Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 3 R 4311/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 1212/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 12.02.2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Gewährung höherer Altersrente für Frauen unter Berücksichtigung von Einmalzahlungen bei der Berechnung der Beitragsbemessungsgrundlage für Zeiten der Arbeitslosigkeit.
Die am 1942 geborene Klägerin war bis September 1997 versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 01.10.1997 bis 28.05.2000 bezog sie auf Grund Bescheids vom 24.10.1997 und nachfolgender Dynamisierung- und Anpassungsbescheide - zuletzt vom 07.01.2000 - Arbeitslosengeld, wobei die Bemessungsgrundlage für diese Leistung ohne Berücksichtigung von Einmalzahlungen wie Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld ermittelt wurde. Im Oktober 2001 wurde der Klägerin für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit vom 22.04. bis 12.08.1997 von ihrer Krankenkasse (I. R.-M.) im Hinblick auf die vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärte Nichtberücksichtigung von Einmalzahlungen bei der Leistungsgewährung Krankengeld nachgezahlt und entsprechend auch höhere Beiträge zur Rentenversicherung nachentrichtet. Ein entsprechend auf höheres Arbeitslosengeld, nämlich unter Berücksichtigung von Einmalzahlungen beim Bemessungsentgelt, gerichteter Rechtsstreit blieb erfolglos (Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 06.05.2004, S 4 AL 1083/03; Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 10.05.2005, L 9 AL 2926/04; Beschluss des Bundessozialgerichts vom 26.09.2005, B 11a AL 131/05 B). Im Urteil des Landessozialgerichts ist hierzu u.a. ausgeführt, das Bundesverfassungsgericht habe es zwar als verfassungswidrig angesehen, Einmalzahlungen trotz Heranziehung zur Beitragsentrichtung bei der Beitragsbemessung nicht zu berücksichtigen, dem Gesetzgeber aber Gelegenheit zu einer Neuregelung gegeben. Diese habe der Gesetzgeber mit § 434c Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) geschaffen. Danach erfolge eine pauschale Erhöhung des Bemessungsentgelts ab 01.01.1997 um 10%, jedoch nur für Ansprüche, über die am 21.06.2000 noch nicht unanfechtbar entschieden worden sei, andernfalls erfolge die Erhöhung erst vom 22.06.2000 an. Da über den Arbeitslosengeldanspruch der Klägerin zuletzt mit Bescheid vom 07.01.2000 unanfechtbar entschieden worden sei, habe sie keinen höheren Anspruch. Im Hinblick auf die im Krankenversicherungsrecht tatsächlich erfolgte Berücksichtigung von Einmalzahlungen hat das Landessozialgericht ausgeführt, dies beruhe auf einer Entscheidung des Bundessozialgerichts und der Besonderheit, dass in der Zeitschrift "Die Betriebskrankenkasse" eine Erklärung veröffentlicht worden sei, in der die Versicherten gebeten worden seien, im Hinblick auf die beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren und zur Vermeidung von Verwaltungsaufwand von weiteren Anträgen und Widersprüchen abzusehen und ihnen in Aussicht gestellt worden sei, dass die zu erwartende Entscheidung auf gleichgelagerte Sachverhalte übertragen würden. Dementsprechend habe das Bundessozialgericht entschieden (vgl. Urteil vom 25.03.2003, B 1 KR 26/01 R), aus rechtsstaatlichen Gründen könnten Versicherte, die wegen dieser Erklärung ihre Leistungsbescheide nicht angefochten hätten, höhere Leistungen nicht versagt werden. Für das Arbeitsförderungsrecht gelte diese Erklärung jedoch nicht.
Antragsgemäß bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 02.08.2002 ab 01.08.2002 Altersrente für Frauen in Höhe von brutto 589,94 EUR (Zahlbetrag 544,52 EUR). Der Berechnung lagen u.a. Pflichtbeitragszeiten nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) bzw. dem SGB III für die Zeit vom 01.10.1997 bis 28.05.2000 zu Grunde. Hinsichtlich der Berechnung der Rente im Einzelnen wird auf den Bescheid verwiesen. In ihrem Widerspruch hiergegen machte die Klägerin geltend, bei der Rentenberechnung seien für die Zeit der Arbeitslosigkeit entgegen der gesetzlichen Vorgabe keine 80% des Bruttoentgelts aus der vorigen versicherungspflichtigen Beschäftigung zu Grunde gelegt worden. Nach Mitteilung einer weiteren Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug vom 29.05.2000 bis 08.04.2001 durch die Arbeitsverwaltung stellte die Beklagte mit Bescheid vom 05.03.2003 die Rente unter Berücksichtigung dieser Zeit als Anrechnungszeit ab dem 01.08.2002 mit monatlich 590,55 EUR brutto (Zahlbetrag 545,08 EUR) neu fest. Hinsichtlich der rentenrechtlichen Zeiten der Klägerin und der der Rentenberechnung zu Grunde liegenden Beitragsbemessungsentgelte wird auf den Versicherungsverlauf zu diesem Bescheid und hinsichtlich der Rentenberechnung im Einzelnen auf die weiteren Anlagen des Bescheides verwiesen.
Am 10.03.2003 hat die Klägerin beim Sozialgericht Stuttgart Klage erhoben (S 3 RA 1244/03) und insbesondere darauf hingewiesen, dass für das Jahr ihrer durchgehenden Beschäftigung 1996 der Rentenberechnung eine Beitragsbemessungsgrundlage von 84.250,00 DM zu Grunde liege, während für das Jahr durchgehender Arbeitslosigkeit 1998 lediglich 59.024,00 ausgewiesen, 80 v.H. aus der Beitragsbemessungsgrundlage 1996 aber 67.400,00 DM seien. Entsprechend der Nachzahlung von Krankengeld und entsprechender Beiträge wegen der Berücksichtigung von Einmalzahlungen müsse auch die Beitragsbemessungsgrundlage für die Zeit der Arbeitslosigkeit um die nicht berücksichtigten Einmalzahlungsbeträge erhöht werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.04.2003 hat die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 02.08.2002 soweit ihm nicht durch Bescheid vom 05.03.2003 abgeholfen worden war, zurückgewiesen.
Im Hinblick auf den damals noch anhängigen Rechtsstreit gegen die Arbeitsverwaltung wegen höheren Arbeitslosengeldes ist das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden. Nach Wiederanrufung im Oktober 2005 hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 12.02.2007 abgewiesen. Es hat ausgeführt, für den streitigen Zeitraum vom 01.10.1997 bis 28.05.2000 könnten keine höheren Entgeltpunkte berücksichtigt werden. Dies käme lediglich dann in Betracht, wenn die Klägerin in diesem Zeitraum einen Anspruch auf die Gewährung höheren Arbeitslosengeldes gehabt hätte, was - wie rechtskräftig durch das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden - nicht der Fall sei.
Gegen den ihr am 15.02.2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 07.03.2007 Berufung eingelegt. Sie ist nach wie vor der Auffassung, dass für die Berechnung ihrer Altersrente bei der Berücksichtigung des Beitragsbemessungsentgeltes für die Zeit der Arbeitslosigkeit die Einmalzahlungen einfließen müssen.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 12.02.2007 aufzuheben und den Bescheid vom 05.03.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.04.2003 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr höhere Altersrente für Frauen unter Berücksichtigung von Einmalzahlungen bei dem Beitragsbemessungsentgelt für die Zeit vom 01.10.1997 bis 28.05.2000 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, ist unbegründet.
Gegenstand des Rechtsstreits ist entgegen der Auffassung des Sozialgerichts nur der Bescheid vom 05.03.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.04.2003. Nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist dagegen der Bescheid vom 02.08.2002. Denn mit dem Bescheid vom 05.03.2003 hat die Beklagte die Altersrente der Klägerin in vollem Umfang und von Anfang an neu festgestellt und damit den zuvor ergangenen Rentenbescheid vom 02.08.2002 insoweit ersetzt. Damit aber entfaltet der ursprüngliche Rentenbescheid keine Rechtswirkungen mehr (§ 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X -).
Rechtsgrundlage des Begehrens der Klägerin auf höhere Altersrente sind die Regelungen der §§ 63 ff Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) über die Rentenhöhe. Danach richtet sich die Höhe der Rente vor allem nach der in Entgeltpunkte umgerechneten Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§ 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Denn gemäß § 64 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn die unter Berücksichtigung des - vom Alter des Versicherten bei Rentenbeginn abhängigen (vgl. § 77 SGB VI) - Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI fließen Entgeltpunkte für Beitragszeiten, wozu auch Pflichtbeitragszeiten gehören (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 55 SGB VI), in die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte ein. Damit wirken sich Pflichtbeitragszeiten auf die Höhe der Rente aus.
