Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 6 U 1256/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 U 450/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 15.12.2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der 1948 geborene Kläger begehrt im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens die Feststellung des Ereignisses vom 28.08.1993 als Arbeitsunfall.
Der Kläger war bei der Firma R.-M. und C. GmbH (RMC) beschäftigt. Diese beziehungsweise ihr Geschäftsführer J. (J) war mit der Abwicklung der GPG "Blütenfreude", L. (GPG) als deren Liquidator befasst. Der Kläger hatte im Rahmen der Liquidation der GPG unter anderem Kontakte zur Stadt L. herzustellen beziehungsweise aufrecht zu erhalten und zu ermitteln, ob Interesse am Erwerb von Gebäuden auf Grundstücken des Unternehmens bestand, sowie auch einzelne Gegenstände zu verkaufen. Dabei sollte er im Wesentlichen nach Vorgaben des J handeln. Für rechtliche Fragen waren ihm von der RMC Rechtsanwalt und Notar G. und Rechtsanwalt R. als Ansprechpartner benannt, die er konsultieren konnte. Neben dieser Tätigkeit hatte der Kläger als selbständiges Gewerbe eine "Unternehmensberatung" in L. angemeldet und war für diverse Kleinunternehmen tätig. Des Weiteren bestanden Kontakte zu dem 1996 verstorbenen Steuerberater D. (D) in B. zwischen dem und seinen eigenen Kunden der Kläger geschäftliche Kontakte herstellte. D fertigte auch die Jahresabschlüsse und Steuererklärungen für die vom Kläger betreuten Kleinunternehmen sowie auch dessen eigene Steuererklärung. An Samstagen suchte der Kläger D häufig auf, wobei er ihm gefälligkeitshalber gelegentlich und unentgeltlich Unterlagen für Steuererklärungen und Abschlüsse ihrer beider Klienten mitbrachte.
Nach einer Unterredung im Büro des D am Samstag dem 28.08.1993 verunglückte der Kläger gegen 15:45 Uhr auf der Heimfahrt nach L. zwischen D. und L. mit dem Pkw, wobei er sich schwerste Verletzungen zuzog.
Am 09.08.1996 machte der Kläger den Unfall als Arbeitsunfall geltend, wobei er zunächst angab, er sei bei D nicht im Hinblick auf seine Tätigkeit als selbständiger Unternehmensberater, sondern im Interesse der RMC gewesen. Hierzu legte er das Schreiben des D vom 20.08.1996 vor, der "wunschgemäß" bestätigte, der Kläger sei laut seines "Terminkalenders" am 28.08.1993 um 11:00 Uhr in seinem Büro zur Besprechung der vom Kläger zu bearbeitenden "steuerlichen und sozialversicherungspflichtigen Probleme der GPG verabredet" gewesen; man habe laut "Gesprächsnotiz über mögliche Grundstücksverkäufe der Gesellschaft, Vermarktung von Produktionsanlagen und Einstellung von ABM-Kräften gesprochen" und der Kläger habe das Büro etwa um 14:45 Uhr verlassen.
Die Beklagte zog die hinsichtlich des Unfalls angelegten polizeilichen Ermittlungsakten bei und befragte J, der unter dem 04.02.1997 angab, der Kläger sei mit Sicherheit nicht im Auftrag der RMC bei D gewesen und er selbst habe zu diesem keine geschäftlichen oder privaten Kontakte. Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 04.03.1997 eine Entschädigung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab. Im Rahmen einer vom Kläger angestrengten Untätigkeitsklage legte der Kläger das Schreiben des Mitarbeiters des D Z. vom 22.02.1997 vor, in dem dieser bestätigte, der Kläger habe am Unfalltag von D aus erfolglos versucht, ihn beziehungsweise J telefonisch und per Telefax zu erreichen. Im Widerspruchsverfahren gab J unter dem 18.03.1997 an, von ihm habe der Kläger keinen Auftrag erhalten, sich mit D in Verbindung zu setzen. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.04.1997 zurück.
Hiergegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht P ... Er führte zur Begründung im Wesentlichen aus, er habe D im Interesse der RMC und seiner eigenen Kunden samstags aufgesucht. Er legte diverse die unmittelbare Zeit vor dem Unfallereignis betreffende Tätigkeitsberichte vor. Das Sozialgericht holte die Auskunft des die Praxis des D abwickelnden Steuerberaters S. vom 10.09.1997 (Mandantenunterlagen, Unterlagen über die GPG, Terminkalender und Gesprächsnotizen des D seien nicht mehr vorhanden) ein und vernahm schriftlich unter dem 02.12.1997 den Inhaber der Firma L. (der Kläger sei 1993 nicht für ihn tätig gewesen) und unter dem 12.12.1997 den J (der Kläger sei zu keiner Zeit von ihm oder der RMC beauftragt worden, ein Beratungsgespräch durchzuführen oder entgegenzunehmen; ihm sei D völlig unbekannt) sowie mündlich am 16.12.1997 den Goldschmiedemeister F. (der Kläger sei bis Mai/Juni 1993 in seinem Auftrag zu D gefahren, um steuerliche Fragen zu besprechen), die Friseurmeisterin R. (der Kläger habe D ihren Eltern als Steuerberater vermittelt; D sei auch für sie tätig gewesen; sie habe den Kläger nicht beauftragt, am Unfalltag mit D in Kontakt zu treten) und die ehemalige Lebensgefährtin des Klägers M.-W. (der Kläger sei samstags zu D gefahren, um für Geschäftsleute aus der Umgebung steuerrechtliche und ähnliche Probleme zu besprechen) und am 13.02.1998 die Floristin P. (der Kläger habe bis August 1993 regelmäßig und auch am Unfalltag ihre Steuerunterlagen zu D gebracht), die selbständige Frisörin B. (der Kläger habe bis zum Unfall regelmäßig und auch am Unfalltag ihre Steuerunterlagen zu D gebracht), den bei D als Steuergehilfen tätig gewesenen D. (Ausgangspunkt der Beziehung zwischen D und dem Kläger sei die Werbung neuer Mandanten für das Steuerberaterbüro gewesen; der Kläger sei mit Mandantenunterlagen zu D gekommen; ob Angelegenheiten der GPG oder RMC besprochen worden seien, wisse er nicht) sowie den J (der Kläger sei als freier Mitarbeiter bis Ende 1993 bei der RMC tätig gewesen; dessen Aufgabe habe darin bestanden, vor Ort die Kontakte zu den örtlichen Behörden aufrecht zu erhalten; lediglich zur Liquidation der GPG sei es zu einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Kläger und der RMC gekommen; einen Auftrag, Kontakt mit einem Steuerberater zu knüpfen, habe er dem Kläger zu keiner Zeit erteilt; die RMC habe dem D nie einen Auftrag erteilt; zu steuerlichen Angelegenheiten habe er dem Kläger nie einen Auftrag erteilt; er habe den Kläger keinen Auftrag erteilt, mit einem Steuerberater über Grundstücksverkäufe beziehungsweise die steuerliche Verwendung von Einnahmen der GPG zu sprechen; der Kläger habe zum Zeitpunkt des Unfalls nicht davon ausgehen können, dass er im Sinne der RMC bei D tätig geworden sei) als Zeugen und zog die Unterlagen des Finanzamtes L. zum Unternehmen des Klägers bei. Sodann wies das Sozialgericht die Klage mit Urteil vom 23.04.1998 ab (S 2 U 15/97). Die Fahrt sei nicht seiner dem Grunde nach versicherten Tätigkeit als Unternehmensberater und auch nicht seiner Tätigkeit für die RMC zuzurechnen. Der Anlass des Besuchs bei D sei nicht mehr zu klären. Hiergegen legte der Kläger Berufung zum Landessozialgericht für das Land Brandenburg ein. Der Kläger legte diverse die RMC sowie die GPG betreffende Unterlagen, insbesondere das Protokoll über eine Besprechung vom 12.03.1993 über den geplanten Verlauf der Liquidation der GPG (es müsse noch nach dem 27.03.1993 ein Gespräch mit dem Steuerbüro geführt werden) und die unmittelbare Zeit vor dem Unfallereignis betreffende Tätigkeitsberichte vor. Das Landessozialgericht vernahm mündlich am 22.03.1999 die selbständige Frisörin B. und ihren Ehegatten (der Kläger habe bei ihm Unterlagen abgeholt), die Floristin P. (der Kläger habe an einem Samstagvormittag bei ihr Unterlagen abgeholt), die Mitarbeiterin des Arbeitsamts P. K. (der Kläger habe sie wegen einer die GPG betreffenden ABM-Maßnahme kontaktiert), die ehemalige Lebensgefährtin des Klägers M.-W. (der Kläger sei am Unfalltag bei D gewesen) sowie den Mitarbeiter des D Z. (der Kläger sei am Unfalltag im Büro des D gewesen und habe erfolglos versucht, J telefonisch und per Telefax zu erreichen) und am 30.03.1999 den J (D sei ihm nicht bekannt; steuerrechtlich habe der Kläger nichts zu tun gehabt; steuerrechtliche Probleme für die Liquidation der GPG seien ihm nicht ersichtlich; der Kläger sei nicht befugt gewesen, sich im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die RMC von einem Dritten beraten zu lassen) als Zeugen. Sodann wies das Landessozialgericht die Berufung mit Urteil vom 30.03.1999 zurück (L 1 U 22/98). Der Unfall habe sich nicht auf einem versicherten Weg ereignet, denn der Kläger sei weder als aufgrund eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses Beschäftigter noch als Unternehmer tätig gewesen, bevor er den Weg, auf dem er verunglückt sei, angetreten habe. Aufgrund der Steuerakte des Klägers ergebe sich, dass D auch für ihn tätig gewesen sei und es bestehe die ernsthafte Möglichkeit, dass er den D auch aus eigenwirtschaftlichen Gründen aufgesucht habe. Den Antrag auf Wiederaufnahme des Rechtsstreits, mit welchem der Kläger unter anderem geltend machte, J habe eine Falschaussage getätigt, lehnte das Landessozialgericht mit Urteil vom 29.11.1999 ab (L 1 SF 12/99).
Daraufhin beantragte der Kläger die Rücknahme der bindend gewordenen Entscheidung. Die Beklagte holte die Auskunft des Rechtsanwalts und Notars G. vom 29.02.2000 (der Kläger habe ihn am Tag vor dem Unfall wegen Angelegenheiten der RMC aufgesucht; es sei verabredet worden, dass der Kläger damit zusammenhängende steuerrechtliche Fragen am Unfalltag mit einem Steuerberater führen werde) ein. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 31.03.2000 ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.04.2000 zurück.
Mit Beschluss vom 30.05.2000 stellte die Staatsanwaltschaft P. das auf Grund einer Strafanzeige des Klägers gegen J eingeleitete Ermittlungsverfahren ein. Im Ergebnis der Ermittlungen könne J nicht mit einer zur Anklageerhebung hinreichenden Sicherheit zur Last gelegt werden, vor Gericht als Zeuge uneidlich falsch ausgesagt zu haben.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 27.04.2000 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht P ... Das Sozialgericht vernahm mündlich am 20.02.2001 den Rechtsanwalt und Notar G. (er habe mit dem Kläger am Tag vor dem Unfall verabredet, dass der Kläger mit Fragen der GPG zusammenhängende steuerrechtliche Fragen am Unfalltag mit einem Steuerberater führen werde) und den Geschäftspartner des Klägers W. (der Kläger habe ihn am Unfalltag wegen des Verkaufs eines Grundstücks der GPG angerufen und ihm für den Rückruf eine Berliner Telefonnummer hinterlassen) als Zeugen. Sodann wies das Sozialgericht die Klage mit Urteil vom 20.02.2001 ab (S 2 U 71/00). Die hiergegen eingelegte Berufung wies das Landessozialgericht für das Land Brandenburg mit Urteil vom 27.08.2001 zurück (L 7 U 30/01). Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision verwarf das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 25.02.2002 als unzulässig (B 2 U 291/01 B).
Einen erneuten Antrag auf Rücknahme der bindend gewordenen Entscheidung, mit dem der Kläger im Wesentlichen geltend machte, er sei bei der unfallbringenden Fahrt auch und gerade als selbständiger Unternehmensberater tätig und versichert gewesen, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 04.07.2002 ab. Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger unter anderem geltend, die Fahrt nach B. am 27.08.1993 habe die RMC auch abgerechnet. Hierzu legte er die an die RMC gerichtete Rechnung vom 27.08.1993 ("für meine Tätigkeit bei der GPG": 7 Stunden Tätigkeit am 27.08.1993 und Fahrtkosten "B. 142 km") in Kopie vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.12.2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Hiergegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Konstanz. Neben der Wiederholung bisherigen Vortrages führte er unter anderem aus, im Fahrzeug noch Steuerpapiere seiner Kunden gehabt zu haben. Es liege auf der Hand, dass er die fertigen Steuerpapiere seiner Kunden von D zurück erhalten und diese kurz mit ihm besprochen habe. Er sei nicht nur als weisungsgebundener Dienstleister für die RMC, sondern auch mit ganz erheblichen selbständigen Tätigkeiten tätig gewesen. Der Kläger führte ferner aus, unter Berücksichtigung des Liquiditätsengpasses der GPG erscheine seine Fahrt zu D in einem völlig anderen Licht, und legte hierzu das Urteil des Arbeitsgerichts P. vom 09.06.1995 und den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts P. vom 17.10.1995 vor. Mit Gerichtsbescheid vom 20.11.2003 wies das Sozialgericht die Klage ab. Soweit der Kläger geltend mache, er sei am Unfalltag ausschließlich beziehungsweise zumindest weit überwiegend als selbständiger Unternehmensberater in eigenen Angelegenheiten tätig geworden und nicht für die RMC sei dies kein neuer Sachvortrag. Insofern sei der Kläger lediglich als Bote unterwegs gewesen und habe gefälligkeitshalber Unterlagen an D weitergeleitet. Ein Bezug der Tätigkeit zur RMC sei nicht festzustellen. Die Angaben des J, der Kläger habe nur begrenzte eng umschriebene Aufgaben wahrgenommen, erschienen korrekt, nicht dagegen die Angaben des Klägers, er sei allumfassend zuständig gewesen. Diese Einschätzung finde auch eine Stütze im Urteil des Arbeitsgerichts P. vom 09.06.1995, wonach er bei seiner Beratungstätigkeit an Weisungen der RMC gebunden gewesen sei. Gespräche mit Vertretern von Ämtern, künftigen Geschäftspartnern, Rechtsanwälten und Firmeninhabern hätten sich im Rahmen des von J erteilten Auftrags gehalten. Der Kläger habe Ende Juli 1993 sein zeitliches Engagement für die RMC zurückgeschraubt, was auch gegen seine Allzuständigkeit spreche. Die Rechnung vom 27.08.1993 sei gleichfalls bekannt gewesen, wobei es sich indes auch um eine Rechnung für eine Fahrt vom Vortag des Unfalls handle, mit insoweit nur indirekter und eingeschränkter Aussagekraft (S 6 U 126/03).
Hiergegen legte der Kläger Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg ein. Er trug unter anderem vor, die Kosten der Tätigkeit am Unfalltag habe er wegen der Folgen des Unfalles nicht geltend machen können. Er sei sehr wohl im Auftrag der RMC beziehungsweise GPG bei der Vorbereitung von Grundstücksgeschäften tätig gewesen und habe auch die entsprechenden steuerlichen Fragen abgeklärt. Gerade aus den vorgelegten Tätigkeitsberichten ergäben sich mehrmalige Tätigkeiten in Grundstücksgeschäften der GPG.
Mit Urteil vom 27.04.2006 wies das Landessozialgericht die Berufung zurück (L 10 U 5290/03). Es sei im Ergebnis nicht feststellbar, dass der Kläger bei seinem Unfall vom 28.08.1993 unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden habe.
Es sei nicht nachgewiesen, dass der Kläger im Interesse der RMC beziehungsweise der GPG steuerliche Angelegenheiten mit D am Unfalltag besprochen habe. Die Tatsache, dass der Kläger Klage und Vollstreckungsverfahren gegen J beziehungsweise dessen Unternehmen geführt habe, mache diesen nicht unglaubwürdig. Soweit er behaupte, eines Auftrags des J habe es nicht bedurft, weil er ohne einen solchen für das Tagesgeschäft zuständig und auch befugt gewesen sei, steuerliche Angelegenheiten der RMC beziehungsweise der GPG mit D zu besprechen, sei dies nicht nur unbewiesen, sondern stehe dies den im "Beratervertrag" niedergelegten Rechten und Pflichten entgegen. Im Übrigen habe der Kläger selbst zu keinem Zeitpunkt behauptet, D habe der RMC oder dem J als Liquidator der GPG Beratungskosten in Rechnung gestellt. Sollte der Kläger insoweit verbotswidrig gehandelt haben, wäre diese Tätigkeit nicht versichert gewesen. Ferner sei nicht zu erkennen, dass es sich bei der in Rechnung gestellten Unterredung um Grundstücksangelegenheiten der GPG gehandelt habe. Außerdem sei nicht ersichtlich, weswegen der Kläger eine gegebenenfalls im Interesse der RMC beziehungsweise der GPG am Unfalltag verrichtete Tätigkeit nicht hätte in Rechnung stellen und geltend machen können, nachdem er die bis zum 27.08.1993 beanspruchten Entgelte durchaus nach diesem Zeitpunkt eingeklagt und vollstreckt habe. Des Weiteren sei unmaßgeblich, ob und welche Gespräche der Kläger am Vortag des Unfalles mit dem Rechtsanwalt und Notar G. und - was unsicher und nicht bewiesen sei - am Unfalltag mit seinem Geschäftspartner W. geführt habe, da dies nicht zwingend belege, dass der Kläger tatsächlich in steuerlichen Angelegenheiten der RMC beziehungsweise der GPG bei D vorgesprochen habe. Dies gelte auch dann, wenn die GPG einen Liquiditätsengpass gehabt habe und ein Grundstücksverkauf hätte erfolgen sollen. Auch wenn der Geschäftspartner des Klägers W. Kaufinteressent gewesen sein sollte und steuerliche Fragen beziehungsweise solche wegen etwaiger Zuschüsse aufgetaucht sein sollten, belege dies weder eine Befugnis, D dafür als Berater zuzuziehen, noch dass genau dies Inhalt der Unterredung am Unfalltag gewesen sei. Die entsprechenden Angaben des D in einem "wunschgemäß" an den Kläger gefertigten Schreiben seien nicht ohne Weiteres glaubhaft, nachdem im Büro des D nach dessen Tod keine Unterlagen der betreffenden Unternehmen vorgefunden worden seien und D keinen Terminkalender geführt habe. Auch die Tatsache, dass nach dem Unfall Unterlagen der RMC beziehungsweise der GPG gefunden worden seien, belege nicht den behaupteten Inhalt und Zweck der Unterredung. Dass sich im Fahrzeug entsprechende Unterlagen befunden hätten, sei zwanglos auch im Zusammenhang mit dem Gespräch bei dem Rechtsanwalt und Notar G. vom Vortag und der Tatsache, dass der Kläger für die RMC beziehungsweise die GPG tätig gewesen sei, zu erklären. Im Übrigen falle bezüglich der geltend gemachten Tätigkeit für die RMC beziehungsweise die GPG auf, dass der Kläger in den zunächst vorgelegten Tätigkeitsberichten vom 31.05.1993 bis August 1993 keine Unterredungen mit D an Samstagen aufgeführt habe.
Ein Versicherungsschutz des Klägers wie ein Beschäftigter mit Blick auf eine Tätigkeit für die RMC beziehungsweise die GPG scheide aus, da der Kläger insofern - wie sich aus der Aussage des J ergebe - gegen den erklärten Willen gehandelt hätte und nicht im mutmaßlichem Interesse der Firma hätte handeln können.
Im Übrigen sei auch nicht erwiesen, dass der Kläger im Interesse seines eigenen Unternehmens, also für eigene Klienten, bei D gewesen sei. Soweit der Kläger Unterlagen von Klienten zu D gebracht haben sollte, hätte es sich um Gefälligkeiten gehandelt, die insbesondere von den Klienten nicht vergütet worden seien. Das Überbringen solcher Unterlagen könne daher nicht der eigentliche Zweck des Kontaktes mit D am Unfalltag gewesen sein. Außerdem sei es nicht nachvollziehbar, wenn behauptet werde, der Kläger habe Unterlagen für den Monatsabschluss seiner Klienten zu D gebracht, da der Monat am 28.08.1993, einem Samstag, noch nicht geendet habe und gerade bei den hier benannten Betrieben, einem Gärtnereibetrieb und einem Frisörbetrieb, am Samstag Arbeiten stattfänden. Keinesfalls sei es insofern möglich gewesen, Unterlagen für den Monat August und die Erstellung des Monatsabschlusses zu D zu bringen. Schließlich habe auch keiner der als Zeugen benannten Unternehmer/innen bestätigt, dass der Kläger gerade am Unfalltag steuerliche Fragen ihres Betriebes mit D zu besprechen gehabt habe. Das bloße Auffinden von Unterlagen der Gärtnerei im Unfallfahrzeug belege ohnehin keine versicherte Tätigkeit als Zweck der Fahrt zu und von der Unterredung bei D.
Da D auch der Steuerberater des Klägers, also nicht nur bezüglich seines Unternehmens, sondern auch privat gewesen sei, sei nicht auszuschließen, dass er in eigenwirtschaftlicher Tätigkeit bei D gewesen sei. Hinzu komme, dass er D früher Mandanten zugeführt habe, und insofern in einem persönlichen Näheverhältnis zu ihm gestanden habe, also auch andere eigenwirtschaftliche Gründe als steuerrechtliche Fragen für den Besuch in Betracht kämen.
Allein auf die Angaben des Klägers könne nicht abgestellt werden. Denn der Kläger habe offenkundig objektiv unwahre Angaben gemacht, indem er anfangs ausdrücklich ein Aufsuchen des D aus Gründen seines eigenen Unternehmens vehement ausgeschlossen habe, später aber geltend gemacht habe, er sei eben in Angelegenheiten dieses Unternehmens bei D gewesen. Eine dieser Angaben müsse falsch sein. Damit sei die Glaubwürdigkeit des Klägers erschüttert. Daran änderten auch die vom Kläger vorgebrachten Gründe für den wechselnden Vortrag nichts.
Der Kläger beantragte am 12.01.2007 erneut die Rücknahme der bindend gewordenen Entscheidung. Bislang sei nicht berücksichtigt worden, dass sich aus den vorgelegten Tätigkeitsberichten ergebe, dass er sich, weil er eben vor Ort gewesen sei, ohne Rücksprache mit J um sämtliche Grundstücksangelegenheiten gekümmert habe. Er habe eine frühere Grundstücksangelegenheit abgewickelt, ohne insoweit nähere Weisungen des J gehabt zu haben. Sämtliche Tätigkeiten seien seinerzeit von J bezahlt worden. Mit Bescheid vom 18.01.2007 lehnte die Beklagte den Überprüfungsantrag des Klägers ab. Den hiergegen am 20.02.2007 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.03.2007 zurück.
Hiergegen erhob der Kläger am 02.05.2007 Klage zum Sozialgericht Konstanz. Er führte zur Begründung aus, zu seinen Aufgaben habe unter anderem das Erschließen von Finanzquellen und das Erkunden, ob und inwieweit Grundstücke veräußert werden könnten, gehört. So habe er im Rahmen seiner Tätigkeiten nicht nur versucht, den Grundstücksverkauf mit seinem Geschäftspartner W. zu Stande zu bringen, sondern er sei bereits früher, ohne dass er hierzu ausdrücklich von J beauftragt worden wäre, in Grundstücksangelegenheiten für die RMC tätig gewesen. Er habe letztlich vor Ort das Tagesgeschäft geführt. Nur sporadisch sei J vor Ort erschienen und habe die von ihm vorbereiteten Sachen abgesegnet. Der Kläger legte das Schreiben des Rechtsanwalts S. vom 18.03.1993 ( ... der Kläger, der "nach seinen eigenen Angaben" im Auftrag des "angeblich" nunmehr bestellten Liqidators J bei der Abwicklung tätig sei, ; auf Grund der mit dem Kläger geführten Verhandlungen habe er einen Vorentwurf für einen Vertrag hinsichtlich des Verkaufs eines Grundstücks der GPG an die Stadt L. erarbeitet), das Schreiben der W. L. vom 10.01.1992, seinen die Zeit vom 13.03.1993 bis zum 19.03.1993 betreffenden Tätigkeitsbericht und den Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft P. vom 30.05.2000 vor. Ferner führte der Kläger aus, allein der Umstand, dass er seinerzeit eine Strafanzeige gegen J erstattet habe, stelle einen ausreichenden Umstand dar, der bislang nicht berücksichtigt worden sei. Des Weiteren führte der Kläger aus, es sei unrichtig, dass er unterschiedliche Angaben zur Veranlassung seiner Reise am Unfalltag gemacht habe. Er habe zu Anfang stets erklärt, er sei wegen des Verkaufs des Grundstücks der GPG unterwegs gewesen. Erst später, als das Sozialgericht erfahren habe, er könne als Selbstständiger versichert sein, habe er sich daran erinnert, dass er nicht nur für die GPG vorgesprochen, sondern bei dieser Gelegenheit auch Steuerunterlagen seiner von ihm betreuten Gewerbetreibenden abgegeben habe. Hierzu führte die Beklagte aus, aus dem vorgelegten Schreiben des Rechtsanwalts S. ergebe sich lediglich, dass der Kläger fünf Monate vor dem Unfallereignis angegeben habe, im Auftrag von J tätig zu sein. Außerdem könne der gegen J gestellte Strafantrag nur dann von Bedeutung sein, wenn hier eine Verurteilung erfolgt wäre. Da der Kläger im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben zur Veranlassung der Reise zu D gemacht habe, lasse sich heute nicht mehr klären, welches die tatsächliche Motivation des Klägers für diese Reise gewesen sei und ob hier eine versicherte Tätigkeit überhaupt vorgelegen haben könne.
Mit Urteil vom 15.12.2009 wies das Sozialgericht die Klage ab. Im Ergebnis sei nicht feststellbar, dass die vorangegangenen Entscheidungen von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen seien und das Recht unrichtig angewandt worden sei. Der Kläger habe im vorliegenden Verfahren keine neuen Tatsachen vorlegen und beweisen könne, die diese Annahme begründen könne. Soweit der Kläger als Beispiel für seine Tätigkeit in Grundstücksgeschäften auf seine Kontakte zu seinem Geschäftspartner W. hinweise, sei hieraus kein Nachweis einer entsprechenden Tätigkeit des Klägers abzuleiten. So ergebe sich aus dem Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft P. vom 30.05.2000, dass der Geschäftspartner des Klägers W. nicht gewusst habe, dass der Kläger für die RMC tätig gewesen sei. Ferner ließen sich aus dem Schreiben des Rechtsanwalts S. vom 18.03.1992 hinsichtlich der Zuständigkeit und Ermächtigung des Klägers für die Abwicklung von Grundstücksgeschäften gewisse Vorbehalte erkennen. Auch sei aus diesem Schreiben zu schließen, dass der Rechtsanwalt S. nicht den Kläger, sondern den Rechtsanwalt und Notar G., als relevanten Vertreter des Vertragspartners betrachtet habe. Des Weiteren richte sich das Schreiben der W. L. nicht an die GPG sondern an den Kläger selbst, so dass hieraus nicht abzuleiten sei, dass der Kläger zu entsprechenden Grundstücksgeschäften ermächtigt gewesen sei. Im Übrigen, selbst wenn der Kläger doch für die Abwicklung von Grundstücksgeschäften generell zuständig gewesen sein sollte, fehle es an einer Verknüpfung der zum Unfall führenden Fahrt mit einer entsprechenden Tätigkeit. Das Sozialgericht führte ferner aus, die Angaben des Klägers seien im gesamten Verfahren insgesamt schwankend gewesen. Soweit der Kläger auf Gedächtnisschwierigkeiten hinweise, sei ihm entgegenzuhalten, dass ein solcher Hinweis des Klägers die Validität seiner Angaben generell beeinträchtige. Zu beachten sei auch, dass der Kläger für Grundstücksgeschäfte im Grunde keinerlei Ausbildung vorzuweisen habe und insofern die Aussage des J, der Kläger sei mit Grundstücksangelegenheiten nicht betraut gewesen, durchaus plausibel erscheine. Abschließend sei darauf hinzuweisen, dass das Tätigwerden eines Arbeitnehmers gegen den ausdrücklichen Willen seines Arbeitgebers generell nicht unter Versicherungsschutz stehe.
Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 28.12.2009 zugestellte Urteil des Sozialgerichts hat der Kläger am 27.01.2010 Berufung eingelegt. Er trägt weiterhin vor, er habe regelmäßig für die RMC Grundstücksgeschäfte durchgeführt und teilweise abgewickelt. Er hat das Schreiben der GPG vom 23.11.1992 und die an die GPG gerichtete Rechnung der RMC vom 25.04.1993 (Grundstücksverkauf L.) vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 15.12.2009 aufzuheben, die Beklagte zu verurteilen, ihren Bescheid vom 04.03.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.04.1997 zurückzunehmen und das Ereignis vom 28.08.1993 als Arbeitsunfall festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die gemäß §§ 143 und 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und nach § 151 SGG zulässige Berufung, über die der Senat nach § 153 Abs. 4 SGG nach vorheriger Anhörung der Beteiligten, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss entschieden hat, ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat mit zutreffender Begründung dargelegt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 04.03.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.04.1997 und damit auch nicht auf Feststellung des Ereignisses vom 28.08.1993 als Arbeitsunfall hat.
Das Sozialgericht hat in der angefochtenen Entscheidung die für den Rechtsstreit maßgeblichen Rechtsvorschriften § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch und § 548 Reichsversicherungsverordnung zutreffend und umfassend dargestellt und ausgeführt, weshalb die Entscheidung der Beklagten, das Ereignis vom 28.08.1993 nicht als Arbeitsunfall festzustellen, rechtmäßig ist. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen nach eigener Prüfung unter Verweis auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils zur Vermeidung von Wiederholungen an.
Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren ist gegenüber der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts eine andere Beurteilung nicht gerechtfertigt. Sofern der Kläger vorträgt, er habe D aufgesucht, um eigentumsrechtliche und steuerrechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Verkauf eines auf einem fremden Grundstück stehenden Hauses der GPG an den Geschäftspartner W. zu klären, ist darauf hinzuweisen, dass sich für den Senat aus den Angaben des J vom 04.02.1997, 18.03.1997, 12.12.1997, 13.02.1998 und 30.03.1999 zweifelsfrei ergibt, dass der Kläger seitens der RMC gerade nicht befugt war, zwecks Klärung derartiger Angelegenheiten mit D einen externen Steuerberater aufzusuchen. Diesbezüglich verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 27.04.2006 (L 10 U 5290/03). Ferner kann entgegen der Ansicht des Klägers aus den Schreiben der W. L. vom 10.01.1992, der GPG vom 23.11.1992 und des Rechtsanwalts S. vom 18.03.1993 sowie der Rechnung der RMC vom 25.04.1993 nicht zweifelsfrei geschlossen werden, dass er regelmäßig für die RMC Grundstücksgeschäfte durchgeführt habe. Selbst bejahendenfalls wäre damit in Anbetracht dessen, dass der Kläger mit seinen Fahrten zu D jedenfalls auch eigenwirtschaftliche Belange und solche des D verfolgt hat, nicht bewiesen, dass die Fahrt am Unfalltag betriebsbezogen war. Nichts anderes folgt aus dem Vortrag des Klägers, J habe die vom Kläger erstellten Abrechnungen, in denen auch Vorarbeiten für Grundstücksgeschäfte aufgeführt gewesen seien, bezahlt. Aktenkundig ist insoweit lediglich die Abrechnung vom 27.08.1993. Indem der Kläger darin lediglich "B. 142 km" abgerechnet hatte, ergibt sich für den Senat nicht zweifelsfrei, dass es sich hierbei um vom Kläger zu D unternommene Fahrten gehandelt hat. Auch führt der Hinweis des Klägers, er habe ausreichende Kenntnisse zur Durchführung von Grundstückgeschäften gehabt, zu keiner anderen Beurteilung.
Mithin bleibt es dabei, dass dem Kläger ein Nachweis, bei der Unfallfahrt habe es sich um eine versicherte Tätigkeit gehandelt, nicht gelungen ist. Weitere Ermittlungsmöglichkeiten sieht der Senat nicht. Lässt sich ein Nachweis der versicherten Tätigkeit aber nicht führen, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der materiellen Beweislast zu Lasten des Versicherten.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der 1948 geborene Kläger begehrt im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens die Feststellung des Ereignisses vom 28.08.1993 als Arbeitsunfall.
Der Kläger war bei der Firma R.-M. und C. GmbH (RMC) beschäftigt. Diese beziehungsweise ihr Geschäftsführer J. (J) war mit der Abwicklung der GPG "Blütenfreude", L. (GPG) als deren Liquidator befasst. Der Kläger hatte im Rahmen der Liquidation der GPG unter anderem Kontakte zur Stadt L. herzustellen beziehungsweise aufrecht zu erhalten und zu ermitteln, ob Interesse am Erwerb von Gebäuden auf Grundstücken des Unternehmens bestand, sowie auch einzelne Gegenstände zu verkaufen. Dabei sollte er im Wesentlichen nach Vorgaben des J handeln. Für rechtliche Fragen waren ihm von der RMC Rechtsanwalt und Notar G. und Rechtsanwalt R. als Ansprechpartner benannt, die er konsultieren konnte. Neben dieser Tätigkeit hatte der Kläger als selbständiges Gewerbe eine "Unternehmensberatung" in L. angemeldet und war für diverse Kleinunternehmen tätig. Des Weiteren bestanden Kontakte zu dem 1996 verstorbenen Steuerberater D. (D) in B. zwischen dem und seinen eigenen Kunden der Kläger geschäftliche Kontakte herstellte. D fertigte auch die Jahresabschlüsse und Steuererklärungen für die vom Kläger betreuten Kleinunternehmen sowie auch dessen eigene Steuererklärung. An Samstagen suchte der Kläger D häufig auf, wobei er ihm gefälligkeitshalber gelegentlich und unentgeltlich Unterlagen für Steuererklärungen und Abschlüsse ihrer beider Klienten mitbrachte.
Nach einer Unterredung im Büro des D am Samstag dem 28.08.1993 verunglückte der Kläger gegen 15:45 Uhr auf der Heimfahrt nach L. zwischen D. und L. mit dem Pkw, wobei er sich schwerste Verletzungen zuzog.
Am 09.08.1996 machte der Kläger den Unfall als Arbeitsunfall geltend, wobei er zunächst angab, er sei bei D nicht im Hinblick auf seine Tätigkeit als selbständiger Unternehmensberater, sondern im Interesse der RMC gewesen. Hierzu legte er das Schreiben des D vom 20.08.1996 vor, der "wunschgemäß" bestätigte, der Kläger sei laut seines "Terminkalenders" am 28.08.1993 um 11:00 Uhr in seinem Büro zur Besprechung der vom Kläger zu bearbeitenden "steuerlichen und sozialversicherungspflichtigen Probleme der GPG verabredet" gewesen; man habe laut "Gesprächsnotiz über mögliche Grundstücksverkäufe der Gesellschaft, Vermarktung von Produktionsanlagen und Einstellung von ABM-Kräften gesprochen" und der Kläger habe das Büro etwa um 14:45 Uhr verlassen.
Die Beklagte zog die hinsichtlich des Unfalls angelegten polizeilichen Ermittlungsakten bei und befragte J, der unter dem 04.02.1997 angab, der Kläger sei mit Sicherheit nicht im Auftrag der RMC bei D gewesen und er selbst habe zu diesem keine geschäftlichen oder privaten Kontakte. Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 04.03.1997 eine Entschädigung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab. Im Rahmen einer vom Kläger angestrengten Untätigkeitsklage legte der Kläger das Schreiben des Mitarbeiters des D Z. vom 22.02.1997 vor, in dem dieser bestätigte, der Kläger habe am Unfalltag von D aus erfolglos versucht, ihn beziehungsweise J telefonisch und per Telefax zu erreichen. Im Widerspruchsverfahren gab J unter dem 18.03.1997 an, von ihm habe der Kläger keinen Auftrag erhalten, sich mit D in Verbindung zu setzen. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.04.1997 zurück.
Hiergegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht P ... Er führte zur Begründung im Wesentlichen aus, er habe D im Interesse der RMC und seiner eigenen Kunden samstags aufgesucht. Er legte diverse die unmittelbare Zeit vor dem Unfallereignis betreffende Tätigkeitsberichte vor. Das Sozialgericht holte die Auskunft des die Praxis des D abwickelnden Steuerberaters S. vom 10.09.1997 (Mandantenunterlagen, Unterlagen über die GPG, Terminkalender und Gesprächsnotizen des D seien nicht mehr vorhanden) ein und vernahm schriftlich unter dem 02.12.1997 den Inhaber der Firma L. (der Kläger sei 1993 nicht für ihn tätig gewesen) und unter dem 12.12.1997 den J (der Kläger sei zu keiner Zeit von ihm oder der RMC beauftragt worden, ein Beratungsgespräch durchzuführen oder entgegenzunehmen; ihm sei D völlig unbekannt) sowie mündlich am 16.12.1997 den Goldschmiedemeister F. (der Kläger sei bis Mai/Juni 1993 in seinem Auftrag zu D gefahren, um steuerliche Fragen zu besprechen), die Friseurmeisterin R. (der Kläger habe D ihren Eltern als Steuerberater vermittelt; D sei auch für sie tätig gewesen; sie habe den Kläger nicht beauftragt, am Unfalltag mit D in Kontakt zu treten) und die ehemalige Lebensgefährtin des Klägers M.-W. (der Kläger sei samstags zu D gefahren, um für Geschäftsleute aus der Umgebung steuerrechtliche und ähnliche Probleme zu besprechen) und am 13.02.1998 die Floristin P. (der Kläger habe bis August 1993 regelmäßig und auch am Unfalltag ihre Steuerunterlagen zu D gebracht), die selbständige Frisörin B. (der Kläger habe bis zum Unfall regelmäßig und auch am Unfalltag ihre Steuerunterlagen zu D gebracht), den bei D als Steuergehilfen tätig gewesenen D. (Ausgangspunkt der Beziehung zwischen D und dem Kläger sei die Werbung neuer Mandanten für das Steuerberaterbüro gewesen; der Kläger sei mit Mandantenunterlagen zu D gekommen; ob Angelegenheiten der GPG oder RMC besprochen worden seien, wisse er nicht) sowie den J (der Kläger sei als freier Mitarbeiter bis Ende 1993 bei der RMC tätig gewesen; dessen Aufgabe habe darin bestanden, vor Ort die Kontakte zu den örtlichen Behörden aufrecht zu erhalten; lediglich zur Liquidation der GPG sei es zu einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Kläger und der RMC gekommen; einen Auftrag, Kontakt mit einem Steuerberater zu knüpfen, habe er dem Kläger zu keiner Zeit erteilt; die RMC habe dem D nie einen Auftrag erteilt; zu steuerlichen Angelegenheiten habe er dem Kläger nie einen Auftrag erteilt; er habe den Kläger keinen Auftrag erteilt, mit einem Steuerberater über Grundstücksverkäufe beziehungsweise die steuerliche Verwendung von Einnahmen der GPG zu sprechen; der Kläger habe zum Zeitpunkt des Unfalls nicht davon ausgehen können, dass er im Sinne der RMC bei D tätig geworden sei) als Zeugen und zog die Unterlagen des Finanzamtes L. zum Unternehmen des Klägers bei. Sodann wies das Sozialgericht die Klage mit Urteil vom 23.04.1998 ab (S 2 U 15/97). Die Fahrt sei nicht seiner dem Grunde nach versicherten Tätigkeit als Unternehmensberater und auch nicht seiner Tätigkeit für die RMC zuzurechnen. Der Anlass des Besuchs bei D sei nicht mehr zu klären. Hiergegen legte der Kläger Berufung zum Landessozialgericht für das Land Brandenburg ein. Der Kläger legte diverse die RMC sowie die GPG betreffende Unterlagen, insbesondere das Protokoll über eine Besprechung vom 12.03.1993 über den geplanten Verlauf der Liquidation der GPG (es müsse noch nach dem 27.03.1993 ein Gespräch mit dem Steuerbüro geführt werden) und die unmittelbare Zeit vor dem Unfallereignis betreffende Tätigkeitsberichte vor. Das Landessozialgericht vernahm mündlich am 22.03.1999 die selbständige Frisörin B. und ihren Ehegatten (der Kläger habe bei ihm Unterlagen abgeholt), die Floristin P. (der Kläger habe an einem Samstagvormittag bei ihr Unterlagen abgeholt), die Mitarbeiterin des Arbeitsamts P. K. (der Kläger habe sie wegen einer die GPG betreffenden ABM-Maßnahme kontaktiert), die ehemalige Lebensgefährtin des Klägers M.-W. (der Kläger sei am Unfalltag bei D gewesen) sowie den Mitarbeiter des D Z. (der Kläger sei am Unfalltag im Büro des D gewesen und habe erfolglos versucht, J telefonisch und per Telefax zu erreichen) und am 30.03.1999 den J (D sei ihm nicht bekannt; steuerrechtlich habe der Kläger nichts zu tun gehabt; steuerrechtliche Probleme für die Liquidation der GPG seien ihm nicht ersichtlich; der Kläger sei nicht befugt gewesen, sich im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die RMC von einem Dritten beraten zu lassen) als Zeugen. Sodann wies das Landessozialgericht die Berufung mit Urteil vom 30.03.1999 zurück (L 1 U 22/98). Der Unfall habe sich nicht auf einem versicherten Weg ereignet, denn der Kläger sei weder als aufgrund eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses Beschäftigter noch als Unternehmer tätig gewesen, bevor er den Weg, auf dem er verunglückt sei, angetreten habe. Aufgrund der Steuerakte des Klägers ergebe sich, dass D auch für ihn tätig gewesen sei und es bestehe die ernsthafte Möglichkeit, dass er den D auch aus eigenwirtschaftlichen Gründen aufgesucht habe. Den Antrag auf Wiederaufnahme des Rechtsstreits, mit welchem der Kläger unter anderem geltend machte, J habe eine Falschaussage getätigt, lehnte das Landessozialgericht mit Urteil vom 29.11.1999 ab (L 1 SF 12/99).
Daraufhin beantragte der Kläger die Rücknahme der bindend gewordenen Entscheidung. Die Beklagte holte die Auskunft des Rechtsanwalts und Notars G. vom 29.02.2000 (der Kläger habe ihn am Tag vor dem Unfall wegen Angelegenheiten der RMC aufgesucht; es sei verabredet worden, dass der Kläger damit zusammenhängende steuerrechtliche Fragen am Unfalltag mit einem Steuerberater führen werde) ein. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 31.03.2000 ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.04.2000 zurück.
Mit Beschluss vom 30.05.2000 stellte die Staatsanwaltschaft P. das auf Grund einer Strafanzeige des Klägers gegen J eingeleitete Ermittlungsverfahren ein. Im Ergebnis der Ermittlungen könne J nicht mit einer zur Anklageerhebung hinreichenden Sicherheit zur Last gelegt werden, vor Gericht als Zeuge uneidlich falsch ausgesagt zu haben.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 27.04.2000 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht P ... Das Sozialgericht vernahm mündlich am 20.02.2001 den Rechtsanwalt und Notar G. (er habe mit dem Kläger am Tag vor dem Unfall verabredet, dass der Kläger mit Fragen der GPG zusammenhängende steuerrechtliche Fragen am Unfalltag mit einem Steuerberater führen werde) und den Geschäftspartner des Klägers W. (der Kläger habe ihn am Unfalltag wegen des Verkaufs eines Grundstücks der GPG angerufen und ihm für den Rückruf eine Berliner Telefonnummer hinterlassen) als Zeugen. Sodann wies das Sozialgericht die Klage mit Urteil vom 20.02.2001 ab (S 2 U 71/00). Die hiergegen eingelegte Berufung wies das Landessozialgericht für das Land Brandenburg mit Urteil vom 27.08.2001 zurück (L 7 U 30/01). Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision verwarf das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 25.02.2002 als unzulässig (B 2 U 291/01 B).
Einen erneuten Antrag auf Rücknahme der bindend gewordenen Entscheidung, mit dem der Kläger im Wesentlichen geltend machte, er sei bei der unfallbringenden Fahrt auch und gerade als selbständiger Unternehmensberater tätig und versichert gewesen, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 04.07.2002 ab. Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger unter anderem geltend, die Fahrt nach B. am 27.08.1993 habe die RMC auch abgerechnet. Hierzu legte er die an die RMC gerichtete Rechnung vom 27.08.1993 ("für meine Tätigkeit bei der GPG": 7 Stunden Tätigkeit am 27.08.1993 und Fahrtkosten "B. 142 km") in Kopie vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.12.2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Hiergegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Konstanz. Neben der Wiederholung bisherigen Vortrages führte er unter anderem aus, im Fahrzeug noch Steuerpapiere seiner Kunden gehabt zu haben. Es liege auf der Hand, dass er die fertigen Steuerpapiere seiner Kunden von D zurück erhalten und diese kurz mit ihm besprochen habe. Er sei nicht nur als weisungsgebundener Dienstleister für die RMC, sondern auch mit ganz erheblichen selbständigen Tätigkeiten tätig gewesen. Der Kläger führte ferner aus, unter Berücksichtigung des Liquiditätsengpasses der GPG erscheine seine Fahrt zu D in einem völlig anderen Licht, und legte hierzu das Urteil des Arbeitsgerichts P. vom 09.06.1995 und den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts P. vom 17.10.1995 vor. Mit Gerichtsbescheid vom 20.11.2003 wies das Sozialgericht die Klage ab. Soweit der Kläger geltend mache, er sei am Unfalltag ausschließlich beziehungsweise zumindest weit überwiegend als selbständiger Unternehmensberater in eigenen Angelegenheiten tätig geworden und nicht für die RMC sei dies kein neuer Sachvortrag. Insofern sei der Kläger lediglich als Bote unterwegs gewesen und habe gefälligkeitshalber Unterlagen an D weitergeleitet. Ein Bezug der Tätigkeit zur RMC sei nicht festzustellen. Die Angaben des J, der Kläger habe nur begrenzte eng umschriebene Aufgaben wahrgenommen, erschienen korrekt, nicht dagegen die Angaben des Klägers, er sei allumfassend zuständig gewesen. Diese Einschätzung finde auch eine Stütze im Urteil des Arbeitsgerichts P. vom 09.06.1995, wonach er bei seiner Beratungstätigkeit an Weisungen der RMC gebunden gewesen sei. Gespräche mit Vertretern von Ämtern, künftigen Geschäftspartnern, Rechtsanwälten und Firmeninhabern hätten sich im Rahmen des von J erteilten Auftrags gehalten. Der Kläger habe Ende Juli 1993 sein zeitliches Engagement für die RMC zurückgeschraubt, was auch gegen seine Allzuständigkeit spreche. Die Rechnung vom 27.08.1993 sei gleichfalls bekannt gewesen, wobei es sich indes auch um eine Rechnung für eine Fahrt vom Vortag des Unfalls handle, mit insoweit nur indirekter und eingeschränkter Aussagekraft (S 6 U 126/03).
Hiergegen legte der Kläger Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg ein. Er trug unter anderem vor, die Kosten der Tätigkeit am Unfalltag habe er wegen der Folgen des Unfalles nicht geltend machen können. Er sei sehr wohl im Auftrag der RMC beziehungsweise GPG bei der Vorbereitung von Grundstücksgeschäften tätig gewesen und habe auch die entsprechenden steuerlichen Fragen abgeklärt. Gerade aus den vorgelegten Tätigkeitsberichten ergäben sich mehrmalige Tätigkeiten in Grundstücksgeschäften der GPG.
Mit Urteil vom 27.04.2006 wies das Landessozialgericht die Berufung zurück (L 10 U 5290/03). Es sei im Ergebnis nicht feststellbar, dass der Kläger bei seinem Unfall vom 28.08.1993 unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden habe.
Es sei nicht nachgewiesen, dass der Kläger im Interesse der RMC beziehungsweise der GPG steuerliche Angelegenheiten mit D am Unfalltag besprochen habe. Die Tatsache, dass der Kläger Klage und Vollstreckungsverfahren gegen J beziehungsweise dessen Unternehmen geführt habe, mache diesen nicht unglaubwürdig. Soweit er behaupte, eines Auftrags des J habe es nicht bedurft, weil er ohne einen solchen für das Tagesgeschäft zuständig und auch befugt gewesen sei, steuerliche Angelegenheiten der RMC beziehungsweise der GPG mit D zu besprechen, sei dies nicht nur unbewiesen, sondern stehe dies den im "Beratervertrag" niedergelegten Rechten und Pflichten entgegen. Im Übrigen habe der Kläger selbst zu keinem Zeitpunkt behauptet, D habe der RMC oder dem J als Liquidator der GPG Beratungskosten in Rechnung gestellt. Sollte der Kläger insoweit verbotswidrig gehandelt haben, wäre diese Tätigkeit nicht versichert gewesen. Ferner sei nicht zu erkennen, dass es sich bei der in Rechnung gestellten Unterredung um Grundstücksangelegenheiten der GPG gehandelt habe. Außerdem sei nicht ersichtlich, weswegen der Kläger eine gegebenenfalls im Interesse der RMC beziehungsweise der GPG am Unfalltag verrichtete Tätigkeit nicht hätte in Rechnung stellen und geltend machen können, nachdem er die bis zum 27.08.1993 beanspruchten Entgelte durchaus nach diesem Zeitpunkt eingeklagt und vollstreckt habe. Des Weiteren sei unmaßgeblich, ob und welche Gespräche der Kläger am Vortag des Unfalles mit dem Rechtsanwalt und Notar G. und - was unsicher und nicht bewiesen sei - am Unfalltag mit seinem Geschäftspartner W. geführt habe, da dies nicht zwingend belege, dass der Kläger tatsächlich in steuerlichen Angelegenheiten der RMC beziehungsweise der GPG bei D vorgesprochen habe. Dies gelte auch dann, wenn die GPG einen Liquiditätsengpass gehabt habe und ein Grundstücksverkauf hätte erfolgen sollen. Auch wenn der Geschäftspartner des Klägers W. Kaufinteressent gewesen sein sollte und steuerliche Fragen beziehungsweise solche wegen etwaiger Zuschüsse aufgetaucht sein sollten, belege dies weder eine Befugnis, D dafür als Berater zuzuziehen, noch dass genau dies Inhalt der Unterredung am Unfalltag gewesen sei. Die entsprechenden Angaben des D in einem "wunschgemäß" an den Kläger gefertigten Schreiben seien nicht ohne Weiteres glaubhaft, nachdem im Büro des D nach dessen Tod keine Unterlagen der betreffenden Unternehmen vorgefunden worden seien und D keinen Terminkalender geführt habe. Auch die Tatsache, dass nach dem Unfall Unterlagen der RMC beziehungsweise der GPG gefunden worden seien, belege nicht den behaupteten Inhalt und Zweck der Unterredung. Dass sich im Fahrzeug entsprechende Unterlagen befunden hätten, sei zwanglos auch im Zusammenhang mit dem Gespräch bei dem Rechtsanwalt und Notar G. vom Vortag und der Tatsache, dass der Kläger für die RMC beziehungsweise die GPG tätig gewesen sei, zu erklären. Im Übrigen falle bezüglich der geltend gemachten Tätigkeit für die RMC beziehungsweise die GPG auf, dass der Kläger in den zunächst vorgelegten Tätigkeitsberichten vom 31.05.1993 bis August 1993 keine Unterredungen mit D an Samstagen aufgeführt habe.
Ein Versicherungsschutz des Klägers wie ein Beschäftigter mit Blick auf eine Tätigkeit für die RMC beziehungsweise die GPG scheide aus, da der Kläger insofern - wie sich aus der Aussage des J ergebe - gegen den erklärten Willen gehandelt hätte und nicht im mutmaßlichem Interesse der Firma hätte handeln können.
Im Übrigen sei auch nicht erwiesen, dass der Kläger im Interesse seines eigenen Unternehmens, also für eigene Klienten, bei D gewesen sei. Soweit der Kläger Unterlagen von Klienten zu D gebracht haben sollte, hätte es sich um Gefälligkeiten gehandelt, die insbesondere von den Klienten nicht vergütet worden seien. Das Überbringen solcher Unterlagen könne daher nicht der eigentliche Zweck des Kontaktes mit D am Unfalltag gewesen sein. Außerdem sei es nicht nachvollziehbar, wenn behauptet werde, der Kläger habe Unterlagen für den Monatsabschluss seiner Klienten zu D gebracht, da der Monat am 28.08.1993, einem Samstag, noch nicht geendet habe und gerade bei den hier benannten Betrieben, einem Gärtnereibetrieb und einem Frisörbetrieb, am Samstag Arbeiten stattfänden. Keinesfalls sei es insofern möglich gewesen, Unterlagen für den Monat August und die Erstellung des Monatsabschlusses zu D zu bringen. Schließlich habe auch keiner der als Zeugen benannten Unternehmer/innen bestätigt, dass der Kläger gerade am Unfalltag steuerliche Fragen ihres Betriebes mit D zu besprechen gehabt habe. Das bloße Auffinden von Unterlagen der Gärtnerei im Unfallfahrzeug belege ohnehin keine versicherte Tätigkeit als Zweck der Fahrt zu und von der Unterredung bei D.
Da D auch der Steuerberater des Klägers, also nicht nur bezüglich seines Unternehmens, sondern auch privat gewesen sei, sei nicht auszuschließen, dass er in eigenwirtschaftlicher Tätigkeit bei D gewesen sei. Hinzu komme, dass er D früher Mandanten zugeführt habe, und insofern in einem persönlichen Näheverhältnis zu ihm gestanden habe, also auch andere eigenwirtschaftliche Gründe als steuerrechtliche Fragen für den Besuch in Betracht kämen.
Allein auf die Angaben des Klägers könne nicht abgestellt werden. Denn der Kläger habe offenkundig objektiv unwahre Angaben gemacht, indem er anfangs ausdrücklich ein Aufsuchen des D aus Gründen seines eigenen Unternehmens vehement ausgeschlossen habe, später aber geltend gemacht habe, er sei eben in Angelegenheiten dieses Unternehmens bei D gewesen. Eine dieser Angaben müsse falsch sein. Damit sei die Glaubwürdigkeit des Klägers erschüttert. Daran änderten auch die vom Kläger vorgebrachten Gründe für den wechselnden Vortrag nichts.
Der Kläger beantragte am 12.01.2007 erneut die Rücknahme der bindend gewordenen Entscheidung. Bislang sei nicht berücksichtigt worden, dass sich aus den vorgelegten Tätigkeitsberichten ergebe, dass er sich, weil er eben vor Ort gewesen sei, ohne Rücksprache mit J um sämtliche Grundstücksangelegenheiten gekümmert habe. Er habe eine frühere Grundstücksangelegenheit abgewickelt, ohne insoweit nähere Weisungen des J gehabt zu haben. Sämtliche Tätigkeiten seien seinerzeit von J bezahlt worden. Mit Bescheid vom 18.01.2007 lehnte die Beklagte den Überprüfungsantrag des Klägers ab. Den hiergegen am 20.02.2007 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.03.2007 zurück.
Hiergegen erhob der Kläger am 02.05.2007 Klage zum Sozialgericht Konstanz. Er führte zur Begründung aus, zu seinen Aufgaben habe unter anderem das Erschließen von Finanzquellen und das Erkunden, ob und inwieweit Grundstücke veräußert werden könnten, gehört. So habe er im Rahmen seiner Tätigkeiten nicht nur versucht, den Grundstücksverkauf mit seinem Geschäftspartner W. zu Stande zu bringen, sondern er sei bereits früher, ohne dass er hierzu ausdrücklich von J beauftragt worden wäre, in Grundstücksangelegenheiten für die RMC tätig gewesen. Er habe letztlich vor Ort das Tagesgeschäft geführt. Nur sporadisch sei J vor Ort erschienen und habe die von ihm vorbereiteten Sachen abgesegnet. Der Kläger legte das Schreiben des Rechtsanwalts S. vom 18.03.1993 ( ... der Kläger, der "nach seinen eigenen Angaben" im Auftrag des "angeblich" nunmehr bestellten Liqidators J bei der Abwicklung tätig sei, ; auf Grund der mit dem Kläger geführten Verhandlungen habe er einen Vorentwurf für einen Vertrag hinsichtlich des Verkaufs eines Grundstücks der GPG an die Stadt L. erarbeitet), das Schreiben der W. L. vom 10.01.1992, seinen die Zeit vom 13.03.1993 bis zum 19.03.1993 betreffenden Tätigkeitsbericht und den Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft P. vom 30.05.2000 vor. Ferner führte der Kläger aus, allein der Umstand, dass er seinerzeit eine Strafanzeige gegen J erstattet habe, stelle einen ausreichenden Umstand dar, der bislang nicht berücksichtigt worden sei. Des Weiteren führte der Kläger aus, es sei unrichtig, dass er unterschiedliche Angaben zur Veranlassung seiner Reise am Unfalltag gemacht habe. Er habe zu Anfang stets erklärt, er sei wegen des Verkaufs des Grundstücks der GPG unterwegs gewesen. Erst später, als das Sozialgericht erfahren habe, er könne als Selbstständiger versichert sein, habe er sich daran erinnert, dass er nicht nur für die GPG vorgesprochen, sondern bei dieser Gelegenheit auch Steuerunterlagen seiner von ihm betreuten Gewerbetreibenden abgegeben habe. Hierzu führte die Beklagte aus, aus dem vorgelegten Schreiben des Rechtsanwalts S. ergebe sich lediglich, dass der Kläger fünf Monate vor dem Unfallereignis angegeben habe, im Auftrag von J tätig zu sein. Außerdem könne der gegen J gestellte Strafantrag nur dann von Bedeutung sein, wenn hier eine Verurteilung erfolgt wäre. Da der Kläger im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben zur Veranlassung der Reise zu D gemacht habe, lasse sich heute nicht mehr klären, welches die tatsächliche Motivation des Klägers für diese Reise gewesen sei und ob hier eine versicherte Tätigkeit überhaupt vorgelegen haben könne.
Mit Urteil vom 15.12.2009 wies das Sozialgericht die Klage ab. Im Ergebnis sei nicht feststellbar, dass die vorangegangenen Entscheidungen von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen seien und das Recht unrichtig angewandt worden sei. Der Kläger habe im vorliegenden Verfahren keine neuen Tatsachen vorlegen und beweisen könne, die diese Annahme begründen könne. Soweit der Kläger als Beispiel für seine Tätigkeit in Grundstücksgeschäften auf seine Kontakte zu seinem Geschäftspartner W. hinweise, sei hieraus kein Nachweis einer entsprechenden Tätigkeit des Klägers abzuleiten. So ergebe sich aus dem Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft P. vom 30.05.2000, dass der Geschäftspartner des Klägers W. nicht gewusst habe, dass der Kläger für die RMC tätig gewesen sei. Ferner ließen sich aus dem Schreiben des Rechtsanwalts S. vom 18.03.1992 hinsichtlich der Zuständigkeit und Ermächtigung des Klägers für die Abwicklung von Grundstücksgeschäften gewisse Vorbehalte erkennen. Auch sei aus diesem Schreiben zu schließen, dass der Rechtsanwalt S. nicht den Kläger, sondern den Rechtsanwalt und Notar G., als relevanten Vertreter des Vertragspartners betrachtet habe. Des Weiteren richte sich das Schreiben der W. L. nicht an die GPG sondern an den Kläger selbst, so dass hieraus nicht abzuleiten sei, dass der Kläger zu entsprechenden Grundstücksgeschäften ermächtigt gewesen sei. Im Übrigen, selbst wenn der Kläger doch für die Abwicklung von Grundstücksgeschäften generell zuständig gewesen sein sollte, fehle es an einer Verknüpfung der zum Unfall führenden Fahrt mit einer entsprechenden Tätigkeit. Das Sozialgericht führte ferner aus, die Angaben des Klägers seien im gesamten Verfahren insgesamt schwankend gewesen. Soweit der Kläger auf Gedächtnisschwierigkeiten hinweise, sei ihm entgegenzuhalten, dass ein solcher Hinweis des Klägers die Validität seiner Angaben generell beeinträchtige. Zu beachten sei auch, dass der Kläger für Grundstücksgeschäfte im Grunde keinerlei Ausbildung vorzuweisen habe und insofern die Aussage des J, der Kläger sei mit Grundstücksangelegenheiten nicht betraut gewesen, durchaus plausibel erscheine. Abschließend sei darauf hinzuweisen, dass das Tätigwerden eines Arbeitnehmers gegen den ausdrücklichen Willen seines Arbeitgebers generell nicht unter Versicherungsschutz stehe.
Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 28.12.2009 zugestellte Urteil des Sozialgerichts hat der Kläger am 27.01.2010 Berufung eingelegt. Er trägt weiterhin vor, er habe regelmäßig für die RMC Grundstücksgeschäfte durchgeführt und teilweise abgewickelt. Er hat das Schreiben der GPG vom 23.11.1992 und die an die GPG gerichtete Rechnung der RMC vom 25.04.1993 (Grundstücksverkauf L.) vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 15.12.2009 aufzuheben, die Beklagte zu verurteilen, ihren Bescheid vom 04.03.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.04.1997 zurückzunehmen und das Ereignis vom 28.08.1993 als Arbeitsunfall festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die gemäß §§ 143 und 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und nach § 151 SGG zulässige Berufung, über die der Senat nach § 153 Abs. 4 SGG nach vorheriger Anhörung der Beteiligten, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss entschieden hat, ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat mit zutreffender Begründung dargelegt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 04.03.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.04.1997 und damit auch nicht auf Feststellung des Ereignisses vom 28.08.1993 als Arbeitsunfall hat.
Das Sozialgericht hat in der angefochtenen Entscheidung die für den Rechtsstreit maßgeblichen Rechtsvorschriften § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch und § 548 Reichsversicherungsverordnung zutreffend und umfassend dargestellt und ausgeführt, weshalb die Entscheidung der Beklagten, das Ereignis vom 28.08.1993 nicht als Arbeitsunfall festzustellen, rechtmäßig ist. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen nach eigener Prüfung unter Verweis auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils zur Vermeidung von Wiederholungen an.
Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren ist gegenüber der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts eine andere Beurteilung nicht gerechtfertigt. Sofern der Kläger vorträgt, er habe D aufgesucht, um eigentumsrechtliche und steuerrechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Verkauf eines auf einem fremden Grundstück stehenden Hauses der GPG an den Geschäftspartner W. zu klären, ist darauf hinzuweisen, dass sich für den Senat aus den Angaben des J vom 04.02.1997, 18.03.1997, 12.12.1997, 13.02.1998 und 30.03.1999 zweifelsfrei ergibt, dass der Kläger seitens der RMC gerade nicht befugt war, zwecks Klärung derartiger Angelegenheiten mit D einen externen Steuerberater aufzusuchen. Diesbezüglich verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 27.04.2006 (L 10 U 5290/03). Ferner kann entgegen der Ansicht des Klägers aus den Schreiben der W. L. vom 10.01.1992, der GPG vom 23.11.1992 und des Rechtsanwalts S. vom 18.03.1993 sowie der Rechnung der RMC vom 25.04.1993 nicht zweifelsfrei geschlossen werden, dass er regelmäßig für die RMC Grundstücksgeschäfte durchgeführt habe. Selbst bejahendenfalls wäre damit in Anbetracht dessen, dass der Kläger mit seinen Fahrten zu D jedenfalls auch eigenwirtschaftliche Belange und solche des D verfolgt hat, nicht bewiesen, dass die Fahrt am Unfalltag betriebsbezogen war. Nichts anderes folgt aus dem Vortrag des Klägers, J habe die vom Kläger erstellten Abrechnungen, in denen auch Vorarbeiten für Grundstücksgeschäfte aufgeführt gewesen seien, bezahlt. Aktenkundig ist insoweit lediglich die Abrechnung vom 27.08.1993. Indem der Kläger darin lediglich "B. 142 km" abgerechnet hatte, ergibt sich für den Senat nicht zweifelsfrei, dass es sich hierbei um vom Kläger zu D unternommene Fahrten gehandelt hat. Auch führt der Hinweis des Klägers, er habe ausreichende Kenntnisse zur Durchführung von Grundstückgeschäften gehabt, zu keiner anderen Beurteilung.
Mithin bleibt es dabei, dass dem Kläger ein Nachweis, bei der Unfallfahrt habe es sich um eine versicherte Tätigkeit gehandelt, nicht gelungen ist. Weitere Ermittlungsmöglichkeiten sieht der Senat nicht. Lässt sich ein Nachweis der versicherten Tätigkeit aber nicht führen, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der materiellen Beweislast zu Lasten des Versicherten.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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