Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 2 SO 1752/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 3337/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 10. Juni 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung einer Vertragsverletzung durch die Beklagte.
Der am 1953 geborene Kläger bezog seit August 1987 Sozialhilfe als Hilfe zum Lebensunterhalt. In diesem Rahmen erbrachte die Beklagte auch Leistungen für die Kosten der Unterkunft für die von der GBG-Mannheimer Wohnungsbaugesellschaft mbH (im Folgenden GBG) angemietete Wohnung H. Straße in Mannheim. Die Gesamtwarmmiete belief sich ab dem 1. Dezember 1997 auf DM 645,60. Die Beklagte zahlte die Hilfe in Höhe der tatsächlichen Mietkosten unmittelbar an die GBG aus. Änderungen der Miethöhe wurden vom Kläger nicht mitgeteilt. Tatsächlich betrug sie ab dem 1. November 1998 DM 650,60.
Mit Schreiben vom 28. Dezember 1997 forderte der Kläger die Beklagte auf, wegen einer Mietminderung von der Überweisung an die GBG DM 190,50 abzuziehen und an ihn direkt auszuzahlen. Unter dem 14. Januar 1998 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie werde ab dem 1. Januar 1998 nur noch den gekürzten Betrag an die GBG überweisen. Eine Auszahlung des monatlichen Kürzungsbetrages an ihn sei jedoch nicht möglich, da nur die tatsächliche Miete, also der gekürzte Betrag, als Bedarf anerkannt werden könne. Sollte der Kläger aufgrund gegenteiliger Gerichtsentscheidung zur Zahlung der vollen Miete verpflichtet werden, werde ggf. die Mietkürzung von monatlich DM 190,50 ab 1. Januar 1998 an die GBG nachgezahlt. Dies wurde in der Folgezeit von der Beklagten umgesetzt (Bescheide vom 22. Januar, 18. Februar, 19. März, 22. April, 18. Juni, 24. September, 22. Oktober sowie 20. November 1998).
Mit Schreiben vom 22. Januar 1998 widersprach der Kläger der Entscheidung, den monatlichen Kürzungsbetrag nicht an ihn auszuzahlen. Dabei machte er u.a. geltend, die Beklagte habe im Falle einer Nachzahlung an die Vermieterin für den rückständigen Betrag auch die volle gesetzliche Verzinsung zu tragen. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 1998 wies die Beklagte den Widerspruch zurück; ein Anspruch auf Auszahlung des Kürzungsbetrages bestehe nicht. Dem Kläger entstehe dadurch kein finanzieller Nachteil, da die Beklagte zugesichert habe, bei gegenteiligem Gerichtsentscheid über die Mietminderung den Differenzbetrag nachzuzahlen. Der Widerspruchsbescheid wurde nicht angefochten.
Mit Schreiben vom 16. November 1998 forderte der Kläger, wegen weiterer Mietminderung nur noch einen Betrag von DM 50.- an die GBG zu überweisen, was die Beklagte mit Bescheid vom 19. Dezember 1998 ab dem 1. Januar 1999 umsetzte (Folgebescheide vom 24. März und 22. Juni 1999). Aufgrund der weiteren Aufforderung des Klägers vom 19. Juli 1999 überwies die Beklagte an die GBG ab dem 1. August 1999 nur noch DM 1.-, bzw. EUR 0,51.- sowie ab dem 1. März 2002 EUR 0,01 (Aufforderung vom 28. Januar 2002). In gleicher Weise beantragte der Kläger am 27. September 2004 die Übernahme der Betriebskostenabrechnung 2003, wobei das Geld nicht an die GBG ausgezahlt, sondern dem "Pool" zugeführt werden solle, in dem "auch die bisherigen Mietkürzungen verwahrt" würden.
Seit dem 1. Januar 2005 bezieht der Kläger Arbeitslosengeld II, das durch die ARGE Job-Center Mannheim gewährt wird.
Durch Urteil des Amtsgerichts Mannheim (AG) vom 18. März 2005 (8 C 450/99) wurde der Kläger im Rechtsstreit über die Mietminderung verurteilt, an die GBG EUR 3.126,02 nebst 4% Zinsen seit 26. August 1999 zu zahlen. Die eingeklagte Forderung betraf die Mietansprüche von Januar 1998 bis August 1999. Der Beklagten wurde dieses Urteil am 10. Januar 2006 bekannt. Im März 2006 wandte sich der Kläger an die ARGE Job-Center Mannheim u.a. mit dem Hinweis auf das amtsgerichtliche Urteil; die Zahlung solle aus der Masse der bisherigen einbehaltenen Miete erfolgen; wegen der Verzinsung müsse geklärt werden, ob diese aufgrund der Zusage der Beklagten von dieser zu übernehmen sei. Die Beklagte überwies daraufhin den tenorierten Betrag zzgl. EUR 840,95 Zinsen an die GBG (Buchungsauftrag vom 2. Mai 2006).
Das Mietverhältnis wurde am 11. September 2006 vermieterseits wegen Zahlungsverzug gekündigt.
Am 1. Dezember 2006 bat der Kläger, aus der "einbehaltenen Geldmasse" EUR 9.500.- auf das Konto der GBG unter der Nennung "G. St. /Mietkonto " anzuweisen. Auf Anfrage der Beklagten nach den Mietrückständen für die Zeit vom 1. September 1999 bis 31. Dezember 2004 teilte die GBG mit Schreiben vom 29. Januar 2007 mit, die Auskunft könne nicht erteilt werden, weil der Kläger der GBG die Weitergabe von Informationen untersagt habe. Mit Schreiben vom 23. Februar 2007 bat die Beklagte den Kläger, der GBG die Weitergabe der Informationen über die Mietrückstände zu erlauben. Eine Reaktion des Klägers erfolgte nicht.
Mit Urteil des AG vom 27. April 2007 (14 C 506/06) wurde der Kläger verurteilt, die Wohnung bis zum 31. Juli 2007 zu räumen sowie an die GBG EUR 14.974,72 zzgl. Zinsen i.H.v. 5% über dem Basiszinssatz ab dem 24. November 2006 zu zahlen. Der Zahlungsklage lagen Mietansprüche für den Zeitraum Januar 2003 bis Oktober 2006 zugrunde. Die dagegen eingelegte Berufung wurde durch Beschluss des Landgerichts Heidelberg vom 1. Oktober 2007 (4 S 97/07) zurückgewiesen. Am 14. Februar 2008 wurde die Wohnung des Klägers zwangsweise geräumt, der Kläger war anschließend zunächst wohnungslos. Mittlerweile besteht ein neues Mietverhältnis.
Am 15. März 2008 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe (VG) erhoben, das den Rechtsstreit durch Beschluss vom 21. April 2008 an das Sozialgericht Mannheim (SG) verwies. Die dagegen eingelegte Beschwerde des Klägers wurde durch Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 9. Mai 2008 verworfen.
In der Klageschrift vom 15. März 2008 hat der Kläger (1.) Feststellung und Auskunft begehrt und (2.) Leistungsklage erhoben; wegen des genauen Inhalts wird auf Bl. 4/5 der SG-Akten Bezug genommen; beigefügt war der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 15. Juni 1998. In einer E-Mail vom 29. März 2008 an das VG Karlsruhe hat der Kläger angegeben, das Verfahren auf die Klage auf Feststellung und Auskunft gegen die Stadt Mannheim zu beschränken, und im darauf folgenden Fax vom 13. April 2008 keinen Leistungsantrag mehr gestellt. In der vom SG durchgeführten nichtöffentlichen Sitzung vom 5. Dezember 2008 hat er in Beisein seines Prozessbevollmächtigten erklärt, in diesem Verfahren gehe es ihm darum, feststellen zu lassen, dass die Beklagte eine Vertragsverletzung begangen habe. Dies beziehe er auf eine zwischen dieser und ihm im Zusammenhang mit der Mietminderung geschlossenen Vereinbarung, dass die Beklagte die Minderungsbeträge nicht an ihn auszahle, sondern anspare, also Rücklagen hierfür bilde. Weiterer Inhalt der Vereinbarung sei gewesen, dass die Beklagte aus diesen Rückstellungen Mietrückstände gegenüber der GBG begleiche, wenn er zivilgerichtlich unterliege. In einem weiteren per E-Mail übersandten Schreiben vom 16. Februar 2009 beantragte er die Feststellungen, dass die Beklagte entgegen der vertraglichen Vereinbarung keine fundierten Angaben zu "Verbleib und Höhe der angehäuften Summe" gemacht habe sowie die Beklagte bislang keine Auszahlungen an die frühere Vermieterin veranlasst habe. Wiederum per E-Mail formulierte der Kläger unter dem 30. März 2009 den Antrag, die Beklagte "zu verurteilen a) hat sich nie an den Vertrag gehalten; b) aus Vertragsableitenden Texten, nie um den Mietprozess informell gekümmert; c) Das Geld wurde - nie - verwahrt, sondern wurde durch geleitet". Wegen der weiteren Einzelheiten wird insbesondere auf Bl. 26, 33/35, 125/128 und 141/143 der SG-Akte sowie die Niederschrift über die nichtöffentliche Sitzung des SG verwiesen.
Nachdem sich der Kläger im Termin vom 5. Dezember 2008 mit einer Auskunftserteilung einverstanden erklärt hatte, brachte die Beklagte nach Rücksprache mit der GBG einen Betrag i.H.v. EUR 25.000.- zur vollständigen Tilgung der Mietrückstände zur Auszahlung.
Mit Gerichtsbescheid vom 10. Juni 2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Dabei hat es das Begehren des Klägers aufgrund seiner Angabe in der nichtöffentlichen Sitzung dahingehend gefasst, dass der Kläger die Feststellung begehre, dass die Beklagte eine Vertragsverletzung begangen habe. Diese Feststellungsklage sei mangels Feststellungsinteresse unzulässig. Da sich das Feststellungsbegehren auf ein vollständig in der Vergangenheit liegendes und abgeschlossenes Rechtsverhältnis beziehe, könne ein Feststellungsinteresse unter denselben Voraussetzungen vorliegen wie bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage. Es bestehe jedoch weder eine Wiederholungsgefahr noch ein Rehabilitationsinteresse. Auch unter dem Gesichtspunkt eines ggf. angestrebten Amtshaftungsprozesses könne kein Feststellungsinteresse bestehen, da ein sozialgerichtliches Verfahren über das Rechtsverhältnis noch nicht anhängig gewesen sei und die hierfür zuständigen Zivilgerichte daher selbst die Frage einer möglichen Vertragsverletzung prüfen müssten. Der Gerichtsbescheid wurde an den Beklagten und den Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis versandt. Bei der Beklagten ist er am 17. Juni 2009 eingegangen. Ein Empfangsbekenntnis des Klägervertreters ist hingegen nicht zu den Akten gelangt.
Am 23. Juli 2009 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers beim Landessozialgericht (LSG) Berufung in dem Rechtsstreit gegen "Arbeitsgemeinschaft ARGE" gegen den "Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 10.06.2009 - S 2 AS 1752/08 -, zugestellt am 23. Juni 2009" Berufung eingelegt. Am 27. Juli 2009 ist beim LSG ein als "Einspruch/Beschwerde" bezeichnetes Schreiben des Klägers eingegangen, das sich u.a. gegen den Gerichtsbescheid vom 10. Juni 2009 - S 2 SO 1752/08 - richtete. Auf gerichtliche Anfrage hat der Kläger hierzu mitgeteilt, er habe mit diesem Schreiben den Antrag seines Rechtsanwaltes unterstützen wollen. Zur Begründung der Berufung hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers ausgeführt, dieser begehre die Feststellung einer Vertragsverletzung durch die Stadt Mannheim. Die Beklagte habe die einbehaltenen Beträge in Höhe der Mietminderungen erst eineinhalb Jahre nach der zwangsweisen Räumung der Wohnung des Klägers an die GBG ausgezahlt. Aufgrund der Einlassungen der Beklagten in der nichtöffentlichen Sitzung vor dem SG sei davon auszugehen, dass diese keinerlei Rücklagen aus den geminderten Mieten gebildet habe. Hierzu sei sie jedoch verpflichtet gewesen, da die Einbehaltung zu einem bestimmten Zweck erfolgt sei, so dass zwischen der Beklagten und dem Kläger ein Treuhandverhältnis entstanden sei. Entgegen der Ansicht des SG bestehe ein Feststellungsinteresse sowohl unter dem Gesichtspunkt des Rehabilitationsinteresses wie auch der Wiederholungsgefahr. Letztere ergebe sich aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Arbeitsgemeinschaften (ARGE) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) verfassungswidrig seien, so dass nicht auszuschließen sei, dass die Beklagte nach der angeordneten Neuregelung wieder originär für die an den Kläger erbrachten Leistungen zuständig werde. Es sei zu erwarten, dass dieser sein ganzes Leben lang auf Hilfe zum Lebensunterhalt angewiesen sei. Da des Weiteren nicht auszuschließen sei, dass sich für den Kläger in einer neuen Wohnung erneut die Frage einer Mietminderung stelle, müsse er sich auf eine vergleichbare Vereinbarung wie die streitige verlassen können. Aufgrund des falschen Verhaltens der Beklagte habe der Kläger jedoch seine Wohnung verloren.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 10. Juni 2009 aufzuheben und festzustellen, dass die Beklagte gegen vertragliche Pflichten verstoßen habe, indem sie einbehaltene Leistungen für die Unterkunft in Höhe des monatlichen Mietminderungsbetrages nicht angespart und verspätet ausgezahlt habe.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Das Feststellungsbegehren sei bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Sie habe, wie im Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 1998 zugesagt, rückständige/einbehaltene Mietzinsen unverzüglich an die ehemalige Vermieterin abgeführt, sobald sie von der zivilgerichtlichen Entscheidung Kenntnis erlangt habe. Dass eine frühere Zahlung nicht möglich gewesen sei, läge allein am Verhalten des Klägers, der der GBG eine Weitergabe der Informationen an die Beklagte untersagt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten des Senats und der Verfahrensakten des SG und der Beklagten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gem. § 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig.
Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers sowohl in der Berufungsschrift als auch in der Berufungsbegründung vom 22. Oktober 2009 jeweils im Rubrum nicht die Stadt Mannheim, sondern die ARGE Job-Center Mannheim als Beklagte genannt und darüber hinaus das Sachgebiet im Geschäftszeichen des SG falsch bezeichnet hat (AS statt SO). Die Berufung richtet sich erkennbar gegen den nach Gericht, Datum und laufender Nummer im Aktenzeichen des SG ausreichend bezeichneten Gerichtsbescheid des SG vom 10. Juni 2009 (S 2 SO 1752/08). Diesem ist auch zu entnehmen, dass der Rechtsstreit in erster Instanz nicht gegen die ARGE, sondern die Stadt Mannheim geführt wurde. Bei der Bezeichnung des Beklagten handelt es sich um eine Angabe, die der Auslegung zugänglich ist. Unter Berücksichtigung der näheren Umstände, der Angaben im angefochtenen Gerichtsbescheid und dem Inhalt der Berufungsbegründung ist daher ersichtlich, dass es sich bei der Angabe der ARGE im Rubrum um ein Versehen handelte. Dem als "Einspruch/Beschwerde" bezeichneten Schreiben des Klägers selbst vom 21. Juli 2009 kommt eine eigenständige Bedeutung neben der Berufungseinlegung durch seinen Prozessbevollmächtigten nicht zu, da er unter dem 23. September 2009 klargestellt hat, dass er lediglich den Antrag seines Anwaltes unterstützen wolle.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist allein das Feststellungsbegehren des Klägers. Dies ergibt sich in erster Linie aus der Berufungsbegründung des klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 22. Oktober 2009, die genau dies an erster Stelle klarstellt. Des Weiteren hat das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid auch nur über dieses Begehren entschieden. Der Kläger selbst hatte zwar in seiner Klageschrift vom 15. März 2008 zunächst auch Leistungsanträge (Schadenersatz) gestellt, an diesen im weiteren Verlauf des Verfahrens aber ersichtlich nicht mehr festgehalten (E-Mail vom 29. März 2008, Fax vom 13. April 2008, Bl. 26 und 33/35 der SG-Akte). In der nichtöffentlichen Sitzung des SG vom 5. Dezember 2008 hat der Kläger bekräftigt, dass es ihm im vorliegenden Verfahren um die Feststellung gehe, dass die Beklagte eine Vertragsverletzung begangen habe. Wenn auch derzeit noch nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einreichung bestimmender Schriftsätze per E-Mail vorliegen, werden die in den E-Mails des Klägers zum Ausdruck kommenden Begehren durch seine Klarstellung in der nichtöffentlichen Sitzung des SG bestätigt. Schließlich wurde auch im Berufungsverfahren zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, das SG habe über das zur Entscheidung gestellte Begehren nicht vollständig entschieden.
Das vom SG im Tatbestand des Gerichtsbescheides und vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in der Berufungsbegründung recht unbestimmt formulierte Feststellungsbegehren, dass die Beklagte eine Vertragsverletzung begangen habe, lässt sich im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens des Klägers (§ 123 SGG) konkretisierten. Der Kläger ist der Auffassung, über die Handhabung der im Rahmen der gewährten laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewährenden Leistungen für die Unterkunft sei zur Umsetzung der von ihm vorgenommenen Mietminderung gegenüber der damaligen Vermieterin zwischen ihm und der Beklagten eine vertragliche Vereinbarung zustande gekommen. Inhalt des Vertrages sei gewesen, dass die Beklagte aus den ihm zustehenden Sozialhilfeleistungen Rückstellungen in Höhe der Mietminderung vornehmen sollte, aus denen sie im Falle eines Unterliegens des Klägers im Prozess gegen die Vermieterin die aufgelaufenen Mietschulden begleichen sollte. Diese Verpflichtung habe die Beklagte verletzt.
Der Senat kann offenlassen, ob die auf Feststellung gerichtete Berufung den Beschränkungen des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG unterfällt. Denn auch in diesem Falle wäre der Beschwerdewert von EUR 750.- überschritten. Die Mietrückstände allein für die Zeit von Januar 1998 bis August 1999 betrugen EUR 3.126,02; für die anschließende Zeit bis zum 30. September 2008 hat die Beklagte gegenüber der ehemaligen Vermieterin mittlerweile EUR 25.000.- aufgewandt. Die ungekürzte Miete betrug nach dem Inhalt der vorliegenden Akten ab dem 1. Dezember 1997 DM 645,60. Die Beklagte berücksichtigte die vom Kläger jeweils angegebene Mietminderung und zahlte an die ehemalige Vermieterin Miete in monatlicher Höhe wie folgt: ab dem 1. Januar 1998 DM 455,10, ab 1. Januar 1999 DM 50.-, ab 1. August 1999 DM 1.- (ab 1. Januar 2002 EUR 0,51) sowie ab 1. März 2002 EUR 0,01. Das sich auf die Summe der Differenzbeträge beziehende Feststellungsbegehren des Klägers überschreitet somit unzweifelhaft die Beschwerdewertgrenze. Die Berufung ist daher in jedem Fall statthaft.
Die Berufung ist jedoch in der Sache nicht begründet; das SG hat die Klage zu Recht mangels Feststellungsinteresse als unzulässig abgewiesen.
Nach der hier allein in Betracht kommenden Regelung des § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG kann mit der Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Unter einem Rechtsverhältnis sind die Rechtsbeziehungen zwischen Personen oder Personen und Gegenständen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Norm für das Verhältnis mehrerer Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben (Bundessozialgericht (BSG) NZS 1993, 39). Das Rechtsverhältnis muss darüber hinaus konkret sein; zur Klärung abstrakter Rechtsfragen dürfen die Gerichte nicht angerufen werden (BSG SozR 1500 § 55 Nr. 2). Nach der oben vorgenommenen Auslegung wird vom Kläger vorliegend ein ausreichend konkretes Rechtsverhältnis behauptet und zur Klärung gestellt. Wegen des unmittelbaren Bezugs zur Gewährung von Sozialhilfeleistungen und den hierzu ergangenen Entscheidungen der Beklagten, insbesondere zum Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 1998, kann es dem öffentlichen Recht zugeordnet werden. Ein Bezug zum Zivilrecht besteht nicht. Ob der Zulässigkeit der Klage bereits entgegensteht, dass nach den Vorschriften der §§ 53 ff. des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch über die Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages eine vertragliche Regelung mit dem behaupteten Inhalt nicht möglich sein dürfte, kann hier offen bleiben, da die Klage bereits aus anderen Gründen unzulässig ist.
Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Für dieses genügt bereits nach dem Wortlaut ein berechtigtes Interesse, das nicht zwingend ein rechtliches sein muss. Vielmehr reicht jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse wirtschaftlicher oder ideeller Art aus (BSG SozR 3-1500 § 55 Nr. 34). Auch für diese Sonderform des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 55 Rdnr. 15) reicht es aus, wenn der Kläger entsprechende Tatsachen vorträgt, ohne dass große Anforderungen an die Substantiierungspflicht zu stellen sind (vgl. BSG SozR 4-1500 § 131 Nr. 3, SozR 3-1500 § 54 Nr. 7). Für vergangene Rechtsverhältnisse kann ein Feststellungsinteresse aus denselben Gründen bestehen wie im Rahmen der Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG (Keller, a.a.O., § 55 Rdnr. 15b), so dass letztlich hier auch offenbleiben kann, ob das Begehren an § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG in entsprechender Anwendung zu messen ist (vgl. zur Abgrenzung Keller, a.a.O., § 131 Rdnr. 7c), denn Unterschiede in den Anforderungen an das Feststellungsinteresse bestehen gerade nicht.
Zutreffend ist das SG davon ausgegangen, dass das vom Kläger behauptete Rechtsverhältnis in der Vergangenheit liegt und abgeschlossen ist. Die behauptete Vertragsverletzung bezieht sich auf in der Vergangenheit liegende Ansprüche auf laufende Leistungen nach dem bereits zum 31. Dezember 2004 außer Kraft getretenen Sozialhilferecht des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) sowie auf ein bereits beendetes Mietverhältnis und die gerichtlich geklärte Berechtigung einer Mietminderung. Dass die Beklagte die aufgelaufenen Mietschulden tatsächlich bislang nicht bezahlt habe, wird im Berufungsverfahren nicht mehr behauptet. Im Übrigen wäre, ein solcher Vortrag unterstellt, eine Feststellungsklage bereits wegen der dann bestehenden Subsidiarität gegenüber einer unmittelbaren Leistungsklage aus der behaupteten vertraglichen Vereinbarung unzulässig.
Ein Feststellungsinteresse kommt damit in Betracht bei Präjudiziabilität für andere streitige Rechtsverhältnisse, z.B. Voraussetzungen für weitere Leistungen oder Genehmigungen (BSGE 42, 212), vor allem aber zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen, bei Wiederholungsgefahr oder einem besonderen Rehabilitationsinteresse (zum Ganzen Keller, a.a.O., § 131 Rdnr. 10a ff.). Des Weiteren ist ein Interesse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungshandelns aus Gründen der Effektivität des Rechtschutzes anzunehmen bei Verwaltungshandeln, dessen direkte belastende Wirkung sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in der der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann (BVerfGE 96, 27). Zur letztgenannten Fallgruppe hat der Kläger keine Anhaltspunkte vorgetragen; solche sind auch nicht ersichtlich.
