Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 3827/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 4345/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Klägerin werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 26. August 2009 sowie der Bescheid vom 10. Dezember 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2008 abgeändert und der Bescheid vom 02. Juli 2007 aufgehoben, soweit ein Erstattungsbetrag von mehr als 11.617,42 Euro gefordert wird.
Auf die Klage wird der Bescheid vom 02. September 2010 mit der Maßgabe abgeändert, dass im Monat August 2006 die Altersrente für Frauen als Vollrente zu gewähren ist. Der Bescheid wird aufgehoben, soweit er abweichend vom Bescheid vom 02. Juli 2007 den monatlichen Zahlbetrag der Altersrente in den Monaten Mai, Juni, Juli, November und Dezember 2006 niedriger festgestellt hat und die Beklagte einen Betrag in Höhe von 42,66 EUR aufgerechnet hat.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin ein Achtel der außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten sind die Aufhebung der Bewilligung und die Rückforderung einer gewährten Altersrente für Frauen wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze streitig.
Die 1943 geborene Klägerin beantragte am 07.02.2003 die Gewährung einer Altersrente für Frauen wegen Vollendung des 60. Lebensjahres, welche die Beklagte mit Bescheid vom 11.04.2003 bewilligte. Ab dem 01.05.2003 zahlte sie der Klägerin nach Abzug eines Beitragsanteils zur Krankenversicherung (75,01 EUR) und des Beitragsanteils zur Pflegeversicherung (9,17 EUR) eine monatliche Rente in Höhe von 995,08 EUR aus. Auf Seite 4 dieses Bescheides wies die Beklagte unter der Rubrik "Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten" auf Folgendes hin:
"Die Altersrente kann sich bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres mindern oder wegfallen, sofern durch das erzielte Einkommen (Bruttoverdienst aus Beschäftigung bzw. Gewinn aus selbständiger Tätigkeit) die Hinzuverdienstgrenze überschritten wird. Diese beträgt 1/7 der monatlichen Bezugsgröße, das sind bei Beginn der laufenden Zahlung 340,00 EUR. Änderungen der Bezugsgröße erfolgen zum 01.01. eines Jahres. Daher besteht bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres die gesetzliche Verpflichtung, uns die Aufnahme oder Ausübung einer über diesen Rahmen hinausgehenden Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit unverzüglich mitzuteilen.
Die Berechnung der Hinzuverdienstgrenzen ergibt sich aus der Anlage 19."
In der Anlage 19 "Darstellung der Hinzuverdienstgrenzen" des Rentenbescheides vom 11.04.2003 war Folgendes ausgeführt:
"Der Berechnung der Hinzuverdienstgrenzen zugrundeliegende Entgeltpunkte 1,5000
Für die Zeit ab 01.05.2003 alte Bundesländer neue Bundesländer und Ausland - beträgt die monatliche Bezugsgröße 2380,00 EUR
- beträgt der aktuelle Rentenwert 25,86 EUR 22,70 EUR Die monatliche Hinzuverdienstgrenze beträgt für die Rente wegen Alters in Höhe
- der Vollrente ein Siebtel der maßgebenden Bezugsgröße 340,00 EUR 340,00 EUR
- von zwei Dritteln der Vollrente das 11,7fache des maßgebenden aktuellen Rentenwertes, verviel- fältigt mit den Entgeltpunkten 453,84 EUR 398,39 EUR
- der Hälfte der Vollrente das 17,5fache des maßgebenden aktuellen Rentenwertes, ver- vielfältigt mit den Entgeltpunkten 678,83 EUR 595,88 EUR
- von einem Drittel der Vollrente das 23,3fache des maßgebenden aktuellen Rentenwertes, verviel- fältigt mit den Entgeltpunkten 903,81 EUR 793,37 EUR
Die Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 340,00 EUR verändert sich jeweils zum 01. Januar eines jeden Jahres."
Aufgrund einer Überschneidungsmitteilung erhielt die Beklagte am 02.05.2006 darüber Kenntnis, dass die Klägerin eine Beschäftigung aufgenommen hatte. Auf Anfrage der Beklagten teilte der Arbeitgeber der Klägerin (Creadental Francois K.) unter dem 11.05.2006 mit, dass die Klägerin die Beschäftigung am 01.04.2006 aufgenommen habe und durchschnittlich 320 EUR monatlich brutto verdiene. Die Klägerin bestätigte in einer bei der Beklagten am 14.05.2007 vorgelegten Erklärung, dass sie seit 01.04.2006 bei Creadental Francois K. beschäftigt sei und legte hierzu einen Auszug ihres Lohnkontos vom 19.12.2006 für die Zeit von April bis Dezember 2006 vor (monatlicher Bruttoverdienst zwischen 60 EUR und 400 EUR). Der Arbeitgeber der Klägerin bescheinigte unter dem 27.04.2007 (vgl. Blatt 37 der Akten) den gezahlten Lohn von April 2006 bis März 2007.
Am 16.05.2007 erhielt die Beklagte durch einen weiteren Datenabgleich Kenntnis davon, dass die Klägerin in der Zeit vom 01.05.2003 bis 30.04.2006 bei der Firma L. Zahntechnik GmbH in Freiburg beschäftigt gewesen war. Diese teilte auf Anfrage der Beklagten unter dem 25.05.2007 mit, dass das Beschäftigungsverhältnis vom 01.05.2003 bis 30.04.2006 bestanden habe und die Klägerin ein regelmäßiges monatliches Bruttoentgelt in Höhe von 400 EUR erhalten habe. Dieses Schreiben war am 30. Mai 2007 bei der Beklagten eingegangen. Mit Schreiben vom 15.06.2007 hörte die Beklagte die Klägerin zu einer beabsichtigten Rücknahme des Bescheides vom 11.04.2003 über die Bewilligung der Altersrente für Frauen wegen Vollendung des 60. Lebensjahres gemäß § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) wegen des Überschreitens der zulässigen Hinzuverdienstgrenze ab Rentenbeginn und der Rückforderung der überzahlten Rente in Höhe von 12.279,72 EUR an. In einer Erklärung von 25.06.2007 erklärte sich die Klägerin damit einverstanden, den Betrag in Höhe von 12.279,72 EUR zurückzuzahlen. Sie bat insoweit um Einräumung einer Ratenzahlung in Höhe von 100 EUR monatlich. Mit Bescheid vom 02.07.2007 verfügte die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 11.04.2003 ab Rentenbeginn und ersetzte diesen durch den Bescheid vom 02.07.2007. Insoweit stellte sie die Altersrente ab 01.05.2003 als Teilrente in Höhe von 2/3 der Vollrente, ab 01.04.2006 als Teilrente in Höhe von 1/3, ab 01.05.2006 als Vollrente, ab 01.11.2006 als Teilrente in Höhe von 2/3 und ab 01.01.2007 als Vollrente fest. Für die Zeit vom 01.05.2003 bis 31.07.2007 forderte sie die entstandene Überzahlung in Höhe von 12.280,89 EUR von der Klägerin zurück. Die Rücknahme des Bescheides stützte sie auf § 45 SGB X und führte aus, dass die Klägerin mit Bescheid vom 11.04.2003 darauf hingewiesen worden sei, dass bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze kein Anspruch auf Altersrente als Vollrente bestehe und sie verpflichtet sei, mitzuteilen, wenn sie neben dem Rentenbezug noch ein Beschäftigungsverhältnis ausübe. Die Klägerin habe im Rentenantrag nicht angegeben, dass sie ab dem gewünschten Rentenbeginn beschäftigt sei. Die Beklagte habe daher davon ausgehen dürfen, dass ab Rentenbeginn kein Beschäftigungsverhältnis vorliege. Insoweit beruhe der Verwaltungsakt auf Angaben, die die Klägerin unvollständig gemacht habe. Auf einen Vertrauensschutz könne sie sich daher nicht berufen. Die Beklagte erklärte sich in diesem Bescheid mit einer Ratenzahlung in Höhe von 100 EUR einverstanden und erklärte, dass der überzahlte Betrag in Höhe von 12.280,89 EUR zuzüglich 4 % Zinsen gestundet werde. Ihr Einverständnis vorausgesetzt habe man veranlasst die monatlichen Raten à 100 EUR mit der laufenden Versicherungsrente aufzurechnen.
Vertreten durch einen Rentenberater beantragte die Klägerin am 23.11.2007 die Überprüfung des Bescheides vom 02.07.2007 gemäß § 44 SGB X. Zur Begründung machte sie geltend, die Erklärung vom 25.06.2007 sei nur aufgrund einer fehlerhaften, unkorrekten, einseitigen und versicherungslastigen Auskunft der Auskunfts- und Beratungsstelle der Beklagten abgegeben worden. Sie sei im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches aufgrund eines Beratungsfehlers so zu stellen, als sei diese Vereinbarung nicht zustande gekommen. Man könne ihr auch keine Bösgläubigkeit nach § 45 SGB X vorwerfen. Sie sei vor dem Hintergrund der Tatsache, dass bei Einhaltung einer Hinzuverdienstgrenze von 350 EUR monatlich, zwei Mal die Grenze überschritten werden dürfe, davon ausgegangen, dass ein Betrag von jährlich 14 mal 350 EUR verdient werden dürfe, ohne dass dies rentenschädlich sei. 14 mal 350 EUR ergäben 4900 EUR, sie habe aber aufgrund ihres Verdienstes in Höhe von 400 EUR in 12 Monaten nur 4800 EUR verdient. Eine Regelung, die sie schlechter stelle als den im Beispiel genannten, könne schwerlich mit Artikel 3 des Grundgesetzes vereinbar sein. Sie habe daher davon ausgehen dürfen, dass das Einkommen nicht rentenschädlich sei. Insoweit beziehe sie sich auch auf die Anlage 19 des Rentenbescheides vom 11.04.2003, denn aufgrund dessen sei sie davon ausgegangen, dass die Einkommen auf das Kalenderjahr bezogen gewertet würden. Zumindest sei eine solche Betrachtung nicht unlogisch und aus der Laiensicht heraus durchaus nachvollziehbar. Letztlich müsse eingewendet werden, dass die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 SGB X nicht eingehalten worden sei.
Mit Bescheid vom 10.12.2007 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 02.07.2007 ab. Sie verwies zur Begründung auf die Ausführungen und Hinweise im Rentenbescheid vom 11.04.2003. Im Hinblick darauf sei nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Hinweise die Klägerin davon ausgegangen sei, dass das Einkommen auf ein Kalenderjahr bezogen gewertet werde. Vielmehr sei die Klägerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Sie habe in ihrem Antrag auf Altersrente nicht angegeben, dass sie ab Rentenbeginn bei der Firma L. Zahntechnik GmbH in Freiburg beschäftigt sei. Auch die Aufnahme der Beschäftigung ab 01.04.2006 bei Creadental sei von ihr trotz der Mitteilungspflicht nicht mitgeteilt worden. Weil sie ab Rentenbeginn 400 EUR verdient habe, sei bereits ab Rentenbeginn die monatliche Verdienstgrenze nicht eingehalten gewesen. Dies hätte die Klägerin auch als Laie bei sorgfältiger Durchsicht des Bescheides erkennen können. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.07.2008 zurück. Die Beklagte stellte fest, dass das monatliche Einkommen im Zeitraum von Mai 2003 bis März 2006 mit jeweils 400 EUR, im April 2006 mit 795 EUR, im Juli und August 2006 mit 370 bzw. 372,50 EUR (zulässiges zweimaliges Überschreiten), im November 2006 mit 380 EUR und im Dezember 2006 mit 400 EUR die zulässige Hinzuverdienstgrenze überschritten habe. Die dadurch entstandene Überzahlung in Höhe von 12.279,72 EUR sei gemäß § 50 SGB X zurückgefordert worden.
Hiergegen hat die Klägerin am 31.07.2008 Klage zum Sozialgericht (SG) Freiburg erhoben. Unter Wiederholung und Vertiefung des bisherigen Vortrages hat sie daran festgehalten, dass ihr eine Bösgläubigkeit schon mangels Durchschaubarkeit der Regelungen nicht unterstellt werden könne. Wenn aus Laiensicht eine Entgeltgrenze nicht überschritten werde, dann könne natürlich auch nicht gesehen werden, dass vermeintlicherweise eine Mitteilungspflicht bestünde. Im Übrigen habe die Beklagte es mit zu vertreten, dass es zu einer Überzahlung gekommen sei. Denn jegliches geringfügiges Beschäftigungsverhältnis müsse gemeldet werden, verwaltungsseitig seien derartige Dinge bekannt. Wenn Versicherungsträger nicht Wert darauf legten, und nicht darauf achteten, dass entsprechende Daten ausgewertet würden, sondern sich auf irgend welche Umstände zurückzögen, dann müsse man das gesamte Meldeverfahren in seinem Sinn in Frage stellen. Die Hinzuverdienstgrenze als solche sei als unverhältnismäßig zu bezeichnen und völlig undurchschaubar. Es lasse sich natürlich mathematisch nachvollziehen, wie sie ermittelt werde, dies ergebe sich ja unmittelbar aus dem Gesetz. Beim besten Willen nicht zu verstehen sei jedoch, wie man auf die entsprechenden Faktoren für die 1/3-, 50-prozentige, 2/3- und Vollrente komme. Lasse sich dies nicht nachvollziehen, sei der Maßstab als willkürlich anzusehen. Es werde eine Hinzuverdienstgrenzenregelung eingeführt, die dazu führe, dass bei einem Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze von 20 EUR, oder 30 EUR gleich 100 EUR ruhten.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat auf ihre Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen.
Mit Gerichtsbescheid vom 26.08.2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass als Rechtsgrundlage nicht § 45 SGB X, sondern § 48 SGB X anzuwenden sei. Eine entsprechende Umdeutung des Verwaltungsaktes sei gemäß § 43 Abs. 1 SGB X unbedenklich. Die Klägerin habe nach Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen erzielt, welches zur Minderung des Anspruches geführt habe. Die Berechtigung der Beklagten zur rückwirkenden Minderung der Altersrente scheitere auch nicht an einer fehlenden Ermessenausübung. Die Beklagte habe auch die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 48 Abs. 4 Satz 2 SGB X eingehalten. Die Beklagte sei daher auch berechtigt gewesen, den überzahlten Rentenbetrag zurückzufordern.
Gegen den der Klägerin am 28.08.2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat diese am 23.09.2009 Berufung eingelegt. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrages hält die Klägerin daran fest, dass die Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, Leistungen von ihr zurückzufordern. Der Gesetzgeber habe kein eindeutiges und rechnerisch nachvollziehbares Modell zur Berechnung der Hinzuverdienstgrenzen entwickelt. Es gebe im Prinzip keinen Grund, eine Hinzuverdienstgrenze gesetzgeberisch einzuführen, die de facto eine Strafgrenze sei, und um nichts anderes handele es sich hierbei im Endergebnis. Im Übrigen hätten sich die Verhältnisse entgegen der Auffassung des Sozialgerichts bei Bescheiderteilung nicht geändert. Der Bescheid sei von Anfang an rechtswidrig im Rahmen des § 45 SGB X gewesen, denn die Hinzuverdienstgrenze sei selbst nach Auffassung der Beklagten von Anfang an überschritten gewesen. Eine Bösgläubigkeit liege aber nicht vor, so dass § 45 SGB X nicht anwendbar sei. Die Ausführungen des Gerichts zum atypischen Fall erhielten durch die Pflegesituation beim Ehemann eine andere Färbung. Denn es könne durchaus sein, dass ein solcher atypischer Fall vorliege, weil sie überhaupt nicht in der Lage gewesen sei, sich um derartige Dinge intensiv zu kümmern und sich Gedanken hierüber zu machen, weil bekanntermaßen der Alltag einer pflegenden Person durch Nicht-Freizeit geprägt sei und durch Überspannung der Leistungsfähigkeit.
Die Beklagte hat in den Akten fehlende Bescheidteile des Bescheides vom 02.07.2007 und den Neufeststellungsbescheid vom 02.09.2010 vorgelegt. Mit diesem hat sie den Bescheid vom 02.07.2007 gemäß § 48 SGB X für die Zeit ab 01.04.2006 zurückgenommen und ihn insoweit durch diesen ersetzt. Ab dem 01.05.2003 gewährte sie damit die Altersrente für Frauen als Teilrente in Höhe von zwei Dritteln der Vollrente, ab 01.05.2006 als Vollrente, ab 01.08.2006 als Teilrente in Höhe von zwei Dritteln der Vollrente, ab 01.09.2006 als Vollrente, ab 01.11.2006 als Teilrente in Höhe von zwei Dritteln der Vollrente und ab 01.01.2007 als Vollrente. Für die Zeit vom 01.04.2006 bis 30.09.2010 stellte sie eine Überzahlung von 42,66 EUR fest, die sie mit den für den Monat Oktober gewährten Leistungen aufrechnete.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des SG Freiburg vom 26. August 2009 sowie den Bescheid vom 10. Dezember 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihren Bescheid vom 02. Juli 2007 in Gestalt des Bescheides vom 03.09.2010 zurückzunehmen, soweit dieser für die Klägerin rechtlich nachteilig ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache nur im tenorierten Umfang Erfolg.
Gegenstand des Verfahrens ist zunächst der mit Widerspruch angefochtene Bescheid vom 10.12.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.07.2008 (§ 95 SGG). Gegenstand des Verfahrens ist gemäß §§ 153 Abs. 1, 96 SGG aber auch der Bescheid vom 02.09.2010 geworden, soweit er den Bescheid vom 02.07.2007 ersetzt hat. Gegenstand ist daher der Zeitraum der Anrechnung von Einkommen auf die gewährte Vollrente und die mit Bescheid vom 02.07.2007 festgestellte Überzahlung und Rückforderung in Höhe von 12.280,89 EUR. Diesen Bescheid hat die Beklagte für den Zeitraum ab 01.04.2006 (bis 30.09.2010) ersetzt. Hierüber entscheidet der Senat auf Klage.
Das SG hat zu Recht entschieden, dass die Beklagte berechtigt war, den Bescheid vom 11.04.2003 teilweise zurückzunehmen und die durch das Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen zu Unrecht gezahlten Rentenleistungen gemäß § 50 SGB X zurückzufordern. Der Bescheid vom 02.07.2007 war bestandskräftig geworden, nachdem die Klägerin Rechtsmittel nicht eingelegt hatte. Streitig ist demnach, ob die Beklagte auf den Antrag der Klägerin vom 23.11.2007 verpflichtet ist, den Bescheid vom 02.07.2007 über die zwischenzeitlich durch den Bescheid vom 02.09.2010 erfolgten Änderungen hinaus zurückzunehmen. Rechtsgrundlage für die begehrte Rücknahme des bestandskräftigen Bescheides ist § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit bei dessen Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Zwar hat der Bescheid vom 02.07.2007 keine Sozialleistungen versagt, sondern zu Unrecht bewilligte Sozialleistungen zurückgenommen. Es ist jedoch anerkannt, dass § 44 Abs. 1 SGB X zumindest entsprechend anzuwenden ist, wenn durch den - behauptet - rechtswidrigen Verwaltungsakt ein Leistungen bewilligender Verwaltungsakt zurückgenommen und die überzahlte Leistung zurückgefordert worden ist (BSG Urt. v. 19. 2. 2009 – B 10 KG 2/07 R m.w.N.)
Zu Recht ist das SG davon ausgegangen, dass als Rechtsgrundlage für die teilweise erfolgte Aufhebung der Bewilligung von Altersrente für Frauen mit dem Bescheid vom 02.07.2007 nicht § 45 SGB X, sondern nur § 48 SGB X in Betracht kommt. Die beiden Vorschriften sind nach dem Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes, der aufgehoben werden soll, abzugrenzen. War der Verwaltungsakt im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig und soll er deswegen zurückgenommen werden, ist § 45 SGB X anzuwenden; ist nach Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung eine wesentliche Änderung tatsächlicher oder rechtlicher Art eingetreten, richtet sich eine Aufhebung nach § 48 SGB X. Erlassen ist ein Verwaltungsakt in dem Zeitpunkt, in dem er dem Adressaten bekanntgegeben und damit wirksam wurde (vgl. hierzu BSG, Urt. v. 16.12.2008, B 4 AS 48/07 R m.w.N. - in Juris). Als bekanntgegeben gilt ein Bescheid gemäß § 37 Abs. 2 SGB X mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post, vorliegend also mit dem 14.04.2003. Im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides erzielte die Klägerin kein Einkommen, welches die Hinzuverdienstgrenze eines Altersrentenanspruches übersteigen konnte. Damit war der Bescheid zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtswidrig. Dies wurde er erst, als die Klägerin im Monat Mai 2003 und den darauffolgenden Monaten ein Einkommen erzielte, das die Hinzuverdienstgrenze überschritt (vgl. BSG Urt. v. 23.03.1995, 13 RJ 39/94 - in Juris), wie noch auszuführen sein wird.
Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 SGB X für eine Aufhebung der Bewilligung der Rente liegen auch vor. Nach Satz 1 dieser Regelung ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll nach Satz 2 der Vorschrift mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene u.a. einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (Nr. 2), nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt hat, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (Nr. 3) oder wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (Nr. 4). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
Denn für den Zeitraum 01.05.2003 bis 31.03.2006 (nur insoweit entfaltet der Bescheid vom 02.07.2007 noch Wirkung) ist eine Änderung seit dem Erlass des Bescheides vom 11.04.2003 insofern eingetreten, als die Klägerin ab 01.05.2003 Einkommen in einer Höhe erzielt hat, mit dem die Hinzuverdienstgrenzen überschritten wurden. Dies hat zur Folge, dass der Klägerin die in den Monaten Mai 2003 bis März 2006 gewährte Altersrente nicht als Vollrente, sondern nur als Teilrente von zwei Dritteln der Vollrente zustand. Nach § 34 Abs. 2 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der hier bis 31.12.2007 anzuwendenden Fassung bestand ein Anspruch auf eine Rente wegen Alters vor Erreichen des 65. Lebensjahres nur, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wurde. Diese ist nach Satz 2 der Regelung dann nicht überschritten worden, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die in Absatz 3 genannten Beträge nicht überstiegen hat, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 3 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht blieb. Nach Absatz 3 Nr. 1 der Regelung betrug die Hinzuverdienstgrenze bei einer Rente wegen Alters als Vollrente ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße. Die Hinzuverdienstgrenze lag damit im Jahr 2003 bei 340 EUR, in den Jahren 2004 und 2005 bei 345,00 EUR und im Jahr 2006 bei 350,00 EUR. Mit dem im Zeitraum von Mai 2003 bis März 2006 erzielten gleichbleibenden Einkommen in Höhe von 400 EUR war die Hinzuverdienstgrenze für eine Vollrente im gesamten Zeitraum überschritten, weshalb die Beklagte zu Recht von einem Anspruch ("nur") in Höhe einer Teilrente von zwei Dritteln der Vollrente ausgegangen ist. Weil die deshalb maßgebliche Hinzuverdienstgrenze für eine Teilrente von zwei Dritteln der Vollrente aufgrund des gleichbleibenden Einkommens in den Kalenderjahren 2003, 2004 und 2005 nicht überschritten wurde (vgl. BSG Urt. v. 06.02.2007, B 8 KN 3/06 R - in Juris), liegt in diesen Jahren auch kein zweimaliges Überschreiten im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB VI vor.
Mit Bescheid vom 02.09.2010 hat die Beklagte zu Recht erkannt und berücksichtigt, dass der Klägerin für den Monat April 2006 ebenfalls eine Teilrente von zwei Dritteln der Vollrente zusteht. Bei einer Rente wegen Alters als Teilrente von zwei Dritteln der Vollrente betrug die Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe c) dieser Regelung das 11,7fache des aktuellen Rentenwerts, vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte der letzten drei Kalenderjahre vor Beginn der ersten Rente wegen Alters, mindestens jedoch mit 1,5 Entgeltpunkten. Dies entsprach im April 2006 bei einem damals zu berücksichtigenden aktuellen Rentenwert von 26,13 EUR und den zu berücksichtigenden 1,5 Entgeltpunkten einem Betrag von 458,58 EUR (11,7 x 26,13 x 1,5).
Mit einem im April 2006 erzielten Einkommen iHv. 795 EUR war auch die Hinzuverdienstgrenze für eine Teilrente in Höhe der Hälfte der Vollrente (685,91 EUR, Hinzuverdienstgrenze gem. § 34 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b) = das 17,5fache von 26,13 x 1,5) überschritten, sodass in diesem Monat grundsätzlich nur eine Teilrente von einem Drittel der Vollrente zu zahlen gewesen wäre. Zu berücksichtigen war aber, dass gem. § 34 Abs. 2 S. 2 SGB VI ein zweimaliges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze bis zur Höhe dieser Grenze außer Betracht zu bleiben hat. Bei der - chronologisch vorzunehmenden - Prüfung, ob mit dem erzielten Arbeitsentgelt die Hinzuverdienstgrenze überschritten wird, sind Monat für Monat der jeweilige Hinzuverdienst und die Hinzuverdienstgrenze gegenüber zu stellen (vgl. Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand April 2010, § 34 SGB VI Rn 22f m.w.N.). Ob ein Überschreiten vorliegt ist an der zuvor, d.h. an der im Vormonat, eingehaltenen Hinzuverdienstgrenze zu beurteilen. Im Monat März 2006 hat die Klägerin ein Einkommen in Höhe von 400 EUR erzielt und damit die Hinzuverdienstgrenze für eine Teilrente von zwei Dritteln der Vollrente (458,58 EUR, s.o.) eingehalten. Das in diesem Monat erzielte Einkommen (795 EUR) ist privilegiert, weil dieses die für eine Teilrente von zwei Dritteln einer Vollrente maßgebliche Hinzuverdienstgrenze nicht um mehr als das Doppelte überschritten hat, sodass der Klägerin anstatt der noch mit Bescheid vom 02.07.2007 zugestandenen Teilrente von einem Drittel eine solche von zwei Dritteln zusteht. Im Kalenderjahr 2006 (zur Maßgeblichkeit des Kalenderjahres vgl. Kasseler Kommentar, a.a.O.) hat das Einkommen der Klägerin mit 370 EUR im Monat Juli erneut - ein zweites Mal - die Hinzuverdienstgrenze überschritten. Nachdem im Vormonat die Hinzuverdienstgrenze einer Vollrente nicht überschritten war, galt insoweit eine Grenze von 350 EUR. Dieser Monat wurde daher von der Beklagten zu Recht als unerheblich eingestuft, weshalb die Klägerin zu Recht in diesem Monat einen Anspruch auf die bewilligte Vollrente hat.
Dass der Klägerin die ungeminderte Vollrente auch für den Monat August 2006 zusteht - wie tenoriert - beruht jedoch nicht darauf, dass die Beklagte unzutreffend von einem rentenschädlichen Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze ausgegangen wäre. Denn in diesem Monat war die Hinzuverdienstgrenze im Kalenderjahr 2006 mit einem Einkommen von 372,50 EUR bereits zum dritten Mal (nach dem Monat Juli 2006, in welchem die Beklagte zu Recht auch weiterhin von einer rentenunschädlichen Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze ausgeht) überschritten. Die Aufhebung für diesen Monat scheitert hier vielmehr an den fehlenden Rücknahme-Voraussetzungen, wie noch auszuführen sein wird.
Entgegen der Ansicht der Klägerin war aber für die Berechnung der Hinzuverdienstgrenze und die Feststellung einer entsprechenden Überschreitung nicht auf einen Jahresbetrag abzustellen, sondern jeweils auf das monatlich zusätzlich zur Rente bezogene Einkommen. Die gegenteilige Auffassung der Klägerin findet im Gesetz keine Stütze. Nach dem klaren Wortlaut der Regelung wird die Hinzuverdienstgrenze nämlich dann nicht überschritten, wenn die entsprechenden Einkünfte "im Monat die in Absatz 3 genannten Beträge nicht übersteigen". Auch bei den in Bezug genommenen Beträgen des Absatzes 3 handelt es sich um Monatsbeträge, was mit der Formulierung in dessen Nr. 1 ("ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße") hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt. Die Interpretation der Klägerin würde schließlich auch dazu führen, dass die Ausnahmeregelung in § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, wonach ein zweimaliges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze im Laufe eines jeden Kalenderjahrs außer Betracht bleibt, ohne jeglichen Sinn bliebe. Ein Verfassungsverstoß vermag der Senat nicht zu erkennen. Die Klägerin verkennt, dass bei gleichbleibendem Einkommen - wie oben bereits ausgeführt - ein zweimaliges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze nicht vorliegt, sondern ein dauerndes Einhalten oder Überschreiten derselben Grenze. Darüber hinaus hat das BSG entschieden, dass bei Selbstständigen mit einem nur jährlich festzustellenden Einkommen keine Möglichkeit besteht, die Hinzuverdienstgrenze zweimal im Jahr ohne Rentennachteile überschreiten zu können. Einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Grundgesetz hat das BSG darin nicht gesehen (BSG SozR 4-2600, § 96a Nr. 7). Soweit die Klägerin darüber hinaus geltend macht, ein nur geringfügiges Überschreiten einer Hinzuverdienstgrenze könne zu einer erheblichen, mehrere hundert Euro betragenden Kürzung der Rente führen, ist dies nicht geeignet, die Verfassungswidrigkeit der Norm zu begründen, wie dies das Bundessozialgericht zur Anrechnung von Einkommen auf eine Berufsunfähigkeitsrente und zu § 96a SGB VI bereits entschieden hat (SozR 4-2600 § 96a Nr. 9). Da sowohl § 96a SGB VI als auch § 34 SGB VI individuell bestimmte Hinzuverdienstgrenzen festlegen, ergeben sich bei der Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Regelung keine Unterschiede. Der Senat schließt sich der Entscheidung des BSG insoweit in vollem Umfange an, wonach die Ausgestaltung der Regelung sich im Rahmen der verfassungsrechtlich zulässigen Generalisierung und Typisierung bewegt (vgl. hierzu auch BSG Urt. v. 28.04.2004 B 5 RJ 60/03 R in SozR 4-2600 § 313 Nr. 3). Auch hier gilt, dass dem Gesetzgeber eine weite Gestaltungsfreiheit bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken rentenrechtlicher Positionen zukommt und es keiner verfassungsrechtlichen Prüfung unterliegt, ob er im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat. Der Gesetzgeber hat weitgehende Freiheit, Lebenssachverhalte und das Verhalten von Personen entsprechend den jeweiligen Umständen verschieden zu behandeln; es ist dann Sache der Betroffenen, sich selbst auf die neue Rechtslage einzustellen. Schließlich ist es dem Gesetzgeber gestattet, gerade für den Bereich der im Sozialrecht vorherrschenden Massenverwaltung pauschalierende und typisierende Regelungen zu normieren, selbst wenn dies in Einzelfällen zu Härten führen sollte (BSG in SozR 4-2600 § 96a Nr. 9).
Die Befugnis der Beklagten zu einer rückwirkenden Aufhebung des Rentenbescheids ergibt sich aus § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB X. Nach dieser Bestimmung soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist. Die Klägerin hat die ihr mit Bescheid vom 11.04.2003 bekannt gemachte Pflicht zur Mitteilung ihres Einkommens grob fahrlässig verletzt. Denn sie hat der Beklagten weder die Aufnahme der Beschäftigung bei der Fa. L. noch bei Creadental Francois K. und das hieraus jeweils erzielte Einkommen mitgeteilt. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Falle jedem hätte einleuchten müssen. Hierbei sind auch die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit und das Einsichtsvermögen des Betroffenen zu berücksichtigen (sog. subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff; Steinwedel in Kasseler Kommentar, § 45 SGB X Rn. 39).
Das Außerachtlassen von gesetzlichen Vorschriften, auf die vom Versicherungsträger gesondert hingewiesen wurde, ist im Allgemeinen grob fahrlässig, es sei denn, dass der Betroffene nach seiner Persönlichkeitsstruktur und nach seinem Bildungsstand die Vorschrift nicht verstanden hat (BSG in SozR 5870 § 13 Nr. 2). Die Beklagte hat eindeutige und deutliche Hinweise auf die Hinzuverdienstgrenzen sowie auf die gesetzliche Verpflichtung gegeben, das Erzielen eines Hinzuverdienstes über der Hinzuverdienstgrenze von 340 Euro der Beklagten mitzuteilen. Der Senat hat unter Berücksichtigung, dass die Klägerin noch über mehrere Jahre, wenn auch geringfügig, in der Lage war, einer Beschäftigung nachzugehen, keinen Zweifel daran, dass sie in der Lage war, den eindeutigen Hinweis der Beklagten zu verstehen. Im Übrigen spricht hierfür schon, dass die Klägerin sich bei einer persönlichen Vorsprache mit einer Rückzahlung der überzahlten Beträge einverstanden erklärt und ein Rechtsmittel gegen den Bescheid vom 02.07.2007 zunächst nicht erhoben hat. Der Klägerin ist zuzugestehen, dass das Sozialrecht kompliziert und nur schwer überschaubar ist. Gerade diese Erkenntnis hätte aber Anlass für die Klägerin sein müssen, sich vor Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses mit der Beklagten in Verbindung zu setzen, um sich über die daraus resultierenden rentenrechtlichen Konsequenzen zu informieren, wenn sie tatsächlich im Zweifel über die Höhe eines unschädlichen Zuverdienstes gewesen wäre. Die vom Bevollmächtigten der Klägerin angestellten Überlegungen zum Jahreseinkommen führen insoweit nicht weiter, weil die Beklagte in ihren Erläuterungen im Bewilligungsbescheid keinen Hinweis darauf gegeben hat, dass ein Jahreseinkommen zu berücksichtigen sein könnte. Darüber hinaus lag auch das von der Klägerin erzielte Einkommen mit 12 x 400 EUR deutlich über einem aus dem Bescheid abgeleiteten Jahreseinkommen von 12 x 340 EUR. Will man sich tatsächlich darauf berufen, das Sozialrecht sei zu kompliziert und verlässt man sich deshalb auf Vermutungen, anstatt den klaren und unmissverständlichen Hinweisen der Beklagten zu folgen und eine schlichte Meldung über die Veränderung in den Verhältnissen an den Rentenversicherungsträger zu erstatten, handelt man nach Überzeugung des Senats bereits grob fahrlässig. Der Vorwurf den Mitteilungspflichten nicht nachgekommen zu sein, entfällt auch nicht schon deshalb, weil die Klägerin geltend macht, ihr sei nicht nachvollziehbar, wie man auf die entsprechenden Faktoren für die 1/3-, 50-prozentige, 2/3- und Vollrente komme. Dieser Einwand bezieht sich auf die Rechtsfolgenseite eines über den Hinzuverdienstgrenzen liegenden Einkommens und ist im Hinblick auf die Erläuterungen der Beklagten dahingehend, ab welchem Betrag eine Vollrente nicht mehr gezahlt wird, nicht ausschlaggebend. Denn allein mit diesem Hinweis war die Klägerin in der Lage zu erkennen, dass das ab Mai 2003 erzielte Einkommen den von der Beklagten genannten Betrag von 340 EUR überschreitet und schon deshalb mitzuteilen war. An dieser Einschätzung ändert sich auch dadurch nichts, dass mit dem Gesetz vom 08.04.2008 (BGBl I S. 681) die Hinzuverdienstgrenze für eine Vollrente auf 400 Euro angehoben und damit eine Vereinheitlichung mit der Geringfügigkeitsgrenze herbeigeführt wurde. Soweit sich aus der Begründung zu diesem Gesetz ergibt, dass dies deshalb geschah, weil eine nicht unerhebliche Zahl von Versicherten sich wie die Klägerin verhalten hat, folgt hieraus nichts anderes. Ein grob fahrlässiges Verhalten wird nicht durch den Umstand nur leicht fahrlässig, dass es von vielen Personen an den Tag gelegt wird. Insoweit gilt im Rentenversicherungsrecht nichts anderes als im Straßenverkehr. Im Übrigen ist für das Einhalten der Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten - wie sich dem eindeutigen Wortlaut des der §§ 45 ff SGB X entnehmen lässt - ausschließlich die Klägerin verantwortlich und nicht die Beklagte.
Die Aufhebung der Leistungsbewilligung scheitert auch nicht an auf Seiten der Beklagten einzuhaltenden Fristen. § 48 Abs. 4 SGB X verweist in dieser Beziehung auf eine entsprechende Anwendung des § 45 Abs. 3 Satz 3-5 und Abs. 4 Satz 2 SGB X. Danach ist die Aufhebung des bewilligenden Rentenbescheides bis zum Ablauf von 10 Jahren möglich, wenn die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 oder Nr. 3 SGB X gegeben sind. Dass die Klägerin zumindest grob fahrlässig ihren Mitteilungspflichten nicht nachgekommen ist, wurde bereits oben bejaht und erfüllt insoweit auch die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB X. Gemäß § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X muss die Beklagte den Bescheid darüber hinaus innerhalb eines Jahres nach Kenntnis der Tatsachen aufheben, welche die Aufhebung des rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen. Von der Höhe des monatlichen Einkommens ihrer Tätigkeit bei Creadental Francois K. erhielt die Beklagte erst mit Vorlage eines Auszuges des Lohnkontos durch die Klägerin am 14.05.2007 Kenntnis. Der Umstand, dass die Klägerin zuvor bereits bei der Firma L. Zahntechnik GmbH beschäftigt war und hieraus ein monatliches Einkommen in Höhe von 400 EUR erzielte, war ihr ebenfalls erst im Mai 2007 durch das Schreiben der Arbeitgeberin vom 25.05.2007 bekannt. Die Aufhebung mit Bescheid vom 02.07.2007 erfolgte damit innerhalb der Jahresfrist.
Für das Vorliegen eines atypischen Falles liegen keine Anhaltspunkte vor. Eine Pflegebedürftigkeit des Ehemannes - sollte diese zum Zeitpunkt der Aufnahme der Beschäftigung bereits vorgelegen haben, woran bereits im Hinblick auf die Tatsache, dass der Klägerin daneben eine geringfügige Beschäftigung über mehrere Jahre hinweg möglich war Zweifel bestehen könnten - rechtfertigt nicht die Annahme eines atypischen Falles.
Daraus, dass entgegen der Ansicht der Beklagten § 48 SGB X Anwendung findet und nicht § 45 SGB X lässt sich im Übrigen keine andere Entscheidung begründen. Denn ein Austauschen der Rechtsgrundlage ist jedenfalls dann zulässig, wenn der Verwaltungsakt dadurch nicht in seinem Wesensgehalt verändert oder die Rechtsverteidigung des Betroffenen in nicht zulässiger Weise beeinträchtigt oder erschwert wird (vgl. BSG 16.12.2008 - B 4 AS 48/07 R - in Juris m.w.N.). Beides ist hier nicht der Fall, da der Klägerin in beiden Fällen die Nichterfüllung von Mitteilungspflichten zur Last gelegt wird.
Soweit der Senat über den Bescheid vom 02.09.2010 auf Klage zu entscheiden hat, hat diese im tenorierten Umfang Erfolg. Denn die insoweit an § 45 SGB X zu messende Entscheidung erweist sich als rechtswidrig, soweit die Beklagte im Bescheid vom 02.09.2010 nicht nur zugunsten der Klägerin eine Rente zu zwei Dritteln der Vollrente im Monat April 2006 festgestellt hat, sondern abweichend vom Rentenbescheid vom 02.07.2007 die Höhe der Altersrente zu Ungunsten der Klägerin neu berechnet hat. Denn in dieser Hinsicht handelt es sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt, der deshalb auch nur unter den Voraussetzungen der §§ 45,48 SGB X zurückgenommen werden kann. Mit Bescheid vom 02.07.2007 stellte die Beklagte den monatlichen Zahlbetrag der Altersrente in den Monaten Mai bis Juli 2010 mit jeweils 1.042,48 EUR, in den Monaten November und Dezember 2006 mit jeweils 660,49 EUR fest. Eine Rechtsgrundlage für die rückwirkende Aufhebung dieser Leistungsbewilligungen zum Nachteil der Klägerin, wie mit Bescheid vom 02.09.2010 geschehen (1.041,36 EUR Mai bis Juli 2010, 659,35 EUR November und Dezember 2006), ist angesichts der Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 bis 3 SGB X nicht ersichtlich. Darüber hinaus scheitert die Aufhebung des Bescheides vom 02.07.2007 für den Monat August 2006 an der bereits oben erwähnten und hier nicht eingehaltenen Jahresfrist des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X, weshalb der Klägerin die ungeminderte Vollrente (zuletzt in Höhe von 1.042,48 EUR bewilligt) entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten im Bescheid vom 02.09.2010 auch für diesen Monat zusteht und der Bescheid auch insoweit aufzuheben war. Entscheidend ist, dass die Beklagte die für diesen Monat bewilligte Rente (zunächst mit Bescheid vom 11.04.2003, dann mit Bescheid vom 02.07.2007) nicht mehr zurücknehmen kann, weil dem bei Erlass des Bescheides im September 2010 die Jahresfrist entgegensteht.
Gemäß § 50 SGB X war die Beklagte auch berechtigt die zu Unrecht geleisteten Rentenbeträge zurückzufordern. Soweit der Bescheid vom 02.07.2007 betroffen ist, hat die Beklagte mit dem diesen teilweise ersetzenden Bescheid vom 02.09.2010 es versäumt, diesen an den entsprechenden Zeitraum seiner Wirksamkeit anzupassen. Für den Zeitraum 01.05.2003 bis 31.03.2006 ergeben sich, wie dem Bescheid vom 02.07.2007 entnommen werden kann (vgl. Anlage 1, Seite 6 des Bescheides, Bl. 191m der Akten) zu Unrecht gezahlte Leistungen in Höhe von 11.617,42 EUR. Die darüber hinausgehende Forderung ist, nachdem dieser Bescheid vom Bescheid vom 02.09.2010 für die Zeit ab 01.04.2006 nicht nur abgeändert sondern ersetzt wurde, rechtswidrig geworden und war daher entsprechend zu berichtigen. Die oben gemachten Ausführungen zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung vom 02.09.2010 wird die Beklagte auch bei der Berechnung eines Erstattungs- oder Rückforderungsanspruches für den über den hier streitgegenständlichen Zeitraum hinaus zu beachten haben. Dabei wird sie auch zu berücksichtigen haben, dass sie für den hier nur teilweise streitgegenständlichen Zeitraum (insgesamt verrechnete die Beklagte Ansprüche im Zeitraum 01.04.2006 bis 30.09.2010) einen Nachzahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 457,34 EUR errechnet hat. Weshalb dieser mit bereits von der Klägerin im Zeitraum vom 01.08. bis 31.12.2007 erbrachten Tilgungsleistungen aufgerechnet wurde und die sich ergebende Differenz einbehalten wurde, erschließt sich dem Senat nicht. Nachdem sich aufgrund der oben gemachten Ausführungen im Zeitraum vom 01.04.2006 bis 31.07.2007 (und im Übrigen auch bis 30.09.2010) keine im Vergleich zu den Bewilligungen im Bescheid vom 02.07.2007 möglichen Rückforderungen mehr ergeben, war auch die von der Beklagten ausgesprochene Aufrechnung eines Betrages in Höhe von 42,66 EUR aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Auf die Klage wird der Bescheid vom 02. September 2010 mit der Maßgabe abgeändert, dass im Monat August 2006 die Altersrente für Frauen als Vollrente zu gewähren ist. Der Bescheid wird aufgehoben, soweit er abweichend vom Bescheid vom 02. Juli 2007 den monatlichen Zahlbetrag der Altersrente in den Monaten Mai, Juni, Juli, November und Dezember 2006 niedriger festgestellt hat und die Beklagte einen Betrag in Höhe von 42,66 EUR aufgerechnet hat.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin ein Achtel der außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten sind die Aufhebung der Bewilligung und die Rückforderung einer gewährten Altersrente für Frauen wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze streitig.
Die 1943 geborene Klägerin beantragte am 07.02.2003 die Gewährung einer Altersrente für Frauen wegen Vollendung des 60. Lebensjahres, welche die Beklagte mit Bescheid vom 11.04.2003 bewilligte. Ab dem 01.05.2003 zahlte sie der Klägerin nach Abzug eines Beitragsanteils zur Krankenversicherung (75,01 EUR) und des Beitragsanteils zur Pflegeversicherung (9,17 EUR) eine monatliche Rente in Höhe von 995,08 EUR aus. Auf Seite 4 dieses Bescheides wies die Beklagte unter der Rubrik "Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten" auf Folgendes hin:
"Die Altersrente kann sich bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres mindern oder wegfallen, sofern durch das erzielte Einkommen (Bruttoverdienst aus Beschäftigung bzw. Gewinn aus selbständiger Tätigkeit) die Hinzuverdienstgrenze überschritten wird. Diese beträgt 1/7 der monatlichen Bezugsgröße, das sind bei Beginn der laufenden Zahlung 340,00 EUR. Änderungen der Bezugsgröße erfolgen zum 01.01. eines Jahres. Daher besteht bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres die gesetzliche Verpflichtung, uns die Aufnahme oder Ausübung einer über diesen Rahmen hinausgehenden Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit unverzüglich mitzuteilen.
Die Berechnung der Hinzuverdienstgrenzen ergibt sich aus der Anlage 19."
In der Anlage 19 "Darstellung der Hinzuverdienstgrenzen" des Rentenbescheides vom 11.04.2003 war Folgendes ausgeführt:
"Der Berechnung der Hinzuverdienstgrenzen zugrundeliegende Entgeltpunkte 1,5000
Für die Zeit ab 01.05.2003 alte Bundesländer neue Bundesländer und Ausland - beträgt die monatliche Bezugsgröße 2380,00 EUR
- beträgt der aktuelle Rentenwert 25,86 EUR 22,70 EUR Die monatliche Hinzuverdienstgrenze beträgt für die Rente wegen Alters in Höhe
- der Vollrente ein Siebtel der maßgebenden Bezugsgröße 340,00 EUR 340,00 EUR
- von zwei Dritteln der Vollrente das 11,7fache des maßgebenden aktuellen Rentenwertes, verviel- fältigt mit den Entgeltpunkten 453,84 EUR 398,39 EUR
- der Hälfte der Vollrente das 17,5fache des maßgebenden aktuellen Rentenwertes, ver- vielfältigt mit den Entgeltpunkten 678,83 EUR 595,88 EUR
- von einem Drittel der Vollrente das 23,3fache des maßgebenden aktuellen Rentenwertes, verviel- fältigt mit den Entgeltpunkten 903,81 EUR 793,37 EUR
Die Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 340,00 EUR verändert sich jeweils zum 01. Januar eines jeden Jahres."
Aufgrund einer Überschneidungsmitteilung erhielt die Beklagte am 02.05.2006 darüber Kenntnis, dass die Klägerin eine Beschäftigung aufgenommen hatte. Auf Anfrage der Beklagten teilte der Arbeitgeber der Klägerin (Creadental Francois K.) unter dem 11.05.2006 mit, dass die Klägerin die Beschäftigung am 01.04.2006 aufgenommen habe und durchschnittlich 320 EUR monatlich brutto verdiene. Die Klägerin bestätigte in einer bei der Beklagten am 14.05.2007 vorgelegten Erklärung, dass sie seit 01.04.2006 bei Creadental Francois K. beschäftigt sei und legte hierzu einen Auszug ihres Lohnkontos vom 19.12.2006 für die Zeit von April bis Dezember 2006 vor (monatlicher Bruttoverdienst zwischen 60 EUR und 400 EUR). Der Arbeitgeber der Klägerin bescheinigte unter dem 27.04.2007 (vgl. Blatt 37 der Akten) den gezahlten Lohn von April 2006 bis März 2007.
Am 16.05.2007 erhielt die Beklagte durch einen weiteren Datenabgleich Kenntnis davon, dass die Klägerin in der Zeit vom 01.05.2003 bis 30.04.2006 bei der Firma L. Zahntechnik GmbH in Freiburg beschäftigt gewesen war. Diese teilte auf Anfrage der Beklagten unter dem 25.05.2007 mit, dass das Beschäftigungsverhältnis vom 01.05.2003 bis 30.04.2006 bestanden habe und die Klägerin ein regelmäßiges monatliches Bruttoentgelt in Höhe von 400 EUR erhalten habe. Dieses Schreiben war am 30. Mai 2007 bei der Beklagten eingegangen. Mit Schreiben vom 15.06.2007 hörte die Beklagte die Klägerin zu einer beabsichtigten Rücknahme des Bescheides vom 11.04.2003 über die Bewilligung der Altersrente für Frauen wegen Vollendung des 60. Lebensjahres gemäß § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) wegen des Überschreitens der zulässigen Hinzuverdienstgrenze ab Rentenbeginn und der Rückforderung der überzahlten Rente in Höhe von 12.279,72 EUR an. In einer Erklärung von 25.06.2007 erklärte sich die Klägerin damit einverstanden, den Betrag in Höhe von 12.279,72 EUR zurückzuzahlen. Sie bat insoweit um Einräumung einer Ratenzahlung in Höhe von 100 EUR monatlich. Mit Bescheid vom 02.07.2007 verfügte die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 11.04.2003 ab Rentenbeginn und ersetzte diesen durch den Bescheid vom 02.07.2007. Insoweit stellte sie die Altersrente ab 01.05.2003 als Teilrente in Höhe von 2/3 der Vollrente, ab 01.04.2006 als Teilrente in Höhe von 1/3, ab 01.05.2006 als Vollrente, ab 01.11.2006 als Teilrente in Höhe von 2/3 und ab 01.01.2007 als Vollrente fest. Für die Zeit vom 01.05.2003 bis 31.07.2007 forderte sie die entstandene Überzahlung in Höhe von 12.280,89 EUR von der Klägerin zurück. Die Rücknahme des Bescheides stützte sie auf § 45 SGB X und führte aus, dass die Klägerin mit Bescheid vom 11.04.2003 darauf hingewiesen worden sei, dass bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze kein Anspruch auf Altersrente als Vollrente bestehe und sie verpflichtet sei, mitzuteilen, wenn sie neben dem Rentenbezug noch ein Beschäftigungsverhältnis ausübe. Die Klägerin habe im Rentenantrag nicht angegeben, dass sie ab dem gewünschten Rentenbeginn beschäftigt sei. Die Beklagte habe daher davon ausgehen dürfen, dass ab Rentenbeginn kein Beschäftigungsverhältnis vorliege. Insoweit beruhe der Verwaltungsakt auf Angaben, die die Klägerin unvollständig gemacht habe. Auf einen Vertrauensschutz könne sie sich daher nicht berufen. Die Beklagte erklärte sich in diesem Bescheid mit einer Ratenzahlung in Höhe von 100 EUR einverstanden und erklärte, dass der überzahlte Betrag in Höhe von 12.280,89 EUR zuzüglich 4 % Zinsen gestundet werde. Ihr Einverständnis vorausgesetzt habe man veranlasst die monatlichen Raten à 100 EUR mit der laufenden Versicherungsrente aufzurechnen.
Vertreten durch einen Rentenberater beantragte die Klägerin am 23.11.2007 die Überprüfung des Bescheides vom 02.07.2007 gemäß § 44 SGB X. Zur Begründung machte sie geltend, die Erklärung vom 25.06.2007 sei nur aufgrund einer fehlerhaften, unkorrekten, einseitigen und versicherungslastigen Auskunft der Auskunfts- und Beratungsstelle der Beklagten abgegeben worden. Sie sei im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches aufgrund eines Beratungsfehlers so zu stellen, als sei diese Vereinbarung nicht zustande gekommen. Man könne ihr auch keine Bösgläubigkeit nach § 45 SGB X vorwerfen. Sie sei vor dem Hintergrund der Tatsache, dass bei Einhaltung einer Hinzuverdienstgrenze von 350 EUR monatlich, zwei Mal die Grenze überschritten werden dürfe, davon ausgegangen, dass ein Betrag von jährlich 14 mal 350 EUR verdient werden dürfe, ohne dass dies rentenschädlich sei. 14 mal 350 EUR ergäben 4900 EUR, sie habe aber aufgrund ihres Verdienstes in Höhe von 400 EUR in 12 Monaten nur 4800 EUR verdient. Eine Regelung, die sie schlechter stelle als den im Beispiel genannten, könne schwerlich mit Artikel 3 des Grundgesetzes vereinbar sein. Sie habe daher davon ausgehen dürfen, dass das Einkommen nicht rentenschädlich sei. Insoweit beziehe sie sich auch auf die Anlage 19 des Rentenbescheides vom 11.04.2003, denn aufgrund dessen sei sie davon ausgegangen, dass die Einkommen auf das Kalenderjahr bezogen gewertet würden. Zumindest sei eine solche Betrachtung nicht unlogisch und aus der Laiensicht heraus durchaus nachvollziehbar. Letztlich müsse eingewendet werden, dass die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 SGB X nicht eingehalten worden sei.
Mit Bescheid vom 10.12.2007 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 02.07.2007 ab. Sie verwies zur Begründung auf die Ausführungen und Hinweise im Rentenbescheid vom 11.04.2003. Im Hinblick darauf sei nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Hinweise die Klägerin davon ausgegangen sei, dass das Einkommen auf ein Kalenderjahr bezogen gewertet werde. Vielmehr sei die Klägerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Sie habe in ihrem Antrag auf Altersrente nicht angegeben, dass sie ab Rentenbeginn bei der Firma L. Zahntechnik GmbH in Freiburg beschäftigt sei. Auch die Aufnahme der Beschäftigung ab 01.04.2006 bei Creadental sei von ihr trotz der Mitteilungspflicht nicht mitgeteilt worden. Weil sie ab Rentenbeginn 400 EUR verdient habe, sei bereits ab Rentenbeginn die monatliche Verdienstgrenze nicht eingehalten gewesen. Dies hätte die Klägerin auch als Laie bei sorgfältiger Durchsicht des Bescheides erkennen können. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.07.2008 zurück. Die Beklagte stellte fest, dass das monatliche Einkommen im Zeitraum von Mai 2003 bis März 2006 mit jeweils 400 EUR, im April 2006 mit 795 EUR, im Juli und August 2006 mit 370 bzw. 372,50 EUR (zulässiges zweimaliges Überschreiten), im November 2006 mit 380 EUR und im Dezember 2006 mit 400 EUR die zulässige Hinzuverdienstgrenze überschritten habe. Die dadurch entstandene Überzahlung in Höhe von 12.279,72 EUR sei gemäß § 50 SGB X zurückgefordert worden.
Hiergegen hat die Klägerin am 31.07.2008 Klage zum Sozialgericht (SG) Freiburg erhoben. Unter Wiederholung und Vertiefung des bisherigen Vortrages hat sie daran festgehalten, dass ihr eine Bösgläubigkeit schon mangels Durchschaubarkeit der Regelungen nicht unterstellt werden könne. Wenn aus Laiensicht eine Entgeltgrenze nicht überschritten werde, dann könne natürlich auch nicht gesehen werden, dass vermeintlicherweise eine Mitteilungspflicht bestünde. Im Übrigen habe die Beklagte es mit zu vertreten, dass es zu einer Überzahlung gekommen sei. Denn jegliches geringfügiges Beschäftigungsverhältnis müsse gemeldet werden, verwaltungsseitig seien derartige Dinge bekannt. Wenn Versicherungsträger nicht Wert darauf legten, und nicht darauf achteten, dass entsprechende Daten ausgewertet würden, sondern sich auf irgend welche Umstände zurückzögen, dann müsse man das gesamte Meldeverfahren in seinem Sinn in Frage stellen. Die Hinzuverdienstgrenze als solche sei als unverhältnismäßig zu bezeichnen und völlig undurchschaubar. Es lasse sich natürlich mathematisch nachvollziehen, wie sie ermittelt werde, dies ergebe sich ja unmittelbar aus dem Gesetz. Beim besten Willen nicht zu verstehen sei jedoch, wie man auf die entsprechenden Faktoren für die 1/3-, 50-prozentige, 2/3- und Vollrente komme. Lasse sich dies nicht nachvollziehen, sei der Maßstab als willkürlich anzusehen. Es werde eine Hinzuverdienstgrenzenregelung eingeführt, die dazu führe, dass bei einem Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze von 20 EUR, oder 30 EUR gleich 100 EUR ruhten.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat auf ihre Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen.
Mit Gerichtsbescheid vom 26.08.2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass als Rechtsgrundlage nicht § 45 SGB X, sondern § 48 SGB X anzuwenden sei. Eine entsprechende Umdeutung des Verwaltungsaktes sei gemäß § 43 Abs. 1 SGB X unbedenklich. Die Klägerin habe nach Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen erzielt, welches zur Minderung des Anspruches geführt habe. Die Berechtigung der Beklagten zur rückwirkenden Minderung der Altersrente scheitere auch nicht an einer fehlenden Ermessenausübung. Die Beklagte habe auch die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 48 Abs. 4 Satz 2 SGB X eingehalten. Die Beklagte sei daher auch berechtigt gewesen, den überzahlten Rentenbetrag zurückzufordern.
Gegen den der Klägerin am 28.08.2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat diese am 23.09.2009 Berufung eingelegt. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrages hält die Klägerin daran fest, dass die Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, Leistungen von ihr zurückzufordern. Der Gesetzgeber habe kein eindeutiges und rechnerisch nachvollziehbares Modell zur Berechnung der Hinzuverdienstgrenzen entwickelt. Es gebe im Prinzip keinen Grund, eine Hinzuverdienstgrenze gesetzgeberisch einzuführen, die de facto eine Strafgrenze sei, und um nichts anderes handele es sich hierbei im Endergebnis. Im Übrigen hätten sich die Verhältnisse entgegen der Auffassung des Sozialgerichts bei Bescheiderteilung nicht geändert. Der Bescheid sei von Anfang an rechtswidrig im Rahmen des § 45 SGB X gewesen, denn die Hinzuverdienstgrenze sei selbst nach Auffassung der Beklagten von Anfang an überschritten gewesen. Eine Bösgläubigkeit liege aber nicht vor, so dass § 45 SGB X nicht anwendbar sei. Die Ausführungen des Gerichts zum atypischen Fall erhielten durch die Pflegesituation beim Ehemann eine andere Färbung. Denn es könne durchaus sein, dass ein solcher atypischer Fall vorliege, weil sie überhaupt nicht in der Lage gewesen sei, sich um derartige Dinge intensiv zu kümmern und sich Gedanken hierüber zu machen, weil bekanntermaßen der Alltag einer pflegenden Person durch Nicht-Freizeit geprägt sei und durch Überspannung der Leistungsfähigkeit.
Die Beklagte hat in den Akten fehlende Bescheidteile des Bescheides vom 02.07.2007 und den Neufeststellungsbescheid vom 02.09.2010 vorgelegt. Mit diesem hat sie den Bescheid vom 02.07.2007 gemäß § 48 SGB X für die Zeit ab 01.04.2006 zurückgenommen und ihn insoweit durch diesen ersetzt. Ab dem 01.05.2003 gewährte sie damit die Altersrente für Frauen als Teilrente in Höhe von zwei Dritteln der Vollrente, ab 01.05.2006 als Vollrente, ab 01.08.2006 als Teilrente in Höhe von zwei Dritteln der Vollrente, ab 01.09.2006 als Vollrente, ab 01.11.2006 als Teilrente in Höhe von zwei Dritteln der Vollrente und ab 01.01.2007 als Vollrente. Für die Zeit vom 01.04.2006 bis 30.09.2010 stellte sie eine Überzahlung von 42,66 EUR fest, die sie mit den für den Monat Oktober gewährten Leistungen aufrechnete.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des SG Freiburg vom 26. August 2009 sowie den Bescheid vom 10. Dezember 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihren Bescheid vom 02. Juli 2007 in Gestalt des Bescheides vom 03.09.2010 zurückzunehmen, soweit dieser für die Klägerin rechtlich nachteilig ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache nur im tenorierten Umfang Erfolg.
Gegenstand des Verfahrens ist zunächst der mit Widerspruch angefochtene Bescheid vom 10.12.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.07.2008 (§ 95 SGG). Gegenstand des Verfahrens ist gemäß §§ 153 Abs. 1, 96 SGG aber auch der Bescheid vom 02.09.2010 geworden, soweit er den Bescheid vom 02.07.2007 ersetzt hat. Gegenstand ist daher der Zeitraum der Anrechnung von Einkommen auf die gewährte Vollrente und die mit Bescheid vom 02.07.2007 festgestellte Überzahlung und Rückforderung in Höhe von 12.280,89 EUR. Diesen Bescheid hat die Beklagte für den Zeitraum ab 01.04.2006 (bis 30.09.2010) ersetzt. Hierüber entscheidet der Senat auf Klage.
Das SG hat zu Recht entschieden, dass die Beklagte berechtigt war, den Bescheid vom 11.04.2003 teilweise zurückzunehmen und die durch das Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen zu Unrecht gezahlten Rentenleistungen gemäß § 50 SGB X zurückzufordern. Der Bescheid vom 02.07.2007 war bestandskräftig geworden, nachdem die Klägerin Rechtsmittel nicht eingelegt hatte. Streitig ist demnach, ob die Beklagte auf den Antrag der Klägerin vom 23.11.2007 verpflichtet ist, den Bescheid vom 02.07.2007 über die zwischenzeitlich durch den Bescheid vom 02.09.2010 erfolgten Änderungen hinaus zurückzunehmen. Rechtsgrundlage für die begehrte Rücknahme des bestandskräftigen Bescheides ist § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit bei dessen Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Zwar hat der Bescheid vom 02.07.2007 keine Sozialleistungen versagt, sondern zu Unrecht bewilligte Sozialleistungen zurückgenommen. Es ist jedoch anerkannt, dass § 44 Abs. 1 SGB X zumindest entsprechend anzuwenden ist, wenn durch den - behauptet - rechtswidrigen Verwaltungsakt ein Leistungen bewilligender Verwaltungsakt zurückgenommen und die überzahlte Leistung zurückgefordert worden ist (BSG Urt. v. 19. 2. 2009 – B 10 KG 2/07 R m.w.N.)
Zu Recht ist das SG davon ausgegangen, dass als Rechtsgrundlage für die teilweise erfolgte Aufhebung der Bewilligung von Altersrente für Frauen mit dem Bescheid vom 02.07.2007 nicht § 45 SGB X, sondern nur § 48 SGB X in Betracht kommt. Die beiden Vorschriften sind nach dem Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes, der aufgehoben werden soll, abzugrenzen. War der Verwaltungsakt im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig und soll er deswegen zurückgenommen werden, ist § 45 SGB X anzuwenden; ist nach Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung eine wesentliche Änderung tatsächlicher oder rechtlicher Art eingetreten, richtet sich eine Aufhebung nach § 48 SGB X. Erlassen ist ein Verwaltungsakt in dem Zeitpunkt, in dem er dem Adressaten bekanntgegeben und damit wirksam wurde (vgl. hierzu BSG, Urt. v. 16.12.2008, B 4 AS 48/07 R m.w.N. - in Juris). Als bekanntgegeben gilt ein Bescheid gemäß § 37 Abs. 2 SGB X mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post, vorliegend also mit dem 14.04.2003. Im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides erzielte die Klägerin kein Einkommen, welches die Hinzuverdienstgrenze eines Altersrentenanspruches übersteigen konnte. Damit war der Bescheid zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtswidrig. Dies wurde er erst, als die Klägerin im Monat Mai 2003 und den darauffolgenden Monaten ein Einkommen erzielte, das die Hinzuverdienstgrenze überschritt (vgl. BSG Urt. v. 23.03.1995, 13 RJ 39/94 - in Juris), wie noch auszuführen sein wird.
Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 SGB X für eine Aufhebung der Bewilligung der Rente liegen auch vor. Nach Satz 1 dieser Regelung ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll nach Satz 2 der Vorschrift mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene u.a. einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (Nr. 2), nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt hat, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (Nr. 3) oder wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (Nr. 4). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
Denn für den Zeitraum 01.05.2003 bis 31.03.2006 (nur insoweit entfaltet der Bescheid vom 02.07.2007 noch Wirkung) ist eine Änderung seit dem Erlass des Bescheides vom 11.04.2003 insofern eingetreten, als die Klägerin ab 01.05.2003 Einkommen in einer Höhe erzielt hat, mit dem die Hinzuverdienstgrenzen überschritten wurden. Dies hat zur Folge, dass der Klägerin die in den Monaten Mai 2003 bis März 2006 gewährte Altersrente nicht als Vollrente, sondern nur als Teilrente von zwei Dritteln der Vollrente zustand. Nach § 34 Abs. 2 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der hier bis 31.12.2007 anzuwendenden Fassung bestand ein Anspruch auf eine Rente wegen Alters vor Erreichen des 65. Lebensjahres nur, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wurde. Diese ist nach Satz 2 der Regelung dann nicht überschritten worden, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die in Absatz 3 genannten Beträge nicht überstiegen hat, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 3 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht blieb. Nach Absatz 3 Nr. 1 der Regelung betrug die Hinzuverdienstgrenze bei einer Rente wegen Alters als Vollrente ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße. Die Hinzuverdienstgrenze lag damit im Jahr 2003 bei 340 EUR, in den Jahren 2004 und 2005 bei 345,00 EUR und im Jahr 2006 bei 350,00 EUR. Mit dem im Zeitraum von Mai 2003 bis März 2006 erzielten gleichbleibenden Einkommen in Höhe von 400 EUR war die Hinzuverdienstgrenze für eine Vollrente im gesamten Zeitraum überschritten, weshalb die Beklagte zu Recht von einem Anspruch ("nur") in Höhe einer Teilrente von zwei Dritteln der Vollrente ausgegangen ist. Weil die deshalb maßgebliche Hinzuverdienstgrenze für eine Teilrente von zwei Dritteln der Vollrente aufgrund des gleichbleibenden Einkommens in den Kalenderjahren 2003, 2004 und 2005 nicht überschritten wurde (vgl. BSG Urt. v. 06.02.2007, B 8 KN 3/06 R - in Juris), liegt in diesen Jahren auch kein zweimaliges Überschreiten im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB VI vor.
Mit Bescheid vom 02.09.2010 hat die Beklagte zu Recht erkannt und berücksichtigt, dass der Klägerin für den Monat April 2006 ebenfalls eine Teilrente von zwei Dritteln der Vollrente zusteht. Bei einer Rente wegen Alters als Teilrente von zwei Dritteln der Vollrente betrug die Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe c) dieser Regelung das 11,7fache des aktuellen Rentenwerts, vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte der letzten drei Kalenderjahre vor Beginn der ersten Rente wegen Alters, mindestens jedoch mit 1,5 Entgeltpunkten. Dies entsprach im April 2006 bei einem damals zu berücksichtigenden aktuellen Rentenwert von 26,13 EUR und den zu berücksichtigenden 1,5 Entgeltpunkten einem Betrag von 458,58 EUR (11,7 x 26,13 x 1,5).
Mit einem im April 2006 erzielten Einkommen iHv. 795 EUR war auch die Hinzuverdienstgrenze für eine Teilrente in Höhe der Hälfte der Vollrente (685,91 EUR, Hinzuverdienstgrenze gem. § 34 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b) = das 17,5fache von 26,13 x 1,5) überschritten, sodass in diesem Monat grundsätzlich nur eine Teilrente von einem Drittel der Vollrente zu zahlen gewesen wäre. Zu berücksichtigen war aber, dass gem. § 34 Abs. 2 S. 2 SGB VI ein zweimaliges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze bis zur Höhe dieser Grenze außer Betracht zu bleiben hat. Bei der - chronologisch vorzunehmenden - Prüfung, ob mit dem erzielten Arbeitsentgelt die Hinzuverdienstgrenze überschritten wird, sind Monat für Monat der jeweilige Hinzuverdienst und die Hinzuverdienstgrenze gegenüber zu stellen (vgl. Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand April 2010, § 34 SGB VI Rn 22f m.w.N.). Ob ein Überschreiten vorliegt ist an der zuvor, d.h. an der im Vormonat, eingehaltenen Hinzuverdienstgrenze zu beurteilen. Im Monat März 2006 hat die Klägerin ein Einkommen in Höhe von 400 EUR erzielt und damit die Hinzuverdienstgrenze für eine Teilrente von zwei Dritteln der Vollrente (458,58 EUR, s.o.) eingehalten. Das in diesem Monat erzielte Einkommen (795 EUR) ist privilegiert, weil dieses die für eine Teilrente von zwei Dritteln einer Vollrente maßgebliche Hinzuverdienstgrenze nicht um mehr als das Doppelte überschritten hat, sodass der Klägerin anstatt der noch mit Bescheid vom 02.07.2007 zugestandenen Teilrente von einem Drittel eine solche von zwei Dritteln zusteht. Im Kalenderjahr 2006 (zur Maßgeblichkeit des Kalenderjahres vgl. Kasseler Kommentar, a.a.O.) hat das Einkommen der Klägerin mit 370 EUR im Monat Juli erneut - ein zweites Mal - die Hinzuverdienstgrenze überschritten. Nachdem im Vormonat die Hinzuverdienstgrenze einer Vollrente nicht überschritten war, galt insoweit eine Grenze von 350 EUR. Dieser Monat wurde daher von der Beklagten zu Recht als unerheblich eingestuft, weshalb die Klägerin zu Recht in diesem Monat einen Anspruch auf die bewilligte Vollrente hat.
Dass der Klägerin die ungeminderte Vollrente auch für den Monat August 2006 zusteht - wie tenoriert - beruht jedoch nicht darauf, dass die Beklagte unzutreffend von einem rentenschädlichen Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze ausgegangen wäre. Denn in diesem Monat war die Hinzuverdienstgrenze im Kalenderjahr 2006 mit einem Einkommen von 372,50 EUR bereits zum dritten Mal (nach dem Monat Juli 2006, in welchem die Beklagte zu Recht auch weiterhin von einer rentenunschädlichen Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze ausgeht) überschritten. Die Aufhebung für diesen Monat scheitert hier vielmehr an den fehlenden Rücknahme-Voraussetzungen, wie noch auszuführen sein wird.
Entgegen der Ansicht der Klägerin war aber für die Berechnung der Hinzuverdienstgrenze und die Feststellung einer entsprechenden Überschreitung nicht auf einen Jahresbetrag abzustellen, sondern jeweils auf das monatlich zusätzlich zur Rente bezogene Einkommen. Die gegenteilige Auffassung der Klägerin findet im Gesetz keine Stütze. Nach dem klaren Wortlaut der Regelung wird die Hinzuverdienstgrenze nämlich dann nicht überschritten, wenn die entsprechenden Einkünfte "im Monat die in Absatz 3 genannten Beträge nicht übersteigen". Auch bei den in Bezug genommenen Beträgen des Absatzes 3 handelt es sich um Monatsbeträge, was mit der Formulierung in dessen Nr. 1 ("ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße") hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt. Die Interpretation der Klägerin würde schließlich auch dazu führen, dass die Ausnahmeregelung in § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, wonach ein zweimaliges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze im Laufe eines jeden Kalenderjahrs außer Betracht bleibt, ohne jeglichen Sinn bliebe. Ein Verfassungsverstoß vermag der Senat nicht zu erkennen. Die Klägerin verkennt, dass bei gleichbleibendem Einkommen - wie oben bereits ausgeführt - ein zweimaliges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze nicht vorliegt, sondern ein dauerndes Einhalten oder Überschreiten derselben Grenze. Darüber hinaus hat das BSG entschieden, dass bei Selbstständigen mit einem nur jährlich festzustellenden Einkommen keine Möglichkeit besteht, die Hinzuverdienstgrenze zweimal im Jahr ohne Rentennachteile überschreiten zu können. Einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Grundgesetz hat das BSG darin nicht gesehen (BSG SozR 4-2600, § 96a Nr. 7). Soweit die Klägerin darüber hinaus geltend macht, ein nur geringfügiges Überschreiten einer Hinzuverdienstgrenze könne zu einer erheblichen, mehrere hundert Euro betragenden Kürzung der Rente führen, ist dies nicht geeignet, die Verfassungswidrigkeit der Norm zu begründen, wie dies das Bundessozialgericht zur Anrechnung von Einkommen auf eine Berufsunfähigkeitsrente und zu § 96a SGB VI bereits entschieden hat (SozR 4-2600 § 96a Nr. 9). Da sowohl § 96a SGB VI als auch § 34 SGB VI individuell bestimmte Hinzuverdienstgrenzen festlegen, ergeben sich bei der Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Regelung keine Unterschiede. Der Senat schließt sich der Entscheidung des BSG insoweit in vollem Umfange an, wonach die Ausgestaltung der Regelung sich im Rahmen der verfassungsrechtlich zulässigen Generalisierung und Typisierung bewegt (vgl. hierzu auch BSG Urt. v. 28.04.2004 B 5 RJ 60/03 R in SozR 4-2600 § 313 Nr. 3). Auch hier gilt, dass dem Gesetzgeber eine weite Gestaltungsfreiheit bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken rentenrechtlicher Positionen zukommt und es keiner verfassungsrechtlichen Prüfung unterliegt, ob er im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat. Der Gesetzgeber hat weitgehende Freiheit, Lebenssachverhalte und das Verhalten von Personen entsprechend den jeweiligen Umständen verschieden zu behandeln; es ist dann Sache der Betroffenen, sich selbst auf die neue Rechtslage einzustellen. Schließlich ist es dem Gesetzgeber gestattet, gerade für den Bereich der im Sozialrecht vorherrschenden Massenverwaltung pauschalierende und typisierende Regelungen zu normieren, selbst wenn dies in Einzelfällen zu Härten führen sollte (BSG in SozR 4-2600 § 96a Nr. 9).
Die Befugnis der Beklagten zu einer rückwirkenden Aufhebung des Rentenbescheids ergibt sich aus § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB X. Nach dieser Bestimmung soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist. Die Klägerin hat die ihr mit Bescheid vom 11.04.2003 bekannt gemachte Pflicht zur Mitteilung ihres Einkommens grob fahrlässig verletzt. Denn sie hat der Beklagten weder die Aufnahme der Beschäftigung bei der Fa. L. noch bei Creadental Francois K. und das hieraus jeweils erzielte Einkommen mitgeteilt. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Falle jedem hätte einleuchten müssen. Hierbei sind auch die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit und das Einsichtsvermögen des Betroffenen zu berücksichtigen (sog. subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff; Steinwedel in Kasseler Kommentar, § 45 SGB X Rn. 39).
Das Außerachtlassen von gesetzlichen Vorschriften, auf die vom Versicherungsträger gesondert hingewiesen wurde, ist im Allgemeinen grob fahrlässig, es sei denn, dass der Betroffene nach seiner Persönlichkeitsstruktur und nach seinem Bildungsstand die Vorschrift nicht verstanden hat (BSG in SozR 5870 § 13 Nr. 2). Die Beklagte hat eindeutige und deutliche Hinweise auf die Hinzuverdienstgrenzen sowie auf die gesetzliche Verpflichtung gegeben, das Erzielen eines Hinzuverdienstes über der Hinzuverdienstgrenze von 340 Euro der Beklagten mitzuteilen. Der Senat hat unter Berücksichtigung, dass die Klägerin noch über mehrere Jahre, wenn auch geringfügig, in der Lage war, einer Beschäftigung nachzugehen, keinen Zweifel daran, dass sie in der Lage war, den eindeutigen Hinweis der Beklagten zu verstehen. Im Übrigen spricht hierfür schon, dass die Klägerin sich bei einer persönlichen Vorsprache mit einer Rückzahlung der überzahlten Beträge einverstanden erklärt und ein Rechtsmittel gegen den Bescheid vom 02.07.2007 zunächst nicht erhoben hat. Der Klägerin ist zuzugestehen, dass das Sozialrecht kompliziert und nur schwer überschaubar ist. Gerade diese Erkenntnis hätte aber Anlass für die Klägerin sein müssen, sich vor Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses mit der Beklagten in Verbindung zu setzen, um sich über die daraus resultierenden rentenrechtlichen Konsequenzen zu informieren, wenn sie tatsächlich im Zweifel über die Höhe eines unschädlichen Zuverdienstes gewesen wäre. Die vom Bevollmächtigten der Klägerin angestellten Überlegungen zum Jahreseinkommen führen insoweit nicht weiter, weil die Beklagte in ihren Erläuterungen im Bewilligungsbescheid keinen Hinweis darauf gegeben hat, dass ein Jahreseinkommen zu berücksichtigen sein könnte. Darüber hinaus lag auch das von der Klägerin erzielte Einkommen mit 12 x 400 EUR deutlich über einem aus dem Bescheid abgeleiteten Jahreseinkommen von 12 x 340 EUR. Will man sich tatsächlich darauf berufen, das Sozialrecht sei zu kompliziert und verlässt man sich deshalb auf Vermutungen, anstatt den klaren und unmissverständlichen Hinweisen der Beklagten zu folgen und eine schlichte Meldung über die Veränderung in den Verhältnissen an den Rentenversicherungsträger zu erstatten, handelt man nach Überzeugung des Senats bereits grob fahrlässig. Der Vorwurf den Mitteilungspflichten nicht nachgekommen zu sein, entfällt auch nicht schon deshalb, weil die Klägerin geltend macht, ihr sei nicht nachvollziehbar, wie man auf die entsprechenden Faktoren für die 1/3-, 50-prozentige, 2/3- und Vollrente komme. Dieser Einwand bezieht sich auf die Rechtsfolgenseite eines über den Hinzuverdienstgrenzen liegenden Einkommens und ist im Hinblick auf die Erläuterungen der Beklagten dahingehend, ab welchem Betrag eine Vollrente nicht mehr gezahlt wird, nicht ausschlaggebend. Denn allein mit diesem Hinweis war die Klägerin in der Lage zu erkennen, dass das ab Mai 2003 erzielte Einkommen den von der Beklagten genannten Betrag von 340 EUR überschreitet und schon deshalb mitzuteilen war. An dieser Einschätzung ändert sich auch dadurch nichts, dass mit dem Gesetz vom 08.04.2008 (BGBl I S. 681) die Hinzuverdienstgrenze für eine Vollrente auf 400 Euro angehoben und damit eine Vereinheitlichung mit der Geringfügigkeitsgrenze herbeigeführt wurde. Soweit sich aus der Begründung zu diesem Gesetz ergibt, dass dies deshalb geschah, weil eine nicht unerhebliche Zahl von Versicherten sich wie die Klägerin verhalten hat, folgt hieraus nichts anderes. Ein grob fahrlässiges Verhalten wird nicht durch den Umstand nur leicht fahrlässig, dass es von vielen Personen an den Tag gelegt wird. Insoweit gilt im Rentenversicherungsrecht nichts anderes als im Straßenverkehr. Im Übrigen ist für das Einhalten der Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten - wie sich dem eindeutigen Wortlaut des der §§ 45 ff SGB X entnehmen lässt - ausschließlich die Klägerin verantwortlich und nicht die Beklagte.
Die Aufhebung der Leistungsbewilligung scheitert auch nicht an auf Seiten der Beklagten einzuhaltenden Fristen. § 48 Abs. 4 SGB X verweist in dieser Beziehung auf eine entsprechende Anwendung des § 45 Abs. 3 Satz 3-5 und Abs. 4 Satz 2 SGB X. Danach ist die Aufhebung des bewilligenden Rentenbescheides bis zum Ablauf von 10 Jahren möglich, wenn die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 oder Nr. 3 SGB X gegeben sind. Dass die Klägerin zumindest grob fahrlässig ihren Mitteilungspflichten nicht nachgekommen ist, wurde bereits oben bejaht und erfüllt insoweit auch die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB X. Gemäß § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X muss die Beklagte den Bescheid darüber hinaus innerhalb eines Jahres nach Kenntnis der Tatsachen aufheben, welche die Aufhebung des rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen. Von der Höhe des monatlichen Einkommens ihrer Tätigkeit bei Creadental Francois K. erhielt die Beklagte erst mit Vorlage eines Auszuges des Lohnkontos durch die Klägerin am 14.05.2007 Kenntnis. Der Umstand, dass die Klägerin zuvor bereits bei der Firma L. Zahntechnik GmbH beschäftigt war und hieraus ein monatliches Einkommen in Höhe von 400 EUR erzielte, war ihr ebenfalls erst im Mai 2007 durch das Schreiben der Arbeitgeberin vom 25.05.2007 bekannt. Die Aufhebung mit Bescheid vom 02.07.2007 erfolgte damit innerhalb der Jahresfrist.
Für das Vorliegen eines atypischen Falles liegen keine Anhaltspunkte vor. Eine Pflegebedürftigkeit des Ehemannes - sollte diese zum Zeitpunkt der Aufnahme der Beschäftigung bereits vorgelegen haben, woran bereits im Hinblick auf die Tatsache, dass der Klägerin daneben eine geringfügige Beschäftigung über mehrere Jahre hinweg möglich war Zweifel bestehen könnten - rechtfertigt nicht die Annahme eines atypischen Falles.
Daraus, dass entgegen der Ansicht der Beklagten § 48 SGB X Anwendung findet und nicht § 45 SGB X lässt sich im Übrigen keine andere Entscheidung begründen. Denn ein Austauschen der Rechtsgrundlage ist jedenfalls dann zulässig, wenn der Verwaltungsakt dadurch nicht in seinem Wesensgehalt verändert oder die Rechtsverteidigung des Betroffenen in nicht zulässiger Weise beeinträchtigt oder erschwert wird (vgl. BSG 16.12.2008 - B 4 AS 48/07 R - in Juris m.w.N.). Beides ist hier nicht der Fall, da der Klägerin in beiden Fällen die Nichterfüllung von Mitteilungspflichten zur Last gelegt wird.
Soweit der Senat über den Bescheid vom 02.09.2010 auf Klage zu entscheiden hat, hat diese im tenorierten Umfang Erfolg. Denn die insoweit an § 45 SGB X zu messende Entscheidung erweist sich als rechtswidrig, soweit die Beklagte im Bescheid vom 02.09.2010 nicht nur zugunsten der Klägerin eine Rente zu zwei Dritteln der Vollrente im Monat April 2006 festgestellt hat, sondern abweichend vom Rentenbescheid vom 02.07.2007 die Höhe der Altersrente zu Ungunsten der Klägerin neu berechnet hat. Denn in dieser Hinsicht handelt es sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt, der deshalb auch nur unter den Voraussetzungen der §§ 45,48 SGB X zurückgenommen werden kann. Mit Bescheid vom 02.07.2007 stellte die Beklagte den monatlichen Zahlbetrag der Altersrente in den Monaten Mai bis Juli 2010 mit jeweils 1.042,48 EUR, in den Monaten November und Dezember 2006 mit jeweils 660,49 EUR fest. Eine Rechtsgrundlage für die rückwirkende Aufhebung dieser Leistungsbewilligungen zum Nachteil der Klägerin, wie mit Bescheid vom 02.09.2010 geschehen (1.041,36 EUR Mai bis Juli 2010, 659,35 EUR November und Dezember 2006), ist angesichts der Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 bis 3 SGB X nicht ersichtlich. Darüber hinaus scheitert die Aufhebung des Bescheides vom 02.07.2007 für den Monat August 2006 an der bereits oben erwähnten und hier nicht eingehaltenen Jahresfrist des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X, weshalb der Klägerin die ungeminderte Vollrente (zuletzt in Höhe von 1.042,48 EUR bewilligt) entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten im Bescheid vom 02.09.2010 auch für diesen Monat zusteht und der Bescheid auch insoweit aufzuheben war. Entscheidend ist, dass die Beklagte die für diesen Monat bewilligte Rente (zunächst mit Bescheid vom 11.04.2003, dann mit Bescheid vom 02.07.2007) nicht mehr zurücknehmen kann, weil dem bei Erlass des Bescheides im September 2010 die Jahresfrist entgegensteht.
Gemäß § 50 SGB X war die Beklagte auch berechtigt die zu Unrecht geleisteten Rentenbeträge zurückzufordern. Soweit der Bescheid vom 02.07.2007 betroffen ist, hat die Beklagte mit dem diesen teilweise ersetzenden Bescheid vom 02.09.2010 es versäumt, diesen an den entsprechenden Zeitraum seiner Wirksamkeit anzupassen. Für den Zeitraum 01.05.2003 bis 31.03.2006 ergeben sich, wie dem Bescheid vom 02.07.2007 entnommen werden kann (vgl. Anlage 1, Seite 6 des Bescheides, Bl. 191m der Akten) zu Unrecht gezahlte Leistungen in Höhe von 11.617,42 EUR. Die darüber hinausgehende Forderung ist, nachdem dieser Bescheid vom Bescheid vom 02.09.2010 für die Zeit ab 01.04.2006 nicht nur abgeändert sondern ersetzt wurde, rechtswidrig geworden und war daher entsprechend zu berichtigen. Die oben gemachten Ausführungen zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung vom 02.09.2010 wird die Beklagte auch bei der Berechnung eines Erstattungs- oder Rückforderungsanspruches für den über den hier streitgegenständlichen Zeitraum hinaus zu beachten haben. Dabei wird sie auch zu berücksichtigen haben, dass sie für den hier nur teilweise streitgegenständlichen Zeitraum (insgesamt verrechnete die Beklagte Ansprüche im Zeitraum 01.04.2006 bis 30.09.2010) einen Nachzahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 457,34 EUR errechnet hat. Weshalb dieser mit bereits von der Klägerin im Zeitraum vom 01.08. bis 31.12.2007 erbrachten Tilgungsleistungen aufgerechnet wurde und die sich ergebende Differenz einbehalten wurde, erschließt sich dem Senat nicht. Nachdem sich aufgrund der oben gemachten Ausführungen im Zeitraum vom 01.04.2006 bis 31.07.2007 (und im Übrigen auch bis 30.09.2010) keine im Vergleich zu den Bewilligungen im Bescheid vom 02.07.2007 möglichen Rückforderungen mehr ergeben, war auch die von der Beklagten ausgesprochene Aufrechnung eines Betrages in Höhe von 42,66 EUR aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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