Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Münster (NRW)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 9 KR 91/17 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 11 AS 1889/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller hat seinen vorliegenden Eilantrag mit Antrag nach § 86b Abs. 1 SGG bezeichnet.
Im Erörterungstermin vom 24.02.2017 ist jedoch deutlich geworden, dass es hier nur um einen Antrag nach § 86b Absatz 2 SGG (Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung) gehen kann.
Der Antragsteller beantragt mithin sinngemäß,
per einstweiliger Verfügung seine gesetzliche Krankenversicherungspflicht im Rahmen seiner Entsendung auf die Seychellen im Sinne des § 4 SGB IV gegenüber der Antragsgegnerin als gesetzlicher Krankenkasse festzustellen.
Die Antragsgegnerin geht auch von einem Antrag nach § 86b Abs. 2 SGG aus und beantragt,
den so verstandenen Antrag abzulehnen.
Nach § 86b Abs. 2 S 2 SGG könne das Gericht der Hauptsache auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung vornehmen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheine. Der Antragsteller müsse glaubhaft machen, dass ihm ein Anspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsaktes zustehe und dass das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache für ihn mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre. Einstweilige Anordnungen kommen grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Beseitigung einer gegenwärtigen Notlage dringend geboten ist.
Insoweit sei kein Anordnungsgrund dargelegt.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Die Entscheidung beruht auf § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Danach kann das Gericht der Hauptsache eine Einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. In entsprechender Anwendung der §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 939 und 954 ZPO sind Anordnungsgrund und -an-spruch glaubhaft zu machen.
vgl. LSG NRW, Beschluss des 16. Senats vom 20. April 2005 - L 16 B 33/04 KR ER - und des 9. Senats vom 21. April 2005 - L 9 B 6/05 SO ER -
Bei existentieller Gefährdung hat im sozialgerichtlichen krankenversicherungsrechtlichen Eilverfahren nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei bloß summari-scher Prüfung des Anordnungsanspruches, die unterhalb der Prüfungsdichte eines Hauptsacheverfahrens bleibt, ähnlich wie im einstweiligen Rechtschutzverfahren nach § 86 b Abs. 1 SGG auch eine dem einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 86 b Abs. 2 SGG sonst fremde Interessenabwägung stattzufinden; BVerfG, Beschluss vom 29.11.2007 - 1 BvR 2496/07 - NZS 2009, S. 365 ff.
Nach diesen Kriterien hat der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes keinen Erfolg.
Es geht hier im Verfahren S 9 KR 91/17 ER gegen die ...Krankenkasse nicht um die Gewährung von aktuellem Krankenversicherungsschutz.
Der Antragsteller möchte Vertragsbeiziehungen zu der Antragsgegnerin aus einer vergangenen Zeit geklärt haben.
Diesbezüglich hat er keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, wie dies gegenüber dem Antragsteller ausweislich des Protokolls bereits der ehemalige Vorsitzende der 9. Kammer im Erörterungstermin vom 24. Februar 2017 vertreten hat. Hieran ändern die weiteren Eingaben des Antragstellers in diesem Verfahren nichts.
Der Antrag hat demnach keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe:
I.
Der Antragsteller hat seinen vorliegenden Eilantrag mit Antrag nach § 86b Abs. 1 SGG bezeichnet.
Im Erörterungstermin vom 24.02.2017 ist jedoch deutlich geworden, dass es hier nur um einen Antrag nach § 86b Absatz 2 SGG (Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung) gehen kann.
Der Antragsteller beantragt mithin sinngemäß,
per einstweiliger Verfügung seine gesetzliche Krankenversicherungspflicht im Rahmen seiner Entsendung auf die Seychellen im Sinne des § 4 SGB IV gegenüber der Antragsgegnerin als gesetzlicher Krankenkasse festzustellen.
Die Antragsgegnerin geht auch von einem Antrag nach § 86b Abs. 2 SGG aus und beantragt,
den so verstandenen Antrag abzulehnen.
Nach § 86b Abs. 2 S 2 SGG könne das Gericht der Hauptsache auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung vornehmen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheine. Der Antragsteller müsse glaubhaft machen, dass ihm ein Anspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsaktes zustehe und dass das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache für ihn mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre. Einstweilige Anordnungen kommen grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Beseitigung einer gegenwärtigen Notlage dringend geboten ist.
Insoweit sei kein Anordnungsgrund dargelegt.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Die Entscheidung beruht auf § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Danach kann das Gericht der Hauptsache eine Einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. In entsprechender Anwendung der §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 939 und 954 ZPO sind Anordnungsgrund und -an-spruch glaubhaft zu machen.
vgl. LSG NRW, Beschluss des 16. Senats vom 20. April 2005 - L 16 B 33/04 KR ER - und des 9. Senats vom 21. April 2005 - L 9 B 6/05 SO ER -
Bei existentieller Gefährdung hat im sozialgerichtlichen krankenversicherungsrechtlichen Eilverfahren nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei bloß summari-scher Prüfung des Anordnungsanspruches, die unterhalb der Prüfungsdichte eines Hauptsacheverfahrens bleibt, ähnlich wie im einstweiligen Rechtschutzverfahren nach § 86 b Abs. 1 SGG auch eine dem einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 86 b Abs. 2 SGG sonst fremde Interessenabwägung stattzufinden; BVerfG, Beschluss vom 29.11.2007 - 1 BvR 2496/07 - NZS 2009, S. 365 ff.
Nach diesen Kriterien hat der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes keinen Erfolg.
Es geht hier im Verfahren S 9 KR 91/17 ER gegen die ...Krankenkasse nicht um die Gewährung von aktuellem Krankenversicherungsschutz.
Der Antragsteller möchte Vertragsbeiziehungen zu der Antragsgegnerin aus einer vergangenen Zeit geklärt haben.
Diesbezüglich hat er keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, wie dies gegenüber dem Antragsteller ausweislich des Protokolls bereits der ehemalige Vorsitzende der 9. Kammer im Erörterungstermin vom 24. Februar 2017 vertreten hat. Hieran ändern die weiteren Eingaben des Antragstellers in diesem Verfahren nichts.
Der Antrag hat demnach keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved