L 5 R 4842/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 2 R 3741/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 4842/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 28.8.2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kostens sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt höhere Altersrente unter Zuordnung der Zeiten vom 9.8.1966 bis 2.7.1976 und vom 1.11.1977 bis 13.8.1984 zur Qualifikationsgruppe 1 (Hochschulabsolventen) der Anlage 13 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI).

Die 1944 in Br. (rumänisch O.) in Rumänien geborene Klägerin, Inhaberin des Vertriebenenausweises A und nach Einbürgerung deutsche Staatsangehörige (Aushändigung der Einbürgerungsurkunde am 15.2.1985), ist am 14.8.1984 von Rumänien in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt.

Mit Schreiben vom 7.2.1985 beantragte die Klägerin (erstmals) die Anerkennung in Rumänien zurückgelegter Zeiten als rentenrechtliche Zeiten nach Maßgabe des Fremdrentengesetzes (FRG). Aus den hierfür im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen geht Folgendes hervor:

Von 1958 bis 1962 besuchte die Klägerin die Mittelschule A. V. in O., wo man ihr am 12.7.1962 an der "Real-Abteilung" — wissenschaftliche Abteilung - nach erfolgreicher Prüfung das "Bakkalaureats-Diplom" bzw. "Diploma de Maturitate" (Reifediplom) verlieh. Vom 15.10.1962 bis 31.8.1963 arbeitete sie im Kindergarten S. (ebenfalls in O.) als Kindergärtnerin. Im Anschluss daran besuchte die Klägerin die dreijährige Technische Schule des Maschinenwerks in C ... Dort wurde sie ausweislich des Abschlussdiploms Serie A Nr. 7819 dieser Schule zur "Technikerin im Maschinenbau" ausgebildet; die Abschlussprüfung legte sie in der Junisession 1966 ab.

Vom 9.8.1966 bis 25.9.1970 war die Klägerin bei den Mechanischen Werken C., Maschinenwerk, in unterschiedlichen Aufgaben beschäftigt. Zunächst war sie bis Ende April 1968 Projektierungstechnikerin II. Vom 1.5.1968 bis 1.10.1968 arbeitete sie als Technikerin II und danach bis 1.9.1969 wiederum als Projektierungstechnikerin II. Seit diesem Zeitpunkt war die Klägerin Technikerin II und ab dem 1.1.1970 Technikerin.

Vom 29.9.1970 bis 20.11.1971 war die Klägerin bei der Gemeindeverwaltung P. als Technikerin bzw. technische Zeichnerin beschäftigt (Verwaltungsakte S. 25, 30). Vom 20.11.1971 bis 2.7.1976 arbeitete sie beim Bergbau-, Forschungs- und Projektierungsinstitut für Steinkohle P., zunächst als Projektiererin, sodann ab 15.7.1975 als Projektierungstechnikerin.

Nach Betreuung ihres Sohnes vom 2.7.1976 bis 30.10.1977 war die Klägerin vom 1.11.1977 bis 13.8.1984 beim Institut für Forschung und Technologie für Entwurf der Bau- und Installationsarbeiten der Erzförderung in D. (rumänisch D.) angestellt (Verwaltungsakte S. 25); die Beschäftigung endete am 13.8.1984 durch Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland.

Durch Urkunde vom 28.6.1985 erteilte das Ministerium für Wissenschaft und Kunst Baden-Württemberg der Klägerin die Genehmigung, in der Bundesrepublik Deutschland die Bezeichnung Diplom-Ingenieur (Fachhochschule), abgekürzt Dipl.-Ing. (FH), zu führen.

Mit Bescheid vom 24.10.1985 erkannte die Beklagte (bzw. deren Rechtsvorgängerin) u.a. folgende Zeiten nach dem FRG (Beitragszeiten nach § 15 FRG mit Kürzung auf 5/6) an: 9.8.1966 bis 31.7.1974 (mit Unterbrechungen insgesamt 78 Monate) Rentenversicherung der Angestellten Leistungsgruppe 4; 1.8.1974 bis 13.8.1984 (mit Unterbrechungen 90 Monate) Rentenversicherung der Angestellten Leistungsgruppe 3. Der dagegen eingelegte Widerspruch der Klägerin, mit dem sie sich gegen die Einstufung von Zeiten in die Leistungsgruppe 4 wandte, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 7.2.1986 zurückgewiesen. Klage wurde nicht erhoben.

Unter dem 25.1.2001 stellte die Klägerin einen Antrag auf Kontenklärung. Auf dem "Fragebogen über zurückgelegte Beschäftigungs-, Versicherungs-, Anrechnungs- und Militärdienstzeiten in Rumänien" trug die Klägerin unter der Rubrik "Ausbildungszeiten und berufliche Qualifikation" - Unterrubrik "Fachschul- bzw. Techniker-Abschluss (mittlere Berufsbildung)" - ein: "9/63 - 6/66". In der Unterrubrik "Hochschulabschluss" trug die Klägerin nichts ein.

Mit Bescheid vom 27.4.2001 stellte die Beklagte gem. § 149 Abs. 5 SGB VI die im beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, als für die Beteiligten verbindlich fest, soweit sie nicht bereits früher festgestellt worden sind. Nach dem FRG wurden u.a. die in Rumänien vom 9.8.1966 bis 13.8.1984 zurückgelegten Zeiten als Beitragszeiten in der allgemeinen Rentenversicherung - Rentenversicherung der Angestellten – festgestellt und der Qualifikationsgruppe 2 (Fachschulabsolventen) zugeordnet. Widerspruch wurde nicht eingelegt.

Mit Schriftsatz vom 28.10.2004 beantragte die Klägerin Altersrente ab 1.2.2005. Auf dem "Fragebogen über zurückgelegte Beschäftigungs-, Versicherungs-, Anrechnungs- und Militärdienstzeiten in Rumänien" trug die Klägerin unter der Rubrik "Ausbildungszeiten und berufliche Qualifikation" - Unterrubrik "Fachschul- bzw. Techniker-Abschluss (mittlere Berufsbildung)" - ein: "1963 - 1966, Dipl.-Ing. (FH)". In der Unterrubrik "Hochschulabschluss" trug die Klägerin ein: " Abitur (1962)".

Mit Rentenbescheid vom 1.2.2005 wurde der Klägerin Altersrente ab 1.2.2005 in Höhe von 789,28 EUR monatlich bewilligt. Im Rentenbescheid ist der Feststellungsbescheid vom 27.4.2001 angeführt; dieser werde aufgehoben, soweit er (infolge Aufhebung oder Änderung von Rechtsvorschriften) nicht dem geltenden Recht entspreche. Die nach der Neuregelung zu berücksichtigenden Zeiten seien dem beiliegenden Versicherungsverlauf zu entnehmen. Man habe geprüft, in welchem Umfang die Zeiten nach den jetzt maßgeblichen Vorschriften anzurechnen seien.

Die Beklagte stellte fest, dass die Zeiten von Juli bis Dezember 1974 und März bis Dezember 1974 im Feststellungsbescheid vom 27.4.2001 zu Unrecht als nachgewiesene (und nicht als nur glaubhaft gemachte) Zeiten gespeichert worden seien (Aktenvermerk v. 20.4.2005).

Mit Rentenbescheid vom 31.5.2005 (zuvor noch Rentenbescheid vom 26.4.2004: Monatsrente 786,69 EUR) wurde die Rente ab 1.7.2005 auf 785,40 EUR monatlich festgesetzt; man habe festgestellt, dass die Bescheide vom 10.8.1989 und 27.4.2001 über die Zuordnung von Zeiten nach dem FRG und die Anerkennung von Zeiten der Kindererziehung zwar rechtswidrig seien, eine Rücknahme dieser Bescheide aber nicht zulässig sei. Die mit dem genannten Bescheid festgestellten rentenrechtlichen Zeiten seien daher der Rentenberechnung weiterhin zugrunde zu legen. § 48 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) schreibe insoweit die Aussparung der Rente vor, weshalb bei künftigen Neuberechnungen und Rentenanpassungen die sich aus den beiliegenden Berechnungen ergebenden Merkmale zugrunde gelegt würden.

