L 7 AS 1443/10

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 16 AS 2693/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 1443/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25. Februar 2010 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Im Streit ist die Rechtmäßigkeit der endgültigen Festsetzung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuchs (SGB II) für den Zeitraum vom 1. November 2008 bis zum 31. März 2009 sowie der Erstattung der im Zeitraum vom 1. November 2008 bis zum 31. Januar 2009 ausgezahlten Leistungen i.H.v. insgesamt 1.053,00 EUR.

Die am 1960 geborene Klägerin bezog von der Beklagten ab 1. Oktober 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Auf ihren am 14. Oktober 2008 gestellten Weiterbewilligungsantrag bewilligte die Beklagte ihr mit Bescheid vom 15. Oktober 2008 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 14. bis 31. Oktober 2008 unter Berücksichtigung eines Minderungsbetrages aufgrund von Sanktionen i.H.v. 189,60 EUR und für die Zeit vom 1. November 2008 bis 31. März 2009 i.H.v. 351,00 EUR monatlich. Die ab November 2008 bewilligten Leistungen kamen bis Januar 2009 auch zur Auszahlung. Die Bewilligung erfolgte vorläufig im Hinblick auf die damals bevorstehende Ehescheidung der Klägerin und etwaige sich hieraus ergebende Unterhaltsansprüche.

Mit Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach - Familiengericht - vom 18. November 2008 (3 F 137/07) wurde die Ehe der Klägerin geschieden. Mit familiengerichtlich genehmigter Vereinbarung zum Versorgungsausgleich vom selben Tag verpflichtete sich der ehemalige Ehemann der Klägerin zu einer Einmalzahlung von 4.500,00 EUR zur Abgeltung des Anspruchs auf Versorgungsausgleich, die der Klägerin am 22. November 2008 zufloss.

Mit Bescheid vom 16. März 2009 setzte die Beklagte den Anspruch der Klägerin auf Leistungen nach dem SGB II endgültig fest. Hierbei stellte sie fest, dass ab dem 1. November 2008 kein Anspruch auf Leistungen (Regelleistung) nach dem SGB II bestehe. Die im November 2008 aus der Ehescheidung erhaltene Abfindung i.H.v. 4.500,00 EUR sei als einmaliges Einkommen auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen und auf die Leistungen der Klägerin nach dem SGB II anzurechnen. Dieser Betrag werde auf elf Monate verteilt, sodass sich für den Zeitraum November 2008 bis September 2009 ein monatlich zu berücksichtigender Betrag i.H.v. 409,09 EUR ergebe. Für die Zeit vom 1. November 2008 bis 31. Januar 2009 sei eine Überzahlung i.H.v. 1.053,00 EUR entstanden, die von der Klägerin zu erstatten sei.

Der hiergegen eingelegte Widerspruch der Klägerin wurde von der Beklagten mit Widerspruchs-bescheid vom 3. Juni 2009 im wesentlichen mit der Begründung als unbegründet zurückgewiesen, die zugeflossene Einmalzahlung sei nicht als zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II von der Berücksichtigung als Einkommen ausgenommen. Nach Verteilung der Einmalzahlung auf einen Zeitraum von elf Monaten und nach Abzug des gesetzlichen Freibetrages von 30,00 EUR monatlich ergebe sich ein zu berücksichtigendes monatliches Einkommen i.H.v. 379,09 EUR, mit dem die Klägerin ab November 2008 ihren Bedarf i.H.v. 351,00 EUR habe decken können. Die ihr für die Monate November 2008 bis Januar 2009 zu Unrecht gewährten Leistungen i.H.v. insgesamt 1.053,00 EUR seien von ihr zu erstatten.

Hiergegen hat die Klägerin am 22. Juni 2009 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) mit der Begründung erhoben, sie sei davon ausgegangen, dass ihr die gezahlten Leistungen zustehen. Die aus Anlass der Scheidung gezahlte Abgeltung habe sie für die mit dem zum 1. Mai 2009 erfolgten Umzug verbundenen Kosten und die Einrichtung ihrer neuen Wohnung ausgegeben. Sie verfüge über keinerlei Mittel, um den geforderten Betrag zu erstatten.

Mit Gerichtsbescheid vom 25. Februar 2010 hat das SG die Beklagte unter teilweiser Abänderung des Bescheides vom 16. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 2009 verurteilt, die der Klägerin für die Zeit vom 1. November 2008 bis zum 31. März 2009 gewährten Leistungen in der gemäß Bescheid vom 15. Oktober 2008 bewilligten Höhe endgültig festzusetzen, und im Übrigen den Bescheid vom 16. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 2009 aufgehoben. Die Klägerin habe für die Zeit vom 1. November 2008 bis zum 31. März 2009 Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II in der gemäß Bescheid vom 15. Oktober 2008 vorläufig bewilligten Höhe von 351,00 EUR monatlich. Infolge dessen bestehe auch die festgesetzte Erstattungsforderung nicht, da die für die Monate November 2008 bis Januar 2009 ausgezahlten Leistungen nicht zu Unrecht erbracht worden seien. Die im November 2008 zugeflossene Einmalzahlung zum Ausgleich des Anspruchs auf Versorgungsausgleich i.H.v. 4.500,00 EUR sei nicht als Einkommen anrechnungsfähig, da es sich um eine zweckbestimmte Einnahme handle, die gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II und § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) nicht als Einkommen zu berücksichtigen sei. Eine Zweckbestimmung im diesem Sinne liege vor, wenn einer Leistung eine bestimmte, vom Gesetzgeber erkennbar gebilligte Zweckrichtung zu eigen sei, die nicht in der Bestreitung des Lebensunterhalts bestehe, sodass sie verfehlt würde, wenn der Empfänger die Leistung über den Weg der Einkommensanrechnung hierzu verwenden müsste und dadurch gehindert wäre, sie ihrer eigentlichen Bestimmung zufließen zu lassen. So liege es hier, da die Einmalzahlung nicht dem laufenden Lebensunterhalt, sondern ausweislich ihres in der gerichtlich protokollierten Scheidungsvereinbarung eindeutig definierten Zwecks dem Aufbau einer privaten Alterssicherung gedient habe. Diese klare Zweckbestimmung sei nicht identisch mit derjenigen von Leistungen nach dem SGB II, die der Sicherung des gegenwärtigen Lebensunterhalts dienten. Die im Vergleich zu Leistungen nach dem SGB II differierende Zweckbestimmung werde auch durch die Privilegierung privater Altersvorsorgemodelle mit Verwertungsausschluss im Rahmen der Vermögensanrechnung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II bestätigt. Diese Regelung zeige, dass der Gesetzgeber Altersvorsorge als schutzwürdige Zweckbestimmung grundsätzlich anerkenne. Gegen die Qualifizierung der Einmalzahlung als zweckbestimmte Einnahme spreche auch nicht der Einwand der Beklagten, dass Aufwendungen zur Altersvorsorge nur unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3a und 4 SGB II vom Einkommen abgesetzt werden können. Denn vorliegend geht es nicht um die Absetzung von Altersvorsorgeaufwendungen von berücksichtigungsfähigen Einkünften, sondern um die Berücksichtigung von Einkünften als Einkommen im Rahmen des SGB II, die bei zweckbestimmten Einnahmen nicht erfolgen könne. Im Übrigen wären die zum Aufbau der im Rahmen der Scheidungsvereinbarung zum Ausgleich gebrachten Versorgungsanwartschaften gezahlten gesetzlichen Rentenbeiträge des ehemaligen Ehemanns der Klägerin gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II vom Einkommen abzusetzen. Unerheblich sei schließlich, dass die Klägerin die Einmalzahlung nicht der Zweckbestimmung entsprechend zur Altersvorsorge verwendet habe. Dies zeige schon der Wortlaut des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II, der eine Zweckbestimmung und nicht auch eine zweckbestimmte Verwendung der Einnahme voraussetze. Die somit als zweckbestimmte Einnahme zu qualifizierende Einmalzahlung beeinflusse angesichts ihrer Höhe und des mit der Zuwendung verfolgten Zwecks der Altersvorsoge die Lage der Klägerin auch nicht so günstig, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt gewesen wären. Ihre Anrechnung als Einkommen sei daher rechtswidrig gewesen.

Gegen diesen ihr am 1. März 2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte am 25. März 2010 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) Berufung eingelegt und zu deren Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es sei zwar zutreffend, dass vorliegend die Zahlung der Abgeltung nach ihrem Wortlaut zur Abgeltung des Anspruchs auf Versorgungsausgleich bestimmt gewesen sei. Entgegen der Auffassung des SG könne hieraus jedoch nicht auf den Zweck zum Aufbau einer alternativen Altersvorsorge geschlossen werden, denn eine derartige Zweckbestimmung enthalte die Vereinbarung nicht. Eine Zweckbestimmung im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II ergebe sich auch nicht aus der gesetzlichen Regelung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (§ 1587o des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung - a.F. - ). Dort sei zwar als Ziel des Versorgungsausgleichs die Sicherung des Ausgleichsberechtigten genannt. Diesem Ziel müsse auch die anstelle des gesetzlichen Versorgungsausgleichs getroffene Vereinbarung gerecht werden. Die neueste höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) verlange aber für das Vorliegen einer Zweckbestimmung, dass dem Empfänger der Leistung ein bestimmter Verwendungszweck auferlegt werde. Dies sei bei der hier in Rede stehenden Vereinbarung nicht der Fall. Der gesetzliche Versorgungsausgleich, der durch Wertausgleich oder Übertragung von Anwartschaften erfolge, habe zunächst zwei Funktionen: den Ausgleich während der Ehe erworbener Vermögenspositionen und eine Sicherung der Altersversorgung desjenigen Ehegatten, der während der Ehe geringere bzw. keine Versorgungsansprüche erworben habe. Die Regelung des § 1587o BGB a.F. solle den Ehegatten dagegen abweichende Vereinbarungen ermöglichen. Die richterliche Kontrolle, der eine solche Vereinbarung unterlegen habe, habe zwar sicherstellen sollen, dass die Zielrichtung des Versorgungsausgleichs nicht unterlaufen und die ausgleichsberechtigte Partei benachteiligt werde. Eine Zweckbestimmung im oben genannten Sinne sei damit aber nicht getroffen worden, sondern die Vereinbarung habe lediglich gewährleisten sollen, dass der anspruchsberechtigten Partei die Möglichkeit einer alternativen Altersvorsorge verbleibe, ohne dass aber hieran die Erwartung einer entsprechenden Verwendung geknüpft sei. In der Verwendung der Ausgleichsleistung sei die empfangende Partei frei. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass eine Altersvorsorge des ausgleichsberechtigten Ehegatte durch einen Versorgungsausgleich nur sichergestellt werden könne, wenn der Höhe nach überhaupt Versorgungs- und entsprechende Ausgleichsansprüche bestünden, die eine Sicherung des Lebensunterhalts im Alter tatsächlich ermöglichten. Einer, der Hauptanwendungsfälle des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs sei aber gerade das Bestehen von Anwartschaften in sehr geringer Höhe, deren gesetzlicher Ausgleich für den Ausgleichsverpflichtenden unwirtschaftlich wäre und dem Ausgleichsberechtigten keine Lebensgrundlage im Alter verschaffen könne. In diesen Fällen werde die Zielrichtung der Absicherung von derjenigen eines reinen Wertausgleichs von Vermögenspositionen vollkommen verdrängt. Dies sei vorliegend der Fall. Mit einem Betrag von 4.500,00 EUR könne die 49-jährige Klägerin, die nicht im Bundesgebiet erwerbstätig gewesen sein dürfte, keine Altersvorsorge mehr aufbauen. Ferner dürfte ihr die Einzahlung weiterer laufender Beträge derzeit nicht möglich sein. Mithin dürfte die hier vereinbarte Abgeltung ausschließlich den Zweck eines Wertausgleichs entsprechend dem Zugewinnausgleich gehabt haben, ohne dass daran die Erwartung einer bestimmten Verwendung geknüpft gewesen sein. Im Übrigen habe die Klägerin die Mittel auch nicht entsprechend dem behaupteten Zweck verwendet, sondern nach ihren Angaben die Abgeltung zur Deckung von Umzugskosten und Anschaffung einer neuen Wohnungseinrichtung verbraucht. Die Verwendung der Abgeltung sei - entgegen der Auffassung des SG - nicht unbeachtlich. Denn sowohl für die Eigenheimzulage auch für die sogenannte Abwrackprämie sei schon entschieden worden, dass Voraussetzung für die Nichtberücksichtigung zweckbestimmter Leistungen deren zweckentsprechende Verwendung sei.

Die Beklagte beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25. Februar 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Der Vorsitzende hat die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten am 6. Juli 2010 erörtert. Auf die entsprechende Niederschrift wird verwiesen.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Beklagtenakte sowie der Gerichtsakten des SG und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die nach § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere statthaft, da die Beschwerdewertgrenze des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG von 750,00 EUR überschritten ist. Die Berufung ist auch begründet, da das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid zu Unrecht einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im hier streitigen Zeitraum vom 1. November 2008 bis 31. März 2009 i.H.v. 351,00 EUR monatlich bejaht hat.

Mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 16. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 2009 hat die Beklagte die zunächst mit Bescheid vom 15. Oktober 2008 vorläufig bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II endgültig festgesetzt, einen Anspruch der Klägerin auf Leistungen (Regelleistung) nach dem SGB II vom 1. November 2008 bis 31. März 2009 verneint sowie Erstattung des überzahlten Betrages i.H.v. 1.053,00 EUR von der Klägerin verlangt. Diese auf § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II i.V.m. § 328 Abs. 2 und 3 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) beruhende Entscheidung ist rechtmäßig und nicht zu beanstanden.

Die Klägerin erfüllt zwar im streitigen Zeitraum die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4 SGB II für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Buch Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr. 1), erwerbsfähig sind (Nr. 2) und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Die Klägerin war jedoch nicht hilfebedürftig im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 9 Abs. 1 SGB II, weil sie ihren Lebensunterhalt ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln aus dem zu berücksichtigenden Einkommen sichern konnte.

Bei der von der Klägerin am 22. November 2008 erhaltenen Einmalzahlung i.H.v. 4.500,00 EUR handelt es sich um Einkommen und nicht um Vermögen, das bei der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II zu berücksichtigen ist. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden. Nach § 12 Abs. 1 SGB II sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen, hiervon nach Abs. 2 der Vorschrift jedoch Freibeträge abzusetzen. Zudem sind in § 12 Abs. 3 bestimmte Vermögensbestandteile aufgeführt, die ganz oder teilweise nicht (bedarfsmindernd) zu berücksichtigen sind. Eine Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen erfolgt durch das SGB II selbst nicht. Nach der Rechtsprechung des BSG ist Einkommen in Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte (vgl. BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 17; BSGE 101, 291; BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 16). Hierbei ist vom tatsächlichen Zufluss auszugehen, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgebend bestimmt (BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 17). Da vorliegend die Einmalzahlung der Klägerin nach dem von ihr am 14. Oktober 2008 gestellten Antrag auf Weiterbewilligung von Leistungen nach dem SGB II zugeflossen ist, handelt es sich bei dieser Einmalzahlung um Einkommen. Hiervon ist das SG zutreffend ausgegangen.

Entgegen der Ansicht des SG ist diese Einmalzahlung jedoch nicht von einer bedarfsmindernden Anrechnung auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgenommen. Sie unterfällt keiner der in § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II genannten Ausnahmen. Es handelt sich bei der Einmalzahlung auch nicht um eine zweckbestimmte Leistung im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II. Nach dieser Vorschrift sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahme einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären. Sinn des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II ist es zu verhindern, dass die besondere Zweckbestimmung einer Leistung durch Berücksichtigung als Einkommen im Rahmen des SGB II verfehlt wird, sowie dass für einen identischen Zweck Doppelleistungen erbracht werden (BSGE 99, 47, 57; BSG, Urteile vom 6. Dezember 2007 - B 14/7b AS 62/06 R - und B 14/7b AS 20/07 R - ; Urteil vom 1. Juni 2010 - B 4 AS 89/09 R - (alle juris)). Die Zweckbestimmung kann sich aus einer öffentlich-rechtlichen Norm ergeben (vgl. BSGE 99, 240), jedoch können auch zweckbestimmte Einkünfte auf privatrechtlicher Grundlage darunter fallen (BSGE 102, 295; vgl. auch Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, August 2008, § 11 Rdnr. 212; Söhngen in jurisPK-SGB II, 2. Aufl., § 11 Rdnr. 55; Brühl in LPK-SGB II, 3. Aufl. § 11 Rdnr. 68; Voelzke in SGb 2007, 713). Letzteres ergibt sich aus dem weiten Wortlaut des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II, der sich insofern von der ähnlichen Vorschrift im Sozialhilferecht unterscheidet, die gemäß § 83 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch einen in öffentlich-rechtlichen Vorschriften ausdrücklich genannten Zweck fordert (BSGE 99, 240).

Eine auf privatrechtlicher Grundlage erbrachte Leistung ist dann zweckbestimmt im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II, wenn ihr über die Tilgungsbestimmung hinaus erkennbar eine bestimmte Zweckrichtung beigemessen ist. Notwendig ist somit eine Vereinbarung, aus der sich objektiv erkennbar ergibt, dass die Leistung für einen bestimmten Zweck verwendet werden soll, der nicht in der Hilfe zum Lebensunterhalt besteht (privatrechtlicher Verwendungszweck; vgl. hierzu BSGE 102, 295).

Dies ist bei der von der Klägerin erhaltenen Einmalzahlung nicht der Fall. Es fehlt an einem privatrechtlichem Verwendungszweck im dargestellten Sinn.

Die Einmalzahlung von 4.500,00 EUR erfolgte ausweislich der im Scheidungsverfahren zwischen der Klägerin und ihrem ehemaligen Ehemann geschlossenen Vereinbarung "zur Abgeltung des Anspruchs auf Versorgungsausgleich der Ehefrau". Hieraus kann jedoch entgegen der Ansicht des SG nicht der Schluss gezogen werden, dass die Einmalzahlung nur zum Zwecke des Aufbaus einer privaten Alterssicherung geleistet wurde. Eine solche ausdrückliche Zweckbestimmung enthält die Vereinbarung nicht. Auch aus der Bezugnahme auf den Versorgungsausgleich nach den §§ 1587 ff BGB a.F. ergibt sich eine solche Zweckbestimmung nicht. Der Versorgungsausgleich dient zum Aufbau einer eigenständigen sozialen Sicherung des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten im Alter und bei verminderter Erwerbsfähigkeit (Bundesgerichtshof NJW 79, 1289). Zu diesem Zweck sind die während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit auszugleichen (vgl. § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.). Dieser Versorgungsausgleich kann entweder als (erweiterter) Wertausgleich oder Beitragszahlung in öffentlich-rechtlicher Form (§ 1587b Abs. 1 u. 2 BGB a.F.) oder subsidiär als schuldrechtlicher Versorgungsausgleich (§§ 1587f - n BGB a.F.) erfolgen. Daneben sieht § 1587o BGB a.F. die Möglichkeit vor, die altersvorsorgungsrechtlichen Scheidungsfolgen privatautonom im Wege einer Parteivereinbarung zu regeln. Nach dieser hier zur Anwendung gekommenen Vorschrift können die Ehegatten im Zusammenhang mit der Scheidung eine Vereinbarung über den Ausgleich von Anwartschaften oder Anrechten auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit schließen. Diese Vereinbarung bedarf nach § 1587o Abs. 2 Satz 3 BGB a.F. der Genehmigung des Familiengerichts. Die Genehmigung soll nur verweigert werden, wenn unter Einbeziehung der Unterhaltsregelung und der Vermögensauseinandersetzung offensichtlich die vereinbarte Leistung nicht zu einer dem Ziel des Versorgungsausgleichs entsprechenden Sicherung des Berechtigten geeignet ist oder zu keinem nach Art und Höhe angemessenen Ausgleich unter den Ehegatten führt (§ 1587o Abs. 2 Satz 4 BGB a.F.). Die in § 1587o Satz 4 BGB a.F. vorgesehene richterliche Kontrolle durch das Familiengericht, der die zwischen der Klägerin und ihrem ehemaligen Ehemann am 18. November 2008 geschlossene Vereinbarung unterlag, beschränkt sich somit zum einen auf die Eignung der vereinbarten Leistung zum Aufbau einer eigenständigen sozialen Sicherung im Alter und bei verminderter Erwerbsfähigkeit, zum anderen auf die Angemessenheit des Ausgleichs unter den Ehegatten. Durch diese richterliche Kontrolle der getroffenen Vereinbarung soll lediglich gewährleistet werden, dass der anspruchsberechtigten Partei die Möglichkeit des Aufbaus einer eigenständigen Alterssicherung eingeräumt wird. Eine Verpflichtung hierzu ist jedoch mit der richterlichen Kontrolle der getroffenen Vereinbarung nicht verknüpft. Vielmehr steht es im Belieben der Partei, wie sie die empfangenen Leistungen verwendet, ob sie diese also tatsächlich zum Aufbau einer eigenständigen Alterssicherung oder zu anderen Zwecken verwendet. So hat vorliegend die Klägerin die erhaltene Einmalzahlung auch nicht zum Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge, sondern - nach eigenen Angaben - zur Deckung der mit dem Umzug verbundenen Kosten und zur Einrichtung ihrer neuen Wohnung verwendet. Diese Verwendung der erhaltenen Einmalzahlung kann entgegen der Ansicht des SG nicht unberücksichtigt bleiben. Zwar weist das SG in seinem angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend darauf hin, dass der Wortlaut des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II eine Zweckbestimmung und nicht auch eine zweckbestimmte Verwendung der Einnahme voraussetzt (so auch Hengelhaupt, a.a.O., § 11 Rdnr. 215 m.w.N.). Allerdings ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass Einnahmen nur dann als zweckbestimmte Einnahmen im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II angesehen werden können, wenn sie auch tatsächlich zweckentsprechend verwendet werden (BSGE 101, 281 (Eigenheimzulage); Bayerisches LSG, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - L 7 AS 831/09 B ER - (Umweltprämie) (juris)). Die hier erfolgte Verwendung der Einmalzahlung durch die Klägerin spricht somit ebenfalls gegen die Annahme einer zweckbestimmten Leistung im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II.

