Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 21 U 875/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 U 3709/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 6. Juli 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin einen Arbeitsunfall erlitten hat und ob ihr Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren sind.
Die 1941 geborene Klägerin ist bei der Firma S. D. GmbH, W., beschäftigt. Am 09.07.2008 erlitt die Klägerin einen (vorliegend nicht streitgegenständlichen) Arbeitsunfall, bei dem sie sich eine Halswirbelsäulen-Prellung - bei degenerativer Vorschädigung der unteren Halswirbelsäule - zuzog. Arbeitsunfähigkeit bestand bis 05.10.2008 (Zwischenbericht der BG Unfallklinik T. vom 13.11.2008).
Am 06.10.2008 verließ die Klägerin wegen Unwohlsein vorzeitig ihren Arbeitsplatz, um ihren Arzt aufzusuchen. Beim Verlassen des Firmengebäudes stürzte sie auf den Boden und war für kurze Zeit ohne Bewusstsein. Die Klägerin befand sich vom 06.10 bis 14.10.2008 im R.-B.-Krankenhaus (Innere Medizin) in stationärer Behandlung. Im Entlassungsbericht des R.-B.-Krankenhauses vom 14.10.2008 wird bei der Klägerin eine arterielle Hypertonie Grad I-II, aktuell: Synkope bei hypertensiver Entgleisung, eine Polyglobulie sowie eine Stenose der Arteria carotis interna rechts (40 %) diagnostiziert. Zum Unfallhergang wird im Entlassungsbericht mitgeteilt, am Morgen des 06.10.2008 habe die Klägerin Schwindel entwickelt, sei gestürzt und sei kurz bewusstlos gewesen. Prodromi vor dem Sturz habe nicht bestanden. Bei der Aufnahme sei ein Blutdruck mit einem systolischen Wert von 218 mmHg aufgefallen.
Mit Schreiben vom 21.11.2008 teilte die Klägerin mit, sie sei beim Verlassen des Firmengeländes in den Regenablaufrinnen ausgerutscht bzw. ins Stolpern geraten und gestürzt.
Mit Bescheid vom 10.12.2008 lehnte die Beklagte Entschädigungsleistungen aufgrund des Ereignisses vom 06.10.2008 ab, da die Klägerin wegen einer inneren Ursache (Schwindel) gestürzt sei. Eine besondere Betriebsgefahr habe zur Entstehung der Verletzung nicht beigetragen. Ein Folgeunfall (des Ereignisses vom 09.07.2008) habe ebenfalls nicht vorgelegen.
Gegen den Bescheid vom 10.12.2008 legte die Klägerin am 23.12.2008 Widerspruch ein. Sie bestritt, dass der Sturz ursächlich auf Schwindel bzw. Unwohlsein zurückzuführen sei. Unwohlsein sei lediglich der Anlass gewesen, die Arbeit zu unterbrechen.
Am 09.02.2009 erhob die Klägerin Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG). Sie machte geltend, 1. dass der Vorfall vom 06.10.2008 ein Wegeunfall sei, 2. dass die Beklagte im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglichen Versicherungsschutz zu gewähren habe und 3. dass die Beklagte begründet darzulegen habe, weshalb sie zunächst einen Folgeunfall zum Unfallgeschehen vom 09.07.2008 festgestellt, davon jedoch wieder Abstand genommen habe. Sie trug vor, sie sei von der Beklagten angewiesen worden, die Arbeit am 06.10.2008 wieder aufzunehmen, ohne dass die Folgen des Unfalles vom 09.07.2008 hinreichend auskuriert worden seien. Bedingt durch die anhaltende gesundheitliche Beeinträchtigung, hervorgerufen durch den Arbeitsunfall vom 09.07.2008, sei es gegen 9:00 Uhr zu körperlichem Unwohlsein gekommen. Hiervon habe sie ihren Arbeitgeber in Kenntnis gesetzt und einen Arztbesuch angekündigt. Um 9:10 Uhr habe sie ihren Arbeitsplatz verlassen. Beim Verlassen des Geländes sei sie am Ende des überdachten Ausgangs auf unebenen, feuchten Untergrund zu Fall gekommen und kurzzeitig sturzbedingt bewusstlos gewesen. Aufgrund des Unfallereignisses seien entsprechende Unfallfolgen eingetreten. Von der Beklagten sei mit Schreiben vom 29.10.2008 mitgeteilt worden, dass das Unfallgeschehen als Folgeunfall des Vorfalls vom 09.07.2008 geführt werde. Durch die unterschiedlichen Bewertungen der Beklagten erbringe der Arbeitgeber keine Lohnfortzahlung. Die Klägerin legte Unterlagen vor (insbesondere Unfallanzeige vom 17.10.2008, Unfallskizze, Lichtbilder der Sturzstelle, Schreiben der Beklagten vom 29.10.2008, Befundbericht des Dr. S. vom 03.11.2008, Schriftwechsel mit ihrem Arbeitgeber und Unfallanzeige vom 17.07.2008 hinsichtlich des Unfalls vom 09.07.2008).
Die Beklagte nahm einen auf Anfrage von der Postkrankenkasse vorgelegten schriftlichen Vermerk des Pförtners G. (G.) zu dem Ereignis vom 06.10.2008 zu den Akten, in dem festgehalten wurde, die Klägerin sei am Ausgang der Firma im Außenbereich zusammengebrochen. Sie sei ansprechbar gewesen, habe aber nicht aufstehen können.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.04.2009 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 10.12.2008 zurück. Gegen diesen Widerspruchsbescheid erhob die Klägerin gesondert Klage (S 9 U 3754/09), die sie in der nichtöffentlichen Sitzung des SG am 03.09.2009 zurücknahm. Auf die Niederschrift des SG vom 03.09.2009 wird Bezug genommen.
Die Beklagte trat der Klage entgegen.
Mit Gerichtsbescheid vom 06.07.2010 wies das SG die Klage ab. Es führte zur Begründung aus, soweit die Klägerin beantragt habe, ihr Versicherungsschutz zu gewähren, habe die Beklagte über diesen Antrag auf Entschädigungsleistungen noch nicht entschieden. Der Verfügungssatz im Bescheid vom 10.12.2008, dass Entschädigungsleistungen abgelehnt würden, sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht hinreichend bestimmt, um eine Entscheidung über eine der möglichen Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu beinhalten. Soweit die Klägerin Leistungen beantragt habe, sei der Klageantrag als unzulässig abzuweisen. Auch der Klageantrag Ziff. 3 stelle keinen zulässigen Antrag dar. Es handele sich um eine Aufforderung zur Rechtfertigung der Begründung der Ablehnung des Ereignisses als Arbeitsunfall, welche nicht in einen gesonderten Klageantrag gefasst werden könne. Das Ereignis vom 06.10.2008 erfülle nicht die Definition des Arbeitsunfalls. Nach dem Befundbericht des R.-B.-Krankenhauses vom 14.10.2008 sei wesentliche Ursache für den Sturz eine arterielle Hypertonie, die zu einer Synkope bei hypertensiver Entgleisung geführt habe. Eine äußere Einwirkung sei nicht zu erkennen. Nach dem Befundbericht sei eine innere Ursache nachgewiesen und letztlich die rechtlich wesentliche Ursache für das Ereignis vom 06.10.2008. Die Voraussetzungen für die Anerkennung als Arbeitsunfall seien damit nicht erfüllt. Das Schreiben der Beklagten vom 29.10.2008 beinhalte keine Anerkennung des Ereignisses vom 06.10.2008 als versicherter Arbeitsunfall. Irrelevant sei, dass die Klägerin auf Anweisung der Beklagten ihre Tätigkeit wieder aufgenommen habe.
Gegen den der Klägerin am 08.07.2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat sie am 07.08.2010 Berufung eingelegt. Sie hat zur Begründung ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Ergänzend hat sie vorgetragen, die Annahme des SG, eine äußere Einwirkung sei nicht zu erkennen, werde bestritten. Ihr geäußertes Unwohlsein habe sich ausschließlich auf das Fortsetzung der Arbeitsverrichtung bezogen. Auf die Fortbewegung im Straßenverkehr habe das Unwohlsein keine Auswirkungen gehabt. Sie sei beim Verlassen des Geländes am Ende des überdachten Ausgangs auf unebenen, witterungsbedingt noch feuchten Untergrund durch Ausrutschen zu Fall gekommen. Die Sachverhaltsaufklärung der Beklagten sei zu bemängeln. Bei einem Gespräch habe sich G. überrascht gezeigt. Wie seine handschriftliche Notiz, die er als Vorkommnis in seinem Pförtnerbuch vermerkt habe, zur Beklagten gelangt sei, habe er nicht zu sagen vermocht. Hinsichtlich des Inhalts der Notiz habe G. angegeben, als "Ausländer" mit dem deutschen Sprachgebrauch nicht in jeder Hinsicht vertraut zu sein. Für ihn stelle sich ein Sturz auch als "Zusammenbrechen" dar. Dies hätte er bei einer Befragung darstellen bzw. erläutern können. Sie sei auf einen videoüberwachten Firmenbereich aufmerksam geworden. Zu diesen objektiven Beweisen habe die Beklagte nicht Stellung genommen. Die Beklagte versuche, diese Versäumnisse durch die ärztlichen Befunde zu kaschieren. Auch der Aufnahmebefund der chirurgischen Ambulanz des R.-B.-Krankenhauses, wo sie sich zunächst vom 06. bis 07.10.2008 befunden habe, werde vermisst.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 6. Juli 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 10. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. April 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Ereignisse vom 6. Oktober 2008 als Arbeitsunfall (Wegeunfall) anzuerkennen, sowie die Beklagte zu verurteilen, ihr Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Sie hat vorgetragen, zunächst sei das Ereignis vom 06.10.2008 unter dem Aktenzeichen des Unfalls vom 09.07.2008 bearbeitet worden. Es sei zu prüfen gewesen, ob es sich bei dem Ereignis vom 06.10.2008 um mittelbare Folgen des Arbeitsunfalls vom 09.07.2008 gehandelt haben könnte. Mit dem SG sei sie der Meinung, dass kein Arbeitsunfall vorliege, da der Sturz auf eine innere Ursache zurückzuführen sei. Die Aussage der Klägerin, sie sei im Außenbereich der Firma ausgerutscht und gestürzt, könne nicht nachvollzogen werden. Bei einem Sturz infolge Ausrutschens wären bei der Aufnahmeuntersuchung Prellmarken oder Schürfwunden festgestellt worden. Da Unfallverletzungen aber nicht festgestellt worden seien, spreche auch dies für eine innere Ursache, nämlich das Zusammensacken infolge einer Ohnmacht. In der Aussage des G. sei von einem "Zusammenbrechen" die Rede. Die Klägerin selbst habe unter anderem davon gesprochen, dass es bei ihr während der Arbeit zu Kopfschmerzen gekommen und es ihr auch schlecht geworden sei. Auch der Arbeitgeber bestätige in der Unfallanzeige, dass die Klägerin ihren Arbeitsplatz wegen Unwohlsein verlassen habe.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie ein Band Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist statthaft. Berufungsausschlussgründe gemäß §§ 143, 144 SGG liegen nicht vor. Die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist auch im Übrigen zulässig (§ 151 SGG).
Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist, ob das angeschuldigte Ereignis vom 06.10.2008 von der Beklagten als Arbeitsunfall (Wegeunfall) anzuerkennen ist und ob der Klägerin ein Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusteht. Nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites ist, ob das Ereignis mittelbare Folge des Arbeitsunfalls vom 09.07.2008 war. Dabei handelt es sich um einen anderen Streitgegenstand, über den das SG nach dem erkennbaren Begehren der Klägerin vorliegend nicht zu entscheiden hatte. Dem entspricht auch der Berufungsantrag der Klägerin. Ihren weiteren Klageantrag, dass die Beklagte begründet darzulegen habe, weshalb sie zunächst einen Folgeunfall zum Unfallgeschehen vom 09.07.2008 festgestellt, davon jedoch wieder Abstand genommen habe, hat die Klägerin im Berufungsverfahren nicht weiter verfolgt, weshalb hierüber vom Senat im Berufungsverfahren ebenfalls nicht zu entscheiden ist.
Die Berufung ist nicht begründet. Die Beklagte hat mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 10.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.04.2009 zutreffend entschieden, dass das Ereignis vom 06.10.2008 kein Arbeitsunfall ist. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG ist nicht zu beanstanden.
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3, 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls i. S. des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis dem Unfallereignis geführt hat und das Unfallereignis einen Gesundheits(-erst-)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht (haftungsbegründende Kausalität) hat. Das Entstehen von längerandauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheits(-erst-)schadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls (ständige Rechtsprechung, vgl. stellvertretend BSG, Urteile vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R, B 2 U 40/05 R, B 2 U 26/04 R).
Die Unfallkausalität betrifft die Kausalität zwischen der mit der versicherten Tätigkeit im inneren Zusammenhang stehenden Verrichtung zur Zeit des Unfalls und dem Unfallereignis. Insoweit gilt ebenso wie für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitserstschaden die Theorie der wesentlichen Bedingung. Die Unfallkausalität ist notwendigerweise in den Fällen einer inneren Ursache zu klären, da bei dieser Fallgestaltungen gerade nicht ausgeschlossen werden kann, dass neben der im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehenden Verrichtung zur Zeit des Unfalls eine weitere, nicht versicherten Zwecken zuzurechnende Ursache hinzugetreten ist (BSG Urteil vom 17.02.2009 B 2 U 18/07 R SozR 4 2700 § 8 Nr. 31).
Beweisrechtlich ist zu beachten, dass der je nach Fallgestaltung ggf. aus einem oder mehreren Schritten bestehende Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Unfallfolgen als anspruchsbegründende Voraussetzung positiv festgestellt werden muss. Für die Feststellung des Ursachenzusammenhangs - der haftungsbegründenden und der haftungsausfüllenden Kausalität genügt hinreichende Wahrscheinlichkeit (st. Rspr. BSGE 19, 52 = SozR Nr. 62 zu § 542 a. F. RVO; BSGE 32, 203, 209 = SozR Nr. 15 zu § 1263 a. F. RVO; BSGE 45, 285, 287 = SozR 2200 § 548 Nr. 38, BSGE 58, 80, 83 = SozR 2200 § 555a Nr. 1). Diese liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden; die reine Möglichkeit genügt nicht (BSG, Urteil vom 09.05.2006 a.a.O. m.w.H.). Dagegen müssen die Krankheit, die versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich deren Art und Ausmaß i. S. des "Vollbeweises", also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen werden (BSG SozR 3-5670 Anl. 1 Nr. 2108 Nr. 2 m. w. N.).
Die erforderliche Kausalität zwischen versicherter Tätigkeit und dem Unfallereignis liegt vor, wenn außer dem kausalen Anknüpfungspunkt der versicherten Tätigkeit keine anderen Tatsachen festgestellt sind, die als Konkurrenzursachen wirksam geworden sein könnten. Kann eine mögliche Konkurrenzursache schon nicht festgestellt werden, scheidet sie bereits im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne als Ursache aus. Liegt hingegen eine Konkurrenzursache vor, ist die Unfallkausalität im Sinne der wesentlichen Bedingung zu klären. Für den Ausschluss der versicherten Tätigkeit als wesentliche Ursache für das Unfallereignis reicht es nicht aus, festzustellen, dass der Versicherte eine als Konkurrenzursache in Betracht kommende Grunderkrankung als innere Ursache in sich trägt, vielmehr muss auch festgestellt werden können, dass diese innere Ursache tatsächlich kausal geworden ist, indem sie einen Ursachenbeitrag gesetzt und das konkrete Unfallereignis zumindest mit verursacht hat (BSG Urteil vom 17.02.2009 a.a.O.).
Hiervon ausgehend liegt hinsichtlich des Ereignisses vom 06.10.2008 kein Arbeitsunfall vor. Der Senat ist mit dem SG und dem Beklagten der Überzeugung, dass rechtlich wesentliche Ursache des Sturzes der Klägerin eine Synkope bei hypertensiver Entgleisung war, weshalb schon deshalb kein Arbeitsunfall vorliegt. Zu dieser Überzeugung gelangt der Senat aufgrund des Berichts des R.-B.-Krankenhauses vom 14.10.2008 über die stationäre Behandlung der Klägerin vom 06.10.2008 bis 14.10.2008. Nach diesem Bericht hat sich (nach der Anamnese) bei der Klägerin am 06.10.2008 Schwindel entwickelt, sie ist gestürzt und kurz bewusstlos gewesen. Das R.-B.-Krankenhaus hat (u.a.) eine Synkope bei hypertensiver Entgleisung (Blutdruck Aufnahmebefund 218/97 mmHg) diagnostiziert, weshalb die Klägerin zur stationären Behandlung aufgenommen wurde. Danach ist die Synkope alleinige Ursache des Sturzes der Klägerin am 06.10.2008.
