Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 3786/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 2826/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 6. Mai 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu er-statten.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Feststellung der Versicherungspflicht für bestimmte Zeiträume.
Die 1962 geborene Klägerin, eine Diplommathematikerin und Mutter zweier 1994 und 1996 geborener Kinder, gab unter dem 26. Mai 2006 im Fragebogen zur Feststellung der Pflichtversicherung kraft Gesetzes als selbstständig Tätiger (Formularvordruck V020) an, sie sei seit dem 1. März 1999 als freiberufliche Diplommathematikerin selbstständig tätig. Sie erteile Nachhilfeunterricht in Mathematik für Studenten und halte Vorkurse an der Fachschule und am International Departement. Die Klägerin legte Aufstellungen über ihre Einnahmen für die Jahre 2002 (März bis Mai und Juli 2002; August bis Dezember 2002 nicht gearbeitet), 2003 (Februar bis Mai, Juli, September, November), 2004 (Februar, März, Mai, Juni, September; übrige Monate nicht gearbeitet) und für 2005 (Januar bis Juli und September) sowie die Einkommensteuerbescheide für 2002 (Einkünfte aus selbstständiger Arbeit 22.552 EUR), 2003 (Einkünfte aus selbstständiger Arbeit 14.470 EUR), 2004 (Einkünfte aus selbstständiger Arbeit 16.732 EUR) vor. Nach Anforderung der Beklagten legte die Klägerin Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1999 bis 2001 vor. Ferner legte sie einen Arbeitsvertrag über die Beschäftigung eines Studenten (als Schreibkraft 10 Stunden wöchentlich vom 1. Februar bis 30. April 2005, 1. Juni bis 30. Juni 2005, 1. September bis 30. September 2005, monatliches Entgelt 405 EUR) vor.
Mit Bescheiden vom 20. September 2006 stellte die Beklagte die Versicherungspflicht der Klägerin ab 1. März 1999 nach § 2 Satz 1 Nr. 1-3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) fest. Gleichzeitig erklärte sie, die Beiträge für die Zeiten vom 1. März bis 31. März 1999, 1. April bis 31. Dezember 1999, 1. Januar bis 31. Dezember 2000, 1. Januar bis 30. November 2001 seien verjährt. Die Beiträge ab dem 1. Dezember 2001 seien noch nicht verjährt und noch zu zahlen. Sie forderte von der Klägerin Pflichtbeiträge für die Zeit vom 1. Dezember 2001 bis 30. September 2006 - mit Ausnahme der Monate 1. Februar bis 30. April 2005, 1. Juni bis 30. Juni 2005 und 1. September bis 30. September 2005 (keine Versicherungspflicht wegen Beschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer) und vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2005 (keine selbstständige Tätigkeit) in Höhe von 16.766,34 EUR.
Hiergegen erhob die Klägerin am 16. Oktober 2006 Widerspruch und machte geltend, sie sei in den Jahren 2002 bis 2004 und 2006 nicht durchgängig selbstständig tätig gewesen. So habe sie im Juni 2002 und von August bis Dezember 2002, im Januar, Juni, August, Oktober und Dezember 2003, im Januar, April, Juli, August sowie von Oktober bis Dezember 2004 und auch im Januar 2006 keine selbstständige Tätigkeit ausgeübt. Seit 1. April 2006 beschäftige sie einen Arbeitnehmer während ihrer selbstständigen Tätigkeit. Ferner bitte sie, die Beiträge für 2002 und 2004 - wie für 2005 - einkommensabhängig zu berechnen.
Mit einem weiteren Bescheid vom 30. Oktober 2006 teilte die Beklagte der Klägerin eine Änderung in der Beitragshöhe mit und forderte von ihr für den Zeitraum vom 1. Dezember 2001 bis 31. Oktober 2006 insgesamt 13.644,83 EUR. Unter den ergänzenden Begründungen und Hinweisen führte sie aus, im Zeitraum vom 1. Dezember 2001 bis 31. Dezember 2002 sei der halbe Regelbeitrag zu Grunde gelegt worden. Dieser Beitrag sei günstiger als der einkommensgerechte Beitrag.
Hiergegen wandte die Klägerin mit Schreiben vom 19. November 2006 ein, die Zeiten, in denen sie vorübergehend nicht selbstständig tätig gewesen sei, seien im Bescheid nicht ausgewiesen. Außerdem habe sie im Jahr 2005 einen Arbeitnehmer beschäftigt; dennoch seien Rentenversicherungsbeiträge berechnet worden.
Nach Erläuterungen der Beklagten im Schriftsatz vom 23. November 2006 erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 15. Januar 2007, ihre Tätigkeit erstrecke sich auf das Halten von Tutorien und Vorkursen an Hochschulen sowie auf von ihr organisierte Klausurvorbereitungskurse für Studenten. Tutorien und Vorkurse würden vollständig von den jeweiligen Hochschulen vorbereitet. Sie habe sich an das Material zu halten. Eine Vorbereitung vor Beginn des Vertrages oder Kurses sei daher nicht möglich, weil das Material jeweils aktuell erstellt werde. Klausurvorbereitungskurse bereite sie erst vor, wenn feststehe, dass der Kurs stattfinde. Dies sei erst einige Tage vor Beginn des Kurses der Fall. Nachbereitung falle bei ihr nicht an. Im Jahr 2002 habe sie in den Monaten Januar, Februar, August, September, November und Dezember, im Jahr 2004 in den Monaten Juli, August, Oktober bis Dezember sowie im Jahr 2005 in den Monaten Oktober bis Dezember kein Einkommen erzielt. Daraus ergebe sich eine Verminderung der Beitragsforderung. Von April bis Dezember 2006 habe sie einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt. Für das Jahr 2006 ergäben sich Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit von 2.314,83 EUR, so dass ihre Einkünfte für die Monate Januar bis März 2006 geringfügig gewesen seien. Damit sei die Beitragsforderung von 13.919,01 EUR auf 7.380,23 EUR zu reduzieren.