Die Beklagte hat somit zutreffend die Einmalzahlung i.H.v. 4.500,00 EUR als Einkommen der Klägerin nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II berücksichtigt. Hierbei erfolgte die Berücksichtigung richtigerweise nach § 2 Abs. 4 Satz 1 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2942) in der hier maßgebenden, vom 1. Januar 2008 bis 31. Juli 2009 geltenden Fassung, ab November 2008, dem Monat, in dem die Einmalzahlung zugeflossen ist. Ferner hat die Beklagte richtigerweise die Einmalzahlung entsprechend § 2 Abs. 4 Satz 3 Alg II-V auf einen Zeitraum von 11 Monaten aufgeteilt und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag von 409,09 EUR berücksichtigt (vgl. hierzu BSGE 101, 291; Brühl, a.a.O., § 11 Rdnr. 94; Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 11 Rdnr. 63ff (jeweils m.w.N.). Nach Abzug des Freibetrages nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V von 30 EUR monatlich war im Falle der Klägerin ab November 2008 ein monatliches Einkommen i.H.v. 379,09 EUR zu berücksichtigen. Mit diesem Einkommen konnte die Klägerin ab November 2008 ihren Bedarf i.H.v. 351,00 EUR, der im streitigen Zeitraum maßgebenden Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II (vgl. hierzu Bekanntmachung über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II für die Zeit ab 1. Juli 2008 (BGBl. I S. 1102)), decken. Mangels Hilfebedürftigkeit bestand somit kein Anspruch auf die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.

Die bereits ausgezahlten Leistungen für die Monate November 2008 bis Januar 2009 i.H.v. insgesamt 1.053,00 EUR wurden der Klägerin zu Unrecht gewährt und sind von dieser nach der über § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III zu erstatten.

Die Entscheidung der Beklagten ist somit rechtmäßig. Auf die Berufung der Beklagten ist daher der Gerichtsbescheid des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 u. 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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