L 8 AL 2062/10

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AL 2516/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 2062/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 11. Mai 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Anspruches auf Insolvenzgeld (Insg) nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) streitig.

Der 1965 geborene Kläger war als Kaufmännischer Leiter bei der Firma W. M. GmbH & Co. KG (WM) versicherungspflichtig beschäftigt. Über das Vermögen der WM wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Neu-Ulm vom 01.06.2004 das Insolvenzverfahren eröffnet.

Am 08.06.2004 beantragte der Kläger bei der Agentur für Arbeit M. (AA) Insg. Nach der Insolvenzgeldbescheinigung des Insolvenzverwalters hatte der Kläger für März und April 2004 einen offenen Anspruch auf Arbeitsentgelt in Höhe von jeweils brutto 6.505,90 EUR und für Mai 2004 in Höhe von brutto 6.592,80 EUR. Nach einer auf 5.150,00 EUR gekürzten Fiktivberechnung des Insolvenzverwalters betrug das Bruttoarbeitsentgelt monatlich 5.439,46 EUR (netto 3.410,92 EUR). Über die Sparkasse U. erfolgte für den Monat März 2004 eine Vorfinanzierung in Höhe von 3.410,92 EUR (Abtretung aufgrund Forderungskaufvertrag).

Mit Bescheid vom 01.07.2004 bewilligte die AA dem Kläger für die Zeit vom 01.03.2004 bis 31.05.2004 Insg in Höhe von 10.232,76 EUR (3 x 3.410,92 EUR). Unter Berücksichtigung des Zahlungsbetrages an die Sparkasse U. (3.410,92 EUR) betrug der Auszahlungsbetrag an den Kläger 6.821,84 EUR.

Gegen den Bescheid vom 01.07.2004 legte der Kläger am 26.07.2004 Widerspruch ein. Er trug zur Begründung vor, die Absenkung des Insg auf die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze sei mangels rechtlicher Grundlage rechtswidrig. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.08.2004 wurde der Widerspruch des Klägers vom AA zurückgewiesen.

Hiergegen erhob der Kläger am 24.08.2004 Klage beim Sozialgericht Ulm (SG). Er führte zur Begründung aus, die Neuregelung des § 185 Abs. 1 SGB III in der ab 01.01.2004 gültigen Fassung sei verfassungswidrig. Die Höhe des Beitrages der Arbeitgeber zur Finanzierung des Insolvenzgeldes werde aus dem Bruttoarbeitsentgelt aller Beschäftigten ohne Beitragsbemessungsgrenze ermittelt. Nunmehr würden lediglich Beiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze bei der Auszahlung von Insg berücksichtigt. Aufgrund der EU-Richtlinien seien die Mitgliedstaaten verpflichtet, eine Sicherung für Lohnausfall einzuführen. Das Gesetz sei so auszugestalten, dass der Arbeitnehmer auch für die von ihm geleistete Arbeit die volle geschuldete Entgeltzahlung erhalte. Eine Begrenzung auf die Beitragsbemessungsgrenze sei zumindest unwirksam, so lange im Umlageverfahren die gesamten Bruttolöhne berücksichtigt würden. Die Richtlinie 80/987/EWG sehe nicht vor, dass Beiträge aus dem gesamten Einkommen erhoben, Zahlungen aber nicht in voller Höhe geleistet würden. Zumindest hätte eine Übergangsregelung geschaffen werden müssen. Die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung gemäß Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG) werde angeregt.

Die Beklagte trat der Klage entgegen.

Mit Urteil vom 11.05.2005 wies das SG die Klage ab. Es führte zur Begründung aus, der Kläger erfülle die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Insg. Die Höhe des Insg richte sich nach § 185 SGB III. Gemäß § 185 Abs. 1 SGB III sei mit Wirkung zum 01.01.2004 die Begrenzung des Insg-Anspruches durch die Beitragsbemessungsgrenze eingeführt worden. Die Beitragsbemessungsgrenze habe im Jahr 2004 bei 5.150 EUR gelegen. Beim Kläger sei das Bruttoarbeitsentgelt nur bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Die Begrenzung des Insg-Anspruches sei recht- und verfassungsgemäß und nicht gemeinschaftsrechtswidrig.

Gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 17.05.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16.06.2005 Berufung eingelegt (L 8 AL 2450/05). Er hat zur Begründung vorgetragen, die Rechtsauffassung des SG sei unzutreffend. Das Insg unterfalle dem Schutz des Art. 14 GG, da das Insg eine Ersatzleistung für die Zahlungsverpflichtung des Arbeitgebers sei. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei dem Insg um erarbeitetes Entgelt handele, das dem privatrechtlichen Bereich zuzuordnen sei und somit dem Schutz des Art. 14 GG unterfalle. Durch den Übergangszeitraum der Regelungen des § 434j Abs. 12 Nr. 5 SGB III von lediglich 8 Tagen seien die Interessen des Einzelnen nicht hinreichend gewahrt worden. Der Gesetzgeber habe auch nicht zeitgleich die Beitragsmodalitäten umgestellt. Die Arbeitgeber bezahlten weiterhin eine Umlage vom Gesamt-Brutto der Arbeitnehmer. Es liege ein Ungleichverhältnis zwischen Beiträgen und Zahlungen aus diesen Beiträgen vor. Die Koppelung des Insg an die Beitragsbemessungsgrenze sei keine ausgewogene Lösung und sei auch nicht sachgerecht, da alleine die Besserverdienenden Einbußen erlitten und die Beitragsbemessungsgrenzen nur für solche Leistungen relevant seien, die aus Beiträgen beider Arbeitsvertragsparteien resultierten. Er habe ein Einkommensnachteil brutto von 21 %. Der Gesetzgeber habe nur diejenigen Arbeitnehmer benachteiligt, die über der Beitragsbemessungsgrenze lägen. Diese sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung verstoße gegen das GG. Die Regelung sei mangels ordnungsgemäßer Übergangsvorschrift wegen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sowie gegen Art. 14 GG rechtsunwirksam. Die Beklagte nehme irrig an, dass das Insg eine Lohnersatzleistung im Sinn des SGB III sei. Es handle sich tatsächlich um eine Sicherung der Entgeltforderung des Arbeitnehmers, deren Höhe sich nach der erbrachten Leistung und dem dafür vereinbarten Entgelt richte. Es sei nicht möglich, rückwirkend eine Kürzung des vereinbarten Arbeitsentgelts vorzunehmen. Beim Insg handele es sich nicht um eine Sozialleistung, sondern um den Ersatz für tatsächlich erarbeitetes Entgelt. Selbst wenn dem Arbeitnehmer aufgrund der Krise des Unternehmens bewusst sei, dass Insg gezahlt werden würde, läge ein unzulässiger Eingriff vor. Das Argument, dass sich die Umlage durch den verringerten Insolvenzgeldanspruch Höherverdienender verringere, ziehe nicht, da weiterhin von der Bruttoarbeitslohnsumme die Umlage zur Insolvenzsicherung eingezogen werde. Da das gesicherte Entgelt durch Vorleistung bereits verdient worden sei, sei ein rückwirkender Eingriff nicht zulässig. Der Kläger hat sich auf ein Urteil des EuGH vom 16.12.2004 - C-520/03 - berufen.

Die Beklagte ist der Berufung entgegen getreten. Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Beklagte hat zur Begründung ergänzend ausgeführt, die Begrenzung des Bruttoarbeitsentgeltes auf die Beitragsbemessungsgrenze entspreche der Regelung bei anderen sozialrechtlichen Lohnersatzleistungen. Auch beim Insg handele es sich um eine Lohnersatzleistung, wie sich aus § 19 Abs. 1 Nr. 5 SGB I und § 116 Nr. 5 SGB III ergebe. Die Begrenzung greife somit nicht in das Eigentumsrecht des Klägers ein, zumal er keine Beitragsleistungen zur Finanzierung des Insg erbracht habe. Im Übrigen werde durch die Begrenzung des Insg auf die Beitragsbemessungsgrenze die Höhe der Ausgaben für Insg und somit die Höhe der Umlage reduziert. Die Sicherstellung des Lebensunterhalts durch das Insg sei trotz der Begrenzung gewährleistet. Ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Rechte des Einzelnen im Vergleich zu den Vorteilen für die Allgemeinheit durch die Einsparungen bei den Insg-Zahlungen sei nicht gegeben. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz sei nicht erkennbar.

Der Senat hat im Hinblick auf ein beim Bundessozialgericht anhängiges Revisionsverfahren auf Antrag der Beteiligten mit Beschluss vom 08.05.2006 das Ruhen des Verfahrens angeordnet.

Am 26.04.2010 hat die Beklagte das ruhende Verfahren wieder angerufen, das unter vorliegendem Aktenzeichen fortgeführt worden ist.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 11. Mai 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 1. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. August 2004 zu verurteilen, ihm Insolvenzgeld auf der Grundlage eines Bruttoarbeitsentgeltes für März und April 2004 in Höhe von jeweils 6.505,90 EUR und Mai 2004 in Höhe von 6.592,80 EUR zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Mit richterlicher Verfügung vom 10.08.2010 sind die Beteiligten auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen worden und haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie ein Band Akten der Beklagten Bezug genommen.

II.

Gem. § 153 Abs. 4 SGG kann der Senat - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zum Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Die Beteiligten sind auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG mit richterlicher Verfügung hingewiesen worden und haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

Der Senat hat den Berufungsantrag nach dem erkennbaren Begehren des Klägers sachdienlich gefasst.

Die form- und fristgerecht (§ 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG -) eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und insgesamt zulässig. Insbesondere wird der Wert des Beschwerdegegenstandes des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG (in der bis 31.03.2008 geltenden Fassung) überschritten. Der Kläger begehrt höheres Insg, das den Wert von 500 EUR übersteigt. Der Kläger ist weiter zur Führung des Rechtsstreites insgesamt aktiv legitimiert. Dem steht nicht entgegen, dass er im Wege der Vorabfinanzierung Insg für den Monat März 2004 in Höhe von 3.410,92 EUR an die Sparkasse U. abgetreten hat. Diesen Betrag hat die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 01.07.2004 bewilligt, so dass das an die Sparkasse U. abgetretene Insg vorliegend nicht im Streit ist. Damit bedurfte es auch nicht der Beiladung der Sparkasse U ...

Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung von Insg für den Zeitraum vom 01.03.2004 bis 31.05.2004 auf der Grundlage des nicht begrenzten Bruttoarbeitsentgeltanspruches. Der Bescheid des Beklagten vom 01.07.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.08.2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Das angefochtene Urteil des SG ist nicht zu beanstanden.

Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils die für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites maßgeblichen Rechtsvorschriften vollständig und zutreffend dargestellt. Weiter hat das SG mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass der Kläger die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Insg erfüllt, die Höhe des Insg sich nach § 185 SGB III in der seit 01.01.2004 geltenden Fassung richtet, dass gemäß § 185 Abs. 1 SGB III die Höhe des Insg durch die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt ist, dass die Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2004 bei 5.150 EUR gelegen hat, dass beim Kläger das Bruttoarbeitsentgelt nur bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen und die Begrenzung des Insg-Anspruches durch die Beitragsbemessungsgrenze rechtmäßig und verfassungsgemäß und auch nicht gemeinschaftsrechtswidrig ist. Der Senat gelangt nach eigener Prüfung zum selben Ergebnis. Er schließt sich zur Begründung seiner eigenen Entscheidung voll umfänglich den Entscheidungsgründen des SG im angefochtenen Urteil an, auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt (§ 153 Abs. 2 SGG).

Ergänzend und im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Klägers bleibt auszuführen:

Der im Berufungsverfahren weiter verfolgten Ansicht des Klägers, Insg unterfalle dem Schutz des Art. 14 GG, kann nicht gefolgt werden. Der Argumentation des Klägers liegt im Ergebnis zu Grunde, dass die Beklagte bei der Gewährung von Insg eine Einstandspflicht für die Verpflichtung des insolventen Arbeitgebers trifft, die erarbeiteten Arbeitsentgelte durch die Zahlung von Insg zu erfüllen. Dies trifft jedoch nicht zu. Entgegen der Ansicht des Klägers ersetzt Insg als Sozialleistung ausgefallenes Arbeitsentgelt, worauf die Beklagte im Berufungsverfahren zutreffend hingewiesen hat. Auch eine Verstoß gegen das Gleichheitsgebot (Art. 3 GG) liegt nicht vor. Die Begrenzung des Insg auf die Beitragsbemessungsgrenze findet eine sachliche Rechtfertigung darin, dem starken Ansteigen der Ausgaben für das Insg entgegen zu wirken (vgl. hierzu BT-Drucksachen 15/1515 S. 89, 15/1637 S. 10 und 14; Bay LSG, Urteil vom 15.07.2005 - B 11a AL 17/06 R -, veröffentlicht im Internet sozialgerichtsbarkeit.de). Entgegen der Ansicht des Klägers liegt weiter keine verfassungswidrige Rückwirkung vor. Der Insolvenzgeldzeitraum umfasst die Zeit vom 01.03.2004 bis 31.05.2004 und fällt damit komplett in die Geltungszeit der seit 01.01.2004 anwendbaren Fassung des § 185 Abs. 1 SGB III. Eine rückwirkende Kürzung erarbeiteten Arbeitsentgelts scheidet bei dieser Sachlage aus. Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg einwenden, die Arbeitgeber bezahlten weiterhin eine Umlage vom Gesamt-Brutto der Arbeitnehmer. Der Kläger wird im Umlageverfahren zur Finanzierung des Insg nicht zu Beiträgen herangezogen, weshalb er durch die von ihm gerügte Beitragsmodalitäten nicht beschwert sein kann.

Dieser Bewertung entspricht im Ergebnis auch die Rechtsprechung des BSG, das hinsichtlich der Vorschrift des § 434j Abs. 12 Nr. 5 SGB III eine "verfassungsgeleitete" Interpretation nur für die hier nicht vorliegende Fallgestaltung für erforderlich hielt, dass das Insolvenzereignis im Jahr 2004 eintritt, der Insolvenzgeldzeitraum jedoch noch im Jahr 2003 liegt, ohne sonst verfassungsrechtliche Zweifel hinsichtlich der Übergangsregelung - oder zur Begrenzung des Insg durch die Beitragsbemessungsgrenze - zu äußern (vgl. Urteil vom 05.12.2006 - B 11a AL 19/05 R - ). Auch in der Kommentarliteratur sowie in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Bay LSG a.a.O.; SG Dresden, Urteil vom 21.04.2010 - S 35 AL 256/08 -, veröffentlicht in juris) werden verfassungsrechtliche Bedenken oder Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht (soweit im Insolvenzgeldzeitraum die Beitragsbemessungsgrenze insgesamt überschritten wird, wie dies vorliegend der Fall ist) des § 185 Abs. 1 SGB III in der seit 01.01.2004 geltenden Fassung nicht geäußert.

Eine Aussetzung des Verfahrens und eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gem. Art. 100 GG ist somit nicht angezeigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved