Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AS 3413/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 AS 379/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 16. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Rücknahme von Leistungsbewilligungen für Kosten der Unterkunft (KdU) nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.08.2008 und deren Erstattung zuletzt in Höhe von insgesamt 12.320 EUR
Die am 1971 geborene Klägerin zu 1 bildet mit ihrem am 25.04.1992 geborenen Sohn P. (Kläger zu 2) eine Bedarfsgemeinschaft. Sie bewohnen eine Wohnung, die dem nunmehr geschiedenen Ehemann der Klägerin und Vater des Klägers, B.M. gehört. Auf Grund mündlicher Vereinbarungen überlässt B.M. den Klägern die Wohnung unentgeltlich. Dadurch soll intern die Forderung für die Kaltmiete in Höhe von 280 EUR und im Gegenzug die Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem Sohn in gleicher Höhe abgegolten sein. Die Verbrauchs- und Nebenkosten trägt die Klägerin. Sie hat nach dem Ehevertrag keinen Unterhaltsanspruch gegen ihren Ex-Mann. Ein Geldfluss findet nicht statt, was der Beklagten zunächst nicht bekannt war bzw sie nicht berücksichtigte.
Im Erstantrag vom 15.09.2004, den die Klägerin am 14.09.2004 unterschrieben und die Richtigkeit der Änderungen nicht bestätigt hat, ist die Rubrik VIII. - Unterhaltspflichtige Angehörige außerhalb der Haushaltsgemeinschaft - mit grüner Tinte durchgestrichen. Im Zusatzblatt 1 zur Feststellung der angemessenen KdU, das von der Klägerin nicht unterschrieben ist, ist die Höhe der anfallenden Miete mit 280 EUR grün eingetragen. Die Klägerin legte die mit Datum vom 14.09.2004 unterschriebene Mietbescheinigung des B.M. vor, wonach die Miete, bestehend aus Nettokaltmiete in Höhe von 280 EUR und Gesamtmiete in Höhe von 400 EUR, seit 01.01.2003 laufend bezahlt wird.
Mit Bescheid vom 25.11.2004 (Änderungsbescheid vom 03.02.2005) bewilligte die Agentur für Arbeit Schwäbisch Gmünd (Rechtsvorgängerin der Beklagten) den Klägern ab 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 692,62 EUR. Ausweislich des Berechnungsbogens setzt sich der Betrag zusammen aus Regelleistung 345 EUR, Sozialgeld 207 EUR, Mehrbedarf für allein Erziehende 41 EUR, KdU 371,15 EUR, abzüglich Erwerbseinkommen 117,53 EUR (geringfügige Tätigkeit der Klägerin) und Kindergeld 154 EUR. Eine Unterhaltszahlung von B.M. für seinen Sohn wird nicht berücksichtigt. In den Folgeanträgen gab die Klägerin hinsichtlich der KdU an, dass keine Änderung eingetreten sei. Die Beklagte bewilligte daraufhin die KdU auch unter Berücksichtigung der Kaltmiete von 280 EUR ohne Berücksichtigung von Unterhalt weiter (vgl. Bescheide vom 23.05.2005, 17.11.2005, 22.12.2005, 17.05.2006, 02.11.2006, 24.04.2007, 31.05.2007, 07.11.2007, 19.05.2008, 09.07.2008, 18.07.2008).
Mit Schreiben vom 19.05.2008 forderte die Beklagte die Klägerin auf, die Anlage "UH -Unterhaltsansprüche gegenüber Dritten" ausgefüllt vorzulegen. In der Erklärung vom 30.05.2008 gab die Klägerin hinsichtlich ihres Sohnes an, dass Unterhalt nicht gefordert worden sei, weil dieser ein Teil der Miete sei, wie bereits vor Jahren der Beklagten angegeben worden sei. Nachdem der Beklagten bekannt wurde, dass die von den Klägern bewohnte Wohnung dem geschiedenen Ehemann und Vater gehört, forderte die Beklagte mit Schreiben vom 09.07.2008 einen Nachweis über die Weiterleitung der bewilligten Leistungen für die Miete. B.M. ließ auf Nachfrage der Beklagten mit Schreiben vom 01.07.2008 mitteilen, dass er die Wohnung in Erfüllung seiner Unterhaltverpflichtungen den Klägern zur unentgeltlichen Nutzung überlassen habe und deshalb keinen Unterhalt zahle. Die monatlichen Zins- und Tilgungsraten in Höhe von 450 EUR würden von ihm getragen. Die Klägerin bestätigte in einem Telefonat mit der Beklagten vom 14.07.2008 diese Angaben und wies darauf hin, dass sie bei der Antragstellung alles Herrn B. erklärt und dieser ihr gesagt habe, dass sie den Ehemann im Grundantrag trotzdem als Vermieter eintragen müsse. Auch habe dieser die Mietbescheinigung ausgefüllt. Einen Mietvertrag gebe es allerdings nicht.
Mit Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 24.07.2008 wurden die og Bescheide über die Bewilligung von Leistungen in der Zeit vom 01.01.2005 bis 31.08.2008 teilweise - nämlich gänzlich hinsichtlich der bewilligten Leistungen für KdU - in Höhe von 18.075,12 EUR zurückgenommen und von der Klägerin die Erstattung von 9.037,43 EUR sowie vom Kläger in Höhe von 9.037,69 EUR gefordert. Die Klägerin habe bei der Antragstellung zumindest grobfahrlässig falsche Angaben gemacht. Der Beklagten sei bisher nicht ersichtlich gewesen, dass die Miete nicht weitergeleitet werden müsse. In der Folge wurden Änderungsbescheide für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.11.2008 erlassen und Leistungen der Grundsicherung ohne KdU bewilligt (Bescheide vom 25.07.2008, 28.07.2008, 29.07.2008, 30.07.2008, 31.07.2008, 01.08.2008, 04.08.2008, 05.08.2008, 06.08.2008, vgl. Bl. 289 bis 354 VA).
Gegen sämtliche Bescheide hat die Klägerin Widerspruch eingelegt (vgl. Bl. 360 bis 385 VA), den sie damit begründete, die Verrechnung von Unterhaltsanspruch und Mietzins dem den Antrag annehmenden Sachbearbeiter Herrn B., der den Antrag daraufhin ausgefüllt habe, dargelegt zu haben. Dies betreffe auch nur die Kaltmiete, Heizung und Wasser habe die Klägerin bezahlt (Bl. 386 VA). Die Widersprüche hatten Erfolg, soweit die anerkannten Nebenkosten/Betriebskosten zurückgefordert worden waren. Im Übrigen - hinsichtlich der Kaltmiete - wurden sie zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 01.09.2008, Bl. 408 VA). Mit dem Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 30.09.2008 reduzierte die Beklagte den Erstattungsbetrag auf insgesamt 12.320 EUR (je 6.160 EUR) und hob den Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 24.07.2008 auf (Bl. 414 VA). Die sich daraus für den Leistungszeitraum ergebenden Änderungen setzte sie in den Änderungsbescheiden vom 01.10., 02.10., 06.10., 07.10., 08.10., 09.10., 10.10., 13.10.2008 um (nochmals geändert durch die Änderungsbescheide vom 23.10., 24.10. wegen der Neuberechnung des Zuschlags nach § 24 SGB II und vom 31.10.2008 wegen der versehentlichen Nichtberücksichtigung der Nebenkosten, Bl 547 bis 570 VA). Gegen den erneuten Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 30.09.2008 legte die Klägerin ebenfalls Widerspruch ein (Bl. 562 VA).
Am 30.09.2008 haben die Kläger Klage zum Sozialgericht Ulm (SG) erhoben und sich gegen die Rückforderung gewandt. Sie haben die Widerspruchsbegründung vertieft. Der Erinnerung nach habe die Klägerin Herrn B. auf dessen Nachfrage mitgeteilt, dass der Unterhalt 280 EUR betrage.
Die Beklagte ist der Klage mit der Begründung entgegengetreten, dass die Klägerin, auch wenn das Gespräch so abgelaufen sei, sich nach Erhalt des Erstbescheids hätte fragen müssen, warum sie dennoch KdU ausgezahlt bekomme, die klar und deutlich als solche ausgewiesen seien und von der Klägerin hätte erkannt werden können.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 16.10.2009 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass Rechtsgrundlage § 45 SGB X darstelle. Der von der Beklagten aufgehobene Bescheid (richtig die Bescheide) sei von Anfang an rechtswidrig gewesen, weil die Beklagte bei der Berechnung der KdU eine monatliche Kaltmiete von 280 EUR zugrunde gelegt habe, obwohl keinerlei Mietzahlungen an den Vermieter geleistet würden. Auf Vertrauensschutz könnten sich die Kläger nicht berufen, weil die Bewilligungsbescheide auf Angaben beruhten, die die Klägerin in zumindest grobfahrlässiger Weise in wesentlicher Beziehung unrichtig gemacht habe. Sie habe bei der erstmaligen Antragstellung angegeben, 280 EUR an ihren Vermieter zu leisten und habe auch eine entsprechende Mietbescheinigung vorgelegt, ohne die Unterhaltsverpflichtung des Vaters offen zu legen. Selbst wenn die Klägerin die Angaben wahrheitsgemäß gemacht habe, hätte sie den ergänzten Antrag nicht unterschreiben bzw. diesen nicht abgeben dürfen. Sie sei subjektiv in der Lage gewesen zu erkennen, dass die Angaben im Antragsformular nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmten. Dieses Fehlverhalten müsse sich der Kläger zu 2 zurechnen lassen. Nur wer wahrheitsgemäße Angaben mache, müsse Bewilligungsbescheide im Allgemeinen nicht auf ihre Richtigkeit überprüfen. Zwar habe sich den Bewilligungsbescheiden von November 2007 bis Mai 2007 nicht entnehmen lassen, dass Kosten für Unterkunft gewährt wurden; die Klägerin hätte dies durch einen Blick in die Berechnungsbögen jedoch leicht erkennen können.
Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 13.01.2010 zugestellte Urteil hat dieser am 22.01.2010 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass die Rückforderung an § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X scheitere. Die Klägerin habe sich hilfesuchend an Herrn B. gewandt, den tatsächlichen Sachverhalt bei der Erstantragstellung dargestellt und Herr B. habe optisch sichtbar die Angaben ergänzt, worauf die Klägerin vertraut habe. Die Beklagte habe seit der Antragstellung Kenntnis von den die Rücknahme rechtfertigen Tatsachen. Die Kläger hätten die Leistungen für den Lebensunterhalt verbraucht und ihr Vertrauen sei schutzwürdig, weil sie weder falsche Angaben gemacht noch Kenntnis von der Unrichtigkeit des Bewilligungsbescheids gehabt haben. Der Klägerin sei nicht bewusst gewesen, dass sie zu viel an Leistungen erhalte. Ihr könne es nicht als grob fahrlässig angelastet werden, wenn sie die rechtlich falsche Würdigung des Sachverhalts durch die Beklagte nicht erkannt habe. Zu berücksichtigen sei, dass bei der Einführung des SGB II bei allen Beteiligten eine gewisse Unsicherheit hinsichtlich der Auslegung und Anwendung des neuen Gesetzes geherrscht habe. Die Richtigkeit des Vortrags ergebe sich auch aus den späteren Angaben der Klägerin, in denen sie auf die Sachverhaltsdarstellung verwiesen habe. Inwiefern die Klägerin zur Erkenntnis der Unrichtigkeit subjektiv in der Lage gewesen sein solle, habe das SG nicht ausgeführt.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 16. Oktober 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 30.September 2008 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 21.07.2010 hat die Berichterstatterin T. B. und B.M. als Zeugen vernommen und die Klägerin angehört. Der Zeuge B. ging davon aus, dass die Eintragungen mit grüner Tinte im Antrag vom 15.09.2004 von ihm stammten. Im Übrigen konnte er sich an Einzelheiten nicht mehr erinnern und sich insbesondere die Eintragungen unter Rubrik VIII nicht erklären. Dies könne daran liegen, dass in der Anfangsphase des SGB II die Kunden im 15 Minutentakt hätten durchgeschleust werden müssen. Der Zeuge Mayer hat die Vereinbarungen mit der Klägerin sowie das Ausfüllen der Mietbescheinigung bestätigt. Auch wenn kein Geld geflossen sei, habe er doch quasi die Mietzahlung erhalten. Wegen des weiteren Inhalts der Aussagen wird auf die Niederschrift verwiesen.
Die Beteiligten haben sich im Termin bzw. schriftlich am 17.08.2010 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten (3 Band) und die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Kläger hat keinen Erfolg.
Die statthafte (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) sowie form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung der Kläger, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten gem. § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist zulässig aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten.
Gegenstand des Verfahrens ist nur noch der Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 30.09.2008. Hiergegen gehen die Kläger zulässig mit der Anfechtungsklage (§ 54 Abs.1 SGG) vor. Die prozessualen Voraussetzungen hierfür liegen vor, weil das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 24.07.2008 durchgeführt worden ist und die Klagefrist in Bezug auf den Widerspruchsbescheid vom 01.09.2008 gewahrt worden ist. Der Bescheid vom 30.09.2008, der den Vorgängerbescheid aufgehoben hat, ist gem. § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Die Klage ist jedoch unbegründet. Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung der Leistungsbewilligung ist - wie das SG zutreffend benannt hat - § 45 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II und § 330 Abs. 2 SGB III. Die Erstattungsforderung beruht auf § 50 SGB X.
Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Er darf nach Abs. 2 S. 1 dieser Vorschrift nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte in den unter Abs. 2 S. 3 Nr. 1 bis 3 genannten Fällen nicht berufen, dabei nach Nr. 2 dann nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Berechtigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, und nach Nr. 3 dann nicht, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Darüber hinaus sind die Fristen in Abs. 3 und 4 zu beachten. Diese Voraussetzungen sind vorliegend im Hinblick auf Nr. 3 erfüllt.
Zunächst handelte es sich bei den Bewilligungsbescheiden vom 23.05.2005, 17.11.2005, 22.12.2005, 17.05.2006, 02.11.2006, 24.04.2007, 31.05.2007, 07.11.2007, 19.05.2008, 09.07.2008 und 18.07.2008 um begünstigende Verwaltungsakte. Diese waren insoweit rechtswidrig, als die Kläger Leistungen für KdU in Höhe von 280 EUR erhalten haben, die sie entgegen der der Beklagten vorgelegten Mietbescheinigung nicht weitergeleitet haben und mussten. Auf Vertrauen können sich die Kläger nicht berufen.
Die Berufung auf Vertrauen scheitert nicht daran, dass die Klägerin - was sich der Kläger zu 2 zurechnen lassen müsste - Angaben vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Dem Antrag vom 15.09.2004 ist nicht zu entnehmen, dass die Klägerin den Sachverhalt die interne Verrechnung von Mietzins und Unterhaltsanspruch des Sohnes betreffend nicht dem Sachbearbeiter der Beklagten offengelegt hat. So stammen die mit grün vorgenommenen Eintragungen nicht von ihr, sondern offensichtlich von Herrn B ... Die Umstände, wie es zu den mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht in Einklang stehenden Angaben insbesondere hinsichtlich der Unterhaltsverpflichtung des B.M. gegenüber dem Kläger zu 2 kam, waren auch durch die Vernehmung des Zeugen B. nicht mehr aufklärbar. Der Zeuge hat an den Vorgang keine Erinnerung und keine Erklärung für die fehlende Eintragung in Rubrik VIII. Von daher ist nicht aufklärbar, ob die Eintragungen in grüner Schrift auf einer Fehlinformation durch die Klägerin beruhen, oder ob der Zeuge B. im Zuge der in der Anfangsphase der Einführung des SGB II aufgetretenen Unsicherheiten eventuell selber falsche Schlussfolgerungen aus den wahrheitsgemäßen Angaben der Klägerin gezogen hat. Zumindest ist die von der Klägerin im Termin am 15.09.2004 vorgelegte und von B.M. vorgelegte Mietbescheinigung irreführend, weil sie einen Geldfluss suggeriert, der nicht stattgefunden hat. Die Änderungen im Antrag können der Klägerin nicht zugeschrieben werden. Sie hat sie nicht mit ihrer Unterschrift als zutreffend anerkannt und ebenso das Zusatzblatt nicht unterschrieben. Entgegen der Auffassung des SG kann ihr nicht vorgehalten werden, diesen Antrag abgegeben zu haben. Denn dieser wurde erst bei der Abgabe von Herrn B. ergänzt. Der Klägerin können lediglich die nicht in grün ausgefüllten Angaben zugerechnet werden, die sie offensichtlich am Vortag ausgefüllt hat, die aber keine Auskunft über die hier maßgeblichen tatsächlichen Umstände geben und keinen Rückschluss auf diese zulassen. Die Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen der Rücknahmevoraussetzungen trägt die Beklagte (vgl BSG SozR 1300 § 45 Nr 49 S 156&8201;f).
Die Klägerin kann sich jedoch deshalb nicht auf Vertrauen berufen - was sich ihr damals noch minderjähriger Sohn ebenfalls zurechnen lassen muss - , weil sie die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts zumindest infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Bezugspunkt dieser Kenntnis oder des Kennenmüssens ist die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes. Sie liegt vor, soweit der Begünstigte weiß oder wissen muss, dass die ihn begünstigende Regelung vom geltenden Recht nicht gedeckt ist. Grundlage dieser Kenntnis ist danach der Verwaltungsakt mit seinem ggfs zu überprüfenden Verfügungssatz und dessen Unvereinbarkeit mit der Rechtslage (BSG SozR 3–1300 § 45 Nr 45 in Fortführung von BSGE 62, 103 = SozR 1300 § 48 Nr 39). Dafür genügt eine Parallelwertung in der Laiensphäre. Auf dieser Ebene besteht die erforderliche Kenntnis, wenn der Begünstigte weiß oder wissen muss, dass ihm die zuerkannte Leistung oder anderweitige Begünstigung so nicht zusteht (Schütze in v. Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, § 45 Rn. 55). Wissenmüssen ist dem zuzuschreiben, der die Rechtswidrigkeit infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Sie liegt nach der Legaldefinition des Abs 2 S 3 Nr 3 Hs 2 vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Maßgebend dafür ist ein subjektiver Sorgfaltsmaßstab. Die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße hat danach verletzt, wer schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (stRspr seit BSGE 42, 184 = SozR 4100 § 152 Nr 3; BSGE 62, 32 = SozR 4100 § 71 Nr 2; Steinwedel in KassKomm, SGB X § 45 Rn 39; Vogelgesang in Hauck/Noftz, SGB X § 45 Rn 42).
Ausgehend von diesen Grundsätzen hätte die Klägerin erkennen können und müssen, dass ihr und ihrem Sohn die bewilligten Leistungen so nicht zustehen, weil sie monatlich 280 EUR zu viel zur Verfügung hatte. Der Klägerin war klar, dass es sich durch die Vereinbarung mit ihrem Ex-Mann - keine Miete kein Unterhalt - für sie um ein Nullsummenspiel handelte, ihr aus dieser Vereinbarung heraus also kein Geld zur Verfügung steht. Ihre finanzielle Situation hat sich durch die Bewilligungsbescheide insofern wesentlich verbessert, als ihr nun 280 EUR für die Kaltmiete zusätzlich zur Verfügung standen, die sie nicht an ihren Ex-Mann weiterleiten musste. Das war für die Klägerin auch klar erkennbar. Diese Schlussfolgerung konnte die Klägerin bereits aus dem bewilligten Gesamtbetrag auf der ersten Seite des Verwaltungsakts ziehen, auch wenn darin die KdU zunächst noch nicht gesondert aufgeführt waren, weil der Betrag weit über die Summe der Regelsätze und Zuschläge unter Abzug der Einnahmen hinaus geht. Darüber hinaus ergeben sich aus dem Sozialrechtsverhältnis zwischen Bürger und Behörde Sorgfaltsanforderungen, nach denen zwar im Allgemeinen kein Anlass besteht, einen Verwaltungsakt des Näheren auf Richtigkeit zu prüfen, wenn im Verwaltungsverfahren richtige Angaben gemacht worden sind. Die Beteiligten sind jedoch im Sozialrechtsverhältnis verpflichtet, "sich gegenseitig vor vermeidbarem, das Versicherungsverhältnis betreffenden Schaden zu bewahren" (BSGE 34, 124 = SozR Nr 25 zu § 29 RVO; BSGE 77, 175 = SozR 3–4100 § 105 Nr 2 NZS 1996, 346 = Breith 1996, 678 = SozSich 1997, 198). Dem entsprechend ist der Adressat des Verwaltungsakts rechtlich gehalten, einen ihm günstigen Bewilligungsbescheid auch zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen (BSG SozR 3–1300 § 45 Nr 45 = FEVS 52, 494). Danach ist die Unkenntnis grob fahrlässig iSv Abs 2 S 3 Nr 3, wenn der Adressat, hätte er den Bewilligungsbescheid gelesen und zur Kenntnis genommen, auf Grund einfachster und nahe liegender Überlegungen sicher hätte erkennen können, dass der zuerkannte Anspruch nicht oder jedenfalls so nicht besteht (so BSGE 62, 103 = SozR 1300 § 48 Nr 39). Davon ist bei Fehlern auszugehen, die sich erstens aus dem begünstigenden Verwaltungsakt selbst oder anderen Umständen ergeben und zweitens für das Einsichtsvermögen des Betroffenen ohne weiteres erkennbar sind (BSG SozR 3–1300 § 45 Nr 45 = FEVS 52, 494). Das ist anzunehmen bei solchen Fehlern, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Persönlichkeit des Betroffenen und seines Verhaltens (BSGE 5, 267 = NJW 1957, 1815) augenfällig sind. So liegt der Fall hier. Diese Schlussfolgerung ergab sich leicht aus dem Lesen des Berechnungsbogens, dem bei einfacher Durchsicht zu entnehmen ist, dass trotz der internen Verrechnung der KdU diese über die von der Klägerin zu tragenden Verbrauchskosten hinaus in Höhe von 371,15 EUR bewilligt worden waren. Hierdurch hätten sich Zweifel an der Richtigkeit der ergangenen Entscheidung aufdrängen müssen, die die Verpflichtung nach sich zieht, Erkundigungen bei der Beklagten einzuholen.
