Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AS 2292/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 3934/10 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 6. August 2010 wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss dahingehend abgeändert, dass die Antragsgegnerin verpflichtet wird, der Antragstellerin für die Zeit vom 2. Juni bis 30. November 2010, längstens bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, vorläufig zusätzliche Leistungen für Unterkunft und Heizung i.H.v. EUR 28,30 monatlich zu gewähren.
Im Übrigen wird die Anschlussbeschwerde zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin deren außergerichtliche Kosten in beiden Rechtszügen zu einem Viertel zu erstatten.
Gründe:
I.
Die nach § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, insbesondere statthaft gem. § 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, da der Beschwerdewert EUR 750.- überschreitet.
Ziel der Antragstellerin im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist die vorläufige Gewährung höherer Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) durch Übernahme der monatlichen Stromabschlagszahlungen i.H.v. EUR 33.-, der monatlichen Kabelgebühren i.H.v. EUR 18,42 sowie der tatsächlichen Grundmiete i.H.v. EUR 286,30 monatlich (statt EUR 223,70 wie der Bewilligung zugrunde gelegt). Ihr Antrag bezieht sich ausdrücklich auf die beiden Bewilligungsbescheide vom 26. Mai 2010, die die Zeiträume vom 1. Juni bis 30. November 2010 sowie vom 1. Dezember 2010 bis 31. Mai 2011 betreffen. Im angefochtenen Beschluss hat das Sozialgericht (SG) dem Begehren der Antragstellerin bezüglich der Grundmiete (nur) für den ersten Bewilligungszeitraum entsprochen und den Antrag im Übrigen abgelehnt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beläuft sich somit für die Antragstellerin auf EUR 308,52 für den ersten Bewilligungszeitraum und EUR 684,12 für den zweiten, mithin EUR 992,64 insgesamt.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist als selbständige Beschwerde nicht zulässig. Für die Statthaftigkeit der Beschwerde nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG kommt es nicht auf den Streitgegenstand des anhängigen Klageverfahrens an, sondern allein auf die Beschwer im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Die Antragsgegnerin ist vor dem SG nur hinsichtlich der Differenz zwischen der tatsächlichen Kaltmiete i.H.v. EUR 286,30 und der angenommenen Mietobergrenze i.H.v. EUR 223,70 (EUR 62,60 monatlich) für die Zeit vom 2. Juni bis 30. November 2010 unterlegen. Allein hierin besteht die Beschwer der Antragsgegnerin, die den maßgeblichen Beschwerdewert nicht erreicht.
Die Beschwerde ist jedoch als sog. unselbständige Anschlussbeschwerde gem. § 202 SGG i.V.m. § 567 der Zivilprozessordnung (ZPO) zulässig (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., vor § 172 Rdnr. 4a). Diese ist in ihrem Bestand von der Zulässigkeit der selbständigen Beschwerde der Antragstellerin abhängig. Da diese jedoch zulässig ist und nicht zurückgenommen wurde, ist vom Senat auch über die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin in der Sache zu entscheiden, wobei im Umfange der Anträge der Anschlussbeschwerde eine Verschlechterung der Ausgangsentscheidung zu Lasten der Antragstellerin möglich ist.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. § 86b SGG gewährt den einstweiligen Rechtsschutz in Anfechtungssachen über das System der aufschiebenden Wirkung nach Abs. 1 und in Vornahmesachen über die Möglichkeit einer einstweiligen Anordnung nach Abs. 2, wobei der Rechtsschutz nach Abs. 1 Vorrang hat (§ 86 Abs. 2 Satz 1 SGG). Zutreffend ist das SG davon ausgegangen, dass das Begehren der Antragstellerin im vorliegenden Rechtsstreit an den Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu messen und ihr abweichend gestellter Antrag entsprechend auszulegen ist (§ 123 SGG). Entgegen der Ansicht der Antragstellerin liegt kein Fall der Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 SGG vor. Ein solcher Antrag wäre nur statthaft, wenn in der Hauptsache ein isoliertes Anfechtungsbegehren zulässig wäre, wenn also dem Begehren der Antragstellerin allein mit der Beseitigung eines belastenden Verwaltungsaktes genüge getan wäre. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist dies hier aber nicht der Fall. Diese macht hierzu geltend, ihr Leistungsanspruch nach dem SGB II sei bereits durch die erstmalige Bewilligung vom 26. November 2004 - unbefristet - entstanden; die nachfolgenden Bescheide beträfen für die jeweils genannten Zeiträume nur die Auszahlung der Leistungen, nicht aber die Bewilligung. Diese Auffassung trifft nicht zu. Regelungsgegenstand der einzelnen Bewilligungsbescheide ist vielmehr die Bewilligung der Leistung in einer konkreten Höhe im jeweils genannten Zeitraum. Eine unbefristete Bewilligung "dem Grunde nach", die nur für einzelne Zeiträume einer näheren Bezifferung bedürfte, ist weder gesetzlich vorgesehen (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II) noch in den Bescheiden der Antragsgegnerin jeweils erfolgt. Vielmehr wurden zuletzt mit Bescheid vom 3. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. November 2009 sowie durch Änderungsbescheid vom 28. April 2010 Leistungen für den Zeitraum vom 1. Dezember 2009 bis 31. Mai 2010 bewilligt. Eine Regelung für die Zeit ab dem 1. Juni 2010 wurde weder in diesen Bescheiden noch in einem der vorhergehenden getroffen. Die Bescheide vom 26. Mai 2010 haben mithin in keine der Antragstellerin zuvor durch Verwaltungsakt eingeräumte Rechtsposition eingegriffen, sondern treffen eine erstmalige Regelung für diesen Zeitraum.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Vorliegend kommt nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch im Hinblick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (Bundesverfassungsgericht NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz ergebenden Gebotes der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruches auf effektiven Rechtsschutz unter Umständen nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen. Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
Über die vom SG zugesprochenen Leistungen für den Bewilligungszeitraum vom 1. Juni bis 30. November 2010 hinaus kann die Antragstellerin einstweiligen Rechtsschutz nicht erfolgreich geltend machen. Der Senat schließt sich nach eigener Prüfung den zutreffenden Ausführungen des SG an und nimmt auf diese Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG in entsprechender Anwendung). Mit dem SG geht der Senat insbesondere davon aus, dass es derzeit keiner vorläufigen Regelung des Leistungsanspruches für einen erst am 1. Dezember 2010 beginnenden Bewilligungszeitraum bedarf, zumal die Antragstellerin im Widerspruch gegen den Bescheid vom 26. Mai 2010 gerade gerügt hatte, dass sie für den Zeitraum ab dem 1. Dezember 2010 noch gar keinen Leistungsantrag gestellt habe. Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung unter Übernahme der Stromkosten oder der Gebühren für den Kabelfernsehanschluss. Insoweit wird auf die zwischen den Beteiligten ergangenen Entscheidungen des Senats (vom 2. Oktober 2007 - L 7 AS 2538/07 - und vom 23. Oktober 2008 - L 7 AS 1555/08 -) sowie des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19. Februar 2009 (B 4 AS 48/08 R (juris)) verwiesen, da Änderungen in den insoweit maßgeblichen Umständen nicht vorgetragen wurden.
III.
Die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin hat (lediglich) in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfange Erfolg. Das SG hat die Antragsgegnerin zu Unrecht verpflichtet, die tatsächlichen Kosten der Unterkunft der Antragstellerin in voller Höhe zu übernehmen.
Nach § 22 Abs. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (Satz 1). Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (Satz 3).
Nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des BSG ist die Angemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen für eine Wohnung in mehreren Schritten zu prüfen. Nach der in einem ersten Schritt vorzunehmenden Bestimmung der abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und des Wohnungsstandards wird in einem zweiten Schritt festgelegt, auf welche konkreten räumlichen Gegebenheiten als räumlichen Vergleichsmaßstab für die weiteren Prüfungsschritte abzustellen ist. Anschließend ist zu ermitteln, wie viel für eine nach Größe und Standard abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung auf dem für den Hilfebedürftigen maßgeblichen Wohnungsmarkt aufzuwenden ist. Dabei ist nicht nur auf die tatsächlich am Markt angebotenen Wohnungen abzustellen, sondern auch auf vermietete Wohnungen. Nach der Rechtsprechung des BSG genügt es jedoch insoweit, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (zum Ganzen BSG SozR 4-4200 § 22 Nrn. 19 und 27 jeweils m.w.N.). Schließlich müssen Wohnungen, die diesen Kriterien entsprechen, auf dem Markt anzumieten sein.
Im ersten Schritt wird normativ und unabhängig von den konkreten örtlichen Gegebenheiten konkretisiert, welche Wohnungsgröße und welcher Wohnungsstandard für Hilfeempfänger bzw. Bedarfsgemeinschaften abstrakt als angemessen anzusehen ist. Angemessen sind danach Aufwendungen für eine Wohnung nur dann, wenn diese nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist, wenn es sich also um eine Wohnung mit bescheidenem Zuschnitt handelt (BSG a.a.O. m.w.N.). Zur Bestimmung der Angemessenheit der Wohnungsgröße ist auf die Werte zurückzugreifen, die die Bundesländer aufgrund § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) festgesetzt haben (BSG a.a.O.). Nach der zum Vollzug des WoFG und des Wohnungsbindungsgesetzes erlassenen Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg zur Sicherung von Bindung in der sozialen Wohnraumförderung vom 12. Februar 2002 (GABl. 240) in der Fassung vom 22. Januar 2004 (GABl. 248) war für einen Alleinstehenden eine Gesamtwohnfläche von 45m² angemessen (Nr. 5.7.1. der Verwaltungsvorschrift). Diese Verwaltungsvorschrift ist zwar zum 31. Dezember 2009 außer Kraft getreten. Eine Änderung der abstrakt angemessenen Größen ist hierdurch aber nicht eingetreten. Aufgrund § 10 Abs. 5 des die bundesrechtliche Regelung der Wohnraumförderung ablösenden Landeswohnraumförderungsgesetzes vom 11. Dezember 2007 (LWoFG (GBl. S. 581)) ergingen die Durchführungshinweise des Wirtschaftsministeriums des Landes. Diese sehen in Teil 3 Nummer 3 für die maßgebliche Wohnungsgröße für den Wohnberechtigungsschein nach § 15 Abs. 2 Satz 3 LWoFG die bereits in der außer Kraft getretenen Verwaltungsvorschrift genannten Größenstufen vor. Zutreffend hat die Antragsgegnerin daher ihrer Berechnung der Referenzmiete (Mietobergrenze) diese Wohnungsgröße zugrunde gelegt, zumal ein zusätzlicher Wohnraumbedarf bei der Antragstellerin nicht vorliegt.
Als räumlicher Vergleichsmaßstab für die Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für eine "einfache Wohnung" ist ausgehend vom Wohnort der Antragstellerin auf das gesamte Stadtgebiet der Stadt Pforzheim abzustellen, einer Stadt mit ca. 119.000 Einwohnern und einer geschlossenen, einheitlich ausgebauten Infrastruktur (Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Juli 2009 - L 13 AS 2583/09 ER-B -).
Ausgehend von der abstrakt angemessenen Wohnungsgröße von 45m² ist festzustellen, wie hoch die angemessene Miete für Wohnungen einfachen Standards im Vergleichsraum Stadtgebiet Pforzheim ist (Referenzmiete). Diese Mietobergrenze ist unter Berücksichtigung der Bedingungen eines existenzsichernden Leistungssystems festzulegen. Sie soll dabei die Wirklichkeit, also die Gegebenheiten auf dem Mietwohnungsmarkt des Vergleichsraums abbilden, denn der Hilfebedürftige soll durch die Leistungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in die Lage versetzt werden, sein elementares Grundbedürfnis "Wohnen" zu grundsicherungsrechtlich angemessenen Bedingungen zu befriedigen (BSG a.a.O. m.w.N.). Die Mietobergrenze ist nach der Rechtsprechung des BSG nach einem dies beachtenden schlüssigen Konzept zu ermitteln.
Ein Konzept erfordert danach ein planmäßiges Vorgehen des Grundsicherungsträgers i.S.d. systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichszeitraum und nicht nur ein punktuelles Vorgehen von Fall zu Fall. Schlüssig ist das Konzept, wenn es mindestens folgende Voraussetzungen erfüllt (BSG Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14/7b AS 44/06 R - (juris); BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 30): - Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung), - es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstands der Beobachtung, z.B. welche Art von Wohnungen, Differenzierung nach dem Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete, Differenzierung nach Wohnungsgröße - Angaben über den Beobachtungszeitraum - Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z.B. Mietspiegel) - Repräsentativität des Umfangs der einbezogenen Daten, - Validität der Datenerhebung, - Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und - Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannenoberwert oder Kappungsgrenze).
Der Mietspiegel der Stadt Pforzheim 2008, gültig ab 1. März 2009, ist danach geeignet, als Grundlage für die Ermittlung eines schlüssigen Konzepts zu dienen. Bei diesem handelt es sich um einen qualifizierten Mietspiegel nach § 558d des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB): Er wurde von der Kommunalen Statistikstelle der Stadt nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt; der Mieter- sowie Haus- und Grundbesitzerverein haben dem Mietspiegel zugestimmt. Der Mietspiegel beruht auf einer empirisch tragfähigen Datenbasis: Nach den Ausführungen im Textteil beträgt die maßgebliche Grundgesamtheit, also die Mietspiegel relevanten Unterkünfte, 28.580 Mietwohnungen. Mietspiegelrelevant sind nur Mietwohnungen des freien Wohnungsmarktes; nicht erfasst werden preisgebundene oder möblierte Wohnungen sowie Einfamilienhäuser, Heim- oder Werkswohnungen. Nicht eingeflossen sind des Weiteren preisgünstig von Verwandten angemietete Wohnungen. Der Mietspiegel gründet auf einer Zufallsstichprobe nach Statistiksoftware SPSS von 15.000 Haushaltsvorständen durch postalische Befragung. Der auswertbare Rücklauf lag bei insgesamt 1.589, also 5,6% der Grundgesamtheit (ohne gemietete Einfamilienhäuser). Dabei wurden die Angaben nicht berücksichtigt, wenn die Miethöhe seit mehr als vier Jahren bestand. Mathematisch-statistische Grundsätze sind beachtet worden: Die Zufallsstichprobe erfolgte proportional nach Stadtteilen und Postleitzahlbezirken. Damit ist eine gleichmäßige Verteilung über das gesamte Stadtgebiet gewährleistet. Im Tabellenteil des Mietspiegels werden Felder nur dann ausgewiesen, wenn für dieses Feld mindestens 25 erhobene Wohnungen vorlagen. Soweit dies bei den Kriterien Wohnlage und Wohnungsausstattung nicht möglich war, erfolgte die Zusammenlegung benachbarter Felder zu einem gemeinsamen Typ. Die Anfragen und Werte bezogen sich jeweils auf denselben Mietzinstyp, nämlich Grundmiete (Nettokaltmiete ohne Heiz- oder sonstige Betriebskosten). Der Mietspiegel weist in den einzelnen Tabellenfeldern die als arithmetisches Mittel berechneten Durchschnittswerte nach Wohnungstypen aus. Es erfolgt eine jährliche Fortschreibung über empirische Haushaltsbefragungen.
Auch die weitere Methodik erlaubt einen Rückgriff auf die ausgewiesenen Werte für die grundsicherungsrechtliche Fragestellung. Der Mietspiegel unterscheidet zwischen verschiedenen Baualtersklassen. Berücksichtigt wird dabei das sog. "Mietspiegel relevante Baujahr" als die Miethöhe beeinflussender Faktor. Errechnet wird dies aus dem Jahr der Gebäudeerstellung und dem Jahr durchgeführter Sanierungsmaßnahmen, die wiederum nach Sanierungsbereich (z.B. Bad/Sanitär, Heizung/Warmwasser, Elektrik etc.) gewichtet werden; auf Bl. 137 der Senatsakten wird verwiesen. Die Baualtersklasse bietet daher Anhaltspunkte für den Standard der Wohnung. Es erfolgt eine Differenzierung innerhalb der Baualtersklassen nach Wohnungsgröße (unter 60m², 60 bis 80m² und über 80m²). Dabei wurden die Größengruppen aus den Ergebnissen der Untersuchung "Der Pforzheimer Wohnungsmarkt 2003" abgeleitet und berücksichtigen, dass der Mietpreis je m² im Allgemeinen sinkt, je größer die Wohnung ist. Berücksichtigung finden auch die Wohnlage und -ausstattung; zu den Einzelheiten wird auf Bl. 145/147 der Senatsakten Bezug genommen. Danach werden drei Kategorien gebildet: gehobene Wohnungsausstattung, durchschnittliche Wohnungsausstattung sowie sog. Einfachwohnungen. Letztere werden über die Kategorien Heizungs- und Sanitärsystem bestimmt. Dies sind Wohnungen, die kein eigenes Bad und/oder kein WC in der Wohnung und/oder einzeln stehende und nicht zentralgesteuerte Öl- oder Kohleöfen haben. Einfachwohnungen können nicht mehr nach Baujahr differenziert werden, sondern nur nach Wohnungsgröße, da dieser Wohnungstyp durch Sanierungsmaßnahmen so selten geworden ist, dass die Grenze von 25 Wohnungen je Kategorie nicht erreicht war.
Nach Auffassung des Senats hat die Antragsgegnerin jedoch mit der von ihr errechneten Mietobergrenze nicht die richtigen Schlüsse aus der Datengrundlage gezogen bzw. diese nicht schlüssig begründet. Die Antragsgegnerin hat die Mietobergrenze (EUR 4,97 pro m²) aus dem Mittelwert der drei Tabellenfelder für Wohnungen unter 60m² errechnet, die den niedrigsten m²-Preis ausweisen, nämlich sog. Einfachwohnungen sowie Wohnungen mit durchschnittlicher Ausstattung in durchschnittlicher Wohnlage, bezugsfertig vor dem 21. Juni 1948 und bis zum 31. Dezember 1959. Weshalb gerade dieser Mittelwert die angemessene Miete für eine einfache Wohnung abbilden soll, wird nicht dargelegt. Damit geht die Antragsgegnerin zwar über den Tabellenwert für Einfachwohnungen hinaus und bezieht auch Wohnungen mit ein, die jedenfalls nach ihrer Bezeichnung nicht nur einfachen, sondern auch durchschnittlichen Standards sind. Zu beachten ist aber zunächst, dass der Mietspiegel nur einen Durchschnittswert, keine Spannenwerte ausweist. Somit kann gerade nicht festgestellt werden, dass die Mietobergrenze der Antragsgegnerin überhaupt den oberen Wert der Spanne erreicht, aus der der Durchschnittswert für Einfachwohnungen errechnet wurde (vgl. hierzu aber BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 30: Spannenoberwert als Angemessenheitsgrenze, wenn die Mietobergrenze nur aus Daten für Wohnungen einfachen Standards festgelegt wird). Der Tabellenwert für die billigste Kategorie oberhalb der Einfachwohnungen (durchschnittliche Ausstattung und Lage, bezugsfertig vor dem 21. Juni 1948: EUR 5,04 pro m²) wird jedenfalls nicht erreicht. Ob mit EUR 4,97 eine Wohnung aus dieser Kategorie angemietet werden könnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich, da dem Mietspiegel nicht entnommen werden kann, bei welchem unteren Spannenwert diese Kategorie beginnt.
Des Weiteren ist zu beachten, dass der im Rahmen der Angemessenheit zu gewährende einfache Wohnungsstandard vorrangig grundsicherungsrechtlich zu bestimmen ist, sich also nicht zwingend mit den in einem Mietspiegel als "einfach" bezeichneten Wohnungen deckt. Das BSG spricht insoweit nur davon, dass die Wohnung nach Ausstattung und Lage einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügen muss, also im "unteren Segment" liegt (so schon BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 und 3). Auf den "untersten" Bereich ist also nicht abzustellen (vgl. a. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. April 2010 - L 9 AS 58/08 - (juris)). Es geht auch nicht um die Gewährung nur eines grundrechtlich verbürgten Mindestanspruches, so dass der von der Antragsgegnerin gezogene Vergleich mit dem Standard von Obdachlosenunterkünften fehl geht. Eine Unterkunft in einer Obdachlosensiedlung oder einem Obdachlosenheim stellt zumindest auf Dauer gerade keine ausreichende Unterkunft im grundsicherungsrechtlichen Sinne dar (Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 22 Rdnr. 17). In gleicher Weise kann zur Bestimmung eines einfachen Standards nicht auf die Ausstattung von Studentenwohnheimen verwiesen werden. Dies ist auch nicht unter Gleichheitsgesichtspunkten geboten, wie die Antragsgegnerin meint. Studenten sind vielmehr grundsätzlich nicht vom Leistungsrecht des SGB II erfasst (§ 7 Abs. 5 SGB II). Der Gesetzgeber hat die Sicherung des Lebensunterhalts während der Ausbildung bewusst anderen Regelungen unterworfen und dabei berücksichtigt, dass es sich insoweit nur um eine vorübergehende Lebensphase handelt. Die Mietobergrenze - als Ausdruck des einfachen Standards - ist vielmehr unter Berücksichtigung der "Bedingungen eines existenzsichernden Leistungssystems" festzulegen; der Hilfebedürftige muss in die Lage versetzt werden, sein elementares Grundbedürfnis Wohnen gerade "zu grundsicherungsrechtlich angemessenen Bedingungen" zu befriedigen (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 27). Das Ziel des grundsicherungsrechtlichen Leistungssystems des SGB II ist es auch hinsichtlich der Unterkunft, das "soziokulturelle Existenzminimum" des Einzelnen sicherzustellen (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 26 und Urteil vom 20. August 2009 - B 14 AS 41/08 R - (juris)). Vergleichbar der im Rahmen der Regelleistung vorzunehmenden Differenzierung zwischen dem soziokulturellen Existenzminimum und dem zum Leben Unerlässlichen ist auch für die Angemessenheit des Wohnbedarfs davon auszugehen, dass es auf die in der Referenzgruppe unterer Einkommensgruppen herrschenden wohnraumbezogenen Lebensgewohnheiten ankommt (Lang/Link, a.a.O., Rdnr. 40c). Im Rahmen der Regelleistung erfolgt eine Orientierung an den unteren 20% der Einkommensbezieher (Spellbrink in Eicher/Spellbrink, a.a.O., § 20 Rdnr. 23). Auch das BSG hat darauf hingewiesen, dass sich der Maßstab dessen, was Hilfeempfänger von der Allgemeinheit beanspruchen können, auch daran orientieren muss, was sich Menschen, die ihren Lebensunterhalt durch Einkommen selbst verdienen, in einem vergleichbaren Wohnumfeld leisten können und wollen (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 19, dort aber in limitierendem Sinne).
Es kann dahinstehen, ob die Ausstattung der Einfachwohnungen dem grundsicherungsrechtlich gewährleisteten einfachen Standard grundsätzlich entspricht, und diese Wohnungen tatsächlich, wie von der Antragsgegnerin behauptet, auch von Einkommensbeziehern bewohnt werden. Allein aufgrund ihrer geringen Anzahl bzw. ihres geringen Anteils am Wohnungsmarkt sind sie nicht geeignet, die angemessene Miete allein zu definieren. Im Mietspiegel werden insgesamt, also unabhängig von der Größe, 93 Einfachwohnungen ausgewiesen; das sind nur ca. 5,8% der vom Mietspiegel erfassten Grundgesamtheit von 1.589 Wohnungen. Für die hier allein in Betracht kommenden Wohnungen mit einer angemessenen Größe erfasst der Mietspiegel insgesamt 418, davon 26 Einfachwohnungen, also nur 6,22%. Damit ist schon rechnerisch ausgeschlossen, dass die maßgebliche Referenzgruppe der unteren Einkommensbezieher in diesem untersten Segment des freien Wohnungsmarktes ihr Grundbedürfnis "Wohnen" befriedigen kann. Die Angemessenheit der von der Antragsgegnerin errechneten Mietobergrenze ergibt sich auch nicht dadurch, dass sie über den für Einfachwohnungen geltenden Durchschnittswert hinausgeht. Denn wie oben bereits dargelegt, kann nicht sicher davon ausgegangen werden, dass mit dem Preis von EUR 4,97 überhaupt eine Wohnung aus der nächsthöheren Kategorie angemietet werden kann. Im Übrigen bildet auch diese Kategorie - zusammen mit den Einfachwohnungen - nur ca. 12% des freien Wohnungsmarktes für Wohnungen unter 60m² ab (Wohnungstyp A1 des Mietspiegels). 20% des freien Wohnungsmarktes bei dieser Wohnungsgröße (84 Wohnungen) werden erst unter Einbeziehung des Wohnungstyps A2 erreicht. Bei diesem beträgt der Mietpreis EUR 5,26 pro m². Da es sich aber auch hier um einen Durchschnittswert handelt, genügt dieser gerade noch nicht, um einen Anteil von 20% am Wohnungsmarkt abzudecken. Davon kann erst unter Einschluss des Wohnungstyps A3 (EUR 5,60 pro m²) ausgegangen werden. Vorliegend spricht nichts dagegen, zur Bestimmung des einfachen Standards auch auf die Baualtersgruppen abzustellen, da nach dem Mietspiegel Sanierungen in die Bestimmung der Mietspiegel relevanten Baualtersgruppe eingeflossen sind. Die Baualtersgruppe lässt daher Rückschlüsse auf die Wohnungsausstattung zu (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 19). Des Weiteren können die im Mietspiegel ausgewiesenen Kategorien der Wohnungsgröße zugrunde gelegt werden (hier Wohnungen unter 60m²), auch wenn sie nicht exakt den oben dargestellten abstrakten Wohnungsgrößen für die jeweilige Bedarfsgemeinschaft entsprechen (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 26 sowie Urteil vom 20. August 2009 - B 14 AS 41/08 R- (juris)). Davon ausgehend errechnet sich eine Mietobergrenze von EUR 252.-.
Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass die Einbeziehung von preisgebundenen Wohnungen zu einer anderen Betrachtung führt, insbesondere eine niedrigere Referenzmiete begründen kann. Denn in den Mietspiegel sind Wohnungen, die kraft gesetzlicher Regelung oder aufgrund einer Förderungszusage einer Preisbindung unterliegen, nicht einbezogen worden. Solche Wohnungen können aber für die Bestimmung der grundsicherungsrechtlich angemessenen Kosten der Unterkunft einbezogen werden (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 30). Hierzu hat die Antragsgegnerin aber bisher keine Unterlagen bzw. ein schlüssiges Konzept vorgelegt. Dies muss mithin einer Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Der Senat kann davon ausgehen, dass mit dieser Referenzmiete eine angemessene Wohnung auch tatsächlich angemietet werden kann. So erfasst bereits der Mietspiegel nicht nur vermietete Wohnungen, sondern auch verfügbare. Des Weiteren wird durch die Einbeziehung des gesamten Stadtgebiets als räumlicher Vergleichsmaßstab ein so großer Wohnungsbestand erfasst, dass ausreichend Unterkunftsalternativen erwartet werden können, zumal die genannte Referenzmiete mindestens 20% des Wohnungsmarktangebotes eröffnet. Eine generelle Wohnungsnot besteht in Deutschland nicht; allenfalls in einigen Regionen herrscht Mangel an ausreichendem Wohnraum (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 19). Dass die Stadt Pforzheim zu diesen Mangelgebieten gehört, kann nicht angenommen werden, wie sich aus den von der Antragsgegnerin mitgeteilten Ergebnissen der Leerstandserhebung ergibt. Durch Leistungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.H.v. EUR 252.- (Nettokaltmiete) ist die Antragstellerin somit in der Lage, ihr elementares Grundbedürfnis "Wohnen" zu grundsicherungsrechtlich angemessenen Bedingungen zu befriedigen.
Ein Anspruch der Antragstellerin auf Übernahme ihrer tatsächlichen Kosten der Unterkunft käme somit nur in Betracht, wenn sie auf dem Wohnungsmarkt tatsächlich im streitigen Zeitraum eine angemessene Wohnung konkret nicht anmieten kann. Grundsätzlich trifft den Hilfebedürftigen eine Obliegenheit zur Kostensenkung. Nur wenn Kostensenkungsmaßnahmen nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar sind, werden die - unangemessenen - Kosten in voller Höhe übernommen (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 19). Aufgrund der oben bereits genannten Umstände kann eine objektive Unmöglichkeit nach der Lage des Wohnungsmarktes nicht angenommen werden. Die Antragstellerin hat Abweichendes nicht durch - erfolglose - Bemühungen um eine kostenangemessene Unterkunft belegt. Vielmehr hält sie sich nicht zur Suche verpflichtet.
Aufgrund des in § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II normierten Regel-Ausnahme-Verhältnisses bleibt die Erstattung nicht angemessener Kosten der Unterkunft der begründungspflichtige Ausnahmefall (BSG a.a.O.). Die Einbindung in das bisherige soziale Umfeld wird bereits durch die Einschränkung des räumlichen Vergleichsraumes auf das Stadtgebiet berücksichtigt. Der Vortrag der Antragstellerin, bei einem Auszug aus der jetzigen Wohnung Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche gegen ihren derzeitigen Vermieter zu verlieren, begründet keine subjektive Unzumutbarkeit des Wohnungswechsels. Die Antragstellerin kann auch nicht mit Erfolg einwenden, sie habe sich ihren höheren Lebensstandard unter Einsatz des eigenen Vermögens und Arbeit selbst erworben. Maßgeblich ist allein, dass die Antragstellerin derzeit zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes auf die steuerfinanzierte Grundsicherungsleistung angewiesen ist, was wiederum den ihr in diesem Rahmen gesetzlich eingeräumten Lebens- und Wohnungsstandard bestimmt. Durch die Übernahme lediglich der grundsicherungsrechtlich angemessenen Aufwendungen aus einem Mietverhältnis wird entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht in eine grundrechtlich geschützte Eigentumsposition eingegriffen.
Auch unzutreffende Angaben des Grundsicherungsträgers zur Angemessenheit des Wohnraums können einen Anspruch auf Übernahme zu hoher Kosten der Unterkunft begründen, wenn diese Angaben zur Unmöglichkeit von Kostensenkungsmaßnahmen führen, weil der Hilfebedürftige mit "falschen" Parametern oder auf dem "falschen" Wohnungsmarkt sucht und aufgrund dessen keine Wohnung zur Referenzmiete finden kann (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 19 und 30). Dies kann der Fall sein, wenn über die Mitteilung der Mietobergrenze hinaus unrichtige Richtgrößen (z.B. zu hohe m²-Zahl) genannt werden. In dem als Anhörung bezeichneten Schreiben vom 28. September 2009 hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin zur Kostensenkung aufgefordert und darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie als angemessene Miete einen Betrag i.H.v. EUR 223,70 ("Kaltmiete") ansehe, die tatsächliche Kaltmiete diesen Betrag mithin um EUR 62,30 übersteige. Der Begriff der "Kaltmiete" wird zwar nicht näher erläutert. Es wird aber erläutert, dass Grundlage der Berechnung der Mietspiegel sei. Bei Zweifeln hätte die Antragstellerin somit entweder die Antragsgegnerin um Konkretisierung bitten oder den Mietspiegel einsehen können. Ohnehin lässt sich aus dem angegebenen Differenzbetrag ohne Weiteres ersehen, dass die Antragsgegnerin von einer derzeitigen Kaltmiete von EUR 286.- ausgeht. Die Antragstellerin konnte somit erkennen, was Kaltmiete bedeutet. Fehlerhaft dürfte die Kostensenkungsaufforderung somit (nur) hinsichtlich der mitgeteilten Mietobergrenze sein. Diese stellt sich, wie oben dargestellt, als zu gering dar. Die zutreffende Referenzmiete liegt EUR 29.- und damit nur etwa 13% über der von der Antragsgegnerin angenommenen und der Antragstellerin mitgeteilten. Daher dürfte nicht davon auszugehen sein, dass die Antragstellerin bislang auf dem falschen Wohnungsmarkt gesucht hat. Jedenfalls stellt die fehlerhafte Mitteilung nicht die wesentliche Ursache (vgl. hierzu Bay. LSG, Urteil vom 25. Januar 2008 - L 7 AS 93/07 - (juris)) dafür dar, dass die Antragstellerin noch keine günstigere Wohnung gefunden hat. Dies beruht vielmehr auf der Auffassung der Antragstellerin, zur Suche einer günstigeren Wohnung nicht verpflichtet zu sein.
Schließlich kann die Antragstellerin einen Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft nicht auf das Schreiben der Bundesagentur für Arbeit vom 15. Februar 2005 stützen. Dieses stellt keinen Verwaltungsakt i.S.d. § 33 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) dar, an den die Antragsgegnerin bis zur förmlichen Aufhebung gebunden wäre. Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (§ 33 Satz 1 SGB X). Eine Regelung in diesem Sinne liegt vor, wenn die Behörde eine potentiell verbindliche Rechtsfolge gesetzt hat, d.h. durch die Maßnahme ohne weiteren Umsetzungsakt Rechte begründet, geändert, aufgehoben oder verbindlich festgestellt hat oder dies abgelehnt hat. Ob eine Rechtsfolge gesetzt wird, ist im Zweifel durch Auslegung entsprechend der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Entscheidend ist also der objektive Sinngehalt der Erklärung, d.h. wie ein Empfänger die Erklärung bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalles objektiv verstehen musste (Engelmann in von Wulffen, SGB X, 5. Aufl., § 31 Rdnr. 24 ff.). Schon der Wortlaut des Schreibens vom 15. Februar 2005 lässt erkennen, dass eine verbindliche Regelung nicht getroffen wird. Es wird lediglich "mitgeteilt", dass die Kaltmiete von EUR 286,32 als angemessen betrachtet werden könne und ein Umzug nicht erforderlich sei. Hierdurch wird ein Recht ersichtlich weder begründet noch festgestellt. Denn über die Höhe der Leistungen für die Unterkunft wurde gerade nicht entschieden. Dies erfolgte vielmehr in den jeweiligen Bewilligungsbescheiden. Inhaltlich stellt das Schreiben das Gegenstück zu einer Kostensenkungsaufforderung dar, der ebenfalls keine Verwaltungsaktqualität zukommt (vgl. schon BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2). Vielmehr handelt es sich lediglich um ein Informationsschreiben mit Aufklärungsfunktion. Dies entspricht auch der äußeren Form des Schreibens, der keinerlei Bescheidcharakter zukommt. Jedenfalls wird in keiner Weise erkennbar, dass sich die Bundesagentur für Arbeit hierin auf unbestimmte Dauer rechtlich binden wollte. Das Schreiben kann nur als Information im Zusammenhang mit der damals anstehenden Bewilligungsentscheidung gesehen werden. Nach alldem scheidet auch eine Zusicherung nach § 34 SGB X aus; auch diesbezüglich ist ein Bindungswille - zumindest nicht auf Dauer über den damals aktuellen Bewilligungszeitraum hinaus - nicht erkennbar. Auch die Antragstellerin hat im Übrigen in ihrem Widerspruch zur Rücknahmeentscheidung ausdrücklich ausgeführt, dass sie das Schreiben selbst nicht als Verwaltungsakt oder Zusicherung ansieht.
Da die Antragsgegnerin durch die Kostensenkungsaufforderung vom 28. September 2009 unmissverständlich deutlich gemacht hat, dass sie nun nicht mehr von einer Angemessenheit der tatsächlichen Kosten der Unterkunft ausgeht, begründet das Schreiben vom 25. Februar 2005 keine Unmöglichkeit der Kostensenkung im hier streitigen Zeitraum.
Damit besteht ein Anordnungsanspruch der Antragstellerin nur bzgl. höherer Kosten der Unterkunft bis zur oben dargestellten Mietobergrenze. Soweit liegt aber auch ein Anordnungsgrund vor. An diesen sind angesichts der dargelegten hohen Wahrscheinlichkeit des Anordnungsanspruches keine hohen Anforderungen mehr zu stellen. Es ist der Antragstellerin danach nicht zuzumuten, den vollen Differenzbetrag zwischen der von Antragsgegnerin angesetzten Mietobergrenze und den tatsächlichen Kosten der Unterkunft bis zur Entscheidung in Hauptsache entweder aus der Regelleistung zu bestreiten oder sich gegenüber dem Vermieter laufend zu verschulden.
Eine Folgenabwägung unter Außerachtlassung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache ergibt nichts anderes. Das gefundene Ergebnis bedeutet für die Antragstellerin, dass sie aktuell EUR 34,30 für die Unterkunft aus ihrer Regelleistung bestreiten muss, was keine 10% der Regelleistung darstellt, oder ihrem Vermieter einen Betrag in dieser Höhe monatlich schuldig bleibt. Dies begründet für die Antragstellerin aber noch keine konkrete Gefahr, hierdurch ihre Wohnung in absehbarer Zeit zu verlieren, insbesondere werden die Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung durch den Vermieter nach § 543 Abs. 2 BGB noch nicht erfüllt. Angesichts dieser Nachteile erscheint es dem Senat angemessen, dem Interesse der Antragsgegnerin in diesem Umfang den Vorrang einzuräumen, von der Allgemeinheit finanzierte Leistungen nicht auf die Gefahr hin erbringen zu müssen, diese im Falle späteren Obsiegens nicht mehr zurückerstattet zu halten.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Auf die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss dahingehend abgeändert, dass die Antragsgegnerin verpflichtet wird, der Antragstellerin für die Zeit vom 2. Juni bis 30. November 2010, längstens bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, vorläufig zusätzliche Leistungen für Unterkunft und Heizung i.H.v. EUR 28,30 monatlich zu gewähren.
Im Übrigen wird die Anschlussbeschwerde zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin deren außergerichtliche Kosten in beiden Rechtszügen zu einem Viertel zu erstatten.
Gründe:
I.
Die nach § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, insbesondere statthaft gem. § 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, da der Beschwerdewert EUR 750.- überschreitet.
Ziel der Antragstellerin im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist die vorläufige Gewährung höherer Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) durch Übernahme der monatlichen Stromabschlagszahlungen i.H.v. EUR 33.-, der monatlichen Kabelgebühren i.H.v. EUR 18,42 sowie der tatsächlichen Grundmiete i.H.v. EUR 286,30 monatlich (statt EUR 223,70 wie der Bewilligung zugrunde gelegt). Ihr Antrag bezieht sich ausdrücklich auf die beiden Bewilligungsbescheide vom 26. Mai 2010, die die Zeiträume vom 1. Juni bis 30. November 2010 sowie vom 1. Dezember 2010 bis 31. Mai 2011 betreffen. Im angefochtenen Beschluss hat das Sozialgericht (SG) dem Begehren der Antragstellerin bezüglich der Grundmiete (nur) für den ersten Bewilligungszeitraum entsprochen und den Antrag im Übrigen abgelehnt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beläuft sich somit für die Antragstellerin auf EUR 308,52 für den ersten Bewilligungszeitraum und EUR 684,12 für den zweiten, mithin EUR 992,64 insgesamt.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist als selbständige Beschwerde nicht zulässig. Für die Statthaftigkeit der Beschwerde nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG kommt es nicht auf den Streitgegenstand des anhängigen Klageverfahrens an, sondern allein auf die Beschwer im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Die Antragsgegnerin ist vor dem SG nur hinsichtlich der Differenz zwischen der tatsächlichen Kaltmiete i.H.v. EUR 286,30 und der angenommenen Mietobergrenze i.H.v. EUR 223,70 (EUR 62,60 monatlich) für die Zeit vom 2. Juni bis 30. November 2010 unterlegen. Allein hierin besteht die Beschwer der Antragsgegnerin, die den maßgeblichen Beschwerdewert nicht erreicht.
Die Beschwerde ist jedoch als sog. unselbständige Anschlussbeschwerde gem. § 202 SGG i.V.m. § 567 der Zivilprozessordnung (ZPO) zulässig (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., vor § 172 Rdnr. 4a). Diese ist in ihrem Bestand von der Zulässigkeit der selbständigen Beschwerde der Antragstellerin abhängig. Da diese jedoch zulässig ist und nicht zurückgenommen wurde, ist vom Senat auch über die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin in der Sache zu entscheiden, wobei im Umfange der Anträge der Anschlussbeschwerde eine Verschlechterung der Ausgangsentscheidung zu Lasten der Antragstellerin möglich ist.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. § 86b SGG gewährt den einstweiligen Rechtsschutz in Anfechtungssachen über das System der aufschiebenden Wirkung nach Abs. 1 und in Vornahmesachen über die Möglichkeit einer einstweiligen Anordnung nach Abs. 2, wobei der Rechtsschutz nach Abs. 1 Vorrang hat (§ 86 Abs. 2 Satz 1 SGG). Zutreffend ist das SG davon ausgegangen, dass das Begehren der Antragstellerin im vorliegenden Rechtsstreit an den Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu messen und ihr abweichend gestellter Antrag entsprechend auszulegen ist (§ 123 SGG). Entgegen der Ansicht der Antragstellerin liegt kein Fall der Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 SGG vor. Ein solcher Antrag wäre nur statthaft, wenn in der Hauptsache ein isoliertes Anfechtungsbegehren zulässig wäre, wenn also dem Begehren der Antragstellerin allein mit der Beseitigung eines belastenden Verwaltungsaktes genüge getan wäre. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist dies hier aber nicht der Fall. Diese macht hierzu geltend, ihr Leistungsanspruch nach dem SGB II sei bereits durch die erstmalige Bewilligung vom 26. November 2004 - unbefristet - entstanden; die nachfolgenden Bescheide beträfen für die jeweils genannten Zeiträume nur die Auszahlung der Leistungen, nicht aber die Bewilligung. Diese Auffassung trifft nicht zu. Regelungsgegenstand der einzelnen Bewilligungsbescheide ist vielmehr die Bewilligung der Leistung in einer konkreten Höhe im jeweils genannten Zeitraum. Eine unbefristete Bewilligung "dem Grunde nach", die nur für einzelne Zeiträume einer näheren Bezifferung bedürfte, ist weder gesetzlich vorgesehen (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II) noch in den Bescheiden der Antragsgegnerin jeweils erfolgt. Vielmehr wurden zuletzt mit Bescheid vom 3. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. November 2009 sowie durch Änderungsbescheid vom 28. April 2010 Leistungen für den Zeitraum vom 1. Dezember 2009 bis 31. Mai 2010 bewilligt. Eine Regelung für die Zeit ab dem 1. Juni 2010 wurde weder in diesen Bescheiden noch in einem der vorhergehenden getroffen. Die Bescheide vom 26. Mai 2010 haben mithin in keine der Antragstellerin zuvor durch Verwaltungsakt eingeräumte Rechtsposition eingegriffen, sondern treffen eine erstmalige Regelung für diesen Zeitraum.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Vorliegend kommt nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch im Hinblick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (Bundesverfassungsgericht NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz ergebenden Gebotes der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruches auf effektiven Rechtsschutz unter Umständen nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen. Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
Über die vom SG zugesprochenen Leistungen für den Bewilligungszeitraum vom 1. Juni bis 30. November 2010 hinaus kann die Antragstellerin einstweiligen Rechtsschutz nicht erfolgreich geltend machen. Der Senat schließt sich nach eigener Prüfung den zutreffenden Ausführungen des SG an und nimmt auf diese Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG in entsprechender Anwendung). Mit dem SG geht der Senat insbesondere davon aus, dass es derzeit keiner vorläufigen Regelung des Leistungsanspruches für einen erst am 1. Dezember 2010 beginnenden Bewilligungszeitraum bedarf, zumal die Antragstellerin im Widerspruch gegen den Bescheid vom 26. Mai 2010 gerade gerügt hatte, dass sie für den Zeitraum ab dem 1. Dezember 2010 noch gar keinen Leistungsantrag gestellt habe. Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung unter Übernahme der Stromkosten oder der Gebühren für den Kabelfernsehanschluss. Insoweit wird auf die zwischen den Beteiligten ergangenen Entscheidungen des Senats (vom 2. Oktober 2007 - L 7 AS 2538/07 - und vom 23. Oktober 2008 - L 7 AS 1555/08 -) sowie des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19. Februar 2009 (B 4 AS 48/08 R (juris)) verwiesen, da Änderungen in den insoweit maßgeblichen Umständen nicht vorgetragen wurden.
III.
Die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin hat (lediglich) in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfange Erfolg. Das SG hat die Antragsgegnerin zu Unrecht verpflichtet, die tatsächlichen Kosten der Unterkunft der Antragstellerin in voller Höhe zu übernehmen.
Nach § 22 Abs. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (Satz 1). Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (Satz 3).
Nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des BSG ist die Angemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen für eine Wohnung in mehreren Schritten zu prüfen. Nach der in einem ersten Schritt vorzunehmenden Bestimmung der abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und des Wohnungsstandards wird in einem zweiten Schritt festgelegt, auf welche konkreten räumlichen Gegebenheiten als räumlichen Vergleichsmaßstab für die weiteren Prüfungsschritte abzustellen ist. Anschließend ist zu ermitteln, wie viel für eine nach Größe und Standard abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung auf dem für den Hilfebedürftigen maßgeblichen Wohnungsmarkt aufzuwenden ist. Dabei ist nicht nur auf die tatsächlich am Markt angebotenen Wohnungen abzustellen, sondern auch auf vermietete Wohnungen. Nach der Rechtsprechung des BSG genügt es jedoch insoweit, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (zum Ganzen BSG SozR 4-4200 § 22 Nrn. 19 und 27 jeweils m.w.N.). Schließlich müssen Wohnungen, die diesen Kriterien entsprechen, auf dem Markt anzumieten sein.