Die Klägerin legte Widerspruch ein. Sie machte geltend, die streitigen Zeiten müssten der Qualifikationsgruppe 1 zugeordnet werden. Außerdem rügte sie den Abschlag gemäß § 22 Abs. 4 FRG.

Unter dem 30.3.2005 teilte die Beklagte der Klägerin (u.a.) mit, den nach dem FRG berücksichtigten Zeiten seien bereits mit Bescheid vom 27.4.2001 Qualifikationsgruppen zugeordnet worden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 9.8.2005 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Kürzungsvorschrift des § 22 Abs. 4 FRG sei zutreffend angewendet worden. Den FRG-Zeiten habe man bereits mit Bescheid vom 27.4.2001 Qualifikationsgruppen zugeordnet; ihr Widerspruchsvorbringen habe die Klägerin insoweit nicht konkretisiert. Nach Aktenlage sei der Bescheid nicht zu beanstanden.

Am 12.9.2005 erhob die Klägerin Klage beim Sozialgericht Freiburg. Sie wandte sich gegen die Anwendung des § 22 Abs. 4 FRG und begehrte, die in Rumänien zurückgelegten Zeiten höheren Qualifikationsgruppen zuzuordnen.

Mit Beschluss vom 22.5.2006 trennte das Sozialgericht den von der Klägerin (ebenfalls) geltend gemachten Anspruch auf Neuberechnung der Entgeltpunkte ohne Berücksichtigung des § 22 Abs. 4 FRG ab; das Verfahren wurde insoweit unter dem Aktenzeichen S 4 R 2464/06 fortgeführt.

Nachdem das vorliegende Verfahren zunächst geruht hatte (Beschluss vom 19.9.2006) und von der Beklagten am 19.2.2007 wieder angerufen worden war, trug die Klägerin vor, die streitigen Zeiten müssten der Qualifikationsgruppe 1 zugeordnet werden. Sie habe in Rumänien ein Studium absolviert, das sie dazu berechtige, sich als technische Zeichnerin zu bezeichnen. Da sie in der Bundesrepublik Deutschland die Bezeichnung "Dipl.-Ing. (FH)" führen dürfe (Urkunde vom 28.6.1985), stehe ihre Qualifikation derjenigen eines Diplomingenieurs gleich. Nicht maßgeblich sei, welche Tätigkeiten sie tatsächlich verrichtet habe, weil auch Ingenieure am Anfang mit einfachen Aufgaben betraut würden.

Die Beklagte trug vor, die Klägerin habe weder die für die Einstufung der streitigen Zeiten in die Qualifikationsgruppe 1 notwendige Qualifikation noch eine entsprechende Tätigkeit glaubhaft gemacht.

Das Sozialgericht erhob die Auskunft der Firma Ce. Aktiengesellschaft D. (vormals Institut für Forschung und Technologie für Entwurf der Bau- und Installationsarbeiten der Erzförderung in D., rumänisch D.) vom 24.11.2008. Darin ist ausgeführt, die Klägerin sei vom 1.11.1977 bis 20.9.1984 durchgehend als Projektant-Techniker beschäftigt gewesen. Grundlage für die Einstellung auf den Posten eines Projektant-Technikers sei die berufliche Ausbildung in der Technischen Schule für Technisches Personal in C. gewesen. Die Klägerin habe während der ganzen Anstellungszeit immer nur die Funktion des Projektant-Technikers ausgeübt. In dieser Funktion habe sie technische Spezialdokumentationen von geringerer Komplexität erstellen sowie Vorausberechnungen und Karten-Grundrisse (technische Zeichnungen) erarbeiten müssen.

In der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts vom 28.8.2009 gab die Klägerin an, bei der Firma Ce. (bzw. deren Rechtsvorgängerin) sei sie mit der Konstruktion von Förderbändern befasst gewesen. Die Planung sei in Module aufgeteilt worden, die dann den einzelnen Mitarbeitern, auch ihr, zugewiesen worden seien. Die Tätigkeit dieser Mitarbeiter sei von einem Diplomingenieur koordiniert worden. Die Diplomingenieure hätten eine Ausbildung an der Universität absolviert (fünfjähriges Hochschulstudium), ihnen die Arbeit zugewiesen und Weisungen erteilt und die Arbeitsergebnisse der Module geprüft und zusammengesetzt. So genannte Subingenieure habe es zu ihrer Zeit in Rumänien allerdings noch nicht gegeben. Was sie damals gearbeitet habe, laufe heute in Rumänien unter dem Begriff "Subingenieur". Ihre Ausbildung und die Tätigkeit, die sie in den beiden Instituten seit dem 20.11.1971 ausgeübt habe, entspreche der Ausbildung bzw. Tätigkeit von Subingenieuren. Weisungen habe sie nicht erteilen dürfen und auch Module nicht koordiniert. Die Arbeit im Forschungsinstitut in D. habe sich von der Arbeit im Institut für Forschung und Projektionsarbeiten im Steinkohlebergwerk Pe./P. nur insoweit unterschieden, als sie sich einmal auf Gerätschaften des Bauwesens, zum andern auf Bergbau und Installationsförderungseinrichtungen bezogen habe; im Übrigen sei die Arbeit aber jeweils gleich gewesen. 1970/71 habe sie - allerdings nur für wenige Monate - in einem kommunalen Unternehmen gearbeitet und Pläne für Geräte und auch für Bauwerke entworfen. Dort sei sie als Technikerin tätig gewesen. Zuvor sei sie in den Mechanischen Werken C. angestellt gewesen und habe im technischen Büro als Technikerprojektant gearbeitet; das sei ihre erste Arbeitsstelle nach Abschluss der technischen Schule in C. gewesen. Der Abschluss, den sie auf der Schule A. V. in O. abgelegt habe, sei ein Liceum und entspreche dem Abitur.

Mit Urteil vom 28.8.2009 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die Voraussetzungen für die Zuordnung der streitigen Zeiten (9.8.1966 bis 2.7.1976 und 1.11.1977 bis 13.8.1984) zur Qualifikationsgruppe 1 nach Anlage 13 zum SGB VI seien nicht erfüllt.

Die Beklagte habe die streitigen Zeiten als nachgewiesene bzw. glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten nach dem (gem. § 1a FRG anwendbaren) FRG berücksichtigt. Hierfür würden Entgeltpunkte gemäß § 256b Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz, Satz 2 und 9 SGB VI ermittelt (§ 22 Abs. 1 Satz 1 FRG); berücksichtigt würden für ein Kalenderjahr einer Vollzeitbeschäftigung die Durchschnittswerte, die sich u.a. nach Einstufung der Beschäftigung in eine Qualifikationsgruppe nach Anlage 13 zum SGB VI ergäben. Gem. Satz 1 Anlage 13 zum SGB VI müsse der Versicherte die einschlägigen Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben. Zur Qualifikationsgruppe 1 gehörten Hochschulabsolventen, die in Form eines Studiums u.a. an einer Universität ein Diplom erworben oder ein Staatsexamen abgelegt hätten (Satz 1 Nr. 1).

Die Klägerin gehörte selbst dann nicht zu den Hochschulabsolventen im Sinne der genannten Vorschrift, wenn ihre Ausbildung, wie sie selbst vorgetragen habe, derjenigen des erst später eingeführten Subingenieurs entsprochen hätte, das in der dreijährigen Technischen Schule für Technisches Personal des Maschinenwerks in C. erworbene Abschlussdiplom, nach dessen Wortlaut sie im Übrigen ohnehin nur zur Technikerin im Maschinenbau ausgebildet worden sei, also dem Abschlussdiplom eines Subingenieurs gleich stünde. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG (vgl. Urt. v. 17.4.2008, - B 13 R 99/07 R -; Urt. v. 30.7.2008, - B 5a-4 R 45/07 R -; Urt. v. 30.7.2008, - B 5a R 114/07 R -) werde mit der Prüfung zum Subingenieur kein Hochschulstudium im Sinne der Qualifikationsgruppe 1 abgeschlossen. Ausgehend von der im Herkunftsgebiet erworbenen beruflichen Ausbildung und Qualifikation, unter Beachtung des dort geltenden beruflichen, schulischen und universitären Bildungssystems müsse ermittelt werden, welcher Qualifikationsgruppe die jeweilige berufliche Ausbildung und Qualifikation — übertragen auf die Verhältnisse der ehemaligen DDR — materiell entspreche. Die Tatbestandsmerkmale der Qualifikationsgruppen seien dem System der beruflichen Bildung der ehemaligen DDR entnommen worden. Damit sei die vor der Wiedervereinigung maßgebende Orientierung an den Erwerbsverhältnissen der alten Bundesländer aufgegeben worden, um Ungleichbehandlungen der Aus- und Übersiedler mit Bewohnern des Beitrittsgebietes zu vermeiden. Deshalb könne es nicht darauf ankommen, welche Bedeutung der Ausbildung im Herkunftsgebiet beigemessen werde.

Für die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 1 sei daher maßgeblich, ob das Niveau des beruflichen Bildungsabschlusses im Herkunftsgebiet materiell dem eines Hochschulabschlusses in der DDR entspreche. Für Ausbildungen in Rumänien könne dies nach der Rechtsprechung des BSG unter Zugrundelegung des Äquivalenzabkommens zwischen der ehemaligen DDR und Rumänien vom 10.4.1986 als authentischer Quelle beurteilt werden, wobei es nicht darauf ankomme, dass dieses Abkommen kein geltendes Recht mehr darstelle. Nach Art. 4 Abs. 1 des Äquivalenzabkommens würden der akademische Grad "Diplom" eines Wissenschaftszweigs, der von den Universitäten und Hochschulen der DDR nach mindestens vierjährigem Studium verliehen werde, und das Diplom über den Hochschulabschluss, das von den Universitäten und Hochschulen der SR Rumänien nach mindestens vierjährigem Studium verliehen werde, gegenseitig als gleichwertig anerkannt. Art. 3 des Abkommens bestimme hingegen, dass das Abschlusszeugnis der Ingenieurschulen und ökonomischen Fachschulen der DDR, das nach mindestens dreijährigem Studium vergeben werde, und das Abschlusszeugnis als Subingenieur sowie die Zeugnisse anderer Studienrichtungen der Universitäten und Hochschulen der SR Rumänien, die nach mindestens dreijährigem Studium erworben würden, gegenseitig als gleichwertig anerkannt würden. Demgemäß stehe das Abschlusszeugnis eines rumänischen Subingenieurs einem Hochschulabschluss der ehemaligen DDR gerade nicht gleich, sei vielmehr ausdrücklich einem Abschlusszeugnis an Schulen der DDR gleichgestellt, die kein Universitäts- oder Hochschulniveau erreichten. Die von der Klägerin in der dreijährigen Technischen Schule für Technisches Personal des Maschinenwerks in C. absolvierte Ausbildung sei somit — unabhängig von der Gleichwertigkeit der Ausbildung und Tätigkeit der Klägerin mit der Ausbildung bzw. der Tätigkeit eines Subingenieurs - schon deshalb kein Hochschulabschluss im Sinne der Qualifikationsgruppe 1, weil es hierzu einer mindestens vierjährigen Ausbildung bedurft hätte. Deswegen könne auch offen bleiben, ob es sich bei der Schule A. V. in O. um ein Gymnasium gehandelt habe und der dort erzielte Abschluss dem Abitur entspreche.

Die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 1 komme auch im Hinblick auf das Kriterium der langjährigen Berufserfahrung (Satz 2 Anlage 13 zum SGB VI) nicht in Betracht. Hierfür sei nach der Rechtsprechung des BSG (a. a. O.) mindestens eine der formalen Ausbildungsdauer für diesen Beruf entsprechend lange Tätigkeit im (höherwertigen) Beruf erforderlich. Die Klägerin habe nach eigenem Vorbringen aber die Tätigkeit eines Subingenieurs verrichtet, die nicht zur (höherwertigen) Qualifikationsgruppe 1 gehöre. Die Arbeitgeberauskunft vom 24.11.2008 bestätige dies; die Klägerin habe nur technische Spezialdokumentationen geringerer Komplexität erstellen und Vorausberechnungen und Karten-Grundrisse (technische Zeichnungen) erarbeiten müssen. Zudem sei die Klägerin nach eigenem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung den dortigen Diplomingenieuren untergeordnet gewesen und habe diesen letztlich nur hinsichtlich bestimmter Teilaspekte zugearbeitet; außerdem sei es ihr — als ausgebildeter Maschinenbautechnikerin - möglich gewesen, die genannte Tätigkeit im Bereich der Gemeindeverwaltung bei der Stadt- und Gebäudeplanung auszuüben.

Schließlich könne die Klägerin ihr Begehren auch nicht auf die vom Ministerium für Wissenschaft und Kunst Baden-Württemberg erteilte Genehmigung zur Führung der Bezeichnung Diplom-Ingenieur (Fachhochschule) stützen. Solche Genehmigungen seien nach der Rechtsprechung des BSG in rentenrechtlicher Hinsicht nicht von Belang, da sie keinen Bezug zu den Verhältnissen in der ehemaligen DDR hätten (BSG, Urt. v. 17.4.2008, - B 13 R 99/07 R -; Urt. v. 30.7.2008, - B 5a-4 R 45/07 R -).

Da die Klägerin — abgesehen von der erst 1985 ausgestellten Urkunde des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst Baden-Württemberg — im Grunde nur ein rumänisches Diplom aus dem Jahre 1966 vorweisen könne, nach dem sie eine Ausbildung zur Technikerin im Maschinenbau durchlaufen und eine entsprechende Abschlussprüfung bestanden habe, sei die Einstufung der streitigen Zeiten in die Qualifikationsgruppe 2 nicht zu beanstanden. Diese Qualifikationsgruppe erfasse gerade auch die Gruppe der "Techniker".

Auf das ihr am 15.9.2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 14.10.2009 Berufung eingelegt. Sie trägt ergänzend vor, sie sei nicht Spätaussiedlerin, sondern Vertriebene. Insoweit bestünden hinsichtlich der Grundlagen der Anerkennung nach dem BVFG qualitative Unterschiede. Vertriebene könnten sich dann, wenn sie diesen Status vor dem 1.1.1993 erworben hätten und sich in Deutschland aufhielten, auf die vor dem 1.1.1993 geltenden Vorschriften berufen. Aufgrund dieser Vorschriften sei die streitige Zeit ungeachtet der Rechtsprechung des BSG der Leistungsgruppe 1 zuzuordnen. Sie habe ihre Rechte als Vertriebene bereits vor dem Ende der DDR erworben. Die Regelungen der DDR gehörten nicht zum Regelungsbereich des FRG, so dass die Bezugnahme in der Änderung des SGB VI auf "DDR-Abschlüsse" für sie nicht gelte. Ihr Ausbildungsabschluss komme aufgrund der Eigenheiten des rumänischen Ausbildungssystems einem Abschluss als Dipl.-Ing. (FH) in Deutschland gleich; es sei mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar, insoweit auf eine "Lücke" im System des DDR-Bildungsapparates abzustellen.

Auch wenn man davon ausgehe, dass die Anlage 13 zum SGB VI nach Maßgabe der Rechtsprechung des BSG anzuwenden sei, ergäben sich verfassungsrechtlich klärungsbedürftige Fragen. So sei nicht haltbar, die Vertriebenen, die aus Rumänien in Deutschland aufgrund ihres Vertreibungsschicksals unter Verlust der Heimat aufgenommen worden seien, mit DDR-Bürgern gleichzustellen. Entgegen der Auffassung des BSG sei die Bezugnahme bzw. das Heranziehen des Bildungssystems der ehemaligen DDR für die Qualifikationsgruppenzuordnung unter keinem sachlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt. Die Auffassung des BSG, den Regierungen der kommunistischen Staaten seien die Qualität und der Standard der jeweiligen Ausbildungen bekannt gewesen, sei unrichtig, da man nur das eigene System habe schützen wollen. Deswegen dürfe es nicht darauf ankommen, dass die DDR die Subingenieur-Abschlüsse der rumänischen Fachhochschulen nur als den "DDR-Fachschulen" gleichwertige Abschlüsse anerkannt habe. Anderes könne auch nicht mit der Vermeidung von Ungleichbehandlungen der Aus- und Übersiedler und der Bewohnen des Beitrittsgebietes gerechtfertigt werden; dies stehe weder mit dem Renten- noch mit dem Fremdrentenrecht in Zusammenhang.