Hierzu war die Klägerin, die sich ausweislich des Berwerbungstagebuchs auch als Lohn- und Gehaltssachbearbeiterin beworben hat, nach ihrem subjektiven Empfängerhorizont auch in der Lage. Es kam hier entgegen der Ansicht des Klägervertreters nicht auf eine komplizierte zivilrechtliche Rechtsfrage an. Für den Umstand, dass die Klägerin ab 01.01.2005 monatlich 280 EUR mehr zur Verfügung hatte, als ihr eigentlich zustand, ist es letztlich unerheblich, welche rechtliche Konstruktion sich hinter der Vereinbarung verbirgt, ob es sich dabei um eine Verrechnung, eine Aufrechnung oder einen Verzicht handelt und ob dies wirksam ist oder nicht. Durch die vorzunehmende Plausibilitätsprüfung hätte die Klägerin erkennen müssen, dass ihr KdU in Höhe von 317,15 EUR in der Höhe nicht zustehen. Sie konnte auch im Berechnungsbogen erkennen, dass die Beklagte die intern mit dem Ex-Mann vereinbarte Gegenrechnung offenbar nicht nachvollzogen hat. Für diese Schlussfolgerungen reicht eine einfache Parallelwertung in der Laiensphäre.
Die Jahresfrist nach § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X ist gewahrt. Positive Kenntnis von den Umständen hat die Beklagte erst im Zusammenhang mit dem Ausfüllen der Anlage "UH" im Mai 2008 erlangt. Keine andere Einschätzung ergibt sich durch den Vermerk vom 05.04.2006 auf Bl. 109 VA, in dem es heißt: " ...hat Vater die Pflicht zum Unterhalt zahlen. Nicht in der Berechnung berücksichtigen". Dieser Vermerk wurde anlässlich der Prüfung von Zinseinnahmen des Klägers zu 2 auf einem Konto, das ihm sein Vater eingerichtet hat, angebracht und bezieht sich nicht auf eine Prüfung der Unterhaltsverpflichtung im Rahmen der Prüfung der Hilfebedürftigkeit. In dem Zusammenhang hat die Beklagte jedoch keinen Anlass zur Prüfung des Vorgangs insgesamt gehabt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Rücknahme von Leistungsbewilligungen für Kosten der Unterkunft (KdU) nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.08.2008 und deren Erstattung zuletzt in Höhe von insgesamt 12.320 EUR
Die am 1971 geborene Klägerin zu 1 bildet mit ihrem am 25.04.1992 geborenen Sohn P. (Kläger zu 2) eine Bedarfsgemeinschaft. Sie bewohnen eine Wohnung, die dem nunmehr geschiedenen Ehemann der Klägerin und Vater des Klägers, B.M. gehört. Auf Grund mündlicher Vereinbarungen überlässt B.M. den Klägern die Wohnung unentgeltlich. Dadurch soll intern die Forderung für die Kaltmiete in Höhe von 280 EUR und im Gegenzug die Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem Sohn in gleicher Höhe abgegolten sein. Die Verbrauchs- und Nebenkosten trägt die Klägerin. Sie hat nach dem Ehevertrag keinen Unterhaltsanspruch gegen ihren Ex-Mann. Ein Geldfluss findet nicht statt, was der Beklagten zunächst nicht bekannt war bzw sie nicht berücksichtigte.
Im Erstantrag vom 15.09.2004, den die Klägerin am 14.09.2004 unterschrieben und die Richtigkeit der Änderungen nicht bestätigt hat, ist die Rubrik VIII. - Unterhaltspflichtige Angehörige außerhalb der Haushaltsgemeinschaft - mit grüner Tinte durchgestrichen. Im Zusatzblatt 1 zur Feststellung der angemessenen KdU, das von der Klägerin nicht unterschrieben ist, ist die Höhe der anfallenden Miete mit 280 EUR grün eingetragen. Die Klägerin legte die mit Datum vom 14.09.2004 unterschriebene Mietbescheinigung des B.M. vor, wonach die Miete, bestehend aus Nettokaltmiete in Höhe von 280 EUR und Gesamtmiete in Höhe von 400 EUR, seit 01.01.2003 laufend bezahlt wird.
