L 8 AL 3580/10 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AL 6492/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 3580/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 17. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die am 21.07.2010 beim Sozialgericht Freiburg (SG) eingelegte Beschwerde gegen den dem Bevollmächtigten der Klägerin am 21.06.2010 zugestellten Beschluss des SG vom 17.06.2010 ist zulässig (§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Ein Beschwerdeausschlussgrund nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG in der seit 01.04.2008 geltenden Fassung liegt nicht vor, da das SG nicht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH, sondern die Erfolgsaussicht der Klage verneint hat.

Die Beschwerde ist aber unbegründet. Die Entscheidung des Sozialgerichts im angefochtenen Beschluss, dass die Klage auf Verurteilung der Beklagten, der Klägerin das mit Bescheid vom 10.06.2009 für die Dauer von 302 Kalendertagen in Höhe von 20,67 EUR pro Tag gewährte Arbeitslosengeld auch ab 01.11.2009 auszuzahlen, keine hinreichende Erfolgsaussicht hat, ist nicht zu beanstanden.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist im Zeitpunkt der Bewilligungsreife des PKH-Antrages eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht gegeben. Eine solche liegt vor, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände der mit der Klage vertretene Standpunkt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vertretbar erscheint; im tatsächlichen Bereich müssen Tatsachen erweisbar sein; ein günstiges Beweisergebnis darf nicht unwahrscheinlich sein (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Kommentar, 9. Aufl., § 73 a, Rdz. 7a mwN.). Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht ist in tatsächlicher Hinsicht in eng begrenztem Umfang auch eine vorweggenommene Beweiswürdigung (Beweisantizipation) zulässig (BVerfG NJW 1997, 2745, 2746). Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist aber anzunehmen, wenn eine Beweisaufnahme durchzuführen ist, weil die Entscheidung in der Hauptsache von der Klärung entscheidungserheblicher Tatsachen abhängt und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen wird (vgl. BVerfG NJW 2003, 2976, 2977; BSG SozR 3-1750 § 62 Nr. 19).

Zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 18.12.2009 dürfte die Klage mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig geworden sein. Hinsichtlich der Zeiten vom 30.10.2009 bis 05.11.2009, 13.11.2009 bis 19.11.2009, 05.12.2009 bis 11.12.2009 und ab 12.12.2009 hatte bereits deshalb kein Auszahlungsanspruch mehr bestanden, weil die Beklagte mit Bescheiden vom 14.12.2009 ihren der Klägerin Arbeitslosengeld gewährenden Bescheid vom 10.06.2009 hinsichtlich der oben aufgeführten Zeiten bereits wirksam aufgehoben hatte. Der Rechtsgrund der - isolierten - Leistungsklage, d. h. ohne vorausgegangenes Vorverfahren, war damit entfallen. Die Klage gegen die Bescheide vom 14.12.2009 setzt ein Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) voraus.

Die Bescheide vom 14.12.2009 gelten als am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Dies war der 17.12.2009, so dass zu diesem Zeitpunkt - mithin noch vor Klageerhebung vom 18.12.2009 - zwischen den Beteiligten geregelt worden war, dass hinsichtlich der Zeit ab 30.10.2009 die Verhältnisse zwischen der Klägerin und der Beklagten wirksam neu festgestellt worden sind und damit ab 01.11.2009 die Klägerin einen Anspruch auf Auszahlung des hier mit Bescheid vom 10.06.2009 festgestellten Arbeitslosengeldes nicht mehr gehabt haben dürfte. Hinsichtlich der Zeiträume vom 06.11.2009 bis 12.11.2009 und vom 20.11.2009 bis 04.12.2009 ist im Änderungsbescheid vom 14.12.2009 geregelt, dass der Klägerin Alg für diese Zeiträume ausbezahlt wird.

Mangels hinreichender Erfolgsaussicht war die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 17.06.2010, mit dem ihr Antrag auf Gewährung von PKH abgelehnt worden war, zurückzuweisen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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