Mit einem weiteren Bescheid vom 24. Januar 2007 stellte die Beklagte fest, dass ab 1. Januar 2006 Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 SGB VI bestehe, weil nur eine geringfügige selbstständige Tätigkeit ausgeübt werde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2007 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück, soweit ihm nicht durch die Bescheide vom 30. Oktober 2006 und 24. Januar 2007 abgeholfen worden sei. Dem Begehren, dass in den Zeiträumen Januar, Februar, August, September, November und Dezember 2002, Juli, August, Oktober bis Dezember 2004 sowie Oktober bis Dezember 2005 keine Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für die selbstständige Tätigkeit als Dozentin bestehe, könne nicht entsprochen werden. Kurzzeitiger Auftragsmangel, Urlaubszeiten oder z. B. Semesterferien bzw. die Zeit zwischen Beendigung eines Lehrauftrags und der Suche eines neuen Lehrauftrags stellten regelmäßig keine Unterbrechungen der selbstständigen Tätigkeit dar. Da nach den vorgelegten Einkommensteuerbescheiden in den Jahren 2003 bis 2005 ein jährlicher Gewinn erzielt worden sei, der über der jeweiligen jährlichen Geringfügigkeitsgrenze liege, habe die Klägerin auch in den beanstandeten Zeiträumen der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI unterlegen.
Hiergegen hat die Klägerin am 31. Juli 2007 Klage zum Sozialgericht (SG) Karlsruhe erhoben. Sie hat weiterhin die Auffassung vertreten, in den Monaten Juni, August bis Dezember 2002, Januar, Juni, August, Oktober und Dezember 2003, Januar, April, Juli, August, Oktober bis Dezember 2004 sowie Mai, August, Oktober, November und Dezember 2005 sei sie nicht versicherungspflichtig gewesen, da sie in jener Zeit überhaupt nicht als selbstständige Lehrerin gearbeitet oder die Tätigkeit nur in geringfügigem Umfang ausgeübt habe.
Mit Urteil vom 6. Mai 2008 hat das SG die Bescheide der Beklagten vom 20. September 2006, 30. Oktober 2006 und 24. Januar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2007 abgeändert. Es hat festgestellt, dass die Klägerin im Zeitraum von Oktober bis einschließlich Dezember 2005 - also für die Monate Oktober, November und Dezember 2005 - in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versicherungspflichtig gewesen ist. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die zulässige Klage sei nur zu einem geringen, aus dem Tenor ersichtlichen Teil, begründet. Die Auffassung der Klägerin, sie habe während der oben genannten Zeiträume (vor Oktober 2005) nicht als selbstständige Lehrerin gearbeitet oder während dieser Zeiträume die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten, halte der rechtlichen Prüfung nicht stand. Insbesondere könne die Klägerin eine Unterbrechung der Versicherungspflicht während vorübergehender Arbeitseinstellung nicht gerichtsfest belegen. Die Versicherungspflicht selbstständig Tätiger werde - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht schon dann unterbrochen, wenn die tatsächliche Arbeitsleistung vorübergehend entfalle, sondern erst dann, wenn der selbstständig Tätige nicht nur kurzfristig keine Arbeitsleistung im Rahmen seiner selbstständigen Tätigkeit mehr erbringe. Rechtlich anders als die Beklagte bewerte das SG allein den Zeitraum von Oktober bis einschließlich Dezember 2005. In diesem Zeitraum habe die Klägerin nachweislich kein Einkommen aus selbstständiger Lehrtätigkeit mehr erzielt. Da sie auch ab Januar 2006 nur noch die Geringfügigkeitsgrenze unterschreitendes Einkommen aus selbstständiger Lehrtätigkeit erzielt habe, deute dies darauf hin, dass das Ende ihrer Versicherungspflicht schon auf den 30. September 2005 zu datieren sei. Hierfür spreche auch der Ausgangsbescheid der Beklagten vom 20. September 2006, in dem es heiße, in der Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2005 habe keine Versicherungspflicht bestanden, da die Klägerin vorübergehend keine selbstständige Tätigkeit ausgeübt habe. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das am 10. Mai 2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 6. Juni 2008 Berufung eingelegt und vorgetragen, ihre Tätigkeit sei in den aufgeführten Monaten, teilweise bis zu einem halben Jahr (August 2002 bis Januar 2003), unterbrochen gewesen. Bei ihrer Arbeit als Mathematikerin handle es sich nicht um eine durchgehende Tätigkeit wie bei einem Rechtsanwalt oder Handwerker, der ständig bereit sei, Aufträge anzunehmen. Sie führe im Wesentlichen Klausurvorbereitungskurse in Mathematik für Studenten anderer Fachrichtungen (z.B. Informatik, Technik) durch, die naturgemäß nur kurz vor den Klausurterminen stattfänden. Die Tätigkeit sei eher der eines Arbeitnehmers vergleichbar, der immer nur für einige Wochen oder Monate beschäftigt werde. Sollte diesen Argumenten nicht gefolgt werden, wäre die Tätigkeit in den genannten Monaten wegen Geringfügigkeit versicherungsfrei. Dabei sei nicht auf das gesamte Kalenderjahr abzustellen, sondern auf den jeweils vorhersehbaren Zeitraum.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 6. Mai 2008 sowie die Bescheide der Beklagten vom 20. September 2006, 30. Oktober 2006 und 24. Januar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2007 abzuändern und die Bescheide aufzuheben, soweit für die Monate Juni und August bis Dezember 2002, Januar, Juni, August, Oktober und Dezember 2003, Januar, April, Juli, August, Oktober bis Dezember 2004 sowie Mai und August 2005 Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt wurde.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erwidert, nach ihrer Auffassung sei die Klägerin von Januar 2002 bis September 2005 versicherungspflichtig gewesen. Die Versicherungspflicht werde unterbrochen, wenn die selbstständige Tätigkeit längerfristig nicht mehr ausgeübt werde oder der Betrieb ruhe. Kurzzeitiger Auftragsmangel, Urlaubszeiten oder Semesterferien bzw. die Zeit zwischen Beendigung eines Lehrauftrages und Suche eines neuen Lehrauftrages stellten regelmäßig keinen Unterbrechungstatbestand dar. Für die Prüfung der entgeltlichen Geringfügigkeitsgrenze seien die sich aus den Einkommensteuerbescheiden ergebenden Einkünfte aus der versicherungspflichtigen selbstständigen Tätigkeit maßgebend. Hierbei sei das Jahreseinkommen relevant.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG ist nicht zu beanstanden, da die Klägerin auch in den Monaten Juni, August bis Dezember 2002, Januar, Juni, August, Oktober und Dezember 2003, Januar, April, Juli, August, Oktober bis Dezember 2004 sowie Mai und August 2005 als selbstständig tätige Lehrerin versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet war.
Nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sind versicherungspflichtig selbstständig tätige Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.
Die Klägerin, eine Diplommathematikerin, war seit März 1999 als Lehrerin selbstständig tätig. Sie erteilte nach ihren eigenen Angaben Nachhilfeunterricht in Mathematik und hielt Vorkurse bzw. Klausurvorbereitungskurse in Mathematik für Studenten an der Fachhochschule und am Internationalen Departement sowie weiteren Einrichtungen. Während der noch streitigen Zeiträume hat die Klägerin keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt, dass eine Versicherungspflicht der Klägerin nicht deswegen entfällt, weil sie vorübergehend nicht gearbeitet bzw. in einzelnen Monaten eines Jahres die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten hat. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren uneingeschränkt an, sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück.
Ergänzend ist auszuführen, dass eine Tätigkeit als Arbeitnehmer in einem befristeten Arbeitsverhältnis nicht mit einer - nicht durchgehenden - selbstständigen Tätigkeit zu vergleichen ist. Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis stehen Beginn und Ende eindeutig fest. Darüber hinaus kann der Arbeitgeber - neben dem Arbeitnehmer und Kollegen - diesbezüglich befragt werden und Angaben machen. Außerdem handelt es sich in der Regel um Tätigkeiten im Rahmen eines bestimmten Arbeitsverhältnisses. Bei einer Tätigkeit als Selbstständiger bzw. als selbstständiger Lehrer können Beginn und Ende der selbstständigen Tätigkeit nicht so eindeutig bestimmt werden, zumal Beginn und Ende der Tätigkeit keines konstitutiven Aktes bedürfen und hierfür - anders als bei Handwerkern - keine Gewerbeanmeldung und Gewerbeabmeldung erfolgt. Nach ihren eigenen Angaben war die Klägerin auch nicht nur für eine bestimmte Fachhochschule oder eine bestimmte Universität tätig, sondern für eine Fachhochschule, für ein Fernstudienzentrum, für das Internationale Departement sowie die Bundeswehrfachschule und den Berufsförderungsdienst der Bundeswehr und hat darüber hinaus Nachhilfeunterricht erteilt.
Bei einer selbstständigen Tätigkeit handelt es sich um eine aktive, auf Dauer angelegte Betätigung im Wirtschaftsleben zur Erzielung von Arbeitseinkommen im Sinne des § 15 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Es handelt sich also um eine Lebensstellung, die dem Erwerb wesentlicher Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts dient (Gürtner in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand April 2010, § 2 SGB VI Rn. 6). Dies war auch bei der Klägerin der Fall, die aus ihrer selbstständigen Tätigkeit als Lehrerin seit März 1999 folgende Einkünfte erzielte: 1999 DM 3.969,- (neben einer nicht selbstständigen Tätigkeit) 2000 DM 20.738,- (neben einer nicht selbstständigen Tätigkeit) 2001 DM 12.808,- (neben einer nicht selbstständigen Tätigkeit) 2002 EUR 22.552,- 2003 EUR 14.470,- 2004 EUR 16.732,-.
Für den Senat ist nicht nachgewiesen, dass die Versicherungspflicht der Klägerin in den streitigen Monaten dadurch entfallen ist, dass sie zeitweise nicht gearbeitet bzw. ihr Einkommen in einzelnen Monaten - nicht jedoch im ganzen Jahr - unter der Geringfügigkeitsgrenze gelegen hat.
Die Versicherungspflicht selbstständig Tätiger ist im Allgemeinen nicht schon dann unterbrochen, wenn die tatsächliche Arbeitsleistung vorübergehend entfällt, sondern erst dann, wenn der selbstständig Tätige nicht nur kurzfristig keine Arbeitsleistung im Rahmen seiner selbstständigen Tätigkeit mehr erbringt. Die Versicherungspflicht wird insbesondere nicht unterbrochen durch Urlaub, Krankheit oder Mutterschaft (vgl. Fichte in Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch, SGB VI § 2 Rn. 104). Bei selbstständig Tätigen erscheint eine Unterbrechung der Versicherungspflicht aufgrund Auftragsmangel als nicht sachgerecht, zumal es sich hierbei um vorübergehende Tätigkeitsunterbrechungen handelt (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21. Februar 2007 - L 2 R 195/06 - in JURIS). Anders ist dies jedoch dann zu sehen, wenn es sich um Saisonarbeit handelt. So gibt es auch bei selbstständig Tätigen Saisonarbeit (z.B. bei selbstständigen Skilehrern). Wie bei Beschäftigten führt sie auch hier nicht zu einer Unterbrechung der selbstständigen Tätigkeit, sondern zur Beendigung der Versicherungspflicht. In der nächsten Saison tritt dann erneut Versicherungspflicht ein (vgl. Fichte in Hauck/Noftz a.a.O.). Die Tätigkeit der Klägerin ist jedoch mit Saisonarbeit nicht vergleichbar. Ihre Tätigkeit als selbstständige Mathematiklehrerin konnte die Klägerin jederzeit - je nach Auftragslage bzw. Anfall der Kurse bei verschiedenen Einrichtungen und Bedarf an Nachhilfeunterricht - verrichten. Im Übrigen differieren die jeweiligen Monate, in denen die Klägerin tätig bzw. nicht tätig war, von Jahr zu Jahr. So hat sie z.B. - nach ihren Angaben - im Jahr 2002 von August bis Dezember nicht gearbeitet, während sie im Jahr 2004 in den Monaten Januar, April, Juli, August, Oktober bis Dezember nicht gearbeitet hat. Darüber hinaus hat die Klägerin hinsichtlich der Monate, in denen sie tätig war, unterschiedliche Angaben gemacht. So hat sie in ihrem Schreiben vom 15. Januar 2007 angegeben, sie habe u.a. in den Monaten August, September, November und Dezember 2002 keine Einkünfte erzielt, während sie sonst auch eine Tätigkeit bzw. Einkünfte im Monat Oktober 2002 verneint hat. Entsprechendes gilt das Jahr 2004, wo sie unter dem 15. Januar 2007 Einkommen in den Monaten Juli, August, Oktober, November und Dezember 2004 verneint hat, während sie sonst behauptet hat, auch in den Monaten April und Juni 2004 nicht gearbeitet und kein Einkommen erzielt zu haben. Gegen eine nicht nur vorübergehende Arbeitseinstellung in den von der Klägerin genannten Monaten spricht auch, dass die Klägerin selbst im Fragebogen zur Feststellung der Pflichtversicherung kraft Gesetzes als selbstständig Tätiger vom 26. Mai 2006 von einer selbstständigen Tätigkeit als freiberuflich tätigen Diplom.-Mathematikerin seit 1. März 1999 ausgegangen ist, und nicht von mehreren - nach Unterbrechung - selbstständigen Tätigkeiten. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen. Für ein Abstellen auf den Jahresarbeitsverdienst - unabhängig von vorübergehenden Unterbrechungen - spricht auf die Regelung des § 165 Abs. 1 SGB VI, wonach der Nachweis eines von der Bezugsgröße abweichenden Arbeitseinkommens anhand des Einkommenssteuerbescheides zu führen ist, der nur das jeweilige Gesamtjahreseinkommen ausweist.
Die Klägerin war in den streitigen Monaten auch nicht deswegen versicherungsfrei, weil sie eine geringfügige selbstständige Tätigkeit ausgeübt hat.
Nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI sind versicherungsfrei Personen, die eine geringfügige selbstständige Tätigkeit (§ 8 Abs. 3, 8a SGB IV) ausüben, in dieser selbstständigen Tätigkeit. Eine geringfügige selbstständige Tätigkeit liegt nach § 8 Abs. 3 und Abs. 1 SGB IV vor, wenn das Arbeitsentgelt bzw. Einkommen regelmäßig im Monat 400 EUR nicht übersteigt. Hiervon kann bei der Klägerin keine Rede sein, da ihr Einkommen in den einzelnen Monaten sehr unterschiedlich war. Abgesehen davon ist für die Frage, ob ein Selbstständiger die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, anders als bei Beschäftigten, auf das Jahreseinkommen abzustellen (vgl. Fichte in Hauck/Noftz, a.a.O., Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 21. Februar 2007 a.a.O.).
Die Einnahmen der Klägerin lagen in den Jahren 2002 bis 2004 deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle des § 8 Abs. 3 und Abs. 1 SGB IV von jeweils 400 EUR im Monat (2002: 22.552,- EUR geteilt durch 12 = 1.879,33 EUR monatlich; 2003: 14.470,- EUR geteilt durch 12 = 1.205,83 EUR monatlich; 2004: 16.732,- EUR geteilt durch 12 = 1.394,33 EUR monatlich). Anhaltspunkte dafür, dass sich für die Monate Januar, Mai, Juli und August 2005 daran etwas geändert hätte, sind nicht ersichtlich, zumal die Klägerin der Beklagten am 25. Juli 2006 mitgeteilt hat, das Einkommen im Jahr 2005 liege in ähnlicher Höhe wie im Jahr 2004.
Die Beklagte hat für die Zeit bis einschließlich Dezember 2002 den halben Regelbeitrag und ab Januar 2003 das tatsächliche Einkommen der Klägerin der Beitragsberechnung zu Grunde gelegt. Die von der Beklagten im Bescheid vom 30. Oktober 2006 ermittelten Beitragssummen für die Zeit vom 1. November 2001 bis 31. August 2005 sind nicht zu beanstanden. Einwände gegen die Berechnung hat die Klägerin - ausgehend von der oben dargelegten Rechtsauffassung - nicht erhoben. Berechnungsfehler sind für den Senat auch nicht feststellbar.
Nach alledem war das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung der Klägerin musste deswegen zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu er-statten.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Feststellung der Versicherungspflicht für bestimmte Zeiträume.
Die 1962 geborene Klägerin, eine Diplommathematikerin und Mutter zweier 1994 und 1996 geborener Kinder, gab unter dem 26. Mai 2006 im Fragebogen zur Feststellung der Pflichtversicherung kraft Gesetzes als selbstständig Tätiger (Formularvordruck V020) an, sie sei seit dem 1. März 1999 als freiberufliche Diplommathematikerin selbstständig tätig. Sie erteile Nachhilfeunterricht in Mathematik für Studenten und halte Vorkurse an der Fachschule und am International Departement. Die Klägerin legte Aufstellungen über ihre Einnahmen für die Jahre 2002 (März bis Mai und Juli 2002; August bis Dezember 2002 nicht gearbeitet), 2003 (Februar bis Mai, Juli, September, November), 2004 (Februar, März, Mai, Juni, September; übrige Monate nicht gearbeitet) und für 2005 (Januar bis Juli und September) sowie die Einkommensteuerbescheide für 2002 (Einkünfte aus selbstständiger Arbeit 22.552 EUR), 2003 (Einkünfte aus selbstständiger Arbeit 14.470 EUR), 2004 (Einkünfte aus selbstständiger Arbeit 16.732 EUR) vor. Nach Anforderung der Beklagten legte die Klägerin Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1999 bis 2001 vor. Ferner legte sie einen Arbeitsvertrag über die Beschäftigung eines Studenten (als Schreibkraft 10 Stunden wöchentlich vom 1. Februar bis 30. April 2005, 1. Juni bis 30. Juni 2005, 1. September bis 30. September 2005, monatliches Entgelt 405 EUR) vor.
Mit Bescheiden vom 20. September 2006 stellte die Beklagte die Versicherungspflicht der Klägerin ab 1. März 1999 nach § 2 Satz 1 Nr. 1-3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) fest. Gleichzeitig erklärte sie, die Beiträge für die Zeiten vom 1. März bis 31. März 1999, 1. April bis 31. Dezember 1999, 1. Januar bis 31. Dezember 2000, 1. Januar bis 30. November 2001 seien verjährt. Die Beiträge ab dem 1. Dezember 2001 seien noch nicht verjährt und noch zu zahlen. Sie forderte von der Klägerin Pflichtbeiträge für die Zeit vom 1. Dezember 2001 bis 30. September 2006 - mit Ausnahme der Monate 1. Februar bis 30. April 2005, 1. Juni bis 30. Juni 2005 und 1. September bis 30. September 2005 (keine Versicherungspflicht wegen Beschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer) und vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2005 (keine selbstständige Tätigkeit) in Höhe von 16.766,34 EUR.
Hiergegen erhob die Klägerin am 16. Oktober 2006 Widerspruch und machte geltend, sie sei in den Jahren 2002 bis 2004 und 2006 nicht durchgängig selbstständig tätig gewesen. So habe sie im Juni 2002 und von August bis Dezember 2002, im Januar, Juni, August, Oktober und Dezember 2003, im Januar, April, Juli, August sowie von Oktober bis Dezember 2004 und auch im Januar 2006 keine selbstständige Tätigkeit ausgeübt. Seit 1. April 2006 beschäftige sie einen Arbeitnehmer während ihrer selbstständigen Tätigkeit. Ferner bitte sie, die Beiträge für 2002 und 2004 - wie für 2005 - einkommensabhängig zu berechnen.
Mit einem weiteren Bescheid vom 30. Oktober 2006 teilte die Beklagte der Klägerin eine Änderung in der Beitragshöhe mit und forderte von ihr für den Zeitraum vom 1. Dezember 2001 bis 31. Oktober 2006 insgesamt 13.644,83 EUR. Unter den ergänzenden Begründungen und Hinweisen führte sie aus, im Zeitraum vom 1. Dezember 2001 bis 31. Dezember 2002 sei der halbe Regelbeitrag zu Grunde gelegt worden. Dieser Beitrag sei günstiger als der einkommensgerechte Beitrag.
Hiergegen wandte die Klägerin mit Schreiben vom 19. November 2006 ein, die Zeiten, in denen sie vorübergehend nicht selbstständig tätig gewesen sei, seien im Bescheid nicht ausgewiesen. Außerdem habe sie im Jahr 2005 einen Arbeitnehmer beschäftigt; dennoch seien Rentenversicherungsbeiträge berechnet worden.
Nach Erläuterungen der Beklagten im Schriftsatz vom 23. November 2006 erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 15. Januar 2007, ihre Tätigkeit erstrecke sich auf das Halten von Tutorien und Vorkursen an Hochschulen sowie auf von ihr organisierte Klausurvorbereitungskurse für Studenten. Tutorien und Vorkurse würden vollständig von den jeweiligen Hochschulen vorbereitet. Sie habe sich an das Material zu halten. Eine Vorbereitung vor Beginn des Vertrages oder Kurses sei daher nicht möglich, weil das Material jeweils aktuell erstellt werde. Klausurvorbereitungskurse bereite sie erst vor, wenn feststehe, dass der Kurs stattfinde. Dies sei erst einige Tage vor Beginn des Kurses der Fall. Nachbereitung falle bei ihr nicht an. Im Jahr 2002 habe sie in den Monaten Januar, Februar, August, September, November und Dezember, im Jahr 2004 in den Monaten Juli, August, Oktober bis Dezember sowie im Jahr 2005 in den Monaten Oktober bis Dezember kein Einkommen erzielt. Daraus ergebe sich eine Verminderung der Beitragsforderung. Von April bis Dezember 2006 habe sie einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt. Für das Jahr 2006 ergäben sich Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit von 2.314,83 EUR, so dass ihre Einkünfte für die Monate Januar bis März 2006 geringfügig gewesen seien. Damit sei die Beitragsforderung von 13.919,01 EUR auf 7.380,23 EUR zu reduzieren.
Mit einem weiteren Bescheid vom 24. Januar 2007 stellte die Beklagte fest, dass ab 1. Januar 2006 Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 SGB VI bestehe, weil nur eine geringfügige selbstständige Tätigkeit ausgeübt werde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2007 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück, soweit ihm nicht durch die Bescheide vom 30. Oktober 2006 und 24. Januar 2007 abgeholfen worden sei. Dem Begehren, dass in den Zeiträumen Januar, Februar, August, September, November und Dezember 2002, Juli, August, Oktober bis Dezember 2004 sowie Oktober bis Dezember 2005 keine Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für die selbstständige Tätigkeit als Dozentin bestehe, könne nicht entsprochen werden. Kurzzeitiger Auftragsmangel, Urlaubszeiten oder z. B. Semesterferien bzw. die Zeit zwischen Beendigung eines Lehrauftrags und der Suche eines neuen Lehrauftrags stellten regelmäßig keine Unterbrechungen der selbstständigen Tätigkeit dar. Da nach den vorgelegten Einkommensteuerbescheiden in den Jahren 2003 bis 2005 ein jährlicher Gewinn erzielt worden sei, der über der jeweiligen jährlichen Geringfügigkeitsgrenze liege, habe die Klägerin auch in den beanstandeten Zeiträumen der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI unterlegen.
Hiergegen hat die Klägerin am 31. Juli 2007 Klage zum Sozialgericht (SG) Karlsruhe erhoben. Sie hat weiterhin die Auffassung vertreten, in den Monaten Juni, August bis Dezember 2002, Januar, Juni, August, Oktober und Dezember 2003, Januar, April, Juli, August, Oktober bis Dezember 2004 sowie Mai, August, Oktober, November und Dezember 2005 sei sie nicht versicherungspflichtig gewesen, da sie in jener Zeit überhaupt nicht als selbstständige Lehrerin gearbeitet oder die Tätigkeit nur in geringfügigem Umfang ausgeübt habe.
Mit Urteil vom 6. Mai 2008 hat das SG die Bescheide der Beklagten vom 20. September 2006, 30. Oktober 2006 und 24. Januar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2007 abgeändert. Es hat festgestellt, dass die Klägerin im Zeitraum von Oktober bis einschließlich Dezember 2005 - also für die Monate Oktober, November und Dezember 2005 - in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versicherungspflichtig gewesen ist. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die zulässige Klage sei nur zu einem geringen, aus dem Tenor ersichtlichen Teil, begründet. Die Auffassung der Klägerin, sie habe während der oben genannten Zeiträume (vor Oktober 2005) nicht als selbstständige Lehrerin gearbeitet oder während dieser Zeiträume die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten, halte der rechtlichen Prüfung nicht stand. Insbesondere könne die Klägerin eine Unterbrechung der Versicherungspflicht während vorübergehender Arbeitseinstellung nicht gerichtsfest belegen. Die Versicherungspflicht selbstständig Tätiger werde - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht schon dann unterbrochen, wenn die tatsächliche Arbeitsleistung vorübergehend entfalle, sondern erst dann, wenn der selbstständig Tätige nicht nur kurzfristig keine Arbeitsleistung im Rahmen seiner selbstständigen Tätigkeit mehr erbringe. Rechtlich anders als die Beklagte bewerte das SG allein den Zeitraum von Oktober bis einschließlich Dezember 2005. In diesem Zeitraum habe die Klägerin nachweislich kein Einkommen aus selbstständiger Lehrtätigkeit mehr erzielt. Da sie auch ab Januar 2006 nur noch die Geringfügigkeitsgrenze unterschreitendes Einkommen aus selbstständiger Lehrtätigkeit erzielt habe, deute dies darauf hin, dass das Ende ihrer Versicherungspflicht schon auf den 30. September 2005 zu datieren sei. Hierfür spreche auch der Ausgangsbescheid der Beklagten vom 20. September 2006, in dem es heiße, in der Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2005 habe keine Versicherungspflicht bestanden, da die Klägerin vorübergehend keine selbstständige Tätigkeit ausgeübt habe. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das am 10. Mai 2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 6. Juni 2008 Berufung eingelegt und vorgetragen, ihre Tätigkeit sei in den aufgeführten Monaten, teilweise bis zu einem halben Jahr (August 2002 bis Januar 2003), unterbrochen gewesen. Bei ihrer Arbeit als Mathematikerin handle es sich nicht um eine durchgehende Tätigkeit wie bei einem Rechtsanwalt oder Handwerker, der ständig bereit sei, Aufträge anzunehmen. Sie führe im Wesentlichen Klausurvorbereitungskurse in Mathematik für Studenten anderer Fachrichtungen (z.B. Informatik, Technik) durch, die naturgemäß nur kurz vor den Klausurterminen stattfänden. Die Tätigkeit sei eher der eines Arbeitnehmers vergleichbar, der immer nur für einige Wochen oder Monate beschäftigt werde. Sollte diesen Argumenten nicht gefolgt werden, wäre die Tätigkeit in den genannten Monaten wegen Geringfügigkeit versicherungsfrei. Dabei sei nicht auf das gesamte Kalenderjahr abzustellen, sondern auf den jeweils vorhersehbaren Zeitraum.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 6. Mai 2008 sowie die Bescheide der Beklagten vom 20. September 2006, 30. Oktober 2006 und 24. Januar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2007 abzuändern und die Bescheide aufzuheben, soweit für die Monate Juni und August bis Dezember 2002, Januar, Juni, August, Oktober und Dezember 2003, Januar, April, Juli, August, Oktober bis Dezember 2004 sowie Mai und August 2005 Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt wurde.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erwidert, nach ihrer Auffassung sei die Klägerin von Januar 2002 bis September 2005 versicherungspflichtig gewesen. Die Versicherungspflicht werde unterbrochen, wenn die selbstständige Tätigkeit längerfristig nicht mehr ausgeübt werde oder der Betrieb ruhe. Kurzzeitiger Auftragsmangel, Urlaubszeiten oder Semesterferien bzw. die Zeit zwischen Beendigung eines Lehrauftrages und Suche eines neuen Lehrauftrages stellten regelmäßig keinen Unterbrechungstatbestand dar. Für die Prüfung der entgeltlichen Geringfügigkeitsgrenze seien die sich aus den Einkommensteuerbescheiden ergebenden Einkünfte aus der versicherungspflichtigen selbstständigen Tätigkeit maßgebend. Hierbei sei das Jahreseinkommen relevant.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG ist nicht zu beanstanden, da die Klägerin auch in den Monaten Juni, August bis Dezember 2002, Januar, Juni, August, Oktober und Dezember 2003, Januar, April, Juli, August, Oktober bis Dezember 2004 sowie Mai und August 2005 als selbstständig tätige Lehrerin versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet war.
Nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sind versicherungspflichtig selbstständig tätige Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.
Die Klägerin, eine Diplommathematikerin, war seit März 1999 als Lehrerin selbstständig tätig. Sie erteilte nach ihren eigenen Angaben Nachhilfeunterricht in Mathematik und hielt Vorkurse bzw. Klausurvorbereitungskurse in Mathematik für Studenten an der Fachhochschule und am Internationalen Departement sowie weiteren Einrichtungen. Während der noch streitigen Zeiträume hat die Klägerin keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt, dass eine Versicherungspflicht der Klägerin nicht deswegen entfällt, weil sie vorübergehend nicht gearbeitet bzw. in einzelnen Monaten eines Jahres die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten hat. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren uneingeschränkt an, sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück.
Ergänzend ist auszuführen, dass eine Tätigkeit als Arbeitnehmer in einem befristeten Arbeitsverhältnis nicht mit einer - nicht durchgehenden - selbstständigen Tätigkeit zu vergleichen ist. Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis stehen Beginn und Ende eindeutig fest. Darüber hinaus kann der Arbeitgeber - neben dem Arbeitnehmer und Kollegen - diesbezüglich befragt werden und Angaben machen. Außerdem handelt es sich in der Regel um Tätigkeiten im Rahmen eines bestimmten Arbeitsverhältnisses. Bei einer Tätigkeit als Selbstständiger bzw. als selbstständiger Lehrer können Beginn und Ende der selbstständigen Tätigkeit nicht so eindeutig bestimmt werden, zumal Beginn und Ende der Tätigkeit keines konstitutiven Aktes bedürfen und hierfür - anders als bei Handwerkern - keine Gewerbeanmeldung und Gewerbeabmeldung erfolgt. Nach ihren eigenen Angaben war die Klägerin auch nicht nur für eine bestimmte Fachhochschule oder eine bestimmte Universität tätig, sondern für eine Fachhochschule, für ein Fernstudienzentrum, für das Internationale Departement sowie die Bundeswehrfachschule und den Berufsförderungsdienst der Bundeswehr und hat darüber hinaus Nachhilfeunterricht erteilt.
Bei einer selbstständigen Tätigkeit handelt es sich um eine aktive, auf Dauer angelegte Betätigung im Wirtschaftsleben zur Erzielung von Arbeitseinkommen im Sinne des § 15 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Es handelt sich also um eine Lebensstellung, die dem Erwerb wesentlicher Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts dient (Gürtner in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand April 2010, § 2 SGB VI Rn. 6). Dies war auch bei der Klägerin der Fall, die aus ihrer selbstständigen Tätigkeit als Lehrerin seit März 1999 folgende Einkünfte erzielte: 1999 DM 3.969,- (neben einer nicht selbstständigen Tätigkeit) 2000 DM 20.738,- (neben einer nicht selbstständigen Tätigkeit) 2001 DM 12.808,- (neben einer nicht selbstständigen Tätigkeit) 2002 EUR 22.552,- 2003 EUR 14.470,- 2004 EUR 16.732,-.
Für den Senat ist nicht nachgewiesen, dass die Versicherungspflicht der Klägerin in den streitigen Monaten dadurch entfallen ist, dass sie zeitweise nicht gearbeitet bzw. ihr Einkommen in einzelnen Monaten - nicht jedoch im ganzen Jahr - unter der Geringfügigkeitsgrenze gelegen hat.
Die Versicherungspflicht selbstständig Tätiger ist im Allgemeinen nicht schon dann unterbrochen, wenn die tatsächliche Arbeitsleistung vorübergehend entfällt, sondern erst dann, wenn der selbstständig Tätige nicht nur kurzfristig keine Arbeitsleistung im Rahmen seiner selbstständigen Tätigkeit mehr erbringt. Die Versicherungspflicht wird insbesondere nicht unterbrochen durch Urlaub, Krankheit oder Mutterschaft (vgl. Fichte in Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch, SGB VI § 2 Rn. 104). Bei selbstständig Tätigen erscheint eine Unterbrechung der Versicherungspflicht aufgrund Auftragsmangel als nicht sachgerecht, zumal es sich hierbei um vorübergehende Tätigkeitsunterbrechungen handelt (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21. Februar 2007 - L 2 R 195/06 - in JURIS). Anders ist dies jedoch dann zu sehen, wenn es sich um Saisonarbeit handelt. So gibt es auch bei selbstständig Tätigen Saisonarbeit (z.B. bei selbstständigen Skilehrern). Wie bei Beschäftigten führt sie auch hier nicht zu einer Unterbrechung der selbstständigen Tätigkeit, sondern zur Beendigung der Versicherungspflicht. In der nächsten Saison tritt dann erneut Versicherungspflicht ein (vgl. Fichte in Hauck/Noftz a.a.O.). Die Tätigkeit der Klägerin ist jedoch mit Saisonarbeit nicht vergleichbar. Ihre Tätigkeit als selbstständige Mathematiklehrerin konnte die Klägerin jederzeit - je nach Auftragslage bzw. Anfall der Kurse bei verschiedenen Einrichtungen und Bedarf an Nachhilfeunterricht - verrichten. Im Übrigen differieren die jeweiligen Monate, in denen die Klägerin tätig bzw. nicht tätig war, von Jahr zu Jahr. So hat sie z.B. - nach ihren Angaben - im Jahr 2002 von August bis Dezember nicht gearbeitet, während sie im Jahr 2004 in den Monaten Januar, April, Juli, August, Oktober bis Dezember nicht gearbeitet hat. Darüber hinaus hat die Klägerin hinsichtlich der Monate, in denen sie tätig war, unterschiedliche Angaben gemacht. So hat sie in ihrem Schreiben vom 15. Januar 2007 angegeben, sie habe u.a. in den Monaten August, September, November und Dezember 2002 keine Einkünfte erzielt, während sie sonst auch eine Tätigkeit bzw. Einkünfte im Monat Oktober 2002 verneint hat. Entsprechendes gilt das Jahr 2004, wo sie unter dem 15. Januar 2007 Einkommen in den Monaten Juli, August, Oktober, November und Dezember 2004 verneint hat, während sie sonst behauptet hat, auch in den Monaten April und Juni 2004 nicht gearbeitet und kein Einkommen erzielt zu haben. Gegen eine nicht nur vorübergehende Arbeitseinstellung in den von der Klägerin genannten Monaten spricht auch, dass die Klägerin selbst im Fragebogen zur Feststellung der Pflichtversicherung kraft Gesetzes als selbstständig Tätiger vom 26. Mai 2006 von einer selbstständigen Tätigkeit als freiberuflich tätigen Diplom.-Mathematikerin seit 1. März 1999 ausgegangen ist, und nicht von mehreren - nach Unterbrechung - selbstständigen Tätigkeiten. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen. Für ein Abstellen auf den Jahresarbeitsverdienst - unabhängig von vorübergehenden Unterbrechungen - spricht auf die Regelung des § 165 Abs. 1 SGB VI, wonach der Nachweis eines von der Bezugsgröße abweichenden Arbeitseinkommens anhand des Einkommenssteuerbescheides zu führen ist, der nur das jeweilige Gesamtjahreseinkommen ausweist.
Die Klägerin war in den streitigen Monaten auch nicht deswegen versicherungsfrei, weil sie eine geringfügige selbstständige Tätigkeit ausgeübt hat.
Nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI sind versicherungsfrei Personen, die eine geringfügige selbstständige Tätigkeit (§ 8 Abs. 3, 8a SGB IV) ausüben, in dieser selbstständigen Tätigkeit. Eine geringfügige selbstständige Tätigkeit liegt nach § 8 Abs. 3 und Abs. 1 SGB IV vor, wenn das Arbeitsentgelt bzw. Einkommen regelmäßig im Monat 400 EUR nicht übersteigt. Hiervon kann bei der Klägerin keine Rede sein, da ihr Einkommen in den einzelnen Monaten sehr unterschiedlich war. Abgesehen davon ist für die Frage, ob ein Selbstständiger die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, anders als bei Beschäftigten, auf das Jahreseinkommen abzustellen (vgl. Fichte in Hauck/Noftz, a.a.O., Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 21. Februar 2007 a.a.O.).
Die Einnahmen der Klägerin lagen in den Jahren 2002 bis 2004 deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle des § 8 Abs. 3 und Abs. 1 SGB IV von jeweils 400 EUR im Monat (2002: 22.552,- EUR geteilt durch 12 = 1.879,33 EUR monatlich; 2003: 14.470,- EUR geteilt durch 12 = 1.205,83 EUR monatlich; 2004: 16.732,- EUR geteilt durch 12 = 1.394,33 EUR monatlich). Anhaltspunkte dafür, dass sich für die Monate Januar, Mai, Juli und August 2005 daran etwas geändert hätte, sind nicht ersichtlich, zumal die Klägerin der Beklagten am 25. Juli 2006 mitgeteilt hat, das Einkommen im Jahr 2005 liege in ähnlicher Höhe wie im Jahr 2004.
Die Beklagte hat für die Zeit bis einschließlich Dezember 2002 den halben Regelbeitrag und ab Januar 2003 das tatsächliche Einkommen der Klägerin der Beitragsberechnung zu Grunde gelegt. Die von der Beklagten im Bescheid vom 30. Oktober 2006 ermittelten Beitragssummen für die Zeit vom 1. November 2001 bis 31. August 2005 sind nicht zu beanstanden. Einwände gegen die Berechnung hat die Klägerin - ausgehend von der oben dargelegten Rechtsauffassung - nicht erhoben. Berechnungsfehler sind für den Senat auch nicht feststellbar.
Nach alledem war das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung der Klägerin musste deswegen zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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