Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 2910/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 3198/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Veräußerungsgewinne, die nach dem Einkommensteuerrecht als Einkünfte berücksichtigt werden, sind Arbeitseinkommen nach § 15 SGB IV.
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 24. Juni 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit vom 01. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002, verbunden mit einer Rückforderung von EUR 8.841,59 wegen der Erzielung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft in Gestalt von Veräußerungsgewinnen.
Dem am 1946 geborenen, während des Berufungsverfahrens am 2009 verstorbenen und mit der Klägerin verheiratet gewesenen R. K. (im Folgenden: R.K.) bewilligte die Landesversicherungsanstalt Württemberg, eine der Rechtsvorgängerinnen der Beklagten (im Folgenden einheitlich Beklagte), mit Bescheid vom 16. Februar 1999 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (Beginn der Regelaltersrente) beginnend ab 18. Februar 1998 in Höhe eines anfänglichen monatlichen Zahlbetrags von DM 2.077,59 nach Abzug der Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die Beklagte zahlte R.K. monatlich ab 01. Januar 2001 DM 2.121,77, ab 01. Juli 2001 DM 2.162,40, ab 01. Januar 2002 EUR 1.105,62 und ab 01. Juli 2002 EUR 1.125,18.
Am 22. Januar 2008 beantragte R.K. Altersrente für schwerbehinderte Menschen bei der Beklagten. Im Antrag gab er u.a. an, die Altersrente solle am 01. Januar 2008 beginnen und er erziele ab Rentenbeginn Arbeitsentgelt oder steuerrechtliche Gewinne oder Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis. Auf Anforderung der Beklagten übersandte R.K. die Einkommensteuerbescheide des Finanzamts H. für die Jahre 2001 bis 2005 vom 01. April 2003, 05. März 2004, 17. Januar 2005, 20. Januar 2006 und 21. Mai 2007, in denen Einkünfte des R.K. aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von DM 11.656,00 im Jahre 2001, EUR 6.137,00 im Jahr 2002, EUR 2.138,00 im Jahr 2003, EUR 4.137,00 im Jahr 2004 und EUR 4.111,00 im Jahr 2005 sowie aus nichtselbstständiger Arbeit (geringfügige Beschäftigung) in Höhe von EUR 2.220,00 im Jahr 2001 und EUR 1.135,00 in den Jahren 2002 bis 2005 genannt waren, sowie die Einkommensbestätigung des Landesbauernverbands Baden-Württemberg vom 30. Januar 2008, wonach die Einkünfte des R.K. aus Land- und Forstwirtschaft im Jahre 2006 geschätzt ungefähr EUR 4.140,00 betrügen.
Mit Schreiben vom 03. April 2008 hörte die Beklagte R.K. zur beabsichtigten teilweisen Aufhebung des Bescheids vom 16. Februar 1999 für die Zeit vom 01. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 und Rückforderung von EUR 11.091,71 aufgrund Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze gemäß § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) an. R.K. habe Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Jahr 2001 von DM 11.656,00, was einem monatlichen Arbeitseinkommen von DM 971,33 entspreche, und im Jahr 2002 von EUR 6.137,00, was einem monatlichen Arbeitseinkommen von EUR 511,42 entspreche, erzielt und sei zusätzlich geringfügig beschäftigt gewesen. Die Hinzuverdienstgrenze in den Jahren 2001 und 2002 übersteige den Betrag von EUR 325,00, so dass die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nur in Höhe einer Rente wegen Berufsunfähigkeit geleistet werden könne. R.K. erwiderte hierzu, die höheren Einkünfte in den beiden Jahren 2001 und 2002 resultierten aus einer Veräußerung von zwei Flurstücken am 11. Juli 2001 zu insgesamt EUR 35.790,43. Darin seien stille Reserven in Höhe von EUR 20.987,13 enthalten gewesen, die teilweise im Gewinn des Wirtschaftsjahres 2001/2002 enthalten seien. Diese Beträge könnten nicht zum Arbeitseinkommen im Sinne des Sozialgesetzbuchs zählen, da diese nicht durch seine Arbeitsleistung oder durch aktive land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit zustande gekommen seien. Es könne nicht sein, dass der Empfänger einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, der aus gesundheitlichen Gründen und aufgrund fehlender Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts gezwungen sei, seinen Betrieb zu verkleinern und daher Grund und Boden veräußere, als Konsequenz mit dem Wegfall der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu rechnen habe. Ohne Berücksichtigung der Veräußerung der Flurstücke hätte der Gewinn des Wirtschaftsjahres 2001/2002 lediglich EUR 1.395,57 betragen. Bei zeitanteiliger Zurechnung ergäben sich Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von EUR 1.917,00 im Veranlagungszeitraum 2001 und EUR 2.093,50 im Veranlagungszeitraum 2002.
Mit Bescheid vom 19. Mai 2008 berechnete die Beklagte die Rente aufgrund der Änderung der Höhe des Hinzuverdienstes neu. Für die Zeit vom 01. Januar 2001 bis zum 30. Juni 2008 ergebe sich eine Überzahlung von EUR 8.841,59. Die entstandene Überzahlung sei zu erstatten. Unter Berücksichtigung der individuellen Hinzuverdienstgrenzen stehe die Rente für die Zeit vom 01. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 in voller Höhe der Rente wegen Berufsunfähigkeit und ab 01. Januar 2003 in voller Höhe zu. Ab 01. Januar 2003 werde die Hinzuverdienstgrenze wieder eingehalten. Bezüglich der entstandenen Überzahlung verwies die Beklagte auf ihre Anhörung vom 03. April 2008 und einen beigefügten Rückforderungsbescheid.
Mit weiterem (Aufhebungs-)Bescheid vom 19. Mai 2008 nahm die Beklagte aufgrund erzielten Einkommens den Bescheid vom 16. Februar 1999 nach § 48 SGB X teilweise für die Zeit vom 01. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 zurück und forderte die entstandene Überzahlung in Höhe von EUR 8.841,59 zurück. Auf die mit Bescheid vom 16. Februar 1999 bewilligte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in voller Höhe sei gemäß § 313 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) i. V. m. § 96a SGB VI ab 01. Januar 2001 erzieltes Einkommen anzurechnen. Diesbezüglich sei R.K. bereits zu einem früheren Zeitpunkt informiert worden. Entgegen seinen Mitteilungspflichten habe er sie (die Beklagte) hiervon jedoch nicht unterrichtet. Die maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen, die vom Arbeitgeber mitgeteilten Arbeitsentgelte, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und die zustehenden Rentenbeträge seien ihm bereits mit Anhörungsschreiben vom 03. April 2008 erläutert worden. Gemäß § 15 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) sei Einkommen als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten sei. Veräußerungsgewinne zählten gemäß § 16 Einkommensteuergesetz (EStG) zu den Einkünften. Veräußerungsgewinne bei Selbstständigen seien daher ebenfalls anteilmäßig auf die Monate aufzuteilen. In den Jahren 2001 und 2002 habe R.K. mit seinen Einkünften die Hinzuverdienstgrenze für eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit überschritten, nicht jedoch für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit, so dass in diesen Jahren die Rente wegen Erwerbsfähigkeit nur in Höhe einer Rente wegen Berufsunfähigkeit zugestanden hätte. Aufgrund eines Programmierfehlers sei in der Anhörung eine höhere Überzahlung berechnet worden.
Den von R.K. unter Verweis auf seine Stellungnahme zur Anhörung erhobenen Widerspruch wies der bei der Beklagten gebildete Widerspruchsausschuss mit Widerspruchsbescheid vom 19. August 2008 zurück. Er legte wiederum dar, dass Einkommen als Arbeitseinkommen zu werten sei, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten sei (§ 15 Abs. 1 SGB IV). Diese Definition des Arbeitseinkommens stütze sich seit dem 01. Januar 1996 vollständig auf den Begriff des Gewinns im steuerlichen Sinne. Nach der amtlichen Begründung zum Agrarreformgesetz 1995 werde durch die Neufassung eine volle Parallelität von Einkommensteuerrecht und Sozialversicherungsrecht sowohl bei der Zuordnung zum Arbeitseinkommen als auch bei der Höhe des Arbeitseinkommens erreicht. Der Verwaltungsakt solle mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden sei, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X). Bei einer Einkommensänderung handle es sich um eine tatsächliche Änderung wesentlicher Art in diesem Sinne. Ein Ermessen könne nur dann ausgeübt werden, wenn es sich um einen so genannten atypischen Fall handeln würde. Eine Neuberechnung der Rente im Zusammenhang mit geänderten Eigentumsverhältnissen stelle jedoch einen Regelfall dar, der eine rückwirkende Bescheidaufhebung zur Folge habe. Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden sei, seien bereits erbrachte Leistungen zu erstatten (§ 50 Abs. 1 SGB X).
R.K. erhob am 09. September 2008 Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG). Weiterhin trug er zur Begründung vor, Veräußerungsgewinne dürften ungeachtet ihrer steuerlichen Bewertung sozialversicherungsrechtlich nicht als Arbeitseinkommen angesehen werden.
Die Beklagte trat der Klage unter Verweis auf ihre bisherigen Ausführungen und den nach ihrer Auffassung eindeutigen Gesetzeswortlaut entgegen.
Mit Gerichtsbescheid vom 24. Juni 2009 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung verwies das SG auf die Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid und führte ergänzend aus Arbeitseinkommen sei dasjenige Einkommen, das im Einkommensteuerbescheid als Summe der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit ausgewiesen sei, so dass die in den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2001 und 2002 ausgewiesenen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der Einkommensanrechnung berücksichtigt werden müssten.
Am 15. Juli 2009 hat R.K. Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt. Nachdem er am 26. August 2009 verstorben ist, führt die Klägerin, die Alleinerbin ist (Erbschein des Notariats O. vom 29. September 2009), den Rechtsstreit fort. Zur Begründung trägt sie vor, eine Rente wegen Erwerbsminderung habe Lohnersatzfunktion, sodass Einkommen aus Vermögen - darum handle es sich bei den Veräußerungsgewinnen - nicht angerechnet werden dürfe.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 24. Juni 2009 und die Bescheide der Beklagten vom 19. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. August 2008 aufzuheben, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihre bisherigen Ausführungen.
Der Senat hat vom Finanzamt Heilbronn mit Einverständnis der Klägerin die Steuererklärungen mit Gewinnermittlungen sowie Steuerbescheide für die Jahre 2001 und 2002 betreffend die Klägerin und R.K. beigezogen.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten und die vom Finanzamt H. vorgelegten Einkommensteuerunterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Die gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten nach §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Die Bescheide der Beklagten vom 19. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. August 2008 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat zu Recht den Bescheid vom 16. Februar 1999 über die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Jahre 2001 und 2002 aufgehoben und die Erstattung überzahlter Rentenbeträge in Höhe von EUR 8.841,59 gefordert.
2. Die Klägerin ist berechtigt den Rechtsstreit nach dem Tod des R.K. fortzuführen. Denn sie ist Alleinerbin (Erbschein des Notariats O. vom 29. September 2009). Die Voraussetzungen des § 56 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) liegen nicht vor, da nicht um fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen gestritten wird.
3. Gegenstand des Rechtsstreits sind die Bescheide der Beklagten vom 19. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. August 2008. Denn mit beiden Bescheiden hat die Beklagte eine Änderung der bisherigen Bewilligung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Jahre 2001 und 2002 verfügt und insbesondere die eingetretene Überzahlung zurückgefordert. Demgemäß legt der Senat das Begehren der Klägerin sachgerecht (§ 123 SGG) dahin aus, dass beide Bescheide aufgehoben werden sollen.
4. Rechtsgrundlage für die Aufhebung der mit Bescheid vom 16. Februar 1999 erfolgten Bewilligung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Jahre 2001 und 2002 ist § 48 SGB X. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt (Nr. 1), der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (Nr. 2), nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (Nr. 3), oder der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (Nr. 4). Wesentlich ist jede tatsächliche oder rechtliche Änderung, die sich - zugunsten oder zu Lasten des Betroffenen - auf Grund oder Höhe der bewilligten Leistung auswirkt (vgl. Bundessozialgericht [BSG] SozR 3 4300 § 119 Nr. 4).
