L 2 SO 1247/10 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 1247/10 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 11. März 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die statthafte (§ 172 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), frist- und formgerecht (§ 173 SGG) eingelegte Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Das Sozialgericht (SG) hat den Antrag des Antragstellers auf Erlass der einstweiligen Anordnung, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Hälfte der Mietkaution zur Anmietung der behindertengerechten Wohnung bei der SWSG zu übernehmen, eine Mietübernahmeerklärung abzugeben und dem Umzug des Antragstellers zuzustimmen, zurecht abgelehnt, da der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. Auf die diesbezüglich zutreffende Begründung des SG wird gem. § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG Bezug genommen.

Aufgrund des Vorbringens in der Beschwerdebegründung ist jedoch nochmals hervorzuheben, dass der Antragsteller weder einen Anspruch auf die Abgabe einer Zustimmungserklärung der Antragsgegnerin für den beabsichtigten Umzug in die Wohnung in der R.str. 34 a in S. hat, noch darauf, dass die Mietkaution ganz oder anteilig von der Antragsgegnerin übernommen wird, da sowohl § 29 Abs. 1 Satz 4 SGB XII als auch § 29 Abs. 1 Satz 7 SGB XII voraussetzen, dass Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Grundsicherungsleistungen gewährt werden. Der Antragsteller hat jedoch gegen die Antragsgegnerin weder aktuell noch unter Berücksichtigung der möglicherweise ab 1. April 2010 anfallenden Miete für die Wohnung in der R.str. 34 a einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII. Daran ändert auch sein Vorbringen in der Beschwerdebegründung, dass vom JobCenter S. von seinem Einkommen 103,47 EUR bei seiner Ehefrau angerechnet würden, die Miete und Nebenkosten seit 1. Dezember 2009 583,00 EUR betrügen und seine eigene Berechnung seiner "Hilfebedürftigkeit" nichts. Zutreffend hat das SG einen Bedarf des Antragstellers in Höhe von 819,46 EUR bzw. - bei Zugrundelegung der Kosten der Unterkunft für die Wohnung in der R.str. 34 a - einen Bedarf von 881,77 EUR einem aktuellen Renteneinkommen von monatlich 988,99 EUR gegenüber gestellt; danach ist der Antragsteller nicht hilfebedürftig. Bei dem Ausmaß, in dem das zu berücksichtigende Einkommen des Antragstellers seinen Bedarf übersteigt, spielt es keine Rolle, dass sich die Kosten der Unterkunft und Heizung seit 1. Dezember 2009 geringfügig, nämlich um 11,00 EUR, auf 583,00 EUR erhöht haben. Ebenso spielt es danach keine Rolle, dass der Kläger bei seiner eigenen Bedarfsberechnung Aufwendungen für Ernährung in Höhe von 35,79 EUR und Aufwendungen für eine Versicherung in Höhe von 30,00 EUR bzw. 50,60 EUR seinem Bedarf hinzugerechnet hat; auch unter Berücksichtigung dieser Posten würde sein Einkommen nach wie vor seinen Bedarf übersteigen. Fehlerhaft ist die eigene Bedarfsberechnung des Antragstellers insoweit, als er die vom JobCenter S. bei der Bedarfsberechnung seiner Ehefrau in Ansatz gebrachten 103,47 EUR seines "übersteigernden" Einkommens bei sich als "Abzugsposten" berücksichtigt. Im Rahmen des SGB XII ist der Leistungsanspruch für jede Person getrennt durch Zuordnung ihres persönlichen Bedarfs und des für sie zu berücksichtigenden Einkommens zu ermitteln. Hat also in einer Bedarfsgemeinschaft mit 2 Personen die eine Person ein Einkommen, das genau ihren Bedarf deckt oder sogar übersteigt, die andere Person jedoch kein Einkommen und Vermögen, so ist die erste Person nicht bedürftig, die zweite jedoch dann in der vollen bzw. anteiligen Höhe ihres Bedarfs. Damit verbleibt es dabei, dass das SG zutreffend davon ausgegangen ist, dass der Antragsteller nicht anspruchsberechtigt ist nach dem SGB XII, weil er nicht hilfebedürftig ist. Das SG ist schließlich im Rahmen der Prüfung von § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB XII als eine "mögliche" Anspruchsgrundlage für die Übernahme der Hälfte der Mietkaution zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, dass er nicht in der Lage sei, die möglicherweise aufgrund seiner aktuellen Wohnungssituation bestehenden Notlage selbst zu beseitigen. Er bzw. seine Ehefrau sind Inhaber eines unbeschränkten Nießbrauchrechts an verschiedenen Grundstücken, wobei dies einzusetzendes Vermögen darstellt (vgl. § 90 SGB XII), weil die Eigentümer der Grundstücke dem Antragsteller bzw. dessen Ehefrau eine Kapitalabfindung hinsichtlich der Nießbrauchrechte angeboten haben. Dazu, dass diese Vermögenswerte derzeit nicht verwertbar seien, hat der Antragsteller nichts vorgetragen; auf die angebotene Kapitalabfindung ist er in der Beschwerdebegründung nicht eingegangen. Ebenfalls nicht eingegangen ist er darauf, warum er und seine Ehefrau das Grundstück F.str. 10 in S., welches sie bis zu ihrem Umzug nach S. selbst genutzt und bewohnt haben, nicht an Dritte vermieten und daraus entsprechende Einkünfte erzielen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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