Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 4499/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 5681/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 29.10.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Witwerrente streitig.
Der am 1926 geborene Kläger, selbständiger Rechtsanwalt, ist der Ehemann der am 30.07.1934 geboren und am 07.02.2004 verstorbenen F. G. (im folgenden: Versicherte), mit der er am 31.08.1961 die Ehe geschlossen hatte. Im Rahmen seines an die damalige Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), Rechtsvorgängerin der Beklagten, gerichteten Schreiben vom 14.12.1988, das von der Versicherten mitunterzeichnet war, erklärten die Eheleute übereinstimmend, dass für sie "das alte Rentenrecht (Witwen-, Witwer-Rentenrecht vor dem 1.1.1986 geltend) auch künftig anzuwenden ist".
Am 16.03.2004 beantragte der Kläger die Gewährung von Witwerrente. Mit Bescheid vom 04.10.2004 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers zunächst mangels Mitwirkung ab, da sie davon ausgegangen war, dass der Kläger den ihm zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen übersandten Vordruck nicht ausgefüllt vorgelegt hatte. Nach Kenntnisnahme des allerdings zuvor eingegangenen, teilweise ausgefüllten Vordrucks bearbeitete sie den Antrag des Klägers weiter. Auf den hiernach eingegangenen Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 04.10.2004 wies die Beklagte diesen mit Schreiben vom 12.11.2004 auf die zeitliche Überschneidung zwischen Eingang der angeforderten Unterlagen und dem angefochtenen Bescheid hin sowie darauf, dass sie den Antrag deshalb bereits weiterbearbeitet habe und den Widerspruch für erledigt betrachte.
Zu seinen und den monatlichen Einkünften der Versicherten in dem Zeitraum vom 06.02.2003 bis 06.02.2004 machte der Kläger in dem später vorgelegten weitergehend ausgefüllten Vordruck folgende Angaben:
Kläger Versicherte
Altersrente 1.724,14 EUR 629,63 EUR Unfallrente 251,78 EUR vierteljährlich Einkünfte aus selbständiger - 2.014,00 EUR Tätigkeit (laut Einkommensteuerbescheid 2002)
Verpachtung 19.365,00 EUR jährlich (laut Einkommensteuerbescheid 2002) Sonstige Einkünfte nach 4.907,00 EUR 2.483,00 EUR § 22 EStG laut Einkommen- steuerbescheid 2002
Weiter führte der Kläger aus, der Hausbesitz einschließlich eigener Wohnung (Küche, 2 Bäder, 5 Zimmer ca. 160 qm) stehe in seinem Alleineigentum. Die Haushaltsführung sei in vollem Umfang von seiner Ehefrau erbracht worden.
Von den vom Kläger sodann vorgelegten Bescheiden für 2003 über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer weist der zuletzt ergangene Bescheid vom 28.04.2005 folgende Einkünfte aus:
Kläger Versicherte Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit 4.326,00 EUR Einkünfte aus Kapitalvermögen 708,00 EUR Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 183.979,00 EUR Rente 20.589,00 EUR 8.160,00 EUR
Mit Bescheid vom 13.05.2005 lehnte die Beklagte - ausgehend von den Rentenbezügen (seitens des Klägers 1.704,14 EUR bis 30.06.2003, danach 1.724,14 EUR, seitens der Ehefrau 625,51 EUR bis 30.06.2003, danach 629,63 EUR) und Daten im vom Kläger zunächst vorgelegten (später geänderten) Einkommensteuerbescheid 2003 - den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, im Hinblick auf die am 14.12.1988 abgegebene gemeinsame Erklärung über die weitere Anwendung des bis zum 31.12.1985 geltenden Hinterbliebenenrentenrechts könne gemäß § 303 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) Witwerrente nur gewährt werden, wenn die Verstorbene den Unterhalt der Familie überwiegend bestritten habe. Maßgeblicher Zeitraum für die Bewertung sei der wirtschaftliche Dauerzustand, der seit der letzten wesentlichen Änderung der gemeinsamen Einkommensverhältnisse der Ehegatten vor dem Tod des Versicherten bestanden habe. In dem maßgeblichen Zeitraum vom 01.02.2003 bis 31.01.2004 habe die Versicherte Einkünfte in Höhe von 8.563,00 EUR (Altersrente 7.555,00 EUR, Unfallrente: 1.008,00 EUR) und der Kläger insgesamt 156.662,00 EUR (Altersrente: 20.688,00 EUR, Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit: 5.504,00 EUR, Einkünfte aus Kapitalvermögen: 708,00 EUR, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: 126.762,00 EUR) bestanden. Damit ergebe sich, dass die Versicherte nicht den überwiegenden Unterhalt bestritten habe. Auf Grund der erheblichen Differenz der Geldeinkünfte sei von einer Bewertung der Dienstleistungen im Haushalt abgesehen worden, da die Versicherte in keinem Fall durch ihre Tätigkeit im Haushalt den überwiegenden Beitrag zum Familienunterhalt bestritten habe.
Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, soweit die hohen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt worden seien, sei dies offensichtlich unrichtig, da diesen Einkünften ein einmaliger Vorgang zugrunde liege, der darauf zurückzuführen sei, dass er ein Wohnhaus an die Stadt W.-T. vermietet gehabt habe, diese das Mietverhältnis fristlos gekündigt habe, obwohl der Mietvertrag auf die Dauer von zehn Jahren abgeschlossen worden sei, und er sich im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs letztlich auf die Zahlung eines Gesamtbetrages in Höhe von 250.000,00 EUR geeinigt habe. Dieses Objekt sei bisher nicht vermietet worden; die Sanierungskosten hierfür beliefen sich auf einen höheren Betrag. Die Versicherte habe im Übrigen u.a. die Buchhaltungsarbeiten erledigt, die nunmehr von der Steuerberaterin ausgeführt würden; außerdem habe er wegen des Ausfalls seiner Ehefrau eine Teilzeitkraft einstellen müssen. Bei objektiver Beurteilung der Verhältnisse müsse man zu dem Ergebnis kommen, dass seine verstorbene Ehefrau den Unterhalt der Familie überwiegend bestritten habe. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 04.10.2005 und der weiteren Begründung zurückgewiesen, allein angesichts der zeitgleichen Einkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung von 20.589,68 EUR auf Seiten des Klägers gegenüber Renteneinkünften der Versicherten von insgesamt 9.224,45 EUR sei offenkundig, dass die Versicherte zuletzt nicht überwiegend den Unterhalt der Familie bestritten habe. Damit könne dahinstehen, in welcher Höhe weitere Einkünfte des Klägers aus selbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen und aus Vermietung/Verpachtung zu berücksichtigen seien. Die Erledigung der Buchhaltungsarbeiten durch die Versicherte sei für die Unterhaltsfrage nicht relevant, da hieraus keine Geldeinkünfte entstanden seien und es sich hierbei nicht um eine Dienstleistung im Sinne von Haushaltsführung oder Kindererziehung handele. Ungeachtet dessen sei der wirtschaftliche Wert der Haushaltsführung - selbst wenn die Versicherte die Haushaltsführung alleine verrichtet haben sollte - nicht vollständig bei dieser anzurechnen, da es, wenn die Ehegatten in gleichem oder nahezu gleichem Umfang bzw. nicht berufstätig gewesen seien, nicht auf die tatsächlichen Dienstleistungen ankomme, sondern darauf, inwieweit hierzu eine Verpflichtung gemäß § 1360 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bestanden habe. Als Rentner und nur noch geringfügig Berufstätige (der Kläger als Rechtsanwalt, die Versicherte als Buchhalterin) habe ihnen die Haushaltsführung je zur Hälfte oblegen, sodass sich der jedem Ehegatten zuzurechnende Wert aufhebe.
Am 27.10.2005 hat der Kläger dagegen sowie gegen den Bescheid vom 04.10.2004 beim Sozialgericht Freiburg (SG) Klage erhoben und geltend gemacht, an die Abgabe einer Erklärung vom 14.12.1988 könne er sich nicht erinnern. Im Übrigen fechte er diese wegen Irrtums und arglistiger Täuschung an, da er eine solche Erklärung, die ausschließlich Nachteile für ihn bringe, nicht abgegeben hätte, wenn er hinreichend aufgeklärt worden wäre. Den Haushalt habe im Übrigen allein seine Ehefrau geführt, da er selbst - entgegen der Annahme der Beklagten - nicht nur geringfügig, sondern weiterhin vollschichtig als Rechtsanwalt tätig gewesen sei. Insoweit seien allein die tatsächlichen Verhältnisse maßgeblich, sodass zugrunde zu legen sei, dass seine verstorbene Ehefrau zumindest vier Stunden täglich für ihn Büroarbeiten verrichtet und wenigstens weitere vier Stunden täglich Haushaltstätigkeiten ausgeführt habe. Bei einem Stundensatz von 15,00 EUR sei auf Seiten seiner verstorbenen Ehefrau zumindest ein monatliches Einkommen von 3.000,00 EUR und mithin ein Jahreseinkommen von 36.000,00 EUR zu berücksichtigen. Demgegenüber habe die Beklagte gänzlich unberücksichtigt gelassen, dass er - wie der vorgelegte Einkommensteuerbescheid für 2004 ausweise - in diesem Jahr eine negative Einkommenssituation gehabt habe, nachdem die negativen Einkünfte aus seiner selbständigen Tätigkeit und aus Vermietung und Verpachtung seine Renteneinkünfte weit überschritten hätten. Dies mache deutlich, dass die Verstorbene überwiegend zum Unterhalt der Familie beigetragen habe. Diese sei auch noch im Jahr 2005 der Fall gewesen, wie die vorgelegte Aufstellung ausweise.
Mit Urteil vom 29.10.2008 hat das SG die Klage, soweit sie sich gegen den Bescheid vom 04.10.2004 gerichtet hat, als unzulässig und im Übrigen als unbegründet abgewiesen. Da Anfechtungsgründe nicht vorlägen, habe der Kläger nur unter den Voraussetzungen des § 303 SGB VI Anspruch auf Witwerrente. Zur Beurteilung der Frage, ob die Versicherte im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor ihrem Tod überwiegend den Lebensunterhalt der Familie bestritten habe, habe die Beklagte zu Recht auf den Zeitraum vom 01.01.2003 bis 06.02.2004 abgestellt. In diesem Zeitraum liege das Einkommen des Klägers weit über dem der Versicherten. Unberücksichtigt zu bleiben hätten dessen Negativeinkünfte aus selbständiger Tätigkeit sowie Vermietung und Verpachtung. Die einmaligen Zahlungen aus dem mit der Stadt W.-T. geschlossenen Vergleich seien zu berücksichtigen, da es sich hierbei nicht um eine einmalige Einkunftsart handele, sondern Zahlungen aus bestehenden Einkommensquellen, die seit Jahren dem Unterhalt der Familie das Gepräge gäben. Angesichts des großen Unterschieds zwischen den Einkünften des Klägers und der Versicherten komme es auf die Berücksichtigung der Haushalts- und Bürotätigkeit der Versicherten nicht mehr an.
Am 05.12.2008 hat der Kläger dagegen beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt und im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Klageverfahren wiederholt, wonach seine verstorbene Ehefrau im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor ihrem Tod überwiegend den Lebensunterhalt der Familie bestritten habe. Diese habe den Haushalt geführt und sei in seiner Rechtsanwaltskanzlei u.a. als Buchhalterin tätig gewesen, woraus ein anrechenbares Jahreseinkommen von 36.000 EUR resultiere und sich zusammen mit ihren Rentenansprüchen Einkünfte von 44.563,00 EUR ergäben. Demgegenüber ergebe sich auf seiner Seite zum Todeszeitpunkt seiner Ehefrau, wie dem Einkommensteuerbescheid für 2004 zu entnehmen sei, ein negatives Einkommen von rund 49.000,00 EUR, das sich wegen zusätzlicher Tilgungszahlungen auf mehr als 60.000,00 EUR summiert habe. Keinesfalls könne die Beklagte sein Einkommen aus dem Jahr 2003 mit den in seinem Leben einmaligen Einkünften zugrunde legen. Vielmehr sei ein Zeitraum von zumindest drei Jahren zugrunde zu legen. Unter Berücksichtigung seiner negativen Einkünfte und der Belastungen durch Tilgungszahlungen habe er aber von 1999 bis 2002 jeweils ein geringeres Einkommen als seine Ehefrau gehabt. Mit seinen Einkünften habe er in erster Linie seine erheblichen Schulden, welche bei ungefähr 1,2 Millionen Euro lägen, abgezahlt. Letztlich sei auch der Bescheid vom 04.10.2004, mit dem die Beklagte die Gewährung einer Rente abgelehnt habe, aufzuheben, da dieser Bescheid einer Rentengewährung entgegenstehe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 29.10.2008 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 04.10.2004 sowie des Bescheids vom 13.05.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.10.2005 zu verurteilen, ihm Witwerrente aus der Versicherung seiner verstorbenen Ehefrau zu gewähren
und hinsichtlich seiner negativen Einkommen und des weitaus höheren monatlichen Einkommens seiner verstorbenen Ehefrau im Zeitraum 01.02.2003 bis 31.01.2004 sowie 07.02.2001 bis 07.02.2004 zum Beweis die Zeugen Herrn G. K. zu laden über B ... 7, 7. W.; Herrn P. G., wie oben; Frau S. B., wie oben; Herrn G. zu laden über B ... 29, 7. W.; Frau S. K. zu laden über E. Str. 93, 7. W.; Frau E. S. zu laden über den Kläger zu vernehmen sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 153 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gemäß § 143, 144 SGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dabei hat es die Klage gegen den Bescheid vom 04.10.2004 zutreffend als unzulässig und die Klage gegen den Bescheid vom 13.05.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.10.2005 als unbegründet abgewiesen. Im Hinblick auf den Bescheid vom 04.10.2004 ist das SG zutreffend davon ausgegangen, dass sich dieser Bescheid durch die sinngemäß erfolgte Abhilfe, nämlich die erfolgte Weiterbearbeitung des mangels Mitwirkung abgelehnten Rentenantrags erledigt hat, was die Beklagten in ihrem Schreiben vom 12.11.2004 dem Kläger gegenüber auch klargestellt hat. Damit gingen aber von dieser Entscheidung keine Rechtswirkungen mehr aus (vgl. § 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X -), die den Kläger in seinen Rechten hätten beeinträchtigen können. Diese Entscheidung hätte - anders als der Kläger annimmt - damit auch einer Rentengewährung nicht entgegengestanden. Dem Kläger steht aus der Versicherung seiner verstorbenen Ehefrau vielmehr deshalb kein Anspruch auf Witwerrente zu, weil er die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt.
Anspruchsgrundlage für das vom Kläger geltend gemachte Begehren ist § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI i. V. m. § 303 Satz 1 2. Alternative SGB VI. Mit § 303 Satz 1 SGB VI hat der Gesetzgeber das neue Recht modifiziert, indem er eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung geregelt hat. Hiernach haben nicht wiederverheiratete Witwer, die mit ihrem Ehegatten bis zum 31.12.1988 eine wirksame Erklärung über die weitere Anwendung des bis zum 31.12.1985 geltenden Hinterbliebenenrechts abgegeben haben, nach dem Tode der versicherten Ehefrau, wenn diese die allgemeine Wartezeit erfüllt hatte, ein Recht auf große Witwerrente nur dann, wenn die Versicherte den Unterhalt ihrer Familie im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tode überwiegend bestritten hat.
Eine Erklärung in diesem Sinne hat der Kläger gemeinsam mit seiner verstorbenen Ehefrau abgegeben, wie dessen Schreiben an die damalige BfA vom 14.12.1988 entnommen werden kann. Diese Erklärung hat der Kläger insbesondere auch nicht wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung wirksam angefochten, wie das SG zutreffend ausgeführt hat. Der Senat verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die entsprechenden Ausführungen des SG in der angefochtenen Entscheidung und sieht von einer nochmaligen Darlegung der Gründe ab. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass es bereits höchst zweifelhaft erscheint, dass sich der Kläger - entsprechend seines Vortrags im Klageverfahren - überhaupt in einem Irrtum befunden hatte. Denn mit seinem Klageschriftsatz vom 27.10.2005 hat er selbst vorgetragen, dass ihm bereits die Abgabe einer solchen Erklärung nicht erinnerlich sei. Wenn der Kläger sich jedoch nicht einmal daran erinnern kann, dass er eine solche Erklärung jemals abgegeben hat, so erachtet der Senat sein späteres Vorbringen zu den Beweggründen seiner damaligen Erklärung und den dabei vorhanden gewesenen Irrtürmern für wenig glaubhaft. Jedenfalls aber sind sämtliche Fristen für eine Anfechtung (s. insbesondere § 121 Abs. 2 und § 124 Abs. 3 BGB: zehn Jahre) längst verstrichen.
Damit ist für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch maßgeblich, ob die Versicherte im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor ihrem Tode den Unterhalt ihrer Familie überwiegend bestritten hatte (hierzu und zum Nachfolgenden BSG, Urteil vom 16.03.2006, B 4 RA 15/05 R in SozR 4-2600 § 46 Nr. 3). Im Hinblick auf die Auslegung der Begriffsbestimmung des "überwiegenden Bestreitens des Familienunterhalts im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tode" ist das SG zutreffend davon ausgegangen, dass die Versicherte den Unterhalt dann "überwiegend bestritten" hätte, wenn ihr Unterhaltsbeitrag während des letzten wirtschaftlichen Dauerzustands vor dem Tode mehr als die Hälfte des gesamten Familienunterhalts ausgemacht hätte. Dabei ist unter Unterhalt der Familie das zu verstehen, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten zu befriedigen. Hierbei sind die tatsächlichen Verhältnisse während des letzten wirtschaftlichen Dauerzustandes mit der Folge maßgebend, dass als Unterhaltsbeiträge nur solche Leistungen und Aufwendungen berücksichtigt werden können, die in diesem Zeitraum effektiv beigesteuert bzw. getätigt worden sind. Lebensbedarf der Familie ist alles, was nach den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten zu befriedigen. Zu den Kosten des Haushalts gehören u.a. alle Aufwendungen für Nahrung, Kleidung, Heizung sowie alle Aufwendungen für die Beschaffung des erforderlichen Wohnraums, aber auch die Kosten für die Haushaltsführung selbst. Das Maß der erforderlichen Aufwendungen zur Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, es hängt von den Lebensumständen und -verhältnissen der Ehegatten ab, nicht nur allein von ihrer wirtschaftlichen und finanziellen, sondern auch von ihrer sozialen und persönlichen Lage, die sie entscheidend durch ihre eigene Lebensgestaltung prägen, also auch vom Gesundheitszustand der Ehegatten.
Der Kläger und die Versicherte waren zum Zeitpunkt des Todes der Versicherten 77 bzw. 69 Jahre alt und bezogen als Rentner jeweils Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, die Versicherte bezog zusätzlich eine Rente aus einer privaten Unfallversicherung. Der Kläger war im Übrigen weiterhin selbständig als Rechtsanwalt tätig und verfügte ferner über zahlreiche Immobilien, die einer umfangreichen Verwaltung bedürfen. Die Klägerin führte den Haushalt der Eheleute und erledigte darüber hinaus unentgeltlich Buchführungsaufgaben für den Kläger, wobei diese Aufgaben nach den Angaben des Klägers jeweils rund vier Stunden täglich in Anspruch nahmen. Die Eheleute bewohnten ein im Alleineigentum des Klägers stehendes Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von ca. 160 qm.
