Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AL 152/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 3168/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 14. Mai 2009 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; der Beigeladene trägt seine eigenen Kosten selbst.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Auszahlung von 2.000 EUR aus einem Vermittlungsgutschein.
Der 1955 geborene Beigeladene war vom 15.05.2003 bis 28.02.2005 als Schlosser in W. versicherungspflichtig beschäftigt. Auf seinen Antrag bewilligte ihm die Beklagte ab 01.03.2005 Arbeitslosengeld (Alg) für 660 Tage. Vom 02.03.2005 bis 11.04.2005 war der Beigeladene als Kraftfahrer beschäftigt. Nach dem Ende dieser Beschäftigung bewilligte die Beklagte dem Beigeladenen ab 12.04.2005 das während dieser Beschäftigung nicht gezahlte Alg weiter.
Am 24.05.2005 stellte die Beklagte dem Beigeladenen einen bis 23.08.2005 geltenden Vermittlungsgutschein über 2.000 EUR aus.
Am 04.06.2005 schloss der Beigeladene mit der Klägerin, einer privaten Personalvermittlungsfirma für Transportberufe, einen schriftlichen Vermittlungsvertrag (Vermittlung in eine Tätigkeit als Berufskraftfahrer). Die Klägerin vermittelte dem Beigeladenen eine Tätigkeit als Berufskraftfahrer bei dem Transportunternehmen K. (K.) in B. ab 14.06.2005. Dieses kündigte das Arbeitsverhältnis zum 14.07.2005 (Donnerstag) wegen Auftragsmangels. Am 18.07.2005 (Montag) nahm der Beigeladene eine Tätigkeit beim Transportunternehmen K.-T. GmbH & Co. KG (T.) in Lübeck auf, die ihm ebenfalls von der Klägerin vermittelt worden war. Dieses Beschäftigungsverhältnis des Beigeladenen bestand bis 31.10.2008.
Am 12.09.2005 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Auszahlung von zunächst 1.000 EUR aus dem dem Beigeladenen ausgestellten Vermittlungsgutschein vom 24.05.2005 und gab an, es habe eine Umvermittlung stattgefunden. Sie legte hierzu neben ihrer Gewerbeanmeldung vom 01.03.2004 und dem Vermittlungsgutschein vom 24.05.2005 die Vermittlungsbestätigungen des K. vom 16.06.2005 und der Fa. T. in L. vom 19.08.2005 sowie den Arbeitsvertrag zwischen dem Beigeladenen und dem K. vom 14.06.2005 vor. Mit Bescheid vom 21.09.2005 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, das Beschäftigungsverhältnis des Beigeladenen habe nicht mindestens sechs Wochen gedauert und die Umvermittlung in die neue Tätigkeit bei der Fa. T. sei nicht nahtlos gewesen.
Dagegen legte die Klägerin am 04.10.2005 Widerspruch ein und machte geltend, nahtloser als von einem Wochentag auf den anderen könne eine Umvermittlung wohl nicht sein. Kein Arbeitgeber gehe einen Arbeitsvertrag ab Samstag oder Sonntag ein. Die Entscheidung sei weder in Bezug auf die Arbeitslosigkeit noch aus volkswirtschaftlicher Sicht nachvollziehbar, da sie dem Sinn der Vermittlung von Arbeitsuchenden definitiv zuwiderlaufe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.10.2005 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Von einer sechswöchigen Beschäftigung - wie erforderlich - könne nicht ausgegangen werden, da eine Umvermittlung mit einer Unterbrechungszeit von Freitag bis Sonntag vorliege. Der Begriff der Umvermittlung sei nahtlos taggenau auszulegen. Unschädliche Unterbrechungszeiten gebe es nicht.
Am 21.11.2005 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Auszahlung aus dem Vermittlungsgutschein für die Vermittlung des Beigeladenen in die Tätigkeit bei der Fa. T. in L ... Mit Schreiben vom 15.12.2005 teilte die Beklagte der Klägerin unter Hinweis auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2005 mit, die Voraussetzungen für die Zahlung der restlichen Vermittlungsgebühr lägen nicht vor, da schon die Grundvoraussetzung für die Abschlagszahlung gefehlt habe.
Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 20.12.2005 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.01.2006 - aus den Gründen des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2005 - zurückwies.
Am 16.01.2006 erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG), mit der sie von der Beklagten die Zahlung von zunächst 1.000 EUR und - nachdem die Beklagte den die Zahlung von weiteren 1.000 EUR ablehnenden Bescheid vom 09.01.2008 erlassen hatte - von insgesamt 2.000 EUR aus dem Vermittlungsgutschein vom 24.05.2005 beanspruchte. Sie machte geltend, es habe sich nicht um eine Umvermittlung des Beigeladenen, sondern um eine Neuvermittlung in eine Tätigkeit bei der Fa. T. gehandelt, die am 18.07.2005 - mithin innerhalb der Geltungsdauer des Vermittlungsgutscheins - stattgefunden habe und die - das entsprechende Beschäftigungsverhältnis des Beigeladenen habe mindestens sechs Monate gedauert - einen Zahlungsanspruch aus dem Vermittlungsgutschein in Höhe von 2.000 EUR begründet habe.
Die Beklagte trat der Klage entgegen und machte geltend, die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Auszahlung des Vergütungsanspruchs lägen nicht vor, da die am 18.07.2005 erfolgte Vermittlung des Beigeladenen nicht nach einer Arbeitslosigkeit von sechs Wochen erfolgt sei. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass der Beigeladene vom 14.06.2005 bis 14.07.2005 eine Beschäftigung ausgeübt habe. Denkbar wäre ein Vergütungsanspruch allenfalls dann, wenn nach einer Zwischenbeschäftigung und erneuter Arbeitslosigkeit sowie weiterer Vermittlung ein Zeitraum von sechs Wochen liege, der aber noch vor dem Ende der Gültigkeit des Vermittlungsgutscheins ende, da dadurch ein (neuer) Anspruch auf Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins bestehe.
Am 05.11.2007 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Auszahlung der zweiten Rate aus dem dem Beigeladenen erteilten Vermittlungsgutschein aufgrund der Vermittlung in die Tätigkeit bei der Fa. T. Mit Bescheid vom 09.01.2008 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da die Vermittlung in diese Tätigkeit nicht nach einer Arbeitslosigkeit des Beigeladenen von sechs Wochen erfolgt sei. Dieser Bescheid enthält den Hinweis, dass diese Entscheidung Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens sei. Mit Beschluss vom 11.02.2009 lud das SG den Versicherten zum Verfahren bei. Wegen der Abhängigkeit der Vergütungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagte von ihren Ansprüchen aus dem Vermittlungsvertrag gegen den Arbeitnehmer sei eine Entscheidung nur einheitlich möglich.
Mit Urteil vom 14.05.2009 - der Beklagten zugestellt am 15.06.2009 - hob das SG den Bescheid vom 15.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.01.2006 und des Bescheids vom 09.01.2008 auf und verurteilte die Beklagte, an die Klägerin 2.000 EUR zu zahlen. Es hielt den streitigen Zahlungsanspruch für gegeben, da die Vermittlung des Beigeladenen in die Beschäftigung bei der Fa. T. innerhalb des Gültigkeitszeitraumes des Vermittlungsgutscheins erfolgt sei und dieser nicht dadurch seine Wirkung verloren habe, dass die zunächst erfolgte Vermittlung mangels dauerhafter Beschäftigung gescheitert sei. Innerhalb der Geltungsdauer des Vermittlungsgutscheins könnten mehrere Versuche für eine erfolgreiche, dh dauerhafte Vermittlung gemacht werden. Es würde dem Zweck der Regelung widersprechen, wenn nach einer gescheiterten, weil zu kurzen Beschäftigung wieder eine sechswöchige Arbeitslosigkeit, die für die Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins Voraussetzung sei, abgewartet werden müsste. Die Gültigkeit des Vermittlungsgutscheins sei nach dem Wortlaut des Gesetzes allein vom zeitlichen Ablauf von drei Monaten abhängig. Aus der gesetzlichen Regelung ergebe sich im Unterschied zum Erlöschen der Arbeitslosmeldung nicht, dass der Vermittlungsgutschein mit einer Zwischenbeschäftigung seine Wirkung verliere.
Dagegen hat die Beklagte am 13.07.2009 Berufung eingelegt, mit der sie an ihrer Auffassung festhält. Entgegen der Auffassung des SG sei die Gültigkeit des Vermittlungsgutscheines nicht allein vom zeitlichen Ablauf von drei Monaten abhängig. Sie sei der Ansicht, dass der am 24.05.2005 ausgestellte Vermittlungsgutschein mit der Arbeitsaufnahme des Beigeladenen am 14.06.2005 bei der K. seine Gültigkeit verloren habe, da damit die Voraussetzungen des § 421g Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Drittes Buch - (SGB III), insbesondere der Anspruch auf Alg, weggefallen seien. Lediglich ausnahmsweise bestehe im Hinblick auf das Ziel einer dauerhaften beruflichen Integration in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer in ein neues Beschäftigungsverhältnis vermittelt wurde, das sich nahtlos an das vorherige anschließt, ein Vergütungsanspruch, wenn das neue Beschäftigungsverhältnis die entsprechende Mindestdauer erreicht habe. Der Vermittlungsgutschein sei weder ein Verwaltungsakt noch erfülle er die Voraussetzungen für eine Zusicherung im Sinne des § 34 SGB X. Der Vermittlungsgutschein sei lediglich eine technische Unterlage zur späteren Abwicklung der Auszahlung. Ihre Rechtsauffassung werde gestützt durch die Ausführungen im Kommentar zum SGB III von Eicher/Schlegel (Rz 29 zu § 421g, 92. Ergänzung).
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 14. Mai 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Sie bringt vor, es widerspräche völlig dem Sinn des Vermittlungsgutscheins, einerseits eine Umvermittlung zuzulassen, andererseits aber eine Neuvermittlung abzulehnen, obwohl es sich in beiden Fällen um den gleichen Vorgang handele. Nach der gesetzlichen Regelung sei der Vermittlungsgutschein drei Monate gültig und bleibe es, gleichgültig wie oft der Arbeitsuchende vermittelt worden sei. Es gebe auch nirgends einen Hinweis auf eine gültigkeitsverkürzende Maßnahme, die eine Auszahlung aus dem Vermittlungsgutschein aufgrund einer Neuvermittlung verhindere.
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich nicht geäußert.
Der Senat hat die den Beigeladenen betreffende Leistungsakte - die den Vermittlungsgutschein betreffenden Unterlagen sind Teil dieser Akte - beigezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz und die beigezogene Leistungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und nach § 151 SGG auch insgesamt zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das SG hat die Beklagte zu Recht verurteilt, an die Klägerin 2.000,- EUR zu zahlen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Auszahlung dieser Summe aus dem dem Beigeladenen am 24.05.2005 ausgestellten Vermittlungsgutschein.
Streitgegenstand ist der Bescheid vom 15.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.01.2006, mit dem es die Beklagte abgelehnt hat, aus dem dem Beigeladenen am 24.05.2005 ausgestellten Vermittlungsgutschein die erste Rate in Höhe von 1.000,- EUR zu zahlen. Über die Restvergütung nach einer Dauer des Beschäftigungsverhältnisses von sechs Monaten kann zwar auch ohne weitere Bescheide der Beklagten befunden werden, weil mit den angefochtenen Bescheiden ohnedies die Zahlung einer Vermittlungsvergütung generell, also nicht nur für die erste Rate abgelehnt worden ist (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG). Ergeht allerdings - wie vorliegend gleichwohl ein (weiterer) Bescheid, so wird dieser gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens. Das SG hat den während des Klageverfahrens ergangenen, die zweite Rate der Vermittlungsvergütung ablehnenden Bescheid vom 09.01.2008 somit zu Recht in seine Entscheidung mit einbezogen (vgl. hierzu Urteil des BSG vom 06.04.2006 - B 7a AL 56/05 R).
Nach § 421g Abs. 1 Satz 1 SGB III haben bestimmte Personen gegen die Beklagte Anspruch auf Erteilung eines Vermittlungsgutscheins. Mit diesem Vermittlungsgutschein verpflichtet sich die Beklagte, den Vergütungsanspruch eines vom Anspruchsberechtigten eingeschalteten Vermittlers, der diesen in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich vermittelt hat, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu erfüllen (§ 421g Abs. 1 Satz 2 SGB III). § 421g Abs. 2 Satz 3 SGB III in der ab 01.01.2005 geltenden und hier maßgeblichen Fassung sieht vor, dass die Vergütung in Höhe von 1.000,- EUR bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird. Die Zahlung erfolgt unmittelbar an den Vermittler (§ 421g Abs. 2 Satz 4 SGB III). Bei diesem Zahlungsanspruch handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen gesetzlichen Zahlungsanspruch des Vermittlungsmaklers (vgl. BSG a.a.O., Rz 15). Dieser gesetzlicher Zahlungsanspruch setzt die Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins, einen wirksamen schriftlichen Vermittlungsvertrag (§ 296 Abs. 1 Satz 1 SGB III i. V. m. § 297 SGB III) mit daraus resultierendem Zahlungsanspruch des Vermittlers gegen den Arbeitnehmer und dessen erfolgreiche Vermittlung des Beigeladenen in eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Stunden (während der Geltungsdauer des Gutscheins) voraus.
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Beigeladene war im Besitz eines von der Beklagten ausgestellten und vom 24.05.2005 bis 23.08.2005 geltenden Vermittlungsgutscheins. Der vom Beigeladenen mit der Klägerin am 04.06.2005 abgeschlossene schriftliche Vermittlungsvertrag, der einen Anspruch der Klägerin gegen den Beigeladenen auf Zahlung einer Vermittlungsvergütung begründete, war auch wirksam. Dass die Klägerin den Beigeladenen erfolgreich in eine Tätigkeit als Berufskraftfahrer bei der Fa. T. vermittelt und dieses Beschäftigungsverhältnis am 18.07.2005 - mithin während der Geltungsdauer des Vermittlungsgutscheins - begonnen und mindestens sechs Monate angedauert hat, steht ebenso fest. Die Beklagte hat die genannten Voraussetzungen auch zu keiner Zeit in Zweifel gezogen.
Sie macht jedoch geltend, dass der am 24.05.2005 ausgestellte Vermittlungsgutschein dadurch seine Wirkung verloren hat, dass der Beigeladene vom 14.06.2005 bis 14.07.2005 infolge der Beschäftigung bei K. nicht arbeitslos gewesen sei und der Vermittlungsgutschein seine Gültigkeit allenfalls dann wieder erlangt hätte, wenn der Beigeladene nach dem Ende der Zwischenbeschäftigung wiederum sechs Wochen arbeitslos gewesen wäre. Abgesehen davon, dass die von der Beklagten aufgezeigte Möglichkeit nur bei einer alsbald nach dem Geltungsbeginn des Vermittlungsgutscheins begonnenen und sehr kurzen Zwischenbeschäftigung bestehen würde (im vorliegenden Fall hätte diese Möglichkeit nicht bestanden, da zwischen dem Ende der Zwischenbeschäftigung am 14.07.2005 und dem Gültigkeitsende des Vermittlungsgutscheins am 23.08.2005 nicht mindestens sechs Wochen gelegen haben), folgt der Senat dieser Auslegung der gesetzlichen Regelung durch die Beklagte nicht.
Der Sinn und Zweck der Befristung der Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgutscheins auf drei Monate besteht darin, dem eingeschalteten Vermittler nur eine begrenzte Zeit zu belassen, um den Arbeitsuchenden in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu vermitteln. Damit wird insbesondere erreicht, dass der Arbeitsuchende mit einem neuen Vermittlungsgutschein ggf. einen anderen, möglicherweise erfolgreicheren Arbeitsvermittler einschalten kann. Die begrenzte Geltungsdauer des Vermittlungsgutscheins fördert somit zügige Vermittlungsbemühungen des eingeschalteten Arbeitsvermittlers (vgl. hierzu Sauer in Jahn, SGB III, § 421g, Rdnr. 2). Angesichts dieser relativ kurzen Geltungsdauer des Vermittlungsgutscheins ist es für den Vermittler um so wichtiger, dass er sich auf den im Gutschein selbst angegebenen Geltungszeitraum verlassen kann, d. h. dass er diesen Zeitraum auch ausschöpfen darf. Daraus folgt, dass er den gesetzlichen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte - bei Vorliegen der bereits genannten weiteren Voraussetzungen - erwirbt, wenn das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis innerhalb des Geltungszeitraums des Vermittlungsgutscheins beginnt. Für die von der Beklagten für richtig gehaltene (beschränkte) Wirkung des Vermittlungsgutscheins, wonach zwischen der Zwischenbeschäftigung und der neuen Beschäftigung erneut eine Arbeitslosigkeit von sechs Wochen vorliegen müsse, gibt es nach Auffassung des Senats keine tragfähige Rechtsgrundlage.
Dies gilt jedenfalls nach Überzeugung des Senats im Verhältnis zum Vermittler, hier also der Klägerin, auf das es vorliegend allein ankommt. Zu unterscheiden ist nämlich einerseits der Anspruch des Arbeitnehmers gegen die Beklagte auf Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins und dessen Voraussetzungen. Dieser Anspruch und seine Voraussetzungen finden ihre Rechtsgrundlage in § 421g Abs. 1 SGB III, während der gesetzliche Zahlungsanspruch des Vermittlers in § 421g Abs. 2, insbesondere in den Sätzen 2 und 3 SGB III (und auch noch in Satz 4 des § 421g Abs. 1 SGB III, geregelt ist. Das bedeutet, dass die Beklagte auf Grund des Vermittlungsgutscheins verpflichtet ist, den Vergütungsanspruch des Vermittlers, der den Arbeitnehmer in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich vermittelt hat, nach Maßgabe der weiteren Bestimmungen zu erfüllen, wobei die Leistung unmittelbar an den Vermittler zu zahlen ist (§ 421g Abs. 2 Satz 3 SGB III). Dass die hierfür erforderlichen Voraussetzungen (Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden, sechsmonatige Dauer des Beschäftigungsverhältnisses und Vermittlung innerhalb der Geltungsdauer des Vermittlungsgutscheins) gegeben sind, ist - wie bereits dargelegt - nicht umstritten. Der Auffassung der Beklagten, dass der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch aber daran scheitere, dass die Vermittlung des Beigeladenen in die von ihm am 18.07.2005 begonnene Beschäftigung nicht nach einer Arbeitslosigkeit von sechs Wochen erfolgt sei, folgt der Senat nicht. Selbst wenn die Vorschrift des § 421g Abs. 1 Satz 1 SGB III in diesem Sinne auszulegen wäre, betrifft dieses Vorbringen nur den Anspruch des Arbeitnehmers auf einen Vermittlungsgutschein, nicht aber den - insoweit nicht akzessorischen - gesetzlichen Zahlungsanspruch des Vermittlers nach den bereits genannten Vorschriften. Die vom Sitzungsvertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat dargelegte Rechtsauffassung der Notwendigkeit einer Differenzierung zwischen "Geltung" des Vermittlungsgutscheins, die an den fortbestehenden Alg-Anspruch des Arbeitsuchenden anknüpfe, und "Gültigkeit" des Vermittlungsgutscheins findet weder nach dem Gesetzeswortlaut noch nach dem Gesetzeszweck eine ausreichende Rechtsgrundlage. Gegen die Rechtsauffassung der Beklagten spricht auch der Wertungswiderspruch, der entstehen würde, wenn man dieser folgen würde. Der Vergütungsanspruch des Vermittlers entsteht nämlich nach § 421g Abs. 2 Satz 2 SGB III erst nach einer sechswöchigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses. Die Vermittlung des Beigeladenen in die vom 14.06.2005 bis 14.07.2005 dauernde Beschäftigung bei K. löste damit noch keinen Vergütungsanspruch der Klägerin aus. Eine erfolgreiche und deshalb zu vergütende Vermittlung des Arbeitnehmers nimmt das Gesetz folglich erst bei einer Mindestbeschäftigungsdauer von sechs Wochen an. Wenn diese Mindestbeschäftigungsdauer - wie hier - nicht vorgelegen hat, anderseits aber als Beschäftigungszeit gewertet werden würde, die die vor dieser Zwischenbeschäftigung bestehende Arbeitslosigkeit von sechs Wochen wieder entfallen ließe, würde dies Sinn und Zweck des Vermittlungsgutscheins, nämlich eine möglichst dauerhafte Eingliederung in das Arbeitsleben, widersprechen. Eine die zeitlichen Mindestanforderungen des § 421g Abs. 2 Satz 2 SGB III nicht erfüllende Beschäftigungszeit kann daher grundsätzlich nicht dazu führen, dass die gesetzliche Voraussetzung einer Arbeitslosigkeit von sechs Wochen nun wieder quasi "neu" erfüllt werden muss. Insoweit ist (nur) auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Ausstellung des Vermittlungsgutscheins abzustellen.
Der Senat geht auch davon aus, dass der für die Zeit vom 24.05.2005 bis 23.08.2005 ausgestellte Vermittlungsgutschein bis zum Ende seiner Geltungsdauer wirksam geblieben ist. Sowohl die Klägerin als auch der Beigeladene durften sich darauf verlassen, dass der Vermittlungsgutschein für den gesamten dort angegebenen Zeitraum gilt. Ansonsten hätte die Wirkung des Vermittlungsgutscheins von der Beklagten für die Klägerin und den Beigeladenen erkennbar beseitigt - und ggf. gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X für die Zukunft aufgehoben - werden müssen. Der Vermittlungsgutschein, dessen Rechtsnatur umstritten ist, dürfte im Verhältnis zum Arbeitnehmer ein (feststellender) Verwaltungsakt sein, mit dem die grundsätzliche Verpflichtung der Beklagten nach § 421g Abs. 1 Satz 4 zur Freistellung des Arbeitnehmers von seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Vermittler festgestellt wird (so Niesel, SGB III 4. Auflage, § 421g Rdnr. 14; a.A. Urmersbach in Eicher/Schlegel, § 421g Rdnr. 29, der den Vermittlungsgutschein lediglich als technische Grundlage zur späteren Abwicklung des Freistellungsanspruchs ansieht).
Der Klägerin steht somit gegen die Beklagte der geltend gemachte Anspruch aus dem dem Beigeladenen erteilten Vermittlungsgutschein in Höhe von 2.000,- EUR zu. Die Höhe des Betrages folgt daraus, dass das Beschäftigungsverhältnis des Beigeladenen die hierfür erforderliche Mindestdauer von sechs Monaten bestanden hat (§ 421g Abs. 2 Satz 2 SGB III).
Bei der nach § 197a SGG (iVm § 154 Abs. 2 VwGO) zu treffenden Kostenentscheidung hat der Senat berücksichtigt, dass der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat. Er hat somit seine Kosten selbst zu tragen.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, so dass dem Hilfsantrag der Beklagten nicht stattzugeben war.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; der Beigeladene trägt seine eigenen Kosten selbst.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Auszahlung von 2.000 EUR aus einem Vermittlungsgutschein.
Der 1955 geborene Beigeladene war vom 15.05.2003 bis 28.02.2005 als Schlosser in W. versicherungspflichtig beschäftigt. Auf seinen Antrag bewilligte ihm die Beklagte ab 01.03.2005 Arbeitslosengeld (Alg) für 660 Tage. Vom 02.03.2005 bis 11.04.2005 war der Beigeladene als Kraftfahrer beschäftigt. Nach dem Ende dieser Beschäftigung bewilligte die Beklagte dem Beigeladenen ab 12.04.2005 das während dieser Beschäftigung nicht gezahlte Alg weiter.
Am 24.05.2005 stellte die Beklagte dem Beigeladenen einen bis 23.08.2005 geltenden Vermittlungsgutschein über 2.000 EUR aus.
Am 04.06.2005 schloss der Beigeladene mit der Klägerin, einer privaten Personalvermittlungsfirma für Transportberufe, einen schriftlichen Vermittlungsvertrag (Vermittlung in eine Tätigkeit als Berufskraftfahrer). Die Klägerin vermittelte dem Beigeladenen eine Tätigkeit als Berufskraftfahrer bei dem Transportunternehmen K. (K.) in B. ab 14.06.2005. Dieses kündigte das Arbeitsverhältnis zum 14.07.2005 (Donnerstag) wegen Auftragsmangels. Am 18.07.2005 (Montag) nahm der Beigeladene eine Tätigkeit beim Transportunternehmen K.-T. GmbH & Co. KG (T.) in Lübeck auf, die ihm ebenfalls von der Klägerin vermittelt worden war. Dieses Beschäftigungsverhältnis des Beigeladenen bestand bis 31.10.2008.
Am 12.09.2005 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Auszahlung von zunächst 1.000 EUR aus dem dem Beigeladenen ausgestellten Vermittlungsgutschein vom 24.05.2005 und gab an, es habe eine Umvermittlung stattgefunden. Sie legte hierzu neben ihrer Gewerbeanmeldung vom 01.03.2004 und dem Vermittlungsgutschein vom 24.05.2005 die Vermittlungsbestätigungen des K. vom 16.06.2005 und der Fa. T. in L. vom 19.08.2005 sowie den Arbeitsvertrag zwischen dem Beigeladenen und dem K. vom 14.06.2005 vor. Mit Bescheid vom 21.09.2005 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, das Beschäftigungsverhältnis des Beigeladenen habe nicht mindestens sechs Wochen gedauert und die Umvermittlung in die neue Tätigkeit bei der Fa. T. sei nicht nahtlos gewesen.
Dagegen legte die Klägerin am 04.10.2005 Widerspruch ein und machte geltend, nahtloser als von einem Wochentag auf den anderen könne eine Umvermittlung wohl nicht sein. Kein Arbeitgeber gehe einen Arbeitsvertrag ab Samstag oder Sonntag ein. Die Entscheidung sei weder in Bezug auf die Arbeitslosigkeit noch aus volkswirtschaftlicher Sicht nachvollziehbar, da sie dem Sinn der Vermittlung von Arbeitsuchenden definitiv zuwiderlaufe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.10.2005 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Von einer sechswöchigen Beschäftigung - wie erforderlich - könne nicht ausgegangen werden, da eine Umvermittlung mit einer Unterbrechungszeit von Freitag bis Sonntag vorliege. Der Begriff der Umvermittlung sei nahtlos taggenau auszulegen. Unschädliche Unterbrechungszeiten gebe es nicht.
Am 21.11.2005 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Auszahlung aus dem Vermittlungsgutschein für die Vermittlung des Beigeladenen in die Tätigkeit bei der Fa. T. in L ... Mit Schreiben vom 15.12.2005 teilte die Beklagte der Klägerin unter Hinweis auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2005 mit, die Voraussetzungen für die Zahlung der restlichen Vermittlungsgebühr lägen nicht vor, da schon die Grundvoraussetzung für die Abschlagszahlung gefehlt habe.
Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 20.12.2005 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.01.2006 - aus den Gründen des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2005 - zurückwies.
Am 16.01.2006 erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG), mit der sie von der Beklagten die Zahlung von zunächst 1.000 EUR und - nachdem die Beklagte den die Zahlung von weiteren 1.000 EUR ablehnenden Bescheid vom 09.01.2008 erlassen hatte - von insgesamt 2.000 EUR aus dem Vermittlungsgutschein vom 24.05.2005 beanspruchte. Sie machte geltend, es habe sich nicht um eine Umvermittlung des Beigeladenen, sondern um eine Neuvermittlung in eine Tätigkeit bei der Fa. T. gehandelt, die am 18.07.2005 - mithin innerhalb der Geltungsdauer des Vermittlungsgutscheins - stattgefunden habe und die - das entsprechende Beschäftigungsverhältnis des Beigeladenen habe mindestens sechs Monate gedauert - einen Zahlungsanspruch aus dem Vermittlungsgutschein in Höhe von 2.000 EUR begründet habe.
Die Beklagte trat der Klage entgegen und machte geltend, die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Auszahlung des Vergütungsanspruchs lägen nicht vor, da die am 18.07.2005 erfolgte Vermittlung des Beigeladenen nicht nach einer Arbeitslosigkeit von sechs Wochen erfolgt sei. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass der Beigeladene vom 14.06.2005 bis 14.07.2005 eine Beschäftigung ausgeübt habe. Denkbar wäre ein Vergütungsanspruch allenfalls dann, wenn nach einer Zwischenbeschäftigung und erneuter Arbeitslosigkeit sowie weiterer Vermittlung ein Zeitraum von sechs Wochen liege, der aber noch vor dem Ende der Gültigkeit des Vermittlungsgutscheins ende, da dadurch ein (neuer) Anspruch auf Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins bestehe.
Am 05.11.2007 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Auszahlung der zweiten Rate aus dem dem Beigeladenen erteilten Vermittlungsgutschein aufgrund der Vermittlung in die Tätigkeit bei der Fa. T. Mit Bescheid vom 09.01.2008 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da die Vermittlung in diese Tätigkeit nicht nach einer Arbeitslosigkeit des Beigeladenen von sechs Wochen erfolgt sei. Dieser Bescheid enthält den Hinweis, dass diese Entscheidung Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens sei. Mit Beschluss vom 11.02.2009 lud das SG den Versicherten zum Verfahren bei. Wegen der Abhängigkeit der Vergütungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagte von ihren Ansprüchen aus dem Vermittlungsvertrag gegen den Arbeitnehmer sei eine Entscheidung nur einheitlich möglich.
Mit Urteil vom 14.05.2009 - der Beklagten zugestellt am 15.06.2009 - hob das SG den Bescheid vom 15.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.01.2006 und des Bescheids vom 09.01.2008 auf und verurteilte die Beklagte, an die Klägerin 2.000 EUR zu zahlen. Es hielt den streitigen Zahlungsanspruch für gegeben, da die Vermittlung des Beigeladenen in die Beschäftigung bei der Fa. T. innerhalb des Gültigkeitszeitraumes des Vermittlungsgutscheins erfolgt sei und dieser nicht dadurch seine Wirkung verloren habe, dass die zunächst erfolgte Vermittlung mangels dauerhafter Beschäftigung gescheitert sei. Innerhalb der Geltungsdauer des Vermittlungsgutscheins könnten mehrere Versuche für eine erfolgreiche, dh dauerhafte Vermittlung gemacht werden. Es würde dem Zweck der Regelung widersprechen, wenn nach einer gescheiterten, weil zu kurzen Beschäftigung wieder eine sechswöchige Arbeitslosigkeit, die für die Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins Voraussetzung sei, abgewartet werden müsste. Die Gültigkeit des Vermittlungsgutscheins sei nach dem Wortlaut des Gesetzes allein vom zeitlichen Ablauf von drei Monaten abhängig. Aus der gesetzlichen Regelung ergebe sich im Unterschied zum Erlöschen der Arbeitslosmeldung nicht, dass der Vermittlungsgutschein mit einer Zwischenbeschäftigung seine Wirkung verliere.
Dagegen hat die Beklagte am 13.07.2009 Berufung eingelegt, mit der sie an ihrer Auffassung festhält. Entgegen der Auffassung des SG sei die Gültigkeit des Vermittlungsgutscheines nicht allein vom zeitlichen Ablauf von drei Monaten abhängig. Sie sei der Ansicht, dass der am 24.05.2005 ausgestellte Vermittlungsgutschein mit der Arbeitsaufnahme des Beigeladenen am 14.06.2005 bei der K. seine Gültigkeit verloren habe, da damit die Voraussetzungen des § 421g Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Drittes Buch - (SGB III), insbesondere der Anspruch auf Alg, weggefallen seien. Lediglich ausnahmsweise bestehe im Hinblick auf das Ziel einer dauerhaften beruflichen Integration in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer in ein neues Beschäftigungsverhältnis vermittelt wurde, das sich nahtlos an das vorherige anschließt, ein Vergütungsanspruch, wenn das neue Beschäftigungsverhältnis die entsprechende Mindestdauer erreicht habe. Der Vermittlungsgutschein sei weder ein Verwaltungsakt noch erfülle er die Voraussetzungen für eine Zusicherung im Sinne des § 34 SGB X. Der Vermittlungsgutschein sei lediglich eine technische Unterlage zur späteren Abwicklung der Auszahlung. Ihre Rechtsauffassung werde gestützt durch die Ausführungen im Kommentar zum SGB III von Eicher/Schlegel (Rz 29 zu § 421g, 92. Ergänzung).
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 14. Mai 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Sie bringt vor, es widerspräche völlig dem Sinn des Vermittlungsgutscheins, einerseits eine Umvermittlung zuzulassen, andererseits aber eine Neuvermittlung abzulehnen, obwohl es sich in beiden Fällen um den gleichen Vorgang handele. Nach der gesetzlichen Regelung sei der Vermittlungsgutschein drei Monate gültig und bleibe es, gleichgültig wie oft der Arbeitsuchende vermittelt worden sei. Es gebe auch nirgends einen Hinweis auf eine gültigkeitsverkürzende Maßnahme, die eine Auszahlung aus dem Vermittlungsgutschein aufgrund einer Neuvermittlung verhindere.
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich nicht geäußert.
Der Senat hat die den Beigeladenen betreffende Leistungsakte - die den Vermittlungsgutschein betreffenden Unterlagen sind Teil dieser Akte - beigezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz und die beigezogene Leistungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und nach § 151 SGG auch insgesamt zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das SG hat die Beklagte zu Recht verurteilt, an die Klägerin 2.000,- EUR zu zahlen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Auszahlung dieser Summe aus dem dem Beigeladenen am 24.05.2005 ausgestellten Vermittlungsgutschein.
Streitgegenstand ist der Bescheid vom 15.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.01.2006, mit dem es die Beklagte abgelehnt hat, aus dem dem Beigeladenen am 24.05.2005 ausgestellten Vermittlungsgutschein die erste Rate in Höhe von 1.000,- EUR zu zahlen. Über die Restvergütung nach einer Dauer des Beschäftigungsverhältnisses von sechs Monaten kann zwar auch ohne weitere Bescheide der Beklagten befunden werden, weil mit den angefochtenen Bescheiden ohnedies die Zahlung einer Vermittlungsvergütung generell, also nicht nur für die erste Rate abgelehnt worden ist (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG). Ergeht allerdings - wie vorliegend gleichwohl ein (weiterer) Bescheid, so wird dieser gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens. Das SG hat den während des Klageverfahrens ergangenen, die zweite Rate der Vermittlungsvergütung ablehnenden Bescheid vom 09.01.2008 somit zu Recht in seine Entscheidung mit einbezogen (vgl. hierzu Urteil des BSG vom 06.04.2006 - B 7a AL 56/05 R).
