Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 2 R 3033/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 493/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 21.01.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.
Der am 1950 geborene Kläger absolvierte von 1967 bis 1971 eine Ausbildung zum Mechaniker und war anschließend bis 1975 in diesem Beruf tätig. Danach war der Kläger als Hilfsarbeiter beschäftigt, zuletzt seit 1991 bei der Firma M. in R. in einem Umfang von fünf Stunden täglich (Auffüllen von Truhen und Regalen mit Tiefkühlkost und Milchprodukten). Das Beschäftigungsverhältnis wurde zum 01.01.2007 gegen Zahlung einer Abfindung beendet, da der Kläger gemeinsam mit seinen Geschwistern seinen Vater pflegen wollte.
Am 12.12.2006 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Diesen Antrag begründete er mit der seit seiner Geburt bestehenden Schädigung der Hirnanhangdrüse, der späten Entwicklung sowie physischen und psychischen Beschwerden. Ärztliche Behandlungen würden nicht durchgeführt. Die Beklagte veranlasste das Gutachten der Fachärztin für Physikalische und Rehabilitative Medizin Dr. H. , die von Prof. Dr. R. , Leiter der Sektion Pädiatrische Endokrinologie in der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin des Universitätsklinikum T. , eine Auskunft einholte (vorübergehende und erfolgreiche Behandlung des Klägers als bereits erwachsener Mann mit Wachstumshormonen wegen Hypophysen-insuffizienz; später Ablehnung weiterer Therapie) und den Kläger am 12.01.2007 untersuchte. Dr. H. diagnostizierte eine Hypophyseninsuffizienz durch Geburtstrauma mit verzögertem Wachstum und verminderter Ausbildung der sekundären Geschlechtsmerkmale in Folge Androgenmangel, Anpassungsstörungen, degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule und Fehlstatik bei muskulärer Insuffizienz ohne Bewegungseinschränkung und ohne Nervenwurzelreizzeichen, eine leichte Minusvariante der distalen Elle beidseits mit Ausbildung einer Pseudogelenkfläche am Processus styloideus ulnae rechts mit leichter Bewegungseinschränkung des rechten Handgelenks sowie degenerative Veränderung am Kahnbein der rechten Hand. Sie erachtete den Kläger für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne häufige und länger dauerende Zwangshaltungen der Wirbelsäule, ohne häufige Drehbewegungen der rechten Hand und ohne häufiges kraftvolles Zupacken mit der rechten Hand für mehr als sechs Stunden täglich leistungsfähig; auch für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsarbeiter in der Lebensmittelabteilung bestehe ein mehr als sechsstündiges Leistungsvermögen. Mit Bescheid vom 20.02.2007 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könne er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch Tätigkeiten im Umfang von zumindest sechs Stunden täglich ausüben, so dass weder volle noch teilweise Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit vorliege. Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, schon seit 15 Jahren nur noch täglich fünf Stunden arbeiten zu können. Dies habe er aus humanitären Gründen veranlasst, um den Arbeitskollegen einen ständigen Ausfall durch Krankheit zu ersparen, er habe dies allerdings von ärztlicher Seite nicht bescheinigen lassen. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.07.2007 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Am 30.07.2007 hat der Kläger dagegen beim Sozialgericht Reutlingen (SG) unter Bezugnahme auf seine Ausführungen im Widerspruchsverfahren Klage erhoben. Er hat den Befund über die röntgenologische Untersuchung der linken Schulter des Dr. F. vom 14.09.2007 (Hinweis für eine Periathropathia humeroscapularis und eine beginnende Omarthrose) sowie den Arztbrief des Internisten/Kardiologen M. vom 08.10.2007 (Diagnosen: unklare EKG-Veränderung mit grenzwertig pathologischem Belastung-EKG, Ausschlusseiner Kardiomyopathie und eines relevanten Klappenvitiums, kardiovaskuläre Risikofaktoren: Hypercholesterinämie, Hypopituita-rismus, Hypothyreose) vorgelegt.
Das SG hat den Internisten M. schriftlich als sachverständigen Zeugen angehört. Dieser hat ausgeführt, den Kläger einmalig am 04.10.2007 wegen unklarer EKG-Veränderungen untersucht zu haben; eine relevante Herzerkrankung habe er nicht feststellen können. Einschränkungen bezüglich einer leichten Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes im Umfang von wenigstens sechs Stunden täglich hat er nicht gesehen. Der vom SG darüber hinaus schriftlich als sachverständiger Zeuge angehörte Facharzt für Allgemeinmedizin und Chirurgie Dr. L. hat von Vorstellungen des Klägers im September 2002 (wegen Erkältungskrankheit), im November 2005 (wegen Schwindel) sowie am 12.09.2007 (mit der Bitte um Durchuntersuchung und Behandlung) berichtet. Im Vordergrund der Erkrankungen des Klägers stünde die seit der Kindheit bestehende Hypophysenvorderlappeninsuffizienz; darüber hinaus hat er über eine Hypothyreose berichtet, röntgenologisch und klinisch zeige sich das Bild einer Schulterkapselreizung und Schulterarthrose links. Zur beruflichen Leistungsfähigkeit des Klägers hat sich Dr. L. im Hinblick auf die kurze Behandlungszeit nicht geäußert. Mit Gerichtsbescheid vom 21.01.2008 hat das SG die Klage mit der Begründung abgewiesen, die durchgeführten Ermittlungen hätten die Einschätzung der Gutachterin Dr. H. bestätigt, wonach der Kläger noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Umfang von sechs Stunden täglich verrichten könne. Der Internist M. habe von kardiologischer Seite keine Einschränkungen gesehen und auch Dr. L. habe keine Befunde mitgeteilt, aus denen eine weitergehende zeitliche Einschränkung seiner beruflichen Leistungsfähigkeit resultiere.
Am 24.01.2008 hat der Kläger dagegen beim SG Berufung eingelegt und geltend gemacht, als Folge einer Knocheneiterung in seiner rechten Hand könne er diese nicht mehr richtig gebrauchen und keine schweren Sachen mehr heben. Zudem habe er in den letzten Monaten seiner beruflichen Tätigkeit wieder Armbeschwerden bekommen. Es sei wichtig, dass er nicht mehr arbeite, sondern jetzt in Rente komme, um nicht als Krüppel leben zu müssen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 21.01.2008 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 20.02.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.07.2007 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 01.01.2007 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 153 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 20.02.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.07.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger ist im Sinne der maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften weder voll noch teilweise erwerbsgemindert, weshalb ihm weder Rente wegen voller noch wegen teilweiser Erwerbsminderung, auch nicht bei Berufsunfähigkeit, zusteht.
Rechtsgrundlage für die hier begehrte Rente wegen Erwerbsminderung ist § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Danach haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie - unter anderem - teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Das SG hat zutreffend ausgeführt, dass die durchgeführten medizinischen Ermittlungen keine Anhaltspunkte dafür erbracht haben, dass das berufliche Leistungsvermögen des Kläger aufgrund der bei ihm vorliegenden Gesundheitsstörungen auf ein rentenberechtigenden Ausmaß herabgesunken ist, weil er berufliche Tätigkeiten lediglich noch in einem Umfang von weniger als sechs Stunden täglich verrichten könne. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die entsprechenden Ausführungen des SG in der angefochtenen Entscheidung.
Auch der Senat sieht keine Gründe, weshalb dem Kläger berufliche Tätigkeiten in einem Umfang von sechs Stunden täglich nicht mehr zumutbar sein sollen. Den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers kann nach Überzeugung des Senats durch qualitative Einschränkungen vielmehr hinreichend Rechnung getragen werden. Insoweit schließt sich der Senat den überzeugenden Ausführungen der Dr. H. an, die den Kläger auf Veranlassung der Beklagten im Verwaltungsverfahren untersuchte und begutachtete. So kommen für den Kläger im Hinblick auf die bestehenden Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule schwere und überwiegend mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr in Betracht sowie Arbeiten, die mit häufigen und länger dauernden Zwangshaltungen der Wirbelsäule verbunden sind. Wegen den Veränderungen im Bereich der rechten Hand sind ferner Arbeiten auszuschließen, die ein häufiges kraftvolles Zupacken oder häufige Drehbewegungen mit der rechten Hand erfordern. Den vom Kläger im Berufungsverfahren hervorgehobenen Handgelenksbeschwerden kann durch die Berücksichtigung dieser qualitativen Einschränkungen damit hinreichend Rechnung getragen werden. Entsprechendes gilt auch im Hinblick auf die darüber hinaus geltend gemachten Schulter-/Armbeschwerden, die wahrscheinlich auf eine Periathropathia humeroscapularis und eine beginnende Omarthrose zurückzuführen sind (vgl. den Röntgenbefund von Dr. F. ), jedoch einer beruflichen Tätigkeit in dem beschriebenen Umfang nicht entgegen stehen, wenn im Rahmen des beschriebenen Leistungsbildes Überkopfarbeiten vermieden werden.
Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger in seinem beruflichen Leistungsvermögen darüber hinausgehend eingeschränkt ist, insbesondere sogar in quantitativer Hinsicht, sieht der Senat ebenso wenig wie das SG. Dies gilt namentlich für die im Vordergrund der Gesundheitsstörungen des Klägers stehenden Folgen der Hypophyseninsuffizienz, durch die er nachvollziehbar psychisch seit seiner Jugend belastet ist. Der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit im Umfang von sechs Stunden täglich steht diese Erkrankung jedoch nicht entgegen. Schließlich hat der Kläger trotz dieser Erkrankung eine Ausbildung zum Mechaniker absolviert und war zunächst in diesem Beruf und später - wenn auch unterbrochen durch Zeiten der Arbeitslosigkeit - im Rahmen von Hilfsarbeitertätigkeiten versicherungspflichtig beschäftigt. Auch von internistischer Seite sieht der Senat keinen Grund, weshalb Tätigkeiten der beschriebenen Art nicht wenigstens sechs Stunden täglich möglich sein sollen. Zwar trat beim Kläger - wie dem Arztbrief des Internisten M. zu entnehmen ist - im Jahr 2007 ein beklemmendes Gefühl in der Brust auf und ein Ruhe-EKG zeigte pathologische Veränderungen, jedoch war der Kläger nachfolgend im Alltag wieder völlig beschwerdefrei und auch von internistischer Seite fand sich keine kardiale Erkrankung. Entsprechend hat auch der Internist M. im Rahmen seiner dem SG erteilten Auskunft als sachverständiger Zeuge keine Einschränkungen für eine berufliche Tätigkeit im Umfang von sechs Stunden und mehr täglich gesehen.
Schließlich deutet auch der Umstand, dass der Kläger nicht in regelmäßiger ärztlicher Behandlung steht, darauf hin, dass keine relevante Einschränkung seines beruflichen Leistungsvermögens besteht. Gestützt wird diese Annahme durch die Tatsache, dass der Kläger längere Zeit seinen pflegebedürftigen Vater betreute.
Soweit der Kläger geltend macht, er habe schon während der letzten 15 Jahre lediglich Tätigkeiten im Umfang von fünf Stunden täglich ausgeübt, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Dieser Umstand belegt nämlich nicht, dass gesundheitliche Gründe der Ausübung einer wenigstens sechsstündigen Tätigkeit entgegen gestanden haben. Schließlich begründete der Kläger die damalige Reduzierung seiner beruflichen Tätigkeit auf fünf Stunden täglich auch gegenüber der Gutachterin Dr. H. selbst nicht mit einer derart weit reichenden Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit. Seinerzeit gab er als Begründung neben der Aussage eines Arztes, wonach sein Körper im Zustand eines Kindes sei, als weiteres Motiv vielmehr an, dass er den Kopf auch für andere Dinge habe frei haben wollen.
Nach alledem ergeben sich auch für den Senat keine Hinweise darauf, dass das berufliche Leistungsvermögen des Klägers auf ein rentenrechtlich relevantes Ausmaß herabgesunken ist. Er ist somit weder voll noch teilweise erwerbsgemindert, so dass ihm weder eine Rente wegen voller noch wegen teilweiser Erwerbsminderung zusteht. Der Kläger ist insbesondere auch nicht teilweise erwerbsgemindert bei Berufsunfähigkeit. Denn ein Berufsschutz steht ihm, nachdem er zuletzt lediglich ungelernte Tätigkeiten verrichtet hat, nicht zu. Die Berufung des Klägers kann damit keinen Erfolg haben. Alleine der Wunsch des Klägers, zukünftig nicht mehr erwerbstätig sein zu wollen, um seinen Gesundheitszustand nicht weiter zu gefährden, begründet keine Anspruch auf die begehrte Rente.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.
Der am 1950 geborene Kläger absolvierte von 1967 bis 1971 eine Ausbildung zum Mechaniker und war anschließend bis 1975 in diesem Beruf tätig. Danach war der Kläger als Hilfsarbeiter beschäftigt, zuletzt seit 1991 bei der Firma M. in R. in einem Umfang von fünf Stunden täglich (Auffüllen von Truhen und Regalen mit Tiefkühlkost und Milchprodukten). Das Beschäftigungsverhältnis wurde zum 01.01.2007 gegen Zahlung einer Abfindung beendet, da der Kläger gemeinsam mit seinen Geschwistern seinen Vater pflegen wollte.
Am 12.12.2006 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Diesen Antrag begründete er mit der seit seiner Geburt bestehenden Schädigung der Hirnanhangdrüse, der späten Entwicklung sowie physischen und psychischen Beschwerden. Ärztliche Behandlungen würden nicht durchgeführt. Die Beklagte veranlasste das Gutachten der Fachärztin für Physikalische und Rehabilitative Medizin Dr. H. , die von Prof. Dr. R. , Leiter der Sektion Pädiatrische Endokrinologie in der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin des Universitätsklinikum T. , eine Auskunft einholte (vorübergehende und erfolgreiche Behandlung des Klägers als bereits erwachsener Mann mit Wachstumshormonen wegen Hypophysen-insuffizienz; später Ablehnung weiterer Therapie) und den Kläger am 12.01.2007 untersuchte. Dr. H. diagnostizierte eine Hypophyseninsuffizienz durch Geburtstrauma mit verzögertem Wachstum und verminderter Ausbildung der sekundären Geschlechtsmerkmale in Folge Androgenmangel, Anpassungsstörungen, degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule und Fehlstatik bei muskulärer Insuffizienz ohne Bewegungseinschränkung und ohne Nervenwurzelreizzeichen, eine leichte Minusvariante der distalen Elle beidseits mit Ausbildung einer Pseudogelenkfläche am Processus styloideus ulnae rechts mit leichter Bewegungseinschränkung des rechten Handgelenks sowie degenerative Veränderung am Kahnbein der rechten Hand. Sie erachtete den Kläger für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne häufige und länger dauerende Zwangshaltungen der Wirbelsäule, ohne häufige Drehbewegungen der rechten Hand und ohne häufiges kraftvolles Zupacken mit der rechten Hand für mehr als sechs Stunden täglich leistungsfähig; auch für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsarbeiter in der Lebensmittelabteilung bestehe ein mehr als sechsstündiges Leistungsvermögen. Mit Bescheid vom 20.02.2007 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könne er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch Tätigkeiten im Umfang von zumindest sechs Stunden täglich ausüben, so dass weder volle noch teilweise Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit vorliege. Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, schon seit 15 Jahren nur noch täglich fünf Stunden arbeiten zu können. Dies habe er aus humanitären Gründen veranlasst, um den Arbeitskollegen einen ständigen Ausfall durch Krankheit zu ersparen, er habe dies allerdings von ärztlicher Seite nicht bescheinigen lassen. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.07.2007 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Am 30.07.2007 hat der Kläger dagegen beim Sozialgericht Reutlingen (SG) unter Bezugnahme auf seine Ausführungen im Widerspruchsverfahren Klage erhoben. Er hat den Befund über die röntgenologische Untersuchung der linken Schulter des Dr. F. vom 14.09.2007 (Hinweis für eine Periathropathia humeroscapularis und eine beginnende Omarthrose) sowie den Arztbrief des Internisten/Kardiologen M. vom 08.10.2007 (Diagnosen: unklare EKG-Veränderung mit grenzwertig pathologischem Belastung-EKG, Ausschlusseiner Kardiomyopathie und eines relevanten Klappenvitiums, kardiovaskuläre Risikofaktoren: Hypercholesterinämie, Hypopituita-rismus, Hypothyreose) vorgelegt.
