Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 5 KR 768/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 2124/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 01. April 2009 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf EUR 3.628,42 festgesetzt.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass Rückforderungsansprüche der Beklagten wegen zwischen den Beteiligten streitiger - fraglicher Falschabrechnungen nicht bestehen.
Der Kläger ist selbstständiger Orthopädie-Schuhtechniker und als Leistungserbringer für schuhorthopädische Hilfsmittel zugelassen. Er ist Mitglied der Innung für Orthopädie-Schuhtechnik Baden-Württemberg, die mit der Landesvertretung Baden-Württemberg des Verbands der Angestellten-Krankenkassen und des Arbeiter-Ersatzkassen-Verbands (jetzt Verband der Ersatzkassen), dem die beklagte Krankenkasse angehört, den Vertrag vom 08. April 1995 schloss (Rahmenlieferungsvertrag).
Mit Schreiben vom 08. November 2006 teilte die beklagte Krankenkasse dem Kläger mit, im Rahmen einer nachgehenden stichprobenhaften Rechnungsprüfung seien ihr Abrechnungen in Bezug auf Schaleneinlagen aufgefallen. Die Überprüfung habe ergeben, dass er Schaleneinlagen nach den Positionen 08.03.03.0 ... in großer Zahl für Erwachsene abgerechnet habe. Nach dem Hilfsmittelverzeichnis handle es sich bei Schaleneinlagen aber um eine korrigierend wirkende Einlagenversorgung für Kleinkinder ab dem Laufalter sowie für Kinder und Jugendliche bis zum Abschluss der Wachstumsphase. Man gehe von einer irrtümlichen Falschabrechnung aus. In §§ 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 70 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V; Wirtschaftlichkeitsgebot) sei zwingend festgelegt, dass die Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein müssten; sie dürften das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich seien, könnten Versicherte nicht beanspruchen, dürften Leistungserbringer nicht bewirken und Krankenkassen nicht bewilligen. Auch § 6 des "Rahmenvertrags" beinhalte ein Wirtschaftlichkeitsgebot. Man habe bei seinen Abrechnungen bis zum 30. Juni 2006 einen Fehlbetrag in Höhe von EUR 3.477,40 ermittelt. Eine Rückforderung von EUR 151,02 für die Zeit vom 01. Januar bis 07. November 2005 ergebe sich aus der Überprüfung der Abrechnung von Zusatzpositionen bei Einlagen. Sie (die Beklagte) bitte um Ausgleich ihrer Rückforderung von insgesamt EUR 3.628,42 innerhalb 14 Tagen. Sollte sie bis zum 30. November 2006 keine Rückzahlung oder schriftliche Stellungnahme erhalten, so setze sie die Zustimmung für die Veranlassung einer Verrechnung über ihren Dienstleister voraus.
Der Kläger wandte sich hiergegen mit Schreiben vom 27. November 2006 (als Widerspruch bezeichnet) mit der Begründung, Rechnungsbeanstandungen müssten gemäß § 6 Abs. 4 des geltenden Rahmenlieferungsvertrags vom 08. April 1995 innerhalb von sechs Monaten nach Rechnungseingang erhoben werden. Die Rückforderungen beträfen aber Abrechnungen aus dem Jahr 2002 bis 2005, so dass die Ausschlussfrist der Rückforderung entgegenstehe.
Die Beklagte entgegnete mit Schreiben vom 29. November 2006, dem Widerspruch könne leider nicht stattgegeben werden. Die Ausschlussfrist gelte nicht für abgerechnete nicht vertragskonforme Leistungen. Man gehe davon aus, dass dem Ausgleich der Rückforderung nunmehr nichts im Wege stehe. Als neuen Termin habe man sich den 11. Dezember 2006 vorgemerkt. Der Kläger (Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 08. Dezember 2006 und 22. Januar 2007) hielt die Rückforderungsansprüche für unbegründet und unsubstantiiert, die Schaleneinlagen seien ärztlich verordnet gewesen. Ferner sei die Ausschlussfrist des "Rahmenvertrags" (gemeint wohl Rahmenlieferungsvertrags) abgelaufen und er berufe sich auch auf Verjährung. Er forderte die Beklagte auf, bis 05. Februar 2007 zu erklären, dass sie wegen ihrer vermeintlichen Rückforderungsansprüche Verrechnungen nicht vornehmen werde. Die Beklagte äußerte sich nicht weiter.
Am 01. März 2007 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG). Zur Begründung trug er vor, die Ansprüche, derer die Beklagte sich berühme, bestünden nicht. Er habe deshalb ein Feststellungsinteresse, dass die geltend gemachten Rückforderungsansprüche nicht bestünden. Die Beklagte habe auf das letzte Schreiben nicht einmal erwidert. Es sei daher zu erwarten, dass diese ihre unberechtigten Forderungen aufrechterhalte und ihre Androhung einer Verrechnung wahrmache. Inhaltlich verweise er auf eine umfangreiche Stellungnahme der Innung für Orthopädie-Schuhtechnik Baden-Württemberg. Rückforderungsansprüche seien verjährt und verfristet. Rückforderungen dürften nach § 6 Abs. 4 des Rahmenlieferungsvertrags nur mit Einverständnis des Orthopädie-Schuhmacherbetriebs verrechnet werden. Rückforderungsansprüche stünden der Beklagten auch dem Grunde nach nicht zu. Die Schaleneinlagen seien ärztlich verordnet worden und als Leistungserbringer habe er nicht die Kompetenz, in den Heilungsplan des Arztes einzugreifen. Schaleneinlagen seien nach wissenschaftlichen Erkenntnissen auch für Erwachsene unter gewissen Voraussetzungen indiziert. Eine Unterscheidung zwischen Jugendlichen und Erwachsenen sei in allen Positionsnummern des Hilfsmittelverzeichnisses nicht vorgesehen. Er habe nicht falsch abgerechnet. Rückforderungsansprüche habe die Beklagte auch unsubstantiiert geltend gemacht.
Die Beklagte trat der Klage mit Schriftsatz vom 31. Mai 2007 entgegen und erklärte, sie drohe dem Kläger keine Verrechnung an. Vielmehr habe sich der entsprechende Passus im Schreiben vom 08. November 2006 durch das Schreiben des Klägers vom 27. November 2006 erledigt. Rechtlich schutzwürdige Interessen des Klägers seien daher nicht bedroht. Ein Feststellungsinteresse sei nicht erkennbar. In der Sache stehe ihr der geltend gemachte Anspruch zumindest aus Vertrags- und Bereicherungsrecht zu. Der Kläger habe Schaleneinlagen für Erwachsene unter einer Hilfsmittelpositionsnummer des Hilfsmittelverzeichnisses abgerechnet, die ausschließlich Schaleneinlagenversorgungen für Kinder und Jugendliche innerhalb der Wachstumsphase betreffe. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine Indikation und eine Verordnung für eine korrigierende Schaleneinlagenversorgung in den gegenständlichen Fällen vorgelegen habe. Die Verjährung sei wegen der auf Verbandsebene laufenden Gespräche nach § 203 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gehemmt. § 6 Abs. 4 des Rahmenlieferungsvertrags sei unter Berücksichtigung der Maßgaben der §§ 133, 157 BGB nicht auf fachliche Prüfungen, sondern lediglich auf formale Beanstandungen der Rechnungen zu beziehen. Hinsichtlich eines angeblichen Vorwurfs des Betrugs habe sie ihre Ermittlungen noch nicht abgeschlossen und dementsprechend keinen Vorwurf erhoben. Sollte sich der Anfangsverdacht eines Betrugs ergeben, so würde sie Strafantrag stellen.
Mit Urteil vom 01. April 2009 stellte das SG fest, dass der Beklagten gegen den Kläger ein Anspruch auf die mit Schreiben vom 08. November 2006 geltend gemachte Forderungen in Höhe von EUR 3.628,42 nicht zustehe. Ein berechtigtes Interesse des Klägers an der baldigen Feststellung liege darin, dass sich die Beklagte nachdrücklich in ihren vorgerichtlichen Schreiben ihres Anspruchs berühmt habe, den Kläger über ihr weiteres Vorgehen im Ungewissen lasse und im bisherigen Verfahrensablauf in unzulässiger Weise mit Verrechnungen bei der Abwicklung des zwischen den Beteiligten bestehenden Dauerschuldverhältnisses gedroht habe. Die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs sei bereits gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 des Rahmenlieferungsvertrags vom 08. April 1995 ausgeschlossen.
Gegen das ihr am 22. April 2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 07. Mai 2009 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt. Zur Begründung trägt sie weiterhin vor, ein berechtigtes Interesse für die begehrte Feststellung bestehe nicht. Da der Kläger einer Verrechnung widersprochen habe, habe sie hiervon abgesehen und sich damit vertragskonform verhalten. Es sei dem Kläger auch nicht wegen drohender irreparabler Schäden unzumutbar, auf repressiven Rechtsschutz verwiesen zu werden. Ihm drohten bei einer Rückforderung von etwa EUR 3.600,00 für einen Zeitraum von vier Jahren keine irreparablen Schäden. Sein Jahresumsatz etwa im Jahr 2004 allein mit ihr habe rd. EUR 18.000,00 betragen. Das bloße Festhalten an der Forderung begründe kein berechtigtes Interesse für eine negative Feststellungsklage. Zivilprozessuale Grundsätze seien auf das sozialgerichtliche Verfahren nicht ohne weiteres übertragbar. Im Übrigen berufe sie sich auf den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch sowie § 812 BGB analog. Eine sechsmonatige Ausschlussfrist sei nicht anwendbar.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 01. April 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung trägt er vor, er benötige Rechtssicherheit. Da die Beklagte eine juristische Person des Öffentlichen Rechts sei, komme ihr gegenüber der Vorrang der Gestaltungsklage gegenüber der Feststellungsklage nicht zur Anwendung, da aufgrund der Bindung an Gesetz und Recht erwartet werden könne, dass die Beklagte sich dem Feststellungsurteil des Gerichts beugen werde. Ungeachtet der Ausschlussfrist von sechs Monaten werde im Übrigen auch die Einrede der Verjährung vorsorglich gegen die geltend gemachten Ansprüche erhoben.
In einem Erörterungstermin am 03. November 2009 hat der damalige Berichterstatter des Senats das Sach- und Streitverhältnis mit den Beteiligten erörtert. Bemühungen um eine vergleichsweise Beilegung der Angelegenheit sind gescheitert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das SG hat zu Recht festgestellt, dass der Beklagten nicht die mit Schreiben vom 08. November 2006 geltend gemachte Forderung in Höhe von EUR 3.628,42 zusteht.
1. Das SG hat die (Feststellungs-)Klage zu Recht als zulässig angesehen.
Gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG kann mit der Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.
Zwischen den Beteiligten besteht ein Rechtsverhältnis. Da der Kläger als Leistungserbringer zugelassen ist, bestehen zwischen den Beteiligten vertragliche Beziehungen, aus denen sich im Zusammenhang mit der Abrechnung von erbrachten Leistungen des Klägers eine Streitigkeit ergeben hat. Die Beklagte behauptet, ihr stehe ein - vom Kläger bestrittener - Rückforderungsanspruch bereits gezahlter Vergütungen in Höhe von EUR 3.628,42 zu. Sie nimmt für sich auch das Recht in Anspruch, diesen behaupteten Rückforderungsanspruch in Zukunft durchzusetzen.
Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung, ob der behauptete Rückforderungsanspruch in Höhe von EUR 3.628,42 besteht oder nicht. Anders als § 256 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) verlangt § 55 Abs. 1 SGG nicht ein rechtliches Interesse, sondern ein berechtigtes Interesse. Dies ist jedes nach der Sachlage vernünftigerweise gerechtfertigte Interesse, das rechtlicher, aber auch bloß wirtschaftlicher oder ideeller Art sein kann (z.B. Bundessozialgericht (BSG), Urteile vom 07. Dezember 2006 - B 3 KR 5/06 R - SozR 4-2500 § 132a Nr. 2 und 19. Februar 2009 - B 4 AS 10/08 R - in Juris). Das berechtigte Interesse im Sinne des § 55 Abs. 1 SGG ist weitergehend als das rechtliche Interesse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO. Für ein rechtliches Interesse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO ist es ausreichend, wenn der Rechtsposition des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Ungewissheit droht und das Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 22. März 1995 - XII ZR 20/94 - NJW 1995, 2032). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist insoweit, ebenso wie in der Regel bei der Verpflichtungs- oder Leistungsklage, der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz, hier mithin die letzte mündliche Verhandlung des Senats.
Der Kläger muss befürchten, dass die Beklagte den behaupteten Rückforderungsanspruch durchsetzt. Die Beklagte hat bislang lediglich erklärt, dass sie derzeit eine Verrechnung nicht vornehmen will, hat sich aber vorbehalten, in Zukunft doch noch in irgendeiner Form den behaupteten Rückforderungsanspruch durchzusetzen. An dieser Absicht hat die Beklagte auch in der mündlichen Verhandlung des Senats festgehalten.
Der Einwand der Beklagten, der Kläger könne zumutbar auf nachgehenden Rechtsschutz verwiesen werden, sobald sie den behaupteten Rückforderungsanspruch durchsetze, führt zu keiner anderen Beurteilung. Es mag sein, dass der behauptete Rückforderungsbetrag in Höhe von EUR 3.628,42 nur einen geringen Anteil an dem Gesamtumsatz des Klägers mit Leistungen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung ausmacht und deshalb durch eine in Zukunft erfolgende Verrechnung keine Existenzgefährdung des Klägers eintreten wird. Dies ändert aber nichts daran, dass der Kläger irgendwann einmal Klarheit darüber haben muss, ob er weiterhin Ansprüchen der Beklagten ausgesetzt ist oder nicht. Die Beklagte hat den Kläger bislang völlig im Unklaren gelassen und tut dies auch weiterhin, wie sie beabsichtigt, wegen des behaupteten Rückforderungsanspruchs weiter zu verfahren. Sie hat noch nicht einmal dargelegt, wie sie überhaupt weiter vorgehen will, um den behaupteten Rückforderungsanspruch durchzusetzen. Eine Möglichkeit wäre, dass die Beklagte den Rückforderungsanspruch mit anderen Vergütungsansprüchen des Klägers verrechnet. Nach ihrem eigenen Vortrag (S. 3 der Berufungsschrift vom 07. Mai 2009) scheidet eine Verrechnung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 des Rahmenlieferungsvertrags aber aus. Denn sie ist der Auffassung, § 6 Abs. 4 Satz 2 des Rahmenlieferungsvertrags komme nur in Betracht, wenn der Leistungserbringer (hier der Kläger) zustimmt. Dies hat der Kläger nicht getan, sondern er hat ausdrücklich der Verrechnung widersprochen, weshalb die Beklagte die Verrechnung bislang unterlassen hat. Einen Bescheid, mit welchem sie die Zahlung von EUR 3.628,42 gegenüber dem Kläger festsetzt, kann sie nicht erlassen. Denn zwischen den Leistungserbringern und den Krankenkassen bestehen vertragliche Beziehungen und damit ein Gleichordnungsverhältnis, das den Erlass von Verwaltungsakten ausschließt. Die Beklagte könnte allenfalls eine Leistungsklage auf Zahlung von EUR 3.628,42 erheben. Die auch bestehende Möglichkeit auf eine vergleichsweise Einigung ist im vorliegenden Fall auszuschließen, da diese die Beklagte im Berufungsverfahren abgelehnt hat.
Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht auch nicht der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage entgegen. Eine Leistungsklage kann der Kläger nicht erheben. Für die von ihm erbrachten Leistungen, die er nach Auffassung der Beklagten unzutreffend abgerechnet haben soll, hat er die vertraglich vereinbarte Vergütung erhalten, so dass er nicht auf Zahlung der Vergütung klagen kann.
2. Das SG hat die zulässige (Feststellungs-)Klage auch zu Recht als begründet angesehen.
Der Anspruch des Klägers auf Vergütung ergibt sich aus dem/den Vertrag/Verträgen nach § 127 SGB V, den/die der Kläger mit seiner Zulassung, die in den hier streitigen Jahren 2002 bis 2005 noch Grundlage für seine Berechtigung zur Versorgung der Versicherten der Beklagten war, anerkannt hat oder dem/denen er beigetreten ist. Diesen Vergütungsanspruch hat die Beklagte erfüllt. Denn sie hat für die beanstandeten Fälle die Rechnungen des Klägers gezahlt.
Anspruchsgrundlage für eine Rückforderung angeblich zu Unrecht erhaltener Vergütungen ist der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch in entsprechender Anwendung des § 812 BGB. Seit der Neufassung des § 69 SGB V durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 (GKV-GRG 2000) vom 22. Dezember 1999 (BGBl I, S. 2626) zum 01. Januar 2000 sind die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen zu sämtlichen Leistungserbringern, also den Krankenhäusern, Vertragsärzten, Apotheken und allen sonstigen nichtärztlichen Leistungserbringern, ausschließlich sozialversicherungsrechtlicher Natur und damit dem öffentlichen Recht zuzuordnen (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 3 KR 13/08 R - in juris). Für alle seit dem 01. Januar 2000 erbrachten rechtsgrundlosen Vergütungszahlungen ist der aus den allgemeinen Grundsätzen des öffentlichen Rechts hergeleitete öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch einschlägig, der sich in weitgehender Analogie zu den §§ 812 ff BGB entwickelt hat (BSG a.a.O.).
Die Forderung der Beklagten in Höhe von EUR 3.628,42 ergibt sich aus den Aufstellungen Bl. 1 bis 4 der Verwaltungsakte. Gemäß Schreiben der Beklagten vom 08. November 2006 wurde ein "Fehlbetrag" wegen der Schaleneinlagen in Höhe von EUR 3.477,40 festgestellt (Abrechnungen bis zum 30. Juni 2006). Eine Rückforderung in Bezug auf die Abrechnung von Zusatzpositionen bei Einlagen beträgt EUR 151,02 für die Zeit vom 01. Januar bis 07. November 2005. Der erstgenannte Betrag von EUR 3.477,40 ergibt sich aus der Addition der auf Bl. 2 der Verwaltungsakte sich ergebenden Summe von EUR 3.399,90 und dem auf Bl. 3 der Verwaltungsakte ersichtlichen Betrag von EUR 77,50. Die Rechnungsdaten für diese Einlagenversorgungen liegen alle in den Jahren 2002 und 2003. Lediglich die Abrechnungen der Zusatzpositionen (EUR 151,02) betreffen das Jahr 2005 (Summe der Einzelbeträge Bl. 4 der Verwaltungsakte). Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob der Kläger in diesen von der Beklagten beanstandeten Fällen unzutreffend abgerechnet hat oder nicht. Selbst wenn man davon ausgeht, dass in diesen von der Beklagten beanstandeten Fällen eine unzutreffende Abrechnung vorliegt, steht der Beklagten kein Anspruch auf Rückzahlung der erhaltenen Vergütung durch den Kläger zu.
Zum einen steht dem Anspruch auf Rückzahlung § 6 Abs. 4 Satz 1 des Rahmenlieferungsvertrages entgegen. Danach müssen Beanstandungen innerhalb sechs Monaten nach Rechnungseingang erhoben werden. Die Rechnungen über abgeschlossene Versorgungen und die sonstigen Maßnahmen bzw. Leistungen sind der Ersatzkasse (hier der Beklagten) nach § 6 Abs. 1 des Rahmenlieferungsvertrages monatlich einmal bis zum 15. des Folgemonats bei der von ihr benannten Abrechnungsstelle einzureichen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Abrechnungen in den von der Beklagten beanstandeten Fällen nicht innerhalb dieser Abrechnungsfrist eingereicht hatte. Da die von der Beklagten beanstandeten Einlagenversorgungen alle in den Jahren 2002 und 2003 und die beanstandeten Zusatzpositionen im Jahr 2005 erfolgten, war die Sechsmonatsfrist des § 6 Abs. 4 Satz 1 des Rahmenlieferungsvertrages damit jedenfalls zum Zeitpunkt des Schreibens vom 08. November 2006 verstrichen.
Das SG hat zutreffend entschieden, dass die Frist des § 6 Abs. 4 Satz 1 des Rahmenlieferungsvertrages für alle Beanstandungen seitens der Beklagten Anwendung finden. Insoweit wird auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil (S. 5) verwiesen. Andere vertragliche Regelungen, aus denen sich die Berechtigung der Beklagten zu einer nachgelagerten Prüfung der Rechnungen der Leistungserbringer ergibt, sind nach den übereinstimmenden Angaben beider Beteiligten in der mündlichen Verhandlung des Senats nicht vorhanden.
Zum anderen ist die von der Beklagten behauptete Forderung jedenfalls zwischenzeitlich verjährt. Nach der Rechtsprechung des BSG gilt für Erstattungsansprüche gegenüber Leistungserbringern grundsätzlich in Rechtsanalogie zu § 45 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) eine vierjährige Verjährungsfrist, die mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist (vgl. Urteil vom 28. September 2006 - B 3 KR 20/05 R - SozR 4-1500 § 92 Nr. 3 und Urteil vom 28. Februar 2007, - B 3 KR 12/06 R - SozR 4-2500 § 276 Nr. 1). Die Verjährung begann mit Ablauf der Jahre 2002, 2003 und 2005. Denn der jeweilige Rückforderungsanspruch in den beanstandeten Fällen ist in diesen Jahren entstanden. Soweit Zahlungen ganz oder teilweise zu Unrecht erfolgt sind, ist unmittelbar mit der Erfüllung der vermeintlichen Vergütungsverpflichtung ein Rückzahlungsanspruch entstanden (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 3 KR 13/08 R - in juris). Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 des Rahmenlieferungsvertrages erfolgt die Bezahlung der Rechnungen monatlich einmal spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Eingang bei der Abrechnungsstelle der Ersatzkasse. Die Beklagte hat entsprechend dieser Regelung die vom Kläger fristgerecht eingereichten Abrechnungen ebenso fristgerecht beglichen, was sie in der mündlichen Verhandlung des Senats nicht in Abrede gestellt hat. Da die letzte Beanstandung für den Abrechnungszeitraum Oktober 2005 erfolgte, war die vierjährige Verjährungsfrist spätestens zum 31. Dezember 2009 für alle beanstandeten Fälle abgelaufen.
Die Verjährung war zu keinem Zeitpunkt gehemmt. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten nach § 45 Abs. 2 SGB I die Vorschriften des BGB sinngemäß. Keine der dort genannten Voraussetzungen ist gegeben. Eine Hemmung der Verjährung trat nicht gemäß § 45 Abs. 2 SGB I i. V. mit § 204 BGB durch Rechtsverfolgung ein. Dies würde eine Rechtsverfolgung durch die Beklagte, etwa durch Leistungsklage, voraussetzen. Eine solche hat die Beklagte bislang nicht erhoben. Die Verjährung wurde ebenfalls nicht durch schwebende Verhandlungen zwischen Schuldner (hier der Kläger) und Gläubiger (hier die Beklagte) über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände (§ 203 BGB i. V. mit § 45 Abs. 2 SGB I) gehemmt. Der Kläger weigerte sich von Anfang an, Verhandlungen mit der Beklagten über deren Ansprüche zu führen (vgl. bereits das eigene Schreiben des Klägers vom 27. November 2006 und auch die folgenden Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten). Bekräftigt wird dies insbesondere durch die Erhebung der negativen Feststellungsklage. Zwar nahm der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Laufe des Rechtsstreits Bezug auf Kompromissverhandlungen zwischen der Beklagten und einem Berufsverband der Orthopädieschuhmacher. Es wird jedoch ausdrücklich ausgeführt, der Kläger sei nicht bereit, sich derartigen Kompromissen anzuschließen (Seite 9 des Schriftsatzes vom 03. Juli 2007, Bl. 85 SG-Akte).
Eine Hemmung der Verjährung erfolgte schließlich auch nicht durch Verwaltungsakt, den der öffentlich-rechtliche Rechtsträger zur Feststellung oder Durchsetzung seines Anspruchs erlässt (§ 52 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)). Das Schreiben der Beklagten vom 08. November 2006 ist kein Verwaltungsakt, da die Beklagte einen Verwaltungsakt gegenüber dem Kläger nicht erlassen konnte.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i. V. mit § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.
Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht.
4. Die endgültige Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 63 Abs. 2 und 3, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Bei negativen Feststellungsklagen, die wie hier mit Leistungsklagen gleichwertig sind, bestimmt die Höhe der streitigen Forderung den Streitwert (BSG, Beschluss vom 05. Oktober 1999 - B 6 KA 24/98 R - in juris). Dies sind hier EUR 3.628,42.
Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf EUR 3.628,42 festgesetzt.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass Rückforderungsansprüche der Beklagten wegen zwischen den Beteiligten streitiger - fraglicher Falschabrechnungen nicht bestehen.
Der Kläger ist selbstständiger Orthopädie-Schuhtechniker und als Leistungserbringer für schuhorthopädische Hilfsmittel zugelassen. Er ist Mitglied der Innung für Orthopädie-Schuhtechnik Baden-Württemberg, die mit der Landesvertretung Baden-Württemberg des Verbands der Angestellten-Krankenkassen und des Arbeiter-Ersatzkassen-Verbands (jetzt Verband der Ersatzkassen), dem die beklagte Krankenkasse angehört, den Vertrag vom 08. April 1995 schloss (Rahmenlieferungsvertrag).
Mit Schreiben vom 08. November 2006 teilte die beklagte Krankenkasse dem Kläger mit, im Rahmen einer nachgehenden stichprobenhaften Rechnungsprüfung seien ihr Abrechnungen in Bezug auf Schaleneinlagen aufgefallen. Die Überprüfung habe ergeben, dass er Schaleneinlagen nach den Positionen 08.03.03.0 ... in großer Zahl für Erwachsene abgerechnet habe. Nach dem Hilfsmittelverzeichnis handle es sich bei Schaleneinlagen aber um eine korrigierend wirkende Einlagenversorgung für Kleinkinder ab dem Laufalter sowie für Kinder und Jugendliche bis zum Abschluss der Wachstumsphase. Man gehe von einer irrtümlichen Falschabrechnung aus. In §§ 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 70 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V; Wirtschaftlichkeitsgebot) sei zwingend festgelegt, dass die Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein müssten; sie dürften das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich seien, könnten Versicherte nicht beanspruchen, dürften Leistungserbringer nicht bewirken und Krankenkassen nicht bewilligen. Auch § 6 des "Rahmenvertrags" beinhalte ein Wirtschaftlichkeitsgebot. Man habe bei seinen Abrechnungen bis zum 30. Juni 2006 einen Fehlbetrag in Höhe von EUR 3.477,40 ermittelt. Eine Rückforderung von EUR 151,02 für die Zeit vom 01. Januar bis 07. November 2005 ergebe sich aus der Überprüfung der Abrechnung von Zusatzpositionen bei Einlagen. Sie (die Beklagte) bitte um Ausgleich ihrer Rückforderung von insgesamt EUR 3.628,42 innerhalb 14 Tagen. Sollte sie bis zum 30. November 2006 keine Rückzahlung oder schriftliche Stellungnahme erhalten, so setze sie die Zustimmung für die Veranlassung einer Verrechnung über ihren Dienstleister voraus.
Der Kläger wandte sich hiergegen mit Schreiben vom 27. November 2006 (als Widerspruch bezeichnet) mit der Begründung, Rechnungsbeanstandungen müssten gemäß § 6 Abs. 4 des geltenden Rahmenlieferungsvertrags vom 08. April 1995 innerhalb von sechs Monaten nach Rechnungseingang erhoben werden. Die Rückforderungen beträfen aber Abrechnungen aus dem Jahr 2002 bis 2005, so dass die Ausschlussfrist der Rückforderung entgegenstehe.
Die Beklagte entgegnete mit Schreiben vom 29. November 2006, dem Widerspruch könne leider nicht stattgegeben werden. Die Ausschlussfrist gelte nicht für abgerechnete nicht vertragskonforme Leistungen. Man gehe davon aus, dass dem Ausgleich der Rückforderung nunmehr nichts im Wege stehe. Als neuen Termin habe man sich den 11. Dezember 2006 vorgemerkt. Der Kläger (Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 08. Dezember 2006 und 22. Januar 2007) hielt die Rückforderungsansprüche für unbegründet und unsubstantiiert, die Schaleneinlagen seien ärztlich verordnet gewesen. Ferner sei die Ausschlussfrist des "Rahmenvertrags" (gemeint wohl Rahmenlieferungsvertrags) abgelaufen und er berufe sich auch auf Verjährung. Er forderte die Beklagte auf, bis 05. Februar 2007 zu erklären, dass sie wegen ihrer vermeintlichen Rückforderungsansprüche Verrechnungen nicht vornehmen werde. Die Beklagte äußerte sich nicht weiter.
Am 01. März 2007 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG). Zur Begründung trug er vor, die Ansprüche, derer die Beklagte sich berühme, bestünden nicht. Er habe deshalb ein Feststellungsinteresse, dass die geltend gemachten Rückforderungsansprüche nicht bestünden. Die Beklagte habe auf das letzte Schreiben nicht einmal erwidert. Es sei daher zu erwarten, dass diese ihre unberechtigten Forderungen aufrechterhalte und ihre Androhung einer Verrechnung wahrmache. Inhaltlich verweise er auf eine umfangreiche Stellungnahme der Innung für Orthopädie-Schuhtechnik Baden-Württemberg. Rückforderungsansprüche seien verjährt und verfristet. Rückforderungen dürften nach § 6 Abs. 4 des Rahmenlieferungsvertrags nur mit Einverständnis des Orthopädie-Schuhmacherbetriebs verrechnet werden. Rückforderungsansprüche stünden der Beklagten auch dem Grunde nach nicht zu. Die Schaleneinlagen seien ärztlich verordnet worden und als Leistungserbringer habe er nicht die Kompetenz, in den Heilungsplan des Arztes einzugreifen. Schaleneinlagen seien nach wissenschaftlichen Erkenntnissen auch für Erwachsene unter gewissen Voraussetzungen indiziert. Eine Unterscheidung zwischen Jugendlichen und Erwachsenen sei in allen Positionsnummern des Hilfsmittelverzeichnisses nicht vorgesehen. Er habe nicht falsch abgerechnet. Rückforderungsansprüche habe die Beklagte auch unsubstantiiert geltend gemacht.
Die Beklagte trat der Klage mit Schriftsatz vom 31. Mai 2007 entgegen und erklärte, sie drohe dem Kläger keine Verrechnung an. Vielmehr habe sich der entsprechende Passus im Schreiben vom 08. November 2006 durch das Schreiben des Klägers vom 27. November 2006 erledigt. Rechtlich schutzwürdige Interessen des Klägers seien daher nicht bedroht. Ein Feststellungsinteresse sei nicht erkennbar. In der Sache stehe ihr der geltend gemachte Anspruch zumindest aus Vertrags- und Bereicherungsrecht zu. Der Kläger habe Schaleneinlagen für Erwachsene unter einer Hilfsmittelpositionsnummer des Hilfsmittelverzeichnisses abgerechnet, die ausschließlich Schaleneinlagenversorgungen für Kinder und Jugendliche innerhalb der Wachstumsphase betreffe. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine Indikation und eine Verordnung für eine korrigierende Schaleneinlagenversorgung in den gegenständlichen Fällen vorgelegen habe. Die Verjährung sei wegen der auf Verbandsebene laufenden Gespräche nach § 203 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gehemmt. § 6 Abs. 4 des Rahmenlieferungsvertrags sei unter Berücksichtigung der Maßgaben der §§ 133, 157 BGB nicht auf fachliche Prüfungen, sondern lediglich auf formale Beanstandungen der Rechnungen zu beziehen. Hinsichtlich eines angeblichen Vorwurfs des Betrugs habe sie ihre Ermittlungen noch nicht abgeschlossen und dementsprechend keinen Vorwurf erhoben. Sollte sich der Anfangsverdacht eines Betrugs ergeben, so würde sie Strafantrag stellen.
Mit Urteil vom 01. April 2009 stellte das SG fest, dass der Beklagten gegen den Kläger ein Anspruch auf die mit Schreiben vom 08. November 2006 geltend gemachte Forderungen in Höhe von EUR 3.628,42 nicht zustehe. Ein berechtigtes Interesse des Klägers an der baldigen Feststellung liege darin, dass sich die Beklagte nachdrücklich in ihren vorgerichtlichen Schreiben ihres Anspruchs berühmt habe, den Kläger über ihr weiteres Vorgehen im Ungewissen lasse und im bisherigen Verfahrensablauf in unzulässiger Weise mit Verrechnungen bei der Abwicklung des zwischen den Beteiligten bestehenden Dauerschuldverhältnisses gedroht habe. Die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs sei bereits gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 des Rahmenlieferungsvertrags vom 08. April 1995 ausgeschlossen.
Gegen das ihr am 22. April 2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 07. Mai 2009 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt. Zur Begründung trägt sie weiterhin vor, ein berechtigtes Interesse für die begehrte Feststellung bestehe nicht. Da der Kläger einer Verrechnung widersprochen habe, habe sie hiervon abgesehen und sich damit vertragskonform verhalten. Es sei dem Kläger auch nicht wegen drohender irreparabler Schäden unzumutbar, auf repressiven Rechtsschutz verwiesen zu werden. Ihm drohten bei einer Rückforderung von etwa EUR 3.600,00 für einen Zeitraum von vier Jahren keine irreparablen Schäden. Sein Jahresumsatz etwa im Jahr 2004 allein mit ihr habe rd. EUR 18.000,00 betragen. Das bloße Festhalten an der Forderung begründe kein berechtigtes Interesse für eine negative Feststellungsklage. Zivilprozessuale Grundsätze seien auf das sozialgerichtliche Verfahren nicht ohne weiteres übertragbar. Im Übrigen berufe sie sich auf den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch sowie § 812 BGB analog. Eine sechsmonatige Ausschlussfrist sei nicht anwendbar.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 01. April 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung trägt er vor, er benötige Rechtssicherheit. Da die Beklagte eine juristische Person des Öffentlichen Rechts sei, komme ihr gegenüber der Vorrang der Gestaltungsklage gegenüber der Feststellungsklage nicht zur Anwendung, da aufgrund der Bindung an Gesetz und Recht erwartet werden könne, dass die Beklagte sich dem Feststellungsurteil des Gerichts beugen werde. Ungeachtet der Ausschlussfrist von sechs Monaten werde im Übrigen auch die Einrede der Verjährung vorsorglich gegen die geltend gemachten Ansprüche erhoben.
In einem Erörterungstermin am 03. November 2009 hat der damalige Berichterstatter des Senats das Sach- und Streitverhältnis mit den Beteiligten erörtert. Bemühungen um eine vergleichsweise Beilegung der Angelegenheit sind gescheitert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das SG hat zu Recht festgestellt, dass der Beklagten nicht die mit Schreiben vom 08. November 2006 geltend gemachte Forderung in Höhe von EUR 3.628,42 zusteht.
1. Das SG hat die (Feststellungs-)Klage zu Recht als zulässig angesehen.
Gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG kann mit der Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.
Zwischen den Beteiligten besteht ein Rechtsverhältnis. Da der Kläger als Leistungserbringer zugelassen ist, bestehen zwischen den Beteiligten vertragliche Beziehungen, aus denen sich im Zusammenhang mit der Abrechnung von erbrachten Leistungen des Klägers eine Streitigkeit ergeben hat. Die Beklagte behauptet, ihr stehe ein - vom Kläger bestrittener - Rückforderungsanspruch bereits gezahlter Vergütungen in Höhe von EUR 3.628,42 zu. Sie nimmt für sich auch das Recht in Anspruch, diesen behaupteten Rückforderungsanspruch in Zukunft durchzusetzen.
Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung, ob der behauptete Rückforderungsanspruch in Höhe von EUR 3.628,42 besteht oder nicht. Anders als § 256 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) verlangt § 55 Abs. 1 SGG nicht ein rechtliches Interesse, sondern ein berechtigtes Interesse. Dies ist jedes nach der Sachlage vernünftigerweise gerechtfertigte Interesse, das rechtlicher, aber auch bloß wirtschaftlicher oder ideeller Art sein kann (z.B. Bundessozialgericht (BSG), Urteile vom 07. Dezember 2006 - B 3 KR 5/06 R - SozR 4-2500 § 132a Nr. 2 und 19. Februar 2009 - B 4 AS 10/08 R - in Juris). Das berechtigte Interesse im Sinne des § 55 Abs. 1 SGG ist weitergehend als das rechtliche Interesse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO. Für ein rechtliches Interesse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO ist es ausreichend, wenn der Rechtsposition des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Ungewissheit droht und das Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 22. März 1995 - XII ZR 20/94 - NJW 1995, 2032). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist insoweit, ebenso wie in der Regel bei der Verpflichtungs- oder Leistungsklage, der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz, hier mithin die letzte mündliche Verhandlung des Senats.
Der Kläger muss befürchten, dass die Beklagte den behaupteten Rückforderungsanspruch durchsetzt. Die Beklagte hat bislang lediglich erklärt, dass sie derzeit eine Verrechnung nicht vornehmen will, hat sich aber vorbehalten, in Zukunft doch noch in irgendeiner Form den behaupteten Rückforderungsanspruch durchzusetzen. An dieser Absicht hat die Beklagte auch in der mündlichen Verhandlung des Senats festgehalten.
Der Einwand der Beklagten, der Kläger könne zumutbar auf nachgehenden Rechtsschutz verwiesen werden, sobald sie den behaupteten Rückforderungsanspruch durchsetze, führt zu keiner anderen Beurteilung. Es mag sein, dass der behauptete Rückforderungsbetrag in Höhe von EUR 3.628,42 nur einen geringen Anteil an dem Gesamtumsatz des Klägers mit Leistungen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung ausmacht und deshalb durch eine in Zukunft erfolgende Verrechnung keine Existenzgefährdung des Klägers eintreten wird. Dies ändert aber nichts daran, dass der Kläger irgendwann einmal Klarheit darüber haben muss, ob er weiterhin Ansprüchen der Beklagten ausgesetzt ist oder nicht. Die Beklagte hat den Kläger bislang völlig im Unklaren gelassen und tut dies auch weiterhin, wie sie beabsichtigt, wegen des behaupteten Rückforderungsanspruchs weiter zu verfahren. Sie hat noch nicht einmal dargelegt, wie sie überhaupt weiter vorgehen will, um den behaupteten Rückforderungsanspruch durchzusetzen. Eine Möglichkeit wäre, dass die Beklagte den Rückforderungsanspruch mit anderen Vergütungsansprüchen des Klägers verrechnet. Nach ihrem eigenen Vortrag (S. 3 der Berufungsschrift vom 07. Mai 2009) scheidet eine Verrechnung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 des Rahmenlieferungsvertrags aber aus. Denn sie ist der Auffassung, § 6 Abs. 4 Satz 2 des Rahmenlieferungsvertrags komme nur in Betracht, wenn der Leistungserbringer (hier der Kläger) zustimmt. Dies hat der Kläger nicht getan, sondern er hat ausdrücklich der Verrechnung widersprochen, weshalb die Beklagte die Verrechnung bislang unterlassen hat. Einen Bescheid, mit welchem sie die Zahlung von EUR 3.628,42 gegenüber dem Kläger festsetzt, kann sie nicht erlassen. Denn zwischen den Leistungserbringern und den Krankenkassen bestehen vertragliche Beziehungen und damit ein Gleichordnungsverhältnis, das den Erlass von Verwaltungsakten ausschließt. Die Beklagte könnte allenfalls eine Leistungsklage auf Zahlung von EUR 3.628,42 erheben. Die auch bestehende Möglichkeit auf eine vergleichsweise Einigung ist im vorliegenden Fall auszuschließen, da diese die Beklagte im Berufungsverfahren abgelehnt hat.
Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht auch nicht der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage entgegen. Eine Leistungsklage kann der Kläger nicht erheben. Für die von ihm erbrachten Leistungen, die er nach Auffassung der Beklagten unzutreffend abgerechnet haben soll, hat er die vertraglich vereinbarte Vergütung erhalten, so dass er nicht auf Zahlung der Vergütung klagen kann.
2. Das SG hat die zulässige (Feststellungs-)Klage auch zu Recht als begründet angesehen.
Der Anspruch des Klägers auf Vergütung ergibt sich aus dem/den Vertrag/Verträgen nach § 127 SGB V, den/die der Kläger mit seiner Zulassung, die in den hier streitigen Jahren 2002 bis 2005 noch Grundlage für seine Berechtigung zur Versorgung der Versicherten der Beklagten war, anerkannt hat oder dem/denen er beigetreten ist. Diesen Vergütungsanspruch hat die Beklagte erfüllt. Denn sie hat für die beanstandeten Fälle die Rechnungen des Klägers gezahlt.
Anspruchsgrundlage für eine Rückforderung angeblich zu Unrecht erhaltener Vergütungen ist der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch in entsprechender Anwendung des § 812 BGB. Seit der Neufassung des § 69 SGB V durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 (GKV-GRG 2000) vom 22. Dezember 1999 (BGBl I, S. 2626) zum 01. Januar 2000 sind die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen zu sämtlichen Leistungserbringern, also den Krankenhäusern, Vertragsärzten, Apotheken und allen sonstigen nichtärztlichen Leistungserbringern, ausschließlich sozialversicherungsrechtlicher Natur und damit dem öffentlichen Recht zuzuordnen (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 3 KR 13/08 R - in juris). Für alle seit dem 01. Januar 2000 erbrachten rechtsgrundlosen Vergütungszahlungen ist der aus den allgemeinen Grundsätzen des öffentlichen Rechts hergeleitete öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch einschlägig, der sich in weitgehender Analogie zu den §§ 812 ff BGB entwickelt hat (BSG a.a.O.).
Die Forderung der Beklagten in Höhe von EUR 3.628,42 ergibt sich aus den Aufstellungen Bl. 1 bis 4 der Verwaltungsakte. Gemäß Schreiben der Beklagten vom 08. November 2006 wurde ein "Fehlbetrag" wegen der Schaleneinlagen in Höhe von EUR 3.477,40 festgestellt (Abrechnungen bis zum 30. Juni 2006). Eine Rückforderung in Bezug auf die Abrechnung von Zusatzpositionen bei Einlagen beträgt EUR 151,02 für die Zeit vom 01. Januar bis 07. November 2005. Der erstgenannte Betrag von EUR 3.477,40 ergibt sich aus der Addition der auf Bl. 2 der Verwaltungsakte sich ergebenden Summe von EUR 3.399,90 und dem auf Bl. 3 der Verwaltungsakte ersichtlichen Betrag von EUR 77,50. Die Rechnungsdaten für diese Einlagenversorgungen liegen alle in den Jahren 2002 und 2003. Lediglich die Abrechnungen der Zusatzpositionen (EUR 151,02) betreffen das Jahr 2005 (Summe der Einzelbeträge Bl. 4 der Verwaltungsakte). Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob der Kläger in diesen von der Beklagten beanstandeten Fällen unzutreffend abgerechnet hat oder nicht. Selbst wenn man davon ausgeht, dass in diesen von der Beklagten beanstandeten Fällen eine unzutreffende Abrechnung vorliegt, steht der Beklagten kein Anspruch auf Rückzahlung der erhaltenen Vergütung durch den Kläger zu.
Zum einen steht dem Anspruch auf Rückzahlung § 6 Abs. 4 Satz 1 des Rahmenlieferungsvertrages entgegen. Danach müssen Beanstandungen innerhalb sechs Monaten nach Rechnungseingang erhoben werden. Die Rechnungen über abgeschlossene Versorgungen und die sonstigen Maßnahmen bzw. Leistungen sind der Ersatzkasse (hier der Beklagten) nach § 6 Abs. 1 des Rahmenlieferungsvertrages monatlich einmal bis zum 15. des Folgemonats bei der von ihr benannten Abrechnungsstelle einzureichen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Abrechnungen in den von der Beklagten beanstandeten Fällen nicht innerhalb dieser Abrechnungsfrist eingereicht hatte. Da die von der Beklagten beanstandeten Einlagenversorgungen alle in den Jahren 2002 und 2003 und die beanstandeten Zusatzpositionen im Jahr 2005 erfolgten, war die Sechsmonatsfrist des § 6 Abs. 4 Satz 1 des Rahmenlieferungsvertrages damit jedenfalls zum Zeitpunkt des Schreibens vom 08. November 2006 verstrichen.
Das SG hat zutreffend entschieden, dass die Frist des § 6 Abs. 4 Satz 1 des Rahmenlieferungsvertrages für alle Beanstandungen seitens der Beklagten Anwendung finden. Insoweit wird auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil (S. 5) verwiesen. Andere vertragliche Regelungen, aus denen sich die Berechtigung der Beklagten zu einer nachgelagerten Prüfung der Rechnungen der Leistungserbringer ergibt, sind nach den übereinstimmenden Angaben beider Beteiligten in der mündlichen Verhandlung des Senats nicht vorhanden.
Zum anderen ist die von der Beklagten behauptete Forderung jedenfalls zwischenzeitlich verjährt. Nach der Rechtsprechung des BSG gilt für Erstattungsansprüche gegenüber Leistungserbringern grundsätzlich in Rechtsanalogie zu § 45 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) eine vierjährige Verjährungsfrist, die mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist (vgl. Urteil vom 28. September 2006 - B 3 KR 20/05 R - SozR 4-1500 § 92 Nr. 3 und Urteil vom 28. Februar 2007, - B 3 KR 12/06 R - SozR 4-2500 § 276 Nr. 1). Die Verjährung begann mit Ablauf der Jahre 2002, 2003 und 2005. Denn der jeweilige Rückforderungsanspruch in den beanstandeten Fällen ist in diesen Jahren entstanden. Soweit Zahlungen ganz oder teilweise zu Unrecht erfolgt sind, ist unmittelbar mit der Erfüllung der vermeintlichen Vergütungsverpflichtung ein Rückzahlungsanspruch entstanden (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 3 KR 13/08 R - in juris). Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 des Rahmenlieferungsvertrages erfolgt die Bezahlung der Rechnungen monatlich einmal spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Eingang bei der Abrechnungsstelle der Ersatzkasse. Die Beklagte hat entsprechend dieser Regelung die vom Kläger fristgerecht eingereichten Abrechnungen ebenso fristgerecht beglichen, was sie in der mündlichen Verhandlung des Senats nicht in Abrede gestellt hat. Da die letzte Beanstandung für den Abrechnungszeitraum Oktober 2005 erfolgte, war die vierjährige Verjährungsfrist spätestens zum 31. Dezember 2009 für alle beanstandeten Fälle abgelaufen.
Die Verjährung war zu keinem Zeitpunkt gehemmt. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten nach § 45 Abs. 2 SGB I die Vorschriften des BGB sinngemäß. Keine der dort genannten Voraussetzungen ist gegeben. Eine Hemmung der Verjährung trat nicht gemäß § 45 Abs. 2 SGB I i. V. mit § 204 BGB durch Rechtsverfolgung ein. Dies würde eine Rechtsverfolgung durch die Beklagte, etwa durch Leistungsklage, voraussetzen. Eine solche hat die Beklagte bislang nicht erhoben. Die Verjährung wurde ebenfalls nicht durch schwebende Verhandlungen zwischen Schuldner (hier der Kläger) und Gläubiger (hier die Beklagte) über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände (§ 203 BGB i. V. mit § 45 Abs. 2 SGB I) gehemmt. Der Kläger weigerte sich von Anfang an, Verhandlungen mit der Beklagten über deren Ansprüche zu führen (vgl. bereits das eigene Schreiben des Klägers vom 27. November 2006 und auch die folgenden Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten). Bekräftigt wird dies insbesondere durch die Erhebung der negativen Feststellungsklage. Zwar nahm der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Laufe des Rechtsstreits Bezug auf Kompromissverhandlungen zwischen der Beklagten und einem Berufsverband der Orthopädieschuhmacher. Es wird jedoch ausdrücklich ausgeführt, der Kläger sei nicht bereit, sich derartigen Kompromissen anzuschließen (Seite 9 des Schriftsatzes vom 03. Juli 2007, Bl. 85 SG-Akte).
Eine Hemmung der Verjährung erfolgte schließlich auch nicht durch Verwaltungsakt, den der öffentlich-rechtliche Rechtsträger zur Feststellung oder Durchsetzung seines Anspruchs erlässt (§ 52 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)). Das Schreiben der Beklagten vom 08. November 2006 ist kein Verwaltungsakt, da die Beklagte einen Verwaltungsakt gegenüber dem Kläger nicht erlassen konnte.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i. V. mit § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.
Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht.
4. Die endgültige Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 63 Abs. 2 und 3, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Bei negativen Feststellungsklagen, die wie hier mit Leistungsklagen gleichwertig sind, bestimmt die Höhe der streitigen Forderung den Streitwert (BSG, Beschluss vom 05. Oktober 1999 - B 6 KA 24/98 R - in juris). Dies sind hier EUR 3.628,42.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved