Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 16 AL 3220/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 5213/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gleichstellung des Klägers mit einem schwerbehinderten Menschen streitig.
Der am 22.11.1961 geborene Kläger ist gelernter Industriemeister. Er hat von 1977 bis 1980 bei der Beigeladenen eine Ausbildung zum Kfz-Polsterer absolviert und ist seither bei dieser beschäftigt, zuletzt als Montagearbeiter im Bereich der Fahrzeugsitzmontage.
Mit Bescheid vom 17.05.2005 stellte das Landratsamt Böblingen - Versorgungsamt - beim Kläger einen Grad der Behinderung von 30 seit 27.01.2004 fest wegen der Funktionsbeeinträchtigungen Schwerhörigkeit, Polyneuropathie und Polyarthrose.
Am 07.06.2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen. Wegen Arthrose in den Händen und im Fuß könne er nicht in die Rotation eingeschlossen werden, weshalb sein Arbeitsverhältnis gefährdet sei.
Nach Einholung von Einkünften der Beigeladenen und der dortigen Schwerbehindertenvertretung, auf die Bezug genommen wird, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 01.09.2005 den Antrag ab. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger aus behinderungsbedingten Gründen in seiner Wettbewerbsfähigkeit gegenüber nichtbehinderten Menschen derart eingeschränkt sei, dass eine Kündigung durch den Arbeitgeber zu erwarten sei.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein mit der Begründung, er sei auf einem Arbeitsplatz mit Rotationssystem an 20 Stationen beschäftigt. Behinderungsbedingt sei er derzeit lediglich auf einer Station einsetzbar. Andere Arbeitsplätze könne ihm der Arbeitgeber nicht anbieten, sein Arbeitsplatz sei deshalb gefährdet.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.04.2006, auf den Bezug genommen wird, wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 05.05.2006 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben.
Herr Niederlohmann, Vertrauensperson der schwerbehinderten und behinderten Menschen im Werk Sindelfingen der Beigeladenen, hat in seiner schriftlichen Zeugenaussage vom 07.12.2006 mitgeteilt, der Kläger sei seit 1980 als Fahrzeugpolsterer im Bereich Verpolstern der Fahrer- und Fondsitze beschäftigt. Es handele sich um eine Arbeit oft in gebeugter Haltung, ständig stehend, mit Zeitdruck und Akkordarbeit sowie hoher Muskel- und Gelenkbelastung. Der Kläger werde den Anforderungen des Arbeitsplatzes nur sehr eingeschränkt gerecht. Der Arbeitsplatz sei nicht behindertengerecht ausgestaltet, auch sei durch technische Hilfe keine nennenswerte Entlastung möglich.
Mit Beschluss vom 17.01.2007 hat das SG den Arbeitgeber des Klägers zum Verfahren beigeladen. Dieser hat mitgeteilt, der Kläger sei seit Januar 2005 in der Lehnenrahmenvormontage tätig. Es bestehe keine spezielle behindertengerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes, dieser sei jedoch entsprechend den Einschränkungen des Klägers ausgestaltet.
Die Werksärztin der Beigeladenen im Werk Sindelfingen, Dr. A., hat in der schriftlichen sachverständigen Zeugenaussage vom 10.01.2007 angegeben, der Kläger habe sich am 08.01.2004 erstmalig vorgestellt wegen beginnender Fingergelenksarthrosen. Er werde seither nicht mehr als Polsterer, sondern in der Lehnen-Vormontage anforderungsgerecht eingesetzt. Dem Anforderungsprofil dieses Arbeitsplatzes könne er voraussichtlich auch in Zukunft genügen.
