Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 24 R 7669/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 1209/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 26.01.2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.
Der am 1958 geborene Kläger absolvierte von 1973 bis 1976 eine Ausbildung zum Koch. In diesem Beruf war er bis 30.11.1989 (letzter Arbeitgeber: Metzgerei Sch. GmbH) beschäftigt und ab November 1991 als Lagerarbeiter. Am 26.03.2006 erlitt der Kläger einen privaten Unfall, bei dem er sich einen Schienbeinschaft- und Wadenbeinbruch am linken Bein zuzog. Eine berufliche Tätigkeit nahm er hiernach nicht wieder auf.
Am 22.03.2007 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Seinen Antrag begründete er mit "Schienbein-, Waden- und Sprunggelenksbruch, Schienbeinbruch noch nicht verheilt, Epilepsie und Wirbelsäulenverkrümmung". Die Beklagte zog verschiedene medizinische Unterlagen bei und veranlasste das Gutachten des Dr. G. , Chirurg/Unfallchirurg, aufgrund Untersuchung des Klägers vom 27.04.2007. Dieser diagnostizierte eine Funktionseinschränkung im linken Sprunggelenk bei verzögerter Knochenbruchheilung, eine gering- bis mäßiggradige posttraumatische Arthrose im linken Knie- und Sprunggelenk nach osteosynthetisch versorgter Unterschenkelfraktur, gering- bis mäßiggradige degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit endgradiger Funktionseinschränkung bei Fehlhaltung und mäßiggradiger Osteoporose, ein cerebrales Anfallsleiden mit seltener Anfallshäufigkeit nach altem Schädel-Hirn-Trauma mit intracerebraler Blutung, einen vermehrten Alkoholkonsum sowie eine Rotatorenmanschettendegeneration und Schultereckgelenksarthrose links mit Funktionseinschränkung. Dr. G. erachtete den Kläger noch für fähig, leichte Arbeiten vollschichtig auszuüben, wobei Einschränkungen für langes Stehen und häufiges Bücken, Knieen und Hocken sowie Überkopfarbeiten zu beachten seien. Zu vermeiden seien das Heben und Tragen von Lasten von mehr als 10 kg, erhöhter Zeitdruck und Nachtschicht sowie Tätigkeiten an laufenden Maschinen. Als Lagerarbeiter sei der Kläger weiterhin vollschichtig einsetzbar. Mit Bescheid vom 14.05.2007 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, mit dem noch vorhandenen Leistungsvermögen könne er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich ausüben, weshalb weder volle noch teilweise Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit vorliege. Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, seine Schienbeinfraktur sei noch immer nicht verheilt und wegen seiner epileptischen Anfälle werde er weiterhin fachärztlich betreut. Die Beklagte holte von der behandelnden Chirurgin Dr. Z. einen Befundbericht ein und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 04.10.2007 mit der weiteren Begründung zurück, zur Beurteilung der Frage, ob er berufsunfähig sei, sei auf die zuletzt versicherungspflichtig ausgeübte Beschäftigung als Lagerarbeiter abzustellen. Da es sich hierbei um eine ungelernte Tätigkeit handele, sei er auf sämtliche ungelernten Tätigkeiten verweisbar. Nicht als Bezugsberuf zugrunde zu legen sei sein erlernter Beruf als Koch, da seine Angaben, wonach er diesen aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben habe, nicht nachvollziehbar seien.
Am 23.10.2007 hat der Kläger dagegen beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben und unter Benennung der der Entscheidung der Beklagten zugrunde liegenden Gesundheitsstörungen geltend gemacht, hierdurch erwerbsgemindert zu sein. Insbesondere sei er berufsunfähig, da er seinen erlernten Beruf als Koch aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben habe.
Das SG hat die Nervenärztin Dr. N. , den Arzt für Allgemeinmedizin Dr. B. sowie Dr. Z. schriftlich als sachverständige Zeugen angehört. Dr. N. , bei dem der Kläger sich zuletzt im Februar 2006 vorgestellt hatte, hat von einer symptomatischen Epilepsie mit seltenen großen Krampfanfällen (letzter Anfall 2003) und einem Alkoholabusus berichtet. Zum Leistungsvermögen des Klägers hat sie sich nicht zu äußern vermocht. Der B. hat sich zur Beantwortung der an ihn gerichteten Fragen nicht in der Lage gesehen, da er den Kläger zuletzt im April 2006 behandelt hatte. Dr. Z. hat von einer erheblichen Gehbehinderung seit dem Sturz berichtet, wodurch der Kläger nur mit Gehstützen laufen könne und eine Wiedereingliederung auf dem Arbeitsmarkt nicht möglich sei. Das SG hat ferner das unfallchirurgisch-orthopädische Gutachten des Dr. D. , Oberarzt in der Klinik für Orthopädie, Unfallchirurgie und Wiederherstellungschirurgie im Marienhospital Stuttgart, aufgrund Untersuchung des Klägers vom 13.06.2008 eingeholt. Dr. D. hat eine endgradig eingeschränkte Rechts-Neig-Beweglichkeit der Halswirbelsäule bei radiologisch dokumentierten Verschleißerscheinungen der körpernahen Hälfte, eine teilfixierte Rundrückenbildung der Brustwirbelsäule mit endgradiger Entfaltbarkeitshemmung und Streckhemmung der kopfnahen zwei Drittel von 10 Grad, radiologisch dokumentierte vermehrte Verschleißerscheinungen der unteren beiden Bewegungssegmente der Lendenwirbelsäule (L 4/5 und L 5/S 1) bei freier Lendenwirbelsäulenbeweglichkeit sowie gelegentliche Schmerzen der schultergelenksnahen linken Bizepssehne beim Arm heben über 140 Grad und eine ganz endgradig eingeschränkte Streckung und Beugung im linken oberen Sprunggelenk nach ursprünglicher knöcherner Verletzung des körperfernen Unterschenkels beschrieben, wobei die knöchernen Verletzungen zwischenzeitlich in achsengerechter Stellung stabil ausgeheilt seien und die linke untere Extremität voll belastungsfähig sei. Hierdurch habe der Kläger mittelschwere und schwere körperliche Arbeiten, überwiegendes Gehen und Stehen, häufiges Treppensteigen, Steigen auf Leitern, Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten, Arbeiten, die ein In-die-Hocke-Gehen erfordern sowie häufige Überkopfarbeiten zu vermeiden. Bei Beachtung dieser Einschränkungen könne er leichte berufliche Tätigkeiten jedoch vollschichtig verrichten. Auch sei der Kläger in der Lage, zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel viermal täglich Wegstrecken von mehr als 500 m innerhalb von 20 Minuten zurückzulegen. Das SG hat darüber hinaus die Auskunft der Metzgerei Sch. GmbH eingeholt, die dieser das Zeugnis vom 30.11.1989 ("Sein Austritt erfolgte auf eigene Veranlassung, was wir bedauern") beigefügt hat, und die Auskunft des letzten Arbeitgebers des Klägers. Schließlich hat es vom Klinikum Ludwigsburg, wo der Kläger im Jahr 1990 behandelt worden war, medizinische Unterlagen beigezogen. Mit Urteil vom 26.01.2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Gestützt auf die Gutachten des Dr. D. und des Dr. G. hat es den Kläger noch für fähig erachtet, bei Beachtung qualitativer Einschränkungen leichte berufliche Tätigkeiten zumindest sechs Stunden täglich zu verrichten. Ein Anspruch auf die Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit hat es verneint, da nicht festzustellen sei, dass der Kläger seinen Beruf als Koch aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben habe.
Gegen das seinen Bevollmächtigten am 15.02.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11.03.2010 beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt und weiterhin die Ansicht vertreten, die aus der Fraktur des linken Beines resultierenden Beschwerden ließen eine berufliche Tätigkeit nicht mehr zu. Da er seinen erlernten Beruf als Koch aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben habe, genieße er im Übrigen Berufsschutz.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 26.01.2010 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 14.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.10.2007 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, ab 28.03.2007 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für den hier vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Gewährung von Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, dargelegt (§§ 43, 240 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs - SGB VI) und ebenso zutreffend ausgeführt, dass der Kläger die Voraussetzungen für diese Leistung nicht erfüllt, weil er selbst unter Berücksichtigung der Folgen der erlittenen Fraktur im Bereich des linken Beines bei Beachtung qualitativer Einschränkungen berufliche Tätigkeiten noch zumindest sechs Stunden täglich verrichten kann und mit diesem Leistungsvermögen weder volle noch teilweise Erwerbsminderung vorliegt. Gleichermaßen zutreffend hat das SG im Hinblick auf die geltend gemachte Berufsunfähigkeit auch dargelegt, dass als maßgeblicher Bezugsberuf nicht die vom Kläger bis zum 30.11.1989 ausgeübte Tätigkeit als Koch herangezogen werden kann, weil er diese Tätigkeit - wie die umfangreichen Ermittlungen ergeben haben - aus persönlichen Gründen aufgegeben hat, ohne dass sich Hinweise dafür ergeben haben, dass er sich von diesem Beruf aus gesundheitlichen Gründen gelöst hätte. Der Senat sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück, denen er sich in vollem Umfang anschließt. Anlass zu weitergehenden Ausführungen besteht im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.
Der am 1958 geborene Kläger absolvierte von 1973 bis 1976 eine Ausbildung zum Koch. In diesem Beruf war er bis 30.11.1989 (letzter Arbeitgeber: Metzgerei Sch. GmbH) beschäftigt und ab November 1991 als Lagerarbeiter. Am 26.03.2006 erlitt der Kläger einen privaten Unfall, bei dem er sich einen Schienbeinschaft- und Wadenbeinbruch am linken Bein zuzog. Eine berufliche Tätigkeit nahm er hiernach nicht wieder auf.
Am 22.03.2007 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Seinen Antrag begründete er mit "Schienbein-, Waden- und Sprunggelenksbruch, Schienbeinbruch noch nicht verheilt, Epilepsie und Wirbelsäulenverkrümmung". Die Beklagte zog verschiedene medizinische Unterlagen bei und veranlasste das Gutachten des Dr. G. , Chirurg/Unfallchirurg, aufgrund Untersuchung des Klägers vom 27.04.2007. Dieser diagnostizierte eine Funktionseinschränkung im linken Sprunggelenk bei verzögerter Knochenbruchheilung, eine gering- bis mäßiggradige posttraumatische Arthrose im linken Knie- und Sprunggelenk nach osteosynthetisch versorgter Unterschenkelfraktur, gering- bis mäßiggradige degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit endgradiger Funktionseinschränkung bei Fehlhaltung und mäßiggradiger Osteoporose, ein cerebrales Anfallsleiden mit seltener Anfallshäufigkeit nach altem Schädel-Hirn-Trauma mit intracerebraler Blutung, einen vermehrten Alkoholkonsum sowie eine Rotatorenmanschettendegeneration und Schultereckgelenksarthrose links mit Funktionseinschränkung. Dr. G. erachtete den Kläger noch für fähig, leichte Arbeiten vollschichtig auszuüben, wobei Einschränkungen für langes Stehen und häufiges Bücken, Knieen und Hocken sowie Überkopfarbeiten zu beachten seien. Zu vermeiden seien das Heben und Tragen von Lasten von mehr als 10 kg, erhöhter Zeitdruck und Nachtschicht sowie Tätigkeiten an laufenden Maschinen. Als Lagerarbeiter sei der Kläger weiterhin vollschichtig einsetzbar. Mit Bescheid vom 14.05.2007 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, mit dem noch vorhandenen Leistungsvermögen könne er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich ausüben, weshalb weder volle noch teilweise Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit vorliege. Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, seine Schienbeinfraktur sei noch immer nicht verheilt und wegen seiner epileptischen Anfälle werde er weiterhin fachärztlich betreut. Die Beklagte holte von der behandelnden Chirurgin Dr. Z. einen Befundbericht ein und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 04.10.2007 mit der weiteren Begründung zurück, zur Beurteilung der Frage, ob er berufsunfähig sei, sei auf die zuletzt versicherungspflichtig ausgeübte Beschäftigung als Lagerarbeiter abzustellen. Da es sich hierbei um eine ungelernte Tätigkeit handele, sei er auf sämtliche ungelernten Tätigkeiten verweisbar. Nicht als Bezugsberuf zugrunde zu legen sei sein erlernter Beruf als Koch, da seine Angaben, wonach er diesen aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben habe, nicht nachvollziehbar seien.
Am 23.10.2007 hat der Kläger dagegen beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben und unter Benennung der der Entscheidung der Beklagten zugrunde liegenden Gesundheitsstörungen geltend gemacht, hierdurch erwerbsgemindert zu sein. Insbesondere sei er berufsunfähig, da er seinen erlernten Beruf als Koch aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben habe.
Das SG hat die Nervenärztin Dr. N. , den Arzt für Allgemeinmedizin Dr. B. sowie Dr. Z. schriftlich als sachverständige Zeugen angehört. Dr. N. , bei dem der Kläger sich zuletzt im Februar 2006 vorgestellt hatte, hat von einer symptomatischen Epilepsie mit seltenen großen Krampfanfällen (letzter Anfall 2003) und einem Alkoholabusus berichtet. Zum Leistungsvermögen des Klägers hat sie sich nicht zu äußern vermocht. Der B. hat sich zur Beantwortung der an ihn gerichteten Fragen nicht in der Lage gesehen, da er den Kläger zuletzt im April 2006 behandelt hatte. Dr. Z. hat von einer erheblichen Gehbehinderung seit dem Sturz berichtet, wodurch der Kläger nur mit Gehstützen laufen könne und eine Wiedereingliederung auf dem Arbeitsmarkt nicht möglich sei. Das SG hat ferner das unfallchirurgisch-orthopädische Gutachten des Dr. D. , Oberarzt in der Klinik für Orthopädie, Unfallchirurgie und Wiederherstellungschirurgie im Marienhospital Stuttgart, aufgrund Untersuchung des Klägers vom 13.06.2008 eingeholt. Dr. D. hat eine endgradig eingeschränkte Rechts-Neig-Beweglichkeit der Halswirbelsäule bei radiologisch dokumentierten Verschleißerscheinungen der körpernahen Hälfte, eine teilfixierte Rundrückenbildung der Brustwirbelsäule mit endgradiger Entfaltbarkeitshemmung und Streckhemmung der kopfnahen zwei Drittel von 10 Grad, radiologisch dokumentierte vermehrte Verschleißerscheinungen der unteren beiden Bewegungssegmente der Lendenwirbelsäule (L 4/5 und L 5/S 1) bei freier Lendenwirbelsäulenbeweglichkeit sowie gelegentliche Schmerzen der schultergelenksnahen linken Bizepssehne beim Arm heben über 140 Grad und eine ganz endgradig eingeschränkte Streckung und Beugung im linken oberen Sprunggelenk nach ursprünglicher knöcherner Verletzung des körperfernen Unterschenkels beschrieben, wobei die knöchernen Verletzungen zwischenzeitlich in achsengerechter Stellung stabil ausgeheilt seien und die linke untere Extremität voll belastungsfähig sei. Hierdurch habe der Kläger mittelschwere und schwere körperliche Arbeiten, überwiegendes Gehen und Stehen, häufiges Treppensteigen, Steigen auf Leitern, Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten, Arbeiten, die ein In-die-Hocke-Gehen erfordern sowie häufige Überkopfarbeiten zu vermeiden. Bei Beachtung dieser Einschränkungen könne er leichte berufliche Tätigkeiten jedoch vollschichtig verrichten. Auch sei der Kläger in der Lage, zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel viermal täglich Wegstrecken von mehr als 500 m innerhalb von 20 Minuten zurückzulegen. Das SG hat darüber hinaus die Auskunft der Metzgerei Sch. GmbH eingeholt, die dieser das Zeugnis vom 30.11.1989 ("Sein Austritt erfolgte auf eigene Veranlassung, was wir bedauern") beigefügt hat, und die Auskunft des letzten Arbeitgebers des Klägers. Schließlich hat es vom Klinikum Ludwigsburg, wo der Kläger im Jahr 1990 behandelt worden war, medizinische Unterlagen beigezogen. Mit Urteil vom 26.01.2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Gestützt auf die Gutachten des Dr. D. und des Dr. G. hat es den Kläger noch für fähig erachtet, bei Beachtung qualitativer Einschränkungen leichte berufliche Tätigkeiten zumindest sechs Stunden täglich zu verrichten. Ein Anspruch auf die Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit hat es verneint, da nicht festzustellen sei, dass der Kläger seinen Beruf als Koch aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben habe.
Gegen das seinen Bevollmächtigten am 15.02.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11.03.2010 beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt und weiterhin die Ansicht vertreten, die aus der Fraktur des linken Beines resultierenden Beschwerden ließen eine berufliche Tätigkeit nicht mehr zu. Da er seinen erlernten Beruf als Koch aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben habe, genieße er im Übrigen Berufsschutz.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 26.01.2010 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 14.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.10.2007 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, ab 28.03.2007 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für den hier vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Gewährung von Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, dargelegt (§§ 43, 240 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs - SGB VI) und ebenso zutreffend ausgeführt, dass der Kläger die Voraussetzungen für diese Leistung nicht erfüllt, weil er selbst unter Berücksichtigung der Folgen der erlittenen Fraktur im Bereich des linken Beines bei Beachtung qualitativer Einschränkungen berufliche Tätigkeiten noch zumindest sechs Stunden täglich verrichten kann und mit diesem Leistungsvermögen weder volle noch teilweise Erwerbsminderung vorliegt. Gleichermaßen zutreffend hat das SG im Hinblick auf die geltend gemachte Berufsunfähigkeit auch dargelegt, dass als maßgeblicher Bezugsberuf nicht die vom Kläger bis zum 30.11.1989 ausgeübte Tätigkeit als Koch herangezogen werden kann, weil er diese Tätigkeit - wie die umfangreichen Ermittlungen ergeben haben - aus persönlichen Gründen aufgegeben hat, ohne dass sich Hinweise dafür ergeben haben, dass er sich von diesem Beruf aus gesundheitlichen Gründen gelöst hätte. Der Senat sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück, denen er sich in vollem Umfang anschließt. Anlass zu weitergehenden Ausführungen besteht im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung.
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