L 6 VS 2154/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
6
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 6 VS 5738/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 VS 2154/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 08.04.2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger höherer Berufsschadensausgleich zusteht.

Der 1936 geborene Kläger erlitt während seiner Wehrdienstzeit auf einer Familienheimfahrt am 29.07.1960 einen Verkehrsunfall, bei dem er erheblich verletzt wurde. Wegen der Schädigungsfolgen bezieht der Kläger Grundrente und Berufsschadensausgleich, bei dessen Berechnung als Vergleichseinkommen die Besoldungsgruppe A 16 des Bundesbesoldungsgesetzes zugrunde gelegt wurde. Ferner bezieht der Kläger Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Betriebsrente seiner früheren Arbeitgeberin.

Mit dem aufgrund der 13. Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages nach dem Bundesversorgungsgesetz (13. KOV-AnpV 2005) ergangenen Bescheid vom 20.06.2005 stellte das Landratsamt B. ab 01.07.2005 Beschädigtengrundrente in Höhe von 411,00 EUR sowie als einkommensabhängige Leistung Berufsschadensausgleich in Höhe von 1.138,00 EUR fest und führte aus, der Berechnung der einkommensabhängigen Leistungen seien die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 1.423,03 EUR sowie sonstige Zuwendungen in Höhe von 199,13 EUR zugrunde gelegt worden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 14.07.2005 Widerspruch. Das Landratsamt legte unter dem 07.09.2005 das Berechnungsblatt zur Nettoberechnung des Berufsschadensausgleichs (Nettobetrag des Vergleichseinkommens in Höhe von 2.709,00 EUR abzüglich des derzeitigen Nettoeinkommens in Form der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 1.297,80 EUR und des sonstigen übrigen Bruttoeinkommens in Höhe von 167,47 EUR; sich daraus ergebender Unterschiedsbetrag in Höhe von 1.243,73 EUR / aufgerundet 1.244,00 EUR abzüglich des Ruhensbetrages in Höhe von 106,00 EUR; sich daraus ergebender Berufsschadensausgleich in Höhe von 1.138,00 EUR) vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.10.2005 wies das Regierungspräsidium S. des Widerspruch zurück.

Hiergegen erhob der Kläger am 08.11.2005 Klage zum Sozialgericht Stuttgart. Diese Klage wurde in ein bereits anhängiges Verfahren einbezogen. Ferner wurde dieses Verfahren mit weiteren Verfahren verbunden. Mit Urteil vom 27.06.2006 wies das Sozialgericht die Klagen ab (S 6 VS 2839/02).

Dagegen legte der Kläger am 16.08.2006 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg ein.

Mit dem aufgrund der 14. KOV-AnpV 2007 ergangenen Bescheid vom 18.06.2007 stellte das Landratsamt ab 01.07.2007 Beschädigtengrundrente in Höhe von 413,00 EUR sowie als einkommensabhängige Leistung Berufsschadensausgleich in Höhe von 1.217,00 EUR fest und führte aus, der Berechnung der einkommensabhängigen Leistungen seien die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 1.430,65 EUR sowie sonstige Zuwendungen in Höhe von 199,13 EUR zugrunde gelegt worden. Aktenkundig wurde insbesondere das Berechnungsblatt zur Nettoberechnung des Berufsschadensausgleichs (Nettobetrag des Vergleichseinkommens in Höhe von 2.798,00 EUR abzüglich des derzeitigen Nettoeinkommens in Form der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 1.306,90 EUR und des sonstigen übrigen Bruttoeinkommens in Höhe von 168,07 EUR; sich daraus ergebender Unterschiedsbetrag in Höhe von 1.323,03 EUR / aufgerundet 1.324,00 EUR abzüglich des Ruhensbetrages in Höhe von 107,00 EUR; sich daraus ergebender Berufsschadensausgleich in Höhe von 1.217,00 EUR).

Hiergegen erhob der Kläger am 03.07.2007 Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.08.2007 wies das Regierungspräsidium den Widerspruch zurück.

Mit dem aufgrund der 15. KOV-AnpV 2008 ergangenen Bescheid vom 18.06.2008 stellte das Landratsamt ab 01.07.2008 Beschädigtengrundrente in Höhe von 417,00 EUR sowie als einkommensabhängige Leistung Berufsschadensausgleich in Höhe von 1.225,00 EUR fest und führte aus, der Berechnung der einkommensabhängigen Leistungen seien die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 1.446,44 EUR sowie sonstige Zuwendungen in Höhe von 199,13 EUR zugrunde gelegt worden.

Hiergegen erhob der Kläger am 25.06.2008 Widerspruch. Er argumentierte im Wesentlichen, die vom Beklagten angeführten Leistungen der Altersrente und Betriebsrente entsprächen nicht den Nettoeinkünften. Unter dem 25.06.2008 führte das Landratsamt unter Übersendung des Berechnungsblatts zur Nettoberechnung des Berufsschadensausgleichs (Nettobetrag des Vergleichseinkommens in Höhe von 2.821,00 EUR abzüglich des derzeitigen Nettoeinkommens in Form der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 1.320,60 EUR und des sonstigen übrigen Bruttoeinkommens in Höhe von 167,87 EUR; sich daraus ergebender Unterschiedsbetrag in Höhe von 1.332,53 EUR / aufgerundet 1.353,00 EUR abzüglich des Ruhensbetrages in Höhe von 108,00 EUR; sich daraus ergebender Berufsschadensausgleich in Höhe von 1.225,00 EUR) aus, nunmehr gelte, dass letztmalig zum Stichtag des 21.12.2007 bei allen Berufsschadensausgleichs-Bestandsfällen die endgültige Entscheidung zu treffen sei, ob in Zukunft der Berufsschadensausgleich nach der Netto- oder Bruttoberechnung berechnet werde. Beim Kläger sei die Nettoberechnung die günstigere Berechnung.

Das Landessozialgericht wies mit Urteil vom 16.07.2008 die über ein inzwischen vom Kläger angenommenes Teil-Anerkenntnis hinausgehende, insbesondere gegen den Bescheid vom 20.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2005 gerichtete Berufung zurück (L 6 VS 4132/06).

Mit Widerspruchsbescheid vom 01.08.2008 wies das Regierungspräsidium den gegen den Bescheid vom 18.06.2008 gerichteten Widerspruch zurück.

Hiergegen erhob der Kläger am 25.08.2008 Klage zum Sozialgericht. Er führte aus, durch die bei ihm angewandte Berechnungsmethode werde er ungerecht behandelt.

Mit Urteil vom 19.03.2009 wies das Sozialgericht die Klage ab. Eine Ungleichbehandlung des Klägers im Vergleich zu Nicht-Beziehern betrieblicher Altersversorgung sei nicht gegeben.

Gegen das ihm am 11.04.2009 zugestellte Urteil des Sozialgerichts hat der Kläger am 08.05.2009 Berufung eingelegt. In Zukunft sei weder eine Bruttoberechnung noch eine Brutto-Netto-Vergleichsberechnung jemals wieder möglich. Bestand habe weiterhin die 50-%-Regelung, wonach ihm die Hälfte des Vergleichseinkommens zustehe. Ferner habe der Beklagte im Rahmen des Nettoverfahrens zu Unrecht Bruttobeträge berücksichtigt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 19.03.2009 aufzuheben, den Bescheid vom 18.06.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.08.2008 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm höheren Berufsschadensausgleich zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.

II.

Die gemäß §§ 143 und 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und nach § 151 SGG zulässige Berufung, über die der Senat nach § 153 Abs. 4 SGG nach vorheriger Anhörung der Beteiligten, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss entschieden hat, ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid vom 18.06.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.08.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger höheren Berufsschadensausgleich zu gewähren.

Rechtsgrundlage für den dem Kläger zustehenden Berufsschadensausgleich ist § 30 Abs. 3, 6 bis 8 und 10 Bundesversorgungsgesetz (BVG).

Rentenberechtigte Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, erhalten nach Anwendung des § 30 Abs. 2 BVG einen Berufsschadensausgleich in Höhe von 42,5 % des auf volle EUR aufgerundeten Einkommensverlustes nach § 30 Abs. 4 BVG (§ 30 Abs 3 Halbsatz 1 BVG) oder, falls dies günstiger ist, einen Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 6 BVG (§ 30 Abs. 3 Halbsatz 2 BVG).

Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 3 Halbsatz 2 BVG ist der Nettobetrag des Vergleichseinkommens nach § 30 Abs. 7 BVG abzüglich des Nettoeinkommens aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit nach § 30 Abs. 8 BVG, der Ausgleichsrente nach §§ 32 und 33 BVG und des Ehegattenzuschlages nach § 33a BVG (§ 30 Abs. 6 Satz 1 BVG).

Der Nettobetrag des Vergleichseinkommens wird bei Beschädigten, die nach dem 30.06.1927 geboren sind, für die Zeit bis zum Ablauf des Monats, in dem sie auch ohne die Schädigung aus dem Erwerbsleben ausgeschieden wären, längstens jedoch bis zum Ablauf des Monats, in dem der Beschädigte das 65. Lebensjahr vollendet, pauschal ermittelt, indem das Vergleichseinkommen bei verheirateten Beschädigten um 18 %, der 716,00 EUR übersteigende Teil um 36 % und der 1.790,00 EUR übersteigende Teil um 40 % (§ 30 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BVG), bei nicht verheirateten Beschädigten um 18 %, der 460,00 EUR übersteigende Teil um 40 % und der 1.380,00 EUR übersteigende Teil um 49 % (§ 30 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 BVG) gemindert wird. Im übrigen gelten 50 % des Vergleichseinkommens als dessen Nettobetrag (§ 30 Abs. 7 Satz 2 BVG).

Das Nettoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit wird pauschal aus dem derzeitigen Bruttoeinkommen ermittelt, indem das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit um die in § 30 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 BVG genannten Prozentsätze gemindert wird (§ 30 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 BVG), Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Renten wegen Alters, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte um den Prozentsatz gemindert werden, der für die Bemessung des Beitrags der sozialen Pflegeversicherung nach § 55 Elftes Buch Sozialgesetzbuch gilt, und um die Hälfte des Vomhundertsatzes des allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen nach § 245 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch; die zum 01.01. festgestellten Beitragssätze gelten insoweit jeweils vom 01.07. des laufenden Kalenderjahres bis zum 30.06. des folgenden Kalenderjahres (§ 30 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 BVG), sonstige Geldleistungen von Leistungsträgern nach § 12 Erstes Buch Sozialgesetzbuch mit dem Nettobetrag berücksichtigt werden (§ 30 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 BVG) und das übrige Bruttoeinkommen um die in § 30 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 BVG genannten Prozentsätze und zusätzlich um 19 % des 562,00 EUR übersteigenden Betrages gemindert wird, wobei § 30 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 letzter Halbsatz BVG entsprechend gilt (§ 30 Abs. 8 Satz 1 Nr. 4 BVG). In den Fällen des § 30 Abs. 11 BVG tritt an die Stelle des Nettoeinkommens im Sinne des § 30 Abs. 8 Satz 1 BVG der nach § 30 Abs. 7 BVG ermittelte Nettobetrag des Durchschnittseinkommens (§ 30 Abs. 8 Satz 2 BVG).

Der Berufsschadensausgleich wird ausschließlich nach § 30 Abs. 6 BVG berechnet, wenn der Antrag erstmalig nach dem 21.12.2007 gestellt wird. Im Übrigen trifft die zuständige Behörde letztmalig zu diesem Stichtag die Günstigkeitsfeststellung nach § 30 Abs. 3 BVG und legt damit die für die Zukunft anzuwendende Berechnungsart fest (§ 30 Abs. 10 BVG).

Unter Berücksichtigung dieser Regelungen hat der Beklagte die Höhe des Berufsschadensausgleichs zutreffend berechnet.

Nach § 30 Abs. 3 und 10 BVG ist der dem Kläger zu gewährende Berufsschadensausgleich, weil für ihn günstiger, nach § 30 Abs. 6 BVG, also nach der sogenannten Nettoberechnung zu ermitteln ist. Denn zum Stichtag am 21.12.2007 würde sich nach der sogenannten Bruttoberechnung für den Kläger unter Zugrundelegung des Bruttobetrages des Vergleichseinkommens in Höhe von 5.596,00 EUR und nach Abzug der Altersrente des Klägers in Höhe von 1.430,65 EUR, der Betriebsrente des Klägers in Höhe von 199,13 EUR, des Prozentsatzes von 42,5 % sowie dem Ruhensbetrag in Höhe von 107,00 EUR ein unter dem sich aus der sogenannten Nettoberechnung ergebenden Betrag in Höhe von 1.217,00 EUR liegender Berufsschadensausgleich in Höhe von 985,00 EUR ergeben.

Nach § 30 Abs. 6 BVG ist zur Berechnung des Berufsschadensausgleichs von dem nach § 30 Abs. 7 BVG zu berechnenden Nettobetrag des Vergleichseinkommens auszugehen. Das hiervon in Abzug zu bringende Nettoeinkommen wird pauschal aus dem derzeitigen Bruttoeinkommen nach Maßgabe der in § 30 Abs. 8 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 BVG aufgeführten Regelungen ermittelt. Dabei enthält § 30 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 BVG eine Regelung zum Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit, § 30 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 BVG eine solche zu Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und § 30 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 BVG eine solche zu sonstigen Geldleistungen von Leistungsträgern. § 30 Abs. 8 Satz 1 Nr. 4 BVG schließlich regelt für die pauschale Berechnung des Nettoeinkommens aus dem derzeitigen Bruttoeinkommen das "übrige Bruttoeinkommen".

Für die Altersrente des Klägers ist die Regelung des § 30 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 BVG maßgeblich. Danach wird die Altersrente des Klägers um den Prozentsatz von 1,7 % für die soziale Pflegeversicherung sowie die Hälfte des Prozentsatzes von 14,0 % für die gesetzliche Krankenversicherung gemindert. Deshalb war die Altersrente des Klägers in Höhe von 1.446,44 EUR um insgesamt 8,7 %, mithin um 125,84 EUR, zu mindern, wodurch sich ein im Rahmen der Nettoberechnung zugrunde zu legender Betrag in Höhe von 1.320,60 EUR errechnet.

Da sich die vorliegend in Rede stehende Betriebsrente des Klägers nicht als Leistung im Sinne des § 30 Abs. 8 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BVG darstellt, ist die Regelung des § 30 Abs. 8 Satz 1 Nr. 4 BVG, die die "übrigen Bruttoeinkommen" betrifft, maßgeblich. Danach wird dieses "übrige Bruttoeinkommen", vorliegend also die Betriebsrente des Klägers, um die in § 30 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 BVG genannten Prozentsätze, also 1,7 % für die soziale Pflegeversicherung und 14,0 % für die gesetzliche Krankenversicherung, und zusätzlich um 19 % des 562,00 EUR übersteigenden Betrages gemindert. Deshalb war die Betriebsrente des Klägers in Höhe von 199,13 EUR um insgesamt 15,7 %, mithin um 31,26 EUR, zu mindern, wodurch sich ein im Rahmen der Nettoberechnung zugrunde zu legender Betrag in Höhe von 167,87 EUR errechnet.

Damit ist auch die Berechnung des derzeitigen Nettoeinkommens durch den Beklagten nicht zu beanstanden.

Soweit der Kläger geltend macht, bei der Berechnung des Nettoeinkommens seien auch Nettobeträge zugrunde zu legen, verkennt er, dass das Nettoeinkommen nicht individuell entsprechend dem jeweils bezogenen Nettobetrag Berücksichtigung findet, sondern vielmehr pauschal, und zwar ausgehend von Bruttoeinkünften, ermittelt wird.

Zutreffend hat das Sozialgericht in seinem Urteil dargelegt, dass durch diese Berechnungsvorschriften eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Grundgesetz nicht gegeben ist. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen nach eigener Prüfung unter Verweis auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils zur Vermeidung von Wiederholungen an.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Für die Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung.
Rechtskraft
Aus
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