Nachdem der Kläger vorgetragen hatte, sein bisheriger Arbeitsplatz falle zum 31.03.2007 weg, auf dem für ihn vorgesehenen neuen Arbeitsplatz könne er trotz medikamentöser Behandlung wegen anhaltender Schmerzen nicht arbeiten, zudem liege eine konkrete Bedrohung des Arbeitsverhältnisses vor, da ihm vom Arbeitgeber im Rahmen von Anpassungsmaßnahmen ein Aufhebungsvertrag mit Abfindung angeboten worden sei, hat das SG erneut den Arbeitgeber gehört. Dieser hat mitgeteilt, der Kläger sei mit Polstererarbeiten betraut. Er könne an ca. 80 % der Stationen seines Arbeitsplatzes problemlos arbeiten. Schwere, reine Polstertätigkeiten führe er nicht aus. Dies könne jedoch durch eine entsprechende Gruppeneinteilung problemlos ausgeglichen werden. Als gewählter Gruppensprecher nehme der Kläger zusätzlich die zu dieser Aufgabenstellung gehörenden Umfeldaufgaben wahr. Die körperliche Arbeit sei leicht bis mittelschwer und im Stehen auszuüben. Für die bis zu 40 kg schweren Sitzeinheiten stünden Handlinggeräte zur Verfügung. Ablaufstörungen, die auf eine Behinderung zurückzuführen wären, seien nicht bekannt. Im Jahr 2007 sei allen Mitarbeitern mit werkärztlich bekannten Einschränkungen sowie weiteren Beschäftigungsgruppen - ca. 7000 Mitarbeitern im Werk Sindelfingen - ein Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages unterbreitet worden.
Hierzu hat der Kläger vorgetragen, die zeitlichen Vorgaben der taktgebundenen Polstertätigkeit seien oftmals nur mit einem Ablöser zu erfüllen. Nur in diesem Fall könnten Ablaufstörungen durch behinderungsbedingte Beeinträchtigungen vermieden werden. Auch würden Ablaufstörungen durch einen Bandvorlauf von 4 % vermieden. Zur Verhinderung von Ablaufstörungen werde ein Q-Unterstützer eingesetzt. Es handle sich hierbei um Mitarbeiter, die unterstützend tätig würden.
Die Beigeladene hat hierzu vorgetragen, bis Dezember 2007 seien keinerlei dem Kläger zuzuordnende Ablaufstörungen oder Beeinträchtigungen des Produktionsablaufs bekannt geworden. Die arbeitsorganisatorischen Maßnahmen (Einsatz von Ablöser und Q-Unterstützer) sowie der Bandvorlauf seien, unabhängig von der Person des Mitarbeiters, als Produktionsstandard des Unternehmens anzusehen. Bis März 2007 habe der Kläger lediglich an einer Station gearbeitet. Seither werde er auch an weiteren Stationen eingesetzt. Dem Kläger sei zu keiner Zeit eine Kündigung angedroht worden. Nachdem der bisherige Arbeitsplatz des Klägers "Sitzherstellung Vormontage, Linie 1" entfallen sei, habe dieser von sich aus zugestimmt, einen Arbeitsversuch an seinem derzeitigen Arbeitsplatz zu absolvieren, auf dem er seither problemlos eingesetzt werde. Seit 01.12.2008 übe er ca. 80 % der auf diesem Arbeitsplatz anfallenden Tätigkeiten aus und sei seither in Entgeltgruppe 5 eingestuft. Er sei lediglich an einer Station mit reinen Polstertätigkeiten nicht einsetzbar und enthalte dementsprechend nicht die "besondere Zulage für Polsterer". Dies treffe jedoch für mehrere Kollegen ebenso zu. Störungen oder Bandstopps, die auf Einschränkungen des Klägers zurückzuführen seien, seien nicht bekannt. Die Beigeladene hat weiter ein Schreiben von Dr. A. vom 17.06.2008 vorgelegt, wonach der Kläger bis zuletzt im März 2006 mehrmals bei ihr vorgesprochen habe, jedoch nicht wegen Einsatzeinschränkungen. Die "Störungen des Arbeitsablaufs" und "Meinungsverschiedenheiten" mit den Vorgesetzten stünden in keinem Zusammenhang mit der gesundheitlichen Einsatzeinschränkung.
Mit Urteil vom 25.09.2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Auszugehen sei von den aktuell ausgeübten Tätigkeiten ab Januar 2005 in der Lehnenrahmenvormontage bzw. seit Frühjahr 2007 im Rotationssystem in der Sitzfertigung. Dem Anforderungsprofil dieser Tätigkeiten werde der Kläger trotz der bei ihm vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch gerecht. Die Aussage des Schwerbehindertenvertreters beziehe sich noch auf die frühere Tätigkeit als Fahrzeugpolsterer und sei deshalb für die aktuell ausgeübte Tätigkeiten nicht heranzuziehen. Sowohl nach der sachverständigen Zeugenaussage der Betriebsärztin Dr. A. als auch den Auskünften des Arbeitgebers werde der Kläger den Anforderungen der seit Frühjahr 2007 ausgeübten Tätigkeit als Montagearbeiter im Rotationssystem in der Sitzfertigung gerecht. Es liege auch keine Gefährdung des Arbeitsplatzes vor. Das Angebot eines Aufhebungsvertrages sei nicht wegen behinderungsbedingter Einschränkungen, sondern im Rahmen der Umstrukturierung der Produktionsabläufe im Jahr 2007 einer Vielzahl von Arbeitnehmern unterbreitet worden.
