Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
1
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AS 1047/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 AS 2046/10 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 07.12.2009 wird zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat auch die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdegegner im Beschwerdeverfahren zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe von Kosten der Unterkunft (KdU) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.01.2007 bis zum 30.06.2007 im Streit.
Die Beschwerdegegner (Bg.) zu Ziff. 1. bis 5. bewohnen als Familie eine 105 qm große Wohnung in R., für die eine Kaltmiete von 590,54 EUR sowie Nebenkosten von 61 EUR monatlich (hierin sind 30,50 EUR Heizkosten enthalten) zu entrichten waren; es handelt sich um ein Niedrigenergiehaus. Auf den Antrag des Bg. zu 1. vom 05.07.2005 bewilligte der Beschwerdeführer (Bf.) KdU in Höhe von 466,58 EUR für August 2005 und in Höhe von 513,88 EUR für die Zeit vom 01.09. bis 31.12.2005; hierbei vertrat er die Auffassung, dass die Wohnung unangemessen teuer sei und ausgehend von einer angemessenen Wohnfläche von 105 qm lediglich ein Quadratmeterpreis von 4,10 EUR bzw. eine Kaltmiete von 431 EUR angemessen seien. Die tatsächlichen Kosten würden nur bis zum 31.12.2005 übernommen.
Mit Folgebescheid für die Zeit ab dem 01.01.2006 bewilligte der Bf. zunächst nur noch die von ihm genannten niedrigeren KdU. Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) mit dem Aktenzeichen S 2 AS 4673/06 teilte der Bf. mit, dass er nunmehr von einer angemessenen Kaltmiete von 483 EUR ausgehe. Der Bf. bot in dem Klageverfahren an, bis zum 31.12.2006 noch die tatsächlichen KdU zu übernehmen. Dieses Anerkenntnis nahmen die Bg. an.
Mit Bescheid vom 08.12.2006 gewährte der Bf. danach für die Zeit vom 01.01.2007 bis 30.06.2007 nur noch KdU in Höhe von 484,90 EUR (Kaltmiete von 483 EUR zuzüglich Nebenkosten von 59 EUR und Heizkosten von 30,50 EUR, abzüglich des vom Bg. zu 5. erzielten Einkommens in Form von Kindergeld und Erwerbseinkommen in Höhe von 364 EUR monatlich).
Im Widerspruchsverfahren trugen die Bg. vor, dass trotz ihrer genauen Beobachtungen des Wohnungsmarktes eine günstigere Wohnung nicht ausfindig zu machen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.01.2007 wies der Bf. den Widerspruch als unbegründet zurück. Den Bg. seien mehrere angemessene Wohnungsangebote übergeben worden, auf die sie sich nicht beworben hätten. Stattdessen hätten die Bg. lediglich schriftlich angegeben, dass ein Umzug unter keinen Umständen in Frage käme.
Die Bg. haben am 28.02.2007 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage unter dem Aktenzeichen S 2 AS 1047/07 erhoben. Beim Bg. zu 1. liege ein Grad der Behinderung (GdB) von 70 vor, wobei er wegen zahlreicher Beschwerden ständige Betreuung seines Hausarztes in R. benötige. Der Bg. zu 4. habe einen Schulwechsel mit erheblichen seelischen Problemen hinter sich, weshalb ein Umzug mit einem erneuten Schulwechsel vermieden würden müsse.
Der Bf. hat im Klageverfahren auf den neuesten IVD-Preisspiegel des Verbandes Deutscher Makler für Baden-Württemberg verwiesen, wonach der Quadratmeterpreis für Wohnungsmieten (Wohnungsstandard einfach - normal) im Bereich des E. in M. (große Kreisstadt) zwischen 4,40 EUR und 5,10 EUR und im Bereich der Stadt P. zwischen 4,60 EUR und 5,60 EUR liege. Der in Ansatz gebrachte Wert für R. sei schlüssig, da es sich hier um eine Gemeinde mit ca. 11.000 Einwohnern handele, deren Mietniveau niedriger als das einer großen Kreisstadt und erst Recht als das einer Großstadt sei. Die Bg. sind dem mit der Argumentation entgegen getreten, dass R. ebenso wie P. bereits zum Einzugskreis von Karlsruhe gehöre und deshalb ein höheres Mietpreisniveau als der ländliche E. aufweise. Für P. weise der IVD-Preisspiegel jedoch bereits einen Quadratmeterpreis von 4,90 EUR bis 6,00 EUR aus.
Das SG hat den Bf. nach Durchführung eines Erörterungstermins am 22.01.2009 mit einer umfassenden Aufklärungsverfügung vom 13.07.2009 unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R - unter anderem aufgefordert, sämtliche dem Bf. vorliegende Mietverträge von SGB II-Leistungsbeziehern aus R. und den Nachbargemeinden einzureichen, welche zwischen August 2005 und Juni 2007 abgeschlossen worden sind oder in diesem Zeitraum noch Bestand hatten. Zusätzlich wurde der Bf. zu detaillierten Darlegungen zu den jeweils als angemessen angesehenen KdU aufgefordert, und zu einer Stellungnahme dazu, welche Nachbargemeinde bei der Betrachtung mit welcher Begründung nicht berücksichtigt worden sei.
Der Bf. hat daraufhin mit Schriftsatz vom 31.08.2009 acht Mietverträge - zum Teil mit weiteren Unterlagen über das Mietverhältnis - von Wohnungen in R. eingereicht, von denen er selbst lediglich drei Wohnungen dem unteren bis unteren/mittleren Preissegment zuordnete. Es sei nur die Gemeinde R. berücksichtigt worden, weil im Umkreis von 20 km vom Wohnort der Bg. keine Gemeinde als vergleichbar angesehen werden könne bzw. diese Gemeinden nicht im Zuständigkeitsbereich des Bf. lägen. Außerdem sind Anschriften von sechs Wohnungsbauunternehmen (ohne weitere Informationen) vorgelegt worden, welche im Umkreis R.s tätig seien.
Das SG hat den Bf. mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 07.12.2009 unter Abänderung des Bescheides vom 08.12.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.01.2007 verurteilt, für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis zum 30.06.2007 den Bg. zu 1. und 2. jeweils weitere KdU in Höhe von 19,28 EUR monatlich und den Bg. zu 3. bis 5. jeweils weitere KdU in Höhe von 19,91 EUR monatlich zu gewähren. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen, wobei das SG darauf hingewiesen hat, dass weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch eine Abweichung von einer Entscheidung des BSG oder des Landessozialgerichts (LSG) vorliege. Der Bf. habe ein den Anforderungen des BSG entsprechendes schlüssiges Konzept zur Ermittlung des angemessenen Mietpreises nicht vorgelegt (mit Hinweis auf BSG, Urteil vom 18.06.2008 - B 14/7B AS 44/06 R -). Zu den acht vorgelegten Wohnungsmietverträgen aus R. habe er selbst eingeräumt, dass lediglich drei hiervon dem unteren bis unteren/mittleren Preissegment zugehörig seien. Hierbei habe der Beklagte zudem die genauen Ausstattungsmerkmale der in den Mietverträgen bezeichneten Wohnungen nicht benannt. Diese Übersicht bilde den wirklichen Wohnungsmarkt von R. nicht nachvollziehbar ab. Erforderlich seien nicht nur Angaben zum Wohnort, zur Wohnfläche, Kaltmiete und Anmietungszeitpunkt, sondern auch nähere Ausführungen zum Umfang der ausgewerteten Datenquellen im Vergleich zum Mietwohnungsbestand sowie der Modalitäten des Erhebungsverfahrens (wird näher ausgeführt). Der Bf. habe zwar Wohnungsmarktanzeigen in der örtlichen Presse und im Internet gesammelt, jedoch insbesondere nicht, was indes erforderlich gewesen wäre, ausgewertet, und auch keine Anfragen bei Maklern, Wohnungsbaugesellschaften und Mieterverein vorgenommen. Da eigene Ermittlungen des SG für den in der Vergangenheit liegenden streitigen Zeitraum insoweit nicht aussichtsreich seien, sei ein Rückgriff auf die Wohngeldtabelle nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) als Richtwert möglich (mit Hinweis auf BSG SozR 4 - 4200 § 22 Nr. 3). Bei der Anlehnung an die Tabellenwerte zu § 8 WoGG hielt es das SG in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 11.03.2008 - L 7 AS 332/07 -) für gerechtfertigt, ausschließlich die rechte Spalte der Tabelle zugrunde zu legen, weil das Jahr der Bezugsfertigkeit des Wohnraums für die Höhe der vereinbarten Miete unerheblich sei; ausschlaggebend seien vielmehr die Lage und die Ausstattung der Wohnung sowie die Nachfrage nach dem jeweiligen Wohnraum. Ferner werde der Rechtsprechung des BSG gefolgt, dass die der Tabelle zu § 8 WoGG alleine durch die Pauschalierung inne wohnende Unbilligkeit, die der individuellen Angemessenheitsprüfung entgegen stehe, mit einem Zuschlag bis zu 10 % der Tabellenwerte ausgeglichen werden könne. Denn die Tabellenwerte zu § 8 WoGG bestünden seit dem 01.01.2001 unverändert fort. Selbst die Änderung ab 2001 habe nach der Begründung des Gesetzgebers die seit 1990 eingetretene Mietentwicklung nicht vollständig ausgeglichen, sondern im Durchschnitt nur etwa zur Hälfte (mit Hinweis auf Bundestags-Drucks. 14/1636, Seite 184). Zu berücksichtigen seien ferner die seit 2001 enorm gestiegenen Wohnnebenkosten. Demnach seien die Unterkunftskosten in der rechten Spalte der Tabelle zu § 8 WoGG um 10 % zu erhöhen, was sich mit der neuen Tabelle zu § 2 WoGG n.F. in der Fassung der Zweiten Beschlussempfehlung des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung decke (15. Ausschuss, Drucks. 16/8918). Eine unzumutbare Belastung des Bf. sei dadurch nicht zu befürchten, da es ihm jederzeit frei stehe, eigene valide Mietspiegel oder Tabellen zu erstellen. Die Gemeinde R. habe im streitigen Zeitraum nach den Zuordnungsmerkmalen der Tabelle zu § 8 WoGG zu den Gemeinden mit Mieten der Stufe 2 gehört. Danach sei für einen Fünf-Personen-Haushalt in der rechten Tabelle ein Höchstbetrag von 545 EUR monatlich vorgesehen, wobei sich nach der Erhöhung um 10 % KdU ohne Heizkosten ein Betrag von 599,50 EUR als angemessen darstelle. Der tatsächlich gezahlte Mietpreis von 590,54 EUR sei damit nicht als unangemessen hoch anzusehen und daher vom Bf. zu übernehmen. Insgesamt errechne sich ein monatlicher Nachzahlungsbetrag von 98,39 EUR (590,54 EUR Kaltmiete plus 30,50 EUR Nebenkosten plus 15,81 EUR Mühlgebühren abzüglich 26,16 EUR Warmwasserpauschale (zwei Mal 5,61 EUR plus drei Mal 4,98 EUR) plus 30,50 EUR Heizkosten = 641,19 EUR, abzüglich des überschießenden Einkommens des Klägers zu 5.) in Höhe von 58 EUR, abzüglich der bereits geleisteten 484,90 EUR = 98,29 EUR (monatlich). Verteilt auf die verschiedenen Bedarfsanteile der Bg. ergäben sich hieraus die im Tenor ausgewiesenen einzelnen Nachzahlungsbeträge. Das Urteil des SG ist dem Bf. am 08.04.2010 zugestellt worden.
Am 29.04.2010 hat der Bf. beim LSG Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Insbesondere habe er erst durch das Urteil vom 07.12.2009 erfahren, dass die beim SG vorgelegte Datensammlung nach Auffassung des SG für eine Abbildung des örtlich maßgebenden Wohnungsmarktes nicht ausreiche. Die vom SG mit Schreiben vom 13.07.2009 angeforderten Unterlagen seien komplett vorgelegt worden. Das schlüssige Konzept des Bf. beruhe auf dem IVD-Preisspiegel, den übersandten Wohnungsmietverträgen und dem Vergleich mit der kreisangehörigen großen Stadt M. sowie der nahegelegenen Stadt P., wie dies gegenüber dem SG dargelegt worden sei. Im Ergebnis werde dem SG vorgeworfen, dass es die Amtsermittlung nicht erschöpfend durchgeführt habe. Vor der Verkündung des Urteils habe der Bf. nicht davon ausgehen könne, dass die von ihm vorgelegte Datengrundlage nicht als ausreichend beurteilt werden würde. Bei der Anwendung des § 8 WoGG und der entsprechenden Tabelle habe das SG zudem übersehen, dass der Tabellenwert von 545 EUR die Kaltmiete und die Nebenkosten beinhalte. Die Heranziehung der Tabelle des § 8 WoGG sei jedoch unzulässig, da das SG nicht alle Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft habe (mit Hinweis auf BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7 b AS 18/06 R-). Angesichts der berechtigten Kritik an dem Urteil des SG handele es sich um eine Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung, zumal das Urteil in seinen Entscheidungsgründen von Entscheidungen des BSG abweiche (mit Hinweis auf BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7 B AS 18/06 R -, Urteil vom 18.06.2008 - B 14/7 b AS 44/06 R -, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R -).
Der Beschwerdeführer beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 07.12.2009 zuzulassen.
Die Beschwerdegegner beantragen,
die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.
Sie halten das angefochtene Urteil für rechtmäßig. Es sei nicht ersichtlich, weshalb es dem Bf. nicht möglich gewesen sein solle, von der in der Verfügung vom 13.07.2009 in Bezug genommenen Rechtsprechung des BSG vom 18.06.2008 Kenntnis zu nehmen und aufgrund dessen eine valide Datenbasis unter Berücksichtigung der Darstellung von ca. 10 % des regional in Betracht zu ziehenden Wohnungsmarktes vorzulegen.
Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des SG sowie die Akten des Landessozialgerichts Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 145 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Bf. ist zwar zulässig (§ 145 Abs. 1 SGG), jedoch nicht begründet, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nicht gegeben sind.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des LSG, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2 a.a.O.). Beide Voraussetzungen sind hier nicht gegeben; weder stehen wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit, noch ist die erforderliche Berufungssumme in Anbetracht des Beschwerdewerts von insgesamt 589,74 EUR erreicht. Das SG hat die Berufung im angefochtenen Urteil auch nicht zugelassen, sodass sie der Zulassung durch das LSG bedarf. Eine solche Zulassung kommt vorliegend nicht in Betracht.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder (2.) das Urteil von einer Entscheidung des LSG, des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1.) Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle die notwendige Klärung erfolgt (so die ständige Rechtsprechung des BSG seit BSGE 2, 129, 132). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 60; SozR 3-1500 § 160a Nr. 16; ferner Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 144 Rdnrn. 28 f.; § 160 Rdnrn. 6 ff. (jeweils m.w.N.)). Zur Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage muss die abstrakte Klärungsfähigkeit, d.h. die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, und die konkrete Klärungsfähigkeit, d.h. die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage hinzutreten (vgl. dazu BSG SozR 1500 § 160 Nr. 53; SozR 1500 § 160a Nr. 54). Die Frage, ob eine Rechtssache im Einzelfall richtig oder unrichtig entschieden ist, verleiht ihr noch keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 7).
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im oben dargestellten Sinn stellen sich hier nicht. Das BSG hat in zahlreichen Entscheidungen dargelegt, in welchen Schritten die angemessenen Kosten der Unterkunft i.S.v. § 22 Abs. 1 SGB II zu ermitteln sind, welche Anforderungen an ein schlüssiges Konzept zur Feststellung dieser Kosten zu stellen sind und in welchen Fällen auf die Wohngeldtabelle zurückgegriffen werden kann (vgl. nur BSGE 104, 192 m.w.N.).
Dass der Bf. der Auffassung ist, die Voraussetzungen für eine Anwendung der Wohngeldtabelle lägen hier nicht vor, nämlich das Fehlen lokaler Erkenntnismöglichkeiten, verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, da es sich insoweit allein um eine Rechtsanwendung im Einzelfall handelt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.07.2010 - L 12 AS 298/10 NZB -). Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass für die Gemeinde R. ein offenkundiger Bedarf für die Erstellung eines schlüssigen Konzepts zur Ermittlung der im Sinne des SGB II angemessenen KdU besteht, weil es sich hierbei nicht um eine grundsätzliche Rechtsfrage handelt, sondern um ein tatsächliches Bedürfnis.
Die Frage der konkreten Umsetzung der Wohngeldtabelle im Anwendungsbereich des § 22 Abs. 1 SGB II ist nicht klärungsbedürftig. Das BSG hat bereits entschieden, dass Heizkosten einer Pauschalierung nicht zugänglich sind - entsprechend auch nicht über die Heranziehung der Wohngeldtabelle - und Grundsätze für die Feststellung der angemessen Heizkosten aufgestellt (vgl. BSGE 104, 41). Wie sich bereits aus § 5 Abs. 1 WoGG a.F. ergab, sind in der Miete nach den Tabellenwerten bereits die kalten Nebenkosten enthalten, so dass der Tabellenwert nicht mit der Netto-Kaltmiete gleichzusetzen ist. Zwar hat das SG dies nicht berücksichtigt, eine Unrichtigkeit der Rechtsanwendung im Einzelfall ist jedoch kein Grund, die Berufung zuzulassen (vgl. LSG Baden-Württemberg a.a.O.).
(2.) Eine Abweichung der Entscheidung des SG von einer Entscheidung eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte liegt nicht vor. Eine Abweichung in diesem Sinne bedeutet einen Widerspruch im Rechtssatz oder das Nichtübereinstimmen eines tragenden abstrakten Rechtssatzes, der einem Urteil zugrunde gelegt worden ist. Dies setzt begrifflich voraus, dass das SG einen entsprechenden abstrakten Rechtssatz gebildet hat. Es muss die Rechtsfrage entschieden und nicht etwa übersehen haben. Eine Abweichung liegt daher nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung nicht den vom Obergericht aufgestellten Kriterien entspricht, sondern erst, wenn diesen Kriterien widersprochen wird, also andere Maßstäbe entwickelt werden. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung wegen Divergenz (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 67; Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 144 Rdnr. 28).
Das SG ist demgegenüber, wie sich aus seiner Entscheidung hinreichend deutlich ergibt, von einer vollständigen Umsetzung der Maßstäbe des BSG ausgegangen. Hierbei wollte es sich erkennbar auch nicht in Widerspruch zu den Aussagen der von dem Bf. in der Nichtzulassungsbeschwerde angeführten höchstgerichtlichen Entscheidungen (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7 B AS 18/06 R -, Urteil vom 18.06.2008 - B 14/7 b AS 44/06 R -, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R -) setzen. Im Bezug auf die Anwendung der Wohngeldtabelle und die darin enthaltenen kalten Nebenkosten (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.06.2010 - L 13 AS 4212/08 - juris) liegt ebenfalls keine bewusste Abweichung im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG vor.
(3.) Ein Verfahrensfehler, auf dem die Entscheidung im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG beruhen kann, ist nicht erkennbar. In der Entscheidung des SG liegt für den Bf. keine Überraschungsentscheidung vor, mit welcher dieser nicht hätte rechnen müssen. Der Bevollmächtigte der Bg. hat zu Recht darauf hingewiesen, dass mit der umfassenden Aufklärungsverfügung des SG vom 13.07.2009 seitens des SG die Vorlage eines schlüssigen Konzepts entsprechend der Rechtsprechung des SG zur Ermittlung der angemessenen KdU verlangt worden ist. Es war auch für den Bf. unschwer erkennbar, dass der Schriftsatz vom 31.08.2009 mit den vorgelegten acht Mietverträgen und den wenigen Ausführungen zur Sache nicht den Anforderungen der Rechtsprechung an dieses schlüssige Konzept genügen konnte. Demnach hatte der Bf. auch damit zu rechnen, dass bei der anschließend terminierten mündlichen Verhandlung negative Folgen aus der ungenügenden Beantwortung der richterlichen Aufklärungsverfügung erwachsen konnten. Dem Bf. musste es beispielsweise auffallen, dass er die vom SG in den Entscheidungsgründen genannten fehlenden Begründungselemente noch nicht vorgetragen hatte. Konkret enthält der Schriftsatz des Bf. vom 31.08.2009 zum Beispiel nicht die vom SG geforderten Darlegungen zu der Frage, warum Umlandgemeinden R.s nicht berücksichtigt worden sind; die Antwort des Bf. hierauf, im Umkreis von 20 km vom Wohnort der Bg. sei keine Gemeinde vergleichbar, enthält nicht die vom SG angeforderte nachvollziehbare Begründung. Der Hinweis auf den Zuständigkeitsbereich anderer Landratsämter vermag ebenfalls eine Begründung nicht zu ersetzen. Daher kann auch ein Verstoß gegen die Gewährung rechtlichen Gehörs nach § 62 SGG nicht angenommen werden (vgl. hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 62 Rdnr. 8b).
Der Bf. hätte zudem nach Auffassung des Senats auch ohne einen Hinweis des SG erkennen können, dass ein schlüssiges Konzept noch nicht vorlag. Auch dem Bf. hätte sich aufdrängen müssen, dass die Vorlage etwa von Immobilienanzeigen aus Zeitungen und dem Internet sowie nähere Auskünfte der lediglich mit ihrer Anschrift benannten sechs Wohnungsbauunternehmen geeignet gewesen wären, weitere Informationen zur Erstellung eines schlüssigen Konzepts beizutragen. Jedenfalls aufgrund der umfassenden Aufklärungsverfügung vom 13.07.2009 hatte der Bf. im Sinne von § 128 Abs. 2 SGG Gelegenheit und Veranlassung, sich zu den vom SG für maßgeblich erachteten tatsächlichen Gesichtspunkten zu äußern.
Der Hinweispflicht der Vorsitzenden nach § 106 Abs. 1 SGG wurde durch die Aufklärungsverfügung vom 13.07.2009 Genüge getan. Dadurch, dass der Bf. den Hinweisen des SG nicht genügend nachgekommen ist, ergibt sich nicht die erneute Pflicht, auf bereits erteilte Hinweise zu rekurrieren; ein einmaliger Hinweis ist insoweit ausreichend. Zudem ist es - gerade bei rechtskundigen Beteiligten - zulässig, lediglich allgemeine Hinweise zu erteilen, sofern sich nicht aufdrängt, dass Wesentliches oder Offensichtliches übersehen worden ist (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 106 Rdnr. 4). Auch ein sonstiger Verstoß gegen die Grundsätze eines fairen Gerichtsverfahrens ist nicht feststellbar.
Schließlich liegt auch kein Verstoß gegen die Untersuchungsmaxime bzw. den Amtsermittlungsgrundsatz vor. Nach § 103 Satz 1 SGG erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen, wobei die Beteiligten heranzuziehen sind. Die Ermittlungspflicht des Gerichts wird durch die Mitwirkungspflicht der Beteiligten beschränkt (BSGE 77, 140, 144; vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 103 Rdnr. 7).
Das Fehlen eines schlüssigen Konzeptes des Grundsicherungsträgers zur Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises kann im Endergebnis dazu führen, dass das Tatsachengericht den tatsächlichen Quadratmeterpreis zu Grunde legen darf. Allerdings sind die Unterkunftskosten in diesem Fall nicht völlig unbegrenzt zu übernehmen, sondern nur bis zu Höhe der durch einen Zuschlag maßvoll erhöhten Tabellenwerte nach § 8 WoGG a.F. Diese Konsequenz aus der Nichterbringbarkeit eines schlüssigen Konzepts kann das Gericht zwar erst ziehen, wenn es zuvor (erfolglos) den Versuch unternommen hat, die insoweit unzulänglichen Feststellungen der Verwaltung mit deren Unterstützung nachzubessern (vgl. BSG, Urteil vom 02.07.2009 - B 14 AS 33/08 R = SozR 4-4200 § 22 Nr. 25; BSG, Urteil vom 18.02.2010 - B 14 AS 73/08 R -, für SozR 4-0000 vorgesehen). Nachdem das SG von dem Bf. keine erschöpfende Beantwortung seiner Aufklärungsverfügung erhalten hatte, durfte es davon ausgehen, dass weitere Ermittlungen nicht erfolgversprechend waren; denn bereits der Bf. hatte sich nicht in der Lage gesehen, insoweit vollständig vorzutragen. Das SG hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass es selbst anstelle des Bf. nicht in der Lage war, für den in der Vergangenheit liegenden Zeitraum in genügender Form Zeitungsanzeigen oder elektronische Immobilienangebote ausfindig zu machen oder in sonstiger Weise ein schlüssiges Konzept zu ermitteln.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG). Das angefochtene Urteil vom 07.12.2009 wird hiermit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
2. Der Beschwerdeführer hat auch die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdegegner im Beschwerdeverfahren zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe von Kosten der Unterkunft (KdU) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.01.2007 bis zum 30.06.2007 im Streit.
Die Beschwerdegegner (Bg.) zu Ziff. 1. bis 5. bewohnen als Familie eine 105 qm große Wohnung in R., für die eine Kaltmiete von 590,54 EUR sowie Nebenkosten von 61 EUR monatlich (hierin sind 30,50 EUR Heizkosten enthalten) zu entrichten waren; es handelt sich um ein Niedrigenergiehaus. Auf den Antrag des Bg. zu 1. vom 05.07.2005 bewilligte der Beschwerdeführer (Bf.) KdU in Höhe von 466,58 EUR für August 2005 und in Höhe von 513,88 EUR für die Zeit vom 01.09. bis 31.12.2005; hierbei vertrat er die Auffassung, dass die Wohnung unangemessen teuer sei und ausgehend von einer angemessenen Wohnfläche von 105 qm lediglich ein Quadratmeterpreis von 4,10 EUR bzw. eine Kaltmiete von 431 EUR angemessen seien. Die tatsächlichen Kosten würden nur bis zum 31.12.2005 übernommen.
Mit Folgebescheid für die Zeit ab dem 01.01.2006 bewilligte der Bf. zunächst nur noch die von ihm genannten niedrigeren KdU. Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) mit dem Aktenzeichen S 2 AS 4673/06 teilte der Bf. mit, dass er nunmehr von einer angemessenen Kaltmiete von 483 EUR ausgehe. Der Bf. bot in dem Klageverfahren an, bis zum 31.12.2006 noch die tatsächlichen KdU zu übernehmen. Dieses Anerkenntnis nahmen die Bg. an.
Mit Bescheid vom 08.12.2006 gewährte der Bf. danach für die Zeit vom 01.01.2007 bis 30.06.2007 nur noch KdU in Höhe von 484,90 EUR (Kaltmiete von 483 EUR zuzüglich Nebenkosten von 59 EUR und Heizkosten von 30,50 EUR, abzüglich des vom Bg. zu 5. erzielten Einkommens in Form von Kindergeld und Erwerbseinkommen in Höhe von 364 EUR monatlich).
Im Widerspruchsverfahren trugen die Bg. vor, dass trotz ihrer genauen Beobachtungen des Wohnungsmarktes eine günstigere Wohnung nicht ausfindig zu machen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.01.2007 wies der Bf. den Widerspruch als unbegründet zurück. Den Bg. seien mehrere angemessene Wohnungsangebote übergeben worden, auf die sie sich nicht beworben hätten. Stattdessen hätten die Bg. lediglich schriftlich angegeben, dass ein Umzug unter keinen Umständen in Frage käme.
Die Bg. haben am 28.02.2007 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage unter dem Aktenzeichen S 2 AS 1047/07 erhoben. Beim Bg. zu 1. liege ein Grad der Behinderung (GdB) von 70 vor, wobei er wegen zahlreicher Beschwerden ständige Betreuung seines Hausarztes in R. benötige. Der Bg. zu 4. habe einen Schulwechsel mit erheblichen seelischen Problemen hinter sich, weshalb ein Umzug mit einem erneuten Schulwechsel vermieden würden müsse.
Der Bf. hat im Klageverfahren auf den neuesten IVD-Preisspiegel des Verbandes Deutscher Makler für Baden-Württemberg verwiesen, wonach der Quadratmeterpreis für Wohnungsmieten (Wohnungsstandard einfach - normal) im Bereich des E. in M. (große Kreisstadt) zwischen 4,40 EUR und 5,10 EUR und im Bereich der Stadt P. zwischen 4,60 EUR und 5,60 EUR liege. Der in Ansatz gebrachte Wert für R. sei schlüssig, da es sich hier um eine Gemeinde mit ca. 11.000 Einwohnern handele, deren Mietniveau niedriger als das einer großen Kreisstadt und erst Recht als das einer Großstadt sei. Die Bg. sind dem mit der Argumentation entgegen getreten, dass R. ebenso wie P. bereits zum Einzugskreis von Karlsruhe gehöre und deshalb ein höheres Mietpreisniveau als der ländliche E. aufweise. Für P. weise der IVD-Preisspiegel jedoch bereits einen Quadratmeterpreis von 4,90 EUR bis 6,00 EUR aus.
Das SG hat den Bf. nach Durchführung eines Erörterungstermins am 22.01.2009 mit einer umfassenden Aufklärungsverfügung vom 13.07.2009 unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R - unter anderem aufgefordert, sämtliche dem Bf. vorliegende Mietverträge von SGB II-Leistungsbeziehern aus R. und den Nachbargemeinden einzureichen, welche zwischen August 2005 und Juni 2007 abgeschlossen worden sind oder in diesem Zeitraum noch Bestand hatten. Zusätzlich wurde der Bf. zu detaillierten Darlegungen zu den jeweils als angemessen angesehenen KdU aufgefordert, und zu einer Stellungnahme dazu, welche Nachbargemeinde bei der Betrachtung mit welcher Begründung nicht berücksichtigt worden sei.
Der Bf. hat daraufhin mit Schriftsatz vom 31.08.2009 acht Mietverträge - zum Teil mit weiteren Unterlagen über das Mietverhältnis - von Wohnungen in R. eingereicht, von denen er selbst lediglich drei Wohnungen dem unteren bis unteren/mittleren Preissegment zuordnete. Es sei nur die Gemeinde R. berücksichtigt worden, weil im Umkreis von 20 km vom Wohnort der Bg. keine Gemeinde als vergleichbar angesehen werden könne bzw. diese Gemeinden nicht im Zuständigkeitsbereich des Bf. lägen. Außerdem sind Anschriften von sechs Wohnungsbauunternehmen (ohne weitere Informationen) vorgelegt worden, welche im Umkreis R.s tätig seien.
