L 12 AS 2061/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 295/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 2061/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 26. März 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Aufhebung einer Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) infolge einer Einkommenssteuererstattung.

Die Klägerin bezieht seit Mai 2006 mit Unterbrechungen von der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 17. Mai 2006 bewilligte die Beklagte für den Zeitraum 1. Juli bis 30. November 2006 Leistungen in Höhe von insgesamt 923,77 EUR monatlich. In der Folgezeit bezog die Klägerin weiter Leistungen vom 1. Dezember 2006 bis 31. Mai 2007 (Bescheid vom 10. November 2006, Änderungsbescheid vom 6. März 2007) und vom 1. Juni bis 31. August 2007 (Bescheid vom 13. April 2007). Im Jahr 2006 zahlte die Klägerin Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von 181,01 EUR.

Für das Jahr 2004 erhielt die Klägerin eine Einkommenssteuererstattung vom Finanzamt E. in Höhe von 1.055 EUR (Bescheid vom 19. Juli 2006), welche dem Konto der Klägerin am 21. Juli 2006 gutgeschrieben wurde.

Nach schriftlicher Anhörung der Klägerin zu einer möglichen Aufhebung von Leistungen hob die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung für die Monate August bis November 2006 teilweise in Höhe von monatlich 233,75 EUR auf und stellte eine Überzahlung von insgesamt 935 EUR fest (Bescheid vom 7. November 2006). Ihre Entscheidung stützte sie auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) wegen erzielten Einkommens.

Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2006 zurück und führte aus, dass es sich bei der Steuererstattung um eine einmalige Einnahme handele, die gemäß § 2 Abs. 3 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeldverordnung (Alg II-V) ab dem Monat, der dem Monat des Zuflusses folge, zu berücksichtigen sei. Die einmalige Einnahme sei dabei auf einen angemessenen Zeitraum, hier vier Monate, aufzuteilen. Es erfolge damit eine monatliche Anrechnung in Höhe von 263,75 EUR, von welcher eine Versicherungspauschale von monatliche 30 EUR in Abzug zu bringen sei, so dass ein Anrechnungsbetrag von monatlich 233,75 EUR verbleibe. In Höhe dieses Betrags habe die Klägerin im Zeitraum 1. August bis 30. November 2006 die Leistungen zu Unrecht erhalten.

Hiergegeben wendet sich die Klägerin mit ihrer am 11. Januar 2007 zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobenen Klage. Zwar sei die Steuererstattung als Einkommen auf den laufenden Bedarf anzurechnen, es müsse aber eine Aufteilung auf einen angemessenen Zeitraum erfolgen. Da es sich um die Erstattung von Einkommenssteuer handele, die insoweit den Arbeitsverdienst eines Jahres widerspiegele, sei die Erstattung auf zwölf Monate zu verteilen. Zudem handele es sich bei der Aufhebung nach § 48 SGB X um eine Ermessensentscheidung, die Beklagte habe aber keinerlei Ermessen ausgeübt. Schließlich müssten vom Einkommen die Privathaftpflicht, die Hausratversicherung, Kfz-Haftpflichtversicherung, Kfz-Vollkaskoversicherung, Rechtsschutzversicherung, Kfz-Steuer und der Mitgliedsbeitrag beim Mieterschutzbund abgesetzt werden.

Mit Urteil vom 26. März 2009 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 7. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Dezember 2006 aufgehoben, soweit er eine teilweise Aufhebung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1. August bis 30. November 2006 in Höhe von mehr als monatlich 218,67 EUR und damit eine Gesamtsumme der aufzuhebenden Leistungen für mehr als 874,68 EUR feststelle. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Gegenstand des Klageverfahrens sei allein die teilweise Aufhebung der Leistungen in den Monaten August bis November 2006, eine mögliche Erstattung überzahlter Leistungen gemäß § 50 SGB X habe die Beklagte noch nicht geltend gemacht. Die teilweise Aufhebung von Leistungen richte sich vorliegend nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X. Bei der Entscheidung über die Aufhebung stehe der Beklagten kein Ermessen zu, was sich aus der Verweisung des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II auf § 330 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) ergebe. Vorliegend habe die Klägerin nach Erlass der Bewilligungsentscheidung Einkommen i.S.d. § 11 SGB II erzielt, welches auf ihren Bedarf anzurechnen sei (unter Hinweis auf Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 30. September 2008 - B 4 AS 29/07 R - BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 15). Die von der Beklagten vorgenommene Verteilung des Einkommens auf vier Monate sei nach § 2 Abs. 3 Alg II-V nicht zu beanstanden. Durch die in der Fassung vom 22. August 2005 aufgenommene Anordnung, das einmalige Einkommen auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen, habe nach der nicht amtlichen Begründung vor allem eine Minimierung des Verwaltungsaufwands erreicht werden sollen, insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit der freiwilligen Weiterversicherung bei vollständigem Wegfall der SGB II-Leistungen. Durch eine längere Erstreckung des Berücksichtigungszeitraums sollte erreicht werden, dass durch einen niedrigeren monatlichen Berücksichtigungsbetrag die Versicherungspflicht durch den Weiterbezug der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten bleibe. Vorliegend wäre der Leistungsanspruch der Klägerin bei Anrechnung der Steuererstattung auf den Monat des Zuflusses entfallen, weshalb die Beklagte zu Recht von einer Aufteilung der einmaligen Einnahme ausgegangen sei. Durch die Verteilung auf vier Monate verbleibe der Klägerin ein Restanspruch auf Leistungen nach dem SGB II, so dass die Aufrechterhaltung der Versicherungspflicht gewährleistet sei. Das Ziel des § 2 Abs. 3 Alg II-V sei damit erfüllt, so dass eine Verteilung auf einen längeren Zeitraum nicht vorzunehmen gewesen sei. Durch die Aufteilung auf vier Monate ergebe sich ein monatliches Einkommen von 263,75 EUR. Hiervon sei nicht nur der Pauschbetrag für Versicherungen von 30 EUR abzuziehen, sondern auch noch der Beitrag zur Kfz-Haftpflicht von monatlich 15,08 EUR als gesetzlich vorgeschriebene Versicherung i.S.v. § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II. Es verbleibe damit ein anzurechnendes monatliches Einkommen von 218,67 EUR. In dieser Höhe habe die Beklagte zu Unrecht Leistungen gezahlt, soweit die Beklagte eine darüber hinausgehende Aufhebung vorgenommen habe, sei dies rechtswidrig.

Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 1. April 2009 zugestellte Urteil richtet sich die am Montag, den 4. Mai 2009 eingelegte Berufung der Klägerin. Das SG habe richtig darauf hingewiesen, dass sich die teilweise Aufhebung von Leistungen nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X richte, aber unrichtig unterstellt, der Beklagten stehe kein Ermessen zur Verfügung. Zwar solle im Regelfall die Aufhebung mit Rückwirkung erfolgen, jedoch sei bei atypischen Fällen eine Ermessensentscheidung anzustellen. Die Besonderheit des Falles liege hier darin, dass die Klägerin lediglich noch für vier Monate Leistungen von der Beklagten bezogen habe. Außerdem verstoße die Umlage der Einkommenssteuererstattung auf lediglich vier Monate gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Es liege auf der Hand, dass der Verteilzeitraum vorliegend so gewählt worden sei, um den Leistungsbezug zu reduzieren, denn der Beklagten sei bekannt gewesen, dass die Klägerin ab Dezember 2006 keine Leistungen mehr in Anspruch nehmen würde. Bisher gebe es keine einheitliche Rechtsprechung darüber, für welchen Zeitraum eine Einkommenssteuererstattung aufzuteilen sei. Die Tendenz scheine so zu sein, dass die Verteilung auf zwölf Monate erfolge, wenn ein Ende des Leistungsbezugs nicht abzusehen sei und sonst eine Verteilung auf die Monate erfolge, für die noch Leistungen bezogen würden. Das Ziel, dem Hilfeempfänger durch die Aufteilung auf einen Verteilzeitraum einen Restleistungsanspruch nach dem SGB II zur Aufrechterhaltung des Versicherungspflichtverhältnisses zu belassen, werde auch bei einer Aufteilung auf zwölf Monate erreicht. Die Beklagte müsse sich unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Selbstbindung der Verwaltung an ihrer Praxis festhalten lassen, Einkommenssteuerrückerstattungen auf zwölf Monate zu verteilen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 26. März 2009 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 7. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Dezember 2006 aufzuheben, hilfsweise, den Bescheid vom 7. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Dezember 2006 für die Zeit vom 1. August bis 30. November 2006 in Höhe von monatlich mehr als 130,76 EUR und damit eine Gesamtforderung der aufzuhebenden Leistung in Höhe von mehr als 523,04 EUR feststellt.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Hinsichtlich der Ausführungen zum Ermessen werde erneut auf die Vorschriften des § 40 SGB II i.V.m. § 330 SGB III hingewiesen. Ferner sei die Verteilung auf vier Monate nicht zu beanstanden, es handele sich um einen angemessenen Zeitraum. Wichtig für die Angemessenheit sei das Kriterium, dass der Hilfeempfänger nicht aus dem Leistungsbezug falle und der Krankenversicherungsschutz nicht gefährdet werde.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

Der Senat konnte über die Berufung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden, nachdem die Beteiligten ihr Einverständnis mit dieser Vorgehensweise erklärt haben.

Die Beklagte als eine nach § 44b SGB II in der Fassung des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014) gebildete Arbeitsgemeinschaft ist beteiligtenfähig nach § 70 Nr. 2 SGG (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 1 = BSGE 97, 217). § 44b SGB II ist ungeachtet seiner Verfassungswidrigkeit bis zum 31. Dezember 2010 weiterhin anwendbar (Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in BVerfGE 119, 331).

Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung ist statthaft (§ 143 SGG), da der Wert des Beschwerdegegenstands 750 EUR übersteigt. Die Berufung ist jedoch nicht begründet, denn in der vom SG bestätigten Höhe hat die Beklagte die Leistungsbewilligungen für den Zeitraum 1. August bis 30. November 2006 zu Recht aufgehoben.

Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung der Leistungsbewilligung für den Zeitraum 1. August bis 30. November 2006 ist mit Blick auf den ursprünglich rechtmäßigen Bewilligungsbescheid vom 17. Mai 2006 die Bestimmung des § 48 SGB X in der Modifikation durch § 330 Abs. 3 SGB III. Die Vorschrift des § 48 SGB X ist anzuwenden, wenn die Regelung in einem Dauerverwaltungsakt durch eine nachträgliche Entwicklung rechtswidrig wird, während auf § 45 SGB X in Abgrenzung hierzu zurückzugreifen ist, wenn der begünstigende Bescheid bereits zum Zeitpunkt seiner Bekanntgabe rechtswidrig war (vgl. BSGE 74, 20, 23 = SozR 3-1300 § 48 Nr. 32; BSG, Urteil vom 14. März 1996 -7 RAr 84/94- (juris)). Nach § 48 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung - wie hier die Bewilligung von Arbeitslosengeld II - mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsakts vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt ist gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit nach Erlass des Verwaltungsakts Einkommen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Dabei ist die Aufhebung der Bewilligung unter den in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X genannten Voraussetzungen über §§ 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II, 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III zwingend vorgeschrieben, so dass entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der Klägerin weder Raum für eine gesonderte Vertrauensschutzprüfung noch eine Ermessensentscheidung verbleibt. Es kann daher auch keine Berücksichtigung finden, dass die Klägerin das zu viel Erlangte inzwischen verbraucht hat und somit nicht mehr bereichert ist.

Im vorliegenden Fall ist durch die Auszahlung der Einkommensteuererstattung für das Jahr 2004 in Höhe von 1.055 EUR am 21. Juli 2006 eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen, die der Erteilung des Bescheides vom 17. Mai 2006 zu Grunde lagen, eingetreten. Die Auszahlung der Einkommensteuererstattung ist auch leistungsrechtlich relevant. Durch sie ist der Hilfebedarf der Klägerin und damit der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im hier streitigen Zeitraum vermindert worden.

Die Klägerin erfüllte im Zeitraum 1. August bis 30. November 2006 die Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Ohne Berücksichtigung der Einkommenssteuererstattung hatte die Klägerin nach den Berechnungen der Beklagten einen Hilfebedarf in Höhe von 923,77 EUR monatlich. Inwieweit dessen Höhe zutreffend errechnet worden ist, hatte der Senat im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Die Klägerin hat den Bewilligungsbescheid nicht angefochten; er ist bindend geworden und bleibt es auch, soweit er nicht durch Bescheid vom 7. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2006 zu Recht von der Beklagten aufgehoben worden ist. Durch die der Klägerin am 21. Juli 2006 zugeflossene Einkommenssteuererstattung in Höhe von 1.055 EUR hat sich die Hilfebedürftigkeit vermindert. Bei der nach Antragstellung im Bedarfszeitraum zugeflossenen Einkommensteuererstattung handelt es sich um berücksichtigungsfähiges Einkommen i.S.v. § 11 SGB II (vgl. BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 15).

Die Beklagte hat zu Recht dieses Einkommen auf einen Verteilzeitraum von vier Monaten aufgeteilt. Nach § 2 Abs. 3 Alg II-V (i.d.F. vom 22. August 2005, BGBl. I S. 2499) sind einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Abweichend von Satz 1 ist eine Berücksichtigung der Einnahmen ab dem Monat, der auf den Monat des Zuflusses folgt, zulässig, wenn Leistungen für den Monat des Zuflusses bereits erbracht worden sind. Einmalige Einnahmen sind, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen. Die entsprechende Regelung wurde bereits vom BSG auch unter verfassungsrechtlichem Gesichtspunkt implizit gebilligt (vgl. BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 15, jeweils Rdnr. 23). Insoweit liegt auch kein Verstoß dieser Norm gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz i.V.m. der Ermächtigungsnorm des § 13 SGB II vor (BSG, Urteil vom 28. Oktober 2009 - B 14 AS 55/08 R - (juris)).

Die ursprüngliche Fassung des § 2 Alg II-V (v. 20. Oktober 2004, BGBl. I S. 2622) sah die Möglichkeit, einmalige Einnahmen auf mehrere Kalendermonate zu verteilen, noch nicht vor. Dies konnte dazu führen, dass die einmaligen Einnahmen den Bedarf im Monat des Zuflusses überstiegen und die Hilfebedürftigkeit entfallen ließen. Damit entfiel in diesem Monat auch die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung, der Arbeitsuchende musste sich ggf. freiwillig krankenversichern. Dies und auch der damit verbundene erhöhte Verwaltungsaufwand haben den Verordnungsgeber bewogen, im Regelfall (des Entfallens der Krankenversicherungspflicht) eine Verteilung der einmaligen Einnahmen auf "angemessene Zeiträume" zuzulassen (vgl. Söhngen in jurisPK SGB II, § 11 Rdnr. 35; Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 11 Rdnr. 66).

Infolgedessen ist der angemessene Zeitraum in Fällen, in denen das einmalige Einkommen wie hier den monatlichen Bedarf übersteigt, so zu wählen, dass der Krankenversicherungsschutz erhalten bleibt, also der Leistungsanspruch nicht vollständig entfällt. Dabei kommt es in erster Linie auf die Höhe des einmaligen Einkommens an. So hat das BSG nicht beanstandet, dass eine Abfindung in Höhe von 5.500 EUR bei einer dreiköpfigen Bedarfsgemeinschaft auf einen Verteilzeitraum von sechs Monaten verteilt wurde (vgl. BSG, Urteil vom 28. Oktober 2009 - B 14 AS 55/08 R - (juris)). Angesichts der hier zugeflossenen Einkommenssteuererstattung von 1.055 EUR ist der mit vier Monaten angenommene Verteilzeitraum nicht zu beanstanden. Angesichts der Höhe des monatlichen Bedarfs stünde ein Verteilzeitraum von zwölf Monaten außer Verhältnis zur Höhe der Steuererstattung. Eine weitere Streckung des Verteilzeitraums lässt sich auch nicht damit begründen, dass hierdurch in jedem Monat des Verteilzeitraums Freibeträge vom Einkommen abgesetzt werden könnten und dadurch der Umfang der Berücksichtigung insgesamt wirtschaftlich verringert würde (vgl. BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 16). Ebenso ist keine Verwaltungspraxis der Beklagten ersichtlich, bei Steuererstattungen grundsätzlich einen Verteilzeitraum von zwölf Monaten anzusetzen und hiervon nur abzuweichen, wenn das Ende des Leistungsbezugs bevorsteht. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin entgegen des Vortrags im Berufungsverfahren noch bis August 2007 (und dann wieder ab Februar 2008) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von der Beklagten bezog, so dass die Argumentation des Bevollmächtigten der Klägerin diesbezüglich ins Leere geht.

Schließlich waren über den Absetzbetrag des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V (Pauschbetrag von 30 EUR) und die vom SG berücksichtigte Kfz-Haftpflichtversicherung auch keine weiteren Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II vom Einkommen absetzbar.

Die Fristen des § 48 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X sind eingehalten, so dass nach alledem sich das angefochtene Urteil des SG als zutreffend erweist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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