Dass eine äußere Einwirkung Ursache des Sturzes war, ist nicht zu erkennen. Zwar hat die Klägerin behauptet, ausgerutscht bzw. ins Stolpern geraten und deshalb gestürzt zu sein. Für einen solchen Geschehensablauf fehlt jedoch jeglicher Anhaltspunkt, weshalb diesem Vorbringen der Klägerin nicht gefolgt kann. Dagegen sprechen der im Bericht des R.-B.-Krankenhaus wiedergegebene (anamnestisch erhobene) Geschehensablauf und der bei Aufnahme der Klägerin festgestellte medizinische Befund (hypertensive Entgleisung), die eine Synkope als Ursache des Sturzes erklären. Der von den behandelnden Ärzten dokumentierte Geschehensablauf beruht auf den eigenen Angaben der Klägerin, die sie auch noch bei der Untersuchung von Dr. S. Ende Oktober 2008 gemacht hatte und die dieser in seinem Befundbericht vom 03.11.2008 an die Beklagte wiedergibt. Passend zu dieser von den Ärzten kurz nach dem Ereignis erhobenen Anamnese wurden zur Synkopenabklärung die im Entlassungsbericht des R.-B.-Krankenhauses vom 14.10.2008 dargelegten diagnostischen Maßnahmen ergriffen, wie Sonographie der hirnversorgenden Arterien, Langzeit-EKG und laborchemische Analysen. Die von einer Synkope als Sturzursache abweichende Unfallschilderung der Klägerin findet sich erstmals im Schreiben der Klägerin vom 21.11.2008 und ist damit eine Reaktion der Klägerin auf die im Zwischenbericht der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik T. vom 13.11.2008 - erstellt anlässlich der Untersuchung der Klägerin am 10.11.2008 - mitgeteilte medizinische Auffassung, dass die Behandlung der gesundheitlichen Folgen des Vorganges am 06.10.2008 zu Lasten der Krankenkasse gehe. Ihr Vorbringen ist daher ersichtlich an die für sie erkennbar gewordenen Anspruchsvoraussetzungen angepasst worden. Auch die von der Klägerin vorgelegten Lichtbilder (Blätter 12 bis 14 der SG-Akte) machen nicht plausibel, dass die Klägerin auf feuchtem Untergrund ausgerutscht bzw. auf unebenem Untergrund gestolpert sein könnte. Weiter spricht der zu den Akten der Beklagten gelangte Vermerk des G. nicht für das Vorbringen der Klägerin (im Außenbereich "Zusammengebrochen"). Die Angaben des G., der nach den Bekundungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat den Sturz nicht gesehen hat und erst bei der bereits am Boden liegenden Klägerin eingetroffen war, können daher ebenfalls nur auf der Schilderung der Klägerin beruhen. Außerdem hat die Klägerin den Arbeitsplatz wegen Unwohlsein verlassen, um den Arzt aufzusuchen, wie die Klägerin selbst angibt und wie in der Unfallanzeige ihres Arbeitgebers mitgeteilt wird. Auch dieser Umstand spricht für eine innere Ursache als rechtlich wesentliche Ursache des Sturzes. Zudem hat die Klägerin zum zuletzt behaupteten Geschehensablauf nur vage Angaben gemacht, die zudem nicht gleichbleibend waren (ausrutschen bzw. stolpern im Schreiben vom 21.11.2008; ausrutschen in der Berufungsbegründungsschrift). Dass die Klägerin tatsächlich ausgerutscht oder gestolpert ist, ist auch sonst nicht plausibel. Die Klägerin war nach ihrem eigenen Vorbringen kurze Zeit ohnmächtig. Dass diese Ohnmacht erst nach dem Sturz eingetreten ist, kann nicht angenommen werden. Denn Verletzungen, die eine (kurze) Ohnmacht infolge des Sturzes erklärbar machen, sind bei der Klägerin nach dem Bericht des R.-B.-Krankenhauses vom 14.10.2008 nicht festgestellt worden, worauf die Beklagte im Berufungsverfahren zutreffend hingewiesen hat. Danach scheidet für den Senat eine äußere Einwirkung als Ursache des Sturzes aus.
Dafür, dass der Bericht des R.-B.-Krankenhauses vom 14.10.2008 den Untersuchungsbefund unvollständig wiedergibt oder sonst lückenhaft ist, fehlt jeder Anhalt. Vielmehr lässt sich dem Bericht entnehmen, dass die Befunde bei der Aufnahmeuntersuchung der Klägerin am 06.10.2008 erhoben wurden.
Das SG hat im angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend begründet, dass das Schreiben der Beklagten vom 29.10.2008 keine Anerkennung des Ereignisses vom 06.10.2008 als versicherter Arbeitsunfall beinhaltet und dass es keine rechtliche Relevanz hat, dass die Klägerin auf Anweisung der Beklagten am 06.10.2008 ihre Tätigkeit wieder aufgenommen hat. Hierauf nimmt der Senat nach eigener Prüfung zur Begründung seiner Entscheidung Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
Anlass zu weiteren Ermittlungen besteht nicht. Widersprüchliches Parteivorbringen, wie vorliegend die voneinander abweichenden Unfallschilderungen der Klägerin, bietet grundsätzlich keinen Anlass für das Gericht, von Amts wegen zu prüfen, ob überhaupt Ermittlungsansätze vorliegen, die im konkreten Fall erst zu einer weiteren Beweisaufnahme führen würden. Eine Vernehmung des G. drängt sich nicht auf. Dafür, dass G. als "Ausländer" mit dem deutschen Sprachgebrauch nicht in jeder Hinsicht vertraut wäre und sich für ihn ein Sturz auch als "Zusammenbrechen" darstellen könnte, wie die Klägerin vorgetragen hat, bietet der sprachlich korrekt verfasste Vermerk des G. keinen Anhaltspunkt. Dass die Klägerin gestürzt ist, steht fest und kann als wahr unterstellt werden, so dass es hierzu einer Klarstellung oder Erläuterung durch G. nicht bedarf. Weitere Angaben kann G. nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zum Ablauf des Sturzes nicht machen. G. selbst hat von seiner Pförtnerloge aus ein Ausrutschen oder ein Stolpern als Sturzursache nicht beobachten können, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hat. Ebenso wenig ist es rechtlich geboten aufzuklären, ob es überhaupt Aufzeichnungen der Überwachungskamera gab und diese auch 2 Jahre nach dem Vorfall noch vorhanden sind. Erfolgversprechende Ermittlungen in diese Richtung sind nicht erkennbar. Die Klägerin hat vielmehr in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben, dass (mögliche) Videoaufnahmen zwischenzeitlich gelöscht seien. Ein geeigneter Augenscheinbeweis ist nicht geltend gemacht worden, zumal sich der Senat durch die von der Klägerin vorgelegten Lichtbilder einen Eindruck von der Örtlichkeit der Sturzstelle hat machen können.
Damit besteht für die Klägerin wegen des Ereignisses vom 06.10.2008 gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Die hierauf gerichtete allgemeine Leistungsklage ist mangels hinreichender Bestimmtheit des Leistungsantrages darüber hinaus auch unzulässig (vgl. Urteil des Senats vom 16.10.2009 - L 8 U 2462/09 - m.H.a. BSG, Urteil vom 07.09.2004 - 2 B U 35/03, SozR 4-2700 § 8 Nr. 6; zuletzt auch BSG Urteil vom 30.01.2007 - B 2 U 6/06 R - veröffentlicht in Juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin einen Arbeitsunfall erlitten hat und ob ihr Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren sind.
Die 1941 geborene Klägerin ist bei der Firma S. D. GmbH, W., beschäftigt. Am 09.07.2008 erlitt die Klägerin einen (vorliegend nicht streitgegenständlichen) Arbeitsunfall, bei dem sie sich eine Halswirbelsäulen-Prellung - bei degenerativer Vorschädigung der unteren Halswirbelsäule - zuzog. Arbeitsunfähigkeit bestand bis 05.10.2008 (Zwischenbericht der BG Unfallklinik T. vom 13.11.2008).
Am 06.10.2008 verließ die Klägerin wegen Unwohlsein vorzeitig ihren Arbeitsplatz, um ihren Arzt aufzusuchen. Beim Verlassen des Firmengebäudes stürzte sie auf den Boden und war für kurze Zeit ohne Bewusstsein. Die Klägerin befand sich vom 06.10 bis 14.10.2008 im R.-B.-Krankenhaus (Innere Medizin) in stationärer Behandlung. Im Entlassungsbericht des R.-B.-Krankenhauses vom 14.10.2008 wird bei der Klägerin eine arterielle Hypertonie Grad I-II, aktuell: Synkope bei hypertensiver Entgleisung, eine Polyglobulie sowie eine Stenose der Arteria carotis interna rechts (40 %) diagnostiziert. Zum Unfallhergang wird im Entlassungsbericht mitgeteilt, am Morgen des 06.10.2008 habe die Klägerin Schwindel entwickelt, sei gestürzt und sei kurz bewusstlos gewesen. Prodromi vor dem Sturz habe nicht bestanden. Bei der Aufnahme sei ein Blutdruck mit einem systolischen Wert von 218 mmHg aufgefallen.
Mit Schreiben vom 21.11.2008 teilte die Klägerin mit, sie sei beim Verlassen des Firmengeländes in den Regenablaufrinnen ausgerutscht bzw. ins Stolpern geraten und gestürzt.
Mit Bescheid vom 10.12.2008 lehnte die Beklagte Entschädigungsleistungen aufgrund des Ereignisses vom 06.10.2008 ab, da die Klägerin wegen einer inneren Ursache (Schwindel) gestürzt sei. Eine besondere Betriebsgefahr habe zur Entstehung der Verletzung nicht beigetragen. Ein Folgeunfall (des Ereignisses vom 09.07.2008) habe ebenfalls nicht vorgelegen.
Gegen den Bescheid vom 10.12.2008 legte die Klägerin am 23.12.2008 Widerspruch ein. Sie bestritt, dass der Sturz ursächlich auf Schwindel bzw. Unwohlsein zurückzuführen sei. Unwohlsein sei lediglich der Anlass gewesen, die Arbeit zu unterbrechen.
Am 09.02.2009 erhob die Klägerin Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG). Sie machte geltend, 1. dass der Vorfall vom 06.10.2008 ein Wegeunfall sei, 2. dass die Beklagte im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglichen Versicherungsschutz zu gewähren habe und 3. dass die Beklagte begründet darzulegen habe, weshalb sie zunächst einen Folgeunfall zum Unfallgeschehen vom 09.07.2008 festgestellt, davon jedoch wieder Abstand genommen habe. Sie trug vor, sie sei von der Beklagten angewiesen worden, die Arbeit am 06.10.2008 wieder aufzunehmen, ohne dass die Folgen des Unfalles vom 09.07.2008 hinreichend auskuriert worden seien. Bedingt durch die anhaltende gesundheitliche Beeinträchtigung, hervorgerufen durch den Arbeitsunfall vom 09.07.2008, sei es gegen 9:00 Uhr zu körperlichem Unwohlsein gekommen. Hiervon habe sie ihren Arbeitgeber in Kenntnis gesetzt und einen Arztbesuch angekündigt. Um 9:10 Uhr habe sie ihren Arbeitsplatz verlassen. Beim Verlassen des Geländes sei sie am Ende des überdachten Ausgangs auf unebenen, feuchten Untergrund zu Fall gekommen und kurzzeitig sturzbedingt bewusstlos gewesen. Aufgrund des Unfallereignisses seien entsprechende Unfallfolgen eingetreten. Von der Beklagten sei mit Schreiben vom 29.10.2008 mitgeteilt worden, dass das Unfallgeschehen als Folgeunfall des Vorfalls vom 09.07.2008 geführt werde. Durch die unterschiedlichen Bewertungen der Beklagten erbringe der Arbeitgeber keine Lohnfortzahlung. Die Klägerin legte Unterlagen vor (insbesondere Unfallanzeige vom 17.10.2008, Unfallskizze, Lichtbilder der Sturzstelle, Schreiben der Beklagten vom 29.10.2008, Befundbericht des Dr. S. vom 03.11.2008, Schriftwechsel mit ihrem Arbeitgeber und Unfallanzeige vom 17.07.2008 hinsichtlich des Unfalls vom 09.07.2008).
Die Beklagte nahm einen auf Anfrage von der Postkrankenkasse vorgelegten schriftlichen Vermerk des Pförtners G. (G.) zu dem Ereignis vom 06.10.2008 zu den Akten, in dem festgehalten wurde, die Klägerin sei am Ausgang der Firma im Außenbereich zusammengebrochen. Sie sei ansprechbar gewesen, habe aber nicht aufstehen können.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.04.2009 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 10.12.2008 zurück. Gegen diesen Widerspruchsbescheid erhob die Klägerin gesondert Klage (S 9 U 3754/09), die sie in der nichtöffentlichen Sitzung des SG am 03.09.2009 zurücknahm. Auf die Niederschrift des SG vom 03.09.2009 wird Bezug genommen.
Die Beklagte trat der Klage entgegen.
Mit Gerichtsbescheid vom 06.07.2010 wies das SG die Klage ab. Es führte zur Begründung aus, soweit die Klägerin beantragt habe, ihr Versicherungsschutz zu gewähren, habe die Beklagte über diesen Antrag auf Entschädigungsleistungen noch nicht entschieden. Der Verfügungssatz im Bescheid vom 10.12.2008, dass Entschädigungsleistungen abgelehnt würden, sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht hinreichend bestimmt, um eine Entscheidung über eine der möglichen Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu beinhalten. Soweit die Klägerin Leistungen beantragt habe, sei der Klageantrag als unzulässig abzuweisen. Auch der Klageantrag Ziff. 3 stelle keinen zulässigen Antrag dar. Es handele sich um eine Aufforderung zur Rechtfertigung der Begründung der Ablehnung des Ereignisses als Arbeitsunfall, welche nicht in einen gesonderten Klageantrag gefasst werden könne. Das Ereignis vom 06.10.2008 erfülle nicht die Definition des Arbeitsunfalls. Nach dem Befundbericht des R.-B.-Krankenhauses vom 14.10.2008 sei wesentliche Ursache für den Sturz eine arterielle Hypertonie, die zu einer Synkope bei hypertensiver Entgleisung geführt habe. Eine äußere Einwirkung sei nicht zu erkennen. Nach dem Befundbericht sei eine innere Ursache nachgewiesen und letztlich die rechtlich wesentliche Ursache für das Ereignis vom 06.10.2008. Die Voraussetzungen für die Anerkennung als Arbeitsunfall seien damit nicht erfüllt. Das Schreiben der Beklagten vom 29.10.2008 beinhalte keine Anerkennung des Ereignisses vom 06.10.2008 als versicherter Arbeitsunfall. Irrelevant sei, dass die Klägerin auf Anweisung der Beklagten ihre Tätigkeit wieder aufgenommen habe.
Gegen den der Klägerin am 08.07.2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat sie am 07.08.2010 Berufung eingelegt. Sie hat zur Begründung ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Ergänzend hat sie vorgetragen, die Annahme des SG, eine äußere Einwirkung sei nicht zu erkennen, werde bestritten. Ihr geäußertes Unwohlsein habe sich ausschließlich auf das Fortsetzung der Arbeitsverrichtung bezogen. Auf die Fortbewegung im Straßenverkehr habe das Unwohlsein keine Auswirkungen gehabt. Sie sei beim Verlassen des Geländes am Ende des überdachten Ausgangs auf unebenen, witterungsbedingt noch feuchten Untergrund durch Ausrutschen zu Fall gekommen. Die Sachverhaltsaufklärung der Beklagten sei zu bemängeln. Bei einem Gespräch habe sich G. überrascht gezeigt. Wie seine handschriftliche Notiz, die er als Vorkommnis in seinem Pförtnerbuch vermerkt habe, zur Beklagten gelangt sei, habe er nicht zu sagen vermocht. Hinsichtlich des Inhalts der Notiz habe G. angegeben, als "Ausländer" mit dem deutschen Sprachgebrauch nicht in jeder Hinsicht vertraut zu sein. Für ihn stelle sich ein Sturz auch als "Zusammenbrechen" dar. Dies hätte er bei einer Befragung darstellen bzw. erläutern können. Sie sei auf einen videoüberwachten Firmenbereich aufmerksam geworden. Zu diesen objektiven Beweisen habe die Beklagte nicht Stellung genommen. Die Beklagte versuche, diese Versäumnisse durch die ärztlichen Befunde zu kaschieren. Auch der Aufnahmebefund der chirurgischen Ambulanz des R.-B.-Krankenhauses, wo sie sich zunächst vom 06. bis 07.10.2008 befunden habe, werde vermisst.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 6. Juli 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 10. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. April 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Ereignisse vom 6. Oktober 2008 als Arbeitsunfall (Wegeunfall) anzuerkennen, sowie die Beklagte zu verurteilen, ihr Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Sie hat vorgetragen, zunächst sei das Ereignis vom 06.10.2008 unter dem Aktenzeichen des Unfalls vom 09.07.2008 bearbeitet worden. Es sei zu prüfen gewesen, ob es sich bei dem Ereignis vom 06.10.2008 um mittelbare Folgen des Arbeitsunfalls vom 09.07.2008 gehandelt haben könnte. Mit dem SG sei sie der Meinung, dass kein Arbeitsunfall vorliege, da der Sturz auf eine innere Ursache zurückzuführen sei. Die Aussage der Klägerin, sie sei im Außenbereich der Firma ausgerutscht und gestürzt, könne nicht nachvollzogen werden. Bei einem Sturz infolge Ausrutschens wären bei der Aufnahmeuntersuchung Prellmarken oder Schürfwunden festgestellt worden. Da Unfallverletzungen aber nicht festgestellt worden seien, spreche auch dies für eine innere Ursache, nämlich das Zusammensacken infolge einer Ohnmacht. In der Aussage des G. sei von einem "Zusammenbrechen" die Rede. Die Klägerin selbst habe unter anderem davon gesprochen, dass es bei ihr während der Arbeit zu Kopfschmerzen gekommen und es ihr auch schlecht geworden sei. Auch der Arbeitgeber bestätige in der Unfallanzeige, dass die Klägerin ihren Arbeitsplatz wegen Unwohlsein verlassen habe.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie ein Band Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist statthaft. Berufungsausschlussgründe gemäß §§ 143, 144 SGG liegen nicht vor. Die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist auch im Übrigen zulässig (§ 151 SGG).
Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist, ob das angeschuldigte Ereignis vom 06.10.2008 von der Beklagten als Arbeitsunfall (Wegeunfall) anzuerkennen ist und ob der Klägerin ein Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusteht. Nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites ist, ob das Ereignis mittelbare Folge des Arbeitsunfalls vom 09.07.2008 war. Dabei handelt es sich um einen anderen Streitgegenstand, über den das SG nach dem erkennbaren Begehren der Klägerin vorliegend nicht zu entscheiden hatte. Dem entspricht auch der Berufungsantrag der Klägerin. Ihren weiteren Klageantrag, dass die Beklagte begründet darzulegen habe, weshalb sie zunächst einen Folgeunfall zum Unfallgeschehen vom 09.07.2008 festgestellt, davon jedoch wieder Abstand genommen habe, hat die Klägerin im Berufungsverfahren nicht weiter verfolgt, weshalb hierüber vom Senat im Berufungsverfahren ebenfalls nicht zu entscheiden ist.
Die Berufung ist nicht begründet. Die Beklagte hat mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 10.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.04.2009 zutreffend entschieden, dass das Ereignis vom 06.10.2008 kein Arbeitsunfall ist. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG ist nicht zu beanstanden.
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3, 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls i. S. des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis dem Unfallereignis geführt hat und das Unfallereignis einen Gesundheits(-erst-)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht (haftungsbegründende Kausalität) hat. Das Entstehen von längerandauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheits(-erst-)schadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls (ständige Rechtsprechung, vgl. stellvertretend BSG, Urteile vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R, B 2 U 40/05 R, B 2 U 26/04 R).
Die Unfallkausalität betrifft die Kausalität zwischen der mit der versicherten Tätigkeit im inneren Zusammenhang stehenden Verrichtung zur Zeit des Unfalls und dem Unfallereignis. Insoweit gilt ebenso wie für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitserstschaden die Theorie der wesentlichen Bedingung. Die Unfallkausalität ist notwendigerweise in den Fällen einer inneren Ursache zu klären, da bei dieser Fallgestaltungen gerade nicht ausgeschlossen werden kann, dass neben der im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehenden Verrichtung zur Zeit des Unfalls eine weitere, nicht versicherten Zwecken zuzurechnende Ursache hinzugetreten ist (BSG Urteil vom 17.02.2009 B 2 U 18/07 R SozR 4 2700 § 8 Nr. 31).
Beweisrechtlich ist zu beachten, dass der je nach Fallgestaltung ggf. aus einem oder mehreren Schritten bestehende Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Unfallfolgen als anspruchsbegründende Voraussetzung positiv festgestellt werden muss. Für die Feststellung des Ursachenzusammenhangs - der haftungsbegründenden und der haftungsausfüllenden Kausalität genügt hinreichende Wahrscheinlichkeit (st. Rspr. BSGE 19, 52 = SozR Nr. 62 zu § 542 a. F. RVO; BSGE 32, 203, 209 = SozR Nr. 15 zu § 1263 a. F. RVO; BSGE 45, 285, 287 = SozR 2200 § 548 Nr. 38, BSGE 58, 80, 83 = SozR 2200 § 555a Nr. 1). Diese liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden; die reine Möglichkeit genügt nicht (BSG, Urteil vom 09.05.2006 a.a.O. m.w.H.). Dagegen müssen die Krankheit, die versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich deren Art und Ausmaß i. S. des "Vollbeweises", also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen werden (BSG SozR 3-5670 Anl. 1 Nr. 2108 Nr. 2 m. w. N.).
Die erforderliche Kausalität zwischen versicherter Tätigkeit und dem Unfallereignis liegt vor, wenn außer dem kausalen Anknüpfungspunkt der versicherten Tätigkeit keine anderen Tatsachen festgestellt sind, die als Konkurrenzursachen wirksam geworden sein könnten. Kann eine mögliche Konkurrenzursache schon nicht festgestellt werden, scheidet sie bereits im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne als Ursache aus. Liegt hingegen eine Konkurrenzursache vor, ist die Unfallkausalität im Sinne der wesentlichen Bedingung zu klären. Für den Ausschluss der versicherten Tätigkeit als wesentliche Ursache für das Unfallereignis reicht es nicht aus, festzustellen, dass der Versicherte eine als Konkurrenzursache in Betracht kommende Grunderkrankung als innere Ursache in sich trägt, vielmehr muss auch festgestellt werden können, dass diese innere Ursache tatsächlich kausal geworden ist, indem sie einen Ursachenbeitrag gesetzt und das konkrete Unfallereignis zumindest mit verursacht hat (BSG Urteil vom 17.02.2009 a.a.O.).
Hiervon ausgehend liegt hinsichtlich des Ereignisses vom 06.10.2008 kein Arbeitsunfall vor. Der Senat ist mit dem SG und dem Beklagten der Überzeugung, dass rechtlich wesentliche Ursache des Sturzes der Klägerin eine Synkope bei hypertensiver Entgleisung war, weshalb schon deshalb kein Arbeitsunfall vorliegt. Zu dieser Überzeugung gelangt der Senat aufgrund des Berichts des R.-B.-Krankenhauses vom 14.10.2008 über die stationäre Behandlung der Klägerin vom 06.10.2008 bis 14.10.2008. Nach diesem Bericht hat sich (nach der Anamnese) bei der Klägerin am 06.10.2008 Schwindel entwickelt, sie ist gestürzt und kurz bewusstlos gewesen. Das R.-B.-Krankenhaus hat (u.a.) eine Synkope bei hypertensiver Entgleisung (Blutdruck Aufnahmebefund 218/97 mmHg) diagnostiziert, weshalb die Klägerin zur stationären Behandlung aufgenommen wurde. Danach ist die Synkope alleinige Ursache des Sturzes der Klägerin am 06.10.2008.
Dass eine äußere Einwirkung Ursache des Sturzes war, ist nicht zu erkennen. Zwar hat die Klägerin behauptet, ausgerutscht bzw. ins Stolpern geraten und deshalb gestürzt zu sein. Für einen solchen Geschehensablauf fehlt jedoch jeglicher Anhaltspunkt, weshalb diesem Vorbringen der Klägerin nicht gefolgt kann. Dagegen sprechen der im Bericht des R.-B.-Krankenhaus wiedergegebene (anamnestisch erhobene) Geschehensablauf und der bei Aufnahme der Klägerin festgestellte medizinische Befund (hypertensive Entgleisung), die eine Synkope als Ursache des Sturzes erklären. Der von den behandelnden Ärzten dokumentierte Geschehensablauf beruht auf den eigenen Angaben der Klägerin, die sie auch noch bei der Untersuchung von Dr. S. Ende Oktober 2008 gemacht hatte und die dieser in seinem Befundbericht vom 03.11.2008 an die Beklagte wiedergibt. Passend zu dieser von den Ärzten kurz nach dem Ereignis erhobenen Anamnese wurden zur Synkopenabklärung die im Entlassungsbericht des R.-B.-Krankenhauses vom 14.10.2008 dargelegten diagnostischen Maßnahmen ergriffen, wie Sonographie der hirnversorgenden Arterien, Langzeit-EKG und laborchemische Analysen. Die von einer Synkope als Sturzursache abweichende Unfallschilderung der Klägerin findet sich erstmals im Schreiben der Klägerin vom 21.11.2008 und ist damit eine Reaktion der Klägerin auf die im Zwischenbericht der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik T. vom 13.11.2008 - erstellt anlässlich der Untersuchung der Klägerin am 10.11.2008 - mitgeteilte medizinische Auffassung, dass die Behandlung der gesundheitlichen Folgen des Vorganges am 06.10.2008 zu Lasten der Krankenkasse gehe. Ihr Vorbringen ist daher ersichtlich an die für sie erkennbar gewordenen Anspruchsvoraussetzungen angepasst worden. Auch die von der Klägerin vorgelegten Lichtbilder (Blätter 12 bis 14 der SG-Akte) machen nicht plausibel, dass die Klägerin auf feuchtem Untergrund ausgerutscht bzw. auf unebenem Untergrund gestolpert sein könnte. Weiter spricht der zu den Akten der Beklagten gelangte Vermerk des G. nicht für das Vorbringen der Klägerin (im Außenbereich "Zusammengebrochen"). Die Angaben des G., der nach den Bekundungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat den Sturz nicht gesehen hat und erst bei der bereits am Boden liegenden Klägerin eingetroffen war, können daher ebenfalls nur auf der Schilderung der Klägerin beruhen. Außerdem hat die Klägerin den Arbeitsplatz wegen Unwohlsein verlassen, um den Arzt aufzusuchen, wie die Klägerin selbst angibt und wie in der Unfallanzeige ihres Arbeitgebers mitgeteilt wird. Auch dieser Umstand spricht für eine innere Ursache als rechtlich wesentliche Ursache des Sturzes. Zudem hat die Klägerin zum zuletzt behaupteten Geschehensablauf nur vage Angaben gemacht, die zudem nicht gleichbleibend waren (ausrutschen bzw. stolpern im Schreiben vom 21.11.2008; ausrutschen in der Berufungsbegründungsschrift). Dass die Klägerin tatsächlich ausgerutscht oder gestolpert ist, ist auch sonst nicht plausibel. Die Klägerin war nach ihrem eigenen Vorbringen kurze Zeit ohnmächtig. Dass diese Ohnmacht erst nach dem Sturz eingetreten ist, kann nicht angenommen werden. Denn Verletzungen, die eine (kurze) Ohnmacht infolge des Sturzes erklärbar machen, sind bei der Klägerin nach dem Bericht des R.-B.-Krankenhauses vom 14.10.2008 nicht festgestellt worden, worauf die Beklagte im Berufungsverfahren zutreffend hingewiesen hat. Danach scheidet für den Senat eine äußere Einwirkung als Ursache des Sturzes aus.
Dafür, dass der Bericht des R.-B.-Krankenhauses vom 14.10.2008 den Untersuchungsbefund unvollständig wiedergibt oder sonst lückenhaft ist, fehlt jeder Anhalt. Vielmehr lässt sich dem Bericht entnehmen, dass die Befunde bei der Aufnahmeuntersuchung der Klägerin am 06.10.2008 erhoben wurden.
Das SG hat im angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend begründet, dass das Schreiben der Beklagten vom 29.10.2008 keine Anerkennung des Ereignisses vom 06.10.2008 als versicherter Arbeitsunfall beinhaltet und dass es keine rechtliche Relevanz hat, dass die Klägerin auf Anweisung der Beklagten am 06.10.2008 ihre Tätigkeit wieder aufgenommen hat. Hierauf nimmt der Senat nach eigener Prüfung zur Begründung seiner Entscheidung Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
Anlass zu weiteren Ermittlungen besteht nicht. Widersprüchliches Parteivorbringen, wie vorliegend die voneinander abweichenden Unfallschilderungen der Klägerin, bietet grundsätzlich keinen Anlass für das Gericht, von Amts wegen zu prüfen, ob überhaupt Ermittlungsansätze vorliegen, die im konkreten Fall erst zu einer weiteren Beweisaufnahme führen würden. Eine Vernehmung des G. drängt sich nicht auf. Dafür, dass G. als "Ausländer" mit dem deutschen Sprachgebrauch nicht in jeder Hinsicht vertraut wäre und sich für ihn ein Sturz auch als "Zusammenbrechen" darstellen könnte, wie die Klägerin vorgetragen hat, bietet der sprachlich korrekt verfasste Vermerk des G. keinen Anhaltspunkt. Dass die Klägerin gestürzt ist, steht fest und kann als wahr unterstellt werden, so dass es hierzu einer Klarstellung oder Erläuterung durch G. nicht bedarf. Weitere Angaben kann G. nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zum Ablauf des Sturzes nicht machen. G. selbst hat von seiner Pförtnerloge aus ein Ausrutschen oder ein Stolpern als Sturzursache nicht beobachten können, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hat. Ebenso wenig ist es rechtlich geboten aufzuklären, ob es überhaupt Aufzeichnungen der Überwachungskamera gab und diese auch 2 Jahre nach dem Vorfall noch vorhanden sind. Erfolgversprechende Ermittlungen in diese Richtung sind nicht erkennbar. Die Klägerin hat vielmehr in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben, dass (mögliche) Videoaufnahmen zwischenzeitlich gelöscht seien. Ein geeigneter Augenscheinbeweis ist nicht geltend gemacht worden, zumal sich der Senat durch die von der Klägerin vorgelegten Lichtbilder einen Eindruck von der Örtlichkeit der Sturzstelle hat machen können.
Damit besteht für die Klägerin wegen des Ereignisses vom 06.10.2008 gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Die hierauf gerichtete allgemeine Leistungsklage ist mangels hinreichender Bestimmtheit des Leistungsantrages darüber hinaus auch unzulässig (vgl. Urteil des Senats vom 16.10.2009 - L 8 U 2462/09 - m.H.a. BSG, Urteil vom 07.09.2004 - 2 B U 35/03, SozR 4-2700 § 8 Nr. 6; zuletzt auch BSG Urteil vom 30.01.2007 - B 2 U 6/06 R - veröffentlicht in Juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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