Das SG hat den Bf. mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 07.12.2009 unter Abänderung des Bescheides vom 08.12.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.01.2007 verurteilt, für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis zum 30.06.2007 den Bg. zu 1. und 2. jeweils weitere KdU in Höhe von 19,28 EUR monatlich und den Bg. zu 3. bis 5. jeweils weitere KdU in Höhe von 19,91 EUR monatlich zu gewähren. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen, wobei das SG darauf hingewiesen hat, dass weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch eine Abweichung von einer Entscheidung des BSG oder des Landessozialgerichts (LSG) vorliege. Der Bf. habe ein den Anforderungen des BSG entsprechendes schlüssiges Konzept zur Ermittlung des angemessenen Mietpreises nicht vorgelegt (mit Hinweis auf BSG, Urteil vom 18.06.2008 - B 14/7B AS 44/06 R -). Zu den acht vorgelegten Wohnungsmietverträgen aus R. habe er selbst eingeräumt, dass lediglich drei hiervon dem unteren bis unteren/mittleren Preissegment zugehörig seien. Hierbei habe der Beklagte zudem die genauen Ausstattungsmerkmale der in den Mietverträgen bezeichneten Wohnungen nicht benannt. Diese Übersicht bilde den wirklichen Wohnungsmarkt von R. nicht nachvollziehbar ab. Erforderlich seien nicht nur Angaben zum Wohnort, zur Wohnfläche, Kaltmiete und Anmietungszeitpunkt, sondern auch nähere Ausführungen zum Umfang der ausgewerteten Datenquellen im Vergleich zum Mietwohnungsbestand sowie der Modalitäten des Erhebungsverfahrens (wird näher ausgeführt). Der Bf. habe zwar Wohnungsmarktanzeigen in der örtlichen Presse und im Internet gesammelt, jedoch insbesondere nicht, was indes erforderlich gewesen wäre, ausgewertet, und auch keine Anfragen bei Maklern, Wohnungsbaugesellschaften und Mieterverein vorgenommen. Da eigene Ermittlungen des SG für den in der Vergangenheit liegenden streitigen Zeitraum insoweit nicht aussichtsreich seien, sei ein Rückgriff auf die Wohngeldtabelle nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) als Richtwert möglich (mit Hinweis auf BSG SozR 4 - 4200 § 22 Nr. 3). Bei der Anlehnung an die Tabellenwerte zu § 8 WoGG hielt es das SG in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 11.03.2008 - L 7 AS 332/07 -) für gerechtfertigt, ausschließlich die rechte Spalte der Tabelle zugrunde zu legen, weil das Jahr der Bezugsfertigkeit des Wohnraums für die Höhe der vereinbarten Miete unerheblich sei; ausschlaggebend seien vielmehr die Lage und die Ausstattung der Wohnung sowie die Nachfrage nach dem jeweiligen Wohnraum. Ferner werde der Rechtsprechung des BSG gefolgt, dass die der Tabelle zu § 8 WoGG alleine durch die Pauschalierung inne wohnende Unbilligkeit, die der individuellen Angemessenheitsprüfung entgegen stehe, mit einem Zuschlag bis zu 10 % der Tabellenwerte ausgeglichen werden könne. Denn die Tabellenwerte zu § 8 WoGG bestünden seit dem 01.01.2001 unverändert fort. Selbst die Änderung ab 2001 habe nach der Begründung des Gesetzgebers die seit 1990 eingetretene Mietentwicklung nicht vollständig ausgeglichen, sondern im Durchschnitt nur etwa zur Hälfte (mit Hinweis auf Bundestags-Drucks. 14/1636, Seite 184). Zu berücksichtigen seien ferner die seit 2001 enorm gestiegenen Wohnnebenkosten. Demnach seien die Unterkunftskosten in der rechten Spalte der Tabelle zu § 8 WoGG um 10 % zu erhöhen, was sich mit der neuen Tabelle zu § 2 WoGG n.F. in der Fassung der Zweiten Beschlussempfehlung des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung decke (15. Ausschuss, Drucks. 16/8918). Eine unzumutbare Belastung des Bf. sei dadurch nicht zu befürchten, da es ihm jederzeit frei stehe, eigene valide Mietspiegel oder Tabellen zu erstellen. Die Gemeinde R. habe im streitigen Zeitraum nach den Zuordnungsmerkmalen der Tabelle zu § 8 WoGG zu den Gemeinden mit Mieten der Stufe 2 gehört. Danach sei für einen Fünf-Personen-Haushalt in der rechten Tabelle ein Höchstbetrag von 545 EUR monatlich vorgesehen, wobei sich nach der Erhöhung um 10 % KdU ohne Heizkosten ein Betrag von 599,50 EUR als angemessen darstelle. Der tatsächlich gezahlte Mietpreis von 590,54 EUR sei damit nicht als unangemessen hoch anzusehen und daher vom Bf. zu übernehmen. Insgesamt errechne sich ein monatlicher Nachzahlungsbetrag von 98,39 EUR (590,54 EUR Kaltmiete plus 30,50 EUR Nebenkosten plus 15,81 EUR Mühlgebühren abzüglich 26,16 EUR Warmwasserpauschale (zwei Mal 5,61 EUR plus drei Mal 4,98 EUR) plus 30,50 EUR Heizkosten = 641,19 EUR, abzüglich des überschießenden Einkommens des Klägers zu 5.) in Höhe von 58 EUR, abzüglich der bereits geleisteten 484,90 EUR = 98,29 EUR (monatlich). Verteilt auf die verschiedenen Bedarfsanteile der Bg. ergäben sich hieraus die im Tenor ausgewiesenen einzelnen Nachzahlungsbeträge. Das Urteil des SG ist dem Bf. am 08.04.2010 zugestellt worden.
Am 29.04.2010 hat der Bf. beim LSG Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Insbesondere habe er erst durch das Urteil vom 07.12.2009 erfahren, dass die beim SG vorgelegte Datensammlung nach Auffassung des SG für eine Abbildung des örtlich maßgebenden Wohnungsmarktes nicht ausreiche. Die vom SG mit Schreiben vom 13.07.2009 angeforderten Unterlagen seien komplett vorgelegt worden. Das schlüssige Konzept des Bf. beruhe auf dem IVD-Preisspiegel, den übersandten Wohnungsmietverträgen und dem Vergleich mit der kreisangehörigen großen Stadt M. sowie der nahegelegenen Stadt P., wie dies gegenüber dem SG dargelegt worden sei. Im Ergebnis werde dem SG vorgeworfen, dass es die Amtsermittlung nicht erschöpfend durchgeführt habe. Vor der Verkündung des Urteils habe der Bf. nicht davon ausgehen könne, dass die von ihm vorgelegte Datengrundlage nicht als ausreichend beurteilt werden würde. Bei der Anwendung des § 8 WoGG und der entsprechenden Tabelle habe das SG zudem übersehen, dass der Tabellenwert von 545 EUR die Kaltmiete und die Nebenkosten beinhalte. Die Heranziehung der Tabelle des § 8 WoGG sei jedoch unzulässig, da das SG nicht alle Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft habe (mit Hinweis auf BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7 b AS 18/06 R-). Angesichts der berechtigten Kritik an dem Urteil des SG handele es sich um eine Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung, zumal das Urteil in seinen Entscheidungsgründen von Entscheidungen des BSG abweiche (mit Hinweis auf BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7 B AS 18/06 R -, Urteil vom 18.06.2008 - B 14/7 b AS 44/06 R -, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R -).