Nach § 421g Abs. 1 Satz 1 SGB III haben bestimmte Personen gegen die Beklagte Anspruch auf Erteilung eines Vermittlungsgutscheins. Mit diesem Vermittlungsgutschein verpflichtet sich die Beklagte, den Vergütungsanspruch eines vom Anspruchsberechtigten eingeschalteten Vermittlers, der diesen in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich vermittelt hat, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu erfüllen (§ 421g Abs. 1 Satz 2 SGB III). § 421g Abs. 2 Satz 3 SGB III in der ab 01.01.2005 geltenden und hier maßgeblichen Fassung sieht vor, dass die Vergütung in Höhe von 1.000,- EUR bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird. Die Zahlung erfolgt unmittelbar an den Vermittler (§ 421g Abs. 2 Satz 4 SGB III). Bei diesem Zahlungsanspruch handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen gesetzlichen Zahlungsanspruch des Vermittlungsmaklers (vgl. BSG a.a.O., Rz 15). Dieser gesetzlicher Zahlungsanspruch setzt die Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins, einen wirksamen schriftlichen Vermittlungsvertrag (§ 296 Abs. 1 Satz 1 SGB III i. V. m. § 297 SGB III) mit daraus resultierendem Zahlungsanspruch des Vermittlers gegen den Arbeitnehmer und dessen erfolgreiche Vermittlung des Beigeladenen in eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Stunden (während der Geltungsdauer des Gutscheins) voraus.
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Beigeladene war im Besitz eines von der Beklagten ausgestellten und vom 24.05.2005 bis 23.08.2005 geltenden Vermittlungsgutscheins. Der vom Beigeladenen mit der Klägerin am 04.06.2005 abgeschlossene schriftliche Vermittlungsvertrag, der einen Anspruch der Klägerin gegen den Beigeladenen auf Zahlung einer Vermittlungsvergütung begründete, war auch wirksam. Dass die Klägerin den Beigeladenen erfolgreich in eine Tätigkeit als Berufskraftfahrer bei der Fa. T. vermittelt und dieses Beschäftigungsverhältnis am 18.07.2005 - mithin während der Geltungsdauer des Vermittlungsgutscheins - begonnen und mindestens sechs Monate angedauert hat, steht ebenso fest. Die Beklagte hat die genannten Voraussetzungen auch zu keiner Zeit in Zweifel gezogen.
Sie macht jedoch geltend, dass der am 24.05.2005 ausgestellte Vermittlungsgutschein dadurch seine Wirkung verloren hat, dass der Beigeladene vom 14.06.2005 bis 14.07.2005 infolge der Beschäftigung bei K. nicht arbeitslos gewesen sei und der Vermittlungsgutschein seine Gültigkeit allenfalls dann wieder erlangt hätte, wenn der Beigeladene nach dem Ende der Zwischenbeschäftigung wiederum sechs Wochen arbeitslos gewesen wäre. Abgesehen davon, dass die von der Beklagten aufgezeigte Möglichkeit nur bei einer alsbald nach dem Geltungsbeginn des Vermittlungsgutscheins begonnenen und sehr kurzen Zwischenbeschäftigung bestehen würde (im vorliegenden Fall hätte diese Möglichkeit nicht bestanden, da zwischen dem Ende der Zwischenbeschäftigung am 14.07.2005 und dem Gültigkeitsende des Vermittlungsgutscheins am 23.08.2005 nicht mindestens sechs Wochen gelegen haben), folgt der Senat dieser Auslegung der gesetzlichen Regelung durch die Beklagte nicht.
Der Sinn und Zweck der Befristung der Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgutscheins auf drei Monate besteht darin, dem eingeschalteten Vermittler nur eine begrenzte Zeit zu belassen, um den Arbeitsuchenden in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu vermitteln. Damit wird insbesondere erreicht, dass der Arbeitsuchende mit einem neuen Vermittlungsgutschein ggf. einen anderen, möglicherweise erfolgreicheren Arbeitsvermittler einschalten kann. Die begrenzte Geltungsdauer des Vermittlungsgutscheins fördert somit zügige Vermittlungsbemühungen des eingeschalteten Arbeitsvermittlers (vgl. hierzu Sauer in Jahn, SGB III, § 421g, Rdnr. 2). Angesichts dieser relativ kurzen Geltungsdauer des Vermittlungsgutscheins ist es für den Vermittler um so wichtiger, dass er sich auf den im Gutschein selbst angegebenen Geltungszeitraum verlassen kann, d. h. dass er diesen Zeitraum auch ausschöpfen darf. Daraus folgt, dass er den gesetzlichen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte - bei Vorliegen der bereits genannten weiteren Voraussetzungen - erwirbt, wenn das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis innerhalb des Geltungszeitraums des Vermittlungsgutscheins beginnt. Für die von der Beklagten für richtig gehaltene (beschränkte) Wirkung des Vermittlungsgutscheins, wonach zwischen der Zwischenbeschäftigung und der neuen Beschäftigung erneut eine Arbeitslosigkeit von sechs Wochen vorliegen müsse, gibt es nach Auffassung des Senats keine tragfähige Rechtsgrundlage.
Dies gilt jedenfalls nach Überzeugung des Senats im Verhältnis zum Vermittler, hier also der Klägerin, auf das es vorliegend allein ankommt. Zu unterscheiden ist nämlich einerseits der Anspruch des Arbeitnehmers gegen die Beklagte auf Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins und dessen Voraussetzungen. Dieser Anspruch und seine Voraussetzungen finden ihre Rechtsgrundlage in § 421g Abs. 1 SGB III, während der gesetzliche Zahlungsanspruch des Vermittlers in § 421g Abs. 2, insbesondere in den Sätzen 2 und 3 SGB III (und auch noch in Satz 4 des § 421g Abs. 1 SGB III, geregelt ist. Das bedeutet, dass die Beklagte auf Grund des Vermittlungsgutscheins verpflichtet ist, den Vergütungsanspruch des Vermittlers, der den Arbeitnehmer in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich vermittelt hat, nach Maßgabe der weiteren Bestimmungen zu erfüllen, wobei die Leistung unmittelbar an den Vermittler zu zahlen ist (§ 421g Abs. 2 Satz 3 SGB III). Dass die hierfür erforderlichen Voraussetzungen (Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden, sechsmonatige Dauer des Beschäftigungsverhältnisses und Vermittlung innerhalb der Geltungsdauer des Vermittlungsgutscheins) gegeben sind, ist - wie bereits dargelegt - nicht umstritten. Der Auffassung der Beklagten, dass der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch aber daran scheitere, dass die Vermittlung des Beigeladenen in die von ihm am 18.07.2005 begonnene Beschäftigung nicht nach einer Arbeitslosigkeit von sechs Wochen erfolgt sei, folgt der Senat nicht. Selbst wenn die Vorschrift des § 421g Abs. 1 Satz 1 SGB III in diesem Sinne auszulegen wäre, betrifft dieses Vorbringen nur den Anspruch des Arbeitnehmers auf einen Vermittlungsgutschein, nicht aber den - insoweit nicht akzessorischen - gesetzlichen Zahlungsanspruch des Vermittlers nach den bereits genannten Vorschriften. Die vom Sitzungsvertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat dargelegte Rechtsauffassung der Notwendigkeit einer Differenzierung zwischen "Geltung" des Vermittlungsgutscheins, die an den fortbestehenden Alg-Anspruch des Arbeitsuchenden anknüpfe, und "Gültigkeit" des Vermittlungsgutscheins findet weder nach dem Gesetzeswortlaut noch nach dem Gesetzeszweck eine ausreichende Rechtsgrundlage. Gegen die Rechtsauffassung der Beklagten spricht auch der Wertungswiderspruch, der entstehen würde, wenn man dieser folgen würde. Der Vergütungsanspruch des Vermittlers entsteht nämlich nach § 421g Abs. 2 Satz 2 SGB III erst nach einer sechswöchigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses. Die Vermittlung des Beigeladenen in die vom 14.06.2005 bis 14.07.2005 dauernde Beschäftigung bei K. löste damit noch keinen Vergütungsanspruch der Klägerin aus. Eine erfolgreiche und deshalb zu vergütende Vermittlung des Arbeitnehmers nimmt das Gesetz folglich erst bei einer Mindestbeschäftigungsdauer von sechs Wochen an. Wenn diese Mindestbeschäftigungsdauer - wie hier - nicht vorgelegen hat, anderseits aber als Beschäftigungszeit gewertet werden würde, die die vor dieser Zwischenbeschäftigung bestehende Arbeitslosigkeit von sechs Wochen wieder entfallen ließe, würde dies Sinn und Zweck des Vermittlungsgutscheins, nämlich eine möglichst dauerhafte Eingliederung in das Arbeitsleben, widersprechen. Eine die zeitlichen Mindestanforderungen des § 421g Abs. 2 Satz 2 SGB III nicht erfüllende Beschäftigungszeit kann daher grundsätzlich nicht dazu führen, dass die gesetzliche Voraussetzung einer Arbeitslosigkeit von sechs Wochen nun wieder quasi "neu" erfüllt werden muss. Insoweit ist (nur) auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Ausstellung des Vermittlungsgutscheins abzustellen.
Der Senat geht auch davon aus, dass der für die Zeit vom 24.05.2005 bis 23.08.2005 ausgestellte Vermittlungsgutschein bis zum Ende seiner Geltungsdauer wirksam geblieben ist. Sowohl die Klägerin als auch der Beigeladene durften sich darauf verlassen, dass der Vermittlungsgutschein für den gesamten dort angegebenen Zeitraum gilt. Ansonsten hätte die Wirkung des Vermittlungsgutscheins von der Beklagten für die Klägerin und den Beigeladenen erkennbar beseitigt - und ggf. gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X für die Zukunft aufgehoben - werden müssen. Der Vermittlungsgutschein, dessen Rechtsnatur umstritten ist, dürfte im Verhältnis zum Arbeitnehmer ein (feststellender) Verwaltungsakt sein, mit dem die grundsätzliche Verpflichtung der Beklagten nach § 421g Abs. 1 Satz 4 zur Freistellung des Arbeitnehmers von seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Vermittler festgestellt wird (so Niesel, SGB III 4. Auflage, § 421g Rdnr. 14; a.A. Urmersbach in Eicher/Schlegel, § 421g Rdnr. 29, der den Vermittlungsgutschein lediglich als technische Grundlage zur späteren Abwicklung des Freistellungsanspruchs ansieht).
Der Klägerin steht somit gegen die Beklagte der geltend gemachte Anspruch aus dem dem Beigeladenen erteilten Vermittlungsgutschein in Höhe von 2.000,- EUR zu. Die Höhe des Betrages folgt daraus, dass das Beschäftigungsverhältnis des Beigeladenen die hierfür erforderliche Mindestdauer von sechs Monaten bestanden hat (§ 421g Abs. 2 Satz 2 SGB III).
Bei der nach § 197a SGG (iVm § 154 Abs. 2 VwGO) zu treffenden Kostenentscheidung hat der Senat berücksichtigt, dass der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat. Er hat somit seine Kosten selbst zu tragen.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, so dass dem Hilfsantrag der Beklagten nicht stattzugeben war.
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