Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 9 R 327/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 1095/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 20. Januar 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.
Der 1954 geborene Kläger erlernte nach seinen eigenen Angaben von 1971 bis 1973 den Beruf eines Fahrzeugschlossers. Im Anschluss daran war er in diesem Beruf versicherungspflichtig bis August 1976 beschäftigt. Danach nahm er - nach seinen Angaben wegen eines "Perspektivwechsels" - eine Tätigkeit als Einrichter auf. In der Zeit danach war er als technischer Mitarbeiter, als Schlosser, als Selbständiger im Holz- und Bautenschutzbereich, als Außendienstmitarbeiter, als Geschäftsführer sowie als Kraftfahrer und Sonderfahrzeugführer versicherungspflichtig beschäftigt. Im Jahr 1994 nahm er an einer Weiterbildung (Speditionskaufmann Güterverkehr) teil. Zuletzt übte er eine Tätigkeit von Juni 2004 bis März 2006 bei der Firma O. O.-Milchverwertung GmbH als Kraftfahrer aus. Der Stundenlohn betrug 11,78 EUR (Arbeitgeberauskunft vom 17. März 2009). Dieses Beschäftigungsverhältnis war befristet und wurde aufgrund einer insulinpflichten Diabeteserkrankung des Klägers nicht verlängert. Seither ist der Kläger arbeitslos, wobei er zunächst Arbeitslosengeld bezog. Es ist zudem ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 anerkannt (vgl Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 12. Februar 2007 - Az: S 9 SB 1813/06).
Am 14. März 2007 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Zur Begründung gab er an, er leide seit dem 14. Februar 2006 an Diabetes mellitus Typ II (insulinpflichtig), an Herzkammervorhofflimmern sowie an massiven Rückenschmerzen. Nach eigener Auffassung könne er aber noch leichte Büroarbeiten acht Stunden täglich verrichten. Die Beklagte zog zunächst ärztliche Unterlagen bei und ließ den Kläger im Anschluss daran fachärztlich begutachten. Arzt für Innere Medizin Dr. R. gelangte in seinem Gutachten vom 16. Juli 2007 für den Kläger zu folgenden Diagnosen: Diabetes mellitus (insulinpflichtig), chronisches Vorhofflimmern und Zn nach Hyperthyreose bei Autoimmunthyreoditis und zweimaliger Radiojodtherapie. In subjektiver Hinsicht stünde beim Kläger das "Berufsverbot" im Vordergrund. Im Hinblick auf den insulinpflichtigen Diabetes mellitus seien bislang jedoch keine Komplikationen wie Komata oder Hypo- oder relevante Hyperglykämien aufgetreten. Tätigkeiten mit stark schwankender körperlicher Belastung seien aufgrund dieser Erkrankung ungeeignet. Auch Arbeiten mit häufigem, insbesondere rasch aufeinanderfolgendem Schichtwechsel seien zu vermeiden. Wegen der erforderlichen Behandlung mit Marcumar müsse der Kläger zudem Tätigkeiten meiden, die das Risiko von größeren Blutungen beinhalteten. Auch seien Tätigkeiten mit Absturzbefahr ungeeignet. Er könne jedoch als Kraftfahrer oder Kfz-Schlosser noch sechs Stunden und mehr täglich arbeiten. Gleiches gelte für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten. Nach Stellungnahme des Sozialmedizinischen Dienstes, Dr. S., lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 15. August 2007 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, aufgrund des ärztlicherseits festgestellten Leistungsvermögens sei der Kläger noch in der Lage, eine Erwerbstätigkeit mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes auszuüben. Er sei daher weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Berufsunfähigkeit liege ebenfalls nicht vor, da er seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kraftfahrer weiterhin ausüben könne.
Mit seinem dagegen am 21. August 2007 eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, ihm sei es gesetzlich verboten, seinen Beruf als Kraftfahrer auszuüben. Er dürfe aufgrund seiner Erkrankung keine Fahrzeuge von mehr als 2,5 t gewerblich führen. Ihm stehe daher eine Rente wegen Berufsunfähigkeit zu. Ohne weitere medizinischen Ermittlungen wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2008). Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger sei weiterhin in der Lage, mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Es liege daher weder eine volle noch eine teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit vor.
Hiergegen hat der Kläger am 5. Februar 2008 Klage beim Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben und vorgetragen, ihm stehe eine Berufsunfähigkeitsrente zu, da er aufgrund seines insulinpflichtigen Diabetes nicht mehr als Berufskraftfahrer arbeiten dürfe. Der Staat habe gegen ihn ein Berufsverbot ausgesprochen. Dennoch habe die Beklagte eine Umschulungs- oder Rehabilitationsmaßnahme bislang abgelehnt. Im Jahr 1994 habe er an einem dreimonatigen Kurs bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) Bayreuth teilgenommen und eine entsprechende Eignungsprüfung für die Zulassung zum gewerblichen Güterkraftverkehr bestanden. Zur weiteren Begründung hat der Kläger das Zeugnis der Firma O. vom 31. März 2006 vorgelegt, wonach er vom 21. Juni 2004 bis zum 31. März 2006 als Kraftfahrer (CE) beschäftigt gewesen sei.
Das SG hat zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts die behandelnden Ärzte des Klägers schriftlich als sachverständige Zeugen vernommen.
Internist Dr. Sp. hat mitgeteilt (Auskunft vom 21. Mai 2008), im Wesentlichen bestehe Übereinstimmung mit den im Gutachten von Dr. R. niedergelegten Diagnosen. Er schließe sich auch hinsichtlich des Leistungsvermögens der Beurteilung des Gutachters an. Das EKG sei bis 125 Watt unauffällig gewesen. Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. P. hat ausgeführt (Auskunft vom 6. November 2008), die von ihm erhobenen Befunde stimmten im Wesentlichen mit denjenigen überein, die im Gutachten niedergelegt seien. Er schließe sich auch hinsichtlich des Leistungsvermögens dem vorgelegten Gutachten an. Er hat seiner Auskunft ua den Arztbrief des Internisten Dr. J. vom 20. August 2008 beigefügt, wonach am 17. Juli 2008 eine Koronarangiographie durchgeführt worden sei. Danach liege beim Kläger eine beginnende koronare Herzerkrankung ohne wirksame Stenosen vor. Durch den Koronarbefund seien die geklagten Beschwerden nicht erklärbar. Regelmäßige kardiologische Kontrollen und eine Behandlung der Risikofaktoren seien jedoch empfehlenswert.
Das SG hat zudem einen Auszug aus der Führerscheindatei des Klägers beim Verkehrsamt des Landratsamtes Bodenseekreis angefordert. Aus dem Auszug vom 24. Juli 2008 ergibt sich, dass der Kläger auch im Besitz eines Führerscheins der Klassen A, CE und T ist. Mit Schreiben vom 18. Juni 2009 hat das Verkehrsamt zudem die Leitsätze der Begutachtungsrichtlinien zur Kraftfahrereignung mitgeteilt. Daraus ergebe sich, dass, wer als Diabetiker mit Insulin behandelt werde, in der Regel nicht geeignet sei, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 (ua Klasse CE) gerecht zu werden. Ausnahmen setzten außergewöhnliche Umstände voraus, die in einem ausführlichen Gutachten im einzelnen zu beschreiben seien. Diabetiker, die mit oralen Antidiabetika behandelt würden, seien in der Lage, den Anforderungen gerecht zu werden, wenn vor der Genehmigung eine gute Stoffwechselführung über etwa drei Monate vorgelegen habe.
Das SG hat des Weiteren die Arbeitgeberauskunft der Firma O. vom 17. März 2009 eingeholt. Danach sei das Einkommen des Klägers niedriger gewesen als das anderer berufstätiger Personen mit gleichwertiger Beschäftigung, da der Kläger als Aushilfsfahrer und befristet beschäftigt gewesen sei.
Während des Klageverfahrens hat die Beklagte folgende Verweisungsberufe benannt: Ersatzteilebereitsteller in Kfz-Werkstätten bzw Autohäusern, Hausmeister, Kleinteilemontierer, Mitarbeiter im Schlüsseldienst sowie in der Schloss- und Schlüsselmacher-Montageabteilung bzw Registrator und Poststellenmitarbeiter.
Mit Urteil vom 20. Januar 2010, dem Kläger am 6. Februar 2010 zugestellt, hat das SG die Klage mit der Begründung abgewiesen, eine zeitliche Leistungseinschränkung ließe sich aufgrund des Gutachtens von Dr. R. und der Auskünfte der behandelnden Ärzte nicht begründen. Es bestünden lediglich qualitative Leistungseinschränkungen. Der Kläger sei daher weder vollständig noch teilweise erwerbsgemindert. Auch eine Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit scheide aus. Zwar sei der Kläger vor dem 2. Januar 1961 geboren, er habe aber keinen Berufsschutz als Facharbeiter oder gehobener Angelernter in Bezug auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kraftfahrer. Seinen ursprünglich erlernten Beruf als Fahrzeugschlosser habe er nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben. Seit 1990 sei er in verschiedenen Berufen versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Dabei habe es sich um ungelernte oder kurzfristig angelernte Tätigkeiten gehandelt. Er habe auch keinen Ausbildungsabschluss als Berufskraftfahrer. Weder habe er eine entsprechende berufliche Ausbildung nach der bis zum 31. Juli 2001 geltenden Verordnung über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer mit einer Regelausbildungszeit vom zwei Jahren, noch nach der am 1. August 2001 in Kraft getretenen Berufskraftfahrer-Ausbildungsordnung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin vom 19. April 2001 mit einer Ausbildungsdauer von drei Jahren. Selbst die Qualifikation als Berufskraftfahrer nach der bis zum 31. Juli 2001 geltenden Berufskraftfahrer-Ausbildungsordnung reiche aufgrund der für diesen Beruf vorgeschriebenen lediglich zweijährigen Regelausbildungszeit für sich alleine nicht aus, um den Berufsschutz als Facharbeiter zu erlangen. Für eine Qualifikation als Facharbeiter müssten bereits zum damaligen Zeitpunkt weitere Kriterien, ua Kenntnisse des internationalen Verkehrsrechts und des Rechts für Gefahrenguttransporte und Lebensmitteltransporte sowie die Kenntnis über Frachtbriefe und Zollformalitäten sowie Kenntnisse hinsichtlich der Abwehr von Gefahren gegen wachsende Straßenpiraterie, hinzugetreten seien. Derartige Kenntnisse besitze der Kläger nicht. Er habe lediglich eine Fahrerlaubnis für LKW‘s erworben und nach eigenen Angaben einen dreimonatigen Kurs bei der IKH Bayreuth als Verkehrsunternehmer erfolgreich absolviert. Der Erwerb einer Fahrerlaubnis stelle jedoch keine Berufsausbildung dar. Ebenso führe ein dreimonatiger Kurs nicht dazu, dass der Kläger zur Berufsgruppe der Facharbeiter oder Angelernten des oberen Bereichs zugeordnet werden könne. Dies werde auch durch die Aussage des letzten Arbeitgebers bestätigt, der angegeben habe, dass der Kläger als Aushilfsfahrer beschäftigt gewesen sei. Der Kläger sei daher als ungelernter, höchstens als Angelernter des unteren Bereichs anzusehen. Eine konkrete Verweisungstätigkeit sei nicht zu benennen. Selbst wenn zugunsten des Klägers von einem Berufsschutz ausgegangen würde, könne er sozial und gesundheitlich zumutbar auf die Tätigkeit als Registrator/Poststellenmitarbeiter verwiesen werden.
