -).
Die Berufung der Klägerin hat ebenso wie die Klage wegen des weiteren Bescheids vom 13. August 2009 keinen Erfolg. Das Urteil des SG ist in vollem Umfang zu bestätigen und die Klage abzuweisen. Die Beklagten erheben zu Recht ab 01. November 2008 Beiträge zur KV und PV aus dem am 01. Oktober 2008 von der Nürnberger Lebensversicherungs AG ausgezahlten Kapitalbetrag von EUR 36.284,52 (Mitteilung der Nürnberger Lebensversicherungs AG an die Beklagten vom 22. September 2008). Dieser Betrag von EUR 36.284,52 unterliegt in voller Höhe der anteiligen (in Höhe von monatlich EUR 302,37) Beitragspflicht zur KV und PV.
Der Umfang der Beitragspflicht beurteilt sich nach dem Versichertenstatus in dem Zeitpunkt, für den hier Beiträge erhoben werden, nämlich ab 01. November 2008.
Vom 01. November 2008 bis 31. Juli 2009 war die Klägerin nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) als Arbeitnehmerin kranken- und nach § 20 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) pflegeversichert. Für die Beitragspflicht gilt § 223 Abs. 2 Satz 1 SGB V. Dieser bestimmt, dass die Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen werden. Nach § 226 Abs. 1 Satz 1 SGB V sind der Beitragsbemessung bei versicherungspflichtigen Beschäftigten u.a. zugrunde zu legen 1. das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, 2. der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, 3. der Zahlbetrag, der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge), 4. das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird. Damit ist im Rahmen des § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V auch § 229 SGB V über Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen anzuwenden. Als Versorgungsbezüge gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, Renten der betrieblichen Altersversorgung (vgl. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V). Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate (§ 229 Abs. 2 Satz 3 SGB V). Nach § 226 Abs. 2 SGB V sind jedoch die nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V zu bemessenden Beiträge nur zu entrichten, wenn diese monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) übersteigen.
Seit 01. August 2009 ist die Klägerin Versicherungsmitglied der Beklagten in der Krankenversicherung der Rentner nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V und nach § 20 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 11 SGB XI pflegeversichert. Gemäß § 237 Satz 1 Nr. 2 SGB V werden bei versicherungspflichtigen Rentnern ebenfalls neben der Rente der Beitragsbemessung der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen zugrunde gelegt. Nach § 237 Satz 2 SGB V gelten u.a. §§ 226 Abs. 2 SGB V und 229 SGB V entsprechend.
Für die Bemessung der Beiträge zur PV bei Mitgliedern der PV, die in der gesetzlichen KV pflichtversichert sind, gelten nach § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI die §§ 226 bis 238 und § 244 SGB V entsprechend. Die Beitragsbemessung folgt daher den gleichen Regeln wie in der KV.
Die Klägerin hat seitens der Nürnberger Lebensversicherungs AG den im Mitteilungsschreiben vom 22. September 2008 genannten Kapitalbetrag von EUR 36.284,52 zum 01. Oktober 2008 erhalten, und zwar als Zahlung der betrieblichen Altersversorgung. Ein Hundertzwanzigstel dieser Leistung waren, wie in den Bescheiden vom 24. September 2008 zutreffend dargelegt, EUR 302,37.
Bei dieser der Klägerin ausgezahlten einmaligen Kapitalleistung aus der Lebensversicherung handelt es sich um einen Versorgungsbezug im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V, der gemäß bzw. entsprechend § 226 Abs. 1 Nr. 3 SGB V der Beitragsbemessung ab 01. November 2008 zugrunde zu legen ist. Zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V gehören auch Renten, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung im Sinne des § 1 Abs. 2 BetrAVG gezahlt werden. Um eine solche Direktversicherung handelt es sich, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Sie ist dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezweckt, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen soll. Dieser Versorgungszweck kann sich auch aus der vereinbarten Laufzeit ergeben. Unerheblich ist, ob der Abschluss nach Auffassung aller Beteiligten allein zur Ausnutzung der steuerlich anerkannten und begünstigten Gestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung erfolgt. Der hinreichende Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers für die Qualifizierung als beitragspflichtige Einnahme der betrieblichen Altersversorgung ist bei einer solchen für die betriebliche Altersversorgung typischen Versicherungsart der Direktversicherung gegeben (BSG, Urteil vom 13. September 2006 - B 12 KR 5/06 R - in SozR 4-2500 § 229 Nr. 4; B 12 KR 1/06 R und B 12 KR 17/06 R; weiterführend Urteile vom 12. November 2008 - B 12 KR 9/08 R, B 12 KR 9/08 R und 10/08 R - jeweils veröffentlicht in Juris).