Im ersten Schritt wird normativ und unabhängig von den konkreten örtlichen Gegebenheiten konkretisiert, welche Wohnungsgröße und welcher Wohnungsstandard für Hilfeempfänger bzw. Bedarfsgemeinschaften abstrakt als angemessen anzusehen ist. Angemessen sind danach Aufwendungen für eine Wohnung nur dann, wenn diese nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist, wenn es sich also um eine Wohnung mit bescheidenem Zuschnitt handelt (BSG a.a.O. m.w.N.). Zur Bestimmung der Angemessenheit der Wohnungsgröße ist auf die Werte zurückzugreifen, die die Bundesländer aufgrund § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) festgesetzt haben (BSG a.a.O.). Nach der zum Vollzug des WoFG und des Wohnungsbindungsgesetzes erlassenen Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg zur Sicherung von Bindung in der sozialen Wohnraumförderung vom 12. Februar 2002 (GABl. 240) in der Fassung vom 22. Januar 2004 (GABl. 248) war für einen Alleinstehenden eine Gesamtwohnfläche von 45m² angemessen (Nr. 5.7.1. der Verwaltungsvorschrift). Diese Verwaltungsvorschrift ist zwar zum 31. Dezember 2009 außer Kraft getreten. Eine Änderung der abstrakt angemessenen Größen ist hierdurch aber nicht eingetreten. Aufgrund § 10 Abs. 5 des die bundesrechtliche Regelung der Wohnraumförderung ablösenden Landeswohnraumförderungsgesetzes vom 11. Dezember 2007 (LWoFG (GBl. S. 581)) ergingen die Durchführungshinweise des Wirtschaftsministeriums des Landes. Diese sehen in Teil 3 Nummer 3 für die maßgebliche Wohnungsgröße für den Wohnberechtigungsschein nach § 15 Abs. 2 Satz 3 LWoFG die bereits in der außer Kraft getretenen Verwaltungsvorschrift genannten Größenstufen vor. Zutreffend hat die Antragsgegnerin daher ihrer Berechnung der Referenzmiete (Mietobergrenze) diese Wohnungsgröße zugrunde gelegt, zumal ein zusätzlicher Wohnraumbedarf bei der Antragstellerin nicht vorliegt.
Als räumlicher Vergleichsmaßstab für die Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für eine "einfache Wohnung" ist ausgehend vom Wohnort der Antragstellerin auf das gesamte Stadtgebiet der Stadt Pforzheim abzustellen, einer Stadt mit ca. 119.000 Einwohnern und einer geschlossenen, einheitlich ausgebauten Infrastruktur (Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Juli 2009 - L 13 AS 2583/09 ER-B -).
Ausgehend von der abstrakt angemessenen Wohnungsgröße von 45m² ist festzustellen, wie hoch die angemessene Miete für Wohnungen einfachen Standards im Vergleichsraum Stadtgebiet Pforzheim ist (Referenzmiete). Diese Mietobergrenze ist unter Berücksichtigung der Bedingungen eines existenzsichernden Leistungssystems festzulegen. Sie soll dabei die Wirklichkeit, also die Gegebenheiten auf dem Mietwohnungsmarkt des Vergleichsraums abbilden, denn der Hilfebedürftige soll durch die Leistungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in die Lage versetzt werden, sein elementares Grundbedürfnis "Wohnen" zu grundsicherungsrechtlich angemessenen Bedingungen zu befriedigen (BSG a.a.O. m.w.N.). Die Mietobergrenze ist nach der Rechtsprechung des BSG nach einem dies beachtenden schlüssigen Konzept zu ermitteln.
Ein Konzept erfordert danach ein planmäßiges Vorgehen des Grundsicherungsträgers i.S.d. systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichszeitraum und nicht nur ein punktuelles Vorgehen von Fall zu Fall. Schlüssig ist das Konzept, wenn es mindestens folgende Voraussetzungen erfüllt (BSG Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14/7b AS 44/06 R - (juris); BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 30): - Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung), - es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstands der Beobachtung, z.B. welche Art von Wohnungen, Differenzierung nach dem Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete, Differenzierung nach Wohnungsgröße - Angaben über den Beobachtungszeitraum - Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z.B. Mietspiegel) - Repräsentativität des Umfangs der einbezogenen Daten, - Validität der Datenerhebung, - Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und - Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannenoberwert oder Kappungsgrenze).
Der Mietspiegel der Stadt Pforzheim 2008, gültig ab 1. März 2009, ist danach geeignet, als Grundlage für die Ermittlung eines schlüssigen Konzepts zu dienen. Bei diesem handelt es sich um einen qualifizierten Mietspiegel nach § 558d des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB): Er wurde von der Kommunalen Statistikstelle der Stadt nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt; der Mieter- sowie Haus- und Grundbesitzerverein haben dem Mietspiegel zugestimmt. Der Mietspiegel beruht auf einer empirisch tragfähigen Datenbasis: Nach den Ausführungen im Textteil beträgt die maßgebliche Grundgesamtheit, also die Mietspiegel relevanten Unterkünfte, 28.580 Mietwohnungen. Mietspiegelrelevant sind nur Mietwohnungen des freien Wohnungsmarktes; nicht erfasst werden preisgebundene oder möblierte Wohnungen sowie Einfamilienhäuser, Heim- oder Werkswohnungen. Nicht eingeflossen sind des Weiteren preisgünstig von Verwandten angemietete Wohnungen. Der Mietspiegel gründet auf einer Zufallsstichprobe nach Statistiksoftware SPSS von 15.000 Haushaltsvorständen durch postalische Befragung. Der auswertbare Rücklauf lag bei insgesamt 1.589, also 5,6% der Grundgesamtheit (ohne gemietete Einfamilienhäuser). Dabei wurden die Angaben nicht berücksichtigt, wenn die Miethöhe seit mehr als vier Jahren bestand. Mathematisch-statistische Grundsätze sind beachtet worden: Die Zufallsstichprobe erfolgte proportional nach Stadtteilen und Postleitzahlbezirken. Damit ist eine gleichmäßige Verteilung über das gesamte Stadtgebiet gewährleistet. Im Tabellenteil des Mietspiegels werden Felder nur dann ausgewiesen, wenn für dieses Feld mindestens 25 erhobene Wohnungen vorlagen. Soweit dies bei den Kriterien Wohnlage und Wohnungsausstattung nicht möglich war, erfolgte die Zusammenlegung benachbarter Felder zu einem gemeinsamen Typ. Die Anfragen und Werte bezogen sich jeweils auf denselben Mietzinstyp, nämlich Grundmiete (Nettokaltmiete ohne Heiz- oder sonstige Betriebskosten). Der Mietspiegel weist in den einzelnen Tabellenfeldern die als arithmetisches Mittel berechneten Durchschnittswerte nach Wohnungstypen aus. Es erfolgt eine jährliche Fortschreibung über empirische Haushaltsbefragungen.
Auch die weitere Methodik erlaubt einen Rückgriff auf die ausgewiesenen Werte für die grundsicherungsrechtliche Fragestellung. Der Mietspiegel unterscheidet zwischen verschiedenen Baualtersklassen. Berücksichtigt wird dabei das sog. "Mietspiegel relevante Baujahr" als die Miethöhe beeinflussender Faktor. Errechnet wird dies aus dem Jahr der Gebäudeerstellung und dem Jahr durchgeführter Sanierungsmaßnahmen, die wiederum nach Sanierungsbereich (z.B. Bad/Sanitär, Heizung/Warmwasser, Elektrik etc.) gewichtet werden; auf Bl. 137 der Senatsakten wird verwiesen. Die Baualtersklasse bietet daher Anhaltspunkte für den Standard der Wohnung. Es erfolgt eine Differenzierung innerhalb der Baualtersklassen nach Wohnungsgröße (unter 60m², 60 bis 80m² und über 80m²). Dabei wurden die Größengruppen aus den Ergebnissen der Untersuchung "Der Pforzheimer Wohnungsmarkt 2003" abgeleitet und berücksichtigen, dass der Mietpreis je m² im Allgemeinen sinkt, je größer die Wohnung ist. Berücksichtigung finden auch die Wohnlage und -ausstattung; zu den Einzelheiten wird auf Bl. 145/147 der Senatsakten Bezug genommen. Danach werden drei Kategorien gebildet: gehobene Wohnungsausstattung, durchschnittliche Wohnungsausstattung sowie sog. Einfachwohnungen. Letztere werden über die Kategorien Heizungs- und Sanitärsystem bestimmt. Dies sind Wohnungen, die kein eigenes Bad und/oder kein WC in der Wohnung und/oder einzeln stehende und nicht zentralgesteuerte Öl- oder Kohleöfen haben. Einfachwohnungen können nicht mehr nach Baujahr differenziert werden, sondern nur nach Wohnungsgröße, da dieser Wohnungstyp durch Sanierungsmaßnahmen so selten geworden ist, dass die Grenze von 25 Wohnungen je Kategorie nicht erreicht war.
Nach Auffassung des Senats hat die Antragsgegnerin jedoch mit der von ihr errechneten Mietobergrenze nicht die richtigen Schlüsse aus der Datengrundlage gezogen bzw. diese nicht schlüssig begründet. Die Antragsgegnerin hat die Mietobergrenze (EUR 4,97 pro m²) aus dem Mittelwert der drei Tabellenfelder für Wohnungen unter 60m² errechnet, die den niedrigsten m²-Preis ausweisen, nämlich sog. Einfachwohnungen sowie Wohnungen mit durchschnittlicher Ausstattung in durchschnittlicher Wohnlage, bezugsfertig vor dem 21. Juni 1948 und bis zum 31. Dezember 1959. Weshalb gerade dieser Mittelwert die angemessene Miete für eine einfache Wohnung abbilden soll, wird nicht dargelegt. Damit geht die Antragsgegnerin zwar über den Tabellenwert für Einfachwohnungen hinaus und bezieht auch Wohnungen mit ein, die jedenfalls nach ihrer Bezeichnung nicht nur einfachen, sondern auch durchschnittlichen Standards sind. Zu beachten ist aber zunächst, dass der Mietspiegel nur einen Durchschnittswert, keine Spannenwerte ausweist. Somit kann gerade nicht festgestellt werden, dass die Mietobergrenze der Antragsgegnerin überhaupt den oberen Wert der Spanne erreicht, aus der der Durchschnittswert für Einfachwohnungen errechnet wurde (vgl. hierzu aber BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 30: Spannenoberwert als Angemessenheitsgrenze, wenn die Mietobergrenze nur aus Daten für Wohnungen einfachen Standards festgelegt wird). Der Tabellenwert für die billigste Kategorie oberhalb der Einfachwohnungen (durchschnittliche Ausstattung und Lage, bezugsfertig vor dem 21. Juni 1948: EUR 5,04 pro m²) wird jedenfalls nicht erreicht. Ob mit EUR 4,97 eine Wohnung aus dieser Kategorie angemietet werden könnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich, da dem Mietspiegel nicht entnommen werden kann, bei welchem unteren Spannenwert diese Kategorie beginnt.
Des Weiteren ist zu beachten, dass der im Rahmen der Angemessenheit zu gewährende einfache Wohnungsstandard vorrangig grundsicherungsrechtlich zu bestimmen ist, sich also nicht zwingend mit den in einem Mietspiegel als "einfach" bezeichneten Wohnungen deckt. Das BSG spricht insoweit nur davon, dass die Wohnung nach Ausstattung und Lage einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügen muss, also im "unteren Segment" liegt (so schon BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 und 3). Auf den "untersten" Bereich ist also nicht abzustellen (vgl. a. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. April 2010 - L 9 AS 58/08 - (juris)). Es geht auch nicht um die Gewährung nur eines grundrechtlich verbürgten Mindestanspruches, so dass der von der Antragsgegnerin gezogene Vergleich mit dem Standard von Obdachlosenunterkünften fehl geht. Eine Unterkunft in einer Obdachlosensiedlung oder einem Obdachlosenheim stellt zumindest auf Dauer gerade keine ausreichende Unterkunft im grundsicherungsrechtlichen Sinne dar (Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 22 Rdnr. 17). In gleicher Weise kann zur Bestimmung eines einfachen Standards nicht auf die Ausstattung von Studentenwohnheimen verwiesen werden. Dies ist auch nicht unter Gleichheitsgesichtspunkten geboten, wie die Antragsgegnerin meint. Studenten sind vielmehr grundsätzlich nicht vom Leistungsrecht des SGB II erfasst (§ 7 Abs. 5 SGB II). Der Gesetzgeber hat die Sicherung des Lebensunterhalts während der Ausbildung bewusst anderen Regelungen unterworfen und dabei berücksichtigt, dass es sich insoweit nur um eine vorübergehende Lebensphase handelt. Die Mietobergrenze - als Ausdruck des einfachen Standards - ist vielmehr unter Berücksichtigung der "Bedingungen eines existenzsichernden Leistungssystems" festzulegen; der Hilfebedürftige muss in die Lage versetzt werden, sein elementares Grundbedürfnis Wohnen gerade "zu grundsicherungsrechtlich angemessenen Bedingungen" zu befriedigen (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 27). Das Ziel des grundsicherungsrechtlichen Leistungssystems des SGB II ist es auch hinsichtlich der Unterkunft, das "soziokulturelle Existenzminimum" des Einzelnen sicherzustellen (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 26 und Urteil vom 20. August 2009 - B 14 AS 41/08 R - (juris)). Vergleichbar der im Rahmen der Regelleistung vorzunehmenden Differenzierung zwischen dem soziokulturellen Existenzminimum und dem zum Leben Unerlässlichen ist auch für die Angemessenheit des Wohnbedarfs davon auszugehen, dass es auf die in der Referenzgruppe unterer Einkommensgruppen herrschenden wohnraumbezogenen Lebensgewohnheiten ankommt (Lang/Link, a.a.O., Rdnr. 40c). Im Rahmen der Regelleistung erfolgt eine Orientierung an den unteren 20% der Einkommensbezieher (Spellbrink in Eicher/Spellbrink, a.a.O., § 20 Rdnr. 23). Auch das BSG hat darauf hingewiesen, dass sich der Maßstab dessen, was Hilfeempfänger von der Allgemeinheit beanspruchen können, auch daran orientieren muss, was sich Menschen, die ihren Lebensunterhalt durch Einkommen selbst verdienen, in einem vergleichbaren Wohnumfeld leisten können und wollen (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 19, dort aber in limitierendem Sinne).
Es kann dahinstehen, ob die Ausstattung der Einfachwohnungen dem grundsicherungsrechtlich gewährleisteten einfachen Standard grundsätzlich entspricht, und diese Wohnungen tatsächlich, wie von der Antragsgegnerin behauptet, auch von Einkommensbeziehern bewohnt werden. Allein aufgrund ihrer geringen Anzahl bzw. ihres geringen Anteils am Wohnungsmarkt sind sie nicht geeignet, die angemessene Miete allein zu definieren. Im Mietspiegel werden insgesamt, also unabhängig von der Größe, 93 Einfachwohnungen ausgewiesen; das sind nur ca. 5,8% der vom Mietspiegel erfassten Grundgesamtheit von 1.589 Wohnungen. Für die hier allein in Betracht kommenden Wohnungen mit einer angemessenen Größe erfasst der Mietspiegel insgesamt 418, davon 26 Einfachwohnungen, also nur 6,22%. Damit ist schon rechnerisch ausgeschlossen, dass die maßgebliche Referenzgruppe der unteren Einkommensbezieher in diesem untersten Segment des freien Wohnungsmarktes ihr Grundbedürfnis "Wohnen" befriedigen kann. Die Angemessenheit der von der Antragsgegnerin errechneten Mietobergrenze ergibt sich auch nicht dadurch, dass sie über den für Einfachwohnungen geltenden Durchschnittswert hinausgeht. Denn wie oben bereits dargelegt, kann nicht sicher davon ausgegangen werden, dass mit dem Preis von EUR 4,97 überhaupt eine Wohnung aus der nächsthöheren Kategorie angemietet werden kann. Im Übrigen bildet auch diese Kategorie - zusammen mit den Einfachwohnungen - nur ca. 12% des freien Wohnungsmarktes für Wohnungen unter 60m² ab (Wohnungstyp A1 des Mietspiegels). 20% des freien Wohnungsmarktes bei dieser Wohnungsgröße (84 Wohnungen) werden erst unter Einbeziehung des Wohnungstyps A2 erreicht. Bei diesem beträgt der Mietpreis EUR 5,26 pro m². Da es sich aber auch hier um einen Durchschnittswert handelt, genügt dieser gerade noch nicht, um einen Anteil von 20% am Wohnungsmarkt abzudecken. Davon kann erst unter Einschluss des Wohnungstyps A3 (EUR 5,60 pro m²) ausgegangen werden. Vorliegend spricht nichts dagegen, zur Bestimmung des einfachen Standards auch auf die Baualtersgruppen abzustellen, da nach dem Mietspiegel Sanierungen in die Bestimmung der Mietspiegel relevanten Baualtersgruppe eingeflossen sind. Die Baualtersgruppe lässt daher Rückschlüsse auf die Wohnungsausstattung zu (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 19). Des Weiteren können die im Mietspiegel ausgewiesenen Kategorien der Wohnungsgröße zugrunde gelegt werden (hier Wohnungen unter 60m²), auch wenn sie nicht exakt den oben dargestellten abstrakten Wohnungsgrößen für die jeweilige Bedarfsgemeinschaft entsprechen (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 26 sowie Urteil vom 20. August 2009 - B 14 AS 41/08 R- (juris)). Davon ausgehend errechnet sich eine Mietobergrenze von EUR 252.-.
Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass die Einbeziehung von preisgebundenen Wohnungen zu einer anderen Betrachtung führt, insbesondere eine niedrigere Referenzmiete begründen kann. Denn in den Mietspiegel sind Wohnungen, die kraft gesetzlicher Regelung oder aufgrund einer Förderungszusage einer Preisbindung unterliegen, nicht einbezogen worden. Solche Wohnungen können aber für die Bestimmung der grundsicherungsrechtlich angemessenen Kosten der Unterkunft einbezogen werden (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 30). Hierzu hat die Antragsgegnerin aber bisher keine Unterlagen bzw. ein schlüssiges Konzept vorgelegt. Dies muss mithin einer Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Der Senat kann davon ausgehen, dass mit dieser Referenzmiete eine angemessene Wohnung auch tatsächlich angemietet werden kann. So erfasst bereits der Mietspiegel nicht nur vermietete Wohnungen, sondern auch verfügbare. Des Weiteren wird durch die Einbeziehung des gesamten Stadtgebiets als räumlicher Vergleichsmaßstab ein so großer Wohnungsbestand erfasst, dass ausreichend Unterkunftsalternativen erwartet werden können, zumal die genannte Referenzmiete mindestens 20% des Wohnungsmarktangebotes eröffnet. Eine generelle Wohnungsnot besteht in Deutschland nicht; allenfalls in einigen Regionen herrscht Mangel an ausreichendem Wohnraum (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 19). Dass die Stadt Pforzheim zu diesen Mangelgebieten gehört, kann nicht angenommen werden, wie sich aus den von der Antragsgegnerin mitgeteilten Ergebnissen der Leerstandserhebung ergibt. Durch Leistungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.H.v. EUR 252.- (Nettokaltmiete) ist die Antragstellerin somit in der Lage, ihr elementares Grundbedürfnis "Wohnen" zu grundsicherungsrechtlich angemessenen Bedingungen zu befriedigen.
Ein Anspruch der Antragstellerin auf Übernahme ihrer tatsächlichen Kosten der Unterkunft käme somit nur in Betracht, wenn sie auf dem Wohnungsmarkt tatsächlich im streitigen Zeitraum eine angemessene Wohnung konkret nicht anmieten kann. Grundsätzlich trifft den Hilfebedürftigen eine Obliegenheit zur Kostensenkung. Nur wenn Kostensenkungsmaßnahmen nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar sind, werden die - unangemessenen - Kosten in voller Höhe übernommen (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 19). Aufgrund der oben bereits genannten Umstände kann eine objektive Unmöglichkeit nach der Lage des Wohnungsmarktes nicht angenommen werden. Die Antragstellerin hat Abweichendes nicht durch - erfolglose - Bemühungen um eine kostenangemessene Unterkunft belegt. Vielmehr hält sie sich nicht zur Suche verpflichtet.
Aufgrund des in § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II normierten Regel-Ausnahme-Verhältnisses bleibt die Erstattung nicht angemessener Kosten der Unterkunft der begründungspflichtige Ausnahmefall (BSG a.a.O.). Die Einbindung in das bisherige soziale Umfeld wird bereits durch die Einschränkung des räumlichen Vergleichsraumes auf das Stadtgebiet berücksichtigt. Der Vortrag der Antragstellerin, bei einem Auszug aus der jetzigen Wohnung Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche gegen ihren derzeitigen Vermieter zu verlieren, begründet keine subjektive Unzumutbarkeit des Wohnungswechsels. Die Antragstellerin kann auch nicht mit Erfolg einwenden, sie habe sich ihren höheren Lebensstandard unter Einsatz des eigenen Vermögens und Arbeit selbst erworben. Maßgeblich ist allein, dass die Antragstellerin derzeit zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes auf die steuerfinanzierte Grundsicherungsleistung angewiesen ist, was wiederum den ihr in diesem Rahmen gesetzlich eingeräumten Lebens- und Wohnungsstandard bestimmt. Durch die Übernahme lediglich der grundsicherungsrechtlich angemessenen Aufwendungen aus einem Mietverhältnis wird entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht in eine grundrechtlich geschützte Eigentumsposition eingegriffen.
Auch unzutreffende Angaben des Grundsicherungsträgers zur Angemessenheit des Wohnraums können einen Anspruch auf Übernahme zu hoher Kosten der Unterkunft begründen, wenn diese Angaben zur Unmöglichkeit von Kostensenkungsmaßnahmen führen, weil der Hilfebedürftige mit "falschen" Parametern oder auf dem "falschen" Wohnungsmarkt sucht und aufgrund dessen keine Wohnung zur Referenzmiete finden kann (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 19 und 30). Dies kann der Fall sein, wenn über die Mitteilung der Mietobergrenze hinaus unrichtige Richtgrößen (z.B. zu hohe m²-Zahl) genannt werden. In dem als Anhörung bezeichneten Schreiben vom 28. September 2009 hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin zur Kostensenkung aufgefordert und darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie als angemessene Miete einen Betrag i.H.v. EUR 223,70 ("Kaltmiete") ansehe, die tatsächliche Kaltmiete diesen Betrag mithin um EUR 62,30 übersteige. Der Begriff der "Kaltmiete" wird zwar nicht näher erläutert. Es wird aber erläutert, dass Grundlage der Berechnung der Mietspiegel sei. Bei Zweifeln hätte die Antragstellerin somit entweder die Antragsgegnerin um Konkretisierung bitten oder den Mietspiegel einsehen können. Ohnehin lässt sich aus dem angegebenen Differenzbetrag ohne Weiteres ersehen, dass die Antragsgegnerin von einer derzeitigen Kaltmiete von EUR 286.- ausgeht. Die Antragstellerin konnte somit erkennen, was Kaltmiete bedeutet. Fehlerhaft dürfte die Kostensenkungsaufforderung somit (nur) hinsichtlich der mitgeteilten Mietobergrenze sein. Diese stellt sich, wie oben dargestellt, als zu gering dar. Die zutreffende Referenzmiete liegt EUR 29.- und damit nur etwa 13% über der von der Antragsgegnerin angenommenen und der Antragstellerin mitgeteilten. Daher dürfte nicht davon auszugehen sein, dass die Antragstellerin bislang auf dem falschen Wohnungsmarkt gesucht hat. Jedenfalls stellt die fehlerhafte Mitteilung nicht die wesentliche Ursache (vgl. hierzu Bay. LSG, Urteil vom 25. Januar 2008 - L 7 AS 93/07 - (juris)) dafür dar, dass die Antragstellerin noch keine günstigere Wohnung gefunden hat. Dies beruht vielmehr auf der Auffassung der Antragstellerin, zur Suche einer günstigeren Wohnung nicht verpflichtet zu sein.
Schließlich kann die Antragstellerin einen Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft nicht auf das Schreiben der Bundesagentur für Arbeit vom 15. Februar 2005 stützen. Dieses stellt keinen Verwaltungsakt i.S.d. § 33 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) dar, an den die Antragsgegnerin bis zur förmlichen Aufhebung gebunden wäre. Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (§ 33 Satz 1 SGB X). Eine Regelung in diesem Sinne liegt vor, wenn die Behörde eine potentiell verbindliche Rechtsfolge gesetzt hat, d.h. durch die Maßnahme ohne weiteren Umsetzungsakt Rechte begründet, geändert, aufgehoben oder verbindlich festgestellt hat oder dies abgelehnt hat. Ob eine Rechtsfolge gesetzt wird, ist im Zweifel durch Auslegung entsprechend der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Entscheidend ist also der objektive Sinngehalt der Erklärung, d.h. wie ein Empfänger die Erklärung bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalles objektiv verstehen musste (Engelmann in von Wulffen, SGB X, 5. Aufl., § 31 Rdnr. 24 ff.). Schon der Wortlaut des Schreibens vom 15. Februar 2005 lässt erkennen, dass eine verbindliche Regelung nicht getroffen wird. Es wird lediglich "mitgeteilt", dass die Kaltmiete von EUR 286,32 als angemessen betrachtet werden könne und ein Umzug nicht erforderlich sei. Hierdurch wird ein Recht ersichtlich weder begründet noch festgestellt. Denn über die Höhe der Leistungen für die Unterkunft wurde gerade nicht entschieden. Dies erfolgte vielmehr in den jeweiligen Bewilligungsbescheiden. Inhaltlich stellt das Schreiben das Gegenstück zu einer Kostensenkungsaufforderung dar, der ebenfalls keine Verwaltungsaktqualität zukommt (vgl. schon BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2). Vielmehr handelt es sich lediglich um ein Informationsschreiben mit Aufklärungsfunktion. Dies entspricht auch der äußeren Form des Schreibens, der keinerlei Bescheidcharakter zukommt. Jedenfalls wird in keiner Weise erkennbar, dass sich die Bundesagentur für Arbeit hierin auf unbestimmte Dauer rechtlich binden wollte. Das Schreiben kann nur als Information im Zusammenhang mit der damals anstehenden Bewilligungsentscheidung gesehen werden. Nach alldem scheidet auch eine Zusicherung nach § 34 SGB X aus; auch diesbezüglich ist ein Bindungswille - zumindest nicht auf Dauer über den damals aktuellen Bewilligungszeitraum hinaus - nicht erkennbar. Auch die Antragstellerin hat im Übrigen in ihrem Widerspruch zur Rücknahmeentscheidung ausdrücklich ausgeführt, dass sie das Schreiben selbst nicht als Verwaltungsakt oder Zusicherung ansieht.
Da die Antragsgegnerin durch die Kostensenkungsaufforderung vom 28. September 2009 unmissverständlich deutlich gemacht hat, dass sie nun nicht mehr von einer Angemessenheit der tatsächlichen Kosten der Unterkunft ausgeht, begründet das Schreiben vom 25. Februar 2005 keine Unmöglichkeit der Kostensenkung im hier streitigen Zeitraum.
Damit besteht ein Anordnungsanspruch der Antragstellerin nur bzgl. höherer Kosten der Unterkunft bis zur oben dargestellten Mietobergrenze. Soweit liegt aber auch ein Anordnungsgrund vor. An diesen sind angesichts der dargelegten hohen Wahrscheinlichkeit des Anordnungsanspruches keine hohen Anforderungen mehr zu stellen. Es ist der Antragstellerin danach nicht zuzumuten, den vollen Differenzbetrag zwischen der von Antragsgegnerin angesetzten Mietobergrenze und den tatsächlichen Kosten der Unterkunft bis zur Entscheidung in Hauptsache entweder aus der Regelleistung zu bestreiten oder sich gegenüber dem Vermieter laufend zu verschulden.
Eine Folgenabwägung unter Außerachtlassung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache ergibt nichts anderes. Das gefundene Ergebnis bedeutet für die Antragstellerin, dass sie aktuell EUR 34,30 für die Unterkunft aus ihrer Regelleistung bestreiten muss, was keine 10% der Regelleistung darstellt, oder ihrem Vermieter einen Betrag in dieser Höhe monatlich schuldig bleibt. Dies begründet für die Antragstellerin aber noch keine konkrete Gefahr, hierdurch ihre Wohnung in absehbarer Zeit zu verlieren, insbesondere werden die Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung durch den Vermieter nach § 543 Abs. 2 BGB noch nicht erfüllt. Angesichts dieser Nachteile erscheint es dem Senat angemessen, dem Interesse der Antragsgegnerin in diesem Umfang den Vorrang einzuräumen, von der Allgemeinheit finanzierte Leistungen nicht auf die Gefahr hin erbringen zu müssen, diese im Falle späteren Obsiegens nicht mehr zurückerstattet zu halten.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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