L 4 KR 515/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 2 KR 2639/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 515/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 02. Dezember 2008 wird zurückgewiesen. Die Klagen wegen der Bescheide vom Juni 2006, 29. Dezember 2006, 22. Juni 2007, 25. Juni 2008, 26. September 2008, 19. Dezember 2008, 19. Juni 2009, 23. Juni 2010 und 17. August 2010 wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich noch gegen die Zahlung von Beiträgen zur Kranken- (KV) und sozialen Pflegeversicherung (PV) aus der Kapitalzahlung zweier Direktlebensversicherungen seit 01. Mai 2005.

Der am 1939 geborene Kläger ist seit Dezember 2001 bei der Beklagten zu 1) als Rentner freiwillig krankenversichert und bei der Beklagten zu 2) pflegepflichtversichert. Aufgrund des Rentenbezugs (damaliger Rentenzahlbetrag EUR 890,52) betrugen ausweislich des ohne Vorbehalt der rückwirkenden Neuberechnung erlassenen Bescheids der Beklagten zu 1) zugleich im Namen der Beklagten zu 2) - vom 18. Juni 2004 die monatlichen Beiträge des Klägers ab 01. Juli 2004 zur KV EUR 135,41 und zur PV EUR 15,45.

Der Kläger war bei der H. H. & Co. GmbH beschäftigt. Diese schloss bei der A.-Lebensversicherungs-AG durch Einzahlung jeweils eines Einmalbetrags zwei Lebensversicherungen (Vertragsnummern XXX und YYY) für den Kläger als versicherte Person mit einer Laufzeit ab November 1982 für 22 Jahre ab. Zum Ablaufdatum am 01. November 2004 erfolgten aus diesen Lebensversicherungen an den Kläger Zahlungen in Höhe von EUR 31.937,20 und EUR 10.142,97. Hierüber unterrichtete die A.-Lebensversicherungs-AG mit Schreiben vom 14. Dezember 2004 die Beklagten.

Mit Bescheid vom 12. April 2005 setzte die Beklagte zu 1) zugleich im Namen der Beklagten zu 2) hierauf ab 01. Januar 2005 wegen Änderung des zu verbeitragenden Einkommens den monatlichen Beitrag zur KV mit EUR 184,94 und zur PV mit EUR 21,10 fest. Mit Bescheid im Juli 2005 wurden die monatlichen Beiträge zur KV und PV ab 01. Juli 2005 von der Beklagten zu 1) in der bisherigen Höhe festgesetzt und mit Bescheid im August 2005 ab 01. September 2005 bei gleichbleibendem PV-Beitrag bezüglich des KV-Beitrags auf EUR 183,69 erniedrigt.

Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch trug der Kläger vor, dass sich sein Einkommen nicht geändert habe. Die ausgezahlten Lebensversicherungen seien kein Einkommen, sondern Vermögen. Nach einem Hinweisschreiben der Beklagten zu 1) vom 26. April 2005 wurde der Widerspruch des Klägers durch den bei den Beklagten gebildeten Widerspruchsausschuss mit Widerspruchsbescheid vom 12. September 2005 zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Widerspruchsausschuss aus, ab 01. Januar 2004 seien aufgrund der Änderung des § 229 Abs. 1 Satz 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) auch Kapitalleistungen der betrieblichen Altersversorgung beitragspflichtig. Die Neufassung unterwerfe ab 01. Januar 2004 alle Kapitalleistungen, die der Alters- oder Hinterbliebenenversorgung dienen, der Beitragspflicht. Voraussetzung sei ein Bezug zum früheren Erwerbsleben. Der Bezug zum früheren Erwerbsleben werde durch die Bescheide der Firmenkundenabteilung der A. Lebensversicherungs-AG bestätigt. Trete an die Stelle einer monatlichen Rentenzahlung eine nicht regelmäßig (monatlich) wiederkehrende Leistung, eine so genannte Kapitalabfindung, sei ein Einhundertzwanzigstel der Einmalzahlung als monatlicher beitragspflichtiger Zahlbetrag für die Berechnung der KV- und PV-Beiträge anzusetzen, längstens jedoch für zehn Jahre bzw. 120 Monate. Beiträge aus Kapitalleistungen seien nicht zu entrichten, wenn der auf den Kalendermonat umgelegte Anteil ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße (2005 = EUR 120,75) nicht übersteige. Die an den Kläger gewährten Kapitalabfindungen betrügen insgesamt EUR 42.080,17. Ein Einhundertzwanzigstel hieraus belaufe sich auf EUR 350,66. Dieser Betrag sei bei der Berechnung der monatlichen Beiträge für die freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung anzusetzen.

Im Folgenden wurden im Juni 2006 von der Beklagten zu 1) auch im Namen der Beklagten zu 2) die Beiträge ab 01. Juli 2006 in der bisherigen Höhe festgesetzt. Mit Bescheid vom 29. Dezember 2006 setzte die Beklagte zu 1) wegen weiterer Änderung des Beitragssatzes den neuen Beitrag ab 01. Januar 2007 auf EUR 191,14 zur KV und EUR 21,10 zur PV und mit Bescheid vom 22. Juni 2007 zugleich im Namen der Beklagten zu 2) ab 01. Juli 2007 auf EUR 191,88 zur KV und EUR 21,18 zur PV fest. Die Beklagte zu 1) erließ dann den Bescheid vom 25. Juni 2008, mit dem der monatliche Beitrag zur KV ab 01. Juli 2008 auf EUR 193,40 und derjenige zur PV auf EUR 24,49 festgesetzt wurde. Wegen weiterer Änderung des Beitragssatzes zur KV wurde dann mit Bescheid vom 26. September 2008 ab 01. Oktober 2008 der monatliche Beitrag zur KV auf EUR 200,93 erhöht. Mit Bescheid vom 19. Dezember 2008 wurde ab 01. Januar 2009 der monatliche Beitrag zur KV auf EUR 194,66 und zur PV auf EUR 24,49 festgesetzt. Ab 01. Juli 2009 forderte die Beklagte zu 1) mit Bescheid vom 19. Juni 2009 zur KV einen Beitrag in Höhe von EUR 190,37 und zur PV in Höhe von EUR 24,91. Mit Bescheid der Beklagten vom 23. Juni 2010 wurde, nachdem der Kläger keinen Einkommensnachweis vorgelegt hatte, ab 01. Juli 2010 der Beitrag zur KV auf EUR 543,92 und zur PV auf EUR 73,12 erhöht und nach Vorlage des Einkommensnachweises mit Bescheid vom 17. August 2010 ab 01. Juli 2010 auf EUR 190,37 zur KV und auf EUR 24,91 zur PV festgesetzt.

Wegen der Beitragserhebung aus der Kapitallebensversicherung ab 01. Januar 2005 hatte der Kläger bereits am 14. Oktober 2005 Klage gegen die Beklagten beim Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben. Er machte geltend, die Beitragserhebung sei unrechtmäßig. Es handle sich nicht um eine betriebliche Altersversorgung, sondern um zwei Lebensversicherungen, die sein damaliger Arbeitgeber für einige wenige leitende Angestellte abgeschlossen habe. Ansonsten habe es beim damaligen Arbeitgeber keine betriebliche Altersversorgung gegeben. Kapitallebensversicherungen seien in § 229 SGB V nicht erwähnt. Die von der Lebensversicherung ausbezahlten Beträge habe er größtenteils zur Schuldentilgung verwendet und im Übrigen verbraucht. Nicht vorhandenes Geld könne nicht die Funktion eines beitragserhöhenden "Versorgungsbezuges" haben. Die Heranziehung der Kapitalzahlungen als beitragspflichtiges Einkommen bedeute für ihn zudem eine unzumutbare Belastung. Seine Rente belaufe sich derzeit auf EUR 952,41 (einschließlich des Zuschusses zur KV), diejenige seiner Ehefrau auf EUR 131,62. Dem Pro-Kopf-Einkommen von monatlich EUR 542,01 stünden derzeit monatliche Beitragszahlungen an die Beklagten in Höhe von EUR 204,09 gegenüber. Dies entspreche einer Belastung von knapp 37,7 v.H. und von über 40 v.H. wenn alle weiteren Ausgaben wie Praxisgebühr, Medikamente, Zahnersatz u.a. von der Beklagten zu 1) nicht übernommene Leistungen hinzugerechnet würden. Es sei auch zu beachten, dass die von seinem Arbeitgeber entrichteten Lebensversicherungsbeiträge Teile des Entgelts gewesen seien. Mit der gesetzlichen Regelung würden die in der Vergangenheit erbrachten Leistungen rückwirkend durch Steuern gleichzusetzende Abgaben entwertet. Dies stelle einen Eingriff in sein Eigentum dar. Außerdem sei es ein gravierender Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes (GG), da nicht jedes Eigentum zur Beitragszahlung herangezogen werde. Schließlich entfalte die Regelung des § 229 SGB V eine verfassungsrechtlich unzulässige echte Rückwirkung.

Die Beklagten traten der Klage entgegen. Bei Leistungen der betrieblichen Altersversorgung handle es sich in der KV und PV grundsätzlich um beitragspflichtige Einnahmen. Aufgrund einer gesetzlichen Änderung zum 01. Januar 2004 seien auch Kapitalleistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung als beitragspflichtige Einnahmen für die Berechnung der Beiträge in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung heranzuziehen. Soweit in der Klagebegründung behauptet werde, dass es sich bei den beiden Zahlungen nicht um eine betriebliche Altersversorgung, sondern um zwei Lebensversicherungen handle, stehe dem entgegen, dass weiter ausgeführt werde, dass es sich bei den eingezahlten Beiträgen um Teile des Entgelts bzw. um eine andere Entlohnungsstruktur gehandelt habe. Gerade eine derartige Zahlungsart sei bei einer betrieblichen Altersversorgung üblich.

Nach erfolglosem Prozesskostenhilfeantrag (Beschluss des SG vom 26. Oktober 2006 - S 2 KR 1955/06 PKH-A - und Senatsbeschluss vom 25. Juni 2007 - L 4 KR 2156/07 PKH-B -) und erfolglosem Antragsverfahren, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Beitragsbescheid vom 12. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. September 2005 anzuordnen (Beschluss des SG vom 08. August 2006 - S 2 KR 1953/06 ER - und Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 21. März 2007 - L 5 KR 6079/06 ER-B -) wies das SG mit Gerichtsbescheid vom 02. Dezember 2008 die Klage ab. Der Bemessung der Beiträge zur KV (und PV) sei neben dem Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung auch der Zahlbetrag, der der Rente vergleichbaren Einnahmen zugrunde zu legen. Hierzu zählten auch einmalige Kapitalzahlungen einer Direktlebensversicherung. Dies folge zwar nicht unmittelbar aus § 237 Satz 1 Nr. 2 SGB V und § 57 Abs. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI), weil der Kläger nicht in der gesetzlichen KV pflichtversichert, sondern freiwillig versichert sei. Gemäß § 240 Abs. 3 Satz 1 SGB V müsse jedoch die Satzung der Krankenkasse mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtigen Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen seien. Entsprechendes gelte nach § 57 Abs. 4 Satz 1 SGB XI für Mitglieder der Pflegekasse, die freiwillige Mitglieder der gesetzlichen KV seien. Somit sei die von den Beklagten vorgenommene Heranziehung der einmaligen Kapitalzahlung der Direktlebensversicherung dem Grunde nach zu Recht erfolgt. Sie sei auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.

Gegen den am 23. Dezember 2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 15. Januar 2009 Berufung eingelegt. Er wiederholt im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und weist noch einmal darauf hin, dass die Zahlungen aus den Lebensversicherungen keine Einnahmen und kein Versorgungsbezug seien sowie entgegen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) - auch entgegen der Beschlüsse vom 06. September 2010 (1 BvR 739/08 in juris) und vom 28. September 2010 (1 BvR 1660/08 in juris) - die gesetzliche Regelung des § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V i.V.m. § 240 SGB V bei ihm nicht anwendbar sei. Sie verstoße gegen das Verbot der echten Rückwirkung, den Gleichheitssatz, den Schutz und die Garantie des Eigentums sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. In gerichtlichen Entscheidungen würden die entscheidungserheblichen Begriffe unzutreffend verwendet. Ergänzend hat er dargelegt, dass die beiden Versicherungen aus dem Jahr 1982 mit Einmalzahlungen gleichzeitig beitragsfrei gestellt worden seien.

Den vom Kläger am 17. April 2009 erneut gestellten Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 27. April 2009 abgelehnt (L 4 KR 1793/09 ER).

Mit Schriftsatz vom 08. Oktober 2009 haben die Beklagten den Bescheid vom 12. April 2005 für den Zeitraum vom 01. Januar 2005 bis 30. April 2005 aufgehoben.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 02. Dezember 2008 und die Bescheide der Beklagten vom 12. April 2005, vom Juli 2005 sowie August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. September 2005, jeweils in der Fassung des Teilanerkenntnisses vom 08. Oktober 2009 sowie die Bescheide vom Juni 2006, 29. Dezember 2006, 22. Juni 2007, 25. Juni 2008, 26. September 2008, 19. Dezember 2008, 19. Juni 2009, 23. Juni 2010 und 17. August 2010 aufzuheben, soweit darin ab 01. Mai 2005 Beträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus den Kapitalzahlungen seiner Lebensversicherungen bei der A.-Lebensversicherung-AG (Vertragsnummern XXX und YYY) festgesetzt worden sind.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen sowie die Klagen wegen der Bescheide vom Juni 2006, 29. Dezember 2006, 22. Juni 2007, 25. Juni 2008, 26. September 2008, 19. Dezember 2008, 19. Juni 2009, 23. Juni 2010 und 17. August 2010 abzuweisen.

Die Beklagten halten den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Sie haben Angaben zum Versichertenstatus des Klägers gemacht und die - dem SG nicht mitgeteilten - Folgebescheide für die Zeit ab Juli 2005 sowie - auszugsweise - ihre Satzungen vorgelegt.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge einschließlich der den einstweiligen Rechtsschutz und die Prozesskostenhilfe betreffenden Akten sowie die Akte des SG S 2 KR 395/09 ER und des LSG L 4 KR 1858/09 ER-B verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte entscheiden, obwohl der Kläger nicht zu der mündlichen Verhandlung erschienen ist. Der Kläger war von dem Termin zur mündlichen Verhandlung benachrichtigt. Erhebliche Gründe, die mündliche Verhandlung zu verlegen oder zu vertagen, waren nicht gegeben.

1. a) Nachdem die Beklagten mit Schriftsatz vom 08. Oktober 2009 den Bescheid vom 12. April 2005 für den Zeitraum vom 01. Januar 2005 bis 30. April 2005 aufgehoben haben, was als Teilanerkenntnis zu werten ist, ist im vorliegenden (Berufungs-)Rechtsstreit nur über die Beiträge aus der Kapitalauszahlung in Höhe von insgesamt EUR 42.080,17 zur KV und PV für die Zeit seit 01. Mai 2005 zu entscheiden.

b) Die gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig und auch sonst statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund nach § 144 Abs. 1 SGG ist nicht gegeben; zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung am 15. Januar 2009 standen im Streit wiederkehrende Leistungen, zu denen auch Beiträge zählen, ab 01. Januar 2005 für mehr als ein Jahr.

c) Die weiteren Bescheide vom Juli und August 2005 sind nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden, soweit sie auch Beiträge zur KV und PV wegen der Kapitalzahlung aus den Lebensversicherungen festsetzen. Denn sie ändern den jeweils vorangegangenen Beitragsbescheid ab dem jeweils im Bescheid genannten Zeitpunkt ab. Über sie hat der Widerspruchsausschuss der Beklagten sinngemäß mit dem Widerspruchsbescheid vom 12. September mit entschieden.

d) Kraft Klage sind nach §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG hier auch die nach dem 12. September 2005 (Widerspruchsbescheid) erlassenen Beitragsbescheide für die Zeit ab 01. Juli 2006, nämlich vom Juni 2006, 29. Dezember 2006, 22. Juni 2007, 25. Juni 2008, 26. März 2008, 19. Dezember 2008, 19. Juni 2009, 23. Juni 2010 und 17. August 2010, Gegenstand des Verfahrens geworden, soweit es um die Beiträge zur KV und PV im Hinblick auf die Kapitalzahlung aus den Lebensversicherungen geht. Dies gilt, wie der Senat bereits mit Urteil vom 22. Januar 2010 (L 4 KR 4887/08) entschieden hat, nicht nur für diejenigen (weiteren) genannten Bescheide, die bis zum 31. März 2008 ergangen sind, sondern auch für die weiteren Bescheide, die ab 01. April 2008 erlassen worden sind. Der Senat hat hierzu in seiner Entscheidung vom 22. Januar 2010 ausgeführt: "Bis zum 31. März 2008 lautete § 96 Abs. 1 SGG wie folgt: Wird nach Klageerhebung der Verwaltungsakt durch einen neuen abgeändert oder ersetzt, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Durch Art. 1 Nr. 16 des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes (SGG-ArbGÄndG) vom 26. März 2008, BGBl. I S. 444, erhielt die Bestimmung die folgende Fassung: Nach Klageerhebung wird ein Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheids ergangen und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Dadurch sollte klargestellt werden, dass ändernde oder ersetzende Bescheide nur in direkter und nicht in entsprechender Anwendungsvorschrift in das gerichtliche Verfahren einbezogen werden sollten (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 96 RdNr. 1). Bis zum 31. März 2008 aufgrund noch möglicher entsprechender Anwendung des § 96 Satz 1 SGG a.F. in das Verfahren einbezogene Bescheide blieben jedoch trotz der ab 01. April 2008 vorgenommenen Gesetzesänderung Gegenstand des Klage- bzw. Berufungsverfahrens.

Daran hält der Senat fest.

Die Bescheide, die zwischen dem 12. September 2005 (Widerspruchsbescheid) und dem 02. Dezember 2008 (Gerichtsbescheid des SG) ergangen sind, sind bereits Gegenstand des Klageverfahrens geworden, so dass über diese Bescheide an sich bereits das SG entscheiden hätte müssen. Dies ist in Unkenntnis von der Existenz der Bescheide unterblieben, weil sie dem SG von den Beteiligten entgegen der in § 96 Abs. 2 SGG vorgesehenen Verpflichtung nicht mitgeteilt worden sind. Für einen solchen Fall ist durch die Rechtsprechung anerkannt, dass auch das Berufungsgericht über den gemäß § 96 Abs. 1 SGG erweiterten Streitgegenstand zu entscheiden hat (BSG SozR 4-1500 § 96 Nr. 4).

2. Die zulässige Berufung des Klägers ist - soweit über sie im Berufungsverfahren noch zu entscheiden war - ebenso nicht begründet wie die Klage wegen der weiteren Bescheide. Die Beklagten erheben zu Recht ab 01. Mai 2005 Beiträge zur freiwilligen KV und zur PV aus den am 01. November 2004 von der A. Lebensversicherungs-AG ausgezahlten Kapitalbeträgen in Höhe von insgesamt EUR 42.080,17 (Mitteilung der A. Lebensversicherungs-AG an die Beklagten vom 14. Dezember 2004). Dieser Betrag von EUR 42.080,17 unterliegt in voller Höhe der anteiligen (in Höhe von monatlich EUR 350,66) Beitragspflicht zur freiwilligen KV und PV.