Gegen das am 13.10.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12.11.2008 Berufung eingelegt. Das SG gehe unzutreffend davon aus, dass er seit Frühjahr 2007 keine Tätigkeit als Fahrzeugpolsterer mehr ausübe. Zutreffend sei vielmehr, dass er nicht auf allen Stationen einsetzbar sei und deshalb auch die besondere Zulage nicht erhalte. Er sei deshalb auch auf seinem jetzigen Arbeitsplatz nicht ohne Einschränkungen einsetzbar. Auch könnten seine Einsatzeinschränkungen nicht problemlos aufgefangen werden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. September 2008 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 01. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2005 zu verurteilen, ihn ab dem 07. Juni 2005 einem schwerbehinderten Menschen gleichzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Mit Schreiben vom 05.10.2009 hat sie mitgeteilt, der Kläger sei unverändert als Fahrzeugpolsterer beschäftigt. Dem Anforderungsprofil der gestellten Aufgabe werde der Kläger voll gerecht. Ein besonderer Kündigungsschutz bestehe nicht. In der Arbeitsordnung des Hauses, die Bestandteil des Arbeitsvertrages sei, sei jedoch geregelt, dass bei einer Betriebszugehörigkeit von über 25 Jahren eine Lösung des Arbeitsverhältnisses nach Möglichkeit zu vermeiden sei. Ab Vollendung des 53. Lebensjahres bestehe Kündigungsschutz aufgrund § 4.4 Manteltarifvertrag (ERA) für Beschäftigte der Metall- und Elektroindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden, das Arbeitsverhältnis könne dann nur noch aus wichtigem Grund gekündigt werden. Das Arbeitsverhältnis des Klägers sei zu keiner Zeit von Kündigung bedroht gewesen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat mit den angefochtenen Bescheiden zu Recht die Gleichstellung des Klägers mit schwerbehinderten Menschen abgelehnt.
Nach § 2 Abs. 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) sollen schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 SGB IX nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen). Nach § 73 Abs. 1 SGB IX sind Arbeitsplätze alle Stellen, auf denen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen sowie Auszubildende und andere zu ihrer beruflichen Bildung eingestellte beschäftigt werden.
Die Vorschriften des § 2 Abs. 3 SGB IX enthält zwei Varianten der Gleichstellung, nämlich ein Vermittlungserschwernis für Personen, die einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 SGB IX nicht erlangen können, sowie ein Sicherungserschwernis für Personen, die einen geeigneten Arbeitsplatz nicht behalten können. Ein Vermittlungserschwernis wegen der Behinderung besteht danach auch für behinderte Menschen, die bereits einen Arbeitsplatz innehaben, wenn dieser nicht behinderungsgerecht ist.
Bei der Verpflichtungsklage ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht (BSG, Urteil vom 18.09.2003 - B 9 SB 3/02 R; Urteil vom 07.11.2001 - B 9 SB 01/01 R, beide in juris; Hk-SGG/Castendiek, § 54 RdNr. 76 m.w.N.). Soweit das BSG im Urteil vom 02.03.2000 (B 7 AL 46/99 R, in juris) die Auffassung vertreten hat, dies stelle keinen allgemeinen Grundsatz oder abschließenden Rechtssatz dar, bei der Beurteilung einer Gleichstellung sei vielmehr auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen, hat es dies vor allem damit begründet, der mit der Gleichstellung bezweckte Kündigungsschutz sei nicht erst ab dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Gleichstellung, sondern bereits für die Zeit ab Antragstellung zu gewähren. Es hat diesen Beurteilungszeitpunkt jedoch unter den Vorbehalt einer unveränderten Sach- und Rechtslage gestellt und ausgeführt, es wäre nicht begründbar, einen Rechtszustand bis zur endgültigen Entscheidung über die Gleichstellung fortzuschreiben, wenn zwischenzeitlich die Voraussetzungen für die Gleichstellung entfallen seien. Eine Beurteilung am Maßstab der Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung ist danach geboten, wenn dies für die Gewährung effektiven Kündigungsschutzes erforderlich ist, d.h. in den Fällen, in denen der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist. Ist dagegen - wie vorliegend - nichts dafür ersichtlich, dass eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses konkret droht, besteht kein Anlass, von dem für Verpflichtungsklagen maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt abzuweichen. Maßgeblich ist deshalb allein auf die aktuell vom Kläger auf absehbare Zeit ausgeübte Tätigkeit im Rotationssystem in der Sitzfertigung abzustellen. Die Stellungnahme des Schwerbehindertenvertreters bei der Beigeladenen ist deshalb nicht heranzuziehen, da sie sich noch auf die früher vom Kläger ausgeübte Tätigkeit bezieht.
Der Kläger hat einen geeigneten Arbeitsplatz inne. Zur Überzeugung des Senats handelt es sich bei dem jetzigen um einen den Behinderungen des Klägers ausreichend Rechnung tragenden Arbeitsplatz. Hierfür spricht insbesondere, dass die Betriebsärztin der Beigeladenen in der Stellungnahme vom 18.06.2008 keine Einsatzeinschränkungen festgestellt hat. Der Umstand, dass die zeitlichen Vorgaben der taktgebundenen Tätigkeit zum Teil nur mit einem Ablöser (sog. Q-Unterstützer) sowie durch einen Bandvorlauf von 4 % zu erreichen sind kennzeichnet nicht lediglich den Arbeitsplatz des Klägers, sondern ist für die an entsprechenden Arbeitsplätzen bei der Beigeladenen ausgeübten Tätigkeit generell so geregelt. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger unter Zugrundelegung dieser Arbeitsorganisation gesundheitlich überfordert wäre, sind nicht ersichtlich. Auch aus dem Umstand, dass der Kläger nicht an allen Stationen arbeitet, lässt sich nicht herleiten, dass der Arbeitsplatz aus behinderungsbedingten Gründen ungeeignet wäre. Denn nach der Aussage des Beigeladenen, an der zu zweifeln keine Anhaltspunkte bestehen, ist der Kläger mit Ausnahme einer Station, an welcher Polsterertätigkeiten zu verrichten sind, an allen Stationen seines Arbeitsplatzes eingesetzt. Er ist dementsprechend auch in Vergütungsgruppe 5 eingestuft, mit der die Tätigkeiten auf diesem Arbeitsplatz üblicherweise vergütet werden. Unbeachtlich ist, dass er die Polstererzulage nicht erhält. Denn diese ist nicht üblicher Lohnbestandteil, sondern wird nur für bestimmte Tätigkeiten als Erschwerniszulage gewährt. Die Zielrichtung der Gleichstellung ist jedoch nicht der Schutz einer Verdienstsicherung, die im Übrigen auch nicht mit einer Gleichstellung erzielt werden könnte, da es sich um eine reine Leistungszulage handelt.
Es liegen auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Sicherungserschwernis vor. Eine Sicherungserschwernis wegen der Behinderung besteht nämlich nur, wenn der behinderte Mensch einen geeigneten Arbeitsplatz hat und dieser Arbeitsplatz gefährdet ist (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.09.2008 - L 1 AL 35/07). Eine Gefährdung des Arbeitsplatzes ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass dem Kläger im Jahr 2007 der Abschluss eines Aufhebungsvertrages angeboten worden ist. Denn dieses Angebot ist dem Kläger nicht im Hinblick auf seine Behinderung oder im Hinblick auf eine ungenügende Leistung oder Überforderung an seinem Arbeitsplatz angeboten worden. Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages ist vielmehr insgesamt ca. 7000 Mitarbeitern im Rahmen einer betrieblichen Umstrukturierung unterbreitet worden. Ein Bezug zur konkreten Tätigkeit des Klägers lag damit nicht vor. Es liegen auch keine sonstige Anhaltspunkte dafür vor, dass der Arbeitsplatz des Klägers z.B. durch betriebliche Rationalisierungsmaßnahmen oder durch Änderungen im Arbeitsablauf gefährdet wäre. Die Berufung war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gleichstellung des Klägers mit einem schwerbehinderten Menschen streitig.
Der am 22.11.1961 geborene Kläger ist gelernter Industriemeister. Er hat von 1977 bis 1980 bei der Beigeladenen eine Ausbildung zum Kfz-Polsterer absolviert und ist seither bei dieser beschäftigt, zuletzt als Montagearbeiter im Bereich der Fahrzeugsitzmontage.
Mit Bescheid vom 17.05.2005 stellte das Landratsamt Böblingen - Versorgungsamt - beim Kläger einen Grad der Behinderung von 30 seit 27.01.2004 fest wegen der Funktionsbeeinträchtigungen Schwerhörigkeit, Polyneuropathie und Polyarthrose.
Am 07.06.2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen. Wegen Arthrose in den Händen und im Fuß könne er nicht in die Rotation eingeschlossen werden, weshalb sein Arbeitsverhältnis gefährdet sei.
Nach Einholung von Einkünften der Beigeladenen und der dortigen Schwerbehindertenvertretung, auf die Bezug genommen wird, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 01.09.2005 den Antrag ab. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger aus behinderungsbedingten Gründen in seiner Wettbewerbsfähigkeit gegenüber nichtbehinderten Menschen derart eingeschränkt sei, dass eine Kündigung durch den Arbeitgeber zu erwarten sei.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein mit der Begründung, er sei auf einem Arbeitsplatz mit Rotationssystem an 20 Stationen beschäftigt. Behinderungsbedingt sei er derzeit lediglich auf einer Station einsetzbar. Andere Arbeitsplätze könne ihm der Arbeitgeber nicht anbieten, sein Arbeitsplatz sei deshalb gefährdet.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.04.2006, auf den Bezug genommen wird, wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 05.05.2006 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben.
Herr Niederlohmann, Vertrauensperson der schwerbehinderten und behinderten Menschen im Werk Sindelfingen der Beigeladenen, hat in seiner schriftlichen Zeugenaussage vom 07.12.2006 mitgeteilt, der Kläger sei seit 1980 als Fahrzeugpolsterer im Bereich Verpolstern der Fahrer- und Fondsitze beschäftigt. Es handele sich um eine Arbeit oft in gebeugter Haltung, ständig stehend, mit Zeitdruck und Akkordarbeit sowie hoher Muskel- und Gelenkbelastung. Der Kläger werde den Anforderungen des Arbeitsplatzes nur sehr eingeschränkt gerecht. Der Arbeitsplatz sei nicht behindertengerecht ausgestaltet, auch sei durch technische Hilfe keine nennenswerte Entlastung möglich.
Mit Beschluss vom 17.01.2007 hat das SG den Arbeitgeber des Klägers zum Verfahren beigeladen. Dieser hat mitgeteilt, der Kläger sei seit Januar 2005 in der Lehnenrahmenvormontage tätig. Es bestehe keine spezielle behindertengerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes, dieser sei jedoch entsprechend den Einschränkungen des Klägers ausgestaltet.
Die Werksärztin der Beigeladenen im Werk Sindelfingen, Dr. A., hat in der schriftlichen sachverständigen Zeugenaussage vom 10.01.2007 angegeben, der Kläger habe sich am 08.01.2004 erstmalig vorgestellt wegen beginnender Fingergelenksarthrosen. Er werde seither nicht mehr als Polsterer, sondern in der Lehnen-Vormontage anforderungsgerecht eingesetzt. Dem Anforderungsprofil dieses Arbeitsplatzes könne er voraussichtlich auch in Zukunft genügen.