4.1. Gegenüber dem Zeitpunkt der Bewilligung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ist eine wesentliche Änderung eingetreten. Denn R.K. bezog in den Jahren 2001 und 2002 Einkommen, das auf die bewilligte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit anzurechnen war.
Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder für Bergleute, ist nach § 313 Abs. 1 SGB VI § 96a SGB VI unter Beachtung der Hinzuverdienstgrenzen des Absatzes 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Regelungen zur Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für die Rente wegen Berufsunfähigkeit und die Regelungen zur Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit entsprechend gelten. Abhängig vom erzielten Hinzuverdienst wird eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze des Abs. 3 Nr. 1 und weiterem Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit in Höhe der Rente wegen Berufsunfähigkeit unter Beachtung der Hinzuverdienstgrenzen des Abs. 3 Nr. 2 geleistet (§ 313 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI). Die Hinzuverdienstgrenze betrug nach § 313 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI in den Jahren 2001 und 2002 geltenden Fassungen bei einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit DM 630,00 (2001) und EUR 325,00 (2002).
Diese Hinzuverdienstgrenze überschritt R.K. Er erzielte Einkommen im Jahre 2001 in Höhe von insgesamt DM 13.876,00 = EUR 7.094,69 (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von DM 11.656,00; Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit DM 2.220,00) sowie im Jahre 2002 in Höhe von insgesamt EUR 7.272,00. Dies ergibt sich aus den Einkommensteuerbescheiden des Finanzamts Heilbronn vom 01. April 2003 und 05. März 2004 für diese beiden Jahre, wobei der Gewinn hinsichtlich der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nicht nach § 13a EStG, sondern nach § 4 EStG ermittelt wurde (jeweils Anlage L zur Einkommensteuererklärung). Für diese Einkünfte gilt demnach § 15 Abs. 1 SGB IV und nicht die Sonderregelung des § 15 Abs. 2 SGB IV.
Entgegen der Auffassung des R.K. und der Klägerin sind diese Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, auch wenn sie aus Veräußerungsgewinnen stammen, Arbeitseinkommen nach § 15 Abs. 1 SGB IV. Unter den Begriff des Arbeitseinkommens im Sinne des § 15 Abs. 1 SGB IV fallen alle Gewinneinkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG. Dies sind u.a. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach Abzug der Betriebsausgaben, aber vor Abzug der Sonderausgaben und Freibeträge. Die gesetzliche Regelung schafft eine Parallelität zwischen Einkommensteuerrecht und Sozialversicherungsrecht, womit die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit als Arbeitseinkommen heranzuziehen sind und eigenständige Berechnungen und Ermittlungen durch die Rentenversicherungsträger damit entbehrlich sind. Da die Ermittlung des Arbeitseinkommens den Grundsätzen des Einkommensteuerrechts folgt, sind Veräußerungsgewinne, die nach dem EStG als Einkünfte berücksichtigt werden, Arbeitseinkommen nach § 15 SGB IV. Dies hat der Gesetzgeber schon durch die Streichung des früheren Satzes 2 in § 15 SGB IV durch Art. 3 Nr. 2 Agrarsozialreformgesetz 1995 vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890) deutlich gemacht, wonach bei der Ermittlung des Gewinns steuerliche Vergünstigungen unberücksichtigt zu lassen und Veräußerungsgewinne abzuziehen waren (so bereits Urteil des erkennenden Senats vom 17. Juli 2009, L 4 R 1499/08, nicht veröffentlicht). Einen Rechtsgrundsatz, dass nur ein im Bezugszeitraum der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit durch eigene Arbeitsleistung erzieltes Einkommen angerechnet werden dürfe, gibt es nicht. Wortlaut und Gesetzesbegründung lassen für die Begründung eines eigenen sozialversicherungsrechtlichen Begriffs des "Arbeitseinkommens aus selbstständiger Tätigkeit" neben dem steuerrechtlichen Begriff der Gewinneinkünfte aus selbstständiger Tätigkeit keinen Raum. Werden wie hier die Veräußerungsgewinne steuerrechtlich als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft behandelt, so stellen sie hiernach auch Arbeitseinkommen im Sinne des § 15 Abs. 1 SGB IV dar (so bereits Urteil des BSG vom 07. Oktober 2007, B 13 RJ 13/04 R, SozR 4-2400 § 15 Nr. 2 zu Pachteinnahmen aus der Verpachtung eines landwirtschaftlichen Betriebs; zum Veräußerungsgewinn als Arbeitseinkommen vgl. BSG SozR 4-2500 § 240 Nr. 6, vorangehend Urteil des erkennenden Senats vom 25. Februar 2005 - L 4 KR 2530/04 -, veröffentlicht in juris).
Der Senat geht dabei davon aus, dass das in Gestalt der Veräußerungsgewinne erzielte Einkommen entsprechend der Behandlung im Einkommensteuerbescheid auf die Kalenderjahre aufzuteilen ist und dass die auf das gesamte Kalenderjahr bezogenen steuerrechtlichen Einkünfte anteilmäßig auf je 12 Monate aufzuteilen sind. Zwar erfolgte die Gewinnermittlung in der Land- und Forstwirtschaft zunächst jeweils für die Wirtschaftsjahre vom 01. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres. Als Arbeitseinkommen maßgeblich ist jedoch nach den beschriebenen Grundsätzen der Betrag der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, wie er kalenderjahresbezogen im Einkommensteuerbescheid festgesetzt wird.
Wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen von DM 630,00 und EUR 325,00 monatlich stand R.K. für die Jahre 2001 und 2002 die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nur noch in Höhe einer Rente wegen Berufsunfähigkeit, also nach damaligem Recht in Höhe von zwei Dritteln der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, zu.
4.2. Die Beklagte durfte die Bewilligung auch vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse am 01. Januar 2001 teilweise aufzuheben, weil die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X gegeben sind. R.K erzielte Einkommen, das zum teilweisen Wegfall des Anspruchs führte. Auf ein Verschulden oder eine Bösglaubigkeit des Betroffenen kommt es insoweit nicht an. Ob R.K angesichts der Hinweise im Bescheid vom 16. Februar 1999 zur Frage der Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit und deren Auswirkung auf die Rente mit der Rechtswidrigkeit der Zahlung einer vollen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit rechnen musste und ob er seine Mitteilungspflichten grob fahrlässig verletzt hat, ist ohne Belang.
4.3. Die Beklagte hat ferner zu Recht die Rentenbewilligung in Höhe der gesamten Differenz zwischen der ursprünglich bewilligten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und der letztlich bestehenden Vollrente wegen Berufsunfähigkeit aufgehoben. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 23. März 1995, 13 RJ 39/94, SozR 3-1300 § 48 Nr. 37; Urteil vom 12. Dezember 1995, 10 RKg 9/95, SozR 3-1300 § 48 Nr. 42) und des LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 25. Oktober 2007, L 10 R 497/05, veröffentlicht in juris) darf in den Fällen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X eine Leistungsbewilligung nur in dem Umfang aufgehoben werden, um den der Hinzuverdienst die relevante Grenze tatsächlich überschritten hat. Das nach Abzug des Betrags von DM 630,00 bzw. EUR 325,00 verbleibende erzielte Einkommen des R.K übersteigt jedoch für den gesamten Zeitraum vom 01. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 den Differenzbetrag zwischen der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und der Rente wegen Berufsunfähigkeit, sodass die Aufhebung in vollem Umfang nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X erfolgen konnte.
4.4. Liegen die Aufhebungsvoraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X vor, kann die Behörde grundsätzlich die Bewilligung aufheben. Nur in Ausnahmefällen, wenn ein so genannter atypischer Fall gegeben ist, hat die Behörde Ermessen auszuüben, ob ausnahmsweise von einer (ganzen oder teilweisen) Aufhebung der Bewilligung abzusehen ist. Die Frage, wann es sich um einen atypischen Fall handelt, in dem eine Ermessensentscheidung getroffen werden muss, ist nach dem Zweck der jeweiligen Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X und den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Diese müssen im Hinblick auf die mit der rückwirkenden Aufhebung des Verwaltungsakts verbundenen Nachteile, insbesondere der aus § 50 Abs. 1 SGB X folgenden Erstattungspflicht, vom Normalfall in besonderer Weise abweichen (BSG SozR 5870 § 2 Nr. 47). Ein atypischer Fall ist zwar noch nicht dann anzunehmen, wenn die Aufhebung eine Rückforderung zur Folge hat, aber z.B. dann, wenn der Leistungsempfänger im Zeitpunkt des Verbrauchs des nachträglich erzielten Einkommens mit einer Erstattungsforderung nicht rechnete oder zu rechnen hatte (BSG, Urteil vom 26. August 1994 - 13 RJ 29/93 -).
Ausgehend hiervon liegt nach Auffassung des Senats hier kein atypischer Fall vor, da weder ein Fehlverhalten der Beklagten feststellbar ist noch die Beklagte einen besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen hat. Eine fehlerhafte Erklärung der Beklagten, etwa dahingehend, das erzielte Einkommen wirke sich nicht anspruchsschädlich aus, wurde nicht abgegeben. Vielmehr enthält der Bescheid über die Bewilligung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vom 16. Februar 1999 zwar durchaus missverständliche Hinweise dazu, dass Hinzuverdienstgrenzen für die gleichzeitige Ausübung einer Beschäftigung gelten. Allerdings enthält er auch den Hinweis, Erwerbsunfähigkeit liege nicht vor, wenn eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt werde. Daher bestehe die gesetzliche Verpflichtung, jede Aufnahme oder Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit unverzüglich mitzuteilen. Es werde dann geprüft, ob nach Wegfall der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit eine Rente wegen Berufsunfähigkeit zu leisten sei (S. 3 des Rentenbescheids). Hätte R.K. seinen Obliegenheiten gemäß diesen Hinweis zur Kenntnis genommen, so hätte ihm klar sein müssen, dass er seine selbstständige Tätigkeit als Land- und Forstwirt der Beklagten hätte mitteilen müssen und dass diese Tätigkeit Auswirkungen auf seinen Rentenanspruch haben könnte. Maßgebliche Ursache für die Entstehung der Überzahlung ist damit nicht etwa ein Fehler der Beklagten, sondern die unzureichende Mitteilung seiner Tätigkeit und seiner Einkünfte, weshalb ein atypischer Fall, der im Rahmen des § 48 SGB X zur Ermessensausübung verpflichten würde, nicht angenommen werden kann.
4.5. Schließlich hat die Beklagte auch die weiteren Voraussetzungen einer rückwirkenden Aufhebung beachtet. Insbesondere war bei Aufhebung die Zehnjahresfrist noch nicht abgelaufen und die Beklagte hat bereits innerhalb etwa eines Monats nach Kenntnis von der Erzielung des Einkommens durch R.K. den Aufhebungsbescheid erlassen (§ 48 Abs. 4 i. V. m. § 45 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 SGB X).
5. Da die Beklagte zu Recht die Bewilligung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Jahre 2001 und 2002 teilweise aufgehoben hat, war R.K und ist die Klägerin als Alleinerbin nach § 50 Abs. 1 SGB X verpflichtet, die gezahlten Beträge zu erstatten, die über die Höhe einer Rente wegen Berufsunfähigkeit hinausgehen. Dies sind EUR 8.841,59. Hinsichtlich der Berechnung des Rückforderungsbetrags schließt der Senat sich nach eigener Prüfung der in Anlage 1 zum Bescheid vom 19. Mai 2008 betreffend die Neuberechnung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit durchgeführten Berechnung an. Die Klägerin hat insoweit auch keine Einwendungen erhoben.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, denn Gründe im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich. So ist insbesondere die Frage der unmittelbaren Anknüpfung des Arbeitseinkommens im Sinne des § 15 Abs. 1 SGB IV an den einkommensteuerrechtlich ermittelten Gewinn und die Berücksichtigung auch solcher Einkünfte, die nicht unmittelbar durch Arbeitsleistung des Versicherten erzielt worden sind, wie dargelegt höchstrichterlich geklärt.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit vom 01. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002, verbunden mit einer Rückforderung von EUR 8.841,59 wegen der Erzielung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft in Gestalt von Veräußerungsgewinnen.