a) Soweit es um die Beiträge zur PV geht, für deren Festsetzung die Beklagte zu 2) zuständig ist, ist die Berufung nicht bereits deshalb begründet, weil die Beklagte zu 2) nicht bei allen Beitragsbescheiden ausdrücklich genannt wird. Die Bescheide vom 18. Juni 2004, 12. April 2005, Juni 2006, 22. Juli 2007 und 23. Juni 2010 sowie 17. August 2010 sind ausdrücklich auch im Namen der Pflegekasse, also der Beklagten zu 2) ergangen, da sie den Hinweis enthalten. Damit liegt in diesen Fällen erkennbar eine Verwaltungsentscheidung auch der insoweit zuständigen Beklagten zu 2) vor. Auch dass die weiteren Bescheide den Zusatz, dass der Bescheid auch im Namen der Pflegekasse ergeht, nicht enthalten und die Beklagte zu 1) sowohl im Klage- als auch Berufungsverfahren - teilweise - nicht explizit auch für die Beklagte zu 2) aufgetreten ist, begegnet keinen Zweifeln. Der Kläger selbst ist davon ausgegangen, dass die Beklagte zu 1) auch für die Beklagte zu 2) gehandelt hat. Er hat sich ausdrücklich sowohl gegen die Beitragshöhe zur KV und PV gewandt und hat auch nicht gerügt, dass das SG die Klage auch gegen die Beklagte zu 2) gerichtet ansah. Für die Entscheidung über den gegen die Festsetzung der Beiträge zur PV eingelegten Widerspruch war nach § 10 Abs. 1 und 2 der Satzung der Beklagten zu 2) i. V. mit den §§ 23 Abs. 1 und 4, 23b Abs. 2 der Satzung der Beklagten zu 1) hier auch der bei der Beklagten zu 1) gebildete Widerspruchsausschuss der zuständigen Bezirksdirektion der Beklagten zu 1) zuständig, denn dieser nahm für die Pflegekasse (Beklagte zu 2) die Aufgabe des Widerspruchsausschusses als Widerspruchsstelle (örtlicher Pflegekassen-Widerspruchsausschuss) wahr. Der Umstand, dass bei Personen identischer Besetzung der Widerspruchsstelle diese Aufgabenwahrnehmung im Widerspruchsbescheid selbst, indem über die KV- und PV-Beiträge entschieden wurde, nicht ausdrücklich erwähnt worden ist, berührt die Wirksamkeit der Feststellung der Beiträge zur PV nicht. Insoweit fehlt es insbesondere nicht an einem Widerspruchsbescheid der zuständigen Widerspruchsstelle. Auch berührt der fehlende Hinweis die Wirksamkeit des Widerspruchsbescheids insoweit nicht (vgl. hierzu Urteil des erkennenden Senats vom 07. August 2009 - L 4 KR 5545/07 -).

b) Der Umfang der Beitragspflicht beurteilt sich nach dem Versichertenstatus in dem Zeitpunkt, für den hier Beiträge erhoben werden, nämlich ab 01. Mai 2005. Ab 01. Mai 2005 war der Kläger durchgehend freiwillig krankenversichert und pflegepflichtversichert.

c) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung nach § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V in der bis 31. Dezember 2008 geltenden Fassung durch die Satzung, nach der seit 01. Januar 2009 geltenden Fassung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes (GKV-WSG) vom 26. März 2007 (BGBl. I, S. 378) einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist nach § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Nach § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB V sind bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bis 31. Dezember 2008 in der Satzung der Krankenkasse - mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden u.a. nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V der Beitragsbemessung der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) zugrunde gelegt. Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung erzielt werden Renten der betrieblichen Altersversorgung. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung - wie hier - vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V in der ab dem 01. Januar 2004 anzuwendenden Fassung von Art. 1 Nr. 143 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz (GMG)) vom 14. November 2003 (BGBl. I 2190, vgl. Art. 37 Abs. 1 GMG) ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate. Dies gilt nach § 57 Abs. 4 Satz 1 SGB XI auch für die Beiträge zur PV bei freiwilligen Mitgliedern der KV. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat die Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) vom 27. Oktober 2008 erlassen. In Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben nennen diese Grundsätze in § 3 u.a. den Zahlbetrag der Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen. Ob diese Grundsätze unwirksam sind (so Sozialgericht München, Urteil vom 02. März 2010 - S 19 KR 873/09 -, in Juris), kann dahingestellt bleiben. Denn die im vorliegenden Verfahren allein streitige Beitragspflicht aus einem Versorgungsbezug ergibt sich bereits aus den genannten gesetzlichen Bestimmungen.

d) Der Kläger hat seitens der A. Lebensversicherungs-AG den im Mitteilungsschreiben vom 14. Dezember 2004 genannten Kapitalbetrag von insgesamt EUR 42.080,17 zum 01. November 2004 ausgezahlt erhalten. Ein Einhundertzwanzigstel dieser Leistung waren, wie im Widerspruchsbescheid vom 12. September 2005 zutreffend dargelegt, EUR 350,66. Bei diesen dem Kläger ausgezahlten einmaligen Kapitalleistungen aus den Lebensversicherungen handelt es sich um einen Versorgungsbezug im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V, der der Beitragsbemessung ab 01. Mai 2005 zugrunde zu legen ist.

Zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V gehören auch Renten, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) gezahlt werden. Um eine solche Direktversicherung handelt es sich, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Sie ist dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezweckt, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen soll. Dieser Versorgungszweck kann sich auch aus der vereinbarten Laufzeit ergeben. Der hinreichende Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers für die Qualifizierung als beitragspflichtige Einnahme der betrieblichen Altersversorgung ist bei einer solchen für die betriebliche Altersversorgung typischen Versicherungsart der Direktversicherung gegeben (vgl. BSG, Urteil vom 13. September 2006 - B 12 KR 5/06 R - = SozR 4-2500 § 229 Nr. 4; - B 12 KR 1/06 R - und - B 12 KR 17/06 R -; weiterführend Urteile vom 12. November 2008 - B 12 KR 9/08 R und 10/08 R -, jeweils veröffentlicht in juris).

Der Kläger war hier versicherte Person. Die Verträge waren als Lebensversicherungen von der ehemaligen Arbeitgeberin (Firma H. H. & Co. GmbH), die durchgehend Versicherungsnehmerin war, zugunsten des Klägers abgeschlossen und durch Zahlung von Einmalbeträgen allein finanziert worden. Sie dienten im Hinblick auf die Versicherungsdauer von 22 Jahren bei einem Eintrittsalter des Klägers von 43 Jahren, mithin einer Auszahlung im 65. Lebensjahr des Klägers, seiner Altersversorgung. Der wesentliche Bezug zum Arbeitsleben wurde auch nicht dadurch aufgehoben, dass der Kläger bereits vor Erreichen der Altersgrenze aus dem Beschäftigungsverhältnis bei der Firma H. H. & Co. GmbH ausgeschieden war. Abzustellen ist auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Lebensversicherung. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger bei der Firma H. H. & Co. GmbH beschäftigt. Damit haben die Leistungen ihre Wurzel in einem der in § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V aufgeführten Rechtsverhältnisse und bezwecken in gleicher Weise die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod (BSG, Urteil vom 12. November 2008 - B 12 KR 9/08 R - a.a.O.)

Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Versicherungsleistungen zur Schuldentilgung verwandt und im Übrigen verbraucht hat. Die zum Ende der Laufzeit angefallenen Beträge wurden an den Kläger ausgezahlt. Damit gehörten sie zu seinen beitragspflichtigen Einnahmen. Dass er anschließend über diese beitragspflichtigen Einnahmen verfügt hat, vermindert die Beitragsbemessung nicht (vgl. BSG, Urteil vom 17. März 2010 - B 12 KR 4/09 R - in juris zu Kapitalerträgen aus einer zur Sicherung einer Darlehensforderung abgetretenen Lebensversicherung).

Wie der erkennende Senat in seinen Beschlüssen vom 25. Juni 2007 (L 4 KR 2156/07 PKH-B) und vom 27. April 2009 (L 4 KR 1793/09 ER) bereits unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des BSG (zuletzt Urteile vom 12. November 2008 - B 12 KR 6/08 R, B 12 KR 9/08 R und B 12 KR 10/08 R - jeweils m. w. N.) zur Zulässigkeit der Verbeitragung von Kapitalzahlungen der betrieblichen Altersversorgung (einmaliger Versorgungsbezug), die auch vom BVerfG bestätigt wurde (Beschluss vom 04. April 2008 - 1 BvR 1924/07 -) ausgeführt hat, verstößt die Beitragspflicht der einmalig gezahlten Leistungen aus solchen Lebensversicherungen nicht gegen das Verfassungsrecht. Hieran hält der Senat fest. Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht aus den Beschlüssen des BVerfG vom 06. September 2010 (1 BvR 739/08 in juris) und vom 28. September 2010 (1 BvR 1660/08 in juris). Das BVerfG hat in diesen Beschlüssen jeweils noch einmal bestätigt, dass die Einbeziehung der nicht wiederkehrenden Versorgungsleistungen in die Beitragspflicht nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V grundsätzlich weder gegen die wirtschaftliche Handlungsfreiheit in Verbindung mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes noch gegen Art. 14, 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 GG verstößt. Einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sieht das BVerfG nur dann, wenn auch diejenigen Kapitalleistungen der Beitragspflicht unterworfen werden, die auf Beiträgen beruhen, die ein Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit auf den Lebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt hat (Beschluss vom 28. September 2010). Dies war hier nicht der Fall. Abgesehen davon, dass der Kläger selbst schon keine eigenen Beiträge auf die Lebensversicherungen eingezahlt hat, hat er die Lebensversicherungsverträge nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bei der Firma H. H. GmbH & Co. auch nicht als Versicherungsnehmer übernommen.

Der Gleichheitssatz ist auch nicht unter dem Aspekt verletzt, dass nicht sämtliche Einnahmen und Einkünfte der Beitragspflicht unterliegen. Art. 3 Abs. 1 GG verbietet die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem und die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem (vgl. BVerfGE 84, 133 (158); 98, 365 (385)). Abgesehen davon, dass damit dem Schutzbereich des Art. 3 GG nicht die Gleichbehandlung von wesentlich Gleichem unterliegt, handelt es sich bei den vom Kläger genannten sonstigen Einnahmen und Einkünften auch nicht um wesentlich Gleiches. Diese Einnahmen und Einkünfte unterscheiden sich von den streitigen Kapitalleistungen aus der Lebensversicherung durch den fehlenden Bezug zum früheren Arbeitsleben. Im Übrigen übersieht der Kläger, dass er als in der KV freiwillig Versicherter einer anderen Beitragsbemessung unterliegt als ein Pflichtversicherter. Die unterschiedliche Behandlung der beitragspflichtigen Einnahmearten bei den verschiedenen Mitgliedergruppen (freiwillig Versicherte und Pflichtversicherte) verstößt nicht gegen Art 3 GG (BSG, Urteil vom 24. November 1992 - 12 RK 8/92 -SozR 3-2500 § 224 Nr. 2).

Auch unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes sind die Bescheide der Beklagten, nachdem der Bescheid vom 12. April 2005 für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis 30. April 2005, in dem es sich tatsächlich um eine rückwirkende Beitragsfestsetzung gehandelt hätte, ohne dass den Beklagten diese Möglichkeit durch einen Vorbehalt in dem vorangegangenen Bescheid vom 18. Juni 2004 eröffnet gewesen wäre, nicht vor. Es wurden mit dem Bescheid vom 12. April 2004 in der Fassung des Teilanerkenntisses vom 08. Oktober 2009 die Beiträge für die Zukunft, nämlich ab 01. Mai 2005, festgesetzt. Verfassungsrechtliche Bedenken unter dem Gesichtspunkt der Rückwirkung bestehen auch nicht deshalb, weil die Lebensversicherungen bereits im Jahr 1982 und damit vor dem 01. Januar 2004 abgeschlossen wurden. Auch dies hat das BSG im Urteil vom 12. November 2008 - B 12 KR 10/08 R - bereits entschieden. Es hat ausgeführt, dass es verfassungsrechtlich jedenfalls nicht zu beanstanden sei, wenn der Gesetzgeber nunmehr zum 01. Januar 2004 nach einer über 20-jährigen Beobachtungsphase in Wahrnehmung seines Spielraums auch im Hinblick auf Umgehungsmöglichkeiten Versorgungsbezüge in Form einmaliger Kapitalzahlungen mit regelmäßig wiederkehrend gezahlten Versorgungsbezügen gleichstellt und damit bei gleichartiger Verwurzelung in der früheren Erwerbstätigkeit eine Gleichbehandlung ohne Berücksichtigung der Zahlungsmodalitäten schaffe. Damit habe der Gesetzgeber im Wege einer so genannten unechten Rückwirkung auch an in der Vergangenheit begründete Rechtsverhältnisse anknüpfen dürfen. Dem schließt sich der Senat an.

Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Höhe der Beiträge aus den ausgezahlten Kapitalbeträgen unzutreffend berechnet hat, gibt es nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass, nachdem die entscheidungserheblichen Fragen ausreichend geklärt erscheinen.
Rechtskraft
Aus
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