Das SG hat den Internisten M. schriftlich als sachverständigen Zeugen angehört. Dieser hat ausgeführt, den Kläger einmalig am 04.10.2007 wegen unklarer EKG-Veränderungen untersucht zu haben; eine relevante Herzerkrankung habe er nicht feststellen können. Einschränkungen bezüglich einer leichten Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes im Umfang von wenigstens sechs Stunden täglich hat er nicht gesehen. Der vom SG darüber hinaus schriftlich als sachverständiger Zeuge angehörte Facharzt für Allgemeinmedizin und Chirurgie Dr. L. hat von Vorstellungen des Klägers im September 2002 (wegen Erkältungskrankheit), im November 2005 (wegen Schwindel) sowie am 12.09.2007 (mit der Bitte um Durchuntersuchung und Behandlung) berichtet. Im Vordergrund der Erkrankungen des Klägers stünde die seit der Kindheit bestehende Hypophysenvorderlappeninsuffizienz; darüber hinaus hat er über eine Hypothyreose berichtet, röntgenologisch und klinisch zeige sich das Bild einer Schulterkapselreizung und Schulterarthrose links. Zur beruflichen Leistungsfähigkeit des Klägers hat sich Dr. L. im Hinblick auf die kurze Behandlungszeit nicht geäußert. Mit Gerichtsbescheid vom 21.01.2008 hat das SG die Klage mit der Begründung abgewiesen, die durchgeführten Ermittlungen hätten die Einschätzung der Gutachterin Dr. H. bestätigt, wonach der Kläger noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Umfang von sechs Stunden täglich verrichten könne. Der Internist M. habe von kardiologischer Seite keine Einschränkungen gesehen und auch Dr. L. habe keine Befunde mitgeteilt, aus denen eine weitergehende zeitliche Einschränkung seiner beruflichen Leistungsfähigkeit resultiere.
Am 24.01.2008 hat der Kläger dagegen beim SG Berufung eingelegt und geltend gemacht, als Folge einer Knocheneiterung in seiner rechten Hand könne er diese nicht mehr richtig gebrauchen und keine schweren Sachen mehr heben. Zudem habe er in den letzten Monaten seiner beruflichen Tätigkeit wieder Armbeschwerden bekommen. Es sei wichtig, dass er nicht mehr arbeite, sondern jetzt in Rente komme, um nicht als Krüppel leben zu müssen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 21.01.2008 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 20.02.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.07.2007 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 01.01.2007 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 153 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 20.02.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.07.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger ist im Sinne der maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften weder voll noch teilweise erwerbsgemindert, weshalb ihm weder Rente wegen voller noch wegen teilweiser Erwerbsminderung, auch nicht bei Berufsunfähigkeit, zusteht.
Rechtsgrundlage für die hier begehrte Rente wegen Erwerbsminderung ist § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Danach haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie - unter anderem - teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Das SG hat zutreffend ausgeführt, dass die durchgeführten medizinischen Ermittlungen keine Anhaltspunkte dafür erbracht haben, dass das berufliche Leistungsvermögen des Kläger aufgrund der bei ihm vorliegenden Gesundheitsstörungen auf ein rentenberechtigenden Ausmaß herabgesunken ist, weil er berufliche Tätigkeiten lediglich noch in einem Umfang von weniger als sechs Stunden täglich verrichten könne. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die entsprechenden Ausführungen des SG in der angefochtenen Entscheidung.
Auch der Senat sieht keine Gründe, weshalb dem Kläger berufliche Tätigkeiten in einem Umfang von sechs Stunden täglich nicht mehr zumutbar sein sollen. Den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers kann nach Überzeugung des Senats durch qualitative Einschränkungen vielmehr hinreichend Rechnung getragen werden. Insoweit schließt sich der Senat den überzeugenden Ausführungen der Dr. H. an, die den Kläger auf Veranlassung der Beklagten im Verwaltungsverfahren untersuchte und begutachtete. So kommen für den Kläger im Hinblick auf die bestehenden Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule schwere und überwiegend mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr in Betracht sowie Arbeiten, die mit häufigen und länger dauernden Zwangshaltungen der Wirbelsäule verbunden sind. Wegen den Veränderungen im Bereich der rechten Hand sind ferner Arbeiten auszuschließen, die ein häufiges kraftvolles Zupacken oder häufige Drehbewegungen mit der rechten Hand erfordern. Den vom Kläger im Berufungsverfahren hervorgehobenen Handgelenksbeschwerden kann durch die Berücksichtigung dieser qualitativen Einschränkungen damit hinreichend Rechnung getragen werden. Entsprechendes gilt auch im Hinblick auf die darüber hinaus geltend gemachten Schulter-/Armbeschwerden, die wahrscheinlich auf eine Periathropathia humeroscapularis und eine beginnende Omarthrose zurückzuführen sind (vgl. den Röntgenbefund von Dr. F. ), jedoch einer beruflichen Tätigkeit in dem beschriebenen Umfang nicht entgegen stehen, wenn im Rahmen des beschriebenen Leistungsbildes Überkopfarbeiten vermieden werden.
Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger in seinem beruflichen Leistungsvermögen darüber hinausgehend eingeschränkt ist, insbesondere sogar in quantitativer Hinsicht, sieht der Senat ebenso wenig wie das SG. Dies gilt namentlich für die im Vordergrund der Gesundheitsstörungen des Klägers stehenden Folgen der Hypophyseninsuffizienz, durch die er nachvollziehbar psychisch seit seiner Jugend belastet ist. Der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit im Umfang von sechs Stunden täglich steht diese Erkrankung jedoch nicht entgegen. Schließlich hat der Kläger trotz dieser Erkrankung eine Ausbildung zum Mechaniker absolviert und war zunächst in diesem Beruf und später - wenn auch unterbrochen durch Zeiten der Arbeitslosigkeit - im Rahmen von Hilfsarbeitertätigkeiten versicherungspflichtig beschäftigt. Auch von internistischer Seite sieht der Senat keinen Grund, weshalb Tätigkeiten der beschriebenen Art nicht wenigstens sechs Stunden täglich möglich sein sollen. Zwar trat beim Kläger - wie dem Arztbrief des Internisten M. zu entnehmen ist - im Jahr 2007 ein beklemmendes Gefühl in der Brust auf und ein Ruhe-EKG zeigte pathologische Veränderungen, jedoch war der Kläger nachfolgend im Alltag wieder völlig beschwerdefrei und auch von internistischer Seite fand sich keine kardiale Erkrankung. Entsprechend hat auch der Internist M. im Rahmen seiner dem SG erteilten Auskunft als sachverständiger Zeuge keine Einschränkungen für eine berufliche Tätigkeit im Umfang von sechs Stunden und mehr täglich gesehen.
Schließlich deutet auch der Umstand, dass der Kläger nicht in regelmäßiger ärztlicher Behandlung steht, darauf hin, dass keine relevante Einschränkung seines beruflichen Leistungsvermögens besteht. Gestützt wird diese Annahme durch die Tatsache, dass der Kläger längere Zeit seinen pflegebedürftigen Vater betreute.
Soweit der Kläger geltend macht, er habe schon während der letzten 15 Jahre lediglich Tätigkeiten im Umfang von fünf Stunden täglich ausgeübt, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Dieser Umstand belegt nämlich nicht, dass gesundheitliche Gründe der Ausübung einer wenigstens sechsstündigen Tätigkeit entgegen gestanden haben. Schließlich begründete der Kläger die damalige Reduzierung seiner beruflichen Tätigkeit auf fünf Stunden täglich auch gegenüber der Gutachterin Dr. H. selbst nicht mit einer derart weit reichenden Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit. Seinerzeit gab er als Begründung neben der Aussage eines Arztes, wonach sein Körper im Zustand eines Kindes sei, als weiteres Motiv vielmehr an, dass er den Kopf auch für andere Dinge habe frei haben wollen.
Nach alledem ergeben sich auch für den Senat keine Hinweise darauf, dass das berufliche Leistungsvermögen des Klägers auf ein rentenrechtlich relevantes Ausmaß herabgesunken ist. Er ist somit weder voll noch teilweise erwerbsgemindert, so dass ihm weder eine Rente wegen voller noch wegen teilweiser Erwerbsminderung zusteht. Der Kläger ist insbesondere auch nicht teilweise erwerbsgemindert bei Berufsunfähigkeit. Denn ein Berufsschutz steht ihm, nachdem er zuletzt lediglich ungelernte Tätigkeiten verrichtet hat, nicht zu. Die Berufung des Klägers kann damit keinen Erfolg haben. Alleine der Wunsch des Klägers, zukünftig nicht mehr erwerbstätig sein zu wollen, um seinen Gesundheitszustand nicht weiter zu gefährden, begründet keine Anspruch auf die begehrte Rente.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung.
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