Dem am 1946 geborenen, während des Berufungsverfahrens am 2009 verstorbenen und mit der Klägerin verheiratet gewesenen R. K. (im Folgenden: R.K.) bewilligte die Landesversicherungsanstalt Württemberg, eine der Rechtsvorgängerinnen der Beklagten (im Folgenden einheitlich Beklagte), mit Bescheid vom 16. Februar 1999 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (Beginn der Regelaltersrente) beginnend ab 18. Februar 1998 in Höhe eines anfänglichen monatlichen Zahlbetrags von DM 2.077,59 nach Abzug der Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die Beklagte zahlte R.K. monatlich ab 01. Januar 2001 DM 2.121,77, ab 01. Juli 2001 DM 2.162,40, ab 01. Januar 2002 EUR 1.105,62 und ab 01. Juli 2002 EUR 1.125,18.
Am 22. Januar 2008 beantragte R.K. Altersrente für schwerbehinderte Menschen bei der Beklagten. Im Antrag gab er u.a. an, die Altersrente solle am 01. Januar 2008 beginnen und er erziele ab Rentenbeginn Arbeitsentgelt oder steuerrechtliche Gewinne oder Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis. Auf Anforderung der Beklagten übersandte R.K. die Einkommensteuerbescheide des Finanzamts H. für die Jahre 2001 bis 2005 vom 01. April 2003, 05. März 2004, 17. Januar 2005, 20. Januar 2006 und 21. Mai 2007, in denen Einkünfte des R.K. aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von DM 11.656,00 im Jahre 2001, EUR 6.137,00 im Jahr 2002, EUR 2.138,00 im Jahr 2003, EUR 4.137,00 im Jahr 2004 und EUR 4.111,00 im Jahr 2005 sowie aus nichtselbstständiger Arbeit (geringfügige Beschäftigung) in Höhe von EUR 2.220,00 im Jahr 2001 und EUR 1.135,00 in den Jahren 2002 bis 2005 genannt waren, sowie die Einkommensbestätigung des Landesbauernverbands Baden-Württemberg vom 30. Januar 2008, wonach die Einkünfte des R.K. aus Land- und Forstwirtschaft im Jahre 2006 geschätzt ungefähr EUR 4.140,00 betrügen.
Mit Schreiben vom 03. April 2008 hörte die Beklagte R.K. zur beabsichtigten teilweisen Aufhebung des Bescheids vom 16. Februar 1999 für die Zeit vom 01. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 und Rückforderung von EUR 11.091,71 aufgrund Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze gemäß § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) an. R.K. habe Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Jahr 2001 von DM 11.656,00, was einem monatlichen Arbeitseinkommen von DM 971,33 entspreche, und im Jahr 2002 von EUR 6.137,00, was einem monatlichen Arbeitseinkommen von EUR 511,42 entspreche, erzielt und sei zusätzlich geringfügig beschäftigt gewesen. Die Hinzuverdienstgrenze in den Jahren 2001 und 2002 übersteige den Betrag von EUR 325,00, so dass die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nur in Höhe einer Rente wegen Berufsunfähigkeit geleistet werden könne. R.K. erwiderte hierzu, die höheren Einkünfte in den beiden Jahren 2001 und 2002 resultierten aus einer Veräußerung von zwei Flurstücken am 11. Juli 2001 zu insgesamt EUR 35.790,43. Darin seien stille Reserven in Höhe von EUR 20.987,13 enthalten gewesen, die teilweise im Gewinn des Wirtschaftsjahres 2001/2002 enthalten seien. Diese Beträge könnten nicht zum Arbeitseinkommen im Sinne des Sozialgesetzbuchs zählen, da diese nicht durch seine Arbeitsleistung oder durch aktive land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit zustande gekommen seien. Es könne nicht sein, dass der Empfänger einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, der aus gesundheitlichen Gründen und aufgrund fehlender Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts gezwungen sei, seinen Betrieb zu verkleinern und daher Grund und Boden veräußere, als Konsequenz mit dem Wegfall der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu rechnen habe. Ohne Berücksichtigung der Veräußerung der Flurstücke hätte der Gewinn des Wirtschaftsjahres 2001/2002 lediglich EUR 1.395,57 betragen. Bei zeitanteiliger Zurechnung ergäben sich Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von EUR 1.917,00 im Veranlagungszeitraum 2001 und EUR 2.093,50 im Veranlagungszeitraum 2002.
Mit Bescheid vom 19. Mai 2008 berechnete die Beklagte die Rente aufgrund der Änderung der Höhe des Hinzuverdienstes neu. Für die Zeit vom 01. Januar 2001 bis zum 30. Juni 2008 ergebe sich eine Überzahlung von EUR 8.841,59. Die entstandene Überzahlung sei zu erstatten. Unter Berücksichtigung der individuellen Hinzuverdienstgrenzen stehe die Rente für die Zeit vom 01. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 in voller Höhe der Rente wegen Berufsunfähigkeit und ab 01. Januar 2003 in voller Höhe zu. Ab 01. Januar 2003 werde die Hinzuverdienstgrenze wieder eingehalten. Bezüglich der entstandenen Überzahlung verwies die Beklagte auf ihre Anhörung vom 03. April 2008 und einen beigefügten Rückforderungsbescheid.
Mit weiterem (Aufhebungs-)Bescheid vom 19. Mai 2008 nahm die Beklagte aufgrund erzielten Einkommens den Bescheid vom 16. Februar 1999 nach § 48 SGB X teilweise für die Zeit vom 01. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 zurück und forderte die entstandene Überzahlung in Höhe von EUR 8.841,59 zurück. Auf die mit Bescheid vom 16. Februar 1999 bewilligte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in voller Höhe sei gemäß § 313 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) i. V. m. § 96a SGB VI ab 01. Januar 2001 erzieltes Einkommen anzurechnen. Diesbezüglich sei R.K. bereits zu einem früheren Zeitpunkt informiert worden. Entgegen seinen Mitteilungspflichten habe er sie (die Beklagte) hiervon jedoch nicht unterrichtet. Die maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen, die vom Arbeitgeber mitgeteilten Arbeitsentgelte, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und die zustehenden Rentenbeträge seien ihm bereits mit Anhörungsschreiben vom 03. April 2008 erläutert worden. Gemäß § 15 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) sei Einkommen als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten sei. Veräußerungsgewinne zählten gemäß § 16 Einkommensteuergesetz (EStG) zu den Einkünften. Veräußerungsgewinne bei Selbstständigen seien daher ebenfalls anteilmäßig auf die Monate aufzuteilen. In den Jahren 2001 und 2002 habe R.K. mit seinen Einkünften die Hinzuverdienstgrenze für eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit überschritten, nicht jedoch für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit, so dass in diesen Jahren die Rente wegen Erwerbsfähigkeit nur in Höhe einer Rente wegen Berufsunfähigkeit zugestanden hätte. Aufgrund eines Programmierfehlers sei in der Anhörung eine höhere Überzahlung berechnet worden.
Den von R.K. unter Verweis auf seine Stellungnahme zur Anhörung erhobenen Widerspruch wies der bei der Beklagten gebildete Widerspruchsausschuss mit Widerspruchsbescheid vom 19. August 2008 zurück. Er legte wiederum dar, dass Einkommen als Arbeitseinkommen zu werten sei, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten sei (§ 15 Abs. 1 SGB IV). Diese Definition des Arbeitseinkommens stütze sich seit dem 01. Januar 1996 vollständig auf den Begriff des Gewinns im steuerlichen Sinne. Nach der amtlichen Begründung zum Agrarreformgesetz 1995 werde durch die Neufassung eine volle Parallelität von Einkommensteuerrecht und Sozialversicherungsrecht sowohl bei der Zuordnung zum Arbeitseinkommen als auch bei der Höhe des Arbeitseinkommens erreicht. Der Verwaltungsakt solle mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden sei, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X). Bei einer Einkommensänderung handle es sich um eine tatsächliche Änderung wesentlicher Art in diesem Sinne. Ein Ermessen könne nur dann ausgeübt werden, wenn es sich um einen so genannten atypischen Fall handeln würde. Eine Neuberechnung der Rente im Zusammenhang mit geänderten Eigentumsverhältnissen stelle jedoch einen Regelfall dar, der eine rückwirkende Bescheidaufhebung zur Folge habe. Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden sei, seien bereits erbrachte Leistungen zu erstatten (§ 50 Abs. 1 SGB X).
R.K. erhob am 09. September 2008 Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG). Weiterhin trug er zur Begründung vor, Veräußerungsgewinne dürften ungeachtet ihrer steuerlichen Bewertung sozialversicherungsrechtlich nicht als Arbeitseinkommen angesehen werden.
Die Beklagte trat der Klage unter Verweis auf ihre bisherigen Ausführungen und den nach ihrer Auffassung eindeutigen Gesetzeswortlaut entgegen.
Mit Gerichtsbescheid vom 24. Juni 2009 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung verwies das SG auf die Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid und führte ergänzend aus Arbeitseinkommen sei dasjenige Einkommen, das im Einkommensteuerbescheid als Summe der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit ausgewiesen sei, so dass die in den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2001 und 2002 ausgewiesenen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der Einkommensanrechnung berücksichtigt werden müssten.
Am 15. Juli 2009 hat R.K. Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt. Nachdem er am 26. August 2009 verstorben ist, führt die Klägerin, die Alleinerbin ist (Erbschein des Notariats O. vom 29. September 2009), den Rechtsstreit fort. Zur Begründung trägt sie vor, eine Rente wegen Erwerbsminderung habe Lohnersatzfunktion, sodass Einkommen aus Vermögen - darum handle es sich bei den Veräußerungsgewinnen - nicht angerechnet werden dürfe.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 24. Juni 2009 und die Bescheide der Beklagten vom 19. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. August 2008 aufzuheben, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihre bisherigen Ausführungen.
Der Senat hat vom Finanzamt Heilbronn mit Einverständnis der Klägerin die Steuererklärungen mit Gewinnermittlungen sowie Steuerbescheide für die Jahre 2001 und 2002 betreffend die Klägerin und R.K. beigezogen.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten und die vom Finanzamt H. vorgelegten Einkommensteuerunterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Die gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten nach §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Die Bescheide der Beklagten vom 19. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. August 2008 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat zu Recht den Bescheid vom 16. Februar 1999 über die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Jahre 2001 und 2002 aufgehoben und die Erstattung überzahlter Rentenbeträge in Höhe von EUR 8.841,59 gefordert.
2. Die Klägerin ist berechtigt den Rechtsstreit nach dem Tod des R.K. fortzuführen. Denn sie ist Alleinerbin (Erbschein des Notariats O. vom 29. September 2009). Die Voraussetzungen des § 56 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) liegen nicht vor, da nicht um fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen gestritten wird.
3. Gegenstand des Rechtsstreits sind die Bescheide der Beklagten vom 19. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. August 2008. Denn mit beiden Bescheiden hat die Beklagte eine Änderung der bisherigen Bewilligung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Jahre 2001 und 2002 verfügt und insbesondere die eingetretene Überzahlung zurückgefordert. Demgemäß legt der Senat das Begehren der Klägerin sachgerecht (§ 123 SGG) dahin aus, dass beide Bescheide aufgehoben werden sollen.
4. Rechtsgrundlage für die Aufhebung der mit Bescheid vom 16. Februar 1999 erfolgten Bewilligung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Jahre 2001 und 2002 ist § 48 SGB X. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt (Nr. 1), der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (Nr. 2), nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (Nr. 3), oder der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (Nr. 4). Wesentlich ist jede tatsächliche oder rechtliche Änderung, die sich - zugunsten oder zu Lasten des Betroffenen - auf Grund oder Höhe der bewilligten Leistung auswirkt (vgl. Bundessozialgericht [BSG] SozR 3 4300 § 119 Nr. 4).
