S 13 KR 888/16

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Münster (NRW)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 13 KR 888/16
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 11 KR 302/17
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger war vom 01.03.2015 bis 29.02.2106 Mitglied der Beklagten. Wegen Arbeitsunfähigkeit bezog der Kläger ab 01.04.2015 Krankengeld. Am 04.07.2016 bewilligte die Deutsche Rentenversicherung Bund dem Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Der Rentenbeginn war der 01.05.2015. Die Beklagte erstattete daraufhin die aus dem Krankengeld gezahlten Beiträge zur Arbeitslosen- und Pflegever- sicherung für den Zeitraum vom 01.05.2015 bis 09.06.2015 sowie vom 30.07.2015 bis zum 29.02.2016. Dies wurde dem Kläger bescheidmäßig unter dem 12.07.2016 mitgeteilt. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, den der Kläger nicht weiter begründete. Unter dem 05.08.2016 wurde der Kläger aufgefordert, mitzuteilen, wogegen sich der Widerspruch inhaltlich richtet. Es war eine Frist gesetzt worden bis zum 30.09.2016, weil die Beklagte beabsichtigte, über den Widerspruch in der Sitzung des Widerspruchausschusses am 05.10.2016 über den Widerspruch zu entscheiden. Eine Antwort erfolgte nicht.

Unter dem 07.11.2016 erhob der Untätigkeitsklage mit dem Antrag,

die Beklagte zu verpflichten, über den am 05.08.2016 eingelegten Widerspruch gegen den Bescheid vom 12.07.2016 zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Über den Widerspruch sei bereits mit Widerspruchsbescheid vom 09.11.2016 entschieden. Im Übrigen habe der Kläger gegen den Widerspruchsbescheid vom 09.11.2017 Klage beim Sozialgericht Münster unter dem Aktenzeichen S 13 KR 916/16 erhoben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Inhalt der Streitakten sowie auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, die dem Verfahren beigezogen worden waren.

Entscheidungsgründe:

Die Klage konnte gemäß § 105 SGG durch Gerichtsbescheid entschieden werden. Die Beteiligten sind dazu gehört worden.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Gemäß § 88 Abs. 1 SGG ist eine Klage auf Vornahme eines Verwaltungsaktes zulässig, wenn ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes mehr als 6 Monate nicht beschieden worden ist. Gemäß § 88 Abs. 2 gilt das Gleiche, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, dass als angemessene Frist eine solche von 3 Monaten gilt. Die Beklagte hat hier die Frist von 3 Monaten zwar nicht eingehalten, jedoch liegt der Grund darin, dass aus der alleinigen Erhebung des Widerspruchs des Klägers für die Beklagte nicht erkennbar war, worin das Widerspruchsbegehren liegen sollte. Einer Entscheidung des Gerichtes bedarf es nicht mehr, weil die Beklagte eine Entscheidung unter dem 09.11.2016 getroffen hat und somit das Klagebegehren für eine Untätigkeitsklage entfallen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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