Die Klägerin war versicherte Person. Die Versicherung war als Direktversicherung bezeichnet. Dies ergibt sich aus dem Versicherungsschein vom 29. Oktober 1980. Damit ist ein Bezug zum Erwerbsleben gegeben. Darüber hinaus wurde die Lebensversicherung auch über die gesamte Laufdauer, auch nach dem Ausscheiden der Klägerin aus dem Betrieb ihres Ehemanns, von ihrem Ehemann bezahlt. Dies ist zwar kein maßgebliches Kriterium, denn die Art der Finanzierung ist so das BSG - kein geeignetes Abgrenzungsmerkmal für oder gegen die Beitragspflicht (BSG SozR 3-2500 § 229 Nr. 7; Urteile vom 12. November 2008, a.a.O.). Wenn der (ehemalige) Arbeitgeber der (ehemals) versicherten Person die Versicherungsbeiträge übernimmt, stellt jedoch auch dies einen (zusätzlichen) Bezug zum (früheren) Erwerbsleben dar. Der wesentliche Bezug zum Arbeitsleben wurde auch nicht dadurch aufgehoben, dass der Ehemann der Klägerin die Beitragszahlung nicht steuerlich geltend gemacht hat. Abgesehen davon, dass - wie ausgeführt - nach der Rechtsprechung des BSG unerheblich ist, ob der Abschluss nach Auffassung aller Beteiligten allein zur Ausnutzung der steuerlich anerkannten und begünstigten Gestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung erfolgt, ist eine betriebliche Altersversorgung nicht für den Arbeitgeber, sondern für den Arbeitnehmer steuerlich interessant, dadurch dass sich in der Regel sein Gehalt durch eine teilweise Gehaltsumwandlung mindert und dadurch geringere Steuern anfallen. Ebenfalls wurde der Bezug zum Arbeitsleben nicht dadurch aufgehoben, dass die Klägerin ab 01. Januar 1985 aus dem Beschäftigungsverhältnis bei ihrem Ehemann ausgeschieden war. Das BSG hat insoweit entschieden, dass die gesamte Kapitalzahlung aus einer Versicherung der Beitragspflicht unterworfen werden muss, die als Direktversicherung abgeschlossen wurde, wenn sie von dem Versicherten nach seinem Ausscheiden aus dem jeweiligen Arbeitsverhältnis bis zum Eintritt des Versicherungsfalls privat fortgeführt wird. Sie bleibt auch dann in vollem Umfang Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, wenn nach der Beendigung der Erwerbstätigkeit die Beiträge allein vom Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer gezahlt werden (Urteile vom 12. November 2008 a.a.O.). Wenn die Beiträge weiterhin vom Arbeitgeber bezahlt werden, hat dies erst recht zu gelten. Die Klägerin kann sich insoweit auch nicht darauf berufen, dass ihr Ehemann ihr die Beiträge geschenkt hätte, denn maßgeblich ist nicht die Motivation für die Beitragszahlung, sondern die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bei Abschluss des Lebensversicherungsvertrags und insoweit spielt es keine Rolle, ob Beiträge geschenkt oder durch die Gehaltsumwandlung quasi verdient wurden.
Diese seit dem 01. Januar 2004 geltenden und daher auf die Kapitalzahlung vom 01. Oktober 2008 an die Klägerin anwendbaren Vorschriften sind nicht verfassungswidrig. Dies hat das BSG in ständiger Rechtsprechung festgestellt (Urteil vom 25. April 2007, B 12 KR 25/05 R; zuletzt Urteile vom 12. November 2008 - B 12 KR 6/08 R, B 12 KR 9/08 R und B 12 KR 10/08 R - alle veröffentlicht in Juris). Das Bundesverfassungsgericht hat diese Ansicht bestätigt (Nichtannahmebeschluss der 2. Kammer des 1. Senats vom 07. April 2008, 1 BvR 1924/07 in SozR 4-2500 § 229 Nr. 5). Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf die genannten Entscheidungen.
Aufgrund des zu verbeitragenden Betrags von monatlich EUR 302,37 haben die Beklagten auch die monatlichen Beiträge zur KV und PV ab 01. November 2008 und ab 01. Juli 2009 unter Berücksichtigung des jeweiligen Beitragssatzes zutreffend berechnet. Einwände sind insoweit von der Klägerin auch nicht erhoben worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- (KV) und sozialen Pflegeversicherung (PV) aus der Kapitalzahlung einer Direktlebensversicherung seit 01. November 2008.
Die am 1949 geborene Klägerin war seit 01. Juni 1980 als versicherungspflichtig Beschäftigte Mitglied der Beklagten zu 1) in der KV und seit 01. Januar 1995 Mitglied der Beklagten zu 2) in der PV. Seit 01. August 2009 ist sie als Rentnerin bei den Beklagten im Rahmen der Versicherung der Rentner pflichtversichert.
Die Klägerin ist seit. 1974 mit dem Zahnarzt Dr. A. W. verheiratet. Vom 01. Juni 1980 bis 31. Dezember 1984 war sie unterbrochen durch eine Zeit des Mutterschutzes und des Mutterschaftsurlaubs in der Zeit vom 04. Februar 1981 bis 17. September 1981 in der Zahnarztpraxis ihres Ehemanns mit Verwaltungsarbeiten/Buchhaltung versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 14. September 1984 bis 31. Juli 2009 war sie außerdem als angestellte Lehrerin pflichtversichert. Seit 01. August 2009 bezieht sie eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung.
Der Ehemann der Klägerin schloss am 29. Oktober 1980 (Versicherungsbeginn 01. Oktober 1980) als Versicherungsnehmer für die Klägerin als Versicherte eine Lebensversicherung mit der besonderen Vereinbarung Direktversicherung bei der Nürnberger Lebensversicherungs AG ab. Vereinbart war eine Versicherungssumme in Höhe von DM 40.161,00, ein Vertragsablauf am 01. Oktober 2008 und eine monatliche vom Konto des Versicherungsnehmers erfolgende Beitragszahlung von DM 100,00. Die Nürnberger Lebensversicherungs AG teilte den Beklagten mit Schreiben vom 22. September 2008 mit, dass an die Klägerin am 01. Oktober 2008 eine Kapitalzahlung der betrieblichen Altersversorgung in Höhe von EUR 36.284,52 ausgezahlt werde.
Mit Bescheiden vom 24. September 2008 teilten die Beklagten der Klägerin mit, die an sie auszuzahlende Kapitalleistung gelte als Versorgungsbezug und sei damit beitragspflichtig. Ein Hundertzwanzigstel des Gesamtbetrags (EUR 302,37) gelte für die Dauer von zehn Jahren als monatlicher Ausgangswert für die Beitragsberechnung. Ab 01. November 2008 seien insoweit Beiträge in Höhe von EUR 46,56 (KV - Beitragssatz 15,4 v.H.-) und EUR 6,56 (PV) zu zahlen.
Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch trug die Klägerin vor, ursprünglich habe es sich im Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses um eine Direktversicherung gehandelt. Versicherungsnehmer sei Dr. Aurel Willmann. Da sie - die Klägerin - bereits Anfang 1981 in den Schuldienst eingetreten sei, sei die Zahlung jedoch nie als Betriebsausgabe und auch nie als Sonderausgabe geltend gemacht worden, weshalb die Heranziehung zur KV und PV keinesfalls gerechtfertigt sei. Auf ein Hinweisschreiben der Beklagten vom 22. Oktober 2008 führte die Klägerin ergänzend aus, dass nicht die Überschrift für die Beurteilung maßgebend sei, sondern die Frage, wie der Sachverhalt gelebt worden sei. Hier seien die Vorteile der betrieblichen Altersvorsorge nicht genutzt worden. Ergänzend legte die Klägerin Gehaltsabrechnungen des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg für die Monate Januar, Juli, September bis November 2008 vor. Mit Widerspruchsbescheiden vom 14. Januar 2009 wiesen die bei den Beklagten bestehenden Widerspruchsausschüsse den Widerspruch der Klägerin zurück. Bei krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern unterlägen neben dem Arbeitsentgelt auch Versorgungsbezüge der Beitragspflicht. Zu den Versorgungsbezügen gehörten Renten der betrieblichen Altersversorgung, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt würden. Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG), das am 01. Januar 2004 in Kraft getreten sei, unterlägen auch kapitalisierte Leistungen der Beitragspflicht, wenn eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden sei. Dabei gelte 1/120 der Versicherungsleistung als monatlicher Zahlbetrag. Der gesamte Zahlbetrag der Kapitalleistung sei für die Beitragserhebung maßgebend. Das Gesetz unterscheide nicht danach, welche Anteile während eines Beschäftigungsverhältnisses zur Versicherung eingezahlt worden seien und welche nach Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis. Es unterliege stets der gesamte Versorgungsbezug der Beitragspflicht, wenn er im Zusammenhang mit einer Beschäftigung stehe. Es sei dabei unerheblich, wer die Rente finanziert habe und wie sie steuerlich behandelt worden sei. Die Kapitalzahlung stehe im Bezug zu einer früheren Erwerbstätigkeit. Es handele sich um eine Direktversicherung, die der betrieblichen Altersversorgung zuzuordnen sei. Dementsprechend sei sie mit 1/120 des Zahlbetrags der Beitragspflicht unterworfen.
Mit Bescheid vom 13. August 2009 setzte die Beklagte zu 1) auch im Namen der Beklagten zu 2) wegen Änderung des Beitragssatzes den monatlichen Beitrag ab 01. Juli 2009 auf insgesamt EUR 51,70 (KV EUR 45,05; PV EUR 6,65) fest.
Bereits am 16. Februar 2009 hatte die Klägerin wegen der Beitragserhebung aus der Kapitallebensversicherung Klagen gegen die Beklagten beim Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben. Sie machte geltend, dass seit ihrem Ausscheiden aus dem bei ihrem Ehemann bestehenden Arbeitsverhältnis der Lebensversicherungsvertrag bei der Nürnberger Lebensversicherungs AG nicht mehr zu den Verträgen der betrieblichen Altersversorgung gehört habe. Ihm habe ab diesem Zeitpunkt jeder betriebliche Bezug gefehlt.
Die Beklagten traten den Klagen entgegen.
Mit Beschluss vom 27. April 2009 verband das SG die beiden Klageverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung.
Mit Urteil vom 27. Oktober 2009 wies das SG die Klage(n) ab. Die Kapitalauszahlung der Nürnberger Lebensversicherungs AG stelle einen beitragspflichtigen Versorgungsbezug dar. Die Versicherung der Klägerin bei der Nürnberger Lebensversicherungs AG habe der betrieblichen Altersversorgung gedient. Zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung gehörten auch Renten, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BetrAVG) gezahlt würden. Um eine solche Direktversicherung handele es sich, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen werde und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt seien. Sie sei dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezwecke, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen solle. Der hinreichende Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistung aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers für die Qualifizierung als beitragspflichtige Einnahme der betrieblichen Altersversorgung sei bei einer solchen für die betriebliche Altersversorgung typischen Versicherungsart der Direktversicherung gegeben. Der (Versicherungs)Vertrag sei vom damaligen Arbeitgeber der Klägerin abgeschlossen worden. Dass die Klägerin alsbald die damalige Beschäftigung beendet und eine andere aufgenommen habe, ändere nichts an der Einordnung des vollen ausgezahlten Betrags als Versorgungsleistung. Der frühere Arbeitgeber und Ehemann der Klägerin sei sogar Versicherungsnehmer geblieben. Auch habe er weiterhin die Beiträge gezahlt. Unerheblich sei, dass im vorliegenden Fall die Beitragsaufwendungen des früheren Arbeitgebers weder als Betriebsausgaben noch als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht worden seien. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die gesetzliche Regelung bestünden nicht.
Gegen das am 05. November 2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 04. Dezember 2009 Berufung eingelegt. Es sei nicht richtig, dass die alsbaldige Beendigung ihrer Beschäftigung bei ihrem Ehemann und die Tatsache, dass dieser Versicherungsnehmer geblieben und weiterhin die Beiträge bezahlt habe, nichts an der Einordnung des vollen ausgezahlten Betrags als Versorgungsleistung ändere. Dieser Sachverhalt begründe keinen hinreichenden Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistung aus der Lebensversicherung und ihrer damaligen Berufstätigkeit als Angestellte ihres Ehemanns. Die Geldleistung, die sie aus ihrer Lebensversicherung erhalten habe, sei der Sache nach keine betriebliche Versorgungsleistung, sondern eine private Vorsorge, die sie schenkweise von ihrem Ehemann erhalten habe. Nach dem kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnis habe es keinerlei betrieblichen Bezug zwischen den von ihrem Ehemann weiter entrichteten Beiträgen zur Lebensversicherung und ihrem früheren nur kurze Zeit dauernden Beschäftigungsverhältnis gegeben. Grund für die weitere Zahlung der Prämien durch ihren Ehemann sei nicht das längst beendete Beschäftigungsverhältnis, sondern die zwischen ihnen bestehende Ehe gewesen. Ergänzend hat die Klägerin anhand von Rentenversicherungsunterlagen Angaben zum Arbeitsverhältnis bei ihrem Ehemann und außerdem zur monatlichen Beitragsrate während der Vertragslaufzeit gemacht.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 27. Oktober 2009 und die Bescheide der Beklagten vom 24. September 2008 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 14. Januar 2009 sowie den Bescheid vom 13. August 2009 aufzuheben.
Die Beklagten beantragen sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen sowie die Klage wegen des Bescheids vom 13. August 2009 abzuweisen.
Die Beklagte hat Angaben zum Versichertenstatus der Klägerin gemacht und den Folgebescheid für die Zeit ab 01. Juli 2009 vorgelegt.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von den Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten nach §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist zulässig und auch sonst statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund nach § 144 Abs. 1 SGG ist nicht gegeben; zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung am 04. Dezember 2009 standen im Streit wiederkehrende Leistungen, zu denen auch Beiträge zählen, ab 01. November 2008 für mehr als ein Jahr. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Beitragspflicht der Klägerin aus der Kapitalzahlung der Nürnberger Lebensversicherungs AG sowohl zur KV als auch zur PV für die zehn Jahre vom 01. November 2008 bis zum 31. Oktober 2018.
Kraft Klage ist nach §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG hier auch über den nach dem 14. Januar 2009 (Widerspruchsbescheide) erlassenen Beitragsbescheid vom 13. August 2009 für die Zeit ab 01. Juli 2009 über die Beitragserhebung aus der Kapitalzahlung, Gegenstand des Verfahrens geworden und zwar sowohl soweit es um die Beiträge zur KV als auch zur PV geht, denn der Bescheid vom 13. August 2009 bestätigt die seit 01. November 2008 festgestellte Beitragspflicht zur KV und PV hinsichtlich der Kapitalauszahlung und ändert die ergangenen Ausgangsbescheide vom 24. September 2008 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 14. Januar 2009 nicht nur isoliert im Hinblick auf die sich aus der Änderung der Beitragssätze zur KV und PV ergebenden Zahlbeträge, was die Anwendung des § 96 SGG auch in der durch Art. 1 Nr. 16 des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes (SGGArbGÄndG) vom 26. März 2008, BGBl. I S. 444 geltenden Fassung rechtfertigt (vgl. hierzu Urteil des erkennenden Senats vom 22. Januar 2010 - L 4 KR 4887/08 -).
Die Berufung der Klägerin hat ebenso wie die Klage wegen des weiteren Bescheids vom 13. August 2009 keinen Erfolg. Das Urteil des SG ist in vollem Umfang zu bestätigen und die Klage abzuweisen. Die Beklagten erheben zu Recht ab 01. November 2008 Beiträge zur KV und PV aus dem am 01. Oktober 2008 von der Nürnberger Lebensversicherungs AG ausgezahlten Kapitalbetrag von EUR 36.284,52 (Mitteilung der Nürnberger Lebensversicherungs AG an die Beklagten vom 22. September 2008). Dieser Betrag von EUR 36.284,52 unterliegt in voller Höhe der anteiligen (in Höhe von monatlich EUR 302,37) Beitragspflicht zur KV und PV.
Der Umfang der Beitragspflicht beurteilt sich nach dem Versichertenstatus in dem Zeitpunkt, für den hier Beiträge erhoben werden, nämlich ab 01. November 2008.
Vom 01. November 2008 bis 31. Juli 2009 war die Klägerin nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) als Arbeitnehmerin kranken- und nach § 20 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) pflegeversichert. Für die Beitragspflicht gilt § 223 Abs. 2 Satz 1 SGB V. Dieser bestimmt, dass die Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen werden. Nach § 226 Abs. 1 Satz 1 SGB V sind der Beitragsbemessung bei versicherungspflichtigen Beschäftigten u.a. zugrunde zu legen 1. das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, 2. der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, 3. der Zahlbetrag, der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge), 4. das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird. Damit ist im Rahmen des § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V auch § 229 SGB V über Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen anzuwenden. Als Versorgungsbezüge gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, Renten der betrieblichen Altersversorgung (vgl. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V). Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate (§ 229 Abs. 2 Satz 3 SGB V). Nach § 226 Abs. 2 SGB V sind jedoch die nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V zu bemessenden Beiträge nur zu entrichten, wenn diese monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) übersteigen.
Seit 01. August 2009 ist die Klägerin Versicherungsmitglied der Beklagten in der Krankenversicherung der Rentner nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V und nach § 20 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 11 SGB XI pflegeversichert. Gemäß § 237 Satz 1 Nr. 2 SGB V werden bei versicherungspflichtigen Rentnern ebenfalls neben der Rente der Beitragsbemessung der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen zugrunde gelegt. Nach § 237 Satz 2 SGB V gelten u.a. §§ 226 Abs. 2 SGB V und 229 SGB V entsprechend.
Für die Bemessung der Beiträge zur PV bei Mitgliedern der PV, die in der gesetzlichen KV pflichtversichert sind, gelten nach § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI die §§ 226 bis 238 und § 244 SGB V entsprechend. Die Beitragsbemessung folgt daher den gleichen Regeln wie in der KV.
Die Klägerin hat seitens der Nürnberger Lebensversicherungs AG den im Mitteilungsschreiben vom 22. September 2008 genannten Kapitalbetrag von EUR 36.284,52 zum 01. Oktober 2008 erhalten, und zwar als Zahlung der betrieblichen Altersversorgung. Ein Hundertzwanzigstel dieser Leistung waren, wie in den Bescheiden vom 24. September 2008 zutreffend dargelegt, EUR 302,37.
Bei dieser der Klägerin ausgezahlten einmaligen Kapitalleistung aus der Lebensversicherung handelt es sich um einen Versorgungsbezug im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V, der gemäß bzw. entsprechend § 226 Abs. 1 Nr. 3 SGB V der Beitragsbemessung ab 01. November 2008 zugrunde zu legen ist. Zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V gehören auch Renten, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung im Sinne des § 1 Abs. 2 BetrAVG gezahlt werden. Um eine solche Direktversicherung handelt es sich, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Sie ist dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezweckt, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen soll. Dieser Versorgungszweck kann sich auch aus der vereinbarten Laufzeit ergeben. Unerheblich ist, ob der Abschluss nach Auffassung aller Beteiligten allein zur Ausnutzung der steuerlich anerkannten und begünstigten Gestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung erfolgt. Der hinreichende Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers für die Qualifizierung als beitragspflichtige Einnahme der betrieblichen Altersversorgung ist bei einer solchen für die betriebliche Altersversorgung typischen Versicherungsart der Direktversicherung gegeben (BSG, Urteil vom 13. September 2006 - B 12 KR 5/06 R - in SozR 4-2500 § 229 Nr. 4; B 12 KR 1/06 R und B 12 KR 17/06 R; weiterführend Urteile vom 12. November 2008 - B 12 KR 9/08 R, B 12 KR 9/08 R und 10/08 R - jeweils veröffentlicht in Juris).
Die Klägerin war versicherte Person. Die Versicherung war als Direktversicherung bezeichnet. Dies ergibt sich aus dem Versicherungsschein vom 29. Oktober 1980. Damit ist ein Bezug zum Erwerbsleben gegeben. Darüber hinaus wurde die Lebensversicherung auch über die gesamte Laufdauer, auch nach dem Ausscheiden der Klägerin aus dem Betrieb ihres Ehemanns, von ihrem Ehemann bezahlt. Dies ist zwar kein maßgebliches Kriterium, denn die Art der Finanzierung ist so das BSG - kein geeignetes Abgrenzungsmerkmal für oder gegen die Beitragspflicht (BSG SozR 3-2500 § 229 Nr. 7; Urteile vom 12. November 2008, a.a.O.). Wenn der (ehemalige) Arbeitgeber der (ehemals) versicherten Person die Versicherungsbeiträge übernimmt, stellt jedoch auch dies einen (zusätzlichen) Bezug zum (früheren) Erwerbsleben dar. Der wesentliche Bezug zum Arbeitsleben wurde auch nicht dadurch aufgehoben, dass der Ehemann der Klägerin die Beitragszahlung nicht steuerlich geltend gemacht hat. Abgesehen davon, dass - wie ausgeführt - nach der Rechtsprechung des BSG unerheblich ist, ob der Abschluss nach Auffassung aller Beteiligten allein zur Ausnutzung der steuerlich anerkannten und begünstigten Gestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung erfolgt, ist eine betriebliche Altersversorgung nicht für den Arbeitgeber, sondern für den Arbeitnehmer steuerlich interessant, dadurch dass sich in der Regel sein Gehalt durch eine teilweise Gehaltsumwandlung mindert und dadurch geringere Steuern anfallen. Ebenfalls wurde der Bezug zum Arbeitsleben nicht dadurch aufgehoben, dass die Klägerin ab 01. Januar 1985 aus dem Beschäftigungsverhältnis bei ihrem Ehemann ausgeschieden war. Das BSG hat insoweit entschieden, dass die gesamte Kapitalzahlung aus einer Versicherung der Beitragspflicht unterworfen werden muss, die als Direktversicherung abgeschlossen wurde, wenn sie von dem Versicherten nach seinem Ausscheiden aus dem jeweiligen Arbeitsverhältnis bis zum Eintritt des Versicherungsfalls privat fortgeführt wird. Sie bleibt auch dann in vollem Umfang Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, wenn nach der Beendigung der Erwerbstätigkeit die Beiträge allein vom Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer gezahlt werden (Urteile vom 12. November 2008 a.a.O.). Wenn die Beiträge weiterhin vom Arbeitgeber bezahlt werden, hat dies erst recht zu gelten. Die Klägerin kann sich insoweit auch nicht darauf berufen, dass ihr Ehemann ihr die Beiträge geschenkt hätte, denn maßgeblich ist nicht die Motivation für die Beitragszahlung, sondern die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bei Abschluss des Lebensversicherungsvertrags und insoweit spielt es keine Rolle, ob Beiträge geschenkt oder durch die Gehaltsumwandlung quasi verdient wurden.
Diese seit dem 01. Januar 2004 geltenden und daher auf die Kapitalzahlung vom 01. Oktober 2008 an die Klägerin anwendbaren Vorschriften sind nicht verfassungswidrig. Dies hat das BSG in ständiger Rechtsprechung festgestellt (Urteil vom 25. April 2007, B 12 KR 25/05 R; zuletzt Urteile vom 12. November 2008 - B 12 KR 6/08 R, B 12 KR 9/08 R und B 12 KR 10/08 R - alle veröffentlicht in Juris). Das Bundesverfassungsgericht hat diese Ansicht bestätigt (Nichtannahmebeschluss der 2. Kammer des 1. Senats vom 07. April 2008, 1 BvR 1924/07 in SozR 4-2500 § 229 Nr. 5). Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf die genannten Entscheidungen.
Aufgrund des zu verbeitragenden Betrags von monatlich EUR 302,37 haben die Beklagten auch die monatlichen Beiträge zur KV und PV ab 01. November 2008 und ab 01. Juli 2009 unter Berücksichtigung des jeweiligen Beitragssatzes zutreffend berechnet. Einwände sind insoweit von der Klägerin auch nicht erhoben worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
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