4.1. Gegenüber dem Zeitpunkt der Bewilligung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ist eine wesentliche Änderung eingetreten. Denn R.K. bezog in den Jahren 2001 und 2002 Einkommen, das auf die bewilligte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit anzurechnen war.
Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder für Bergleute, ist nach § 313 Abs. 1 SGB VI § 96a SGB VI unter Beachtung der Hinzuverdienstgrenzen des Absatzes 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Regelungen zur Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für die Rente wegen Berufsunfähigkeit und die Regelungen zur Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit entsprechend gelten. Abhängig vom erzielten Hinzuverdienst wird eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze des Abs. 3 Nr. 1 und weiterem Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit in Höhe der Rente wegen Berufsunfähigkeit unter Beachtung der Hinzuverdienstgrenzen des Abs. 3 Nr. 2 geleistet (§ 313 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI). Die Hinzuverdienstgrenze betrug nach § 313 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI in den Jahren 2001 und 2002 geltenden Fassungen bei einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit DM 630,00 (2001) und EUR 325,00 (2002).
Diese Hinzuverdienstgrenze überschritt R.K. Er erzielte Einkommen im Jahre 2001 in Höhe von insgesamt DM 13.876,00 = EUR 7.094,69 (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von DM 11.656,00; Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit DM 2.220,00) sowie im Jahre 2002 in Höhe von insgesamt EUR 7.272,00. Dies ergibt sich aus den Einkommensteuerbescheiden des Finanzamts Heilbronn vom 01. April 2003 und 05. März 2004 für diese beiden Jahre, wobei der Gewinn hinsichtlich der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nicht nach § 13a EStG, sondern nach § 4 EStG ermittelt wurde (jeweils Anlage L zur Einkommensteuererklärung). Für diese Einkünfte gilt demnach § 15 Abs. 1 SGB IV und nicht die Sonderregelung des § 15 Abs. 2 SGB IV.
Entgegen der Auffassung des R.K. und der Klägerin sind diese Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, auch wenn sie aus Veräußerungsgewinnen stammen, Arbeitseinkommen nach § 15 Abs. 1 SGB IV. Unter den Begriff des Arbeitseinkommens im Sinne des § 15 Abs. 1 SGB IV fallen alle Gewinneinkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG. Dies sind u.a. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach Abzug der Betriebsausgaben, aber vor Abzug der Sonderausgaben und Freibeträge. Die gesetzliche Regelung schafft eine Parallelität zwischen Einkommensteuerrecht und Sozialversicherungsrecht, womit die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit als Arbeitseinkommen heranzuziehen sind und eigenständige Berechnungen und Ermittlungen durch die Rentenversicherungsträger damit entbehrlich sind. Da die Ermittlung des Arbeitseinkommens den Grundsätzen des Einkommensteuerrechts folgt, sind Veräußerungsgewinne, die nach dem EStG als Einkünfte berücksichtigt werden, Arbeitseinkommen nach § 15 SGB IV. Dies hat der Gesetzgeber schon durch die Streichung des früheren Satzes 2 in § 15 SGB IV durch Art. 3 Nr. 2 Agrarsozialreformgesetz 1995 vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890) deutlich gemacht, wonach bei der Ermittlung des Gewinns steuerliche Vergünstigungen unberücksichtigt zu lassen und Veräußerungsgewinne abzuziehen waren (so bereits Urteil des erkennenden Senats vom 17. Juli 2009, L 4 R 1499/08, nicht veröffentlicht). Einen Rechtsgrundsatz, dass nur ein im Bezugszeitraum der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit durch eigene Arbeitsleistung erzieltes Einkommen angerechnet werden dürfe, gibt es nicht. Wortlaut und Gesetzesbegründung lassen für die Begründung eines eigenen sozialversicherungsrechtlichen Begriffs des "Arbeitseinkommens aus selbstständiger Tätigkeit" neben dem steuerrechtlichen Begriff der Gewinneinkünfte aus selbstständiger Tätigkeit keinen Raum. Werden wie hier die Veräußerungsgewinne steuerrechtlich als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft behandelt, so stellen sie hiernach auch Arbeitseinkommen im Sinne des § 15 Abs. 1 SGB IV dar (so bereits Urteil des BSG vom 07. Oktober 2007, B 13 RJ 13/04 R, SozR 4-2400 § 15 Nr. 2 zu Pachteinnahmen aus der Verpachtung eines landwirtschaftlichen Betriebs; zum Veräußerungsgewinn als Arbeitseinkommen vgl. BSG SozR 4-2500 § 240 Nr. 6, vorangehend Urteil des erkennenden Senats vom 25. Februar 2005 - L 4 KR 2530/04 -, veröffentlicht in juris).
Der Senat geht dabei davon aus, dass das in Gestalt der Veräußerungsgewinne erzielte Einkommen entsprechend der Behandlung im Einkommensteuerbescheid auf die Kalenderjahre aufzuteilen ist und dass die auf das gesamte Kalenderjahr bezogenen steuerrechtlichen Einkünfte anteilmäßig auf je 12 Monate aufzuteilen sind. Zwar erfolgte die Gewinnermittlung in der Land- und Forstwirtschaft zunächst jeweils für die Wirtschaftsjahre vom 01. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres. Als Arbeitseinkommen maßgeblich ist jedoch nach den beschriebenen Grundsätzen der Betrag der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, wie er kalenderjahresbezogen im Einkommensteuerbescheid festgesetzt wird.
Wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen von DM 630,00 und EUR 325,00 monatlich stand R.K. für die Jahre 2001 und 2002 die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nur noch in Höhe einer Rente wegen Berufsunfähigkeit, also nach damaligem Recht in Höhe von zwei Dritteln der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, zu.
4.2. Die Beklagte durfte die Bewilligung auch vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse am 01. Januar 2001 teilweise aufzuheben, weil die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X gegeben sind. R.K erzielte Einkommen, das zum teilweisen Wegfall des Anspruchs führte. Auf ein Verschulden oder eine Bösglaubigkeit des Betroffenen kommt es insoweit nicht an. Ob R.K angesichts der Hinweise im Bescheid vom 16. Februar 1999 zur Frage der Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit und deren Auswirkung auf die Rente mit der Rechtswidrigkeit der Zahlung einer vollen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit rechnen musste und ob er seine Mitteilungspflichten grob fahrlässig verletzt hat, ist ohne Belang.
4.3. Die Beklagte hat ferner zu Recht die Rentenbewilligung in Höhe der gesamten Differenz zwischen der ursprünglich bewilligten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und der letztlich bestehenden Vollrente wegen Berufsunfähigkeit aufgehoben. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 23. März 1995, 13 RJ 39/94, SozR 3-1300 § 48 Nr. 37; Urteil vom 12. Dezember 1995, 10 RKg 9/95, SozR 3-1300 § 48 Nr. 42) und des LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 25. Oktober 2007, L 10 R 497/05, veröffentlicht in juris) darf in den Fällen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X eine Leistungsbewilligung nur in dem Umfang aufgehoben werden, um den der Hinzuverdienst die relevante Grenze tatsächlich überschritten hat. Das nach Abzug des Betrags von DM 630,00 bzw. EUR 325,00 verbleibende erzielte Einkommen des R.K übersteigt jedoch für den gesamten Zeitraum vom 01. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 den Differenzbetrag zwischen der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und der Rente wegen Berufsunfähigkeit, sodass die Aufhebung in vollem Umfang nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X erfolgen konnte.
4.4. Liegen die Aufhebungsvoraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X vor, kann die Behörde grundsätzlich die Bewilligung aufheben. Nur in Ausnahmefällen, wenn ein so genannter atypischer Fall gegeben ist, hat die Behörde Ermessen auszuüben, ob ausnahmsweise von einer (ganzen oder teilweisen) Aufhebung der Bewilligung abzusehen ist. Die Frage, wann es sich um einen atypischen Fall handelt, in dem eine Ermessensentscheidung getroffen werden muss, ist nach dem Zweck der jeweiligen Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X und den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Diese müssen im Hinblick auf die mit der rückwirkenden Aufhebung des Verwaltungsakts verbundenen Nachteile, insbesondere der aus § 50 Abs. 1 SGB X folgenden Erstattungspflicht, vom Normalfall in besonderer Weise abweichen (BSG SozR 5870 § 2 Nr. 47). Ein atypischer Fall ist zwar noch nicht dann anzunehmen, wenn die Aufhebung eine Rückforderung zur Folge hat, aber z.B. dann, wenn der Leistungsempfänger im Zeitpunkt des Verbrauchs des nachträglich erzielten Einkommens mit einer Erstattungsforderung nicht rechnete oder zu rechnen hatte (BSG, Urteil vom 26. August 1994 - 13 RJ 29/93 -).
Ausgehend hiervon liegt nach Auffassung des Senats hier kein atypischer Fall vor, da weder ein Fehlverhalten der Beklagten feststellbar ist noch die Beklagte einen besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen hat. Eine fehlerhafte Erklärung der Beklagten, etwa dahingehend, das erzielte Einkommen wirke sich nicht anspruchsschädlich aus, wurde nicht abgegeben. Vielmehr enthält der Bescheid über die Bewilligung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vom 16. Februar 1999 zwar durchaus missverständliche Hinweise dazu, dass Hinzuverdienstgrenzen für die gleichzeitige Ausübung einer Beschäftigung gelten. Allerdings enthält er auch den Hinweis, Erwerbsunfähigkeit liege nicht vor, wenn eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt werde. Daher bestehe die gesetzliche Verpflichtung, jede Aufnahme oder Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit unverzüglich mitzuteilen. Es werde dann geprüft, ob nach Wegfall der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit eine Rente wegen Berufsunfähigkeit zu leisten sei (S. 3 des Rentenbescheids). Hätte R.K. seinen Obliegenheiten gemäß diesen Hinweis zur Kenntnis genommen, so hätte ihm klar sein müssen, dass er seine selbstständige Tätigkeit als Land- und Forstwirt der Beklagten hätte mitteilen müssen und dass diese Tätigkeit Auswirkungen auf seinen Rentenanspruch haben könnte. Maßgebliche Ursache für die Entstehung der Überzahlung ist damit nicht etwa ein Fehler der Beklagten, sondern die unzureichende Mitteilung seiner Tätigkeit und seiner Einkünfte, weshalb ein atypischer Fall, der im Rahmen des § 48 SGB X zur Ermessensausübung verpflichten würde, nicht angenommen werden kann.
4.5. Schließlich hat die Beklagte auch die weiteren Voraussetzungen einer rückwirkenden Aufhebung beachtet. Insbesondere war bei Aufhebung die Zehnjahresfrist noch nicht abgelaufen und die Beklagte hat bereits innerhalb etwa eines Monats nach Kenntnis von der Erzielung des Einkommens durch R.K. den Aufhebungsbescheid erlassen (§ 48 Abs. 4 i. V. m. § 45 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 SGB X).
5. Da die Beklagte zu Recht die Bewilligung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Jahre 2001 und 2002 teilweise aufgehoben hat, war R.K und ist die Klägerin als Alleinerbin nach § 50 Abs. 1 SGB X verpflichtet, die gezahlten Beträge zu erstatten, die über die Höhe einer Rente wegen Berufsunfähigkeit hinausgehen. Dies sind EUR 8.841,59. Hinsichtlich der Berechnung des Rückforderungsbetrags schließt der Senat sich nach eigener Prüfung der in Anlage 1 zum Bescheid vom 19. Mai 2008 betreffend die Neuberechnung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit durchgeführten Berechnung an. Die Klägerin hat insoweit auch keine Einwendungen erhoben.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, denn Gründe im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich. So ist insbesondere die Frage der unmittelbaren Anknüpfung des Arbeitseinkommens im Sinne des § 15 Abs. 1 SGB IV an den einkommensteuerrechtlich ermittelten Gewinn und die Berücksichtigung auch solcher Einkünfte, die nicht unmittelbar durch Arbeitsleistung des Versicherten erzielt worden sind, wie dargelegt höchstrichterlich geklärt.
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