Vor dem Hintergrund dieser Lebensverhältnisse geht der Senat davon aus, dass dem Kläger und der Versicherten zur Deckung des Lebensbedarf der Familie jedenfalls die von ihnen erzielten Renteneinkünfte zur Verfügung standen. Die insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat aufgestellte Behauptung, der Kläger habe seine Renteneinkünfte allein zum Ausgleich seiner (steuerrechtlich ermittelten) Verluste verwendet ist durch nichts belegt. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung auch jede Erläuterung schuldig geblieben, wie denn allein mit den Einkünften der Versicherten die Lebenshaltung (immerhin bei beiderseitiger Berufstätigkeit und großem Haus) bestritten werden konnte. Der Senat geht deshalb davon aus, dass - wie üblich (BSG, a.a.O.) - die beiderseitigen Renteneinkünfte für den Lebensunterhalt verwendet wurden. Dabei handelte es sich bei der Klägerin zuletzt seit Juli 2003 um einen monatlichen Zahlbetrag von 629,63 EUR (bis 30.06.2003: 625,51 EUR) und beim Kläger um einen solchen in Höhe von 1.724,14 EUR (bis 30.06.2003: 1.704,14 EUR). Neben der Altersrente bezog die Versicherte zusätzlich eine Unfallrente in Höhe von 251,78 EUR vierteljährlich, sodass auf ihrer Seite monatliche Rentenleistungen von insgesamt 713,56 EUR (bis 30.06.2003: 709,44 EUR) zum Familienunterhalt beitrugen. Wie die Beklagte in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid zutreffend darlegte, zeigt sich bereits daran, dass die Versicherte den Unterhalt der Familie nicht überwiegend bestritt. Denn die Renteneinkünfte der Versicherten erreichten nicht einmal annähernd die Renteneinkünfte ihres Ehemann, die mehr als Doppelt so hoch wie die der Versicherten waren. Vor dem Hintergrund dieser Renteneinkünfte der Eheleute, vermag der Senat keine Hinweise darauf zu erkennen, dass die Versicherte im letzten Dauerzustand vor ihrem Tod den überwiegenden Unterhalt der Familie bestritten hatte.
Angesichts dessen kann der Senat auch dahingestellt sein lassen, ob der Kläger neben seinen Renteneinkünften weitere Einnahmen zur Bestreitung des Lebensunterhalts der Familie eingesetzt hatte, wovon das SG ausgehend von seiner selbstständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt sowie den Einkünften aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung ausgegangen ist. Offen bleiben kann damit auch, ob und ggf. in welchem Umfang die vom Kläger im Jahr 2003 erzielten und von diesem als einmalig bezeichneten Einkünfte zu berücksichtigen wären. Da der Kläger und die Versicherte die in Rede stehenden Renteneinkünfte bereits seit mehreren Jahren bezogen, kann der Senat auch offen lassen, ob für den letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod der Versicherten auf den von der Beklagten zugrunde gelegten Jahreszeitraum abzustellen ist oder - entsprechend der Auffassung des Klägers - auf einen Zeitraum von zumindest drei Jahren.
Letztlich kann der Senat auch offen lassen, ob der Wert der Haushaltsführung entsprechend der Auffassung des Klägers allein auf Seiten der Versicherten zu berücksichtigen ist, weil dieser den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend dem Ehepartner zuzurechnen sei, der die Haushaltsführung übernommen habe. Denn auch die Richtigkeit dieser Rechtsauffassung unterstellt, rechtfertigt dies nicht die Annahme, dass die Versicherte den überwiegenden Unterhalt der Familie bestritten hatte. Ausgehend von den Angaben des Klägers, wonach seine Ehefrau vier Stunden unentgeltlich Buchhaltungsarbeiten und vier Stunden Haushaltsarbeiten verrichtet habe, ergäbe sich bei dem vom Kläger zugrunde gelegten Stundenlohn von 15,00 EUR und seinen Berechnungen (monatlich 3.000,60 EUR für Buchhaltungs- und Haushaltsarbeiten in jeweils hälftigem Umfang) bezogen auf die Haushaltstätigkeiten die Hälfte des vom Kläger errechneten Betrages und damit ein Monatseinkommen von 1.500,00 EUR. Die unentgeltlich geleisteten Buchhaltungsarbeiten der Versicherten im Rahmen der selbständigen Tätigkeit des Klägers stellen bereits keine Tätigkeit im Rahmen der Haushaltsführung dar, sodass diese von vornherein schon keine Berücksichtigung finden können. Dem so ermittelten Wert der Haushaltsführung steht auf Seiten des Klägers jedoch der Nutzungswert des im Alleineigentum des Klägers stehenden Einfamilienhauses gegenüber, in dem die Familie gewohnt hat. Hierbei handelt es sich um ein Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von insgesamt ca. 160 qm bei 5 Zimmern und 2 Bädern. Da dieses im Alleineigentum des Klägers stand, ist der entsprechende Wohnwert auf dessen Seite als Unterhaltsbeitrag zu berücksichtigen. Der Senat vermag nicht davon auszugehen, dass der Wert der Haushaltsführung der Klägerin den Nutzungswert dieses Einfamilienhauses deutlich übersteigt und insgesamt zu einem Übergewicht des Beitrags zum Familienunterhalt der Versicherten führt. Dies wäre auf der Grundlage des vom Kläger angenommenen Wertes der Haushaltsführung (1.500,00 EUR monatlich) im Hinblick auf die unterschiedliche Höhe der Renteneinkünfte (Differenz ab 01.07.2003 mehr als 1.000,00 EUR) nur dann anzunehmen, wenn der Nutzungswert des im Eigentum des Klägers stehenden Einfamilienhauses deutlich unter 500,00 EUR anzusetzen wäre, wofür der Senat angesichts der Größe des Hauses jedoch keine Anhaltspunkte sieht.
Soweit der Kläger sich auf die vorgelegten Steuerbescheide bezieht, die in den Jahren 1999 bis 2002 sowie 2004 jeweils negative Einkünfte auswiesen, ist darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um rein steuerrechtliche Verluste handelt, die im Rahmen der vorliegend zu beurteilenden Frage ohne Bedeutung sind (vgl. hierzu ebenfalls BSG a.a.O.). Dass es hierauf nicht ankommen kann, macht allein schon der Umstand deutlich, dass der für das Jahr 2004 vom Kläger geltend gemachte Verlust in Höhe von 63.616,00 EUR sowohl seine eigenen als auch die Renteneinkünfte seiner verstorbenen Ehefrau deutlich überstiegen hat, weshalb die Eheleute rein rechnerisch über keinerlei Einkünfte verfügt hätten, die sie zur Bestreitung des Familienunterhalts hätten einsetzen können. Dass dies nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht, auf die im Hinblick auf die vorliegend zu beurteilende Frage abzustellen ist, ist offensichtlich.
Da somit nicht entscheidungsrelevant ist, ob der Kläger während der von ihm im Beweisantrag angegebenen Zeiten über steuerlich ausgewiesene negative Einkünfte verfügte - mit der Folge, dass die Versicherte höhere, weil ausschließlich positive Einkünfte hatte -, lehnt der Senat den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag ab.