Hiergegen richtet sich die am 4. März 2010 beim Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung, mit der der Kläger im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Es treffe nicht zu, dass er seinen Beruf als Kraftfahrer weiterhin ausüben dürfe. Dem stehe entgegen, dass er an einem insulinpflichtigen Diabetes leide. Eine Begutachtung vom verkehrsmedizinischen Dienst oder entsprechender Diabetologen habe bislang nicht stattgefunden. Aufgrund seiner Diabeteserkrankung sei auch seine Arbeit als Kraftfahrer bei der O. GmbH beendet worden. Da er zwei Berufsausbildungen habe, dürfe er auch nicht auf den Beruf eines ungelernten Hilfsarbeiters verwiesen werden. Eine Beschäftigung in seinem erlernten Beruf sei nicht möglich, da alle Arbeitgeber der Meinung seien, er habe diesen Beruf zu lange nicht mehr ausgeübt und verfüge daher über keinerlei Berufserfahrung mehr. Zur weiteren Begründung hat der Kläger die Bescheinigung der IHK Bayreuth vom 14. März 1994 vorgelegt, wonach er am 12. März 1994 mit Erfolg an der Eignungsprüfung für die Zulassung zum gewerblichen Güterkraftverkehr teilgenommen habe. In diesem Zusammenhang vertritt der Kläger die Auffassung, die Prüfung bei der IHK Bayreuth sei einem Facharbeiterzeugnis gleichgestellt. Hieraus ergebe sich, dass er Berufsschutz genieße.
Der Kläger beantragt - sachdienlich ausgelegt -,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 20. Januar 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung und weiter hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab 1. März 2007 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Die Bescheinigung der IHK Bayreuth vom 14. März 1994 sei nicht geeignet, einen entsprechenden Ausbildungsabschluss zu bestätigen. Sie bescheinige lediglich die Teilnahme an der Eignungsprüfung für die Zulassung zum gewerblichen Güterkraftverkehr, nicht aber eine Berufsausbildung. Der Kläger könne daher Berufsschutz nicht geltend machen, da er eine entsprechende berufliche Ausbildung nicht nachweisen könne.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz und auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs 2 SGG), ist statthaft und zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, da der angefochtene Bescheid vom 15. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 2008 (§ 95 SGG) rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung noch einen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (auch nicht bei Berufsunfähigkeit).
Der geltend gemachte Anspruch richtet sich für die Zeit bis 31. Dezember 2007 nach § 43 SGB VI in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung und für die anschließende Zeit nach § 43 SGB VI in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung des Art 1 Nr 12 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20. April 2007 (BGBl I, 554). Dies folgt aus § 300 Abs 1 SGB VI. Danach sind die Vorschriften des SGB VI von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat. Die (aufgehobenen) Bestimmungen der §§ 43, 44 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung finden keine Anwendung, da im vorliegenden Fall ein Rentenbeginn vor dem 1. Januar 2001 nicht in Betracht kommt (§ 302b Abs 1 SGB VI).
Versicherte haben nach § 43 Abs 2 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung und nach § 43 Abs 1 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn sie voll bzw. teilweise erwerbsgemindert sind (Nr 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr 3). Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Sowohl für die Rente wegen teilweiser als auch für die Rente wegen voller Erwerbsminderung ist Voraussetzung, dass die Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung gemindert sein muss. Entscheidend ist darauf abzustellen, in welchem Umfang ein Versicherter durch Krankheit oder Behinderung in seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wird und in welchem Umfang sich eine Leistungsminderung auf die Fähigkeit, erwerbstätig zu sein, auswirkt. Bei einem Leistungsvermögen, das dauerhaft eine Beschäftigung von mindestens sechs Stunden täglich bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche ermöglicht, liegt keine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs 1 und Abs 2 SGB VI vor. Wer noch sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeiten kann, ist nicht erwerbsgemindert; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs 3 SGB VI).
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben nach § 240 Abs 1 SGB VI bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Erreichung der Regelaltersgrenze (insoweit mit Wirkung zum 1. Januar 2008 geändert durch Art 1 Nr 61 des RV-Altergrenzenanpassungsgesetzes vom 20. April 2007, BGBl I, 554) auch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind nach § 240 Abs 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach dem die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs unter besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Nach diesen Maßstäben ist der Kläger, wie das SG zutreffend entschieden hat, unter Berücksichtigung der vom SG und der Beklagten vorgenommenen Ermittlungen weder voll noch teilweise erwerbsgemindert, weil er noch in der Lage ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes, auf den er verweisbar ist, unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Der Senat stützt sich hierbei - ebenso wie das SG - auf das Gutachten des Dr. R. und die Auskünfte des Dr. Sp. und des Dr. P ... In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass auch die Koronarangiographie am 17. Juli 2008 lediglich eine beginnende koronare Herzerkrankung ohne wirksame Stenosen ergeben hat. Dabei hat Dr. J. insbesondere hervorgehoben, dass durch den Koronarbefund die geklagten Beschwerden des Klägers nicht erklärbar sind. Er hat deshalb auch lediglich kardiologische Kontrollen und eine Behandlung der Risikofaktoren als empfehlenswert erachtet. Eine kardiale Ursache der Angina ähnlichen Symptomatik konnte daher nicht gefunden werden. Nebenbefundlich war lungenfunktionsanalytisch eine leichte Lungenüberblähung ohne restriktive und obstruktive Anteile sowie eine leichte Hypoxämie in Ruhe nachzuweisen. Hierbei war die leichte Sauerstoff-Untersättigung zwanglos auf die leichte Lungenüberblähung zurückzuführen, ohne dass damit ein Hinweis auf schwerwiegende Lungenstrukturveränderungen gegeben waren. Darauf hat auch Dr. Wagner in seiner ärztlichen Stellungnahme vom 20. Januar 2009 zutreffend hingewiesen. Der Kläger ist danach in der Lage, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen zu verrichten. Dies deckt sich im Übrigen auch mit der eigenen Leistungseinschätzung des Klägers in seinem Rentenantrag. Dort hat er angegeben, leichte Tätigkeiten noch acht Stunden täglich ausüben zu können.
Weitere medizinische Ermittlungen von Amts wegen haben sich daher weder im Klage- noch im Berufungsverfahren aufgedrängt, zumal der Kläger eine Befundänderung nicht mitgeteilt hat und sein Begehren allein darauf stützt, dass ihm Berufsschutz zukomme. Das SG hat jedoch in diesem Zusammenhang ausführlich begründet, weshalb dem Kläger kein Berufsschutz als Facharbeiter oder gehobener Angelernter in Bezug auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Berufskraftfahrer zukommt. Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich der Senat in vollem Umfang an und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe nach § 153 Abs 2 SGG ab.
Im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren wird lediglich ergänzend darauf hingewiesen, dass die erfolgreiche Teilnahme an der Eignungsprüfung für die Zulassung zum gewerblichen Güterkraftverkehr nicht mit einer Ausbildung im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes (BBiG) gleichzusetzen ist.
Güterkraftverkehr ist gemäß § 1 Abs 1 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 t haben. Der gewerbliche Güterkraftverkehr ist jedoch gemäß § 3 GüKG erlaubnispflichtig, soweit sich nicht aus dem unmittelbar geltenden europäischen Gemeinschaftsrecht etwas anderes ergibt. Die Erlaubnis wird einem Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz im Inland hat, für die Dauer von fünf Jahren erteilt. Gemäß § 3 Abs 7 GüKG bestimmt die Landesregierung oder die von ihr ermächtigte Stelle die Erlaubnisbehörde. Die Erlaubnis wird - neben der Zuverlässigkeitsprüfung - erst dann erteilt, wenn der Antragsteller die fachliche Eignung zur Führung eines derartigen Gewerbes nachweisen kann (sog Eignungsprüfung). Der Nachweis wird in der Regel durch eine Fachkundeprüfung vor der IHK er-bracht (vgl zu alledem Homepage des Bundesamtes für Güterverkehr; www.bag.bund.de). Aus dem Vorgenannten ergibt sich, dass die erfolgreiche Teilnahme des Klägers im März 1994 an der Eignungsprüfung für die Zulassung zum gewerblichen Güterkraftverkehr bei der IHK Bayreuth lediglich dazu diente, den Nachweis der fachlichen Eignung zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte zu erbringen (vgl auch § 3 Abs 2 Nr 3 GüKG). Auch wenn sich der Kläger in einem dreimonatigen Kurs auf diese Prüfung vorbereitet hat, stellt dies keine Ausbildung im Sinne des BBiG dar. Denn nach § 1 Abs 1 BBiG sind Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes allein die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung. Die - im Übrigen nicht zwingend notwendige - Teilnahme an der Vorbereitung für eine Eignungsprüfung stellt demgemäß keine Berufsbildung dar. Es handelt sich vielmehr um eine reine Fachkundeprüfung zum Nachweis der fachlichen Eignung, um die Erlaubnis zur Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften zu erhalten.
Darüber hinaus ergibt sich aus der Auskunft des früheren Arbeitgebers vom 16. März 2009, dass der Kläger aufgrund fehlender Fahrpraxis und seiner Tätigkeit als Aushilfsfahrer weniger Einkommen erzielte als andere berufstätige Personen mit gleichwertiger Beschäftigung. Eine tarifliche Eingruppierung (etwa in die Gruppe der Facharbeiter) wurde vom Arbeitgeber mithin nicht vorgenommen.