Im angefochtenen Gerichtsbescheid hat das SG eingehend und zutreffend dargelegt, weshalb ein Feststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzinteresses nicht vorliegt; auf diese Ausführungen nimmt der Senat nach eigener Prüfung Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Dabei ist insbesondere zu beachten, dass ein sozialgerichtliches Verfahren, das die behauptete vertraglich geschuldete Leistung selbst zum Gegenstand hatte, nicht anhängig gemacht worden war. Die ursprünglich geltend gemachten, aber nicht weiter verfolgten Leistungsbegehren bezogen sich gerade nicht auf die nun im Wege der Feststellungsklage geltend gemachte Vertragspflicht. Ein Feststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Präjudiziabilität für einen Schadensersatzanspruch kommt jedoch nur in Betracht, wenn es aus prozessökonomischen Gründen gerechtfertigt ist, zur Klärung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns einen bereits anhängigen Prozess weiterzuführen, weil der Kläger andernfalls Gefahr liefe, bereits erreichte "Früchte" der bisherigen Prozessführung wieder zu verlieren. Dies war beim Kläger gerade nicht der Fall, so dass er darauf zu verweisen ist, eventuelle Schadensersatzansprüche unmittelbar beim dafür zuständigen Gericht geltend zu machen. Dies sind bei Ansprüchen wegen Amtspflichtverletzung nicht die Gerichte der Sozial-, sondern der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Das Feststellungsinteresse unter diesem Gesichtspunkt setzt darüber hinaus voraus, dass ein solcher Prozess über Schadensersatzansprüche bereits anhängig ist oder zumindest mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist (Keller, a.a.O., § 131 Rdnr. 10e m.w.N.). Auch hieran fehlt es vorliegend. Zwar hatte der Kläger bei Klageerhebung u.a. begehrt, die Beklagte "zu verpflichten, für sämtliche materielle und immaterielle Schäden zu haften in allen Punkten der Zusammengehörigkeit von entstandenen Nachteilen aus der Zwangsräumung". Dieses Begehren hat er aber, wie bereits oben dargelegt, nicht mehr weiterverfolgt. Vielmehr wird in der Berufungsbegründung das Feststellungsinteresse mit einer Wiederholungsgefahr und einem Rehabilitationsinteresse begründet. Konkrete Anhaltspunkte für die beabsichtigte Durchführung eines solchen Schadensersatzprozesses sind nicht mehr vorgetragen worden.
Eine Wiederholungsgefahr, wie vom Kläger geltend gemacht, liegt nicht vor. Für diese reicht nicht die vage Möglichkeit, vielmehr muss eine ausreichend konkrete, in naher Zukunft oder doch absehbarer Zeit tatsächlich bevorstehende Gefahr der Wiederholung bei im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen zu befürchten sein (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Februar 2007 - L 5 KA 26/06 - (juris); Keller, a.a.O., § 131 Rdnr. 10b). Zunächst ist zu beachten, dass der hier vom Kläger geltend gemachten Pflicht der Beklagten noch die Regelungen des BSHG zugrundelagen, das bereits zum 31. Dezember 2004 außer Kraft getreten ist. Das Grundsicherungsrecht wurde ab dem 1. Januar 2005 neu gestaltet und insbesondere in Abhängigkeit von der Erwerbsfähigkeit oder dem Alter in den unterschiedlichen Leistungsgesetzen des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nicht vollständig deckungsgleichen Regelungen unterworfen, die wiederum nicht identisch sind mit denen des zuvor geltenden Rechts. Zutreffend hat das SG darauf hingewiesen, dass der Kläger derzeit nicht mehr dem der Zuständigkeit der Beklagten unterfallenden Sozialhilferecht zuzuordnen ist, sondern dem Grundsicherungsrecht nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, für dessen Durchführung nicht die Beklagte, sondern die ARGE zuständig ist. Der Hinweis des Klägers auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Dezember 2007 (BVerfGE 119, 331) ändert hieran nichts. Zwar hat das Gericht darin die Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II als verfassungsrechtlich unzulässige Mischverwaltung angesehen, die Anwendung der Norm und damit das Tätigwerden der ARGE jedoch bis zu einer gesetzlichen Neuregelung zum 31. Dezember 2010 zugelassen. Dass die Zuständigkeit an die Beklagte zurückfällt, ist nicht zu erkennen, da der Gesetzgeber sich für die Beibehaltung der Arbeitsgemeinschaften und deren Legitimation durch eine Grundgesetzänderung entschieden hat (vgl. Art. 91e des Grundgesetzes in der Fassung durch Gesetz vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 944)). Des Weiteren besteht jedoch auch keine konkrete Wiederholungsgefahr hinsichtlich des Sachverhaltes. Dass erneut eine rechtliche Auseinandersetzung mit einem Vermieter über das Recht zur Mietminderung und deren Umfang entsteht, stellt derzeit eine nur hypothetische Möglichkeit dar. Es fehlt auch im Vortrag des Klägers an jeglichem konkreten Anhaltspunkt hierfür.
Schließlich liegt auch ein Rehabilitationsinteresse nicht vor. Der Kläger selbst hat ein solches nur allgemein behauptet, ohne nähere Umstände vorzutragen, aus denen es sich ergebe. Weder aus seinem Vortrag noch aus den vorliegenden Akten ergeben sich Anhaltspunkte für ein Feststellungsinteresse unter diesem Gesichtspunkt. Ein Rehabilitationsinteresse ist zu bejahen, wenn die begehrte Feststellung, dass das Verwaltungshandeln rechtswidrig war, als "Genugtuung" und/oder zur Rehabilitierung erforderlich ist, weil das Verwaltungshandeln diskriminierenden Charakter hatte und sich aus ihm eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen ergab. Ein Rehabilitationsinteresse setzt dabei voraus, dass es bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalles als schutzwürdig anzusehen ist (Keller, a.a.O., § 131 Rdnr. 10a; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 280). Die diskriminierende Wirkung des Verwaltungshandelns kann sich dabei aus der Art des Handelns (z.B. polizeiliche Durchsuchung der Wohnung, publikumswirksame polizeiliche Identitätsfeststellung oder unangekündigte Betretung des nicht öffentlichen Betriebsbereichs im Rahmen einer unangekündigten Betriebsprüfung (BSG SozR 4-1500 § 131 Nr. 3)) ergeben, aus der Begründung oder den damit im Zusammenhang stehenden Umständen. Maßgeblich ist, dass das Verwaltungshandeln, seine Begründung oder sein Vollzug in den Augen unbefangener Dritter Aufsehen erregt (BSG a.a.O.) oder ein Unwerturteil enthält und dieses durch eine gerichtliche Feststellung ausgeräumt werden kann. Die vom Kläger behaupteten Vertragsverletzungen - Nichtbildung von Rücklagen im Rahmen der Mietminderung sowie verspätete Auszahlung an die ehemalige Vermieterin - enthalten in Ausführung oder Begründung keinerlei erkennbares Unwerturteil oder in sich selbst eine diskriminierende Aussage, die bei vernünftiger Betrachtung geeignet wäre, in den Augen Dritter eine Bloßstellung oder Herabwürdigung des Klägers darzustellen. Eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns kann jedoch nur dann zu einer Rehabilitierung führen, wenn die diskriminierende Wirkung gerade vom Verwaltungshandeln selbst ausgeht. Durch die gerichtliche Entscheidung soll der Betroffene dann von dem "Makel" befreit werden, wie er dies ohne Erledigung des Verwaltungsakts oder Wegfall der unmittelbaren Beeinträchtigung durch bloßen Zeitablauf durch eine Kassation des Verwaltungshandelns hätte erreichen können. Weitergehende Folgewirkungen wirtschaftlicher oder immaterieller Art werden hiervon jedoch nicht mehr erfasst. Sie sind ggf. im Wege des Schadensersatzes auszugleichen. Dass die behauptete Vertragsverletzung durch die Beklagte - den Vortrag des Klägers zugrunde gelegt - letztlich zur Räumung der Wohnung und zur zwischenzeitlichen Obdachlosigkeit geführt habe, ist somit keine im Rahmen der Feststellungsklage kompensierbare Beeinträchtigung und begründet daher kein Feststellungsinteresse. Soweit der Kläger weiter geltend macht, die Verurteilung zur Räumung der Wohnung durch das Amtsgericht und die Zurückweisung der Berufung durch das Landgericht sowie die hierdurch bedingte Wohnungslosigkeit seien in Verkennung der tatsächlichen Rechtslage erfolgt, unterliegen die Entscheidungen der Zivilgerichte nicht der Beurteilung des Senats.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung einer Vertragsverletzung durch die Beklagte.
Der am 1953 geborene Kläger bezog seit August 1987 Sozialhilfe als Hilfe zum Lebensunterhalt. In diesem Rahmen erbrachte die Beklagte auch Leistungen für die Kosten der Unterkunft für die von der GBG-Mannheimer Wohnungsbaugesellschaft mbH (im Folgenden GBG) angemietete Wohnung H. Straße in Mannheim. Die Gesamtwarmmiete belief sich ab dem 1. Dezember 1997 auf DM 645,60. Die Beklagte zahlte die Hilfe in Höhe der tatsächlichen Mietkosten unmittelbar an die GBG aus. Änderungen der Miethöhe wurden vom Kläger nicht mitgeteilt. Tatsächlich betrug sie ab dem 1. November 1998 DM 650,60.
Mit Schreiben vom 28. Dezember 1997 forderte der Kläger die Beklagte auf, wegen einer Mietminderung von der Überweisung an die GBG DM 190,50 abzuziehen und an ihn direkt auszuzahlen. Unter dem 14. Januar 1998 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie werde ab dem 1. Januar 1998 nur noch den gekürzten Betrag an die GBG überweisen. Eine Auszahlung des monatlichen Kürzungsbetrages an ihn sei jedoch nicht möglich, da nur die tatsächliche Miete, also der gekürzte Betrag, als Bedarf anerkannt werden könne. Sollte der Kläger aufgrund gegenteiliger Gerichtsentscheidung zur Zahlung der vollen Miete verpflichtet werden, werde ggf. die Mietkürzung von monatlich DM 190,50 ab 1. Januar 1998 an die GBG nachgezahlt. Dies wurde in der Folgezeit von der Beklagten umgesetzt (Bescheide vom 22. Januar, 18. Februar, 19. März, 22. April, 18. Juni, 24. September, 22. Oktober sowie 20. November 1998).
Mit Schreiben vom 22. Januar 1998 widersprach der Kläger der Entscheidung, den monatlichen Kürzungsbetrag nicht an ihn auszuzahlen. Dabei machte er u.a. geltend, die Beklagte habe im Falle einer Nachzahlung an die Vermieterin für den rückständigen Betrag auch die volle gesetzliche Verzinsung zu tragen. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 1998 wies die Beklagte den Widerspruch zurück; ein Anspruch auf Auszahlung des Kürzungsbetrages bestehe nicht. Dem Kläger entstehe dadurch kein finanzieller Nachteil, da die Beklagte zugesichert habe, bei gegenteiligem Gerichtsentscheid über die Mietminderung den Differenzbetrag nachzuzahlen. Der Widerspruchsbescheid wurde nicht angefochten.
Mit Schreiben vom 16. November 1998 forderte der Kläger, wegen weiterer Mietminderung nur noch einen Betrag von DM 50.- an die GBG zu überweisen, was die Beklagte mit Bescheid vom 19. Dezember 1998 ab dem 1. Januar 1999 umsetzte (Folgebescheide vom 24. März und 22. Juni 1999). Aufgrund der weiteren Aufforderung des Klägers vom 19. Juli 1999 überwies die Beklagte an die GBG ab dem 1. August 1999 nur noch DM 1.-, bzw. EUR 0,51.- sowie ab dem 1. März 2002 EUR 0,01 (Aufforderung vom 28. Januar 2002). In gleicher Weise beantragte der Kläger am 27. September 2004 die Übernahme der Betriebskostenabrechnung 2003, wobei das Geld nicht an die GBG ausgezahlt, sondern dem "Pool" zugeführt werden solle, in dem "auch die bisherigen Mietkürzungen verwahrt" würden.
Seit dem 1. Januar 2005 bezieht der Kläger Arbeitslosengeld II, das durch die ARGE Job-Center Mannheim gewährt wird.
Durch Urteil des Amtsgerichts Mannheim (AG) vom 18. März 2005 (8 C 450/99) wurde der Kläger im Rechtsstreit über die Mietminderung verurteilt, an die GBG EUR 3.126,02 nebst 4% Zinsen seit 26. August 1999 zu zahlen. Die eingeklagte Forderung betraf die Mietansprüche von Januar 1998 bis August 1999. Der Beklagten wurde dieses Urteil am 10. Januar 2006 bekannt. Im März 2006 wandte sich der Kläger an die ARGE Job-Center Mannheim u.a. mit dem Hinweis auf das amtsgerichtliche Urteil; die Zahlung solle aus der Masse der bisherigen einbehaltenen Miete erfolgen; wegen der Verzinsung müsse geklärt werden, ob diese aufgrund der Zusage der Beklagten von dieser zu übernehmen sei. Die Beklagte überwies daraufhin den tenorierten Betrag zzgl. EUR 840,95 Zinsen an die GBG (Buchungsauftrag vom 2. Mai 2006).
Das Mietverhältnis wurde am 11. September 2006 vermieterseits wegen Zahlungsverzug gekündigt.
Am 1. Dezember 2006 bat der Kläger, aus der "einbehaltenen Geldmasse" EUR 9.500.- auf das Konto der GBG unter der Nennung "G. St. /Mietkonto " anzuweisen. Auf Anfrage der Beklagten nach den Mietrückständen für die Zeit vom 1. September 1999 bis 31. Dezember 2004 teilte die GBG mit Schreiben vom 29. Januar 2007 mit, die Auskunft könne nicht erteilt werden, weil der Kläger der GBG die Weitergabe von Informationen untersagt habe. Mit Schreiben vom 23. Februar 2007 bat die Beklagte den Kläger, der GBG die Weitergabe der Informationen über die Mietrückstände zu erlauben. Eine Reaktion des Klägers erfolgte nicht.
Mit Urteil des AG vom 27. April 2007 (14 C 506/06) wurde der Kläger verurteilt, die Wohnung bis zum 31. Juli 2007 zu räumen sowie an die GBG EUR 14.974,72 zzgl. Zinsen i.H.v. 5% über dem Basiszinssatz ab dem 24. November 2006 zu zahlen. Der Zahlungsklage lagen Mietansprüche für den Zeitraum Januar 2003 bis Oktober 2006 zugrunde. Die dagegen eingelegte Berufung wurde durch Beschluss des Landgerichts Heidelberg vom 1. Oktober 2007 (4 S 97/07) zurückgewiesen. Am 14. Februar 2008 wurde die Wohnung des Klägers zwangsweise geräumt, der Kläger war anschließend zunächst wohnungslos. Mittlerweile besteht ein neues Mietverhältnis.
Am 15. März 2008 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe (VG) erhoben, das den Rechtsstreit durch Beschluss vom 21. April 2008 an das Sozialgericht Mannheim (SG) verwies. Die dagegen eingelegte Beschwerde des Klägers wurde durch Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 9. Mai 2008 verworfen.
In der Klageschrift vom 15. März 2008 hat der Kläger (1.) Feststellung und Auskunft begehrt und (2.) Leistungsklage erhoben; wegen des genauen Inhalts wird auf Bl. 4/5 der SG-Akten Bezug genommen; beigefügt war der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 15. Juni 1998. In einer E-Mail vom 29. März 2008 an das VG Karlsruhe hat der Kläger angegeben, das Verfahren auf die Klage auf Feststellung und Auskunft gegen die Stadt Mannheim zu beschränken, und im darauf folgenden Fax vom 13. April 2008 keinen Leistungsantrag mehr gestellt. In der vom SG durchgeführten nichtöffentlichen Sitzung vom 5. Dezember 2008 hat er in Beisein seines Prozessbevollmächtigten erklärt, in diesem Verfahren gehe es ihm darum, feststellen zu lassen, dass die Beklagte eine Vertragsverletzung begangen habe. Dies beziehe er auf eine zwischen dieser und ihm im Zusammenhang mit der Mietminderung geschlossenen Vereinbarung, dass die Beklagte die Minderungsbeträge nicht an ihn auszahle, sondern anspare, also Rücklagen hierfür bilde. Weiterer Inhalt der Vereinbarung sei gewesen, dass die Beklagte aus diesen Rückstellungen Mietrückstände gegenüber der GBG begleiche, wenn er zivilgerichtlich unterliege. In einem weiteren per E-Mail übersandten Schreiben vom 16. Februar 2009 beantragte er die Feststellungen, dass die Beklagte entgegen der vertraglichen Vereinbarung keine fundierten Angaben zu "Verbleib und Höhe der angehäuften Summe" gemacht habe sowie die Beklagte bislang keine Auszahlungen an die frühere Vermieterin veranlasst habe. Wiederum per E-Mail formulierte der Kläger unter dem 30. März 2009 den Antrag, die Beklagte "zu verurteilen a) hat sich nie an den Vertrag gehalten; b) aus Vertragsableitenden Texten, nie um den Mietprozess informell gekümmert; c) Das Geld wurde - nie - verwahrt, sondern wurde durch geleitet". Wegen der weiteren Einzelheiten wird insbesondere auf Bl. 26, 33/35, 125/128 und 141/143 der SG-Akte sowie die Niederschrift über die nichtöffentliche Sitzung des SG verwiesen.
Nachdem sich der Kläger im Termin vom 5. Dezember 2008 mit einer Auskunftserteilung einverstanden erklärt hatte, brachte die Beklagte nach Rücksprache mit der GBG einen Betrag i.H.v. EUR 25.000.- zur vollständigen Tilgung der Mietrückstände zur Auszahlung.
Mit Gerichtsbescheid vom 10. Juni 2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Dabei hat es das Begehren des Klägers aufgrund seiner Angabe in der nichtöffentlichen Sitzung dahingehend gefasst, dass der Kläger die Feststellung begehre, dass die Beklagte eine Vertragsverletzung begangen habe. Diese Feststellungsklage sei mangels Feststellungsinteresse unzulässig. Da sich das Feststellungsbegehren auf ein vollständig in der Vergangenheit liegendes und abgeschlossenes Rechtsverhältnis beziehe, könne ein Feststellungsinteresse unter denselben Voraussetzungen vorliegen wie bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage. Es bestehe jedoch weder eine Wiederholungsgefahr noch ein Rehabilitationsinteresse. Auch unter dem Gesichtspunkt eines ggf. angestrebten Amtshaftungsprozesses könne kein Feststellungsinteresse bestehen, da ein sozialgerichtliches Verfahren über das Rechtsverhältnis noch nicht anhängig gewesen sei und die hierfür zuständigen Zivilgerichte daher selbst die Frage einer möglichen Vertragsverletzung prüfen müssten. Der Gerichtsbescheid wurde an den Beklagten und den Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis versandt. Bei der Beklagten ist er am 17. Juni 2009 eingegangen. Ein Empfangsbekenntnis des Klägervertreters ist hingegen nicht zu den Akten gelangt.
Am 23. Juli 2009 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers beim Landessozialgericht (LSG) Berufung in dem Rechtsstreit gegen "Arbeitsgemeinschaft ARGE" gegen den "Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 10.06.2009 - S 2 AS 1752/08 -, zugestellt am 23. Juni 2009" Berufung eingelegt. Am 27. Juli 2009 ist beim LSG ein als "Einspruch/Beschwerde" bezeichnetes Schreiben des Klägers eingegangen, das sich u.a. gegen den Gerichtsbescheid vom 10. Juni 2009 - S 2 SO 1752/08 - richtete. Auf gerichtliche Anfrage hat der Kläger hierzu mitgeteilt, er habe mit diesem Schreiben den Antrag seines Rechtsanwaltes unterstützen wollen. Zur Begründung der Berufung hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers ausgeführt, dieser begehre die Feststellung einer Vertragsverletzung durch die Stadt Mannheim. Die Beklagte habe die einbehaltenen Beträge in Höhe der Mietminderungen erst eineinhalb Jahre nach der zwangsweisen Räumung der Wohnung des Klägers an die GBG ausgezahlt. Aufgrund der Einlassungen der Beklagten in der nichtöffentlichen Sitzung vor dem SG sei davon auszugehen, dass diese keinerlei Rücklagen aus den geminderten Mieten gebildet habe. Hierzu sei sie jedoch verpflichtet gewesen, da die Einbehaltung zu einem bestimmten Zweck erfolgt sei, so dass zwischen der Beklagten und dem Kläger ein Treuhandverhältnis entstanden sei. Entgegen der Ansicht des SG bestehe ein Feststellungsinteresse sowohl unter dem Gesichtspunkt des Rehabilitationsinteresses wie auch der Wiederholungsgefahr. Letztere ergebe sich aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Arbeitsgemeinschaften (ARGE) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) verfassungswidrig seien, so dass nicht auszuschließen sei, dass die Beklagte nach der angeordneten Neuregelung wieder originär für die an den Kläger erbrachten Leistungen zuständig werde. Es sei zu erwarten, dass dieser sein ganzes Leben lang auf Hilfe zum Lebensunterhalt angewiesen sei. Da des Weiteren nicht auszuschließen sei, dass sich für den Kläger in einer neuen Wohnung erneut die Frage einer Mietminderung stelle, müsse er sich auf eine vergleichbare Vereinbarung wie die streitige verlassen können. Aufgrund des falschen Verhaltens der Beklagte habe der Kläger jedoch seine Wohnung verloren.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 10. Juni 2009 aufzuheben und festzustellen, dass die Beklagte gegen vertragliche Pflichten verstoßen habe, indem sie einbehaltene Leistungen für die Unterkunft in Höhe des monatlichen Mietminderungsbetrages nicht angespart und verspätet ausgezahlt habe.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Das Feststellungsbegehren sei bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Sie habe, wie im Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 1998 zugesagt, rückständige/einbehaltene Mietzinsen unverzüglich an die ehemalige Vermieterin abgeführt, sobald sie von der zivilgerichtlichen Entscheidung Kenntnis erlangt habe. Dass eine frühere Zahlung nicht möglich gewesen sei, läge allein am Verhalten des Klägers, der der GBG eine Weitergabe der Informationen an die Beklagte untersagt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten des Senats und der Verfahrensakten des SG und der Beklagten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gem. § 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig.
Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers sowohl in der Berufungsschrift als auch in der Berufungsbegründung vom 22. Oktober 2009 jeweils im Rubrum nicht die Stadt Mannheim, sondern die ARGE Job-Center Mannheim als Beklagte genannt und darüber hinaus das Sachgebiet im Geschäftszeichen des SG falsch bezeichnet hat (AS statt SO). Die Berufung richtet sich erkennbar gegen den nach Gericht, Datum und laufender Nummer im Aktenzeichen des SG ausreichend bezeichneten Gerichtsbescheid des SG vom 10. Juni 2009 (S 2 SO 1752/08). Diesem ist auch zu entnehmen, dass der Rechtsstreit in erster Instanz nicht gegen die ARGE, sondern die Stadt Mannheim geführt wurde. Bei der Bezeichnung des Beklagten handelt es sich um eine Angabe, die der Auslegung zugänglich ist. Unter Berücksichtigung der näheren Umstände, der Angaben im angefochtenen Gerichtsbescheid und dem Inhalt der Berufungsbegründung ist daher ersichtlich, dass es sich bei der Angabe der ARGE im Rubrum um ein Versehen handelte. Dem als "Einspruch/Beschwerde" bezeichneten Schreiben des Klägers selbst vom 21. Juli 2009 kommt eine eigenständige Bedeutung neben der Berufungseinlegung durch seinen Prozessbevollmächtigten nicht zu, da er unter dem 23. September 2009 klargestellt hat, dass er lediglich den Antrag seines Anwaltes unterstützen wolle.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist allein das Feststellungsbegehren des Klägers. Dies ergibt sich in erster Linie aus der Berufungsbegründung des klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 22. Oktober 2009, die genau dies an erster Stelle klarstellt. Des Weiteren hat das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid auch nur über dieses Begehren entschieden. Der Kläger selbst hatte zwar in seiner Klageschrift vom 15. März 2008 zunächst auch Leistungsanträge (Schadenersatz) gestellt, an diesen im weiteren Verlauf des Verfahrens aber ersichtlich nicht mehr festgehalten (E-Mail vom 29. März 2008, Fax vom 13. April 2008, Bl. 26 und 33/35 der SG-Akte). In der nichtöffentlichen Sitzung des SG vom 5. Dezember 2008 hat der Kläger bekräftigt, dass es ihm im vorliegenden Verfahren um die Feststellung gehe, dass die Beklagte eine Vertragsverletzung begangen habe. Wenn auch derzeit noch nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einreichung bestimmender Schriftsätze per E-Mail vorliegen, werden die in den E-Mails des Klägers zum Ausdruck kommenden Begehren durch seine Klarstellung in der nichtöffentlichen Sitzung des SG bestätigt. Schließlich wurde auch im Berufungsverfahren zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, das SG habe über das zur Entscheidung gestellte Begehren nicht vollständig entschieden.
Das vom SG im Tatbestand des Gerichtsbescheides und vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in der Berufungsbegründung recht unbestimmt formulierte Feststellungsbegehren, dass die Beklagte eine Vertragsverletzung begangen habe, lässt sich im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens des Klägers (§ 123 SGG) konkretisierten. Der Kläger ist der Auffassung, über die Handhabung der im Rahmen der gewährten laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewährenden Leistungen für die Unterkunft sei zur Umsetzung der von ihm vorgenommenen Mietminderung gegenüber der damaligen Vermieterin zwischen ihm und der Beklagten eine vertragliche Vereinbarung zustande gekommen. Inhalt des Vertrages sei gewesen, dass die Beklagte aus den ihm zustehenden Sozialhilfeleistungen Rückstellungen in Höhe der Mietminderung vornehmen sollte, aus denen sie im Falle eines Unterliegens des Klägers im Prozess gegen die Vermieterin die aufgelaufenen Mietschulden begleichen sollte. Diese Verpflichtung habe die Beklagte verletzt.
Der Senat kann offenlassen, ob die auf Feststellung gerichtete Berufung den Beschränkungen des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG unterfällt. Denn auch in diesem Falle wäre der Beschwerdewert von EUR 750.- überschritten. Die Mietrückstände allein für die Zeit von Januar 1998 bis August 1999 betrugen EUR 3.126,02; für die anschließende Zeit bis zum 30. September 2008 hat die Beklagte gegenüber der ehemaligen Vermieterin mittlerweile EUR 25.000.- aufgewandt. Die ungekürzte Miete betrug nach dem Inhalt der vorliegenden Akten ab dem 1. Dezember 1997 DM 645,60. Die Beklagte berücksichtigte die vom Kläger jeweils angegebene Mietminderung und zahlte an die ehemalige Vermieterin Miete in monatlicher Höhe wie folgt: ab dem 1. Januar 1998 DM 455,10, ab 1. Januar 1999 DM 50.-, ab 1. August 1999 DM 1.- (ab 1. Januar 2002 EUR 0,51) sowie ab 1. März 2002 EUR 0,01. Das sich auf die Summe der Differenzbeträge beziehende Feststellungsbegehren des Klägers überschreitet somit unzweifelhaft die Beschwerdewertgrenze. Die Berufung ist daher in jedem Fall statthaft.
Die Berufung ist jedoch in der Sache nicht begründet; das SG hat die Klage zu Recht mangels Feststellungsinteresse als unzulässig abgewiesen.
Nach der hier allein in Betracht kommenden Regelung des § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG kann mit der Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Unter einem Rechtsverhältnis sind die Rechtsbeziehungen zwischen Personen oder Personen und Gegenständen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Norm für das Verhältnis mehrerer Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben (Bundessozialgericht (BSG) NZS 1993, 39). Das Rechtsverhältnis muss darüber hinaus konkret sein; zur Klärung abstrakter Rechtsfragen dürfen die Gerichte nicht angerufen werden (BSG SozR 1500 § 55 Nr. 2). Nach der oben vorgenommenen Auslegung wird vom Kläger vorliegend ein ausreichend konkretes Rechtsverhältnis behauptet und zur Klärung gestellt. Wegen des unmittelbaren Bezugs zur Gewährung von Sozialhilfeleistungen und den hierzu ergangenen Entscheidungen der Beklagten, insbesondere zum Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 1998, kann es dem öffentlichen Recht zugeordnet werden. Ein Bezug zum Zivilrecht besteht nicht. Ob der Zulässigkeit der Klage bereits entgegensteht, dass nach den Vorschriften der §§ 53 ff. des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch über die Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages eine vertragliche Regelung mit dem behaupteten Inhalt nicht möglich sein dürfte, kann hier offen bleiben, da die Klage bereits aus anderen Gründen unzulässig ist.
Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Für dieses genügt bereits nach dem Wortlaut ein berechtigtes Interesse, das nicht zwingend ein rechtliches sein muss. Vielmehr reicht jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse wirtschaftlicher oder ideeller Art aus (BSG SozR 3-1500 § 55 Nr. 34). Auch für diese Sonderform des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 55 Rdnr. 15) reicht es aus, wenn der Kläger entsprechende Tatsachen vorträgt, ohne dass große Anforderungen an die Substantiierungspflicht zu stellen sind (vgl. BSG SozR 4-1500 § 131 Nr. 3, SozR 3-1500 § 54 Nr. 7). Für vergangene Rechtsverhältnisse kann ein Feststellungsinteresse aus denselben Gründen bestehen wie im Rahmen der Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG (Keller, a.a.O., § 55 Rdnr. 15b), so dass letztlich hier auch offenbleiben kann, ob das Begehren an § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG in entsprechender Anwendung zu messen ist (vgl. zur Abgrenzung Keller, a.a.O., § 131 Rdnr. 7c), denn Unterschiede in den Anforderungen an das Feststellungsinteresse bestehen gerade nicht.
Zutreffend ist das SG davon ausgegangen, dass das vom Kläger behauptete Rechtsverhältnis in der Vergangenheit liegt und abgeschlossen ist. Die behauptete Vertragsverletzung bezieht sich auf in der Vergangenheit liegende Ansprüche auf laufende Leistungen nach dem bereits zum 31. Dezember 2004 außer Kraft getretenen Sozialhilferecht des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) sowie auf ein bereits beendetes Mietverhältnis und die gerichtlich geklärte Berechtigung einer Mietminderung. Dass die Beklagte die aufgelaufenen Mietschulden tatsächlich bislang nicht bezahlt habe, wird im Berufungsverfahren nicht mehr behauptet. Im Übrigen wäre, ein solcher Vortrag unterstellt, eine Feststellungsklage bereits wegen der dann bestehenden Subsidiarität gegenüber einer unmittelbaren Leistungsklage aus der behaupteten vertraglichen Vereinbarung unzulässig.
Ein Feststellungsinteresse kommt damit in Betracht bei Präjudiziabilität für andere streitige Rechtsverhältnisse, z.B. Voraussetzungen für weitere Leistungen oder Genehmigungen (BSGE 42, 212), vor allem aber zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen, bei Wiederholungsgefahr oder einem besonderen Rehabilitationsinteresse (zum Ganzen Keller, a.a.O., § 131 Rdnr. 10a ff.). Des Weiteren ist ein Interesse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungshandelns aus Gründen der Effektivität des Rechtschutzes anzunehmen bei Verwaltungshandeln, dessen direkte belastende Wirkung sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in der der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann (BVerfGE 96, 27). Zur letztgenannten Fallgruppe hat der Kläger keine Anhaltspunkte vorgetragen; solche sind auch nicht ersichtlich.