Die Berufung des Klägers kann nach alledem keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Witwerrente streitig.
Der am 1926 geborene Kläger, selbständiger Rechtsanwalt, ist der Ehemann der am 30.07.1934 geboren und am 07.02.2004 verstorbenen F. G. (im folgenden: Versicherte), mit der er am 31.08.1961 die Ehe geschlossen hatte. Im Rahmen seines an die damalige Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), Rechtsvorgängerin der Beklagten, gerichteten Schreiben vom 14.12.1988, das von der Versicherten mitunterzeichnet war, erklärten die Eheleute übereinstimmend, dass für sie "das alte Rentenrecht (Witwen-, Witwer-Rentenrecht vor dem 1.1.1986 geltend) auch künftig anzuwenden ist".
Am 16.03.2004 beantragte der Kläger die Gewährung von Witwerrente. Mit Bescheid vom 04.10.2004 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers zunächst mangels Mitwirkung ab, da sie davon ausgegangen war, dass der Kläger den ihm zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen übersandten Vordruck nicht ausgefüllt vorgelegt hatte. Nach Kenntnisnahme des allerdings zuvor eingegangenen, teilweise ausgefüllten Vordrucks bearbeitete sie den Antrag des Klägers weiter. Auf den hiernach eingegangenen Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 04.10.2004 wies die Beklagte diesen mit Schreiben vom 12.11.2004 auf die zeitliche Überschneidung zwischen Eingang der angeforderten Unterlagen und dem angefochtenen Bescheid hin sowie darauf, dass sie den Antrag deshalb bereits weiterbearbeitet habe und den Widerspruch für erledigt betrachte.
Zu seinen und den monatlichen Einkünften der Versicherten in dem Zeitraum vom 06.02.2003 bis 06.02.2004 machte der Kläger in dem später vorgelegten weitergehend ausgefüllten Vordruck folgende Angaben:
Kläger Versicherte
Altersrente 1.724,14 EUR 629,63 EUR Unfallrente 251,78 EUR vierteljährlich Einkünfte aus selbständiger - 2.014,00 EUR Tätigkeit (laut Einkommensteuerbescheid 2002)
Verpachtung 19.365,00 EUR jährlich (laut Einkommensteuerbescheid 2002) Sonstige Einkünfte nach 4.907,00 EUR 2.483,00 EUR § 22 EStG laut Einkommen- steuerbescheid 2002
Weiter führte der Kläger aus, der Hausbesitz einschließlich eigener Wohnung (Küche, 2 Bäder, 5 Zimmer ca. 160 qm) stehe in seinem Alleineigentum. Die Haushaltsführung sei in vollem Umfang von seiner Ehefrau erbracht worden.
Von den vom Kläger sodann vorgelegten Bescheiden für 2003 über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer weist der zuletzt ergangene Bescheid vom 28.04.2005 folgende Einkünfte aus:
Kläger Versicherte Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit 4.326,00 EUR Einkünfte aus Kapitalvermögen 708,00 EUR Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 183.979,00 EUR Rente 20.589,00 EUR 8.160,00 EUR
Mit Bescheid vom 13.05.2005 lehnte die Beklagte - ausgehend von den Rentenbezügen (seitens des Klägers 1.704,14 EUR bis 30.06.2003, danach 1.724,14 EUR, seitens der Ehefrau 625,51 EUR bis 30.06.2003, danach 629,63 EUR) und Daten im vom Kläger zunächst vorgelegten (später geänderten) Einkommensteuerbescheid 2003 - den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, im Hinblick auf die am 14.12.1988 abgegebene gemeinsame Erklärung über die weitere Anwendung des bis zum 31.12.1985 geltenden Hinterbliebenenrentenrechts könne gemäß § 303 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) Witwerrente nur gewährt werden, wenn die Verstorbene den Unterhalt der Familie überwiegend bestritten habe. Maßgeblicher Zeitraum für die Bewertung sei der wirtschaftliche Dauerzustand, der seit der letzten wesentlichen Änderung der gemeinsamen Einkommensverhältnisse der Ehegatten vor dem Tod des Versicherten bestanden habe. In dem maßgeblichen Zeitraum vom 01.02.2003 bis 31.01.2004 habe die Versicherte Einkünfte in Höhe von 8.563,00 EUR (Altersrente 7.555,00 EUR, Unfallrente: 1.008,00 EUR) und der Kläger insgesamt 156.662,00 EUR (Altersrente: 20.688,00 EUR, Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit: 5.504,00 EUR, Einkünfte aus Kapitalvermögen: 708,00 EUR, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: 126.762,00 EUR) bestanden. Damit ergebe sich, dass die Versicherte nicht den überwiegenden Unterhalt bestritten habe. Auf Grund der erheblichen Differenz der Geldeinkünfte sei von einer Bewertung der Dienstleistungen im Haushalt abgesehen worden, da die Versicherte in keinem Fall durch ihre Tätigkeit im Haushalt den überwiegenden Beitrag zum Familienunterhalt bestritten habe.
Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, soweit die hohen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt worden seien, sei dies offensichtlich unrichtig, da diesen Einkünften ein einmaliger Vorgang zugrunde liege, der darauf zurückzuführen sei, dass er ein Wohnhaus an die Stadt W.-T. vermietet gehabt habe, diese das Mietverhältnis fristlos gekündigt habe, obwohl der Mietvertrag auf die Dauer von zehn Jahren abgeschlossen worden sei, und er sich im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs letztlich auf die Zahlung eines Gesamtbetrages in Höhe von 250.000,00 EUR geeinigt habe. Dieses Objekt sei bisher nicht vermietet worden; die Sanierungskosten hierfür beliefen sich auf einen höheren Betrag. Die Versicherte habe im Übrigen u.a. die Buchhaltungsarbeiten erledigt, die nunmehr von der Steuerberaterin ausgeführt würden; außerdem habe er wegen des Ausfalls seiner Ehefrau eine Teilzeitkraft einstellen müssen. Bei objektiver Beurteilung der Verhältnisse müsse man zu dem Ergebnis kommen, dass seine verstorbene Ehefrau den Unterhalt der Familie überwiegend bestritten habe. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 04.10.2005 und der weiteren Begründung zurückgewiesen, allein angesichts der zeitgleichen Einkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung von 20.589,68 EUR auf Seiten des Klägers gegenüber Renteneinkünften der Versicherten von insgesamt 9.224,45 EUR sei offenkundig, dass die Versicherte zuletzt nicht überwiegend den Unterhalt der Familie bestritten habe. Damit könne dahinstehen, in welcher Höhe weitere Einkünfte des Klägers aus selbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen und aus Vermietung/Verpachtung zu berücksichtigen seien. Die Erledigung der Buchhaltungsarbeiten durch die Versicherte sei für die Unterhaltsfrage nicht relevant, da hieraus keine Geldeinkünfte entstanden seien und es sich hierbei nicht um eine Dienstleistung im Sinne von Haushaltsführung oder Kindererziehung handele. Ungeachtet dessen sei der wirtschaftliche Wert der Haushaltsführung - selbst wenn die Versicherte die Haushaltsführung alleine verrichtet haben sollte - nicht vollständig bei dieser anzurechnen, da es, wenn die Ehegatten in gleichem oder nahezu gleichem Umfang bzw. nicht berufstätig gewesen seien, nicht auf die tatsächlichen Dienstleistungen ankomme, sondern darauf, inwieweit hierzu eine Verpflichtung gemäß § 1360 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bestanden habe. Als Rentner und nur noch geringfügig Berufstätige (der Kläger als Rechtsanwalt, die Versicherte als Buchhalterin) habe ihnen die Haushaltsführung je zur Hälfte oblegen, sodass sich der jedem Ehegatten zuzurechnende Wert aufhebe.