Nachdem der Kläger vorgetragen hatte, sein bisheriger Arbeitsplatz falle zum 31.03.2007 weg, auf dem für ihn vorgesehenen neuen Arbeitsplatz könne er trotz medikamentöser Behandlung wegen anhaltender Schmerzen nicht arbeiten, zudem liege eine konkrete Bedrohung des Arbeitsverhältnisses vor, da ihm vom Arbeitgeber im Rahmen von Anpassungsmaßnahmen ein Aufhebungsvertrag mit Abfindung angeboten worden sei, hat das SG erneut den Arbeitgeber gehört. Dieser hat mitgeteilt, der Kläger sei mit Polstererarbeiten betraut. Er könne an ca. 80 % der Stationen seines Arbeitsplatzes problemlos arbeiten. Schwere, reine Polstertätigkeiten führe er nicht aus. Dies könne jedoch durch eine entsprechende Gruppeneinteilung problemlos ausgeglichen werden. Als gewählter Gruppensprecher nehme der Kläger zusätzlich die zu dieser Aufgabenstellung gehörenden Umfeldaufgaben wahr. Die körperliche Arbeit sei leicht bis mittelschwer und im Stehen auszuüben. Für die bis zu 40 kg schweren Sitzeinheiten stünden Handlinggeräte zur Verfügung. Ablaufstörungen, die auf eine Behinderung zurückzuführen wären, seien nicht bekannt. Im Jahr 2007 sei allen Mitarbeitern mit werkärztlich bekannten Einschränkungen sowie weiteren Beschäftigungsgruppen - ca. 7000 Mitarbeitern im Werk Sindelfingen - ein Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages unterbreitet worden.
Hierzu hat der Kläger vorgetragen, die zeitlichen Vorgaben der taktgebundenen Polstertätigkeit seien oftmals nur mit einem Ablöser zu erfüllen. Nur in diesem Fall könnten Ablaufstörungen durch behinderungsbedingte Beeinträchtigungen vermieden werden. Auch würden Ablaufstörungen durch einen Bandvorlauf von 4 % vermieden. Zur Verhinderung von Ablaufstörungen werde ein Q-Unterstützer eingesetzt. Es handle sich hierbei um Mitarbeiter, die unterstützend tätig würden.
Die Beigeladene hat hierzu vorgetragen, bis Dezember 2007 seien keinerlei dem Kläger zuzuordnende Ablaufstörungen oder Beeinträchtigungen des Produktionsablaufs bekannt geworden. Die arbeitsorganisatorischen Maßnahmen (Einsatz von Ablöser und Q-Unterstützer) sowie der Bandvorlauf seien, unabhängig von der Person des Mitarbeiters, als Produktionsstandard des Unternehmens anzusehen. Bis März 2007 habe der Kläger lediglich an einer Station gearbeitet. Seither werde er auch an weiteren Stationen eingesetzt. Dem Kläger sei zu keiner Zeit eine Kündigung angedroht worden. Nachdem der bisherige Arbeitsplatz des Klägers "Sitzherstellung Vormontage, Linie 1" entfallen sei, habe dieser von sich aus zugestimmt, einen Arbeitsversuch an seinem derzeitigen Arbeitsplatz zu absolvieren, auf dem er seither problemlos eingesetzt werde. Seit 01.12.2008 übe er ca. 80 % der auf diesem Arbeitsplatz anfallenden Tätigkeiten aus und sei seither in Entgeltgruppe 5 eingestuft. Er sei lediglich an einer Station mit reinen Polstertätigkeiten nicht einsetzbar und enthalte dementsprechend nicht die "besondere Zulage für Polsterer". Dies treffe jedoch für mehrere Kollegen ebenso zu. Störungen oder Bandstopps, die auf Einschränkungen des Klägers zurückzuführen seien, seien nicht bekannt. Die Beigeladene hat weiter ein Schreiben von Dr. A. vom 17.06.2008 vorgelegt, wonach der Kläger bis zuletzt im März 2006 mehrmals bei ihr vorgesprochen habe, jedoch nicht wegen Einsatzeinschränkungen. Die "Störungen des Arbeitsablaufs" und "Meinungsverschiedenheiten" mit den Vorgesetzten stünden in keinem Zusammenhang mit der gesundheitlichen Einsatzeinschränkung.
Mit Urteil vom 25.09.2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Auszugehen sei von den aktuell ausgeübten Tätigkeiten ab Januar 2005 in der Lehnenrahmenvormontage bzw. seit Frühjahr 2007 im Rotationssystem in der Sitzfertigung. Dem Anforderungsprofil dieser Tätigkeiten werde der Kläger trotz der bei ihm vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch gerecht. Die Aussage des Schwerbehindertenvertreters beziehe sich noch auf die frühere Tätigkeit als Fahrzeugpolsterer und sei deshalb für die aktuell ausgeübte Tätigkeiten nicht heranzuziehen. Sowohl nach der sachverständigen Zeugenaussage der Betriebsärztin Dr. A. als auch den Auskünften des Arbeitgebers werde der Kläger den Anforderungen der seit Frühjahr 2007 ausgeübten Tätigkeit als Montagearbeiter im Rotationssystem in der Sitzfertigung gerecht. Es liege auch keine Gefährdung des Arbeitsplatzes vor. Das Angebot eines Aufhebungsvertrages sei nicht wegen behinderungsbedingter Einschränkungen, sondern im Rahmen der Umstrukturierung der Produktionsabläufe im Jahr 2007 einer Vielzahl von Arbeitnehmern unterbreitet worden.
Gegen das am 13.10.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12.11.2008 Berufung eingelegt. Das SG gehe unzutreffend davon aus, dass er seit Frühjahr 2007 keine Tätigkeit als Fahrzeugpolsterer mehr ausübe. Zutreffend sei vielmehr, dass er nicht auf allen Stationen einsetzbar sei und deshalb auch die besondere Zulage nicht erhalte. Er sei deshalb auch auf seinem jetzigen Arbeitsplatz nicht ohne Einschränkungen einsetzbar. Auch könnten seine Einsatzeinschränkungen nicht problemlos aufgefangen werden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. September 2008 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 01. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2005 zu verurteilen, ihn ab dem 07. Juni 2005 einem schwerbehinderten Menschen gleichzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Mit Schreiben vom 05.10.2009 hat sie mitgeteilt, der Kläger sei unverändert als Fahrzeugpolsterer beschäftigt. Dem Anforderungsprofil der gestellten Aufgabe werde der Kläger voll gerecht. Ein besonderer Kündigungsschutz bestehe nicht. In der Arbeitsordnung des Hauses, die Bestandteil des Arbeitsvertrages sei, sei jedoch geregelt, dass bei einer Betriebszugehörigkeit von über 25 Jahren eine Lösung des Arbeitsverhältnisses nach Möglichkeit zu vermeiden sei. Ab Vollendung des 53. Lebensjahres bestehe Kündigungsschutz aufgrund § 4.4 Manteltarifvertrag (ERA) für Beschäftigte der Metall- und Elektroindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden, das Arbeitsverhältnis könne dann nur noch aus wichtigem Grund gekündigt werden. Das Arbeitsverhältnis des Klägers sei zu keiner Zeit von Kündigung bedroht gewesen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat mit den angefochtenen Bescheiden zu Recht die Gleichstellung des Klägers mit schwerbehinderten Menschen abgelehnt.
Nach § 2 Abs. 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) sollen schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 SGB IX nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen). Nach § 73 Abs. 1 SGB IX sind Arbeitsplätze alle Stellen, auf denen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen sowie Auszubildende und andere zu ihrer beruflichen Bildung eingestellte beschäftigt werden.
Die Vorschriften des § 2 Abs. 3 SGB IX enthält zwei Varianten der Gleichstellung, nämlich ein Vermittlungserschwernis für Personen, die einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 SGB IX nicht erlangen können, sowie ein Sicherungserschwernis für Personen, die einen geeigneten Arbeitsplatz nicht behalten können. Ein Vermittlungserschwernis wegen der Behinderung besteht danach auch für behinderte Menschen, die bereits einen Arbeitsplatz innehaben, wenn dieser nicht behinderungsgerecht ist.
Bei der Verpflichtungsklage ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht (BSG, Urteil vom 18.09.2003 - B 9 SB 3/02 R; Urteil vom 07.11.2001 - B 9 SB 01/01 R, beide in juris; Hk-SGG/Castendiek, § 54 RdNr. 76 m.w.N.). Soweit das BSG im Urteil vom 02.03.2000 (B 7 AL 46/99 R, in juris) die Auffassung vertreten hat, dies stelle keinen allgemeinen Grundsatz oder abschließenden Rechtssatz dar, bei der Beurteilung einer Gleichstellung sei vielmehr auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen, hat es dies vor allem damit begründet, der mit der Gleichstellung bezweckte Kündigungsschutz sei nicht erst ab dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Gleichstellung, sondern bereits für die Zeit ab Antragstellung zu gewähren. Es hat diesen Beurteilungszeitpunkt jedoch unter den Vorbehalt einer unveränderten Sach- und Rechtslage gestellt und ausgeführt, es wäre nicht begründbar, einen Rechtszustand bis zur endgültigen Entscheidung über die Gleichstellung fortzuschreiben, wenn zwischenzeitlich die Voraussetzungen für die Gleichstellung entfallen seien. Eine Beurteilung am Maßstab der Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung ist danach geboten, wenn dies für die Gewährung effektiven Kündigungsschutzes erforderlich ist, d.h. in den Fällen, in denen der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist. Ist dagegen - wie vorliegend - nichts dafür ersichtlich, dass eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses konkret droht, besteht kein Anlass, von dem für Verpflichtungsklagen maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt abzuweichen. Maßgeblich ist deshalb allein auf die aktuell vom Kläger auf absehbare Zeit ausgeübte Tätigkeit im Rotationssystem in der Sitzfertigung abzustellen. Die Stellungnahme des Schwerbehindertenvertreters bei der Beigeladenen ist deshalb nicht heranzuziehen, da sie sich noch auf die früher vom Kläger ausgeübte Tätigkeit bezieht.