Der Beschwerdeführer beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 07.12.2009 zuzulassen.
Die Beschwerdegegner beantragen,
die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.
Sie halten das angefochtene Urteil für rechtmäßig. Es sei nicht ersichtlich, weshalb es dem Bf. nicht möglich gewesen sein solle, von der in der Verfügung vom 13.07.2009 in Bezug genommenen Rechtsprechung des BSG vom 18.06.2008 Kenntnis zu nehmen und aufgrund dessen eine valide Datenbasis unter Berücksichtigung der Darstellung von ca. 10 % des regional in Betracht zu ziehenden Wohnungsmarktes vorzulegen.
Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des SG sowie die Akten des Landessozialgerichts Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 145 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Bf. ist zwar zulässig (§ 145 Abs. 1 SGG), jedoch nicht begründet, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nicht gegeben sind.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des LSG, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2 a.a.O.). Beide Voraussetzungen sind hier nicht gegeben; weder stehen wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit, noch ist die erforderliche Berufungssumme in Anbetracht des Beschwerdewerts von insgesamt 589,74 EUR erreicht. Das SG hat die Berufung im angefochtenen Urteil auch nicht zugelassen, sodass sie der Zulassung durch das LSG bedarf. Eine solche Zulassung kommt vorliegend nicht in Betracht.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder (2.) das Urteil von einer Entscheidung des LSG, des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1.) Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle die notwendige Klärung erfolgt (so die ständige Rechtsprechung des BSG seit BSGE 2, 129, 132). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 60; SozR 3-1500 § 160a Nr. 16; ferner Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 144 Rdnrn. 28 f.; § 160 Rdnrn. 6 ff. (jeweils m.w.N.)). Zur Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage muss die abstrakte Klärungsfähigkeit, d.h. die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, und die konkrete Klärungsfähigkeit, d.h. die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage hinzutreten (vgl. dazu BSG SozR 1500 § 160 Nr. 53; SozR 1500 § 160a Nr. 54). Die Frage, ob eine Rechtssache im Einzelfall richtig oder unrichtig entschieden ist, verleiht ihr noch keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 7).
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im oben dargestellten Sinn stellen sich hier nicht. Das BSG hat in zahlreichen Entscheidungen dargelegt, in welchen Schritten die angemessenen Kosten der Unterkunft i.S.v. § 22 Abs. 1 SGB II zu ermitteln sind, welche Anforderungen an ein schlüssiges Konzept zur Feststellung dieser Kosten zu stellen sind und in welchen Fällen auf die Wohngeldtabelle zurückgegriffen werden kann (vgl. nur BSGE 104, 192 m.w.N.).
Dass der Bf. der Auffassung ist, die Voraussetzungen für eine Anwendung der Wohngeldtabelle lägen hier nicht vor, nämlich das Fehlen lokaler Erkenntnismöglichkeiten, verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, da es sich insoweit allein um eine Rechtsanwendung im Einzelfall handelt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.07.2010 - L 12 AS 298/10 NZB -). Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass für die Gemeinde R. ein offenkundiger Bedarf für die Erstellung eines schlüssigen Konzepts zur Ermittlung der im Sinne des SGB II angemessenen KdU besteht, weil es sich hierbei nicht um eine grundsätzliche Rechtsfrage handelt, sondern um ein tatsächliches Bedürfnis.
Die Frage der konkreten Umsetzung der Wohngeldtabelle im Anwendungsbereich des § 22 Abs. 1 SGB II ist nicht klärungsbedürftig. Das BSG hat bereits entschieden, dass Heizkosten einer Pauschalierung nicht zugänglich sind - entsprechend auch nicht über die Heranziehung der Wohngeldtabelle - und Grundsätze für die Feststellung der angemessen Heizkosten aufgestellt (vgl. BSGE 104, 41). Wie sich bereits aus § 5 Abs. 1 WoGG a.F. ergab, sind in der Miete nach den Tabellenwerten bereits die kalten Nebenkosten enthalten, so dass der Tabellenwert nicht mit der Netto-Kaltmiete gleichzusetzen ist. Zwar hat das SG dies nicht berücksichtigt, eine Unrichtigkeit der Rechtsanwendung im Einzelfall ist jedoch kein Grund, die Berufung zuzulassen (vgl. LSG Baden-Württemberg a.a.O.).
(2.) Eine Abweichung der Entscheidung des SG von einer Entscheidung eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte liegt nicht vor. Eine Abweichung in diesem Sinne bedeutet einen Widerspruch im Rechtssatz oder das Nichtübereinstimmen eines tragenden abstrakten Rechtssatzes, der einem Urteil zugrunde gelegt worden ist. Dies setzt begrifflich voraus, dass das SG einen entsprechenden abstrakten Rechtssatz gebildet hat. Es muss die Rechtsfrage entschieden und nicht etwa übersehen haben. Eine Abweichung liegt daher nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung nicht den vom Obergericht aufgestellten Kriterien entspricht, sondern erst, wenn diesen Kriterien widersprochen wird, also andere Maßstäbe entwickelt werden. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung wegen Divergenz (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 67; Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 144 Rdnr. 28).
Das SG ist demgegenüber, wie sich aus seiner Entscheidung hinreichend deutlich ergibt, von einer vollständigen Umsetzung der Maßstäbe des BSG ausgegangen. Hierbei wollte es sich erkennbar auch nicht in Widerspruch zu den Aussagen der von dem Bf. in der Nichtzulassungsbeschwerde angeführten höchstgerichtlichen Entscheidungen (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7 B AS 18/06 R -, Urteil vom 18.06.2008 - B 14/7 b AS 44/06 R -, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R -) setzen. Im Bezug auf die Anwendung der Wohngeldtabelle und die darin enthaltenen kalten Nebenkosten (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.06.2010 - L 13 AS 4212/08 - juris) liegt ebenfalls keine bewusste Abweichung im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG vor.
(3.) Ein Verfahrensfehler, auf dem die Entscheidung im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG beruhen kann, ist nicht erkennbar. In der Entscheidung des SG liegt für den Bf. keine Überraschungsentscheidung vor, mit welcher dieser nicht hätte rechnen müssen. Der Bevollmächtigte der Bg. hat zu Recht darauf hingewiesen, dass mit der umfassenden Aufklärungsverfügung des SG vom 13.07.2009 seitens des SG die Vorlage eines schlüssigen Konzepts entsprechend der Rechtsprechung des SG zur Ermittlung der angemessenen KdU verlangt worden ist. Es war auch für den Bf. unschwer erkennbar, dass der Schriftsatz vom 31.08.2009 mit den vorgelegten acht Mietverträgen und den wenigen Ausführungen zur Sache nicht den Anforderungen der Rechtsprechung an dieses schlüssige Konzept genügen konnte. Demnach hatte der Bf. auch damit zu rechnen, dass bei der anschließend terminierten mündlichen Verhandlung negative Folgen aus der ungenügenden Beantwortung der richterlichen Aufklärungsverfügung erwachsen konnten. Dem Bf. musste es beispielsweise auffallen, dass er die vom SG in den Entscheidungsgründen genannten fehlenden Begründungselemente noch nicht vorgetragen hatte. Konkret enthält der Schriftsatz des Bf. vom 31.08.2009 zum Beispiel nicht die vom SG geforderten Darlegungen zu der Frage, warum Umlandgemeinden R.s nicht berücksichtigt worden sind; die Antwort des Bf. hierauf, im Umkreis von 20 km vom Wohnort der Bg. sei keine Gemeinde vergleichbar, enthält nicht die vom SG angeforderte nachvollziehbare Begründung. Der Hinweis auf den Zuständigkeitsbereich anderer Landratsämter vermag ebenfalls eine Begründung nicht zu ersetzen. Daher kann auch ein Verstoß gegen die Gewährung rechtlichen Gehörs nach § 62 SGG nicht angenommen werden (vgl. hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 62 Rdnr. 8b).
Der Bf. hätte zudem nach Auffassung des Senats auch ohne einen Hinweis des SG erkennen können, dass ein schlüssiges Konzept noch nicht vorlag. Auch dem Bf. hätte sich aufdrängen müssen, dass die Vorlage etwa von Immobilienanzeigen aus Zeitungen und dem Internet sowie nähere Auskünfte der lediglich mit ihrer Anschrift benannten sechs Wohnungsbauunternehmen geeignet gewesen wären, weitere Informationen zur Erstellung eines schlüssigen Konzepts beizutragen. Jedenfalls aufgrund der umfassenden Aufklärungsverfügung vom 13.07.2009 hatte der Bf. im Sinne von § 128 Abs. 2 SGG Gelegenheit und Veranlassung, sich zu den vom SG für maßgeblich erachteten tatsächlichen Gesichtspunkten zu äußern.
Der Hinweispflicht der Vorsitzenden nach § 106 Abs. 1 SGG wurde durch die Aufklärungsverfügung vom 13.07.2009 Genüge getan. Dadurch, dass der Bf. den Hinweisen des SG nicht genügend nachgekommen ist, ergibt sich nicht die erneute Pflicht, auf bereits erteilte Hinweise zu rekurrieren; ein einmaliger Hinweis ist insoweit ausreichend. Zudem ist es - gerade bei rechtskundigen Beteiligten - zulässig, lediglich allgemeine Hinweise zu erteilen, sofern sich nicht aufdrängt, dass Wesentliches oder Offensichtliches übersehen worden ist (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 106 Rdnr. 4). Auch ein sonstiger Verstoß gegen die Grundsätze eines fairen Gerichtsverfahrens ist nicht feststellbar.
Schließlich liegt auch kein Verstoß gegen die Untersuchungsmaxime bzw. den Amtsermittlungsgrundsatz vor. Nach § 103 Satz 1 SGG erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen, wobei die Beteiligten heranzuziehen sind. Die Ermittlungspflicht des Gerichts wird durch die Mitwirkungspflicht der Beteiligten beschränkt (BSGE 77, 140, 144; vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 103 Rdnr. 7).
Das Fehlen eines schlüssigen Konzeptes des Grundsicherungsträgers zur Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises kann im Endergebnis dazu führen, dass das Tatsachengericht den tatsächlichen Quadratmeterpreis zu Grunde legen darf. Allerdings sind die Unterkunftskosten in diesem Fall nicht völlig unbegrenzt zu übernehmen, sondern nur bis zu Höhe der durch einen Zuschlag maßvoll erhöhten Tabellenwerte nach § 8 WoGG a.F. Diese Konsequenz aus der Nichterbringbarkeit eines schlüssigen Konzepts kann das Gericht zwar erst ziehen, wenn es zuvor (erfolglos) den Versuch unternommen hat, die insoweit unzulänglichen Feststellungen der Verwaltung mit deren Unterstützung nachzubessern (vgl. BSG, Urteil vom 02.07.2009 - B 14 AS 33/08 R = SozR 4-4200 § 22 Nr. 25; BSG, Urteil vom 18.02.2010 - B 14 AS 73/08 R -, für SozR 4-0000 vorgesehen). Nachdem das SG von dem Bf. keine erschöpfende Beantwortung seiner Aufklärungsverfügung erhalten hatte, durfte es davon ausgehen, dass weitere Ermittlungen nicht erfolgversprechend waren; denn bereits der Bf. hatte sich nicht in der Lage gesehen, insoweit vollständig vorzutragen. Das SG hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass es selbst anstelle des Bf. nicht in der Lage war, für den in der Vergangenheit liegenden Zeitraum in genügender Form Zeitungsanzeigen oder elektronische Immobilienangebote ausfindig zu machen oder in sonstiger Weise ein schlüssiges Konzept zu ermitteln.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG). Das angefochtene Urteil vom 07.12.2009 wird hiermit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
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