Die Berufung war daher zurückzuweisen, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.
Der 1954 geborene Kläger erlernte nach seinen eigenen Angaben von 1971 bis 1973 den Beruf eines Fahrzeugschlossers. Im Anschluss daran war er in diesem Beruf versicherungspflichtig bis August 1976 beschäftigt. Danach nahm er - nach seinen Angaben wegen eines "Perspektivwechsels" - eine Tätigkeit als Einrichter auf. In der Zeit danach war er als technischer Mitarbeiter, als Schlosser, als Selbständiger im Holz- und Bautenschutzbereich, als Außendienstmitarbeiter, als Geschäftsführer sowie als Kraftfahrer und Sonderfahrzeugführer versicherungspflichtig beschäftigt. Im Jahr 1994 nahm er an einer Weiterbildung (Speditionskaufmann Güterverkehr) teil. Zuletzt übte er eine Tätigkeit von Juni 2004 bis März 2006 bei der Firma O. O.-Milchverwertung GmbH als Kraftfahrer aus. Der Stundenlohn betrug 11,78 EUR (Arbeitgeberauskunft vom 17. März 2009). Dieses Beschäftigungsverhältnis war befristet und wurde aufgrund einer insulinpflichten Diabeteserkrankung des Klägers nicht verlängert. Seither ist der Kläger arbeitslos, wobei er zunächst Arbeitslosengeld bezog. Es ist zudem ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 anerkannt (vgl Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 12. Februar 2007 - Az: S 9 SB 1813/06).
Am 14. März 2007 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Zur Begründung gab er an, er leide seit dem 14. Februar 2006 an Diabetes mellitus Typ II (insulinpflichtig), an Herzkammervorhofflimmern sowie an massiven Rückenschmerzen. Nach eigener Auffassung könne er aber noch leichte Büroarbeiten acht Stunden täglich verrichten. Die Beklagte zog zunächst ärztliche Unterlagen bei und ließ den Kläger im Anschluss daran fachärztlich begutachten. Arzt für Innere Medizin Dr. R. gelangte in seinem Gutachten vom 16. Juli 2007 für den Kläger zu folgenden Diagnosen: Diabetes mellitus (insulinpflichtig), chronisches Vorhofflimmern und Zn nach Hyperthyreose bei Autoimmunthyreoditis und zweimaliger Radiojodtherapie. In subjektiver Hinsicht stünde beim Kläger das "Berufsverbot" im Vordergrund. Im Hinblick auf den insulinpflichtigen Diabetes mellitus seien bislang jedoch keine Komplikationen wie Komata oder Hypo- oder relevante Hyperglykämien aufgetreten. Tätigkeiten mit stark schwankender körperlicher Belastung seien aufgrund dieser Erkrankung ungeeignet. Auch Arbeiten mit häufigem, insbesondere rasch aufeinanderfolgendem Schichtwechsel seien zu vermeiden. Wegen der erforderlichen Behandlung mit Marcumar müsse der Kläger zudem Tätigkeiten meiden, die das Risiko von größeren Blutungen beinhalteten. Auch seien Tätigkeiten mit Absturzbefahr ungeeignet. Er könne jedoch als Kraftfahrer oder Kfz-Schlosser noch sechs Stunden und mehr täglich arbeiten. Gleiches gelte für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten. Nach Stellungnahme des Sozialmedizinischen Dienstes, Dr. S., lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 15. August 2007 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, aufgrund des ärztlicherseits festgestellten Leistungsvermögens sei der Kläger noch in der Lage, eine Erwerbstätigkeit mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes auszuüben. Er sei daher weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Berufsunfähigkeit liege ebenfalls nicht vor, da er seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kraftfahrer weiterhin ausüben könne.
Mit seinem dagegen am 21. August 2007 eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, ihm sei es gesetzlich verboten, seinen Beruf als Kraftfahrer auszuüben. Er dürfe aufgrund seiner Erkrankung keine Fahrzeuge von mehr als 2,5 t gewerblich führen. Ihm stehe daher eine Rente wegen Berufsunfähigkeit zu. Ohne weitere medizinischen Ermittlungen wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2008). Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger sei weiterhin in der Lage, mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Es liege daher weder eine volle noch eine teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit vor.
Hiergegen hat der Kläger am 5. Februar 2008 Klage beim Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben und vorgetragen, ihm stehe eine Berufsunfähigkeitsrente zu, da er aufgrund seines insulinpflichtigen Diabetes nicht mehr als Berufskraftfahrer arbeiten dürfe. Der Staat habe gegen ihn ein Berufsverbot ausgesprochen. Dennoch habe die Beklagte eine Umschulungs- oder Rehabilitationsmaßnahme bislang abgelehnt. Im Jahr 1994 habe er an einem dreimonatigen Kurs bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) Bayreuth teilgenommen und eine entsprechende Eignungsprüfung für die Zulassung zum gewerblichen Güterkraftverkehr bestanden. Zur weiteren Begründung hat der Kläger das Zeugnis der Firma O. vom 31. März 2006 vorgelegt, wonach er vom 21. Juni 2004 bis zum 31. März 2006 als Kraftfahrer (CE) beschäftigt gewesen sei.
Das SG hat zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts die behandelnden Ärzte des Klägers schriftlich als sachverständige Zeugen vernommen.
Internist Dr. Sp. hat mitgeteilt (Auskunft vom 21. Mai 2008), im Wesentlichen bestehe Übereinstimmung mit den im Gutachten von Dr. R. niedergelegten Diagnosen. Er schließe sich auch hinsichtlich des Leistungsvermögens der Beurteilung des Gutachters an. Das EKG sei bis 125 Watt unauffällig gewesen. Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. P. hat ausgeführt (Auskunft vom 6. November 2008), die von ihm erhobenen Befunde stimmten im Wesentlichen mit denjenigen überein, die im Gutachten niedergelegt seien. Er schließe sich auch hinsichtlich des Leistungsvermögens dem vorgelegten Gutachten an. Er hat seiner Auskunft ua den Arztbrief des Internisten Dr. J. vom 20. August 2008 beigefügt, wonach am 17. Juli 2008 eine Koronarangiographie durchgeführt worden sei. Danach liege beim Kläger eine beginnende koronare Herzerkrankung ohne wirksame Stenosen vor. Durch den Koronarbefund seien die geklagten Beschwerden nicht erklärbar. Regelmäßige kardiologische Kontrollen und eine Behandlung der Risikofaktoren seien jedoch empfehlenswert.
Das SG hat zudem einen Auszug aus der Führerscheindatei des Klägers beim Verkehrsamt des Landratsamtes Bodenseekreis angefordert. Aus dem Auszug vom 24. Juli 2008 ergibt sich, dass der Kläger auch im Besitz eines Führerscheins der Klassen A, CE und T ist. Mit Schreiben vom 18. Juni 2009 hat das Verkehrsamt zudem die Leitsätze der Begutachtungsrichtlinien zur Kraftfahrereignung mitgeteilt. Daraus ergebe sich, dass, wer als Diabetiker mit Insulin behandelt werde, in der Regel nicht geeignet sei, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 (ua Klasse CE) gerecht zu werden. Ausnahmen setzten außergewöhnliche Umstände voraus, die in einem ausführlichen Gutachten im einzelnen zu beschreiben seien. Diabetiker, die mit oralen Antidiabetika behandelt würden, seien in der Lage, den Anforderungen gerecht zu werden, wenn vor der Genehmigung eine gute Stoffwechselführung über etwa drei Monate vorgelegen habe.
Das SG hat des Weiteren die Arbeitgeberauskunft der Firma O. vom 17. März 2009 eingeholt. Danach sei das Einkommen des Klägers niedriger gewesen als das anderer berufstätiger Personen mit gleichwertiger Beschäftigung, da der Kläger als Aushilfsfahrer und befristet beschäftigt gewesen sei.
Während des Klageverfahrens hat die Beklagte folgende Verweisungsberufe benannt: Ersatzteilebereitsteller in Kfz-Werkstätten bzw Autohäusern, Hausmeister, Kleinteilemontierer, Mitarbeiter im Schlüsseldienst sowie in der Schloss- und Schlüsselmacher-Montageabteilung bzw Registrator und Poststellenmitarbeiter.
Mit Urteil vom 20. Januar 2010, dem Kläger am 6. Februar 2010 zugestellt, hat das SG die Klage mit der Begründung abgewiesen, eine zeitliche Leistungseinschränkung ließe sich aufgrund des Gutachtens von Dr. R. und der Auskünfte der behandelnden Ärzte nicht begründen. Es bestünden lediglich qualitative Leistungseinschränkungen. Der Kläger sei daher weder vollständig noch teilweise erwerbsgemindert. Auch eine Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit scheide aus. Zwar sei der Kläger vor dem 2. Januar 1961 geboren, er habe aber keinen Berufsschutz als Facharbeiter oder gehobener Angelernter in Bezug auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kraftfahrer. Seinen ursprünglich erlernten Beruf als Fahrzeugschlosser habe er nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben. Seit 1990 sei er in verschiedenen Berufen versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Dabei habe es sich um ungelernte oder kurzfristig angelernte Tätigkeiten gehandelt. Er habe auch keinen Ausbildungsabschluss als Berufskraftfahrer. Weder habe er eine entsprechende berufliche Ausbildung nach der bis zum 31. Juli 2001 geltenden Verordnung über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer mit einer Regelausbildungszeit vom zwei Jahren, noch nach der am 1. August 2001 in Kraft getretenen Berufskraftfahrer-Ausbildungsordnung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin vom 19. April 2001 mit einer Ausbildungsdauer von drei Jahren. Selbst die Qualifikation als Berufskraftfahrer nach der bis zum 31. Juli 2001 geltenden Berufskraftfahrer-Ausbildungsordnung reiche aufgrund der für diesen Beruf vorgeschriebenen lediglich zweijährigen Regelausbildungszeit für sich alleine nicht aus, um den Berufsschutz als Facharbeiter zu erlangen. Für eine Qualifikation als Facharbeiter müssten bereits zum damaligen Zeitpunkt weitere Kriterien, ua Kenntnisse des internationalen Verkehrsrechts und des Rechts für Gefahrenguttransporte und Lebensmitteltransporte sowie die Kenntnis über Frachtbriefe und Zollformalitäten sowie Kenntnisse hinsichtlich der Abwehr von Gefahren gegen wachsende Straßenpiraterie, hinzugetreten seien. Derartige Kenntnisse besitze der Kläger nicht. Er habe lediglich eine Fahrerlaubnis für LKW‘s erworben und nach eigenen Angaben einen dreimonatigen Kurs bei der IKH Bayreuth als Verkehrsunternehmer erfolgreich absolviert. Der Erwerb einer Fahrerlaubnis stelle jedoch keine Berufsausbildung dar. Ebenso führe ein dreimonatiger Kurs nicht dazu, dass der Kläger zur Berufsgruppe der Facharbeiter oder Angelernten des oberen Bereichs zugeordnet werden könne. Dies werde auch durch die Aussage des letzten Arbeitgebers bestätigt, der angegeben habe, dass der Kläger als Aushilfsfahrer beschäftigt gewesen sei. Der Kläger sei daher als ungelernter, höchstens als Angelernter des unteren Bereichs anzusehen. Eine konkrete Verweisungstätigkeit sei nicht zu benennen. Selbst wenn zugunsten des Klägers von einem Berufsschutz ausgegangen würde, könne er sozial und gesundheitlich zumutbar auf die Tätigkeit als Registrator/Poststellenmitarbeiter verwiesen werden.
Hiergegen richtet sich die am 4. März 2010 beim Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung, mit der der Kläger im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Es treffe nicht zu, dass er seinen Beruf als Kraftfahrer weiterhin ausüben dürfe. Dem stehe entgegen, dass er an einem insulinpflichtigen Diabetes leide. Eine Begutachtung vom verkehrsmedizinischen Dienst oder entsprechender Diabetologen habe bislang nicht stattgefunden. Aufgrund seiner Diabeteserkrankung sei auch seine Arbeit als Kraftfahrer bei der O. GmbH beendet worden. Da er zwei Berufsausbildungen habe, dürfe er auch nicht auf den Beruf eines ungelernten Hilfsarbeiters verwiesen werden. Eine Beschäftigung in seinem erlernten Beruf sei nicht möglich, da alle Arbeitgeber der Meinung seien, er habe diesen Beruf zu lange nicht mehr ausgeübt und verfüge daher über keinerlei Berufserfahrung mehr. Zur weiteren Begründung hat der Kläger die Bescheinigung der IHK Bayreuth vom 14. März 1994 vorgelegt, wonach er am 12. März 1994 mit Erfolg an der Eignungsprüfung für die Zulassung zum gewerblichen Güterkraftverkehr teilgenommen habe. In diesem Zusammenhang vertritt der Kläger die Auffassung, die Prüfung bei der IHK Bayreuth sei einem Facharbeiterzeugnis gleichgestellt. Hieraus ergebe sich, dass er Berufsschutz genieße.
Der Kläger beantragt - sachdienlich ausgelegt -,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 20. Januar 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung und weiter hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab 1. März 2007 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Die Bescheinigung der IHK Bayreuth vom 14. März 1994 sei nicht geeignet, einen entsprechenden Ausbildungsabschluss zu bestätigen. Sie bescheinige lediglich die Teilnahme an der Eignungsprüfung für die Zulassung zum gewerblichen Güterkraftverkehr, nicht aber eine Berufsausbildung. Der Kläger könne daher Berufsschutz nicht geltend machen, da er eine entsprechende berufliche Ausbildung nicht nachweisen könne.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz und auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs 2 SGG), ist statthaft und zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, da der angefochtene Bescheid vom 15. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 2008 (§ 95 SGG) rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung noch einen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (auch nicht bei Berufsunfähigkeit).
Der geltend gemachte Anspruch richtet sich für die Zeit bis 31. Dezember 2007 nach § 43 SGB VI in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung und für die anschließende Zeit nach § 43 SGB VI in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung des Art 1 Nr 12 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20. April 2007 (BGBl I, 554). Dies folgt aus § 300 Abs 1 SGB VI. Danach sind die Vorschriften des SGB VI von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat. Die (aufgehobenen) Bestimmungen der §§ 43, 44 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung finden keine Anwendung, da im vorliegenden Fall ein Rentenbeginn vor dem 1. Januar 2001 nicht in Betracht kommt (§ 302b Abs 1 SGB VI).
Versicherte haben nach § 43 Abs 2 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung und nach § 43 Abs 1 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn sie voll bzw. teilweise erwerbsgemindert sind (Nr 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr 3). Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Sowohl für die Rente wegen teilweiser als auch für die Rente wegen voller Erwerbsminderung ist Voraussetzung, dass die Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung gemindert sein muss. Entscheidend ist darauf abzustellen, in welchem Umfang ein Versicherter durch Krankheit oder Behinderung in seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wird und in welchem Umfang sich eine Leistungsminderung auf die Fähigkeit, erwerbstätig zu sein, auswirkt. Bei einem Leistungsvermögen, das dauerhaft eine Beschäftigung von mindestens sechs Stunden täglich bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche ermöglicht, liegt keine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs 1 und Abs 2 SGB VI vor. Wer noch sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeiten kann, ist nicht erwerbsgemindert; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs 3 SGB VI).
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben nach § 240 Abs 1 SGB VI bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Erreichung der Regelaltersgrenze (insoweit mit Wirkung zum 1. Januar 2008 geändert durch Art 1 Nr 61 des RV-Altergrenzenanpassungsgesetzes vom 20. April 2007, BGBl I, 554) auch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind nach § 240 Abs 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach dem die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs unter besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Nach diesen Maßstäben ist der Kläger, wie das SG zutreffend entschieden hat, unter Berücksichtigung der vom SG und der Beklagten vorgenommenen Ermittlungen weder voll noch teilweise erwerbsgemindert, weil er noch in der Lage ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes, auf den er verweisbar ist, unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Der Senat stützt sich hierbei - ebenso wie das SG - auf das Gutachten des Dr. R. und die Auskünfte des Dr. Sp. und des Dr. P ... In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass auch die Koronarangiographie am 17. Juli 2008 lediglich eine beginnende koronare Herzerkrankung ohne wirksame Stenosen ergeben hat. Dabei hat Dr. J. insbesondere hervorgehoben, dass durch den Koronarbefund die geklagten Beschwerden des Klägers nicht erklärbar sind. Er hat deshalb auch lediglich kardiologische Kontrollen und eine Behandlung der Risikofaktoren als empfehlenswert erachtet. Eine kardiale Ursache der Angina ähnlichen Symptomatik konnte daher nicht gefunden werden. Nebenbefundlich war lungenfunktionsanalytisch eine leichte Lungenüberblähung ohne restriktive und obstruktive Anteile sowie eine leichte Hypoxämie in Ruhe nachzuweisen. Hierbei war die leichte Sauerstoff-Untersättigung zwanglos auf die leichte Lungenüberblähung zurückzuführen, ohne dass damit ein Hinweis auf schwerwiegende Lungenstrukturveränderungen gegeben waren. Darauf hat auch Dr. Wagner in seiner ärztlichen Stellungnahme vom 20. Januar 2009 zutreffend hingewiesen. Der Kläger ist danach in der Lage, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen zu verrichten. Dies deckt sich im Übrigen auch mit der eigenen Leistungseinschätzung des Klägers in seinem Rentenantrag. Dort hat er angegeben, leichte Tätigkeiten noch acht Stunden täglich ausüben zu können.
Weitere medizinische Ermittlungen von Amts wegen haben sich daher weder im Klage- noch im Berufungsverfahren aufgedrängt, zumal der Kläger eine Befundänderung nicht mitgeteilt hat und sein Begehren allein darauf stützt, dass ihm Berufsschutz zukomme. Das SG hat jedoch in diesem Zusammenhang ausführlich begründet, weshalb dem Kläger kein Berufsschutz als Facharbeiter oder gehobener Angelernter in Bezug auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Berufskraftfahrer zukommt. Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich der Senat in vollem Umfang an und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe nach § 153 Abs 2 SGG ab.
Im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren wird lediglich ergänzend darauf hingewiesen, dass die erfolgreiche Teilnahme an der Eignungsprüfung für die Zulassung zum gewerblichen Güterkraftverkehr nicht mit einer Ausbildung im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes (BBiG) gleichzusetzen ist.
Güterkraftverkehr ist gemäß § 1 Abs 1 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 t haben. Der gewerbliche Güterkraftverkehr ist jedoch gemäß § 3 GüKG erlaubnispflichtig, soweit sich nicht aus dem unmittelbar geltenden europäischen Gemeinschaftsrecht etwas anderes ergibt. Die Erlaubnis wird einem Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz im Inland hat, für die Dauer von fünf Jahren erteilt. Gemäß § 3 Abs 7 GüKG bestimmt die Landesregierung oder die von ihr ermächtigte Stelle die Erlaubnisbehörde. Die Erlaubnis wird - neben der Zuverlässigkeitsprüfung - erst dann erteilt, wenn der Antragsteller die fachliche Eignung zur Führung eines derartigen Gewerbes nachweisen kann (sog Eignungsprüfung). Der Nachweis wird in der Regel durch eine Fachkundeprüfung vor der IHK er-bracht (vgl zu alledem Homepage des Bundesamtes für Güterverkehr; www.bag.bund.de). Aus dem Vorgenannten ergibt sich, dass die erfolgreiche Teilnahme des Klägers im März 1994 an der Eignungsprüfung für die Zulassung zum gewerblichen Güterkraftverkehr bei der IHK Bayreuth lediglich dazu diente, den Nachweis der fachlichen Eignung zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte zu erbringen (vgl auch § 3 Abs 2 Nr 3 GüKG). Auch wenn sich der Kläger in einem dreimonatigen Kurs auf diese Prüfung vorbereitet hat, stellt dies keine Ausbildung im Sinne des BBiG dar. Denn nach § 1 Abs 1 BBiG sind Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes allein die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung. Die - im Übrigen nicht zwingend notwendige - Teilnahme an der Vorbereitung für eine Eignungsprüfung stellt demgemäß keine Berufsbildung dar. Es handelt sich vielmehr um eine reine Fachkundeprüfung zum Nachweis der fachlichen Eignung, um die Erlaubnis zur Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften zu erhalten.
Darüber hinaus ergibt sich aus der Auskunft des früheren Arbeitgebers vom 16. März 2009, dass der Kläger aufgrund fehlender Fahrpraxis und seiner Tätigkeit als Aushilfsfahrer weniger Einkommen erzielte als andere berufstätige Personen mit gleichwertiger Beschäftigung. Eine tarifliche Eingruppierung (etwa in die Gruppe der Facharbeiter) wurde vom Arbeitgeber mithin nicht vorgenommen.
Die Berufung war daher zurückzuweisen, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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BWB
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