L 4 KR 5302/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 12 KR 4690/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 5302/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 15. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger, zwischenzeitlich nicht mehr Mitglied bei der beklagten Krankenkasse, begehrt von dieser die Versorgung mit einem dynamischen, höhenverstellbaren Sattelstuhl und einem höhenverstellbaren Tisch.

Der am 1964 geborene Kläger leidet unter einem degenerativen Wirbelsäulensyndrom mit Osteochondrose, Spondylolisthesis L5/S1, lumbaler Protrusion L5/S1 und Lumboischialgie. Bis 31. Mai 2009 war er als Bezieher von Arbeitslosengeld II versicherungspflichtiges Mitglied der Gmünder Ersatzkasse, einer der Rechtsvorgängerinnen der Beklagten (im Folgenden einheitlich: Beklagte), seit 01. Juni 2009 ist er Mitglied der AOK Baden-Württemberg.

Am 05. Februar 2009 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Versorgung mit einem Sattelstuhl "Salli Swing" mit Rückenstretching-Stütze sowie einem höhenverstellbaren Tisch "Salli Comfort". Mit Bescheid vom 04. März 2009 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Die beantragten Gegenstände seien Gegenstände des täglichen Lebens und fielen nicht in den Leistungsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung.

Mit Schreiben vom 17. März 2009, eingegangen bei der Beklagten am 20. März 2009, legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein. Er benötige Stuhl und Tisch zu Hause wegen seiner chronischen Krankheiten. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2009 wies der bei der Beklagten gebildete Widerspruchsausschuss den Widerspruch mit derselben Begründung wie im angefochtenen Bescheid zurück.

Am 09. Juli 2009 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG). Unter Verweis auf ärztliche Atteste und Werbeinformationen des Herstellers der begehrten Möbel trug er vor, es handle sich bei den benötigten Gegenständen um spezielle orthopädische Hilfsmittel für eine gesunde Sitzposition, die Schmerz verhindere.

Die Beklagte trat der Klage entgegen unter Verweis auf die Begründung der angefochtenen Bescheide.

Mit Gerichtsbescheid vom 15. Oktober 2009 wies das SG die Klage ab. Es führte aus, eine Beschränkung oder Verengung des Einsatzes der begehrten Gegenstände ausschließlich oder vornehmlich auf Kranke oder Behinderte lasse sich nicht erkennen. Allein die propagierte Wirkung der Gesunderhaltung mache einen Gegenstand nicht zum Hilfsmittel im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung.

Am 13. November 2009 hat der Kläger Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, er beziehe noch immer Arbeitslosengeld II, warte schon seit einem Jahr auf die Versorgung und sein gesundheitlicher Zustand habe sich in letzter Zeit verschlechtert. Er brauche dringend die notwendigen Hilfsmittel. Die Beklagte solle die wichtigen ärztlich verordneten Hilfsmittel in ihr Hilfsmittelverzeichnis aufnehmen, um ihn mit diesen Hilfsmitteln zu versorgen. Beklagte und SG hätten ihn nicht ausreichend beraten und informiert. Der Preis für den dynamischen höhenverstellbaren Sattelstuhl Modell Salli Swing liege bei etwa EUR 625,95. Der Preis für den höhenverstellbaren Tisch Modell Salli Comfort liege bei ca. EUR 889,95. Er habe die Hilfsmittel vor Wirksamwerden der Kündigung gegenüber der Beklagten beantragt. Zur Stützung seines Begehrens hat er die Begutachtung des Sattelstuhls des Dr. P., TÜV Bayern, vom 30. Dezember 1996 sowie ärztliche Atteste des Facharztes für Neurochirurgie und spezielle Schmerztherapie Dr. L. sowie der Dres. R., Ro., V. und T. (Orthopädiezentrum F.) jeweils vom 15. April 2010 vorgelegt, die jeweils die gewünschten Möbel empfehlen.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 15. Oktober 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 04. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Juni 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihn mit einem dynamischen höhenverstellbaren Sattelstuhl "Salli Swing" und einem höhenverstellbaren Tisch "Salli Comfort" als Hilfsmittel zu versorgen.

Die Beklagten beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Da der Kläger sich die streitgegenständliche Versorgung bislang nicht selbst beschafft habe, sei ein Leistungsanspruch ihr gegenüber durch das Ende der Mitgliedschaft des Klägers grundsätzlich ausgeschlossen.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Insbesondere übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag von EUR 750,00 (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Der Kläger begehrt nämlich die Versorgung mit Stuhl und Tisch, die zusammen über EUR 1.500,00 kosten.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat hier eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage erhoben. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch das Berufungsgericht ist daher der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht. Dies gilt bei einer Leistungsklage unabhängig davon, ob die Klage allein oder in Verbindung mit einer Anfechtungsklage erhoben wird.

Im somit maßgeblichen Zeitpunkt hat der Kläger jedoch bereits deshalb keinen Anspruch auf Versorgung mit dem Sattelstuhl "Salli Swing" und dem zugehörigen Arbeitstisch "Salli Comfort" durch die Beklagte, weil er nicht (mehr) Mitglied der Beklagten ist. Der Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung erlischt mit dem Ende der Mitgliedschaft (§ 19 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)). Nachdem Ausnahmetatbestände hierzu vorliegend nicht erfüllt sind, bleibt es dabei, dass mit dem Ausscheiden des Klägers aus der Mitgliedschaft bei der Beklagten zum 31. Mai 2009 und damit bereits vor Erlass des Widerspruchsbescheids der Beklagten, sein Anspruch auf (Sach-)Leistungen in Form der Versorgung mit Hilfsmitteln gegenüber der Beklagten erloschen ist.

Es steht dem Kläger frei, die gewünschten Leistungen nunmehr bei der Krankenkasse zu beantragen, bei der er jetzt Mitglied ist. Insoweit steht ihm gegen eine etwaige Ablehnung der Rechtsweg offen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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