Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 13 R 997/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 1967/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 26. Januar 2009 wird zurückgewiesen und die darüber hinausgehende Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg (SG) vom 26. Januar 2009.
Der 1944 geborene Kläger bezog von der damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, jetzt: Deutsche Rentenversicherung Bund [DRV Bund]) auf ein von dieser im Rechtsstreit vor dem SG (Az S 9 AN 622/85) abgegebenes Anerkenntnis vom 4. August 1986 (und den dieses ausführenden Bescheid vom 18. August 1986), das der Kläger annahm und auf das er "die Klagesache" mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 29. April 1987 als "erledigt" erklärte, ab 1985 unbefristet Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Im weiteren wechselte der Kläger, gegen den auch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgten, mehrfach seinen Wohnsitz und seinen ständigen Aufenthaltsort. Im Juni 2004 teilte er schließlich eine neue Adresse in P., Kroatien, mit und benannte für die Rentenzahlungen zunächst weiter sein Postscheckkonto in K ... In der Folge wurden der Beklagten und der die Rente überweisenden Deutschen Post AG NL Renten Service (Postrentenservice) Adressen, z. T. mit Postfach, des Klägers in K. (Kroatien), I. (Griechenland), H. (Kreta, Griechenland), Lindau (B. 11), Heidelberg (N ... 3, vom Kläger am 11. Februar 2004 angegeben in einem Fax aus einem Hotel, wobei ein dorthin gerichtetes Schreiben der Beklagten mit dem Vermerk "Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln" zurückkam) und L. (Zypern, P.O. Box 179) benannt bzw. mitgeteilt und Konten bei der R. Banka, Kroatien, der Z. Banka (DD Filiale Porec), der Liechtensteinischen Landesbank (Vaduz-Liechtenstein), A-Banka L. (Koper, Slowenien) und der HSBC-Bank L.-B. (Zypern), auf die die Rente überwiesen werden sollte, benannt. Zum Teil waren Schreiben an die genannten Adressen nicht zustellbar und kamen zurück und wurden angeforderte Lebensbescheinigungen nicht fristgerecht vorgelegt, worauf zeitweise die Rentenzahlung bis zum Vorliegen der entsprechenden Unterlagen vorübergehend nicht erfolgte bzw. auf ein Verwahrkonto gezahlt wurde.
Auf den Antrag des zu diesem Zeitpunkt auf Zypern lebenden Klägers (angegebene Adresse: P.O. Box 179, L., Zypern) vom 18. Oktober 2004 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 18. August 2005 anstelle der bis dahin gewährten Rente ab 1. November 2004 Altersrente für schwerbehinderte Menschen, ab 1. Oktober 2005 mit einem laufenden Zahlbetrag von 1.233,69 EUR.
Daraufhin hat der Kläger am 24. November 2005 Klage beim Sozialgericht Berlin (Az. S 4 R 5343/05) erhoben, mit der er (mit dort zuletzt angegebener Adresse: Postoffice no. 1, P.O. Box 10, T-9100 S.) beantragt hat, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab 13. Oktober 2004 Altersrente monatlich im Voraus in der Höhe zu zahlen, die der unverzüglich vom Gericht zu beauftragende, gerichtlich vereidigte, unabhängige Rentensachverständige gemäß Recht, Gesetz und Rechtsprechung, des SGB 4 (in Kraft seit 23. Dezember 1976) zum Zeitpunkt der Ersten Rentenzahlung an den Kläger (1983) in einem schriftlichen gerichtsfesten Gutachten festlegt, 2. die monatlich im Voraus zu zahlende Rente so rechtzeitig anzuweisen, dass dem Kläger zum 27. des jeweiligen Vormonats, wie allen anderen Rentnern, auf dem jeweiligen, durch den Kläger, dem jetzt Rentenverbund schriftlich mitgeteilten Bankkonto, zur Zeit HSBC-Bank L., verfügbar gemacht wird, 3. eine fühlbare Geldstrafe gegen den Rentenverbund, die in das Ermessen des Gerichtes gestellt wird, auch für den Wiederholungsfall, festzulegen, die dem zur Ausführung verpflichteten Mitarbeiter des Rentenverbundes und dem verantwortlichen jeweiligen Präsidenten von deren nächstfolgendem Monatsgehalt einbehalten wird, wenn die Rente zum 27. des Vormonats dem Kläger auf dessen Bankkonto nicht verfügbar gemacht wurde, 4. ab dem rechtsgültigen Datum der Altersrentenzahlung: 13. Oktober 2004 werden 20 % Zinsen + Zinseszinsen p. A. für alle ausstehenden Altersrenten und Sonderzahlungen an den Kläger auf dessen Konto unverzüglich verfügbar gemacht, 5. den rechts-, gesetz- und sittenwidrigen Zusatz "für Schwerbehinderte" bei der Bezeichnung der Altersrente in welcher Form auch immer, nicht mehr zu verwenden. 6. Es wird möglichst nah Gerichtstermin beantragt. 7. Alle Rentenbescheide rechtskonform seit 1983 auszustellen und nachvollziehbar an den Kläger zu zustellen. 8. Alle über 30 Anträge auf rechtshilfefähige Bescheide auszustellen und nachvollziehbar an den Kläger zu zustellen. und des weiteren von der Beklagten Schadensersatz und Wiedergutmachung sowie Vorschüsse auf die Rente und auf Schadensersatzleistungen begehrt hat.
Das Sozialgericht Berlin hat - nachdem die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 2006 zurückgewiesen hat – die Klage mit Gerichtsbescheid vom 3. Februar 2009 abgewiesen. Dagegen hat der Kläger am 6. Juni 2009 Berufung zum Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt, die unter dem Az. L 30 R 611/09 anhängig ist.
Der Kläger hat ferner am 27. Februar 2008 beim SG Freiburg "Leistungsklage aus dem Anerkenntnis-Urteil des SG Freiburg im Breisgau vom 4.8.1986 Az S 9 AN 622/85" erhoben (und zugleich einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz [Az. S 13 R 965/08 ER], der erfolglos geblieben ist [Beschluss vom 3. Juli 2008 und Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. Januar 2009, Az. L 10 R 4560/08 ER]), gestellt sowie als Adresse "postoffice: no: 1 p.o. box 10, T-91000 S.-Tailand" angegeben.
Mit seiner Klage hat der Kläger in der Sache im Wesentlichen die Zahlung eines Vorschusses auf seine Rente auf sein Konto bei der Bank Islam K.-L., das er der Beklagten bereits mitgeteilt habe, begehrt, die Rente nach den Bestimmungen des SGB 4 (1982) jeden Monat am 27. des Vormonats verfügbar zu zahlen und für den Fall der Zuwiderhandlung eine Geldstrafe in Millionenhöhe anzudrohen sowie die Beklagte zur Zahlung höherer Rente sowie von ausstehenden Rentenzahlungen und Zinsen zu verpflichten. Ferner hat er beantragt, ausstehende Rentenbeträge nebst Zinsen an ihn zu zahlen sowie höhere Rente zu zahlen, deren Höhe von einem Sachverständigen zu ermitteln sei. Mit einer vom Gericht als möglich mitgeteilten Verweisung an das Sozialgericht Berlin sei er nicht einverstanden. Er sei im Übrigen weiterhin in Heidelberg unter der bekannten Adresse wohnhaft.
Das SG hat den Kläger um Mitteilung seines Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthaltsortes zur Prüfung seiner örtlichen Zuständigkeit gebeten, worauf der Kläger angegeben hat, seine Heimatadresse sei Heidelberg, Nstr. 8. Das SG hat auf eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt Heidelberg dem Kläger mitgeteilt, er sei nach den Ermittlungen seit 2003 dort nicht mehr gemeldet und unbekannt verzogen. Ferner hat es darauf hingewiesen, die Angabe eines Postfaches genüge nicht für eine zulässige Klageerhebung, der Kläger werde aufgefordert, seine ladungsfähige Anschrift anzugeben.
Das SG hat nach vorherigem Hinweis die Klage mit Gerichtsbescheid vom 26. Januar 2009 abgewiesen, ausgehend von einem Antrag, ihm einen Vorschuss in Höhe von 15.000 EUR auf sein Konto bei der Bank Islam K-.L. zu bezahlen, ihm seine gesetzliche Rente gemäß dem Anerkenntnis-Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 4. August 1986 in dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) in der 1982 geltenden Fassung jeden Monat am 27. des Vormonats auf das jeweils von ihm der Beklagten schriftlich mitgeteilte Konto ohne Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts zu zahlen und einbehaltene Rentenbeträge mit einem Satz von 4 % über dem Zinssatz der Europäischen Notenbank zu verzinsen. Die Klage sei unzulässig, da sie nicht wirksam erhoben sei, nachdem der Kläger lediglich ein Postfach in Thailand als Adresse angegeben habe. Ein Rechtsschutzbegehren sei in der Regel unzulässig, wenn keine ladungsfähige Anschrift angegeben werde. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Anschrift sich nicht selbst aus den Akten ergebe oder sonstwie bekannt sei oder sich auf andere Weise ohne Schwierigkeiten ermitteln lasse oder dargelegt werde, dass die Erfüllung der Pflicht zur Angabe einer Wohnanschrift unmöglich oder unzumutbar sei. Dies sei hier nicht ersichtlich. Die Angabe eines Postfaches genüge nicht, da sich hieraus nicht der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Klägers ergebe, nach dem sich auch die örtliche Zuständigkeit des Gerichts bestimme. Eine Adresse habe er trotz gerichtlichen Hinweises nicht angegeben, womit das Rechtsschutzbegehren unzulässig sei. Auch eine Prüfung der örtlichen Zuständigkeit des SG sei bei dieser Sachlage nicht möglich gewesen.
Gegen den öffentlich zugestellten Gerichtsbescheid (Aushang vom 26. Januar bis 27. Februar 2009) hat der Kläger am 29. April 2009 unter Angabe der Adresse "Postoffice No: 1, P.O. Box 78 7000 K.-L., Malaysia" Berufung eingelegt. Er trägt im Wesentlichen vor, der Gerichtsbescheid sei aufzuheben und der Klage sei in vollem Umfang stattzugeben. Die "Schriftakte", die "Mikrofilmakte" und die "Computerakte" der Beklagten sowie die kompletten Gerichtsakten mit allen Haupt- und Nebenakten vom SG Freiburg seien einzuziehen. Das SG habe unzulässig nach seinem Wohnsitz geforscht, ohne ihn darüber zu informieren und anzuhören. Im Übrigen sei er erreichbar, da alle Gerichtsschreiben bei ihm angekommen und von ihm beantwortet worden seien. Er habe sich wegen einer lebensbedrohenden Kieferkrebserkrankung nach Malaysia begeben und seine Postanschrift in das nahe Thailand verlegt, um sich ungestört der Rekonvaleszens widmen zu können. Den Gerichten und der Beklagten sei sein Aufenthaltsort überaus bekannt. Er habe nie einen Wohnsitz in Thailand gehabt. Er habe auch schriftlich "das Ruhen" seines Wohnsitzes in Heidelberg für den Zeitraum seiner Rehabilitation im Ausland beantragt und die Mitteilung erhalten, er sei weiter in Heidelberg gemeldet. Die Zuständigkeit des SG in Freiburg ergebe sich daraus, dass dieses "das Rentenurteil" gesprochen habe. Das SG habe übersehen, dass unzulässige Gesetze angewandt worden seien. Seit 1983 sei das SGG 4 nicht weniger als 9 mal rechtswidrig und einseitig zu Lasten der Rentner verändert worden. Ferner habe das SG es strafrechtlich verabsäumt, die Rentenzahlungen auf ihr Ankommen bei ihm zu überprüfen. Sein Rentenkonto bei der HSBC-Bank L./N. Zypern sei zum Beweis hierfür einzuziehen. Die Beklagte habe zweimal einen Prozessbetrug begangen, in dem sie zum einen vorsätzlich eine falsche Adresse von ihm angegeben habe und zum anderen Rentenzahlungen bis September 2009, also Jahre nach Fälligkeit, nicht an ihn geleistet habe, keinen Zahlungsbescheid oder Änderungsbescheid oder Zinsbescheid für alle ausstehenden Beträge erteilt habe und verschweige, dass sein Konto bei der HSBC-Bank, auf das überwiesen worden sein solle, zu diesem Zeitpunkt schon nicht mehr existiert habe. Er habe im Übrigen Teilbeträge der Rente verspätet bekommen. Außerdem "erweitere" er die Klage auf "alle in der Klageschrift enthaltenen Anträge, auch die außerhalb des ER-Verfahrens" sowie auf alle in seinem Schreiben vom 3. August 2009 enthaltenen Anträge.
Der Kläger beantragt - soweit seinen Äußerungen in sachlicher Hinsicht zu entnehmen - ,
- den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 26. Januar 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, - 15.000 EUR an ausstehender Rente zuzüglich Zinsen seit Rechtshängigkeit an ihn zu zahlen - die Rente unter Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen im Jahr 1982 zu berechnen - alle zukünftigen Schreiben an ihn mit einem authentischen Ausstellungsdatum und einem authentischen Posteingangsstempel und persönlicher Unterschrift + Vor- und Zuname + Dienststellung des jeweiligen Sachbearbeiters, versehen zu lassen - sofort dem Widerspruchsausschuss sein Schreiben an die Beklagte vom 3. August 2009 inklusive Handakten des Klägers, Mikrofilmakte und Computerakte der Beklagten zuzuleiten und ihn von der Abgabe an den Widerspruchsausschuss und den Eingang dort, sowie von dessen umgehenden Entscheidung schriftlich zu unterrichten - ihm sofort Akteneinsicht in alle Vorgänge um seinen Wohnsitz in Heidelberg zu gewähren und die Fertigung von Kopien zu ermöglichen - sofort einen neuen rechtskonformen Rentenbescheid zuzustellen und die Fehlbeträge nebst Zins und Zinseszinsen nachweislich verfügbar zu machen - sofort die Fehlbeträge zwischen "E.U.-Rente" und Altersrente mit Zins und Zinseszins nachweislich verfügbar zu machen - die Fehlbeträge des am Auszahlungstag gültigen Kurses der Europäischen Zentralbank (Notenbank) Ffm. in M.-R. und den Beträgen in den "Rentenbescheiden" sofort nachweislich verfügbar zu machen - den Fehlbetrag zwischen abgezogenen und tatsächlich rechtskonformen Krankenversicherungsbeiträgen mit Zins und Zinseszins sofort nachweislich verfügbar zu machen - seine Zustelladresse in Malaysia sofort und rechtsgültig für alle ihre Mitarbeiter wirksam werden zu lassen und das Entwenden seiner Post sofort einstellen zu lassen - Zukünftig alle die von malaysischen Behörden von der Beklagten geforderten Formulare in der malaysischen Sprache Bahasa und englisch ausstellen zu lassen - "Erpressungen", wie das rechtswidrige Setzen von "Ausschlussdaten", "Einstellung der Rente" etc. für alle Zukunft zu unterlassen - den Amtston gegenüber ihm für alle Zukunft in gehörigem Respekt vor seiner Lebensleistung in Höflichkeit abzuändern - die Fehlbeträge in den vorgenannten Anträgen durch einen vereidigten gerichtlich zugelassenen Rentensachverständigen feststellen zu lassen - die Beklagte unter Androhung "einer Geldstrafe in Millionen-Euro" zu verpflichten, alle seit November 2006 nicht gezahlten Rentenvorschüsse zuzüglich Zins und Zinseszins zu zahlen, verfügbar auf sein ihr bekanntes Konto bei der Bank Islam - die gesetzliche Rente gemäß "Anerkenntnisurteil" des SG Freiburg "v. 04.08.1986 und dem SGB 4 1982 jeden Monat am 27. des Vormonats verfügbar auf das jeweils" von ihm "schriftlich mitgeteilte Konto" ohne Befugnis die Rente, gleich aus welchem Rechtsgrund, zurückzuhalten - die Erwerbsunfähigkeitsrente vom Tag des Anerkenntnisses bis zum 14. Oktober 2009 in voller Höhe "unter Anrechnung der bis dahin geleisteten Vorschüsse" zuzüglich Zins und Zinseszins zu zahlen - Altersrente in voller Höhe unter Anrechnung bisher geleisteter Teilbeträge zuzüglich Zins und Zinseszins zu gewähren - die Rente und Sonderzahlungen kostenfrei auf seinem Konto verfügbar zu machen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Ein Anspruch auf Vorschusszahlung von 15.000 EUR bestehe nicht, da der Kläger laufend seine Rentenleistung erhalte. Die Rentenzahlung für den Monat März 2008 sei zunächst zurückgelaufen, jedoch im Mai 2008 wieder angewiesen worden. Rentenzahlungen stünden nicht mehr aus. Die Rente werde laufend in Höhe von 1.385,34 EUR monatlich auf das Konto des Klägers bei der Bank I. in Malaysia gezahlt. Seit dem 30. November 2007 sei er wegen Verlassens des EU-Raumes nicht mehr krankenversichert. Sie - die Beklagte - lasse sich auf die Klageerweiterung im Berufungsverfahren nicht ein.
Den Widerspruch des Klägers gegen die Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2009 hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2009 zurückgewiesen und weiter ausgeführt, der Widerspruchsbescheid werde "Gegenstand des anhängigen Sozialgerichtsverfahrens".
Der Senat hat die Akten des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg L 30 R 611/09 mit den entsprechenden Akten des Sozialgerichts Berlin S 4 R 5343/05 beigezogen und Kopien davon zu den Akten genommen (Auszug aus den Akten), wobei Mehrfertigungen der wesentlichen Aktenteile zum Teil auch schon in den Verwaltungsakten der Beklagten enthalten sind.
Eine vom Kläger schriftlich Bevollmächtigte (Jurastudentin und Doktorandin) hat die Akten am 1. Februar 2010 eingesehen und Gelegenheit erhalten, Kopien zu fertigen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten des SG und des Senats, die vorgelegten Verwaltungsakten der Beklagten und die Akten des betreffend einstweiligen Rechtsschutz des SG und des LSG Baden-Württemberg sowie den beigezogenen Aktenauszug des Sozialgerichts Berlin und des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung und die - in Erweiterung im Berufungsverfahren erhobene - Klage des Klägers haben keinen Erfolg.
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 Abs. 1 SGG) und insgesamt zulässig, aber unbegründet. Soweit der Kläger sein Begehren im Berufungsverfahren über den Streitgegenstand in erster Instanz hinaus erweitert hat, handelt es sich um eine Klage, die jedoch unzulässig ist.
Die vor dem SG erhobene Klage ist unzulässig, weil der Kläger seinen tatsächlichen Wohnsitz, tatsächlichen Aufenthalt bzw. seinen Beschäftigungsort nicht mitgeteilt hatte. Zwar hat der Kläger ein Postfach in Malaysia angegeben, jedoch genügt dies - wie unten noch auszuführen sein wird - nicht. Die Unzulässigkeit der Klage schlägt – obwohl der Kläger auch im Berufungsverfahren diese Angaben nicht nachgeholt hat - nicht im Sinne einer Unzulässigkeit der Berufung durch. Denn nach der Rechtsprechung ist die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Berufungsklägers in der Berufungsschrift nicht Zulässigkeitsvoraussetzung der Berufung; dem Kläger muss es nach den Grundsätzen eines fairen Verfahrens möglich sein, die vom erstinstanzlichen Gericht verneinte Frage der ordnungsgemäßen Klageerhebung durch die höhere Instanz überprüfen zu lassen, ohne durch die Mitteilung seiner Anschrift in der Rechtsmittelschrift seinen eigenen Rechtsstandpunkt von vornherein gleichsam aufzugeben (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1987 - IVb ZR 4/87 - BGHZ 102, 332 = juris; BGH, Urteil vom 11. Oktober 2005 - XI ZR 398/04 - NJW 2005, 3773-3775 = juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. März 1997 - 9 S 2902/95 - AP Nr 30 zu § 253 ZPO = juris Rn. 15 = OVG Münster, Urteil vom 18. Juni 1993 - 8 A 1447/90 - NVwZ-RR 1994, 124 = juris; so im Ergebnis auch Hessisches LSG, Urteil vom 30. März 2006 - L 8 KR 46/05 - juris).
Die Klagen, sowohl die beim SG erhobene, als auch die Erweiterung seines Begehrens im Berufungsverfahren, sind bereits unzulässig. Der Kläger hat in seiner Korrespondenz mit dem SG und dem Senat bewusst und auf Nachfrage bzw. in Kenntnis der Erforderlichkeit der Angaben keine Wohnanschrift genannt. Es fehlt daher an einem formal-ordnungsgemäßen prozessualen Begehren (BSG, Beschluss vom 18. November 2003, B 1 KR 1/02 S in SozR 4 - 1500 § 92 Nr. 1, auch zum Nachfolgenden).
Nach § 90 SGG ist eine Klage schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim zuständigen Gericht zu erheben. Das Ersuchen um Rechtsschutz soll gemäß § 92 Satz 1 und 2 SGG u. a. die Beteiligten bezeichnen und von dem Kläger oder einer zu seiner Vertretung befugten Person mit Orts- und Tagesangabe unterzeichnet sein. Auch wenn ein Telefax die vom Gesetz geforderte Schriftform wahrt, fällt es im vorliegenden Fall ebenfalls an einer hier wesentlichen ungeschriebenen weiteren Sachurteilsvoraussetzung. Ein zulässiges Rechtsschutzbegehren setzt im Regelfall mindestens voraus, dass im Verfahren auch die Anschrift des Rechtsuchenden genannt wird (BSG a.a.O.). Der Angabe des Wohnsitzes bzw. Aufenthalts- oder Beschäftigungsortes des Rechtsuchenden bedarf es schon deshalb (BSG, a.a.O. und mit weiterer Argumentation), um die örtliche Zuständigkeit des Gerichts nach § 57 Abs. 1 - 3 SGG (bzw. nach Sonderreglungen in den einzelnen Sozialleistungsbereichen) feststellen zu können und damit ein Tätigwerden des zuständigen gesetzlichen Richters im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) zu gewährleisten. Da im Sozialgerichtsverfahren die örtliche Zuständigkeit nicht disponibel ist (vgl. § 59 SGG), diese Zuständigkeit umstritten sein kann und gerade im vorliegenden Fall umstritten ist, liegt auch hier das Bedürfnis nach Offenlegung einer Anschrift auf der Hand.
Für die somit erforderliche Angabe des Wohnsitzes bzw. Aufenthalts- oder Beschäftigungsortes reicht die Mitteilung eines Postfaches nicht aus (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. April 1999, 1 C 24/97). Es ist weder bekannt noch erkennbar, wo sich der Kläger überhaupt für den Fall einer persönlichen Ladung seit Klageerhebung aufhält. Seinen behaupteten Wohnsitz in Heidelberg hat er nach den Ermittlungen des SG im Verfahren S 13 R 965/08 ER (Telefonat der Geschäftsstelle vom 6. Mai 2008 mit dem Einwohnermeldeamt Heidelberg und Aktenvermerk vom selben Tag bezüglich der behaupteten Anschrift N.str. 8) jedenfalls seit 2003 nicht mehr. Er gab zwar einmal am 11. Februar 2004 in einem Fax aus einem Hotel an die Beklagte die Adresse N.str. 3 in Heidelberg an, doch kam ein darauf dorthin gerichtetes Schreiben der Beklagten mit dem Vermerk "Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln" zurück. Damit ist seine Wohnanschrift weiterhin nicht bekannt, nachdem er sie trotz Aufforderung und in Kenntnis der Entscheidung des SG auch dem Senat nicht mitgeteilt hat
Ein Ausnahmefall, wie in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 1. April 2009, X ZB 46/08, der es einem Rechtsmittelführer zulässt, seine Anschrift bewusst geheim zu halten, ohne dass dies der Zulässigkeit des Rechtsmittels entgegen steht, wenn dadurch weder der geordnete Ablauf des Rechtsmittelsverfahrens noch mögliche Kostenerstattungsansprüche des Rechtsmittelsgegners gefährdet werden, liegt hier nicht vor. In dem vom BGH entschiedenen Fall war das Rechtsschutzbegehren, ein Ehescheidungsantrag, zulässig unter Angabe einer ladungsfähigen Anschrift, die erst später unrichtig wurde, erhoben worden. Sie ist dann während des Verfahrens unzutreffend geworden; eine neue Anschrift wurde nicht angegeben, auch nicht bei Einlegung des Rechtsmittels. Ferner war die Partei im vom BGH entschiedenen Verfahren anwaltlich vertreten. Dies trifft für den Fall des Klägers nicht zu. Dieser hat bereits bei Erhebung der Klage und im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens trotz entsprechender Hinweise die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift verweigert und verweigert diese auch weiterhin im Berufungsverfahren. Angesichts dessen verbleibt es dabei, dass unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG und des Bundesverwaltungsgerichts das Begehren unzulässig ist.
Außerdem wäre das Begehren - auch wenn eine wirksame Klageerhebung vorläge - auch aus weiteren Gründen unzulässig.
Zunächst wäre das über das Begehren vor dem SG hinausgehende Begehren ("Klageerweiterung") unzulässig, weil das Landessozialgericht insoweit instanziell nicht zuständig wäre. Es handelt sich hierbei um eine Klageänderung, die nach § 99 Abs. 1 SGG nur zulässig ist, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Hier hat sich die Beklagte gemäß der Erklärung im Termin vom 11. Mai 2010 darauf nicht eingelassen. Der Senat erachtet eine solche Klageänderung im Berufungsverfahren auch nicht für sachdienlich. Selbst wenn sich hier die Beklagte auf die Änderung (Erweiterung) der Klage eingelassen hätte, mit der Folge, dass nach § 99 Abs. 2 SGG ihre Einwilligung zur Klageänderung anzunehmen wäre, kann dahinstehen, da die so geänderte Klage unzulässig wäre. Das Landessozialgericht ist gemäß § 29 SGG nur zuständig für Entscheidungen im Berufungsverfahren. Die einzige Ausnahme hierzu enthält § 96 i.V.m. § 153 Abs. 1 SGG (BSG, Urteil vom 31. Juli 2002, B 4 RA 20/01 R in SozR 3-1500 § 29 Nr.1 1). Diese Ausnahme liegt hier jedoch nicht vor. Insbesondere ist auch die vom Kläger angefochtene Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2009 und der zurückweisende Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2009 nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden, weil diese Entscheidungen keinen im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheid ersetzt haben (§ 96 SGG). Den Beteiligten ist es auch verwehrt, durch Vereinbarung eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Landessozialgerichts zu begründen (BSG, a.a.O., auch zum Nachfolgenden). Dies gilt insbesondere für den Fall der hier vorliegenden gewillkürten Klageänderung. Auch wenn diese durch Einlassung der Beklagten zulässig wäre, hätte dies nicht zur Folge, dass der Senat in der Sache entscheiden könnte. Denn es müssen sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, auch die Zuständigkeit des Landessozialgerichts. Damit ist die im Berufungsverfahren erweiterte Klage auch insoweit unzulässig und wäre aus diesem Grund abzuweisen (so auch die Entscheidung des BSG, a.a.O.). Damit könnte der Senat allein über das beim SG erhobene Begehren entscheiden.
Beim SG hat der Kläger das Begehren erhoben, ihm einen Vorschuss in Höhe von 15.000 EUR auf sein Konto bei der Bank Islam K.-L. zu zahlen, ihm seine gesetzliche Rente gemäß dem "Anerkenntnis-Urteil des Sozialgerichts Freiburg" vom 4. August 1986 und dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) in der 1982 geltenden Fassung jeden Monat am 27. des Vormonats auf das jeweils von ihm der Beklagten schriftlich mitgeteilte Konto ohne Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts zu zahlen und einbehaltende Rentenbeträge mit einem Satz von 4 % über dem Zinssatz der Europäischen Notenbank zu verzinsen. Allein darüber könnte der Senat im Hinblick auf seine eingeschränkte instanzielle Zuständigkeit entscheiden.
Dieses Begehren wäre aber auch unzulässig, weil es sich mit dem Begehren im Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Berlin, S 4 R 5343/05, jetzt in der Berufungsinstanz anhängig beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Az. L 30 R 611/09 deckt. Dort begehrt der Kläger gemäß dem Gerichtsbescheid des SG Berlin vom 3. Februar 2009, den der Kläger vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit der Berufung anficht, u. a. schon, ihm seine gesetzliche Rente gemäß dem "Anerkenntnis-Urteil des Sozialgerichts Freiburg" vom 4. August 1986 und dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) in der 1982 geltenden Fassung jeden Monat am 27. des Vormonats auf das jeweils von ihm der Beklagten schriftlich mitgeteilte Konto ohne Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts zu zahlen und einbehaltende Rentenbeträge mit einem Satz von 4 % über dem Zinssatz der Europäischen Notenbank zu verzinsen. Insofern steht die Rechtshängigkeit, die gemäß § 94 SGG mit Erhebung der Klage am 24. November 2005 beim SG Berlin bereits eingetreten war, der Zulässigkeit des Begehrens entgegen und war bereits die später erhobene Klage zum SG Freiburg auch aus diesem Grunde unzulässig. Dies folgt aus § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), wonach während der Rechtshängigkeit die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden kann. Diese sog. Rechtwegsperre bildet ein von Amts wegen zu beachtendes Prozesshindernis. Sie dient der Rechtssicherheit und soll widersprechende Entscheidungen unterschiedlicher Gerichte verhindern. Betroffen davon ist der Streitgegenstand, wobei sich die später erhobene Klage mit der bereits rechtshängigen nicht in vollem Umfang decken muss (Thomas/Putzo, ZPO, 29. Auflage, § 17 GVG Rdnr. 4; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage § 94 RdNr 7). Hier umfasst der Streitgegenstand die vom Kläger unter vielen Gesichtspunkten angegriffene Rentenzahlung an ihn durch die Beklagte seit dem "Anerkenntnisurteil des Sozialgerichts Freiburg vom 4. August 1986", sodass von der Rechtswegsperre auch das vor dem SG Freiburg zusätzlich geltend gemachte Begehren auf Vorschusszahlung aus der Rente betroffen wäre.
Im Übrigen würde es unabhängig hiervon auch an der örtlichen Zuständigkeit – mangels Wohnsitz, ständigem Aufenthaltsort oder Beschäftigungsort in einem Gericht des Gerichtsbezirkes des Landessozialgerichts Baden-Württemberg - fehlen. Das SG hat ausdrücklich ausgeführt, eine Prüfung seiner örtlichen Zuständigkeit sei nicht möglich gewesen, da der Kläger seinen Wohnsitz und seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort nicht angegeben habe.
Aus den vorstehenden Gründen hat das Begehren des Klägers keinen Erfolg. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg (SG) vom 26. Januar 2009.
Der 1944 geborene Kläger bezog von der damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, jetzt: Deutsche Rentenversicherung Bund [DRV Bund]) auf ein von dieser im Rechtsstreit vor dem SG (Az S 9 AN 622/85) abgegebenes Anerkenntnis vom 4. August 1986 (und den dieses ausführenden Bescheid vom 18. August 1986), das der Kläger annahm und auf das er "die Klagesache" mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 29. April 1987 als "erledigt" erklärte, ab 1985 unbefristet Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Im weiteren wechselte der Kläger, gegen den auch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgten, mehrfach seinen Wohnsitz und seinen ständigen Aufenthaltsort. Im Juni 2004 teilte er schließlich eine neue Adresse in P., Kroatien, mit und benannte für die Rentenzahlungen zunächst weiter sein Postscheckkonto in K ... In der Folge wurden der Beklagten und der die Rente überweisenden Deutschen Post AG NL Renten Service (Postrentenservice) Adressen, z. T. mit Postfach, des Klägers in K. (Kroatien), I. (Griechenland), H. (Kreta, Griechenland), Lindau (B. 11), Heidelberg (N ... 3, vom Kläger am 11. Februar 2004 angegeben in einem Fax aus einem Hotel, wobei ein dorthin gerichtetes Schreiben der Beklagten mit dem Vermerk "Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln" zurückkam) und L. (Zypern, P.O. Box 179) benannt bzw. mitgeteilt und Konten bei der R. Banka, Kroatien, der Z. Banka (DD Filiale Porec), der Liechtensteinischen Landesbank (Vaduz-Liechtenstein), A-Banka L. (Koper, Slowenien) und der HSBC-Bank L.-B. (Zypern), auf die die Rente überwiesen werden sollte, benannt. Zum Teil waren Schreiben an die genannten Adressen nicht zustellbar und kamen zurück und wurden angeforderte Lebensbescheinigungen nicht fristgerecht vorgelegt, worauf zeitweise die Rentenzahlung bis zum Vorliegen der entsprechenden Unterlagen vorübergehend nicht erfolgte bzw. auf ein Verwahrkonto gezahlt wurde.
Auf den Antrag des zu diesem Zeitpunkt auf Zypern lebenden Klägers (angegebene Adresse: P.O. Box 179, L., Zypern) vom 18. Oktober 2004 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 18. August 2005 anstelle der bis dahin gewährten Rente ab 1. November 2004 Altersrente für schwerbehinderte Menschen, ab 1. Oktober 2005 mit einem laufenden Zahlbetrag von 1.233,69 EUR.
Daraufhin hat der Kläger am 24. November 2005 Klage beim Sozialgericht Berlin (Az. S 4 R 5343/05) erhoben, mit der er (mit dort zuletzt angegebener Adresse: Postoffice no. 1, P.O. Box 10, T-9100 S.) beantragt hat, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab 13. Oktober 2004 Altersrente monatlich im Voraus in der Höhe zu zahlen, die der unverzüglich vom Gericht zu beauftragende, gerichtlich vereidigte, unabhängige Rentensachverständige gemäß Recht, Gesetz und Rechtsprechung, des SGB 4 (in Kraft seit 23. Dezember 1976) zum Zeitpunkt der Ersten Rentenzahlung an den Kläger (1983) in einem schriftlichen gerichtsfesten Gutachten festlegt, 2. die monatlich im Voraus zu zahlende Rente so rechtzeitig anzuweisen, dass dem Kläger zum 27. des jeweiligen Vormonats, wie allen anderen Rentnern, auf dem jeweiligen, durch den Kläger, dem jetzt Rentenverbund schriftlich mitgeteilten Bankkonto, zur Zeit HSBC-Bank L., verfügbar gemacht wird, 3. eine fühlbare Geldstrafe gegen den Rentenverbund, die in das Ermessen des Gerichtes gestellt wird, auch für den Wiederholungsfall, festzulegen, die dem zur Ausführung verpflichteten Mitarbeiter des Rentenverbundes und dem verantwortlichen jeweiligen Präsidenten von deren nächstfolgendem Monatsgehalt einbehalten wird, wenn die Rente zum 27. des Vormonats dem Kläger auf dessen Bankkonto nicht verfügbar gemacht wurde, 4. ab dem rechtsgültigen Datum der Altersrentenzahlung: 13. Oktober 2004 werden 20 % Zinsen + Zinseszinsen p. A. für alle ausstehenden Altersrenten und Sonderzahlungen an den Kläger auf dessen Konto unverzüglich verfügbar gemacht, 5. den rechts-, gesetz- und sittenwidrigen Zusatz "für Schwerbehinderte" bei der Bezeichnung der Altersrente in welcher Form auch immer, nicht mehr zu verwenden. 6. Es wird möglichst nah Gerichtstermin beantragt. 7. Alle Rentenbescheide rechtskonform seit 1983 auszustellen und nachvollziehbar an den Kläger zu zustellen. 8. Alle über 30 Anträge auf rechtshilfefähige Bescheide auszustellen und nachvollziehbar an den Kläger zu zustellen. und des weiteren von der Beklagten Schadensersatz und Wiedergutmachung sowie Vorschüsse auf die Rente und auf Schadensersatzleistungen begehrt hat.
Das Sozialgericht Berlin hat - nachdem die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 2006 zurückgewiesen hat – die Klage mit Gerichtsbescheid vom 3. Februar 2009 abgewiesen. Dagegen hat der Kläger am 6. Juni 2009 Berufung zum Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt, die unter dem Az. L 30 R 611/09 anhängig ist.
Der Kläger hat ferner am 27. Februar 2008 beim SG Freiburg "Leistungsklage aus dem Anerkenntnis-Urteil des SG Freiburg im Breisgau vom 4.8.1986 Az S 9 AN 622/85" erhoben (und zugleich einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz [Az. S 13 R 965/08 ER], der erfolglos geblieben ist [Beschluss vom 3. Juli 2008 und Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. Januar 2009, Az. L 10 R 4560/08 ER]), gestellt sowie als Adresse "postoffice: no: 1 p.o. box 10, T-91000 S.-Tailand" angegeben.
Mit seiner Klage hat der Kläger in der Sache im Wesentlichen die Zahlung eines Vorschusses auf seine Rente auf sein Konto bei der Bank Islam K.-L., das er der Beklagten bereits mitgeteilt habe, begehrt, die Rente nach den Bestimmungen des SGB 4 (1982) jeden Monat am 27. des Vormonats verfügbar zu zahlen und für den Fall der Zuwiderhandlung eine Geldstrafe in Millionenhöhe anzudrohen sowie die Beklagte zur Zahlung höherer Rente sowie von ausstehenden Rentenzahlungen und Zinsen zu verpflichten. Ferner hat er beantragt, ausstehende Rentenbeträge nebst Zinsen an ihn zu zahlen sowie höhere Rente zu zahlen, deren Höhe von einem Sachverständigen zu ermitteln sei. Mit einer vom Gericht als möglich mitgeteilten Verweisung an das Sozialgericht Berlin sei er nicht einverstanden. Er sei im Übrigen weiterhin in Heidelberg unter der bekannten Adresse wohnhaft.
Das SG hat den Kläger um Mitteilung seines Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthaltsortes zur Prüfung seiner örtlichen Zuständigkeit gebeten, worauf der Kläger angegeben hat, seine Heimatadresse sei Heidelberg, Nstr. 8. Das SG hat auf eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt Heidelberg dem Kläger mitgeteilt, er sei nach den Ermittlungen seit 2003 dort nicht mehr gemeldet und unbekannt verzogen. Ferner hat es darauf hingewiesen, die Angabe eines Postfaches genüge nicht für eine zulässige Klageerhebung, der Kläger werde aufgefordert, seine ladungsfähige Anschrift anzugeben.
Das SG hat nach vorherigem Hinweis die Klage mit Gerichtsbescheid vom 26. Januar 2009 abgewiesen, ausgehend von einem Antrag, ihm einen Vorschuss in Höhe von 15.000 EUR auf sein Konto bei der Bank Islam K-.L. zu bezahlen, ihm seine gesetzliche Rente gemäß dem Anerkenntnis-Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 4. August 1986 in dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) in der 1982 geltenden Fassung jeden Monat am 27. des Vormonats auf das jeweils von ihm der Beklagten schriftlich mitgeteilte Konto ohne Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts zu zahlen und einbehaltene Rentenbeträge mit einem Satz von 4 % über dem Zinssatz der Europäischen Notenbank zu verzinsen. Die Klage sei unzulässig, da sie nicht wirksam erhoben sei, nachdem der Kläger lediglich ein Postfach in Thailand als Adresse angegeben habe. Ein Rechtsschutzbegehren sei in der Regel unzulässig, wenn keine ladungsfähige Anschrift angegeben werde. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Anschrift sich nicht selbst aus den Akten ergebe oder sonstwie bekannt sei oder sich auf andere Weise ohne Schwierigkeiten ermitteln lasse oder dargelegt werde, dass die Erfüllung der Pflicht zur Angabe einer Wohnanschrift unmöglich oder unzumutbar sei. Dies sei hier nicht ersichtlich. Die Angabe eines Postfaches genüge nicht, da sich hieraus nicht der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Klägers ergebe, nach dem sich auch die örtliche Zuständigkeit des Gerichts bestimme. Eine Adresse habe er trotz gerichtlichen Hinweises nicht angegeben, womit das Rechtsschutzbegehren unzulässig sei. Auch eine Prüfung der örtlichen Zuständigkeit des SG sei bei dieser Sachlage nicht möglich gewesen.
Gegen den öffentlich zugestellten Gerichtsbescheid (Aushang vom 26. Januar bis 27. Februar 2009) hat der Kläger am 29. April 2009 unter Angabe der Adresse "Postoffice No: 1, P.O. Box 78 7000 K.-L., Malaysia" Berufung eingelegt. Er trägt im Wesentlichen vor, der Gerichtsbescheid sei aufzuheben und der Klage sei in vollem Umfang stattzugeben. Die "Schriftakte", die "Mikrofilmakte" und die "Computerakte" der Beklagten sowie die kompletten Gerichtsakten mit allen Haupt- und Nebenakten vom SG Freiburg seien einzuziehen. Das SG habe unzulässig nach seinem Wohnsitz geforscht, ohne ihn darüber zu informieren und anzuhören. Im Übrigen sei er erreichbar, da alle Gerichtsschreiben bei ihm angekommen und von ihm beantwortet worden seien. Er habe sich wegen einer lebensbedrohenden Kieferkrebserkrankung nach Malaysia begeben und seine Postanschrift in das nahe Thailand verlegt, um sich ungestört der Rekonvaleszens widmen zu können. Den Gerichten und der Beklagten sei sein Aufenthaltsort überaus bekannt. Er habe nie einen Wohnsitz in Thailand gehabt. Er habe auch schriftlich "das Ruhen" seines Wohnsitzes in Heidelberg für den Zeitraum seiner Rehabilitation im Ausland beantragt und die Mitteilung erhalten, er sei weiter in Heidelberg gemeldet. Die Zuständigkeit des SG in Freiburg ergebe sich daraus, dass dieses "das Rentenurteil" gesprochen habe. Das SG habe übersehen, dass unzulässige Gesetze angewandt worden seien. Seit 1983 sei das SGG 4 nicht weniger als 9 mal rechtswidrig und einseitig zu Lasten der Rentner verändert worden. Ferner habe das SG es strafrechtlich verabsäumt, die Rentenzahlungen auf ihr Ankommen bei ihm zu überprüfen. Sein Rentenkonto bei der HSBC-Bank L./N. Zypern sei zum Beweis hierfür einzuziehen. Die Beklagte habe zweimal einen Prozessbetrug begangen, in dem sie zum einen vorsätzlich eine falsche Adresse von ihm angegeben habe und zum anderen Rentenzahlungen bis September 2009, also Jahre nach Fälligkeit, nicht an ihn geleistet habe, keinen Zahlungsbescheid oder Änderungsbescheid oder Zinsbescheid für alle ausstehenden Beträge erteilt habe und verschweige, dass sein Konto bei der HSBC-Bank, auf das überwiesen worden sein solle, zu diesem Zeitpunkt schon nicht mehr existiert habe. Er habe im Übrigen Teilbeträge der Rente verspätet bekommen. Außerdem "erweitere" er die Klage auf "alle in der Klageschrift enthaltenen Anträge, auch die außerhalb des ER-Verfahrens" sowie auf alle in seinem Schreiben vom 3. August 2009 enthaltenen Anträge.
Der Kläger beantragt - soweit seinen Äußerungen in sachlicher Hinsicht zu entnehmen - ,
- den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 26. Januar 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, - 15.000 EUR an ausstehender Rente zuzüglich Zinsen seit Rechtshängigkeit an ihn zu zahlen - die Rente unter Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen im Jahr 1982 zu berechnen - alle zukünftigen Schreiben an ihn mit einem authentischen Ausstellungsdatum und einem authentischen Posteingangsstempel und persönlicher Unterschrift + Vor- und Zuname + Dienststellung des jeweiligen Sachbearbeiters, versehen zu lassen - sofort dem Widerspruchsausschuss sein Schreiben an die Beklagte vom 3. August 2009 inklusive Handakten des Klägers, Mikrofilmakte und Computerakte der Beklagten zuzuleiten und ihn von der Abgabe an den Widerspruchsausschuss und den Eingang dort, sowie von dessen umgehenden Entscheidung schriftlich zu unterrichten - ihm sofort Akteneinsicht in alle Vorgänge um seinen Wohnsitz in Heidelberg zu gewähren und die Fertigung von Kopien zu ermöglichen - sofort einen neuen rechtskonformen Rentenbescheid zuzustellen und die Fehlbeträge nebst Zins und Zinseszinsen nachweislich verfügbar zu machen - sofort die Fehlbeträge zwischen "E.U.-Rente" und Altersrente mit Zins und Zinseszins nachweislich verfügbar zu machen - die Fehlbeträge des am Auszahlungstag gültigen Kurses der Europäischen Zentralbank (Notenbank) Ffm. in M.-R. und den Beträgen in den "Rentenbescheiden" sofort nachweislich verfügbar zu machen - den Fehlbetrag zwischen abgezogenen und tatsächlich rechtskonformen Krankenversicherungsbeiträgen mit Zins und Zinseszins sofort nachweislich verfügbar zu machen - seine Zustelladresse in Malaysia sofort und rechtsgültig für alle ihre Mitarbeiter wirksam werden zu lassen und das Entwenden seiner Post sofort einstellen zu lassen - Zukünftig alle die von malaysischen Behörden von der Beklagten geforderten Formulare in der malaysischen Sprache Bahasa und englisch ausstellen zu lassen - "Erpressungen", wie das rechtswidrige Setzen von "Ausschlussdaten", "Einstellung der Rente" etc. für alle Zukunft zu unterlassen - den Amtston gegenüber ihm für alle Zukunft in gehörigem Respekt vor seiner Lebensleistung in Höflichkeit abzuändern - die Fehlbeträge in den vorgenannten Anträgen durch einen vereidigten gerichtlich zugelassenen Rentensachverständigen feststellen zu lassen - die Beklagte unter Androhung "einer Geldstrafe in Millionen-Euro" zu verpflichten, alle seit November 2006 nicht gezahlten Rentenvorschüsse zuzüglich Zins und Zinseszins zu zahlen, verfügbar auf sein ihr bekanntes Konto bei der Bank Islam - die gesetzliche Rente gemäß "Anerkenntnisurteil" des SG Freiburg "v. 04.08.1986 und dem SGB 4 1982 jeden Monat am 27. des Vormonats verfügbar auf das jeweils" von ihm "schriftlich mitgeteilte Konto" ohne Befugnis die Rente, gleich aus welchem Rechtsgrund, zurückzuhalten - die Erwerbsunfähigkeitsrente vom Tag des Anerkenntnisses bis zum 14. Oktober 2009 in voller Höhe "unter Anrechnung der bis dahin geleisteten Vorschüsse" zuzüglich Zins und Zinseszins zu zahlen - Altersrente in voller Höhe unter Anrechnung bisher geleisteter Teilbeträge zuzüglich Zins und Zinseszins zu gewähren - die Rente und Sonderzahlungen kostenfrei auf seinem Konto verfügbar zu machen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Ein Anspruch auf Vorschusszahlung von 15.000 EUR bestehe nicht, da der Kläger laufend seine Rentenleistung erhalte. Die Rentenzahlung für den Monat März 2008 sei zunächst zurückgelaufen, jedoch im Mai 2008 wieder angewiesen worden. Rentenzahlungen stünden nicht mehr aus. Die Rente werde laufend in Höhe von 1.385,34 EUR monatlich auf das Konto des Klägers bei der Bank I. in Malaysia gezahlt. Seit dem 30. November 2007 sei er wegen Verlassens des EU-Raumes nicht mehr krankenversichert. Sie - die Beklagte - lasse sich auf die Klageerweiterung im Berufungsverfahren nicht ein.
Den Widerspruch des Klägers gegen die Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2009 hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2009 zurückgewiesen und weiter ausgeführt, der Widerspruchsbescheid werde "Gegenstand des anhängigen Sozialgerichtsverfahrens".
Der Senat hat die Akten des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg L 30 R 611/09 mit den entsprechenden Akten des Sozialgerichts Berlin S 4 R 5343/05 beigezogen und Kopien davon zu den Akten genommen (Auszug aus den Akten), wobei Mehrfertigungen der wesentlichen Aktenteile zum Teil auch schon in den Verwaltungsakten der Beklagten enthalten sind.
Eine vom Kläger schriftlich Bevollmächtigte (Jurastudentin und Doktorandin) hat die Akten am 1. Februar 2010 eingesehen und Gelegenheit erhalten, Kopien zu fertigen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten des SG und des Senats, die vorgelegten Verwaltungsakten der Beklagten und die Akten des betreffend einstweiligen Rechtsschutz des SG und des LSG Baden-Württemberg sowie den beigezogenen Aktenauszug des Sozialgerichts Berlin und des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung und die - in Erweiterung im Berufungsverfahren erhobene - Klage des Klägers haben keinen Erfolg.
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 Abs. 1 SGG) und insgesamt zulässig, aber unbegründet. Soweit der Kläger sein Begehren im Berufungsverfahren über den Streitgegenstand in erster Instanz hinaus erweitert hat, handelt es sich um eine Klage, die jedoch unzulässig ist.
Die vor dem SG erhobene Klage ist unzulässig, weil der Kläger seinen tatsächlichen Wohnsitz, tatsächlichen Aufenthalt bzw. seinen Beschäftigungsort nicht mitgeteilt hatte. Zwar hat der Kläger ein Postfach in Malaysia angegeben, jedoch genügt dies - wie unten noch auszuführen sein wird - nicht. Die Unzulässigkeit der Klage schlägt – obwohl der Kläger auch im Berufungsverfahren diese Angaben nicht nachgeholt hat - nicht im Sinne einer Unzulässigkeit der Berufung durch. Denn nach der Rechtsprechung ist die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Berufungsklägers in der Berufungsschrift nicht Zulässigkeitsvoraussetzung der Berufung; dem Kläger muss es nach den Grundsätzen eines fairen Verfahrens möglich sein, die vom erstinstanzlichen Gericht verneinte Frage der ordnungsgemäßen Klageerhebung durch die höhere Instanz überprüfen zu lassen, ohne durch die Mitteilung seiner Anschrift in der Rechtsmittelschrift seinen eigenen Rechtsstandpunkt von vornherein gleichsam aufzugeben (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1987 - IVb ZR 4/87 - BGHZ 102, 332 = juris; BGH, Urteil vom 11. Oktober 2005 - XI ZR 398/04 - NJW 2005, 3773-3775 = juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. März 1997 - 9 S 2902/95 - AP Nr 30 zu § 253 ZPO = juris Rn. 15 = OVG Münster, Urteil vom 18. Juni 1993 - 8 A 1447/90 - NVwZ-RR 1994, 124 = juris; so im Ergebnis auch Hessisches LSG, Urteil vom 30. März 2006 - L 8 KR 46/05 - juris).
Die Klagen, sowohl die beim SG erhobene, als auch die Erweiterung seines Begehrens im Berufungsverfahren, sind bereits unzulässig. Der Kläger hat in seiner Korrespondenz mit dem SG und dem Senat bewusst und auf Nachfrage bzw. in Kenntnis der Erforderlichkeit der Angaben keine Wohnanschrift genannt. Es fehlt daher an einem formal-ordnungsgemäßen prozessualen Begehren (BSG, Beschluss vom 18. November 2003, B 1 KR 1/02 S in SozR 4 - 1500 § 92 Nr. 1, auch zum Nachfolgenden).
Nach § 90 SGG ist eine Klage schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim zuständigen Gericht zu erheben. Das Ersuchen um Rechtsschutz soll gemäß § 92 Satz 1 und 2 SGG u. a. die Beteiligten bezeichnen und von dem Kläger oder einer zu seiner Vertretung befugten Person mit Orts- und Tagesangabe unterzeichnet sein. Auch wenn ein Telefax die vom Gesetz geforderte Schriftform wahrt, fällt es im vorliegenden Fall ebenfalls an einer hier wesentlichen ungeschriebenen weiteren Sachurteilsvoraussetzung. Ein zulässiges Rechtsschutzbegehren setzt im Regelfall mindestens voraus, dass im Verfahren auch die Anschrift des Rechtsuchenden genannt wird (BSG a.a.O.). Der Angabe des Wohnsitzes bzw. Aufenthalts- oder Beschäftigungsortes des Rechtsuchenden bedarf es schon deshalb (BSG, a.a.O. und mit weiterer Argumentation), um die örtliche Zuständigkeit des Gerichts nach § 57 Abs. 1 - 3 SGG (bzw. nach Sonderreglungen in den einzelnen Sozialleistungsbereichen) feststellen zu können und damit ein Tätigwerden des zuständigen gesetzlichen Richters im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) zu gewährleisten. Da im Sozialgerichtsverfahren die örtliche Zuständigkeit nicht disponibel ist (vgl. § 59 SGG), diese Zuständigkeit umstritten sein kann und gerade im vorliegenden Fall umstritten ist, liegt auch hier das Bedürfnis nach Offenlegung einer Anschrift auf der Hand.
Für die somit erforderliche Angabe des Wohnsitzes bzw. Aufenthalts- oder Beschäftigungsortes reicht die Mitteilung eines Postfaches nicht aus (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. April 1999, 1 C 24/97). Es ist weder bekannt noch erkennbar, wo sich der Kläger überhaupt für den Fall einer persönlichen Ladung seit Klageerhebung aufhält. Seinen behaupteten Wohnsitz in Heidelberg hat er nach den Ermittlungen des SG im Verfahren S 13 R 965/08 ER (Telefonat der Geschäftsstelle vom 6. Mai 2008 mit dem Einwohnermeldeamt Heidelberg und Aktenvermerk vom selben Tag bezüglich der behaupteten Anschrift N.str. 8) jedenfalls seit 2003 nicht mehr. Er gab zwar einmal am 11. Februar 2004 in einem Fax aus einem Hotel an die Beklagte die Adresse N.str. 3 in Heidelberg an, doch kam ein darauf dorthin gerichtetes Schreiben der Beklagten mit dem Vermerk "Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln" zurück. Damit ist seine Wohnanschrift weiterhin nicht bekannt, nachdem er sie trotz Aufforderung und in Kenntnis der Entscheidung des SG auch dem Senat nicht mitgeteilt hat
Ein Ausnahmefall, wie in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 1. April 2009, X ZB 46/08, der es einem Rechtsmittelführer zulässt, seine Anschrift bewusst geheim zu halten, ohne dass dies der Zulässigkeit des Rechtsmittels entgegen steht, wenn dadurch weder der geordnete Ablauf des Rechtsmittelsverfahrens noch mögliche Kostenerstattungsansprüche des Rechtsmittelsgegners gefährdet werden, liegt hier nicht vor. In dem vom BGH entschiedenen Fall war das Rechtsschutzbegehren, ein Ehescheidungsantrag, zulässig unter Angabe einer ladungsfähigen Anschrift, die erst später unrichtig wurde, erhoben worden. Sie ist dann während des Verfahrens unzutreffend geworden; eine neue Anschrift wurde nicht angegeben, auch nicht bei Einlegung des Rechtsmittels. Ferner war die Partei im vom BGH entschiedenen Verfahren anwaltlich vertreten. Dies trifft für den Fall des Klägers nicht zu. Dieser hat bereits bei Erhebung der Klage und im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens trotz entsprechender Hinweise die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift verweigert und verweigert diese auch weiterhin im Berufungsverfahren. Angesichts dessen verbleibt es dabei, dass unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG und des Bundesverwaltungsgerichts das Begehren unzulässig ist.
Außerdem wäre das Begehren - auch wenn eine wirksame Klageerhebung vorläge - auch aus weiteren Gründen unzulässig.
Zunächst wäre das über das Begehren vor dem SG hinausgehende Begehren ("Klageerweiterung") unzulässig, weil das Landessozialgericht insoweit instanziell nicht zuständig wäre. Es handelt sich hierbei um eine Klageänderung, die nach § 99 Abs. 1 SGG nur zulässig ist, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Hier hat sich die Beklagte gemäß der Erklärung im Termin vom 11. Mai 2010 darauf nicht eingelassen. Der Senat erachtet eine solche Klageänderung im Berufungsverfahren auch nicht für sachdienlich. Selbst wenn sich hier die Beklagte auf die Änderung (Erweiterung) der Klage eingelassen hätte, mit der Folge, dass nach § 99 Abs. 2 SGG ihre Einwilligung zur Klageänderung anzunehmen wäre, kann dahinstehen, da die so geänderte Klage unzulässig wäre. Das Landessozialgericht ist gemäß § 29 SGG nur zuständig für Entscheidungen im Berufungsverfahren. Die einzige Ausnahme hierzu enthält § 96 i.V.m. § 153 Abs. 1 SGG (BSG, Urteil vom 31. Juli 2002, B 4 RA 20/01 R in SozR 3-1500 § 29 Nr.1 1). Diese Ausnahme liegt hier jedoch nicht vor. Insbesondere ist auch die vom Kläger angefochtene Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2009 und der zurückweisende Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2009 nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden, weil diese Entscheidungen keinen im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheid ersetzt haben (§ 96 SGG). Den Beteiligten ist es auch verwehrt, durch Vereinbarung eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Landessozialgerichts zu begründen (BSG, a.a.O., auch zum Nachfolgenden). Dies gilt insbesondere für den Fall der hier vorliegenden gewillkürten Klageänderung. Auch wenn diese durch Einlassung der Beklagten zulässig wäre, hätte dies nicht zur Folge, dass der Senat in der Sache entscheiden könnte. Denn es müssen sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, auch die Zuständigkeit des Landessozialgerichts. Damit ist die im Berufungsverfahren erweiterte Klage auch insoweit unzulässig und wäre aus diesem Grund abzuweisen (so auch die Entscheidung des BSG, a.a.O.). Damit könnte der Senat allein über das beim SG erhobene Begehren entscheiden.
Beim SG hat der Kläger das Begehren erhoben, ihm einen Vorschuss in Höhe von 15.000 EUR auf sein Konto bei der Bank Islam K.-L. zu zahlen, ihm seine gesetzliche Rente gemäß dem "Anerkenntnis-Urteil des Sozialgerichts Freiburg" vom 4. August 1986 und dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) in der 1982 geltenden Fassung jeden Monat am 27. des Vormonats auf das jeweils von ihm der Beklagten schriftlich mitgeteilte Konto ohne Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts zu zahlen und einbehaltende Rentenbeträge mit einem Satz von 4 % über dem Zinssatz der Europäischen Notenbank zu verzinsen. Allein darüber könnte der Senat im Hinblick auf seine eingeschränkte instanzielle Zuständigkeit entscheiden.
Dieses Begehren wäre aber auch unzulässig, weil es sich mit dem Begehren im Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Berlin, S 4 R 5343/05, jetzt in der Berufungsinstanz anhängig beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Az. L 30 R 611/09 deckt. Dort begehrt der Kläger gemäß dem Gerichtsbescheid des SG Berlin vom 3. Februar 2009, den der Kläger vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit der Berufung anficht, u. a. schon, ihm seine gesetzliche Rente gemäß dem "Anerkenntnis-Urteil des Sozialgerichts Freiburg" vom 4. August 1986 und dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) in der 1982 geltenden Fassung jeden Monat am 27. des Vormonats auf das jeweils von ihm der Beklagten schriftlich mitgeteilte Konto ohne Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts zu zahlen und einbehaltende Rentenbeträge mit einem Satz von 4 % über dem Zinssatz der Europäischen Notenbank zu verzinsen. Insofern steht die Rechtshängigkeit, die gemäß § 94 SGG mit Erhebung der Klage am 24. November 2005 beim SG Berlin bereits eingetreten war, der Zulässigkeit des Begehrens entgegen und war bereits die später erhobene Klage zum SG Freiburg auch aus diesem Grunde unzulässig. Dies folgt aus § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), wonach während der Rechtshängigkeit die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden kann. Diese sog. Rechtwegsperre bildet ein von Amts wegen zu beachtendes Prozesshindernis. Sie dient der Rechtssicherheit und soll widersprechende Entscheidungen unterschiedlicher Gerichte verhindern. Betroffen davon ist der Streitgegenstand, wobei sich die später erhobene Klage mit der bereits rechtshängigen nicht in vollem Umfang decken muss (Thomas/Putzo, ZPO, 29. Auflage, § 17 GVG Rdnr. 4; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage § 94 RdNr 7). Hier umfasst der Streitgegenstand die vom Kläger unter vielen Gesichtspunkten angegriffene Rentenzahlung an ihn durch die Beklagte seit dem "Anerkenntnisurteil des Sozialgerichts Freiburg vom 4. August 1986", sodass von der Rechtswegsperre auch das vor dem SG Freiburg zusätzlich geltend gemachte Begehren auf Vorschusszahlung aus der Rente betroffen wäre.
Im Übrigen würde es unabhängig hiervon auch an der örtlichen Zuständigkeit – mangels Wohnsitz, ständigem Aufenthaltsort oder Beschäftigungsort in einem Gericht des Gerichtsbezirkes des Landessozialgerichts Baden-Württemberg - fehlen. Das SG hat ausdrücklich ausgeführt, eine Prüfung seiner örtlichen Zuständigkeit sei nicht möglich gewesen, da der Kläger seinen Wohnsitz und seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort nicht angegeben habe.
Aus den vorstehenden Gründen hat das Begehren des Klägers keinen Erfolg. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
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