Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 8 AL 840/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 3212/10 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 9. Juni 2010 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.
Die Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geldleistung betrifft, 750 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - in der seit 01.04.2008 geltenden und hier anzuwendenden Fassung). Das Landessozialgericht entscheidet über die Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden (§ 145 Abs. 4 SGG). Zuzulassen ist die Berufung nur, wenn eine der in § 144 Abs. 2 SGG genannten Voraussetzungen erfüllt ist.
Die am 11. Juli 2010 beim Landessozialgericht eingegangene Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist zulässig. Die Berufung gegen das Urteil des SG vom 09.06.2010 ist nicht statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes nur 52,80 EUR (Vom Kläger geltend gemachte Ermäßigung der Rückforderung von 140,80 EUR auf 88,00 EUR) beträgt.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, da ein Berufungszulassungsgrund nicht vorliegt.
Der Kläger hat zur Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht, dem Urteil liege ein wesentlicher und auch erheblicher Verfahrensmangel zugrunde, der die Entscheidung erheblich beeinflusst habe. Das Gericht bzw. die Vorsitzende habe eine Einstellung und Gesinnung gezeigt, wonach kein unparteiisches und neutrales Urteil möglich sei. Unabhängig davon, dass sich weder aus dem Akteninhalt noch aus der Niederschrift über die nichtöffentliche Sitzung des Sozialgerichts Ulm vom 04.05.2010 derartige Äußerungen der Richterin am SG Dr. A. - wie vom Kläger behauptet - entnehmen lassen, hätte der Kläger - die Richtigkeit der von ihm behaupteten Äußerungen des Gericht unterstellt - dieses mit einem Antrag auf Ausschließung der Richterin am SG Dr. A. wegen Befangenheit geltend machen können. Einen derartigen Antrag hätte er aber spätestens nach Beendigung der nichtöffentlichen Sitzung vom 04.05.2010 und noch vor Erlass des Urteils vom 09.06.2010 stellen müssen. Denn die Ablehnung ist nicht mehr zulässig, wenn der Beteiligte sich in eine Verhandlung eingelassen oder einen Antrag gestellt hat, ohne den ihm bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen (vgl. Meyer-Ladewig, Keller Kommentar zum SGG, Rdnr.11a zu § 60 SGG), was beim Kläger erfolgt ist, wie sich dies aus der Niederschrift vom 04.05.2010 ergibt. Seine Besorgnis der Befangenheit hat der Kläger erstmals mit Schreiben vom 11.07.2010 geltend gemacht. Zu diesem Zeitpunkt war aber das Verfahren beim SG durch Zustellung des Urteils vom 09.06.2010 an den Kläger mit Postzustellungsurkunde am 12.06.2010 schon abgeschlossen. Mit diesem Vortrag kann der Kläger somit jetzt nicht mehr gehört werden.
Andere Berufungszulassungsgründe sind nicht geltend gemacht worden.
Nach alledem war die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung zurückzuweisen.
Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil des SG vom 09.06.2010 rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.
Die Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geldleistung betrifft, 750 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - in der seit 01.04.2008 geltenden und hier anzuwendenden Fassung). Das Landessozialgericht entscheidet über die Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden (§ 145 Abs. 4 SGG). Zuzulassen ist die Berufung nur, wenn eine der in § 144 Abs. 2 SGG genannten Voraussetzungen erfüllt ist.
Die am 11. Juli 2010 beim Landessozialgericht eingegangene Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist zulässig. Die Berufung gegen das Urteil des SG vom 09.06.2010 ist nicht statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes nur 52,80 EUR (Vom Kläger geltend gemachte Ermäßigung der Rückforderung von 140,80 EUR auf 88,00 EUR) beträgt.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, da ein Berufungszulassungsgrund nicht vorliegt.
Der Kläger hat zur Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht, dem Urteil liege ein wesentlicher und auch erheblicher Verfahrensmangel zugrunde, der die Entscheidung erheblich beeinflusst habe. Das Gericht bzw. die Vorsitzende habe eine Einstellung und Gesinnung gezeigt, wonach kein unparteiisches und neutrales Urteil möglich sei. Unabhängig davon, dass sich weder aus dem Akteninhalt noch aus der Niederschrift über die nichtöffentliche Sitzung des Sozialgerichts Ulm vom 04.05.2010 derartige Äußerungen der Richterin am SG Dr. A. - wie vom Kläger behauptet - entnehmen lassen, hätte der Kläger - die Richtigkeit der von ihm behaupteten Äußerungen des Gericht unterstellt - dieses mit einem Antrag auf Ausschließung der Richterin am SG Dr. A. wegen Befangenheit geltend machen können. Einen derartigen Antrag hätte er aber spätestens nach Beendigung der nichtöffentlichen Sitzung vom 04.05.2010 und noch vor Erlass des Urteils vom 09.06.2010 stellen müssen. Denn die Ablehnung ist nicht mehr zulässig, wenn der Beteiligte sich in eine Verhandlung eingelassen oder einen Antrag gestellt hat, ohne den ihm bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen (vgl. Meyer-Ladewig, Keller Kommentar zum SGG, Rdnr.11a zu § 60 SGG), was beim Kläger erfolgt ist, wie sich dies aus der Niederschrift vom 04.05.2010 ergibt. Seine Besorgnis der Befangenheit hat der Kläger erstmals mit Schreiben vom 11.07.2010 geltend gemacht. Zu diesem Zeitpunkt war aber das Verfahren beim SG durch Zustellung des Urteils vom 09.06.2010 an den Kläger mit Postzustellungsurkunde am 12.06.2010 schon abgeschlossen. Mit diesem Vortrag kann der Kläger somit jetzt nicht mehr gehört werden.
Andere Berufungszulassungsgründe sind nicht geltend gemacht worden.
Nach alledem war die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung zurückzuweisen.
Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil des SG vom 09.06.2010 rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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