L 3 AS 2769/10

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AS 1896/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 2769/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen eine durch Verwaltungsakt erfolgte Eingliederungsvereinbarung.

Der 1964 geborene Kläger steht seit Juli 2006 im laufenden Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bescheid vom 22.12.2008 (Bl. 483 d. Bekl.-Akt.) bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2009 in Höhe von monatlich 588,45 EUR.

Nachdem sich der Kläger geweigert hatte (vgl. Bl. 508 d. Bekl.-Akt.), eine von der Beklagten vorformulierte Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben, erließ die Beklagte mit Bescheid vom 26.01.2009 (Bl. 501 d. Bekl.-Akt.) eine für die Zeit vom 21.10.2008 bis 25.07.2009 geltende Eingliederungsvereinbarung mit dem Ziel "4 Bewerbung pro Monat". Hierin erklärte sie sich bereit, sein Bewerberprofil in "www.arbeitsagentur.de" aufzunehmen und ihn bei seinen Bewerbungsaktivitäten nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. §§ 45ff. Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) durch Übernahme von Kosten für schriftliche Bewerbungen bis zu einem jährlichen Betrag von 260,00 EUR sowie durch Übernahme von Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen - jeweils auf vorherige Antragstellung und schriftlichen Nachweis - zu unterstützen. Zudem bot sie ihm Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung in Form von Mobilitätshilfen an, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt seien und der Kläger die Leistung vorher beantragt habe. Demgegenüber verpflichtete die Beklagte den Kläger, sich vom 14.01.2009 bis 14.07.2009 bei mindestens vier Arbeitgebern im Monat um sozialversicherungspflichtige und geringfügige Beschäftigungsverhältnisse zu bewerben und im Anschluss hieran seine Bewerbungsaktivitäten durch "Nachweislisten" zu belegen. Der Kläger habe sich auch auf befristete Stellenangebote - eingeschlossen Zeitarbeitsfirmen und jeweils spätestens am dritten Tag nach Erhalt des Stellenangebots bzw. Vermittlungsvorschlags der Beklagten - zu bewerben. Halte sich der Kläger innerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches auf, habe er sicherzustellen, persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihm benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichbar zu sein. Darüber hinaus sei er verpflichtet, Änderungen (z.B. Krankheit, Arbeitsaufnahme, Umzug) unverzüglich mitzuteilen und bei einer Ortswesenheit vorab die Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners einzuholen. Bei einer unangemeldeten oder unerlaubten Ortsabwesenheit entfalle der Anspruch auf Arbeitslosengeld II (Alg II); dies gelte auch bei nachträglichem Bekanntwerden. Verlängere der Kläger einen genehmigten auswärtigen Aufenthalt unerlaubt, habe er ab dem ersten Tag der unerlaubten Ortsabwesenheit keinen Anspruch auf Leistungen mehr; nähere Informationen fände er in Kapitel 13.3 des Merkblatts "Arbeitslosengeld II/Sozialgeld". Dem Bescheid war eine Rechtsfolgenbelehrung bezüglich Grundpflichten, Meldepflicht und Widerspruchsrecht beigefügt (Bl. 502 d. Bekl.-Akt.).

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein (Bl. 504 d. Bekl.-Akt.) und wies auf sein "Schreiben vom 19.01.2009" hin.

Mit Widerspruchsbescheid vom 15.06.2009 (W 106/09; Bl. 509 d. Bekl.-Akt.) wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung u.a. aus, der angefochtene Bescheid entspreche den gesetzlichen Bestimmungen. Es müssten nämlich nur die die Entscheidung tragenden Gesichtspunkte aufgezeigt werden. Dies sei hier geschehen. Nicht erforderlich sei, sich in der Begründung mit allen Einzelheiten des Sachverhalts auseinander zu setzen. Da der Kläger "zur Zeit alles ablehnt", seien nur vier Bewerbungsbemühungen pro Monat vereinbart worden sowie eine zeitnahe Bewerbung auf Vermittlungsvorschläge; dies stelle nur ein Mindestmaß an Eigenbemühungen dar und sei nicht zu beanstanden.

Hiergegen hat der Kläger am 14.07.2009 Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, die in dem angefochtenen Verwaltungsakt genannten Maßnahmen seien allesamt ungeeignet, ihn wirksam in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Das hierin benannte Ziel verdeutliche, dass "Erwerbslosigkeit verwaltet und dadurch weiter zementiert" werde. Der durch Verwaltungsakt erfolgten Eingliederungsvereinbarung hätte ein umfassendes und systematisches Profiling ("Potentialanalyse") vorausgehen müssen. In Bezug auf die geforderten Bewerbungen sei seine persönliche Situation nicht ausreichend berücksichtigt worden und ein "individueller Zuschnitt" nicht ersichtlich. Ermessenserwägungen habe die Beklagte nicht angestellt. Es sei unzumutbar, von ihm zu verlangen, sich auch auf geringfügige Beschäftigungsverhältnisse zu bewerben, ohne dass hierfür Kosten übernommen würden. Auch ginge es nicht an, dass sich die Beklagte nur verpflichtet habe, Kosten für schriftliche, nicht aber für mündliche, telefonische oder elektronische Bewerbungen zu erstatten. Entsprechendes gelte für seine Aufwendungen, die Stellenangebote zu sichten. Schließlich müssten auch die Ausführungen zur Ortsabwesenheit geändert werden.

Mit Bescheid vom 06.08.2009 (letzter Falz d. Bekl.-Akt.) hat die Beklagte dem Antrag des Klägers vom 14.01.2009 auf Förderung aus dem Vermittlungsbudget für Bewerbungen im Zeitraum vom 22.01. bis 14.07.2009 teilweise in Höhe von 10,00 EUR (für zwei schriftliche Bewerbungen mit je 5,00 EUR, aber keine Kostenerstattung für Bewerbungen per Email) entsprochen. Dem Widerspruch des Klägers hat sie - eine weitere schriftliche Bewerbung berücksichtigend - mit Widerspruchsbescheid vom 08.10.2009 (W 694/09; letzter Falz d. Bekl.-Akt.) teilweise entsprochen, in Abänderung des Bescheids vom 06.08.2009 eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget in Höhe von 15,00 EUR gewährt und im Übrigen den Widerspruch zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene Klage - gerichtet auf Verurteilung der Beklagten, weitere Bewerbungskosten in Höhe von 115,00 Euro (einschließlich Fahrtkosten in Zusammenhang mit den Bewerbungen) zu erstatten - hat das SG mit Urteil vom 25.10.2010 (S 10 AS 2761/09) abgewiesen.

Mit Urteil vom 26.04.2010 hat das SG die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 26.01.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.06.2009 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei bereits unzulässig. Denn der angefochtene Verwaltungsakt habe sich nach § 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) durch Zeitablauf erledigt. Soweit das Klagebegehren gemäß § 123 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als Fortsetzungsfeststellungsklage ausgelegt werde, sei diese ebenfalls unzulässig. Dem Kläger stehe nämlich kein für die Feststellung vorausgesetztes schutzwürdiges Interesse zur Seite. So träfen ihn aus der Eingliederungsvereinbarung keine Verpflichtungen mehr. Auf den angefochtenen Verwaltungsakt könne die Beklagte keine Sanktionen mehr stützen, weshalb wirtschaftliche Nachteile für den Kläger nicht ersichtlich seien. Gleichfalls ergäben sich weder Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr noch für ein Rehabilitationsinteresse. Darüber hinaus sei die Klage aber auch unbegründet. Die in dem angefochtenen Verwaltungsakt getroffenen Regelungen seien nämlich rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere werde der Kläger durch die im Bescheid vom 26.01.2009 auferlegten Verpflichtungen nicht finanziell überfordert. Es stehe ihm nämlich frei, ob er sich überhaupt auf geringfügige Beschäftigungen bewerbe oder nur auf solche Stellen, die grundsätzlich von der Kostenregelung der §§ 45 f. SGB III erfasst seien. Die Beklagte habe auch die Umstände des Einzelfalls in Bezug auf die Festlegung der Pflichten des Klägers berücksichtigt, da sie im Gespräch vom 14.01.2009 dessen Berufssituation und eventuelle Maßnahmen besprochen sowie das Bewerberprofil und das Profiling des Klägers angepasst habe. Anhaltspunkte, dass die Beklagte ermessenfehlerhaft gehandelt habe, seien nicht ersichtlich. Zudem sei es nicht zu beanstanden, dass der Bescheid vom 26.01.2009 klarstellend auf die gesetzlichen Regelungen zur Ortsabwesenheit verweise. Was das von der Beklagten mit der Eingliederungsvereinbarung verfolgte Ziel betreffe, ergebe sich aus einer Gesamtschau der dort getroffenen Regelungen, dass die Beendigung der Hilfebedürftigkeit des Klägers bezweckt sei. Zudem ergebe sich dies bereits aus § 15 SGB II.

Gegen das am 12.05.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11.06.2010 Berufung eingelegt, die er ungeachtet seiner Ankündigung in der Berufungsschrift zunächst nicht begründet hat. In der mündlichen Verhandlung hat er im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 26. April 2010 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 26. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2009 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Das SG hat im Ergebnis zutreffend die Klage abgewiesen.

Anders als das SG meint, ist die Klage als Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG zulässig. Nach dieser Vorschrift kann durch Klage die Aufhebung eines Verwaltungsaktes begehrt werden. Eine solche Anfechtungsklage ist nach Satz 2 der Vorschrift zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt beschwert zu sein. Voraussetzung für die Statthaftigkeit einer Anfechtungsklage ist damit das tatsächliche Vorliegen eines Verwaltungsaktes (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 54 Rnr. 8a m.w.N). Ein solcher liegt mit dem hier auf § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II gestützten Bescheid vom 26.01.2009 vor. Erfolgt eine Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt des Grundsicherungsträgers, kann der erwerbsfähige Hilfebedürftige, soweit er mit den dortigen Regelungen nicht einverstanden ist, diesen Verwaltungsakt dementsprechend durch Anfechtung zur Überprüfung stellen (BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 13/09 R -, Rn. 21, zit. nach juris).

Vorliegend hat sich der Bescheid vom 26.01.2009 nicht nach § 39 Abs. 2 SGB X durch Zeitablauf erledigt. Dies wäre dann anzunehmen, wenn der Bescheid seine regelnde Wirkung verloren hätte (Roos in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, Rnr. 14 m.w.N.). Dies trifft hier aber nicht zu. Entsprechend der Regelung im Bescheid vom 26.01.2009 hat sie nämlich mit Bescheid vom 06.08.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.10.2009 (W 694/09) dem Antrag des Klägers vom 14.01.2009 auf Förderung aus dem Vermittlungsbudget für Bewerbungen im Zeitraum vom 22.01. bis 14.07.2009 nur teilweise - in Höhe von je 5,00 EUR für drei schriftliche Bewerbungen - entsprochen, es aber abgelehnt, Kosten für sonstige Bewerbungen (insbesondere per E-Mail) zu erstatten. Die hiergegen erhobene Klage - gerichtet auf Verurteilung der Beklagten, weitere Bewerbungskosten in Höhe von 115,00 Euro (einschließlich Fahrtkosten in Zusammenhang mit den Bewerbungen) zu erstatten - hat das SG mit Urteil vom 25.10.2010 (S 10 AS 2761/09) zwar abgewiesen; dieses Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig.

Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II. Nach dieser Vorschrift sollen, kommt wie hier eine Eingliederungsvereinbarung im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht zu Stande, die "Regelungen nach Satz 2" durch Verwaltungsakt vorgenommen werden. Der zulässige Regelungsinhalt des nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ergangenen Bescheides richtet sich damit nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II. In den Verwaltungsakt sind sämtliche Regelungen der beabsichtigten Eingliederungsvereinbarung aufzunehmen, insbesondere die Eingliederungsleistungen, die Eigenbemühungen und deren Nachweis (Sonnhoff in jurisPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 15 Rnr. 142). Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II soll die Eingliederungsvereinbarung, mit der die für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erforderlichen Leistungen vereinbart werden, insbesondere bestimmen, 1. welche Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält, 2. welche Bemühungen der erwerbsfähige Hilfebedürftige in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form er die Bemühungen nachzuweisen hat, und 3. welche Leistungen Dritter, insbesondere Träger anderer Sozialleistungen, der erwerbsfähige Hilfebedürftige zu beantragen hat. Die Eingliederungsvereinbarung soll für sechs Monate geschlossen werden (§ 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Danach soll eine neue Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen werden (§ 15 Abs. 1 Satz 4 SGB II). Bei jeder folgenden Eingliederungsvereinbarung sind die bisher gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen (§ 15 Abs. 1 Satz 5 SGB II). Grundsätzlich muss eine Eingliederungsvereinbarung bestimmen, welche der in § 16 SGB II aufgeführten Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält, sowie welche Eigenbemühungen in welcher Intensität und Quantität dem Hilfebedürftigen obliegen und in welcher Form er diese Eingliederungsbemühungen nachweisen muss. Ebenso wie die Eigenbemühungen des Hilfebedürftigen zu konkretisieren sind, sind auch die Leistungen, die der Hilfebedürftige nach § 16 SGB II zur Eingliederung vom Träger erhalten soll, möglichst verbindlich und konkret zu bezeichnen. Als vereinbarungsfähige Leistungen zur Eingliederung kommen aufgrund § 53 Abs. 2 SGB X nur solche in Betracht, die im Ermessen des Trägers stehen, auf die also kein Rechtsanspruch besteht (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG), Urteile vom 28.10.2008 - L 13 AS 602/08 - und vom 26.02.2008 - L 13 AS 2282/07 - sowie Beschluss vom 22.01.2007 - L 13 AS 4160/06 ER-B).

Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid, wie es § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II bestimmt, Regelungen nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II getroffen. Soweit der Kläger rügt, die Beklagte habe ihr "Ermessen" unzureichend ausgeübt, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei § 15 Abs. 1 SGB II um eine reine Verfahrensvorschrift handelt, die das Verhalten und Vorgehen der Grundsicherungsträger - Arbeitsagentur und kommunaler Träger - steuern soll; der Grundsicherungsträger trifft insoweit eine nicht justiziable Opportunitätsentscheidung darüber, welchen Verfahrensweg er zur Erfüllung des Ziels der Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen wählt, ohne dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige dadurch einen Rechtsverlust erleidet (BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 13/09 R -, Rn. 13, zit. nach juris). Dass der angefochtene Bescheid nicht im Einzelnen darauf eingeht, was die Beklagte bewogen hat, die vom Kläger beanstandeten Regelungen zu treffen, ist unschädlich. In der Begründung eines Verwaltungsaktes müssen zwar gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB X die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitgeteilt werden, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründungsanforderungen sind aber von Fall zu Fall verschieden und richten sich nach den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebietes und nach den Umständen des Einzelfalles. Es reicht daher auch mit Blick auf § 35 Abs. 2 Nr. 2 SGB X aus, wenn dem Betroffenen - wie hier, da dem Kläger der dem angefochtenen Verwaltungsakt faktisch zugrunde liegende Entwurf einer Eingliederungsvereinbarung am 14.01.2009 vorab persönlich ausgehändigt und mit ihm besprochen wurde - die Gründe der Entscheidung in solcher Weise und in solchem Umfang bekanntgegeben werden, dass er seine Rechte sachgemäß verteidigen kann. Die Verwaltung braucht daher Gesichtspunkte und Umstände, die auf der Hand liegen oder dem Betroffenen bekannt sind, nicht nochmals darzulegen (BSG, Urteil vom 09.03.1994 - 6 RKa 18/92 -, Rn. 21, zit. nach juris).

Aber auch was den Inhalt der im angefochtenen Verwaltungsakt enthaltenen Regelungen im Einzelnen betrifft, begegnet dieser keinen rechtlichen Bedenken. Vor dem Hintergrund, dass einem Arbeitslosen im Rahmen des § 119 SGB III Eigenbemühungen in Form von zwei Bewerbungen pro Woche auferlegt werden können (BSG, Urteil vom 20.10.2005 - B 7a AL 18/05 R -, zit. nach juris), ist insbesondere die Verpflichtung des Klägers, sich bei vier Arbeitgebern pro Monat zu bewerben, nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger rügt, es sei ihm unzumutbar, sich auch auf geringfügige Beschäftigungsverhältnisse zu bewerben, ohne dass hierfür die Kosten übernommen würden, so weist der Senat darauf hin, dass es ihm in Bezug auf die geforderten vier Bewerbungen pro Monat frei steht, sich ausschließlich auf sozialversicherungspflichtige Stellen zu konzentrieren. Angesichts seiner breiten Einsetzbarkeit (vgl. § 10 Nr. 1 SGB II) bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm dies in dem Zeitraum, auf den sich der Bescheid vom 26.01.2009 bezieht, nicht tatsächlich ohne Weiteres möglich war (vgl. die vom Kläger unter dem 16.07.2009 ausgefüllte Anlage zum Antrag vom 14.01.2009, in der 28 Bewerbungen dokumentiert sind).

Bei den Leistungen der Beklagten und den Pflichten des Klägers handelt es sich auch nicht nur um eine Aufzählung von sich bereits aus dem Gesetz für Leistungsempfänger ergebenden allgemeinen Rechten, Pflichten und Obliegenheiten, die keinen Bezug zu einer Eingliederungsstrategie erkennen ließen (vgl. LSG a.a.O.). Insbesondere werden hier Intensität und Quantität der geforderten Eigenbemühungen sowie Anforderungen an den zu erbringenden Nachweis festgelegt.

Den im angefochtenen Bescheid getroffenen Regelungen fehlt es im Übrigen auch nicht an der erforderlichen Bestimmtheit und damit an der notwendigen Verbindlichkeit. So ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Gewährung von Leistungen wie z.B. Mobilitätshilfen gem. § 53 SGB III i.V.m. § 16 SGB II von der vorherigen Antragstellung des Klägers und der Erfüllung gesetzlicher Vorschriften abhängig gemacht hat. Da zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses (ebenso wie zum Zeitpunkt des Abschlusses der Eingliederungsvereinbarung) die weitere Entwicklung für den geregelten Zeitraum nicht in allen Einzelheiten überblickt werden kann, ist es regelmäßig ausreichend, die Förderungsmaßnahmen - wie hier - zunächst allgemeiner zu formulieren (Sonnhoff in jurisPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 15 Rn. 54).

Soweit der Kläger geltend macht, es ginge nicht an, dass sich die Beklagte nur verpflichtet habe, Kosten für schriftliche Bewerbungen (bis zu einer Höchstgrenze von 260 EUR), nicht aber für mündliche, telefonische oder elektronische Bewerbungen und ebenso nicht für seine Aufwendungen, die Stellenangebote zu sichten, zu erstatten, begegnet auch diese, im Ermessen (§ 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 3 SGB III) stehende Regelung keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere ist nicht von einer Ermessensreduktion auf Null auszugehen. Die Beklagte hätte sich nicht dazu bereit erklären müssen, Kosten für mündliche, telefonische und elektronische Bewerbungen sowie Aufwendungen, Stellenangebote zu sichten, gleichermaßen zu erstatten. Vorliegend ist nämlich - wie von der Beklagten erfolgt und im Hinblick auf die Gefahr missbräuchlicher Inanspruchnahme von Leistungen aus dem Vermittlungsbudget bei Erstreckung derselben auf Aufwendungen für mündliche, telefonische und elektronische Bewerbungen auch zweckmäßig - eine anderweitige Ausübung des Ermessens unter Berücksichtigung des festgestellten Sachverhalts, insbesondere unter Berücksichtigung der bisher gewonnenen Erfahrungen (§ 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II), rechtsfehlerfrei möglich (zur Erstattungsfähigkeit von Telefonkosten vgl. auch BSG, Urteil vom 02.09.2004 - B 7 AL 62/03 R -, zit. nach juris).

Schließlich sind im angefochtenen Bescheid auch die im Wesentlichen die gesetzlichen Regelungen wiederholenden Ausführungen zur Ortsabwesenheit nicht zu beanstanden. Sie dienen zulässigerweise u.a. dazu, dem Leistungsempfänger das Erfordernis deutlich zu machen, eine Zustimmung des bei der Beklagten zuständigen persönlichen Ansprechpartners vor Ortsabwesenheit einzuholen, weil bei ihm nicht pauschal eine Kenntnis bzw. zumindest grob fahrlässige Unkenntnis der Anforderungen des § 7 Abs. 4a SGB II i.V.m. der entsprechenden Anwendung der Erreichbarkeits-Anordnung angenommen werden kann (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.12.2008 - L 12 B 129/08 AS -, Rn. 4, zit. nach juris).

Die Berufung ist daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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