Am 27.10.2005 hat der Kläger dagegen sowie gegen den Bescheid vom 04.10.2004 beim Sozialgericht Freiburg (SG) Klage erhoben und geltend gemacht, an die Abgabe einer Erklärung vom 14.12.1988 könne er sich nicht erinnern. Im Übrigen fechte er diese wegen Irrtums und arglistiger Täuschung an, da er eine solche Erklärung, die ausschließlich Nachteile für ihn bringe, nicht abgegeben hätte, wenn er hinreichend aufgeklärt worden wäre. Den Haushalt habe im Übrigen allein seine Ehefrau geführt, da er selbst - entgegen der Annahme der Beklagten - nicht nur geringfügig, sondern weiterhin vollschichtig als Rechtsanwalt tätig gewesen sei. Insoweit seien allein die tatsächlichen Verhältnisse maßgeblich, sodass zugrunde zu legen sei, dass seine verstorbene Ehefrau zumindest vier Stunden täglich für ihn Büroarbeiten verrichtet und wenigstens weitere vier Stunden täglich Haushaltstätigkeiten ausgeführt habe. Bei einem Stundensatz von 15,00 EUR sei auf Seiten seiner verstorbenen Ehefrau zumindest ein monatliches Einkommen von 3.000,00 EUR und mithin ein Jahreseinkommen von 36.000,00 EUR zu berücksichtigen. Demgegenüber habe die Beklagte gänzlich unberücksichtigt gelassen, dass er - wie der vorgelegte Einkommensteuerbescheid für 2004 ausweise - in diesem Jahr eine negative Einkommenssituation gehabt habe, nachdem die negativen Einkünfte aus seiner selbständigen Tätigkeit und aus Vermietung und Verpachtung seine Renteneinkünfte weit überschritten hätten. Dies mache deutlich, dass die Verstorbene überwiegend zum Unterhalt der Familie beigetragen habe. Diese sei auch noch im Jahr 2005 der Fall gewesen, wie die vorgelegte Aufstellung ausweise.
Mit Urteil vom 29.10.2008 hat das SG die Klage, soweit sie sich gegen den Bescheid vom 04.10.2004 gerichtet hat, als unzulässig und im Übrigen als unbegründet abgewiesen. Da Anfechtungsgründe nicht vorlägen, habe der Kläger nur unter den Voraussetzungen des § 303 SGB VI Anspruch auf Witwerrente. Zur Beurteilung der Frage, ob die Versicherte im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor ihrem Tod überwiegend den Lebensunterhalt der Familie bestritten habe, habe die Beklagte zu Recht auf den Zeitraum vom 01.01.2003 bis 06.02.2004 abgestellt. In diesem Zeitraum liege das Einkommen des Klägers weit über dem der Versicherten. Unberücksichtigt zu bleiben hätten dessen Negativeinkünfte aus selbständiger Tätigkeit sowie Vermietung und Verpachtung. Die einmaligen Zahlungen aus dem mit der Stadt W.-T. geschlossenen Vergleich seien zu berücksichtigen, da es sich hierbei nicht um eine einmalige Einkunftsart handele, sondern Zahlungen aus bestehenden Einkommensquellen, die seit Jahren dem Unterhalt der Familie das Gepräge gäben. Angesichts des großen Unterschieds zwischen den Einkünften des Klägers und der Versicherten komme es auf die Berücksichtigung der Haushalts- und Bürotätigkeit der Versicherten nicht mehr an.
Am 05.12.2008 hat der Kläger dagegen beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt und im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Klageverfahren wiederholt, wonach seine verstorbene Ehefrau im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor ihrem Tod überwiegend den Lebensunterhalt der Familie bestritten habe. Diese habe den Haushalt geführt und sei in seiner Rechtsanwaltskanzlei u.a. als Buchhalterin tätig gewesen, woraus ein anrechenbares Jahreseinkommen von 36.000 EUR resultiere und sich zusammen mit ihren Rentenansprüchen Einkünfte von 44.563,00 EUR ergäben. Demgegenüber ergebe sich auf seiner Seite zum Todeszeitpunkt seiner Ehefrau, wie dem Einkommensteuerbescheid für 2004 zu entnehmen sei, ein negatives Einkommen von rund 49.000,00 EUR, das sich wegen zusätzlicher Tilgungszahlungen auf mehr als 60.000,00 EUR summiert habe. Keinesfalls könne die Beklagte sein Einkommen aus dem Jahr 2003 mit den in seinem Leben einmaligen Einkünften zugrunde legen. Vielmehr sei ein Zeitraum von zumindest drei Jahren zugrunde zu legen. Unter Berücksichtigung seiner negativen Einkünfte und der Belastungen durch Tilgungszahlungen habe er aber von 1999 bis 2002 jeweils ein geringeres Einkommen als seine Ehefrau gehabt. Mit seinen Einkünften habe er in erster Linie seine erheblichen Schulden, welche bei ungefähr 1,2 Millionen Euro lägen, abgezahlt. Letztlich sei auch der Bescheid vom 04.10.2004, mit dem die Beklagte die Gewährung einer Rente abgelehnt habe, aufzuheben, da dieser Bescheid einer Rentengewährung entgegenstehe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 29.10.2008 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 04.10.2004 sowie des Bescheids vom 13.05.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.10.2005 zu verurteilen, ihm Witwerrente aus der Versicherung seiner verstorbenen Ehefrau zu gewähren
und hinsichtlich seiner negativen Einkommen und des weitaus höheren monatlichen Einkommens seiner verstorbenen Ehefrau im Zeitraum 01.02.2003 bis 31.01.2004 sowie 07.02.2001 bis 07.02.2004 zum Beweis die Zeugen Herrn G. K. zu laden über B ... 7, 7. W.; Herrn P. G., wie oben; Frau S. B., wie oben; Herrn G. zu laden über B ... 29, 7. W.; Frau S. K. zu laden über E. Str. 93, 7. W.; Frau E. S. zu laden über den Kläger zu vernehmen sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 153 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gemäß § 143, 144 SGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dabei hat es die Klage gegen den Bescheid vom 04.10.2004 zutreffend als unzulässig und die Klage gegen den Bescheid vom 13.05.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.10.2005 als unbegründet abgewiesen. Im Hinblick auf den Bescheid vom 04.10.2004 ist das SG zutreffend davon ausgegangen, dass sich dieser Bescheid durch die sinngemäß erfolgte Abhilfe, nämlich die erfolgte Weiterbearbeitung des mangels Mitwirkung abgelehnten Rentenantrags erledigt hat, was die Beklagten in ihrem Schreiben vom 12.11.2004 dem Kläger gegenüber auch klargestellt hat. Damit gingen aber von dieser Entscheidung keine Rechtswirkungen mehr aus (vgl. § 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X -), die den Kläger in seinen Rechten hätten beeinträchtigen können. Diese Entscheidung hätte - anders als der Kläger annimmt - damit auch einer Rentengewährung nicht entgegengestanden. Dem Kläger steht aus der Versicherung seiner verstorbenen Ehefrau vielmehr deshalb kein Anspruch auf Witwerrente zu, weil er die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt.
Anspruchsgrundlage für das vom Kläger geltend gemachte Begehren ist § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI i. V. m. § 303 Satz 1 2. Alternative SGB VI. Mit § 303 Satz 1 SGB VI hat der Gesetzgeber das neue Recht modifiziert, indem er eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung geregelt hat. Hiernach haben nicht wiederverheiratete Witwer, die mit ihrem Ehegatten bis zum 31.12.1988 eine wirksame Erklärung über die weitere Anwendung des bis zum 31.12.1985 geltenden Hinterbliebenenrechts abgegeben haben, nach dem Tode der versicherten Ehefrau, wenn diese die allgemeine Wartezeit erfüllt hatte, ein Recht auf große Witwerrente nur dann, wenn die Versicherte den Unterhalt ihrer Familie im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tode überwiegend bestritten hat.
Eine Erklärung in diesem Sinne hat der Kläger gemeinsam mit seiner verstorbenen Ehefrau abgegeben, wie dessen Schreiben an die damalige BfA vom 14.12.1988 entnommen werden kann. Diese Erklärung hat der Kläger insbesondere auch nicht wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung wirksam angefochten, wie das SG zutreffend ausgeführt hat. Der Senat verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die entsprechenden Ausführungen des SG in der angefochtenen Entscheidung und sieht von einer nochmaligen Darlegung der Gründe ab. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass es bereits höchst zweifelhaft erscheint, dass sich der Kläger - entsprechend seines Vortrags im Klageverfahren - überhaupt in einem Irrtum befunden hatte. Denn mit seinem Klageschriftsatz vom 27.10.2005 hat er selbst vorgetragen, dass ihm bereits die Abgabe einer solchen Erklärung nicht erinnerlich sei. Wenn der Kläger sich jedoch nicht einmal daran erinnern kann, dass er eine solche Erklärung jemals abgegeben hat, so erachtet der Senat sein späteres Vorbringen zu den Beweggründen seiner damaligen Erklärung und den dabei vorhanden gewesenen Irrtürmern für wenig glaubhaft. Jedenfalls aber sind sämtliche Fristen für eine Anfechtung (s. insbesondere § 121 Abs. 2 und § 124 Abs. 3 BGB: zehn Jahre) längst verstrichen.
Damit ist für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch maßgeblich, ob die Versicherte im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor ihrem Tode den Unterhalt ihrer Familie überwiegend bestritten hatte (hierzu und zum Nachfolgenden BSG, Urteil vom 16.03.2006, B 4 RA 15/05 R in SozR 4-2600 § 46 Nr. 3). Im Hinblick auf die Auslegung der Begriffsbestimmung des "überwiegenden Bestreitens des Familienunterhalts im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tode" ist das SG zutreffend davon ausgegangen, dass die Versicherte den Unterhalt dann "überwiegend bestritten" hätte, wenn ihr Unterhaltsbeitrag während des letzten wirtschaftlichen Dauerzustands vor dem Tode mehr als die Hälfte des gesamten Familienunterhalts ausgemacht hätte. Dabei ist unter Unterhalt der Familie das zu verstehen, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten zu befriedigen. Hierbei sind die tatsächlichen Verhältnisse während des letzten wirtschaftlichen Dauerzustandes mit der Folge maßgebend, dass als Unterhaltsbeiträge nur solche Leistungen und Aufwendungen berücksichtigt werden können, die in diesem Zeitraum effektiv beigesteuert bzw. getätigt worden sind. Lebensbedarf der Familie ist alles, was nach den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten zu befriedigen. Zu den Kosten des Haushalts gehören u.a. alle Aufwendungen für Nahrung, Kleidung, Heizung sowie alle Aufwendungen für die Beschaffung des erforderlichen Wohnraums, aber auch die Kosten für die Haushaltsführung selbst. Das Maß der erforderlichen Aufwendungen zur Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, es hängt von den Lebensumständen und -verhältnissen der Ehegatten ab, nicht nur allein von ihrer wirtschaftlichen und finanziellen, sondern auch von ihrer sozialen und persönlichen Lage, die sie entscheidend durch ihre eigene Lebensgestaltung prägen, also auch vom Gesundheitszustand der Ehegatten.
Der Kläger und die Versicherte waren zum Zeitpunkt des Todes der Versicherten 77 bzw. 69 Jahre alt und bezogen als Rentner jeweils Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, die Versicherte bezog zusätzlich eine Rente aus einer privaten Unfallversicherung. Der Kläger war im Übrigen weiterhin selbständig als Rechtsanwalt tätig und verfügte ferner über zahlreiche Immobilien, die einer umfangreichen Verwaltung bedürfen. Die Klägerin führte den Haushalt der Eheleute und erledigte darüber hinaus unentgeltlich Buchführungsaufgaben für den Kläger, wobei diese Aufgaben nach den Angaben des Klägers jeweils rund vier Stunden täglich in Anspruch nahmen. Die Eheleute bewohnten ein im Alleineigentum des Klägers stehendes Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von ca. 160 qm.
Vor dem Hintergrund dieser Lebensverhältnisse geht der Senat davon aus, dass dem Kläger und der Versicherten zur Deckung des Lebensbedarf der Familie jedenfalls die von ihnen erzielten Renteneinkünfte zur Verfügung standen. Die insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat aufgestellte Behauptung, der Kläger habe seine Renteneinkünfte allein zum Ausgleich seiner (steuerrechtlich ermittelten) Verluste verwendet ist durch nichts belegt. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung auch jede Erläuterung schuldig geblieben, wie denn allein mit den Einkünften der Versicherten die Lebenshaltung (immerhin bei beiderseitiger Berufstätigkeit und großem Haus) bestritten werden konnte. Der Senat geht deshalb davon aus, dass - wie üblich (BSG, a.a.O.) - die beiderseitigen Renteneinkünfte für den Lebensunterhalt verwendet wurden. Dabei handelte es sich bei der Klägerin zuletzt seit Juli 2003 um einen monatlichen Zahlbetrag von 629,63 EUR (bis 30.06.2003: 625,51 EUR) und beim Kläger um einen solchen in Höhe von 1.724,14 EUR (bis 30.06.2003: 1.704,14 EUR). Neben der Altersrente bezog die Versicherte zusätzlich eine Unfallrente in Höhe von 251,78 EUR vierteljährlich, sodass auf ihrer Seite monatliche Rentenleistungen von insgesamt 713,56 EUR (bis 30.06.2003: 709,44 EUR) zum Familienunterhalt beitrugen. Wie die Beklagte in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid zutreffend darlegte, zeigt sich bereits daran, dass die Versicherte den Unterhalt der Familie nicht überwiegend bestritt. Denn die Renteneinkünfte der Versicherten erreichten nicht einmal annähernd die Renteneinkünfte ihres Ehemann, die mehr als Doppelt so hoch wie die der Versicherten waren. Vor dem Hintergrund dieser Renteneinkünfte der Eheleute, vermag der Senat keine Hinweise darauf zu erkennen, dass die Versicherte im letzten Dauerzustand vor ihrem Tod den überwiegenden Unterhalt der Familie bestritten hatte.
Angesichts dessen kann der Senat auch dahingestellt sein lassen, ob der Kläger neben seinen Renteneinkünften weitere Einnahmen zur Bestreitung des Lebensunterhalts der Familie eingesetzt hatte, wovon das SG ausgehend von seiner selbstständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt sowie den Einkünften aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung ausgegangen ist. Offen bleiben kann damit auch, ob und ggf. in welchem Umfang die vom Kläger im Jahr 2003 erzielten und von diesem als einmalig bezeichneten Einkünfte zu berücksichtigen wären. Da der Kläger und die Versicherte die in Rede stehenden Renteneinkünfte bereits seit mehreren Jahren bezogen, kann der Senat auch offen lassen, ob für den letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod der Versicherten auf den von der Beklagten zugrunde gelegten Jahreszeitraum abzustellen ist oder - entsprechend der Auffassung des Klägers - auf einen Zeitraum von zumindest drei Jahren.
Letztlich kann der Senat auch offen lassen, ob der Wert der Haushaltsführung entsprechend der Auffassung des Klägers allein auf Seiten der Versicherten zu berücksichtigen ist, weil dieser den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend dem Ehepartner zuzurechnen sei, der die Haushaltsführung übernommen habe. Denn auch die Richtigkeit dieser Rechtsauffassung unterstellt, rechtfertigt dies nicht die Annahme, dass die Versicherte den überwiegenden Unterhalt der Familie bestritten hatte. Ausgehend von den Angaben des Klägers, wonach seine Ehefrau vier Stunden unentgeltlich Buchhaltungsarbeiten und vier Stunden Haushaltsarbeiten verrichtet habe, ergäbe sich bei dem vom Kläger zugrunde gelegten Stundenlohn von 15,00 EUR und seinen Berechnungen (monatlich 3.000,60 EUR für Buchhaltungs- und Haushaltsarbeiten in jeweils hälftigem Umfang) bezogen auf die Haushaltstätigkeiten die Hälfte des vom Kläger errechneten Betrages und damit ein Monatseinkommen von 1.500,00 EUR. Die unentgeltlich geleisteten Buchhaltungsarbeiten der Versicherten im Rahmen der selbständigen Tätigkeit des Klägers stellen bereits keine Tätigkeit im Rahmen der Haushaltsführung dar, sodass diese von vornherein schon keine Berücksichtigung finden können. Dem so ermittelten Wert der Haushaltsführung steht auf Seiten des Klägers jedoch der Nutzungswert des im Alleineigentum des Klägers stehenden Einfamilienhauses gegenüber, in dem die Familie gewohnt hat. Hierbei handelt es sich um ein Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von insgesamt ca. 160 qm bei 5 Zimmern und 2 Bädern. Da dieses im Alleineigentum des Klägers stand, ist der entsprechende Wohnwert auf dessen Seite als Unterhaltsbeitrag zu berücksichtigen. Der Senat vermag nicht davon auszugehen, dass der Wert der Haushaltsführung der Klägerin den Nutzungswert dieses Einfamilienhauses deutlich übersteigt und insgesamt zu einem Übergewicht des Beitrags zum Familienunterhalt der Versicherten führt. Dies wäre auf der Grundlage des vom Kläger angenommenen Wertes der Haushaltsführung (1.500,00 EUR monatlich) im Hinblick auf die unterschiedliche Höhe der Renteneinkünfte (Differenz ab 01.07.2003 mehr als 1.000,00 EUR) nur dann anzunehmen, wenn der Nutzungswert des im Eigentum des Klägers stehenden Einfamilienhauses deutlich unter 500,00 EUR anzusetzen wäre, wofür der Senat angesichts der Größe des Hauses jedoch keine Anhaltspunkte sieht.
Soweit der Kläger sich auf die vorgelegten Steuerbescheide bezieht, die in den Jahren 1999 bis 2002 sowie 2004 jeweils negative Einkünfte auswiesen, ist darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um rein steuerrechtliche Verluste handelt, die im Rahmen der vorliegend zu beurteilenden Frage ohne Bedeutung sind (vgl. hierzu ebenfalls BSG a.a.O.). Dass es hierauf nicht ankommen kann, macht allein schon der Umstand deutlich, dass der für das Jahr 2004 vom Kläger geltend gemachte Verlust in Höhe von 63.616,00 EUR sowohl seine eigenen als auch die Renteneinkünfte seiner verstorbenen Ehefrau deutlich überstiegen hat, weshalb die Eheleute rein rechnerisch über keinerlei Einkünfte verfügt hätten, die sie zur Bestreitung des Familienunterhalts hätten einsetzen können. Dass dies nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht, auf die im Hinblick auf die vorliegend zu beurteilende Frage abzustellen ist, ist offensichtlich.
Da somit nicht entscheidungsrelevant ist, ob der Kläger während der von ihm im Beweisantrag angegebenen Zeiten über steuerlich ausgewiesene negative Einkünfte verfügte - mit der Folge, dass die Versicherte höhere, weil ausschließlich positive Einkünfte hatte -, lehnt der Senat den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag ab.
Die Berufung des Klägers kann nach alledem keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung.
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