Im angefochtenen Gerichtsbescheid hat das SG eingehend und zutreffend dargelegt, weshalb ein Feststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzinteresses nicht vorliegt; auf diese Ausführungen nimmt der Senat nach eigener Prüfung Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Dabei ist insbesondere zu beachten, dass ein sozialgerichtliches Verfahren, das die behauptete vertraglich geschuldete Leistung selbst zum Gegenstand hatte, nicht anhängig gemacht worden war. Die ursprünglich geltend gemachten, aber nicht weiter verfolgten Leistungsbegehren bezogen sich gerade nicht auf die nun im Wege der Feststellungsklage geltend gemachte Vertragspflicht. Ein Feststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Präjudiziabilität für einen Schadensersatzanspruch kommt jedoch nur in Betracht, wenn es aus prozessökonomischen Gründen gerechtfertigt ist, zur Klärung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns einen bereits anhängigen Prozess weiterzuführen, weil der Kläger andernfalls Gefahr liefe, bereits erreichte "Früchte" der bisherigen Prozessführung wieder zu verlieren. Dies war beim Kläger gerade nicht der Fall, so dass er darauf zu verweisen ist, eventuelle Schadensersatzansprüche unmittelbar beim dafür zuständigen Gericht geltend zu machen. Dies sind bei Ansprüchen wegen Amtspflichtverletzung nicht die Gerichte der Sozial-, sondern der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Das Feststellungsinteresse unter diesem Gesichtspunkt setzt darüber hinaus voraus, dass ein solcher Prozess über Schadensersatzansprüche bereits anhängig ist oder zumindest mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist (Keller, a.a.O., § 131 Rdnr. 10e m.w.N.). Auch hieran fehlt es vorliegend. Zwar hatte der Kläger bei Klageerhebung u.a. begehrt, die Beklagte "zu verpflichten, für sämtliche materielle und immaterielle Schäden zu haften in allen Punkten der Zusammengehörigkeit von entstandenen Nachteilen aus der Zwangsräumung". Dieses Begehren hat er aber, wie bereits oben dargelegt, nicht mehr weiterverfolgt. Vielmehr wird in der Berufungsbegründung das Feststellungsinteresse mit einer Wiederholungsgefahr und einem Rehabilitationsinteresse begründet. Konkrete Anhaltspunkte für die beabsichtigte Durchführung eines solchen Schadensersatzprozesses sind nicht mehr vorgetragen worden.
Eine Wiederholungsgefahr, wie vom Kläger geltend gemacht, liegt nicht vor. Für diese reicht nicht die vage Möglichkeit, vielmehr muss eine ausreichend konkrete, in naher Zukunft oder doch absehbarer Zeit tatsächlich bevorstehende Gefahr der Wiederholung bei im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen zu befürchten sein (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Februar 2007 - L 5 KA 26/06 - (juris); Keller, a.a.O., § 131 Rdnr. 10b). Zunächst ist zu beachten, dass der hier vom Kläger geltend gemachten Pflicht der Beklagten noch die Regelungen des BSHG zugrundelagen, das bereits zum 31. Dezember 2004 außer Kraft getreten ist. Das Grundsicherungsrecht wurde ab dem 1. Januar 2005 neu gestaltet und insbesondere in Abhängigkeit von der Erwerbsfähigkeit oder dem Alter in den unterschiedlichen Leistungsgesetzen des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nicht vollständig deckungsgleichen Regelungen unterworfen, die wiederum nicht identisch sind mit denen des zuvor geltenden Rechts. Zutreffend hat das SG darauf hingewiesen, dass der Kläger derzeit nicht mehr dem der Zuständigkeit der Beklagten unterfallenden Sozialhilferecht zuzuordnen ist, sondern dem Grundsicherungsrecht nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, für dessen Durchführung nicht die Beklagte, sondern die ARGE zuständig ist. Der Hinweis des Klägers auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Dezember 2007 (BVerfGE 119, 331) ändert hieran nichts. Zwar hat das Gericht darin die Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II als verfassungsrechtlich unzulässige Mischverwaltung angesehen, die Anwendung der Norm und damit das Tätigwerden der ARGE jedoch bis zu einer gesetzlichen Neuregelung zum 31. Dezember 2010 zugelassen. Dass die Zuständigkeit an die Beklagte zurückfällt, ist nicht zu erkennen, da der Gesetzgeber sich für die Beibehaltung der Arbeitsgemeinschaften und deren Legitimation durch eine Grundgesetzänderung entschieden hat (vgl. Art. 91e des Grundgesetzes in der Fassung durch Gesetz vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 944)). Des Weiteren besteht jedoch auch keine konkrete Wiederholungsgefahr hinsichtlich des Sachverhaltes. Dass erneut eine rechtliche Auseinandersetzung mit einem Vermieter über das Recht zur Mietminderung und deren Umfang entsteht, stellt derzeit eine nur hypothetische Möglichkeit dar. Es fehlt auch im Vortrag des Klägers an jeglichem konkreten Anhaltspunkt hierfür.
Schließlich liegt auch ein Rehabilitationsinteresse nicht vor. Der Kläger selbst hat ein solches nur allgemein behauptet, ohne nähere Umstände vorzutragen, aus denen es sich ergebe. Weder aus seinem Vortrag noch aus den vorliegenden Akten ergeben sich Anhaltspunkte für ein Feststellungsinteresse unter diesem Gesichtspunkt. Ein Rehabilitationsinteresse ist zu bejahen, wenn die begehrte Feststellung, dass das Verwaltungshandeln rechtswidrig war, als "Genugtuung" und/oder zur Rehabilitierung erforderlich ist, weil das Verwaltungshandeln diskriminierenden Charakter hatte und sich aus ihm eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen ergab. Ein Rehabilitationsinteresse setzt dabei voraus, dass es bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalles als schutzwürdig anzusehen ist (Keller, a.a.O., § 131 Rdnr. 10a; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 280). Die diskriminierende Wirkung des Verwaltungshandelns kann sich dabei aus der Art des Handelns (z.B. polizeiliche Durchsuchung der Wohnung, publikumswirksame polizeiliche Identitätsfeststellung oder unangekündigte Betretung des nicht öffentlichen Betriebsbereichs im Rahmen einer unangekündigten Betriebsprüfung (BSG SozR 4-1500 § 131 Nr. 3)) ergeben, aus der Begründung oder den damit im Zusammenhang stehenden Umständen. Maßgeblich ist, dass das Verwaltungshandeln, seine Begründung oder sein Vollzug in den Augen unbefangener Dritter Aufsehen erregt (BSG a.a.O.) oder ein Unwerturteil enthält und dieses durch eine gerichtliche Feststellung ausgeräumt werden kann. Die vom Kläger behaupteten Vertragsverletzungen - Nichtbildung von Rücklagen im Rahmen der Mietminderung sowie verspätete Auszahlung an die ehemalige Vermieterin - enthalten in Ausführung oder Begründung keinerlei erkennbares Unwerturteil oder in sich selbst eine diskriminierende Aussage, die bei vernünftiger Betrachtung geeignet wäre, in den Augen Dritter eine Bloßstellung oder Herabwürdigung des Klägers darzustellen. Eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns kann jedoch nur dann zu einer Rehabilitierung führen, wenn die diskriminierende Wirkung gerade vom Verwaltungshandeln selbst ausgeht. Durch die gerichtliche Entscheidung soll der Betroffene dann von dem "Makel" befreit werden, wie er dies ohne Erledigung des Verwaltungsakts oder Wegfall der unmittelbaren Beeinträchtigung durch bloßen Zeitablauf durch eine Kassation des Verwaltungshandelns hätte erreichen können. Weitergehende Folgewirkungen wirtschaftlicher oder immaterieller Art werden hiervon jedoch nicht mehr erfasst. Sie sind ggf. im Wege des Schadensersatzes auszugleichen. Dass die behauptete Vertragsverletzung durch die Beklagte - den Vortrag des Klägers zugrunde gelegt - letztlich zur Räumung der Wohnung und zur zwischenzeitlichen Obdachlosigkeit geführt habe, ist somit keine im Rahmen der Feststellungsklage kompensierbare Beeinträchtigung und begründet daher kein Feststellungsinteresse. Soweit der Kläger weiter geltend macht, die Verurteilung zur Räumung der Wohnung durch das Amtsgericht und die Zurückweisung der Berufung durch das Landgericht sowie die hierdurch bedingte Wohnungslosigkeit seien in Verkennung der tatsächlichen Rechtslage erfolgt, unterliegen die Entscheidungen der Zivilgerichte nicht der Beurteilung des Senats.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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