Nach § 10 Abs. 2 BVFG seien Prüfungen oder Befähigungsnachweise, die in den Aussiedlungsgebieten abgelegt oder erworben worden seien, anzuerkennen, wenn sie den entsprechenden Prüfungen oder Befähigungsnachweisen im Geltungsbereich des Gesetzes gleichwertig seien. Historisch nicht zu rechtfertigen sei auch die Orientierung an den Erwerbsverhältnissen der DDR, da die Wirtschafts- und Sozialverhältnisse der DDR mit den rumänischen Verhältnissen nicht übereingestimmt hätten. Insbesondere habe die DDR das westliche System (etwa im Hinblick auf das Fachhochschulwesen) nicht nachahmen wollen, während man in Rumänien damit keine Probleme gehabt und sich gerade in den 60er und 70er Jahren der besonders engen traditionellen Zusammenarbeit mit Deutschland besonnen und die 6-semestrigen Fachhochschulen eingeführt habe, die zur Ausbildung des "Technikers" mit Fachhochschulabschluss bzw. des Ingenieurs mit Fachhochschulabschluss geführt habe. Dass die DDR diese Abschlüsse aufgrund der Lücke in ihrem Bildungssystem auf die unteruniversitäre Stufe gesetzt habe, sei unbeachtlich. In Rumänien habe es zwischen der universitären Ausbildung (8-10 oder 12 Semester) und der Fachhochschulebene, die im pädagogischen, technischen und wirtschaftlichen Bereich eine Ausbildungszeit von 6-7 Semestern vorgesehen habe, keinen Unterschied gegeben.

Auch die Sozialverhältnisse der ehemaligen DDR und Rumäniens seien nicht vergleichbar. Die Ansicht des BSG sei daher unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten unhaltbar. Deswegen müsse vor allem unter Berücksichtigung der Besonderheiten ihres Einzelfalles geklärt werden, ob die vom Sozialgericht als Vergleichstatbestände angeführten Tatsachen aufrechterhalten bleiben dürften oder nicht. Die Rechtsprechung des BSG, wonach die Gleichwertigkeitsbescheinigung nach § 10 BVFG rentenrechtlich nicht von Belang sei, führe ebenfalls zu offenkundiger Diskriminierung. § 10 BVFG würde seines Sinnes entleert, wenn dem Vertriebenen die Gleichwertigkeit des nach § 10 BVFG anerkannten Hochschul- oder Fachhochschulabschlusses mit der Begründung genommen werde, dieser sei in der DDR nicht vorgesehen gewesen. Es möge richtig sein, dass die DDR kein Fachhochschulstudium gekannt habe. Rumänien habe sich aber durch die Einführung der 3jährigen Technikerschulen am bundesdeutschen System orientiert.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 28.8.2009 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der im Rentenbescheid vom 1.2.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9.8.2005 getroffenen Rentenhöchstwertfestsetzung zu verurteilen, durch Einstufung der in Rumänien zurückgelegten Zeiten vom 9.8.1966 bis 2.7.1976 und vom 1.11.1977 bis 13.8.1984 in die Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 zum SGB VI einen höheren monatlichen Wert ihres Rechts auf Altersrente festzusetzen und entsprechend höhere Rente zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und trägt ergänzend vor, das Berufungsvorbringen sei unverständlich. Die maßgeblichen Rechtsfragen seien höchstrichterlich geklärt. Die zuständigen Senate des BSG hätten Subingenieure mit rumänischem Diplom der Qualifikationsgruppe 2 zugeordnet und dies eingehend begründet. Weiterer Klärungsbedarf bestehe nicht.

Die Beteiligten haben sich mit einer Senatsentscheidung ohne mündliche Verhandlung gem. §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG).

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein die unter den Beteiligten streitige Zuordnung von Zeiten zu den Qualifikationsgruppen der Anlage 13 zum SGB VI. Über die (ebenfalls streitige) Anwendung der (Kürzungs-)Vorschrift in § 22 Abs. 4 FRG (Vervielfältigung der Entgeltpunkte mit dem Faktor 0,6) ist nicht zu entscheiden. Dies betrifft einen selbständigen Streitgegenstand, den das Sozialgericht mit Beschluss vom 22.5.2006 abgetrennt hat.

Die gem. §§ 143, 144, 151 SGG statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, die in Rumänien zurückgelegten Zeiten vom 9.8.1966 bis 2.7.1976 und vom 1.11.1977 bis 13.8.1984 in die Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 zum SGB VI einzustufen.

I. Die Klägerin begehrt letztendlich die Zahlung höherer Altersrente. Der Monatsbetrag der Rente (Wert des Rechts auf Rente) ist rechnerisch das Produkt aus der Summe der Entgeltpunkte (Rangwert), dem Zugangsfaktor, dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert (§ 64 SGB VI). Die Klägerin beanstandet lediglich den in die Berechnung eingestellten Rangwert, weswegen allein darüber zu entscheiden ist, ob ihr ein Recht auf höhere Rente nur deswegen zusteht, weil sie aufgrund der streitigen Zeiten bzw. deren Zuordnung zur (höheren) Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 zum SGB VI (und damit der Annahme höherer fiktiver und als versichert geltender Arbeitsverdienste) höhere Rangstellenwerte (Entgeltpunkte) als die von der Beklagten berücksichtigten erworben hat und infolgedessen ein höherer Rangwert (Summe der Entgeltpunkte) in die genannte Rentenformel einzusetzen ist (vgl. BSG, Urt. v. 14.5.2003, - B 4 RA 26/02 R -). Gegenstand des Verfahrens ist damit der Rentenbescheid vom 1.2.2005 insoweit, als die darin verfügte Rentenhöchstwertfestsetzung aufgehoben bzw. geändert werden soll. In diesem Bescheid hat die Beklagte für die Zuordnung der streitigen Zeiten zu den Qualifikationsgruppen der Anlage 13 zum SGB VI auf den im Vormerkungsverfahren ergangenen Feststellungsbescheid vom 27.3.2001 Bezug genommen, in dem die Qualifikationsgruppe 2 angenommen worden ist. Dieser Bescheid, der den nach Maßgabe des vor dem 1.1.1992 geltenden Rechts ergangenen Vormerkungsbescheid vom 24.10.1985 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.2.1986) aufgehoben und ersetzt hatte (vgl. § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI), ist zwar bestandskräftig geworden; Widerspruch hatte die Klägerin dagegen nicht erhoben. Die Beklagte hat sich auf die bestandskräftige Regelung des Feststellungsbescheids vom 27.4.2001 zur Qualifikationsgruppenzuordnung jedoch nicht berufen, vielmehr - jedenfalls im Widerspruchsbescheid vom 9.8.2005 - hierüber erneut eine Sachentscheidung getroffen. Sie hat die Qualifikationsgruppenzuordnung überprüft und im Widerspruchsbescheid dargelegt, der Bescheid vom 27.4.2001 sei nicht zu beanstanden. Demgegenüber bleibt es bei der unanfechtbaren Feststellung, dass die Klägerin während der streitigen Zeit die Tatbestände von nach § 15 FRG bundesdeutschen Zeiten gleichgestellten Beitragszeiten erfüllt hat; hierüber sind sich die Beteiligten auch einig.

II. Die Beschäftigung der Klägerin vom 9.8.1966 bis 2.7.1976 und vom 1.11.1977 bis 13.8.1984 ist nicht der Qualifikationsgruppe 1 zuzuordnen. Die dafür notwendigen Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

1. Gem. § 1 Buchst. a FRG sind für die Berücksichtigung im Herkunftsland zurückgelegter Beitragszeiten der gem. § 4 BVFG anerkannten Spätaussiedler die Bestimmungen des FRG maßgeblich. Dieses ist für Berechtigte, die bis zum 30.6.1990 ihren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen haben und einen Anspruch auf Zahlung einer Rente erstmals für einen Zeitraum nach dem 31.12.1995 erlangen, uneingeschränkt anwendbar (Art. 6 § 4 Abs. 3 Satz 3 FANG i. d. F. Art. 16 Nr. 3 RRG 1992); Übergangsrecht kommt diesem Personenkreis nicht zugute (vgl. BSG, Urt. v. 12.11.2003, - B 8 KN 2/03 R -).

Nach § 15 Abs. 1 FRG stehen Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge aufgrund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbstständigen Tätigkeit entrichtet, steht die ihnen zu Grunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich des FRG gleich. Für Zeiten der in § 15 FRG genannten Art werden gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz, Satz 2 und 9 SGB VI ermittelt. Die Ermittlung der Entgeltpunkte für die jeweiligen Jahre nach § 256b Abs. 1 Satz 1 SGB VI erfolgt an Hand von Durchschnittsverdiensten in einem ersten Schritt nach Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 zum SGB VI genannten Qualifikationsgruppen und in einem zweiten Schritt nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem der in Anlage 14 zum SGB VI genannten Bereiche. Die Qualifikationsgruppen spiegeln die Berufswelt der ehemaligen DDR wider und orientieren sich an den Richtlinien der früheren staatlichen Zentralverwaltung für Statistik für die Einstufung einer Beschäftigung in die dortigen 5 Qualifikationsgruppen (vgl. BSG, Urt. v. 12.11.2003, - B 8 KN 2/03 R -, unter Hinweis auf das Statistische Jahrbuch der DDR 1989, S. 110 f.). Auch wenn § 22 Abs. 1 FRG von einer unmittelbaren Anwendung des § 256b Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz SGB VI und damit auch der Qualifikationsgruppenmerkmale der Anlage 13 zum SGB VI spricht, kann mit Blick auf Sachverhalte in Vertreibungsgebieten letztlich nur eine analoge Anwendung erfolgen. Die Bestimmung der maßgeblichen Qualifikationsgruppe der Anlage 13 zum SGB VI erfolgt deshalb ausgehend von der im Herkunftsgebiet erworbenen beruflichen Ausbildung und Qualifikation unter Beachtung des dort geltenden beruflichen, schulischen und universitären Bildungssystems. Sodann ist zu fragen, welcher Qualifikationsgruppe - übertragen auf die Verhältnisse in der DDR – nach den Kriterien der Lohngruppenstatistik der DDR diese berufliche Ausbildung und Qualifikation materiell entspricht. Dabei kann es dienlich sein - weil z. T. die Merkmale der jeweiligen Qualifikationsgruppe entsprechend formuliert sind - diese Merkmale in dem Sinn zu lesen, dass an Stelle der DDR das jeweilige Herkunftsland eingesetzt wird (BSG, Urt. v. 12.11.2003, - B 8 KN 2/03 R -; vgl. auch BSG, Urt. v. 14.5.2003, - B 8 KN 2/03 R -). Da es in den Vertreibungsgebieten nicht immer identische Qualifizierungen wie in der DDR gab, ist maßgebend für die Zuordnung zur jeweiligen Qualifikationsgruppe letztendlich die erworbene fachliche Qualifikation, an die die Zuweisung der als versichert geltenden Verdienste in typisierender und pauschalierender Weise anknüpft. Maßgeblich ist mithin nicht die Bezeichnung der ausgeübten Tätigkeit im Vertreibungsgebiet, sondern, ob das Niveau der Tätigkeit materiell dem eines Ausbildungsabschlusses im Sinne des DDR-Rechts entspricht (BSG, Urt. v. 17.4.2008, - B 13 R 99/07 R -, speziell für Rumänien).

Der Gesetzgeber hat mit den genannten Regelungen die vor der Wiedervereinigung maßgebende Orientierung an den Erwerbsverhältnissen der alten Bundesländer aufgegeben und stellt nunmehr auf die Verhältnisse der DDR ab. Nach der Rechtsprechung des BSG vermeidet dies Ungleichbehandlungen der Aus- und Übersiedler mit Bewohnern des Beitrittsgebiets. Es ist auch deshalb sachgerecht, weil die Wirtschafts- und Sozialverhältnisse der Herkunftsländer in Osteuropa eher mit denen der DDR übereinstimmten als mit denen der alten Bundesländer (BSG, Urt. v. 17.4.2008, - B 13 R 99/07 R -; Urt. v. 30.7.2008, - B 5a/4 R 45/07 R -).

2. Gem. Satz 1 Anlage 13 zum SGB VI sind Versicherte in eine der nachstehend aufgeführten Qualifikationsgruppen einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben. Satz 2 Anlage 13 zum SGB VI bestimmt, dass Versicherte, die aufgrund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben haben, welche üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen, in diese (höhere) Qualifikationsgruppe einzustufen sind.

Satz 1 Anlage 13 zum SGB VI verlangt die Erfüllung formeller Qualifikationsmerkmale und die tatsächliche Ausübung einer den Qualifikationsmerkmalen entsprechenden Tätigkeit. Die formellen Qualifikationsmerkmale werden in den nachfolgenden 5 Qualifikationsgruppen (abgestuft von Hochschulabsolventen - Gruppe 1 - bis zu an- und ungelernten Arbeitnehmern - Gruppe 5) umschrieben (vgl. etwa BSG, Urt. v. 14.5.2003, - B 4 RA 26/02 R -). Kennzeichnend für die Qualifikationsgruppen ist, dass unter Zugrundelegung formaler Kriterien (formaler Ausbildungsabschluss) eine Stufung der Berufsbildung vorgenommen wird, wobei sich die Qualifikationsgruppen, wie dargelegt, an der Berufswelt der ehemaligen DDR orientieren. Deswegen ist auch die einem Rentenbewerber in Deutschland erteilte Genehmigung zur Führung entsprechender deutscher Berufsbezeichnungen oder akademischer Titel (fremd-)rentenrechtlich nicht von Belang (BSG, Urt. v. 17.4.2008, - B 13 R 99/07 R -; Urt. v. 30.7.2008, - B 5a/4 R 45/07 R -).

Satz 2 Anlage 13 zum SGB VI ermöglicht die Einstufung in eine höhere Qualifikationsgruppe auch dann, wenn das für die höhere Qualifikationsgruppe vorgeschriebene formelle Qualifikationsmerkmal nicht erfüllt ist. Die Absolvierung eines Ausbildungsgangs mit Ausbildungsabschluss wird durch das Qualifikationsmerkmal der Fähigkeiten ersetzt, die üblicherweise den Fähigkeiten von Versicherten der höheren Qualifikationsgruppe entsprechen, sofern diese auf Grund langjähriger Berufserfahrung erworben worden sind. Notwendig ist die Ausübung des höherwertigen Berufs während eines Zeitraums, der ausreicht, um die mangels formeller Ausbildung erforderlichen theoretischen und praktischen (Kenntnisse und) Befähigungen für eine vollwertige Berufsausübung zu vermitteln. Hierfür kommt es auf den jeweiligen Beruf an. Feste Regeln für die Dauer der in Satz 2 Anlage 13 zum SGB VI verlangten Langjährigkeit der Berufserfahrung gibt es nicht. Ein Anhaltspunkt kann im Regelfall jedoch die doppelte Zeitspanne der üblichen Ausbildungsdauer sein (näher hierzu: Diehl, in Hauck/Noftz, SGB VI § 256b Rdnr. 30; Dankelmann, in jurisPK-SGB VI § 256b Rdnr. 51 ff.; BSG, Urt. v. 14.5.2003, - B 4 RA 26/02 R -; Urt. v. 10.7.1985, - 5a RKn 15/84 -; auch BVerwG, Urt. v. 27.4.2006, - 3 C 15/05 -).

3. Davon ausgehend sind die streitigen Zeiten nicht der Qualifikationsgruppe 1 zuzuordnen. Auf die (1944 geborene) Klägerin sind die Bestimmungen des FRG bzw. des § 256b SGB VI und der Anlage 13 zum SGB VI in der derzeit geltenden Fassung uneingeschränkt anzuwenden. Obwohl sie bereits im Jahr 1984 und damit vor dem 30.6.1990 in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt ist, kommt ihr Übergangsrecht nicht zugute, da sie einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nicht vor dem 31.12.1995 erlangen konnte (Art. 6 § 4 Abs. 3 Satz 3 FANG i. d. F. d. Art. 16 Nr. 3 RRG 1992). Die Klägerin erfüllt die formellen Qualifikationsmerkmale der Qualifikationsgruppe 1 nicht (unten a). Sie hat die Fähigkeiten von Versicherten dieser Qualifikationsgruppe auch nicht aufgrund langjähriger Berufserfahrung erworben (unten b).

a. Zur Qualifikationsgruppe 1 gehören Hochschulabsolventen. Dies sind Personen, die in Form eines Direkt-, Fern-, Abend- oder externen Studiums an einer Universität, Hochschule, Ingenieurhochschule, Akademie oder an einem Institut mit Hochschulcharakter ein Diplom erworben oder ein Staatsexamen abgelegt haben (Nr. 1), Personen, denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder wissenschaftlicher Leistungen ein wissenschaftlicher Grad oder Titel zuerkannt worden ist (z.B. Attestation im Bereich Volksbildung, Dr. h.c., Professor) (Nr. 2), und Inhaber gleichwertiger Abschlusszeugnisse staatlich anerkannter höherer Schulen und Universitäten (Nr. 3). Hierzu zählen nicht Teilnehmer an einem verkürzten Sonderstudium (z.B. Teilstudium), das nicht mit dem Erwerb eines Diploms oder Staatsexamens abschloss. Zur Qualifikationsgruppe 2 gehören Fachschulabsolventen. Das sind, soweit hier einschlägig, Personen, die an einer Ingenieur- oder Fachschule in einer beliebigen Studienform oder extern den Fachschulabschluss entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften erworben haben und denen eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung erteilt worden ist (Nr. 1), und Personen, die in staatlich anerkannten mittleren und höheren Fachschulen außerhalb des Beitrittsgebiets eine Ausbildung abgeschlossen haben, die der Anforderung des Fachschulabschlusses im Beitrittsgebiet entsprach und ein entsprechendes Zeugnis besitzen (Nr. 3).

Das rumänische Bildungssystem der Nachkriegszeit weist folgende abgrenzbare Stufen auf: Hochschulausbildung (reguläres Studium von 4 bis 6 Jahren), eingeschränkte Hochschulausbildung (verkürzte Dauer von 3 Jahren, bspw. Subingenieure, Lehrer), mittlere Berufsbildung (Ausbildung von Technikern und Meistern), berufliche Grundbildung (qualifizierter Arbeiter) und einfache Berufsbildung (Vermittlung eines Anlernniveaus durch Absolvierung von Qualifikationskursen). Das rumänische Bildungswesen kannte daher ein eigenständiges Berufsniveau der verkürzten, stärker berufsorientierten Hochschulausbildung, nämlich die Ebene des Studiums für Subingenieure oder bauleitende Architekten. Nach einer Auskunft des Sekretariats der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland vom 8.1.2007 wurden die 1968/1969 eingeführten Kurzstudiengänge mit der Berufsbezeichnung Unteringenieur (Subingenieur), die mit einer Diplomprüfung (diploma de subinginer) abschlossen, speziell mit dem Ziel eingerichtet, Personen für eine mittlere technische Position zwischen den voll qualifizierten Ingenieuren und den Technikern bzw. Meistern auszubilden. Für die Unteringenieure gab es keine Möglichkeit eines Aufbaustudiums hin zur Qualifikation eines Ingenieurs (vgl. LSG Bad.-Württ., Urt. v. 14.8.2007, - L 11 R 4795/06 -; LSG Hessen, Urt. v. 24.8.2007, - L 5 R 229/06 -; Urt. v. 23.05.2003, - L 13 RJ 1086/00 -).

Mit der Qualifikationsgruppenzuordnung rumänischer Subingenieure hat sich das BSG in den Urteilen vom 17.4.2008 (- B 13 R 99/07 R –) und vom 30.7.2008 (- B 5a/4 R 45/07 R -) näher befasst. Es hat entschieden, dass mit dem rumänischen Diplom als Subingenieur kein Hochschulstudium i. S. d. Qualifikationsgruppe 1 abgeschlossen ist. Der 13. Senat des BSG hat im Urteil vom 17.4.2008 (a. a. O.) hierzu folgendes ausgeführt:

Hiernach ist es nicht zu beanstanden, dass das LSG hinsichtlich der Bewertung der vom Kläger in Rumänien absolvierten Ausbildung zum Subingenieur - bezogen auf die Verhältnisse in der DDR - auf das am 25.8.1986 in Kraft getretene (vgl. Noten der Ministerien für Auswärtige Angelegenheiten der Sozialistischen Republik (SR) Rumänien Nr. 6/3238 vom 25.8.1986 und der Deutschen Demokratischen Republik Nr. RV 312/86 vom 17.9.1986) Abkommen der Regierung der DDR und der Regierung der SR Rumänien über die Äquivalenz der Dokumente der verschiedenen Bildungsstufen und der akademischen Grade (Äquivalenzabkommen) vom 10.4.1986 abgestellt hat. Nach dessen Art. 4 Abs. 1 werden der akademische Grad eines Wissenschaftszweigs, der von den Universitäten und Hochschulen der DDR nach mindestens vierjährigem Studium verliehen wird, und das Diplom über den Hochschulabschluss, das von den Universitäten und Hochschulen der SR Rumänien nach mindestens vierjährigem Studium verliehen wird, gegenseitig als gleichwertig anerkannt. Art. 3 des Abkommens bestimmt hingegen, dass das Abschlusszeugnis der Ingenieurschulen und ökonomischen Fachschulen der DDR, das nach mindestens dreijährigem Studium vergeben wird, und das Abschlusszeugnis als Subingenieur sowie die Zeugnisse anderer Studienrichtungen der Universitäten und Hochschulen der SR Rumänien, die nach mindestens dreijährigem Studium erworben werden, gegenseitig als gleichwertig anerkannt werden. Auch wenn das Abkommen heute kein anwendbares Recht mehr ist, kommen in ihm aber die für die Ausfüllung der Qualifikationsgruppen in der Anlage 13 zum SGB VI maßgeblichen Verhältnisse in der DDR im Vergleich der Bildungsabschlüsse zueinander zum Ausdruck, sodass dieses Abkommen für die vom Gesetzgeber angeordnete Beurteilung der Bildungsabschlüsse im Vertreibungsgebiet weiterhin zur Auslegung herangezogen werden kann.

Während in der DDR drei Hauptebenen der beruflichen Bildung unterschieden wurden (Hochschulbildung - mittlere Berufsbildung - berufliche Grundbildung), existierte im rumänischen Bildungssystem der Nachkriegszeit zwischen Hochschulbildung und mittlerer Berufsbildung noch eine weitere Stufe eingeschränkter Hochschulbildung, die nach der hierfür typischen Berufsgruppe auch als Ebene der Subingenieure bezeichnet wird (vgl. Müller, DAngVers 1995, 354, 358) , sodass man von einem Vier-Stufen-System sprechen kann (ähnlich: Kunzmann, Zum Stand und zur Entwicklung der beruflichen Bildung verbunden mit mittlerer Allgemeinbildung, eine vergleichende Untersuchung in den europäischen RGW-Ländern, herausgegeben vom Zentralinstitut für Berufsbildung der DDR, 1975, S 118, die allerdings auch für die DDR von vier Stufen ausgeht, darunter zwei Stufen mittlerer Berufsbildung).

Mithin kannte das rumänische Bildungswesen ein eigenständiges Berufsniveau der verkürzten, stärker berufsorientierten Hochschulausbildung, nämlich die Ebene des Studiums für Subingenieure, bauleitende Architekten etc (vgl. auch Urteil des Bayerischen LSG vom 11.9.2003 - L 14 RA 3/03 - Juris, RdNr 20; Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 20.3.2007 - L 9 R 5583/05 - Juris, RdNr 51). Dass die Ausbildung zum Subingenieur in Rumänien nicht der dortigen Qualifikation eines Ingenieurs entsprach, welche durch ein reguläres fünf bis fünfeinhalb Jahre dauerndes Studium zu erreichen war, belegt die von der Beklagten vorgelegte Auskunft des Sekretariats der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland vom 8.1.2007. Danach wurden die 1968/1969 eingeführten Kurzstudiengänge mit der Berufsbezeichnung Unteringenieur (Subingenieur), die mit einer Diplomprüfung ("Diploma de Subinginer") abschlossen, speziell mit dem Ziel eingerichtet, Personen für eine mittlere technische Position zwischen den voll qualifizierten Ingenieuren und den Technikern bzw. Meistern auszubilden. Für die Unteringenieure gab es keine Möglichkeit eines Aufbaustudiums hin zur Qualifikation eines Ingenieurs.

In Art. 3 des vorgenannten Äquivalenzabkommens zwischen der DDR und Rumänien vom 10.4.1986 war daher der in einem solchen Kurzstudium erworbene Abschluss zum Subingenieur (Unteringenieur) dem Abschluss einer Ingenieurschule bzw. ökonomischen Fachschule in der DDR gleichgestellt, während eine Vergleichbarkeit von rumänischen Hochschulabschlüssen mit denen der DDR nur bei den nicht verkürzten, mindestens vierjährigen Ausbildungsgängen gegeben war (ebenso: Urteile des Bayerischen LSG und des LSG Baden-Württemberg aaO). Auch dies lässt lediglich eine Einstufung des Klägers in die Qualifikationsgruppe 2 zu, deren Nr. 1 die Absolventen von Ingenieur- oder Fachschulen der DDR und deren Nr. 3 die Absolventen gleichwertiger Ausbildungen außerhalb des Beitrittsgebiets umfasst. Demgegenüber führt die vom Kläger vorgelegte Genehmigung, in der Bundesrepublik den Titel eines Diplom-Ingenieurs mit Fachhochschulausbildung - Dipl.-Ing. (FH) - führen zu dürfen, zu keiner anderen Beurteilung, weil diese Genehmigung ohne Bezug zu den Verhältnissen in der DDR ist.

Der 5a/4 Senat des BSG hat sich dem im Urteil vom 30.7.2008 (a. a. O.) angeschlossen und ergänzend dargelegt:

Für die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 1 Satz 1 Nr. 1 ist daher maßgeblich, ob das Niveau des beruflichen Bildungsabschlusses im Herkunftsgebiet materiell dem eines Hochschulabschlusses in der DDR entspricht (vgl. BSG vom 17.4.2008 aaO RdNr 17). Handelt es sich wie im vorliegenden Fall um eine in Rumänien absolvierte Ausbildung, lässt sich dies entgegen der Ansicht des Klägers unter Zugrundelegung des Abkommens der Regierung der DDR und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien über die Äquivalenz der Dokumente der verschiedenen Bildungsstufen und der akademischen Grade (Äquivalenzabkommen) vom 10.4.1986 beurteilen. Zwar ist das Abkommen kein geltendes Recht mehr; es kann jedoch als authentische Quelle für die Beurteilung herangezogen werden, welche rumänischen Bildungsabschlüsse im Niveau mit welchen Bildungsabschlüssen in der DDR vergleichbar sind. Denn den damaligen Regierungen dieser Staaten waren die Qualität und der Standard ihrer jeweiligen Ausbildungsgänge bekannt, sodass sie am besten deren Vergleichbarkeit beurteilen konnten. Anhaltspunkte dafür, dass das Äquivalenzabkommen unter Verletzung rechtsstaatlicher Prinzipien zu Stande gekommen ist oder rechtsstaatswidrige Inhalte enthält, sind für den Senat nicht erkennbar. Die Heranziehung der in dem Äquivalenzabkommen vorgenommenen Wertungen der jeweiligen Berufsabschlüsse dient dem auf Grund der Gesetzeslage vorzunehmenden Vergleich und der dadurch ermöglichten Bewertung von Bildungsabschlüssen in den jeweiligen Herkunftsländern; dabei geht es nicht zuletzt darum, rechtsstaatlich bedenkliche Ungleichbehandlungen von Versicherten aus den verschiedenen Herkunftsländern zu vermeiden.

Nach Art. 4 Abs. 1 des Äquivalenzabkommens werden der akademische Grad Diplom eines Wissenschaftszweigs, der von den Universitäten und Hochschulen der DDR nach mindestens vierjährigem Studium verliehen wird, und das Diplom über den Hochschulabschluss, das von den Universitäten und Hochschulen der Sozialistischen Republik Rumänien nach mindestens vierjährigem Studium verliehen wird, gegenseitig als gleichwertig anerkannt. Art. 3 des Abkommens bestimmt hingegen, dass das Abschlusszeugnis der Ingenieurschulen und ökonomischen Fachschulen der DDR, das nach mindestens dreijährigem Studium vergeben wird, und das Abschlusszeugnis als Subingenieur sowie die Zeugnisse anderer Studienrichtungen der Universitäten und Hochschulen der Sozialistischen Republik Rumänien, die nach mindestens dreijährigem Studium erworben werden, gegenseitig als gleichwertig anerkannt werden. Ausweislich dieser Normen steht das Abschlusszeugnis als Subingenieur gerade nicht einem Hochschulabschluss der DDR gleich, sondern ist vielmehr ausdrücklich einem Abschlusszeugnis an Schulen der DDR gleichgestellt, die kein Universitäts- oder Hochschulniveau erreichen (vgl. auch BSG vom 17.4.2008 aaO RdNr 18 ff mwN).

Da nach dem System der beruflichen Bildung in der DDR letztlich nur drei verschiedene Bildungsstufen existierten, ergibt sich zwangsläufig ein relativ grobes Raster, in das die jeweiligen Bildungsabschlüsse aus anderen Herkunftsländern einzuordnen sind. Wenn der Kläger meint, sein Abschluss habe im Vergleich zu den anderen in der Qualifikationsgruppe 2 erfassten Bildungsabschlüssen ein höheres Niveau, kann dies nicht zu der von ihm begehrten Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 zum SGB VI führen. Die Qualifikation im oberen Bereich einer Gruppe rechtfertigt keine Höherstufung in die nächsthöhere Qualifikationsgruppe; eine solche ist nur möglich, wenn alle Merkmale der höheren Gruppe erfüllt sind (BSG SozR 5050 § 22 Nr. 13; VerbandsKomm § 22 FRG Anm 5.2, S 45). Dies ist aber - wie bereits ausgeführt - hier gerade nicht der Fall.

Eine Einstufung des Klägers in die Qualifikationsgruppe 1 rechtfertigt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Satzes 2 der Bestimmungen zur Qualifikationsgruppe 1. Danach zählen nicht zu den Hochschulabsolventen iS von Satz 1 Teilnehmer an einem verkürzten Sonderstudium, das nicht mit dem Erwerb eines Diploms oder Staatsexamens abschloss. Daraus ist zu Gunsten des Klägers schon deshalb nichts abzuleiten, weil lediglich geregelt wird, wer nicht zum Personenkreis der Qualifikationsgruppe gehört; die Vorschrift trifft keine (positive) Aussage dazu, wer außer den in Satz 1 genannten Versicherten ebenfalls als Hochschulabsolvent anzuerkennen ist. Insbesondere ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers aus dieser Regelung nicht im Umkehrschluss, dass alle Teilnehmer an einem verkürzten Sonderstudium, das mit einem Diplom oder Staatsexamen abgeschlossen wurde, zum Kreis der Hochschulabsolventen gehören. Vielmehr stellt der fragliche Satz 2 klar, dass die Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 1 auch im Falle einer Qualifizierung mittels eines Sonderstudiums einen Studienabschluss in Form eines Diploms oder Staatsexamens voraussetzt. Dabei gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass mit "Diplom oder Staatsexamen" iS von Satz 2 ein anderes Ausbildungsniveau gemeint sein könnte als mit denselben Begriffen in Satz 1; darüber hinaus ist unklar, ob der Ausbildungsgang des Klägers als "verkürztes Sonderstudium" zu charakterisieren wäre. Selbst wenn die Vorschrift im Sinne des Klägers gelesen werden könnte, müsste es daher jedenfalls bei der Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 2 bleiben, weil sein Diplom in keinem Fall dem in Satz 1 geforderten Niveau entspricht.

Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an. Damit kommt aber nicht in Betracht, die Klägerin der Qualifikationsgruppe 1 zuzuordnen. Deren formelle Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Ausbildung, die die Klägerin an der Technischen Schule des Maschinenwerks in C. ab September 1963 (nach der Tätigkeit im Kindergarten S.) durchlaufen und im Juni 1966 mit einer Prüfung abgeschlossen hat, stellt eine Hochschulausbildung i. S. d. Qualifikationsgruppe 1 nicht dar, da sie materiell einem Hochschulabschluss in der DDR nicht entspricht. Dafür war sie zu kurz, da sie maximal 34 Monate (September 1963 bis Juni 1966) dauerte, während reguläre Hochschulausbildungen mindestens 4 Jahre umfassen müssen (BSG, Urt. v. 30.7.2008, a. a. O.). Außerdem wurde die Klägerin nach dem ihr erteilten Abschlusszeugnis auch nur zur Technikerin im Maschinenbau ausgebildet. Diese Ausbildung kann der Sache nach - bestenfalls - der (grundsätzlich 3 Jahre dauernden) Ausbildung von Subingenieuren gleich gestellt werden, unbeschadet dessen, dass deren Kurzstudiengänge erst 1968/1969 eingeführt worden sind. Das geht aus den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts vom 28.8.2009 hervor und ist unter den Beteiligten im Kern auch nicht streitig. Auch als Subingenieurin würde die Klägerin die formellen Voraussetzungen der Qualifikationsgruppe 1 nach dem Gesagten aber nicht erfüllen.

Die Einwendungen, die die Klägerin insbesondere gegen die dargestellte Rechtsprechung des BSG erhebt, sind nicht berechtigt. Sie will für die Qualifikationsgruppenzuordnung (eng) auf die Verhältnisse in Rumänien (dem Vertreibungsgebiet) abstellen und hält deren Projizierung auf die Verhältnisse der DDR bzw. die Orientierung an der Berufswelt der DDR für nicht vereinbar mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dessen Anforderungen werden damit freilich überspannt. Unabhängig davon, ob im vorliegenden Zusammenhang auf die so genannte (ältere) "Willkürformel" oder auf die engere, Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte stärker berücksichtigende, "neue Formel" des BVerfG abzustellen ist (näher dazu etwa Sodan, GG Art. 3 Rdnr. 14 ff. m. N. zur Rspr. des BVerfG), steht dem Gesetzgeber im Sozialrecht, namentlich im Sozialversicherungsrecht, jedenfalls ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Insbesondere ist auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG eine Typisierung und Pauschalierung zulässig, die – wie hier bei der rentenrechtlichen Bewertung der in den unterschiedlichen Vertreibungsgebieten zurückgelegten Zeiten bzw. deren Zuordnung zu Qualifikationsgruppen – Besonderheiten einzelner Vertreibungsgebiete oder Besonderheiten im beruflichen Werdegang einzelner Vertriebener generalisierend vernachlässigt, zumal nicht die Ermittlung realer, sondern die Festlegung fiktiver – als versichert geltender – Arbeitsentgelte in Rede steht. Die hierfür zu wählende Methode ist nicht in allen Einzelheiten durch den Gleichheitssatz vorgeprägt. Wenn sich der Gesetzgeber dafür entscheidet, in Vertreibungsgebieten zurückgelegte Zeiten nach einem Eingliederungsmodell (Integrationsprinzip) fiktiven Durchschnittsverdiensten vergleichbarer Beschäftigter in Deutschland zuzuordnen (§ 22 FRG a. F.), und er dieses Modell nach der Wiedervereinigung insoweit fortentwickelt, als künftig nicht mehr an die Einkommensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland, sondern an diejenigen der DDR, und an die dortigen Beschäftigungs- und Wirtschaftsstrukturen angeknüpft wird (vgl. die Gesetzesbegründung zum Rentenüberleitungsgesetz, BR-Drs. 197/91, S. 114, 115; auch BSG, Urt. v. 14.5.2003, - B 4 RA 26/02 R -), ist dadurch aus Gleichheitsgründen nichts einzuwenden. Vielmehr muss hingenommen werden, wenn das "gröbere" DDR-Raster eines dreistufigen Systems beruflicher Bildung feinere Abstufungen in den beruflichen Bildungssystemen einzelner Vertreibungsgebiete (wie hier Rumäniens) nicht genau abbilden kann. Wie das BSG zu Recht dargelegt hat, trägt die Orientierung an den Verhältnissen der DDR dem Gleichheitssatz gerade dadurch Rechnung, dass (möglicherweise rechtlich eher angreifbare) Ungleichbehandlungen zwischen Aus- und Übersiedlern und Bewohnern des Beitrittsgebiets vermieden werden (BSG, Urt. v. 30.7.2008, - B 5a/4 R 45/07 R -). Nicht unberücksichtigt bleiben kann hierbei auch, dass die durch das FRG begründeten Rentenanwartschaften nicht unter dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG stehen, wenn ihnen ausschließlich Beitrags- und Beschäftigungszeiten zugrunde liegen, die in den Herkunftsgebieten erbracht oder zurückgelegt wurden (BVerfG, Beschl. v. 13.6.2006, - 1 BvL 9/00 –); die Anforderungen des Gleichheitssatzes werden dadurch zusätzlich gemildert (zur Bedeutung der grundrechtlichen Auswirkungen bei der Anwendung des Gleichheitssatzes etwa Sodan, GG Art. 3 Rdnr. 15). Auf die von der Klägerin angeführten Besonderheiten des rumänischen Bildungssystems, seiner geschichtlichen Entwicklung und seiner Unterschiede zum Bildungssystem der DDR kommt es daher ebenso wenig an, wie auf die Unterschiede in den gesellschaftlichen Verhältnissen Rumäniens und der DDR. Ermittlungen in dieser Hinsicht – wie die von der Klägerin angeregte Erhebung historischer Gutachten – sind daher nicht anzustellen.

Schließlich geht auch der Einwand der Klägerin, die ihr vom Ministerium für Wissenschaft und Kunst Baden-Württemberg erteilte Genehmigung zur Führung der Bezeichnung Dipl.-Ing. (FH) werde entwertet, ins Leere. Die in § 10 BVFG vorgesehene Anerkennung von Prüfungen oder Befähigungsnachweisen, die in den Aussiedlungsgebieten abgelegt oder erworben wurden, bezieht sich auf die (Eingliederung durch) weitere Berufsausübung in Deutschland, jedoch nicht auf die rentenrechtliche Bewertung der im Aussiedlungsgebiet zurückgelegten Zeiten.

b. Die Klägerin erfüllt auch nicht die Voraussetzungen des Satzes 2 der Anlage 13 zum SGB VI. Sie hat die Fähigkeiten, die üblicherweise denen von Versicherten der Qualifikationsgruppe 1 entsprechen, nicht durch langjährige Berufserfahrung erworben. Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts vom 28.8.2009 angegeben hat, hat sie fortwährend eine Tätigkeit ausgeübt, die (allenfalls) der Tätigkeit von Subingenieuren gleichkommt. Die Aufgaben von Diplomingenieuren (mit fünfjährigem Hochschulstudium), die der Qualifikationsgruppe 1 zugeordnet werden könnten, hat sie nicht erfüllt, war solchen Ingenieuren vielmehr untergeordnet. Den Diplomingenieuren hat die Klägerin letztendlich zugearbeitet und - wie aus der vom Sozialgericht eingeholten Arbeitgeberauskunft der Firma Ce. Aktiengesellschaft D. hervorgeht - in der Funktion des Projektant-Technikers (nur) technische Spezialdokumentationen von geringer Komplexität erstellen sowie Vorausberechnungen und Karten-Grundrisse (technische Zeichnungen) erarbeiten müssen. Die Diplomingenieure haben die Arbeit der Klägerin und ihrer Arbeitskollegen (an einzelnen Modulen) koordiniert, geprüft und zusammengeführt und hierfür auch Weisungen erteilt, während die Klägerin selbst keine Weisungsbefugnisse hatte. Damit hat sie aber eine der höheren Qualifikationsgruppe 1 zugehörende Tätigkeit gerade nicht und schon gar nicht langjährig geleistet.

III. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weshalb die Berufung der Klägerin erfolglos bleiben muss. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG). Angesichts der Rechtsprechung des BSG (insbesondere Urteile vom 17.4.2008, - B 13 R 99/07 R –, und vom 30.7.2008, - B 5a/4 R 45/07 R -) sind die hier maßgeblichen Rechtsfragen höchstrichterlich geklärt. Das Vorbringen der Klägerin begründet keine Notwendigkeit zu weiterer revisionsgerichtlicher
Rechtskraft
Aus
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