Nach § 70 Abs. 1 Satz 1 SGB VI werden für Beitragszeiten Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Beitragsbemessungsgrundlage für Versicherungspflichtige sind die beitragspflichtigen Einnahmen (§ 161 Abs.1 SGB VI). Beitragspflichtige Einnahmen sind bei Personen, die Arbeitslosengeld beziehen, 80 v.H. des der Leistung zu Grunde liegenden Arbeitsentgelts (§ 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI).
Diesen gesetzlichen Grundlagen der Rentenberechnung entsprechend berechnete die Beklagte die beitragspflichtigen Einnahmen der Klägerin mit 80 v.H. des in den streitigen Zeiträumen dem bezogenen Arbeitslosengeld zu Grunde liegenden Arbeitsentgeltes. Dies bestreitet die Klägerin auch nicht. Sie macht vielmehr geltend, ihr Arbeitslosengeld hätte unter Berücksichtigung von Einmalzahlungen und damit einem höheren Bemessungsentgelt errechnet werden müssen.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts und der Beteiligten kommt es vorliegend jedoch nicht darauf an, ob der Klägerin ein höherer Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen der Berücksichtigung von Einmalzahlungen bei der Ermittlung des Bemessungsentgeltes zugestanden hätte. Zwar hätte dies unmittelbar auch zu einer höheren Beitragsbemessungsgrundlage im Rahmen der Anwendung des SGB VI geführt, allerdings - und vor allem - zur Zahlung höherer Pflichtbeiträge für die streitigen Zeiträume. Pflichtbeiträge für die streitige Zeit der Arbeitslosigkeit wurden jedoch nur nach der im Versicherungsverlauf des angefochtenen Bescheides ausgewiesenen Beitragsbemessungsgrundlage gezahlt, also ohne Berücksichtigung der Einmalzahlungen. Dementsprechend kann auch nur dieses, der Berechnung der Pflichtbeiträge zu Grunde liegende Entgelt bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden. Denn nur für dieses Entgelt wurden auch Beiträge entrichtet.
Wie bereits ausgeführt ergibt sich der Monatsbetrag der Rente unter Berücksichtigung u.a. persönlicher Entgeltpunkte (§ 64 Nr. 1 SGB VI), die sich nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI u.a. aus Beitragszeiten errechnen, also von Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge bezahlt worden sind (Pflichtbeitragszeiten, § 55 Abs.1 Satz 1 SGB VI). Dementsprechend orientiert sich die Berechnung der Rente an der Zahlung von Beiträgen, im vorliegenden Fall also der von der Arbeitsverwaltung entrichteten Pflichtbeiträge. Erhoben werden Beiträge nach einem Vomhundertsatz (Beitragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage (§ 157 SGB VI). Beitragsbemessungsgrundlage für Versicherungspflichtige sind die beitragspflichtigen Einnahmen (§ 161 SGB VI), im Falle von Beziehern von Arbeitslosengeld wiederum 80 v.H. des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts (§ 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI). Aus diesem Regelungszusammenhang wird deutlich, dass die Höhe zu entrichtender Pflichtbeiträge einerseits und die Berechnung der Rente andererseits korrespondiert. Dementsprechend kann in die Beitragsbemessungsgrundlage für die Ermittlung der Entgeltpunkte (§ 70 Abs. 1 Satz 1 SGB VI) - von hier nicht interessierenden ausdrücklich geregelten gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - kein höheres oder niedrigeres Entgelt einfließen als für die Ermittlung der Beiträge selbst. Die für die streitige Zeit entrichteten Beiträge wurden aber ebenfalls ohne Berücksichtigung der Einmalzahlungen berechnet. Schon aus diesem Grund kann die Klägerin mit ihrem Begehren nicht durchdringen.
Im Übrigen steht fest, dass die Klägerin keinen Anspruch auf höheres Alg, insbesondere unter Berücksichtigung eines höheren Arbeitsentgeltes hatte. Das Sozialgericht hat dies in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteiles zutreffend unter Hinweis auf das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 10.05.2005, L 9 AL 2926/04 ausgeführt. Der Senat sieht daher insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung gemäß § 153 Abs. 2 SGG aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Gewährung höherer Altersrente für Frauen unter Berücksichtigung von Einmalzahlungen bei der Berechnung der Beitragsbemessungsgrundlage für Zeiten der Arbeitslosigkeit.
Die am 1942 geborene Klägerin war bis September 1997 versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 01.10.1997 bis 28.05.2000 bezog sie auf Grund Bescheids vom 24.10.1997 und nachfolgender Dynamisierung- und Anpassungsbescheide - zuletzt vom 07.01.2000 - Arbeitslosengeld, wobei die Bemessungsgrundlage für diese Leistung ohne Berücksichtigung von Einmalzahlungen wie Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld ermittelt wurde. Im Oktober 2001 wurde der Klägerin für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit vom 22.04. bis 12.08.1997 von ihrer Krankenkasse (I. R.-M.) im Hinblick auf die vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärte Nichtberücksichtigung von Einmalzahlungen bei der Leistungsgewährung Krankengeld nachgezahlt und entsprechend auch höhere Beiträge zur Rentenversicherung nachentrichtet. Ein entsprechend auf höheres Arbeitslosengeld, nämlich unter Berücksichtigung von Einmalzahlungen beim Bemessungsentgelt, gerichteter Rechtsstreit blieb erfolglos (Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 06.05.2004, S 4 AL 1083/03; Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 10.05.2005, L 9 AL 2926/04; Beschluss des Bundessozialgerichts vom 26.09.2005, B 11a AL 131/05 B). Im Urteil des Landessozialgerichts ist hierzu u.a. ausgeführt, das Bundesverfassungsgericht habe es zwar als verfassungswidrig angesehen, Einmalzahlungen trotz Heranziehung zur Beitragsentrichtung bei der Beitragsbemessung nicht zu berücksichtigen, dem Gesetzgeber aber Gelegenheit zu einer Neuregelung gegeben. Diese habe der Gesetzgeber mit § 434c Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) geschaffen. Danach erfolge eine pauschale Erhöhung des Bemessungsentgelts ab 01.01.1997 um 10%, jedoch nur für Ansprüche, über die am 21.06.2000 noch nicht unanfechtbar entschieden worden sei, andernfalls erfolge die Erhöhung erst vom 22.06.2000 an. Da über den Arbeitslosengeldanspruch der Klägerin zuletzt mit Bescheid vom 07.01.2000 unanfechtbar entschieden worden sei, habe sie keinen höheren Anspruch. Im Hinblick auf die im Krankenversicherungsrecht tatsächlich erfolgte Berücksichtigung von Einmalzahlungen hat das Landessozialgericht ausgeführt, dies beruhe auf einer Entscheidung des Bundessozialgerichts und der Besonderheit, dass in der Zeitschrift "Die Betriebskrankenkasse" eine Erklärung veröffentlicht worden sei, in der die Versicherten gebeten worden seien, im Hinblick auf die beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren und zur Vermeidung von Verwaltungsaufwand von weiteren Anträgen und Widersprüchen abzusehen und ihnen in Aussicht gestellt worden sei, dass die zu erwartende Entscheidung auf gleichgelagerte Sachverhalte übertragen würden. Dementsprechend habe das Bundessozialgericht entschieden (vgl. Urteil vom 25.03.2003, B 1 KR 26/01 R), aus rechtsstaatlichen Gründen könnten Versicherte, die wegen dieser Erklärung ihre Leistungsbescheide nicht angefochten hätten, höhere Leistungen nicht versagt werden. Für das Arbeitsförderungsrecht gelte diese Erklärung jedoch nicht.
Antragsgemäß bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 02.08.2002 ab 01.08.2002 Altersrente für Frauen in Höhe von brutto 589,94 EUR (Zahlbetrag 544,52 EUR). Der Berechnung lagen u.a. Pflichtbeitragszeiten nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) bzw. dem SGB III für die Zeit vom 01.10.1997 bis 28.05.2000 zu Grunde. Hinsichtlich der Berechnung der Rente im Einzelnen wird auf den Bescheid verwiesen. In ihrem Widerspruch hiergegen machte die Klägerin geltend, bei der Rentenberechnung seien für die Zeit der Arbeitslosigkeit entgegen der gesetzlichen Vorgabe keine 80% des Bruttoentgelts aus der vorigen versicherungspflichtigen Beschäftigung zu Grunde gelegt worden. Nach Mitteilung einer weiteren Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug vom 29.05.2000 bis 08.04.2001 durch die Arbeitsverwaltung stellte die Beklagte mit Bescheid vom 05.03.2003 die Rente unter Berücksichtigung dieser Zeit als Anrechnungszeit ab dem 01.08.2002 mit monatlich 590,55 EUR brutto (Zahlbetrag 545,08 EUR) neu fest. Hinsichtlich der rentenrechtlichen Zeiten der Klägerin und der der Rentenberechnung zu Grunde liegenden Beitragsbemessungsentgelte wird auf den Versicherungsverlauf zu diesem Bescheid und hinsichtlich der Rentenberechnung im Einzelnen auf die weiteren Anlagen des Bescheides verwiesen.
Am 10.03.2003 hat die Klägerin beim Sozialgericht Stuttgart Klage erhoben (S 3 RA 1244/03) und insbesondere darauf hingewiesen, dass für das Jahr ihrer durchgehenden Beschäftigung 1996 der Rentenberechnung eine Beitragsbemessungsgrundlage von 84.250,00 DM zu Grunde liege, während für das Jahr durchgehender Arbeitslosigkeit 1998 lediglich 59.024,00 ausgewiesen, 80 v.H. aus der Beitragsbemessungsgrundlage 1996 aber 67.400,00 DM seien. Entsprechend der Nachzahlung von Krankengeld und entsprechender Beiträge wegen der Berücksichtigung von Einmalzahlungen müsse auch die Beitragsbemessungsgrundlage für die Zeit der Arbeitslosigkeit um die nicht berücksichtigten Einmalzahlungsbeträge erhöht werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.04.2003 hat die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 02.08.2002 soweit ihm nicht durch Bescheid vom 05.03.2003 abgeholfen worden war, zurückgewiesen.
Im Hinblick auf den damals noch anhängigen Rechtsstreit gegen die Arbeitsverwaltung wegen höheren Arbeitslosengeldes ist das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden. Nach Wiederanrufung im Oktober 2005 hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 12.02.2007 abgewiesen. Es hat ausgeführt, für den streitigen Zeitraum vom 01.10.1997 bis 28.05.2000 könnten keine höheren Entgeltpunkte berücksichtigt werden. Dies käme lediglich dann in Betracht, wenn die Klägerin in diesem Zeitraum einen Anspruch auf die Gewährung höheren Arbeitslosengeldes gehabt hätte, was - wie rechtskräftig durch das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden - nicht der Fall sei.
Gegen den ihr am 15.02.2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 07.03.2007 Berufung eingelegt. Sie ist nach wie vor der Auffassung, dass für die Berechnung ihrer Altersrente bei der Berücksichtigung des Beitragsbemessungsentgeltes für die Zeit der Arbeitslosigkeit die Einmalzahlungen einfließen müssen.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 12.02.2007 aufzuheben und den Bescheid vom 05.03.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.04.2003 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr höhere Altersrente für Frauen unter Berücksichtigung von Einmalzahlungen bei dem Beitragsbemessungsentgelt für die Zeit vom 01.10.1997 bis 28.05.2000 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, ist unbegründet.
Gegenstand des Rechtsstreits ist entgegen der Auffassung des Sozialgerichts nur der Bescheid vom 05.03.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.04.2003. Nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist dagegen der Bescheid vom 02.08.2002. Denn mit dem Bescheid vom 05.03.2003 hat die Beklagte die Altersrente der Klägerin in vollem Umfang und von Anfang an neu festgestellt und damit den zuvor ergangenen Rentenbescheid vom 02.08.2002 insoweit ersetzt. Damit aber entfaltet der ursprüngliche Rentenbescheid keine Rechtswirkungen mehr (§ 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X -).
Rechtsgrundlage des Begehrens der Klägerin auf höhere Altersrente sind die Regelungen der §§ 63 ff Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) über die Rentenhöhe. Danach richtet sich die Höhe der Rente vor allem nach der in Entgeltpunkte umgerechneten Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§ 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Denn gemäß § 64 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn die unter Berücksichtigung des - vom Alter des Versicherten bei Rentenbeginn abhängigen (vgl. § 77 SGB VI) - Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI fließen Entgeltpunkte für Beitragszeiten, wozu auch Pflichtbeitragszeiten gehören (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 55 SGB VI), in die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte ein. Damit wirken sich Pflichtbeitragszeiten auf die Höhe der Rente aus.
Nach § 70 Abs. 1 Satz 1 SGB VI werden für Beitragszeiten Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Beitragsbemessungsgrundlage für Versicherungspflichtige sind die beitragspflichtigen Einnahmen (§ 161 Abs.1 SGB VI). Beitragspflichtige Einnahmen sind bei Personen, die Arbeitslosengeld beziehen, 80 v.H. des der Leistung zu Grunde liegenden Arbeitsentgelts (§ 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI).
Diesen gesetzlichen Grundlagen der Rentenberechnung entsprechend berechnete die Beklagte die beitragspflichtigen Einnahmen der Klägerin mit 80 v.H. des in den streitigen Zeiträumen dem bezogenen Arbeitslosengeld zu Grunde liegenden Arbeitsentgeltes. Dies bestreitet die Klägerin auch nicht. Sie macht vielmehr geltend, ihr Arbeitslosengeld hätte unter Berücksichtigung von Einmalzahlungen und damit einem höheren Bemessungsentgelt errechnet werden müssen.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts und der Beteiligten kommt es vorliegend jedoch nicht darauf an, ob der Klägerin ein höherer Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen der Berücksichtigung von Einmalzahlungen bei der Ermittlung des Bemessungsentgeltes zugestanden hätte. Zwar hätte dies unmittelbar auch zu einer höheren Beitragsbemessungsgrundlage im Rahmen der Anwendung des SGB VI geführt, allerdings - und vor allem - zur Zahlung höherer Pflichtbeiträge für die streitigen Zeiträume. Pflichtbeiträge für die streitige Zeit der Arbeitslosigkeit wurden jedoch nur nach der im Versicherungsverlauf des angefochtenen Bescheides ausgewiesenen Beitragsbemessungsgrundlage gezahlt, also ohne Berücksichtigung der Einmalzahlungen. Dementsprechend kann auch nur dieses, der Berechnung der Pflichtbeiträge zu Grunde liegende Entgelt bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden. Denn nur für dieses Entgelt wurden auch Beiträge entrichtet.
Wie bereits ausgeführt ergibt sich der Monatsbetrag der Rente unter Berücksichtigung u.a. persönlicher Entgeltpunkte (§ 64 Nr. 1 SGB VI), die sich nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI u.a. aus Beitragszeiten errechnen, also von Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge bezahlt worden sind (Pflichtbeitragszeiten, § 55 Abs.1 Satz 1 SGB VI). Dementsprechend orientiert sich die Berechnung der Rente an der Zahlung von Beiträgen, im vorliegenden Fall also der von der Arbeitsverwaltung entrichteten Pflichtbeiträge. Erhoben werden Beiträge nach einem Vomhundertsatz (Beitragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage (§ 157 SGB VI). Beitragsbemessungsgrundlage für Versicherungspflichtige sind die beitragspflichtigen Einnahmen (§ 161 SGB VI), im Falle von Beziehern von Arbeitslosengeld wiederum 80 v.H. des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts (§ 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI). Aus diesem Regelungszusammenhang wird deutlich, dass die Höhe zu entrichtender Pflichtbeiträge einerseits und die Berechnung der Rente andererseits korrespondiert. Dementsprechend kann in die Beitragsbemessungsgrundlage für die Ermittlung der Entgeltpunkte (§ 70 Abs. 1 Satz 1 SGB VI) - von hier nicht interessierenden ausdrücklich geregelten gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - kein höheres oder niedrigeres Entgelt einfließen als für die Ermittlung der Beiträge selbst. Die für die streitige Zeit entrichteten Beiträge wurden aber ebenfalls ohne Berücksichtigung der Einmalzahlungen berechnet. Schon aus diesem Grund kann die Klägerin mit ihrem Begehren nicht durchdringen.
Im Übrigen steht fest, dass die Klägerin keinen Anspruch auf höheres Alg, insbesondere unter Berücksichtigung eines höheren Arbeitsentgeltes hatte. Das Sozialgericht hat dies in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteiles zutreffend unter Hinweis auf das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 10.05.2005, L 9 AL 2926/04 ausgeführt. Der Senat sieht daher insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung gemäß § 153 Abs. 2 SGG aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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