Der Kläger hat einen geeigneten Arbeitsplatz inne. Zur Überzeugung des Senats handelt es sich bei dem jetzigen um einen den Behinderungen des Klägers ausreichend Rechnung tragenden Arbeitsplatz. Hierfür spricht insbesondere, dass die Betriebsärztin der Beigeladenen in der Stellungnahme vom 18.06.2008 keine Einsatzeinschränkungen festgestellt hat. Der Umstand, dass die zeitlichen Vorgaben der taktgebundenen Tätigkeit zum Teil nur mit einem Ablöser (sog. Q-Unterstützer) sowie durch einen Bandvorlauf von 4 % zu erreichen sind kennzeichnet nicht lediglich den Arbeitsplatz des Klägers, sondern ist für die an entsprechenden Arbeitsplätzen bei der Beigeladenen ausgeübten Tätigkeit generell so geregelt. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger unter Zugrundelegung dieser Arbeitsorganisation gesundheitlich überfordert wäre, sind nicht ersichtlich. Auch aus dem Umstand, dass der Kläger nicht an allen Stationen arbeitet, lässt sich nicht herleiten, dass der Arbeitsplatz aus behinderungsbedingten Gründen ungeeignet wäre. Denn nach der Aussage des Beigeladenen, an der zu zweifeln keine Anhaltspunkte bestehen, ist der Kläger mit Ausnahme einer Station, an welcher Polsterertätigkeiten zu verrichten sind, an allen Stationen seines Arbeitsplatzes eingesetzt. Er ist dementsprechend auch in Vergütungsgruppe 5 eingestuft, mit der die Tätigkeiten auf diesem Arbeitsplatz üblicherweise vergütet werden. Unbeachtlich ist, dass er die Polstererzulage nicht erhält. Denn diese ist nicht üblicher Lohnbestandteil, sondern wird nur für bestimmte Tätigkeiten als Erschwerniszulage gewährt. Die Zielrichtung der Gleichstellung ist jedoch nicht der Schutz einer Verdienstsicherung, die im Übrigen auch nicht mit einer Gleichstellung erzielt werden könnte, da es sich um eine reine Leistungszulage handelt.
Es liegen auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Sicherungserschwernis vor. Eine Sicherungserschwernis wegen der Behinderung besteht nämlich nur, wenn der behinderte Mensch einen geeigneten Arbeitsplatz hat und dieser Arbeitsplatz gefährdet ist (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.09.2008 - L 1 AL 35/07). Eine Gefährdung des Arbeitsplatzes ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass dem Kläger im Jahr 2007 der Abschluss eines Aufhebungsvertrages angeboten worden ist. Denn dieses Angebot ist dem Kläger nicht im Hinblick auf seine Behinderung oder im Hinblick auf eine ungenügende Leistung oder Überforderung an seinem Arbeitsplatz angeboten worden. Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages ist vielmehr insgesamt ca. 7000 Mitarbeitern im Rahmen einer betrieblichen Umstrukturierung unterbreitet worden. Ein Bezug zur konkreten Tätigkeit des Klägers lag damit nicht vor. Es liegen auch keine sonstige Anhaltspunkte dafür vor, dass der Arbeitsplatz des Klägers z.B. durch betriebliche Rationalisierungsmaßnahmen oder durch Änderungen im Arbeitsablauf gefährdet wäre. Die Berufung war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
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