Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 2313/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 2801/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 12. März 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger ab 01. Juli 2004 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit beanspruchen kann.
Der am 1956 geborene Kläger, der nach dem Besuch der Grund- und Hauptschule keinen Beruf erlernt hat, arbeitete zunächst in der Landwirtschaft. Nach Erwerb des Lkw- und Busführerscheins war er ab 1977 als LKW-Fahrer und sodann ab 1982 bei der S. Verkehrs-Aktiengesellschaft (S.) als Busfahrer mit Schüler- und Linienfahrten beschäftigt. Er war nach dem Tarifvertrag für die Bediensteten der nichtbundeseigenen Eisenbahnen und Kraftverkehrsbetrieben vom 15. Dezember 1966 (ETV) in die Lohngruppe 10 (Kraftomnibus- und LKW-Fahrer mit Führerschein der Klasse 2) der Anlage 2 eingestuft (Auskunft der SWEG vom 04. August 2008). Vom 13. März 2003 bis 30. April 2004 bezog der Kläger Krankengeld. Vom 01. Mai 2004 bis 30. April 2007 erhielt er Leistungen der Arbeitsverwaltung bzw. Grundsicherung für Arbeitsuchende. Beim Kläger fand vom 05. Juli bis 02. August 2001 eine stationäre medizinische Rehabilitationsbehandlung in der Rehabilitationsklinik H., Fachklinik für Innere Medizin und Rheumatische Erkrankungen, in B.-B. (vgl. Entlassungsbericht des Chefarztes Dr. M.-W. vom 14. August 2001) und vom 02. Dezember 2003 bis 13. Januar 2004 in der S.-klinik B. B. in B. B. statt. Im Entlassungsbericht des Leitenden Arztes Dr. K. vom 30. Januar 2004 wurden als Diagnosen akzentuierte Persönlichkeit mit ängstlichen Zügen, Verdacht auf phobischen Attackenschwindel und chronisches Lumbalsyndrom bei Spondylolisthesis L 3/L 5 ohne radikuläre Symptomatik genannt. Aus medizinischer Sicht bestünden Einschränkungen der Leistungsfähigkeit in der Form, dass der Kläger keine Arbeiten verrichten konnte, bei denen er ein Kraftfahrzeug führen, Leitern oder Gerüste besteigen, Lasten von mehr als zehn Kilogramm heben und tragen, in Zwangshaltungen arbeiten und bücken und knien musste. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei er unter Beachtung der genannten Funktionseinschränkungen in der Lage, bis zu mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Arbeitshaltung mehr als sechs Stunden täglich zu verrichten. Seit 16. Dezember 2003 besteht beim Kläger ein Grad der Behinderung (GdB) von 50.
Der Kläger beantragte am 28. Juli 2004 bei der Beklagten Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte erhob daraufhin Gutachten des Dr. Ko., Arzt für Orthopädie, vom 07. September 2004, des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. S.-B. vom 13./14. Oktober 2004 sowie der Ärztin Ba., Sozialmedizin, vom 27. Oktober 2004. Dr. Ko. stellte folgende Diagnosen: Chronische rezidivierende Lumbalgien bei Spondylolisthesis L 3/L 4 (Grad I nach Meierding) sowie Osteochondrose L 3/4 und Spondylolyse L 5, beginnende Coxarthrose beidseits (rechts mehr als links). Aus der Sicht des Orthopäden könne der Kläger durchaus noch mittelschwere körperliche Tätigkeiten am günstigsten im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen, ohne Heben und Tragen von schweren Lasten (maximal zehn bis 15 kg), ohne häufiges Bücken und Verharren in einseitiger Körperhaltung sechs Stunden und mehr täglich ausüben. Auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Busfahrer könne er weiterhin sechs Stunden und mehr verrichten. Dr. S.-B. nannte als Diagnosen Schmerzfehlverarbeitung und phobischer Schwindel bei leichter Persönlichkeitsstörung mit dysphorischen und Versorgungstendenzen sowie Lumbalsyndrom. Bei zumutbarer Willensanstrengung sei beim Kläger von einem täglich über sechsstündigen Leistungsvermögen für körperlich leichte und mittelschwere Arbeiten auszugehen; auch als Busfahrer könne er weiterhin arbeiten. Ärztin Ba. diagnostizierte: Phobischer Schwindel und Schmerzfehlverarbeitung bei leichter Persönlichkeitsstörung mit dysphorischen und Versorgungstendenzen, chronisch wiederkehrende Lumbalgien bei Spodylolisthesis L 3/4 (Grad I nach Meierding), beginnende Arthrose der Hüftgelenke ohne Bewegungseinschränkung und angegebene Hausstauballergie. Zusammenfassend kam sie zu dem Ergebnis, der Kläger könne täglich noch sechs Stunden und mehr körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten verrichten im Wechsel von Gehen, Sitzen und zeitweisem Stehen. Zwangshaltungen der Wirbelsäule, langes Stehen mit vorgebeugtem Oberkörper, Heben und Tragen von Lasten über zehn bis zwölf Kilogramm, häufiges Bücken sowie das Besteigen von Leitern und Gerüsten könne ebenfalls nicht mehr zugemutet werden. Zu vermeiden sei auch der Kontakt mit Hausstaub und mit evtl. vorliegenden weiteren Allergenen. Eine Tätigkeit als Busfahrer oder andere Tätigkeit mit der Notwendigkeit des Führens eines Kraftfahrzeugs könne der Kläger nur noch unter drei Stunden täglich verrichten. Mit Bescheid vom 16. November 2004 lehnte die Beklagte die Rentengewährung ab. Mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könne der Kläger zwar den angelernten Beruf als Busfahrer nicht mehr ausüben. Er könne jedoch unter Berücksichtigung der Kenntnisse und Fähigkeiten eine zumutbare Verweisungstätigkeit als Kassierer an Selbstbedienungstankstellen im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Damit liege weder volle noch teilweise Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit vor. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er könne auf nicht absehbare Zeit nicht mehr an einer regelmäßigen Arbeitszeit, die über drei Stunden täglich dauere, teilnehmen. Augenblicklich werde er stationär behandelt. Nach Abgabe einer weiteren Stellungnahme durch die Ärztin Ba. vom 07. März 2005 und der Einholung eines ärztlichen Befundberichts vom 30. März 2005, in dem u.a. von einer stationären Aufnahme am 24. November 2004 mit Nierenkoliken die Rede ist, wurde der Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid des bei der Beklagten bestehenden Widerspruchsausschusses vom 12. Mai 2005 zurückgewiesen. Nach Auffassung des Widerspruchsausschusses sei der Kläger auf eine Tätigkeit als Kassierer in einer Selbstbedienungstankstelle (SB-Tankstelle) verweisbar.
Am 09. Juni 2005 erhob der Kläger deswegen Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG). Er benannte als behandelnden Arzt Dr. Be. und trug vor, es müsse geklärt werden, in welche Stufe er (der Kläger) als Busfahrer mit 20-jähriger Berufspraxis einzustufen sei. Bei Einstufung in die dritte Stufe als qualifizierter Angestellter wäre eine Verweisbarkeit auf die Tätigkeit als Kassierer an einer SB-Tankstelle (6. Stufe: ungelernt) nicht zumutbar. Wenn er eine Tätigkeit als Busfahrer nicht mehr ausüben könne, bedeute dies nicht automatisch, dass ihm jede andere leichtere Tätigkeit noch möglich wäre. Es müssten Gutachten auf neurologisch-psychiatrischem, auf orthopädischem sowie auch auf HNO-ärztlichem Fachgebiet erhoben werden. Als Notfall sei er am 23. Oktober 2006 stationär in der Klinik Dr. Se. in B. B. aufgenommen worden. Die Beklagte habe ihm im Übrigen auch eine weitere medizinische Rehabilitation bewilligt.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Beim Kläger sei von einem mindestens sechsstündigen Leistungsvermögen auszugehen, wobei er aufgrund seines beruflichen Werdegangs mit der zuletzt ausgeübten Beschäftigung als Busfahrer auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei. Die Beklagte legte den Entlassungsbericht des Dr. F. vom 10. Januar 2007 über die beim Kläger vom 06. bis 30. Dezember 2006 durchgeführte weitere stationäre Rehabilitationsbehandlung (Diagnosen: Lumboischialgie rechts mit Wurzelkompressionssymptomatik L 4 rechts bei mehrsegmentaler Instabilität der unteren drei LWS-Segmente inklusive einer lateralen bis extraspinalen Diskushernie L 4/5 rechts, rezidivierende akute Drehschwindelattacken; Leistungsbeurteilung: Busfahrer unter drei Stunden, leichte Tätigkeiten sechs Stunden und mehr, definitive Beurteilung des Leistungsbildes zum jetzigen Zeitpunkt aber noch nicht möglich) und die Dokumentation über das vom 26. März bis 14. Mai 2007 durchgeführte Ambulante Stabilisierungs-Programm (weiterhin deutlich reduzierte Belastbarkeit bei klinisch relevanter Instabilität; Arbeitsfähigkeit nicht absehbar) jeweils in der H. Reha-Klinik in B. vor.
Das SG erhob eine schriftliche Auskunft als sachverständiger Zeuge des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. Be. vom 15. September 2005, der angab, der letzte Kontakt mit dem Kläger sei am 23. April 2004 gewesen. Ferner erhob das SG das Sachverständigengutachten des Dr. V., Arzt für Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapie und Psychotherapeutische Medizin vom 23. März 2006. Der Sachverständige verneinte für sein Fachgebiet Gesundheitsstörungen. Es seien bewusstseinsnahe Vermeidungstendenzen zu vermuten, die mit unbefriedigt gelösten Konflikten am früheren Arbeitsplatz zusammenhängen könnten. Es könnten auch noch andere Konflikte eine Rolle spielen. Teilweise organisch begründete körperliche Schmerzen (Lumbalsyndrom und Hüftschmerzen) sowie Empfindungen (Schwindel und Tinnitus) bekämen möglicherweise in Arztkontakten gegenüber aktuellen Konflikten und lebensgeschichtlich relevanten Ereignissen vordergründige Bedeutung. Hinsichtlich seines Fachgebiets bestünden keine quantitativen oder qualitativen Leistungseinschränkungen.
Weiter erhob das SG auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) das am 13. April 2007 erstattete Sachverständigengutachten des Oberarztes am Departement Orthopädie und Traumatologie des U.-klinikums F. Dr. Kn. (mit radiologischen Befunden des Prof. Dr. L. vom 13./17. April 2007). Dr. Kn. beschrieb beim Kläger einen Muskelhartspann paravertebral im Bereich des Lendenwirbelsäule, einen diskreten Klopf- und Druckschmerz in diesem Bereich und deutlichen Reklinationsschmerz und teilte mit, dass der Kläger außerdem über eine Ausstrahlung über die rechte Glutealhälfte und die rechte Oberschenkelaußenseite bis in die Wade und über einen bewegungs- und belastungsunabhängigen Schwindel klage. Auf den Röntgenaufnahmen fänden sich altersentsprechende degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule mit einer Degeneration C 5/6 und degenerativen Randanbauten sowie der Vergrößerung der Facettengelenke im Sinne einer Arthrose in diesem Segment. Die röntgenologische Untersuchung der Lendenwirbelsäule zeige eine degenerative Lumbalskoliose mit Rotationsfehlstellung der Wirbelköper, eine spondylitische Spondylolisthese L 3/4 mit Bandscheibendegeneration und Lyse der Interartikularportion L 3 beidseits sowie eine Instabilität L 4/5 mit Retrolisthese L 4 gegen L 5. Aufgrund der orthopädischen Gesundheitsstörungen sei der Kläger noch in der Lage, leichte bis mittelschwere Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis max. 15 Kilogramm im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen ohne Zwangshaltungen wie häufiges Bücken oder Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Arbeiten in Kälte und Nässe vollschichtig mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Zur Frage, inwieweit der geklagte Schwindel, der weder durch irgendwelche Lagen oder Kopfbewegungen oder Untersuchungstechniken auslösbar gewesen sei, zu einer "Minderung der Erwerbsfähigkeit" führe, solle ein HNO-ärztliches Gutachten eingeholt werden.
Schließlich erhob das SG das am 30. Oktober 2007 erstattete Sachverständigengutachten der Fachärztin für HNO-Heilkunde Dr. Fl ... Darin wurden folgende Diagnosen festgestellt: Verbiegung der Nasenscheidewand, leiser Pfeiftinnitus beidseits und Verdacht auf rezidivierenden, benignen, paroxysmalen Lagerungsschwindel. Die Sachverständige wies darauf hin, dass Lagerungsschwindel ein sehr häufig vorkommendes Krankheitsbild ohne schwerwiegenden und ernsthaften Krankheitswert sei. Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie an laufenden Maschinen seien während erneut auftretender Schwindelattacken zu vermeiden. Ansonsten bestünden aus HNO-ärztlicher Sicht keine quantitativen oder qualitativen Leistungseinschränkungen.
Mit Urteil vom 12. März 2008 wies das SG die Klage, mit der zuletzt nur Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit begehrt worden war, ab. Der Kläger sei nicht berufsunfähig. Zwar könne er unstreitig seine bisher ausgeübte Tätigkeit als Busfahrer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten. Er sei jedoch auf die Tätigkeit als Kassierer an Selbstbedienungstankstellen verweisbar. Er sei der Gruppe mit dem Leitberuf der angelernten Arbeiter im oberen Bereich zuzuordnen. Die Tätigkeit als Kassierer an einer SB-Tankstelle sei ihm objektiv und subjektiv zumutbar. SB-Tankstellenkassierer bedienten die Kasse, nähmen Zahlungsmittel an, stellten Quittungen sowie Rechnungen aus und führten die tägliche Abrechnung durch. Die Tätigkeit beschränke sich nicht allein auf die an der Kasse zu verrichtende Arbeit. Zu den Aufgaben gehöre auch der Verkauf von Waren zum Verzehr, von Zeitschriften und von Kraftfahrzeugzubehör usw. Es handle sich um leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten, die im Sitzen, Gehen und Stehen verrichtet würden. Mit seinem Leistungsvermögen könne der Kläger solch eine Tätigkeit ausüben. Dies schließe die Kammer aus den eingeholten gerichtlichen Sachverständigengutachten. Das Urteil wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 13. Mai 2008 zugestellt.
Am 12. Juni 2008 hat der Kläger dagegen Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Er macht geltend, im Verhandlungstermin vor dem SG habe der Vorsitzende ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er nicht auf eine Tätigkeit als Kassierer an SB-Tankstellen verwiesen werden könne. Es sei in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht worden, dass die für einen Kassierer an SB-Tankstellen zu fordernden Qualifikationen von ihm gerade nicht erfüllt werden könnten. Es habe daher überrascht, dass er (der Kläger) nun in dem Urteil lesen müsse, genau auf diese Tätigkeit verweisbar zu sein. Im Übrigen ergebe sich auch die Frage, ob sein Leistungsvermögen aktuell nicht noch weiter herabgesunken sei. Bei ihm müsse der Punkt "phobischer Schwindel und Schmerzfehlverarbeitung bei leichter Persönlichkeitsstörung mit dysphorischen Tendenzen und Versorgungstendenzen" berücksichtigt werden. Zur Problematik des Schwindels habe sich die Sachverständige Dr. Fl. geäußert. Gegen deren Feststellung, er könne aufgrund seines Gesundheitszustands noch regelmäßig einer Erwerbstätigkeit nachgehen, bestünden Bedenken. Es müsse das Problem erörtert werden, dass die Schwindelbeschwerden praktisch täglich ohne Vorwarnung auftreten könnten. Das habe Auswirkungen auf eine regelmäßige Erwerbstätigkeit. Wenn er mit Schwindel täglich rechnen müsse, könne er natürlich keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen. Er verweise auch nochmals auf den Entlassungsbericht der Rehaklinik H. über seinen Aufenthalt im Dezember 2006. Bereits zum damaligen Zeitpunkt sei festgestellt worden, dass es durchaus möglich sei, dass auch für ausschließlich leichte Tätigkeiten nur noch ein untervollschichtiges Leistungsbild erreicht werden könne. Es müssten weitere Sachverhaltsermittlungen durchgeführt werden. Aus den von der SWEG vorgelegten Unterlagen ergebe sich, dass in der Lohngruppe 10 ein deutlich höherer Monatslohn als in den Lohngruppen 11 und 12 erzielt werde. Damit korrespondiere, dass der Omnibusfahrer in der Anlage 2 zum Lohngruppenverzeichnis ausdrücklich nicht als "angelernter Arbeiter" eingestuft werde. Der Kläger hat auch einen Auszug aus seinem Führerschein-Register des Landratsamts Lörrach vom 12. August 2008 eingereicht.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 12. März 2008 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 16. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Mai 2005 zu verurteilen, ihm ab 01. Juli 2004 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend. Die von der SWEG mitgeteilte Lohngruppe 10, die nicht erkennen lasse, dass es sich um eine Facharbeiterlohngruppe handle, erfasse Kraftomnibus- und LKW-Fahrer mit Führerschein der Klasse 2. Für die ausgeübte Tätigkeit habe offenkundig der Erwerb des Führerscheins der Klasse 2 genügt. Dass der Kläger über vergleichbare Kenntnisse und Fähigkeiten eines gelernten Berufskraftfahrers verfügt habe, sei nicht bewiesen. Mithin gehe sie (die Beklagte) von der Verweisbarkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt aus. Fürsorglich weise sie auch auf die im SG-Urteil genannte Verweisungstätigkeit hin. Die Beklagte hat den Versicherungsverlauf vom 09. Juli 2008 vorgelegt.
Der frühere Berichterstatter hat schriftliche Auskünfte der SWEG vom 04. und 13. August 2008 sowie vom 10. September 2009 eingeholt, auf die Bezug genommen wird.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten (Renten- und Rehabilitationsakte) sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144 SGG zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG entschieden hat, ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Das prozessuale Begehren des Klägers beschränkt sich auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus den schriftsätzlichen Anträgen des rechtskundig vertretenen Klägers im Klage- und Berufungsverfahren. Nur hierüber hat auch das SG entschieden.
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben nach § 240 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Erreichung der Regelaltersgrenze (insoweit mit Wirkung zum 01. Januar 2008 geändert durch Art. 1 Nr. 61 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20. April 2007, BGBl. I, 554) Versicherte, die vor dem 02. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach dem die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und den besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Unter dem "bisherigen" Beruf im gesetzlichen Sinn ist die letzte nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit zu verstehen, wenn sie die qualitativ höchste im Berufsleben war (BSG SozR 3-2200, § 1246 Nr. 130; SozR 3-2600 § 43 Nr. 17). Danach ist als "bisheriger Beruf" des Klägers die von ihm verrichtete Tätigkeit als Omnibusfahrer anzusehen.
Der Senat geht davon aus, dass der Kläger nach den Feststellungen der Ärztin Ba. und des Orthopäden Dr. Kn. und insbesondere auf der Grundlage der Entlassungsberichte über die vom Kläger vom 02. Dezember 2003 bis 13. Januar 2004 und vom 06. bis 30. Dezember 2006 durchgeführten Heilbehandlungen zum einen wegen des beklagten Schwindels aber auch, weil er wegen der Lendenwirbelsäulenbeschwerden nur noch Tätigkeiten in Bewegungswechsel verrichten kann, die Tätigkeit als Busfahrer nicht mehr ausüben kann. Auch die Beklagte zieht das nicht in Zweifel.
Damit ist der Kläger aber noch nicht berufsunfähig. Dies ist vielmehr erst dann der Fall, wenn es auch keine andere Tätigkeit gibt, die ihm sozial zumutbar und für die er sowohl gesundheitlich als auch fachlich geeignet ist. Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung zur Feststellung des qualitativen Werts des bisherigen Berufs und damit zur Bestimmung zumutbarer Verweisungstätigkeiten (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 61) ein Mehrstufenschema entwickelt, das die Arbeiterberufe in Gruppen eingliedert. Diese werden durch die Leitberufe eines Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion (und diesem gleichgestellten hochqualifizierten Facharbeiters), eines Facharbeiters mit anerkanntem Ausbildungsberuf von mehr als zwei Jahren Ausbildungszeit, regelmäßig drei Jahren, eines angelernten Arbeiters und eines ungelernten Arbeiters charakterisiert. Dabei zerfällt nach der Rechtsprechung des BSG die Gruppe der angelernten Arbeiter in einen oberen und einen unteren Bereich, wobei entsprechend der Struktur der Anlerntätigkeit dem unteren Bereich dieser Stufe alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen (auch betrieblichen) Ausbildung- oder Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten und dem oberen Bereich die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu 24 Monaten zuzuordnen sind (vgl. BSG, Urteil vom 27.02.1997 - 13 RJ 9/96 - in juris). Grundsätzlich darf ein Versicherter im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf Tätigkeiten der zunächst niedrigeren Gruppe des Mehrstufenschemas verwiesen werden. Facharbeiter sind dementsprechend nur auf Tätigkeiten ihrer Gruppe und der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten mit einer Ausbildungszeit von wenigstens drei Monaten verweisbar. Angelernte des oberen Bereichs sind zumutbar auf Tätigkeiten von nicht ganz geringem Wert verweisbar (vgl. BSG, Urteil vom 13. Juli 1988 - 5/4a RJ 19/87 - in juris). Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung, bisheriger Beruf, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (BSG, Urteil vom 25. August 1993 - 13 RJ 21/92 - in juris).
Als Facharbeiter kann der Kläger nicht angesehen werden. Darunter sind Versicherte zu verstehen, die einen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren absolviert haben. Eine solche Ausbildung hat der Kläger nicht durchlaufen. Er hat lediglich den Führerschein der Klasse 2 und den Omnibusführerschein erworben. Eine Einstufung als Facharbeiter kann auch nicht damit begründet werden, dass die Omnibusfahrertätigkeit des Klägers in einer Facharbeitergruppe des einschlägigen Tarifvertrags genannt wird und der Kläger in die Facharbeitergruppe eingruppiert war (vgl. BSG, Urteil vom 25. August 1993 a.a.O.). Denn dies ist nicht der Fall. Weder aus der Auskunft der SWEG vom 10. September 2009 noch aus dem ETV als dem hier einschlägigen Tarifvertrag ergibt sich eine Einstufung des Klägers in eine Facharbeitergruppe. Der Kläger war in die Lohngruppe 10 des ETV eingestuft. Zu dieser Lohnstufe gehören nach der Anlage 2 zu § 14 des ETV Kraftomnibus- und Lkw-Fahrer mit Führerschein der Klasse 2. Handwerker und gleichgestellte Facharbeiter sind in der Lohngruppe 4 des ETV genannt. Kraftomnibusfahrer sind demzufolge nicht in die gleiche Lohngruppe wie die Handwerker und Facharbeiter eingruppiert. Etwas anderes ergibt sich auch nicht deshalb, weil der Kläger als Omnibusfahrer besonders hohe Verantwortung für die Fahrgäste trug und hohe Sorgfaltsanforderungen an ihn als Busfahrer zu stellen waren. Denn bei diesen Merkmalen der Tätigkeit des Omnibusfahrers handelt es sich um bloße Regeleigenschaften einer jeden Busfahrertätigkeit. Diese Anforderungen sind an jeden Busfahrer zu stellen und müssen nicht zusätzlich erworben werden. Sie sind deshalb hier kein geeignetes Kriterium für die Zuordnung im Mehrstufenschema (BSG, Urteil vom 30. Juli 1997 - 5 RJ 8/96 - in juris).
In Übereinstimmung mit dem Urteil des SG ist der Kläger jedoch der Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters im oberen Bereich zuzuordnen. Er hat zwar "nur" den Lkw- und Omnibusführerschein erworben und keine mindestens zwölfmonatige Ausbildung durchlaufen, doch war er als Omnibusfahrer mit dem Führerschein der Klasse 2 nach dem ETV gehaltsmäßig ähnlich eingestuft wie die Handwerker und gleichgestellten Facharbeiter (vgl. Lohngruppe 10 Kraftomnibusfahrer, Lohngruppe 4 Handwerker und Facharbeiter), während die un- bzw. angelernten Arbeiter, soweit sie noch nicht mindestens fünf Jahre ständig handwerksmäßige Arbeit ausgeführt und sich einer formlosen Prüfung unterzogen haben (vgl. Lohngruppen 1 und 2, 11 und 12) jeweils deutlich weniger verdienen.
Als Angelernter des oberen Bereichs kann der Kläger auf die Tätigkeit als Kassierer an einer SB-Tankstelle verwiesen werden. Er ist deshalb nicht berufsunfähig. Der Kassierer an einer SB-Tankstelle wird zum Beispiel nach den Tarifverträgen über die Vergütungen im Tankstellen- und Garagengewerbe Schleswig-Holstein, Hamburg, Niedersachsen und Bremen vom 22. August 2002 zwischen dem Verband des Kraftfahrzeuggewerbes Schleswig-Holstein, Verband Norddeutsches Tankstellen- und Garagengewerbe und Fachverband des Tankstellen- und Garagengewerbes Niedersachsen-Bremen und der Dienstleistungsgesellschaft Verdi einer Lohngruppe für angelernte Arbeiter eines nach Qualitätsstufen geordneten Tarifvertrags zugeordnet, die sich einerseits von der Lohngruppe für ungelernte Arbeiter, andererseits von der Lohngruppe für Facharbeitertätigkeiten abgrenzt (vgl. hierzu auch Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Oktober 2001 - L 2 RJ 140/00 - in juris zur vergleichbaren Regelung in Rheinland-Pfalz). Damit handelt es sich um eine Tätigkeit für Angelernte und damit für Arbeiter des oberen Bereichs grundsätzlich zumutbare Verweisungstätigkeiten. Arbeitsplätze sind in nennenswerter Zahl auf dem Arbeitsmarkt vorhanden.
Die Tätigkeit umfasst - wie aus der von der Beklagten vorgelegten Aufstellung zur Verweisungstätigkeit Kassierer an SB-Tankstellen aber auch der Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Oktober 2001 a.a.O. hervorgeht - die eigentliche Kassierertätigkeit, d.h. die Entgegennahme und Herausgabe von Zahlungsmitteln, aber auch Aufgaben im Servicebereich, wie beispielsweise die Kundenberatung beim Verkauf von Motorenöl oder der Wagenpflege oder auch gegebenenfalls die Auftragsannahme bezüglich Wartung und Reinigung, regelmäßig die Waren- und Regalpflege der in zunehmendem Maße den Tankstellen angegliederten Shops. Zur Regalpflege gehören neben Reinigungsarbeiten das Auffüllen, das Austauschen und Kontrollieren der Waren, die Warenannahme, Inventurarbeiten und der Warenverkauf. Die mit der Regalpflege verbundenen Verrichtungen erfordern auch das Heben und Tragen von Gewichten über fünf kg. Zu berücksichtigen ist insoweit aber auch, dass für den Transport von Waren Hilfs- und Transportmittel durchaus zur Verfügung stehen. Die Arbeit erfolgt im Stehen und Sitzen, aber auch im Gehen sowie in gelegentlichen Zwangshaltungen, wie in der Hocke oder gebückt. Sie erfolgt überwiegend in geschlossenen, temperierten Räumen. Nur kurzzeitig sind Arbeitsverrichtungen im Freien notwendig.
Die Arbeit als Kassierer an einer SB-Tankstelle entspricht damit dem gesundheitlichen Restleistungsvermögen des Klägers. Dies ergibt sich insbesondere aus den Darlegungen des Sachverständigen Dr. Kn. in seinem Gutachten vom 13. April 2007. Danach kann der Kläger noch leichte bis mittelschwere Arbeiten im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen, ohne Tragen von Lasten über 15 kg unter Vermeidung von Zwangshaltungen wie häufiges Bücken oder Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie Arbeiten in Kälte und Nässe mindestens sechs Stunden täglich ausführen. Die Tätigkeit als Kassierer an einer SB-Tankstelle ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil nach dem Gutachten von Dr. Kn. Zwangshaltungen wie häufiges Bücken zu vermeiden sind, bei der Tätigkeit als Kassierer an einer SB-Tankstelle jedoch auch die Waren- und Regalpflege im Bücken verrichtet werden muss. Denn nach dem Gutachten von Dr. Kn. ist nur "häufiges" Bücken ausgeschlossen. Häufiges Bücken fällt bei der Tätigkeit als Kassierer an einer SB-Tankstelle jedoch nicht an. Regale im unteren Bereich sind nur ab und zu aufzufüllen und zu reinigen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Entlassungsbericht über die vom Kläger zwischen 06. Dezember 2006 und 30. Dezember 2006 durchgeführte Heilbehandlung in der Reha-Klinik Hausbaden in Badenweiler. Soweit dort davon ausgegangen wurde, dass sich beim Kläger nur bei sehr positivem Verhandlungsverlauf durch ein konservatives Vorgehen wieder eine vollschichtige Leistungsfähigkeit für ausschließlich körperlich leichte Tätigkeiten im Wechselrhythmus ohne jegliches Arbeiten in Wirbelsäulenzwangshaltung und ohne Heben und Tragen von Lasten über zehn kg erreichen lassen dürfe, ist diese - nicht abschließende Einschätzung des Dr. F. - durch die nachfolgende Begutachtung bei Dr. Kn., die am 12. April 2007 stattfand, überholt. Auch der vom Kläger beklagte Drehschwindel führt zu keiner anderen Beurteilung. Dieser schließt nach dem Gutachten der Ärztin Ba. und der Fachärztin für HNO-Heilkunde Dr. Fl. lediglich das Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie an laufenden Maschinen aber auch Tätigkeiten mit der Notwendigkeit des Führens eines Kraftfahrzeugs aus. Solche Tätigkeiten fallen bei der Arbeit als Kassierer in einer SB-Tankstelle nicht an. Auch die von der Ärztin Ba. und Dr. S.-B. diagnostizierte leichte Persönlichkeitsstörung führt zu keinem anderen Ergebnis, denn diese steht Tätigkeiten mit Publikumsverkehr nicht entgegen.
Der Tätigkeit eines Kassierers an einer SB-Tankstelle ist der Kläger auch nach seinem beruflichen Können und Wissen gewachsen. Als Busfahrer war er für die Bezahlung des Fahrgelds zuständig, so dass eine Kassierertätigkeit für ihn nichts Neues ist. Tätigkeiten in der Kundenberatung im Hinblick auf den Verkauf von Motorenöl oder bezüglich der Wagenpflege sind ihm aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit als Omnibusfahrer bekannt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger ab 01. Juli 2004 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit beanspruchen kann.
Der am 1956 geborene Kläger, der nach dem Besuch der Grund- und Hauptschule keinen Beruf erlernt hat, arbeitete zunächst in der Landwirtschaft. Nach Erwerb des Lkw- und Busführerscheins war er ab 1977 als LKW-Fahrer und sodann ab 1982 bei der S. Verkehrs-Aktiengesellschaft (S.) als Busfahrer mit Schüler- und Linienfahrten beschäftigt. Er war nach dem Tarifvertrag für die Bediensteten der nichtbundeseigenen Eisenbahnen und Kraftverkehrsbetrieben vom 15. Dezember 1966 (ETV) in die Lohngruppe 10 (Kraftomnibus- und LKW-Fahrer mit Führerschein der Klasse 2) der Anlage 2 eingestuft (Auskunft der SWEG vom 04. August 2008). Vom 13. März 2003 bis 30. April 2004 bezog der Kläger Krankengeld. Vom 01. Mai 2004 bis 30. April 2007 erhielt er Leistungen der Arbeitsverwaltung bzw. Grundsicherung für Arbeitsuchende. Beim Kläger fand vom 05. Juli bis 02. August 2001 eine stationäre medizinische Rehabilitationsbehandlung in der Rehabilitationsklinik H., Fachklinik für Innere Medizin und Rheumatische Erkrankungen, in B.-B. (vgl. Entlassungsbericht des Chefarztes Dr. M.-W. vom 14. August 2001) und vom 02. Dezember 2003 bis 13. Januar 2004 in der S.-klinik B. B. in B. B. statt. Im Entlassungsbericht des Leitenden Arztes Dr. K. vom 30. Januar 2004 wurden als Diagnosen akzentuierte Persönlichkeit mit ängstlichen Zügen, Verdacht auf phobischen Attackenschwindel und chronisches Lumbalsyndrom bei Spondylolisthesis L 3/L 5 ohne radikuläre Symptomatik genannt. Aus medizinischer Sicht bestünden Einschränkungen der Leistungsfähigkeit in der Form, dass der Kläger keine Arbeiten verrichten konnte, bei denen er ein Kraftfahrzeug führen, Leitern oder Gerüste besteigen, Lasten von mehr als zehn Kilogramm heben und tragen, in Zwangshaltungen arbeiten und bücken und knien musste. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei er unter Beachtung der genannten Funktionseinschränkungen in der Lage, bis zu mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Arbeitshaltung mehr als sechs Stunden täglich zu verrichten. Seit 16. Dezember 2003 besteht beim Kläger ein Grad der Behinderung (GdB) von 50.
Der Kläger beantragte am 28. Juli 2004 bei der Beklagten Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte erhob daraufhin Gutachten des Dr. Ko., Arzt für Orthopädie, vom 07. September 2004, des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. S.-B. vom 13./14. Oktober 2004 sowie der Ärztin Ba., Sozialmedizin, vom 27. Oktober 2004. Dr. Ko. stellte folgende Diagnosen: Chronische rezidivierende Lumbalgien bei Spondylolisthesis L 3/L 4 (Grad I nach Meierding) sowie Osteochondrose L 3/4 und Spondylolyse L 5, beginnende Coxarthrose beidseits (rechts mehr als links). Aus der Sicht des Orthopäden könne der Kläger durchaus noch mittelschwere körperliche Tätigkeiten am günstigsten im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen, ohne Heben und Tragen von schweren Lasten (maximal zehn bis 15 kg), ohne häufiges Bücken und Verharren in einseitiger Körperhaltung sechs Stunden und mehr täglich ausüben. Auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Busfahrer könne er weiterhin sechs Stunden und mehr verrichten. Dr. S.-B. nannte als Diagnosen Schmerzfehlverarbeitung und phobischer Schwindel bei leichter Persönlichkeitsstörung mit dysphorischen und Versorgungstendenzen sowie Lumbalsyndrom. Bei zumutbarer Willensanstrengung sei beim Kläger von einem täglich über sechsstündigen Leistungsvermögen für körperlich leichte und mittelschwere Arbeiten auszugehen; auch als Busfahrer könne er weiterhin arbeiten. Ärztin Ba. diagnostizierte: Phobischer Schwindel und Schmerzfehlverarbeitung bei leichter Persönlichkeitsstörung mit dysphorischen und Versorgungstendenzen, chronisch wiederkehrende Lumbalgien bei Spodylolisthesis L 3/4 (Grad I nach Meierding), beginnende Arthrose der Hüftgelenke ohne Bewegungseinschränkung und angegebene Hausstauballergie. Zusammenfassend kam sie zu dem Ergebnis, der Kläger könne täglich noch sechs Stunden und mehr körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten verrichten im Wechsel von Gehen, Sitzen und zeitweisem Stehen. Zwangshaltungen der Wirbelsäule, langes Stehen mit vorgebeugtem Oberkörper, Heben und Tragen von Lasten über zehn bis zwölf Kilogramm, häufiges Bücken sowie das Besteigen von Leitern und Gerüsten könne ebenfalls nicht mehr zugemutet werden. Zu vermeiden sei auch der Kontakt mit Hausstaub und mit evtl. vorliegenden weiteren Allergenen. Eine Tätigkeit als Busfahrer oder andere Tätigkeit mit der Notwendigkeit des Führens eines Kraftfahrzeugs könne der Kläger nur noch unter drei Stunden täglich verrichten. Mit Bescheid vom 16. November 2004 lehnte die Beklagte die Rentengewährung ab. Mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könne der Kläger zwar den angelernten Beruf als Busfahrer nicht mehr ausüben. Er könne jedoch unter Berücksichtigung der Kenntnisse und Fähigkeiten eine zumutbare Verweisungstätigkeit als Kassierer an Selbstbedienungstankstellen im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Damit liege weder volle noch teilweise Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit vor. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er könne auf nicht absehbare Zeit nicht mehr an einer regelmäßigen Arbeitszeit, die über drei Stunden täglich dauere, teilnehmen. Augenblicklich werde er stationär behandelt. Nach Abgabe einer weiteren Stellungnahme durch die Ärztin Ba. vom 07. März 2005 und der Einholung eines ärztlichen Befundberichts vom 30. März 2005, in dem u.a. von einer stationären Aufnahme am 24. November 2004 mit Nierenkoliken die Rede ist, wurde der Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid des bei der Beklagten bestehenden Widerspruchsausschusses vom 12. Mai 2005 zurückgewiesen. Nach Auffassung des Widerspruchsausschusses sei der Kläger auf eine Tätigkeit als Kassierer in einer Selbstbedienungstankstelle (SB-Tankstelle) verweisbar.
Am 09. Juni 2005 erhob der Kläger deswegen Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG). Er benannte als behandelnden Arzt Dr. Be. und trug vor, es müsse geklärt werden, in welche Stufe er (der Kläger) als Busfahrer mit 20-jähriger Berufspraxis einzustufen sei. Bei Einstufung in die dritte Stufe als qualifizierter Angestellter wäre eine Verweisbarkeit auf die Tätigkeit als Kassierer an einer SB-Tankstelle (6. Stufe: ungelernt) nicht zumutbar. Wenn er eine Tätigkeit als Busfahrer nicht mehr ausüben könne, bedeute dies nicht automatisch, dass ihm jede andere leichtere Tätigkeit noch möglich wäre. Es müssten Gutachten auf neurologisch-psychiatrischem, auf orthopädischem sowie auch auf HNO-ärztlichem Fachgebiet erhoben werden. Als Notfall sei er am 23. Oktober 2006 stationär in der Klinik Dr. Se. in B. B. aufgenommen worden. Die Beklagte habe ihm im Übrigen auch eine weitere medizinische Rehabilitation bewilligt.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Beim Kläger sei von einem mindestens sechsstündigen Leistungsvermögen auszugehen, wobei er aufgrund seines beruflichen Werdegangs mit der zuletzt ausgeübten Beschäftigung als Busfahrer auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei. Die Beklagte legte den Entlassungsbericht des Dr. F. vom 10. Januar 2007 über die beim Kläger vom 06. bis 30. Dezember 2006 durchgeführte weitere stationäre Rehabilitationsbehandlung (Diagnosen: Lumboischialgie rechts mit Wurzelkompressionssymptomatik L 4 rechts bei mehrsegmentaler Instabilität der unteren drei LWS-Segmente inklusive einer lateralen bis extraspinalen Diskushernie L 4/5 rechts, rezidivierende akute Drehschwindelattacken; Leistungsbeurteilung: Busfahrer unter drei Stunden, leichte Tätigkeiten sechs Stunden und mehr, definitive Beurteilung des Leistungsbildes zum jetzigen Zeitpunkt aber noch nicht möglich) und die Dokumentation über das vom 26. März bis 14. Mai 2007 durchgeführte Ambulante Stabilisierungs-Programm (weiterhin deutlich reduzierte Belastbarkeit bei klinisch relevanter Instabilität; Arbeitsfähigkeit nicht absehbar) jeweils in der H. Reha-Klinik in B. vor.
Das SG erhob eine schriftliche Auskunft als sachverständiger Zeuge des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. Be. vom 15. September 2005, der angab, der letzte Kontakt mit dem Kläger sei am 23. April 2004 gewesen. Ferner erhob das SG das Sachverständigengutachten des Dr. V., Arzt für Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapie und Psychotherapeutische Medizin vom 23. März 2006. Der Sachverständige verneinte für sein Fachgebiet Gesundheitsstörungen. Es seien bewusstseinsnahe Vermeidungstendenzen zu vermuten, die mit unbefriedigt gelösten Konflikten am früheren Arbeitsplatz zusammenhängen könnten. Es könnten auch noch andere Konflikte eine Rolle spielen. Teilweise organisch begründete körperliche Schmerzen (Lumbalsyndrom und Hüftschmerzen) sowie Empfindungen (Schwindel und Tinnitus) bekämen möglicherweise in Arztkontakten gegenüber aktuellen Konflikten und lebensgeschichtlich relevanten Ereignissen vordergründige Bedeutung. Hinsichtlich seines Fachgebiets bestünden keine quantitativen oder qualitativen Leistungseinschränkungen.
Weiter erhob das SG auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) das am 13. April 2007 erstattete Sachverständigengutachten des Oberarztes am Departement Orthopädie und Traumatologie des U.-klinikums F. Dr. Kn. (mit radiologischen Befunden des Prof. Dr. L. vom 13./17. April 2007). Dr. Kn. beschrieb beim Kläger einen Muskelhartspann paravertebral im Bereich des Lendenwirbelsäule, einen diskreten Klopf- und Druckschmerz in diesem Bereich und deutlichen Reklinationsschmerz und teilte mit, dass der Kläger außerdem über eine Ausstrahlung über die rechte Glutealhälfte und die rechte Oberschenkelaußenseite bis in die Wade und über einen bewegungs- und belastungsunabhängigen Schwindel klage. Auf den Röntgenaufnahmen fänden sich altersentsprechende degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule mit einer Degeneration C 5/6 und degenerativen Randanbauten sowie der Vergrößerung der Facettengelenke im Sinne einer Arthrose in diesem Segment. Die röntgenologische Untersuchung der Lendenwirbelsäule zeige eine degenerative Lumbalskoliose mit Rotationsfehlstellung der Wirbelköper, eine spondylitische Spondylolisthese L 3/4 mit Bandscheibendegeneration und Lyse der Interartikularportion L 3 beidseits sowie eine Instabilität L 4/5 mit Retrolisthese L 4 gegen L 5. Aufgrund der orthopädischen Gesundheitsstörungen sei der Kläger noch in der Lage, leichte bis mittelschwere Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis max. 15 Kilogramm im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen ohne Zwangshaltungen wie häufiges Bücken oder Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Arbeiten in Kälte und Nässe vollschichtig mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Zur Frage, inwieweit der geklagte Schwindel, der weder durch irgendwelche Lagen oder Kopfbewegungen oder Untersuchungstechniken auslösbar gewesen sei, zu einer "Minderung der Erwerbsfähigkeit" führe, solle ein HNO-ärztliches Gutachten eingeholt werden.
Schließlich erhob das SG das am 30. Oktober 2007 erstattete Sachverständigengutachten der Fachärztin für HNO-Heilkunde Dr. Fl ... Darin wurden folgende Diagnosen festgestellt: Verbiegung der Nasenscheidewand, leiser Pfeiftinnitus beidseits und Verdacht auf rezidivierenden, benignen, paroxysmalen Lagerungsschwindel. Die Sachverständige wies darauf hin, dass Lagerungsschwindel ein sehr häufig vorkommendes Krankheitsbild ohne schwerwiegenden und ernsthaften Krankheitswert sei. Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie an laufenden Maschinen seien während erneut auftretender Schwindelattacken zu vermeiden. Ansonsten bestünden aus HNO-ärztlicher Sicht keine quantitativen oder qualitativen Leistungseinschränkungen.
Mit Urteil vom 12. März 2008 wies das SG die Klage, mit der zuletzt nur Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit begehrt worden war, ab. Der Kläger sei nicht berufsunfähig. Zwar könne er unstreitig seine bisher ausgeübte Tätigkeit als Busfahrer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten. Er sei jedoch auf die Tätigkeit als Kassierer an Selbstbedienungstankstellen verweisbar. Er sei der Gruppe mit dem Leitberuf der angelernten Arbeiter im oberen Bereich zuzuordnen. Die Tätigkeit als Kassierer an einer SB-Tankstelle sei ihm objektiv und subjektiv zumutbar. SB-Tankstellenkassierer bedienten die Kasse, nähmen Zahlungsmittel an, stellten Quittungen sowie Rechnungen aus und führten die tägliche Abrechnung durch. Die Tätigkeit beschränke sich nicht allein auf die an der Kasse zu verrichtende Arbeit. Zu den Aufgaben gehöre auch der Verkauf von Waren zum Verzehr, von Zeitschriften und von Kraftfahrzeugzubehör usw. Es handle sich um leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten, die im Sitzen, Gehen und Stehen verrichtet würden. Mit seinem Leistungsvermögen könne der Kläger solch eine Tätigkeit ausüben. Dies schließe die Kammer aus den eingeholten gerichtlichen Sachverständigengutachten. Das Urteil wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 13. Mai 2008 zugestellt.
Am 12. Juni 2008 hat der Kläger dagegen Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Er macht geltend, im Verhandlungstermin vor dem SG habe der Vorsitzende ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er nicht auf eine Tätigkeit als Kassierer an SB-Tankstellen verwiesen werden könne. Es sei in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht worden, dass die für einen Kassierer an SB-Tankstellen zu fordernden Qualifikationen von ihm gerade nicht erfüllt werden könnten. Es habe daher überrascht, dass er (der Kläger) nun in dem Urteil lesen müsse, genau auf diese Tätigkeit verweisbar zu sein. Im Übrigen ergebe sich auch die Frage, ob sein Leistungsvermögen aktuell nicht noch weiter herabgesunken sei. Bei ihm müsse der Punkt "phobischer Schwindel und Schmerzfehlverarbeitung bei leichter Persönlichkeitsstörung mit dysphorischen Tendenzen und Versorgungstendenzen" berücksichtigt werden. Zur Problematik des Schwindels habe sich die Sachverständige Dr. Fl. geäußert. Gegen deren Feststellung, er könne aufgrund seines Gesundheitszustands noch regelmäßig einer Erwerbstätigkeit nachgehen, bestünden Bedenken. Es müsse das Problem erörtert werden, dass die Schwindelbeschwerden praktisch täglich ohne Vorwarnung auftreten könnten. Das habe Auswirkungen auf eine regelmäßige Erwerbstätigkeit. Wenn er mit Schwindel täglich rechnen müsse, könne er natürlich keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen. Er verweise auch nochmals auf den Entlassungsbericht der Rehaklinik H. über seinen Aufenthalt im Dezember 2006. Bereits zum damaligen Zeitpunkt sei festgestellt worden, dass es durchaus möglich sei, dass auch für ausschließlich leichte Tätigkeiten nur noch ein untervollschichtiges Leistungsbild erreicht werden könne. Es müssten weitere Sachverhaltsermittlungen durchgeführt werden. Aus den von der SWEG vorgelegten Unterlagen ergebe sich, dass in der Lohngruppe 10 ein deutlich höherer Monatslohn als in den Lohngruppen 11 und 12 erzielt werde. Damit korrespondiere, dass der Omnibusfahrer in der Anlage 2 zum Lohngruppenverzeichnis ausdrücklich nicht als "angelernter Arbeiter" eingestuft werde. Der Kläger hat auch einen Auszug aus seinem Führerschein-Register des Landratsamts Lörrach vom 12. August 2008 eingereicht.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 12. März 2008 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 16. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Mai 2005 zu verurteilen, ihm ab 01. Juli 2004 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend. Die von der SWEG mitgeteilte Lohngruppe 10, die nicht erkennen lasse, dass es sich um eine Facharbeiterlohngruppe handle, erfasse Kraftomnibus- und LKW-Fahrer mit Führerschein der Klasse 2. Für die ausgeübte Tätigkeit habe offenkundig der Erwerb des Führerscheins der Klasse 2 genügt. Dass der Kläger über vergleichbare Kenntnisse und Fähigkeiten eines gelernten Berufskraftfahrers verfügt habe, sei nicht bewiesen. Mithin gehe sie (die Beklagte) von der Verweisbarkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt aus. Fürsorglich weise sie auch auf die im SG-Urteil genannte Verweisungstätigkeit hin. Die Beklagte hat den Versicherungsverlauf vom 09. Juli 2008 vorgelegt.
Der frühere Berichterstatter hat schriftliche Auskünfte der SWEG vom 04. und 13. August 2008 sowie vom 10. September 2009 eingeholt, auf die Bezug genommen wird.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten (Renten- und Rehabilitationsakte) sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144 SGG zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG entschieden hat, ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Das prozessuale Begehren des Klägers beschränkt sich auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus den schriftsätzlichen Anträgen des rechtskundig vertretenen Klägers im Klage- und Berufungsverfahren. Nur hierüber hat auch das SG entschieden.
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben nach § 240 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Erreichung der Regelaltersgrenze (insoweit mit Wirkung zum 01. Januar 2008 geändert durch Art. 1 Nr. 61 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20. April 2007, BGBl. I, 554) Versicherte, die vor dem 02. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach dem die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und den besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Unter dem "bisherigen" Beruf im gesetzlichen Sinn ist die letzte nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit zu verstehen, wenn sie die qualitativ höchste im Berufsleben war (BSG SozR 3-2200, § 1246 Nr. 130; SozR 3-2600 § 43 Nr. 17). Danach ist als "bisheriger Beruf" des Klägers die von ihm verrichtete Tätigkeit als Omnibusfahrer anzusehen.
Der Senat geht davon aus, dass der Kläger nach den Feststellungen der Ärztin Ba. und des Orthopäden Dr. Kn. und insbesondere auf der Grundlage der Entlassungsberichte über die vom Kläger vom 02. Dezember 2003 bis 13. Januar 2004 und vom 06. bis 30. Dezember 2006 durchgeführten Heilbehandlungen zum einen wegen des beklagten Schwindels aber auch, weil er wegen der Lendenwirbelsäulenbeschwerden nur noch Tätigkeiten in Bewegungswechsel verrichten kann, die Tätigkeit als Busfahrer nicht mehr ausüben kann. Auch die Beklagte zieht das nicht in Zweifel.
Damit ist der Kläger aber noch nicht berufsunfähig. Dies ist vielmehr erst dann der Fall, wenn es auch keine andere Tätigkeit gibt, die ihm sozial zumutbar und für die er sowohl gesundheitlich als auch fachlich geeignet ist. Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung zur Feststellung des qualitativen Werts des bisherigen Berufs und damit zur Bestimmung zumutbarer Verweisungstätigkeiten (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 61) ein Mehrstufenschema entwickelt, das die Arbeiterberufe in Gruppen eingliedert. Diese werden durch die Leitberufe eines Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion (und diesem gleichgestellten hochqualifizierten Facharbeiters), eines Facharbeiters mit anerkanntem Ausbildungsberuf von mehr als zwei Jahren Ausbildungszeit, regelmäßig drei Jahren, eines angelernten Arbeiters und eines ungelernten Arbeiters charakterisiert. Dabei zerfällt nach der Rechtsprechung des BSG die Gruppe der angelernten Arbeiter in einen oberen und einen unteren Bereich, wobei entsprechend der Struktur der Anlerntätigkeit dem unteren Bereich dieser Stufe alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen (auch betrieblichen) Ausbildung- oder Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten und dem oberen Bereich die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu 24 Monaten zuzuordnen sind (vgl. BSG, Urteil vom 27.02.1997 - 13 RJ 9/96 - in juris). Grundsätzlich darf ein Versicherter im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf Tätigkeiten der zunächst niedrigeren Gruppe des Mehrstufenschemas verwiesen werden. Facharbeiter sind dementsprechend nur auf Tätigkeiten ihrer Gruppe und der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten mit einer Ausbildungszeit von wenigstens drei Monaten verweisbar. Angelernte des oberen Bereichs sind zumutbar auf Tätigkeiten von nicht ganz geringem Wert verweisbar (vgl. BSG, Urteil vom 13. Juli 1988 - 5/4a RJ 19/87 - in juris). Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung, bisheriger Beruf, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (BSG, Urteil vom 25. August 1993 - 13 RJ 21/92 - in juris).
Als Facharbeiter kann der Kläger nicht angesehen werden. Darunter sind Versicherte zu verstehen, die einen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren absolviert haben. Eine solche Ausbildung hat der Kläger nicht durchlaufen. Er hat lediglich den Führerschein der Klasse 2 und den Omnibusführerschein erworben. Eine Einstufung als Facharbeiter kann auch nicht damit begründet werden, dass die Omnibusfahrertätigkeit des Klägers in einer Facharbeitergruppe des einschlägigen Tarifvertrags genannt wird und der Kläger in die Facharbeitergruppe eingruppiert war (vgl. BSG, Urteil vom 25. August 1993 a.a.O.). Denn dies ist nicht der Fall. Weder aus der Auskunft der SWEG vom 10. September 2009 noch aus dem ETV als dem hier einschlägigen Tarifvertrag ergibt sich eine Einstufung des Klägers in eine Facharbeitergruppe. Der Kläger war in die Lohngruppe 10 des ETV eingestuft. Zu dieser Lohnstufe gehören nach der Anlage 2 zu § 14 des ETV Kraftomnibus- und Lkw-Fahrer mit Führerschein der Klasse 2. Handwerker und gleichgestellte Facharbeiter sind in der Lohngruppe 4 des ETV genannt. Kraftomnibusfahrer sind demzufolge nicht in die gleiche Lohngruppe wie die Handwerker und Facharbeiter eingruppiert. Etwas anderes ergibt sich auch nicht deshalb, weil der Kläger als Omnibusfahrer besonders hohe Verantwortung für die Fahrgäste trug und hohe Sorgfaltsanforderungen an ihn als Busfahrer zu stellen waren. Denn bei diesen Merkmalen der Tätigkeit des Omnibusfahrers handelt es sich um bloße Regeleigenschaften einer jeden Busfahrertätigkeit. Diese Anforderungen sind an jeden Busfahrer zu stellen und müssen nicht zusätzlich erworben werden. Sie sind deshalb hier kein geeignetes Kriterium für die Zuordnung im Mehrstufenschema (BSG, Urteil vom 30. Juli 1997 - 5 RJ 8/96 - in juris).
In Übereinstimmung mit dem Urteil des SG ist der Kläger jedoch der Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters im oberen Bereich zuzuordnen. Er hat zwar "nur" den Lkw- und Omnibusführerschein erworben und keine mindestens zwölfmonatige Ausbildung durchlaufen, doch war er als Omnibusfahrer mit dem Führerschein der Klasse 2 nach dem ETV gehaltsmäßig ähnlich eingestuft wie die Handwerker und gleichgestellten Facharbeiter (vgl. Lohngruppe 10 Kraftomnibusfahrer, Lohngruppe 4 Handwerker und Facharbeiter), während die un- bzw. angelernten Arbeiter, soweit sie noch nicht mindestens fünf Jahre ständig handwerksmäßige Arbeit ausgeführt und sich einer formlosen Prüfung unterzogen haben (vgl. Lohngruppen 1 und 2, 11 und 12) jeweils deutlich weniger verdienen.
Als Angelernter des oberen Bereichs kann der Kläger auf die Tätigkeit als Kassierer an einer SB-Tankstelle verwiesen werden. Er ist deshalb nicht berufsunfähig. Der Kassierer an einer SB-Tankstelle wird zum Beispiel nach den Tarifverträgen über die Vergütungen im Tankstellen- und Garagengewerbe Schleswig-Holstein, Hamburg, Niedersachsen und Bremen vom 22. August 2002 zwischen dem Verband des Kraftfahrzeuggewerbes Schleswig-Holstein, Verband Norddeutsches Tankstellen- und Garagengewerbe und Fachverband des Tankstellen- und Garagengewerbes Niedersachsen-Bremen und der Dienstleistungsgesellschaft Verdi einer Lohngruppe für angelernte Arbeiter eines nach Qualitätsstufen geordneten Tarifvertrags zugeordnet, die sich einerseits von der Lohngruppe für ungelernte Arbeiter, andererseits von der Lohngruppe für Facharbeitertätigkeiten abgrenzt (vgl. hierzu auch Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Oktober 2001 - L 2 RJ 140/00 - in juris zur vergleichbaren Regelung in Rheinland-Pfalz). Damit handelt es sich um eine Tätigkeit für Angelernte und damit für Arbeiter des oberen Bereichs grundsätzlich zumutbare Verweisungstätigkeiten. Arbeitsplätze sind in nennenswerter Zahl auf dem Arbeitsmarkt vorhanden.
Die Tätigkeit umfasst - wie aus der von der Beklagten vorgelegten Aufstellung zur Verweisungstätigkeit Kassierer an SB-Tankstellen aber auch der Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Oktober 2001 a.a.O. hervorgeht - die eigentliche Kassierertätigkeit, d.h. die Entgegennahme und Herausgabe von Zahlungsmitteln, aber auch Aufgaben im Servicebereich, wie beispielsweise die Kundenberatung beim Verkauf von Motorenöl oder der Wagenpflege oder auch gegebenenfalls die Auftragsannahme bezüglich Wartung und Reinigung, regelmäßig die Waren- und Regalpflege der in zunehmendem Maße den Tankstellen angegliederten Shops. Zur Regalpflege gehören neben Reinigungsarbeiten das Auffüllen, das Austauschen und Kontrollieren der Waren, die Warenannahme, Inventurarbeiten und der Warenverkauf. Die mit der Regalpflege verbundenen Verrichtungen erfordern auch das Heben und Tragen von Gewichten über fünf kg. Zu berücksichtigen ist insoweit aber auch, dass für den Transport von Waren Hilfs- und Transportmittel durchaus zur Verfügung stehen. Die Arbeit erfolgt im Stehen und Sitzen, aber auch im Gehen sowie in gelegentlichen Zwangshaltungen, wie in der Hocke oder gebückt. Sie erfolgt überwiegend in geschlossenen, temperierten Räumen. Nur kurzzeitig sind Arbeitsverrichtungen im Freien notwendig.
Die Arbeit als Kassierer an einer SB-Tankstelle entspricht damit dem gesundheitlichen Restleistungsvermögen des Klägers. Dies ergibt sich insbesondere aus den Darlegungen des Sachverständigen Dr. Kn. in seinem Gutachten vom 13. April 2007. Danach kann der Kläger noch leichte bis mittelschwere Arbeiten im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen, ohne Tragen von Lasten über 15 kg unter Vermeidung von Zwangshaltungen wie häufiges Bücken oder Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie Arbeiten in Kälte und Nässe mindestens sechs Stunden täglich ausführen. Die Tätigkeit als Kassierer an einer SB-Tankstelle ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil nach dem Gutachten von Dr. Kn. Zwangshaltungen wie häufiges Bücken zu vermeiden sind, bei der Tätigkeit als Kassierer an einer SB-Tankstelle jedoch auch die Waren- und Regalpflege im Bücken verrichtet werden muss. Denn nach dem Gutachten von Dr. Kn. ist nur "häufiges" Bücken ausgeschlossen. Häufiges Bücken fällt bei der Tätigkeit als Kassierer an einer SB-Tankstelle jedoch nicht an. Regale im unteren Bereich sind nur ab und zu aufzufüllen und zu reinigen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Entlassungsbericht über die vom Kläger zwischen 06. Dezember 2006 und 30. Dezember 2006 durchgeführte Heilbehandlung in der Reha-Klinik Hausbaden in Badenweiler. Soweit dort davon ausgegangen wurde, dass sich beim Kläger nur bei sehr positivem Verhandlungsverlauf durch ein konservatives Vorgehen wieder eine vollschichtige Leistungsfähigkeit für ausschließlich körperlich leichte Tätigkeiten im Wechselrhythmus ohne jegliches Arbeiten in Wirbelsäulenzwangshaltung und ohne Heben und Tragen von Lasten über zehn kg erreichen lassen dürfe, ist diese - nicht abschließende Einschätzung des Dr. F. - durch die nachfolgende Begutachtung bei Dr. Kn., die am 12. April 2007 stattfand, überholt. Auch der vom Kläger beklagte Drehschwindel führt zu keiner anderen Beurteilung. Dieser schließt nach dem Gutachten der Ärztin Ba. und der Fachärztin für HNO-Heilkunde Dr. Fl. lediglich das Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie an laufenden Maschinen aber auch Tätigkeiten mit der Notwendigkeit des Führens eines Kraftfahrzeugs aus. Solche Tätigkeiten fallen bei der Arbeit als Kassierer in einer SB-Tankstelle nicht an. Auch die von der Ärztin Ba. und Dr. S.-B. diagnostizierte leichte Persönlichkeitsstörung führt zu keinem anderen Ergebnis, denn diese steht Tätigkeiten mit Publikumsverkehr nicht entgegen.
Der Tätigkeit eines Kassierers an einer SB-Tankstelle ist der Kläger auch nach seinem beruflichen Können und Wissen gewachsen. Als Busfahrer war er für die Bezahlung des Fahrgelds zuständig, so dass eine Kassierertätigkeit für ihn nichts Neues ist. Tätigkeiten in der Kundenberatung im Hinblick auf den Verkauf von Motorenöl oder bezüglich der Wagenpflege sind ihm aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit als Omnibusfahrer bekannt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
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