Mit Bescheid vom 25.11.2004 (Änderungsbescheid vom 03.02.2005) bewilligte die Agentur für Arbeit Schwäbisch Gmünd (Rechtsvorgängerin der Beklagten) den Klägern ab 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 692,62 EUR. Ausweislich des Berechnungsbogens setzt sich der Betrag zusammen aus Regelleistung 345 EUR, Sozialgeld 207 EUR, Mehrbedarf für allein Erziehende 41 EUR, KdU 371,15 EUR, abzüglich Erwerbseinkommen 117,53 EUR (geringfügige Tätigkeit der Klägerin) und Kindergeld 154 EUR. Eine Unterhaltszahlung von B.M. für seinen Sohn wird nicht berücksichtigt. In den Folgeanträgen gab die Klägerin hinsichtlich der KdU an, dass keine Änderung eingetreten sei. Die Beklagte bewilligte daraufhin die KdU auch unter Berücksichtigung der Kaltmiete von 280 EUR ohne Berücksichtigung von Unterhalt weiter (vgl. Bescheide vom 23.05.2005, 17.11.2005, 22.12.2005, 17.05.2006, 02.11.2006, 24.04.2007, 31.05.2007, 07.11.2007, 19.05.2008, 09.07.2008, 18.07.2008).
Mit Schreiben vom 19.05.2008 forderte die Beklagte die Klägerin auf, die Anlage "UH -Unterhaltsansprüche gegenüber Dritten" ausgefüllt vorzulegen. In der Erklärung vom 30.05.2008 gab die Klägerin hinsichtlich ihres Sohnes an, dass Unterhalt nicht gefordert worden sei, weil dieser ein Teil der Miete sei, wie bereits vor Jahren der Beklagten angegeben worden sei. Nachdem der Beklagten bekannt wurde, dass die von den Klägern bewohnte Wohnung dem geschiedenen Ehemann und Vater gehört, forderte die Beklagte mit Schreiben vom 09.07.2008 einen Nachweis über die Weiterleitung der bewilligten Leistungen für die Miete. B.M. ließ auf Nachfrage der Beklagten mit Schreiben vom 01.07.2008 mitteilen, dass er die Wohnung in Erfüllung seiner Unterhaltverpflichtungen den Klägern zur unentgeltlichen Nutzung überlassen habe und deshalb keinen Unterhalt zahle. Die monatlichen Zins- und Tilgungsraten in Höhe von 450 EUR würden von ihm getragen. Die Klägerin bestätigte in einem Telefonat mit der Beklagten vom 14.07.2008 diese Angaben und wies darauf hin, dass sie bei der Antragstellung alles Herrn B. erklärt und dieser ihr gesagt habe, dass sie den Ehemann im Grundantrag trotzdem als Vermieter eintragen müsse. Auch habe dieser die Mietbescheinigung ausgefüllt. Einen Mietvertrag gebe es allerdings nicht.
Mit Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 24.07.2008 wurden die og Bescheide über die Bewilligung von Leistungen in der Zeit vom 01.01.2005 bis 31.08.2008 teilweise - nämlich gänzlich hinsichtlich der bewilligten Leistungen für KdU - in Höhe von 18.075,12 EUR zurückgenommen und von der Klägerin die Erstattung von 9.037,43 EUR sowie vom Kläger in Höhe von 9.037,69 EUR gefordert. Die Klägerin habe bei der Antragstellung zumindest grobfahrlässig falsche Angaben gemacht. Der Beklagten sei bisher nicht ersichtlich gewesen, dass die Miete nicht weitergeleitet werden müsse. In der Folge wurden Änderungsbescheide für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.11.2008 erlassen und Leistungen der Grundsicherung ohne KdU bewilligt (Bescheide vom 25.07.2008, 28.07.2008, 29.07.2008, 30.07.2008, 31.07.2008, 01.08.2008, 04.08.2008, 05.08.2008, 06.08.2008, vgl. Bl. 289 bis 354 VA).
Gegen sämtliche Bescheide hat die Klägerin Widerspruch eingelegt (vgl. Bl. 360 bis 385 VA), den sie damit begründete, die Verrechnung von Unterhaltsanspruch und Mietzins dem den Antrag annehmenden Sachbearbeiter Herrn B., der den Antrag daraufhin ausgefüllt habe, dargelegt zu haben. Dies betreffe auch nur die Kaltmiete, Heizung und Wasser habe die Klägerin bezahlt (Bl. 386 VA). Die Widersprüche hatten Erfolg, soweit die anerkannten Nebenkosten/Betriebskosten zurückgefordert worden waren. Im Übrigen - hinsichtlich der Kaltmiete - wurden sie zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 01.09.2008, Bl. 408 VA). Mit dem Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 30.09.2008 reduzierte die Beklagte den Erstattungsbetrag auf insgesamt 12.320 EUR (je 6.160 EUR) und hob den Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 24.07.2008 auf (Bl. 414 VA). Die sich daraus für den Leistungszeitraum ergebenden Änderungen setzte sie in den Änderungsbescheiden vom 01.10., 02.10., 06.10., 07.10., 08.10., 09.10., 10.10., 13.10.2008 um (nochmals geändert durch die Änderungsbescheide vom 23.10., 24.10. wegen der Neuberechnung des Zuschlags nach § 24 SGB II und vom 31.10.2008 wegen der versehentlichen Nichtberücksichtigung der Nebenkosten, Bl 547 bis 570 VA). Gegen den erneuten Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 30.09.2008 legte die Klägerin ebenfalls Widerspruch ein (Bl. 562 VA).
Am 30.09.2008 haben die Kläger Klage zum Sozialgericht Ulm (SG) erhoben und sich gegen die Rückforderung gewandt. Sie haben die Widerspruchsbegründung vertieft. Der Erinnerung nach habe die Klägerin Herrn B. auf dessen Nachfrage mitgeteilt, dass der Unterhalt 280 EUR betrage.
Die Beklagte ist der Klage mit der Begründung entgegengetreten, dass die Klägerin, auch wenn das Gespräch so abgelaufen sei, sich nach Erhalt des Erstbescheids hätte fragen müssen, warum sie dennoch KdU ausgezahlt bekomme, die klar und deutlich als solche ausgewiesen seien und von der Klägerin hätte erkannt werden können.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 16.10.2009 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass Rechtsgrundlage § 45 SGB X darstelle. Der von der Beklagten aufgehobene Bescheid (richtig die Bescheide) sei von Anfang an rechtswidrig gewesen, weil die Beklagte bei der Berechnung der KdU eine monatliche Kaltmiete von 280 EUR zugrunde gelegt habe, obwohl keinerlei Mietzahlungen an den Vermieter geleistet würden. Auf Vertrauensschutz könnten sich die Kläger nicht berufen, weil die Bewilligungsbescheide auf Angaben beruhten, die die Klägerin in zumindest grobfahrlässiger Weise in wesentlicher Beziehung unrichtig gemacht habe. Sie habe bei der erstmaligen Antragstellung angegeben, 280 EUR an ihren Vermieter zu leisten und habe auch eine entsprechende Mietbescheinigung vorgelegt, ohne die Unterhaltsverpflichtung des Vaters offen zu legen. Selbst wenn die Klägerin die Angaben wahrheitsgemäß gemacht habe, hätte sie den ergänzten Antrag nicht unterschreiben bzw. diesen nicht abgeben dürfen. Sie sei subjektiv in der Lage gewesen zu erkennen, dass die Angaben im Antragsformular nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmten. Dieses Fehlverhalten müsse sich der Kläger zu 2 zurechnen lassen. Nur wer wahrheitsgemäße Angaben mache, müsse Bewilligungsbescheide im Allgemeinen nicht auf ihre Richtigkeit überprüfen. Zwar habe sich den Bewilligungsbescheiden von November 2007 bis Mai 2007 nicht entnehmen lassen, dass Kosten für Unterkunft gewährt wurden; die Klägerin hätte dies durch einen Blick in die Berechnungsbögen jedoch leicht erkennen können.
Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 13.01.2010 zugestellte Urteil hat dieser am 22.01.2010 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass die Rückforderung an § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X scheitere. Die Klägerin habe sich hilfesuchend an Herrn B. gewandt, den tatsächlichen Sachverhalt bei der Erstantragstellung dargestellt und Herr B. habe optisch sichtbar die Angaben ergänzt, worauf die Klägerin vertraut habe. Die Beklagte habe seit der Antragstellung Kenntnis von den die Rücknahme rechtfertigen Tatsachen. Die Kläger hätten die Leistungen für den Lebensunterhalt verbraucht und ihr Vertrauen sei schutzwürdig, weil sie weder falsche Angaben gemacht noch Kenntnis von der Unrichtigkeit des Bewilligungsbescheids gehabt haben. Der Klägerin sei nicht bewusst gewesen, dass sie zu viel an Leistungen erhalte. Ihr könne es nicht als grob fahrlässig angelastet werden, wenn sie die rechtlich falsche Würdigung des Sachverhalts durch die Beklagte nicht erkannt habe. Zu berücksichtigen sei, dass bei der Einführung des SGB II bei allen Beteiligten eine gewisse Unsicherheit hinsichtlich der Auslegung und Anwendung des neuen Gesetzes geherrscht habe. Die Richtigkeit des Vortrags ergebe sich auch aus den späteren Angaben der Klägerin, in denen sie auf die Sachverhaltsdarstellung verwiesen habe. Inwiefern die Klägerin zur Erkenntnis der Unrichtigkeit subjektiv in der Lage gewesen sein solle, habe das SG nicht ausgeführt.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 16. Oktober 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 30.September 2008 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 21.07.2010 hat die Berichterstatterin T. B. und B.M. als Zeugen vernommen und die Klägerin angehört. Der Zeuge B. ging davon aus, dass die Eintragungen mit grüner Tinte im Antrag vom 15.09.2004 von ihm stammten. Im Übrigen konnte er sich an Einzelheiten nicht mehr erinnern und sich insbesondere die Eintragungen unter Rubrik VIII nicht erklären. Dies könne daran liegen, dass in der Anfangsphase des SGB II die Kunden im 15 Minutentakt hätten durchgeschleust werden müssen. Der Zeuge Mayer hat die Vereinbarungen mit der Klägerin sowie das Ausfüllen der Mietbescheinigung bestätigt. Auch wenn kein Geld geflossen sei, habe er doch quasi die Mietzahlung erhalten. Wegen des weiteren Inhalts der Aussagen wird auf die Niederschrift verwiesen.
Die Beteiligten haben sich im Termin bzw. schriftlich am 17.08.2010 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten (3 Band) und die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Kläger hat keinen Erfolg.
Die statthafte (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) sowie form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung der Kläger, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten gem. § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist zulässig aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten.
Gegenstand des Verfahrens ist nur noch der Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 30.09.2008. Hiergegen gehen die Kläger zulässig mit der Anfechtungsklage (§ 54 Abs.1 SGG) vor. Die prozessualen Voraussetzungen hierfür liegen vor, weil das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 24.07.2008 durchgeführt worden ist und die Klagefrist in Bezug auf den Widerspruchsbescheid vom 01.09.2008 gewahrt worden ist. Der Bescheid vom 30.09.2008, der den Vorgängerbescheid aufgehoben hat, ist gem. § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Die Klage ist jedoch unbegründet. Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung der Leistungsbewilligung ist - wie das SG zutreffend benannt hat - § 45 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II und § 330 Abs. 2 SGB III. Die Erstattungsforderung beruht auf § 50 SGB X.
Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Er darf nach Abs. 2 S. 1 dieser Vorschrift nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte in den unter Abs. 2 S. 3 Nr. 1 bis 3 genannten Fällen nicht berufen, dabei nach Nr. 2 dann nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Berechtigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, und nach Nr. 3 dann nicht, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Darüber hinaus sind die Fristen in Abs. 3 und 4 zu beachten. Diese Voraussetzungen sind vorliegend im Hinblick auf Nr. 3 erfüllt.
Zunächst handelte es sich bei den Bewilligungsbescheiden vom 23.05.2005, 17.11.2005, 22.12.2005, 17.05.2006, 02.11.2006, 24.04.2007, 31.05.2007, 07.11.2007, 19.05.2008, 09.07.2008 und 18.07.2008 um begünstigende Verwaltungsakte. Diese waren insoweit rechtswidrig, als die Kläger Leistungen für KdU in Höhe von 280 EUR erhalten haben, die sie entgegen der der Beklagten vorgelegten Mietbescheinigung nicht weitergeleitet haben und mussten. Auf Vertrauen können sich die Kläger nicht berufen.
Die Berufung auf Vertrauen scheitert nicht daran, dass die Klägerin - was sich der Kläger zu 2 zurechnen lassen müsste - Angaben vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Dem Antrag vom 15.09.2004 ist nicht zu entnehmen, dass die Klägerin den Sachverhalt die interne Verrechnung von Mietzins und Unterhaltsanspruch des Sohnes betreffend nicht dem Sachbearbeiter der Beklagten offengelegt hat. So stammen die mit grün vorgenommenen Eintragungen nicht von ihr, sondern offensichtlich von Herrn B ... Die Umstände, wie es zu den mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht in Einklang stehenden Angaben insbesondere hinsichtlich der Unterhaltsverpflichtung des B.M. gegenüber dem Kläger zu 2 kam, waren auch durch die Vernehmung des Zeugen B. nicht mehr aufklärbar. Der Zeuge hat an den Vorgang keine Erinnerung und keine Erklärung für die fehlende Eintragung in Rubrik VIII. Von daher ist nicht aufklärbar, ob die Eintragungen in grüner Schrift auf einer Fehlinformation durch die Klägerin beruhen, oder ob der Zeuge B. im Zuge der in der Anfangsphase der Einführung des SGB II aufgetretenen Unsicherheiten eventuell selber falsche Schlussfolgerungen aus den wahrheitsgemäßen Angaben der Klägerin gezogen hat. Zumindest ist die von der Klägerin im Termin am 15.09.2004 vorgelegte und von B.M. vorgelegte Mietbescheinigung irreführend, weil sie einen Geldfluss suggeriert, der nicht stattgefunden hat. Die Änderungen im Antrag können der Klägerin nicht zugeschrieben werden. Sie hat sie nicht mit ihrer Unterschrift als zutreffend anerkannt und ebenso das Zusatzblatt nicht unterschrieben. Entgegen der Auffassung des SG kann ihr nicht vorgehalten werden, diesen Antrag abgegeben zu haben. Denn dieser wurde erst bei der Abgabe von Herrn B. ergänzt. Der Klägerin können lediglich die nicht in grün ausgefüllten Angaben zugerechnet werden, die sie offensichtlich am Vortag ausgefüllt hat, die aber keine Auskunft über die hier maßgeblichen tatsächlichen Umstände geben und keinen Rückschluss auf diese zulassen. Die Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen der Rücknahmevoraussetzungen trägt die Beklagte (vgl BSG SozR 1300 § 45 Nr 49 S 156&8201;f).
Die Klägerin kann sich jedoch deshalb nicht auf Vertrauen berufen - was sich ihr damals noch minderjähriger Sohn ebenfalls zurechnen lassen muss - , weil sie die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts zumindest infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Bezugspunkt dieser Kenntnis oder des Kennenmüssens ist die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes. Sie liegt vor, soweit der Begünstigte weiß oder wissen muss, dass die ihn begünstigende Regelung vom geltenden Recht nicht gedeckt ist. Grundlage dieser Kenntnis ist danach der Verwaltungsakt mit seinem ggfs zu überprüfenden Verfügungssatz und dessen Unvereinbarkeit mit der Rechtslage (BSG SozR 3–1300 § 45 Nr 45 in Fortführung von BSGE 62, 103 = SozR 1300 § 48 Nr 39). Dafür genügt eine Parallelwertung in der Laiensphäre. Auf dieser Ebene besteht die erforderliche Kenntnis, wenn der Begünstigte weiß oder wissen muss, dass ihm die zuerkannte Leistung oder anderweitige Begünstigung so nicht zusteht (Schütze in v. Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, § 45 Rn. 55). Wissenmüssen ist dem zuzuschreiben, der die Rechtswidrigkeit infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Sie liegt nach der Legaldefinition des Abs 2 S 3 Nr 3 Hs 2 vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Maßgebend dafür ist ein subjektiver Sorgfaltsmaßstab. Die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße hat danach verletzt, wer schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (stRspr seit BSGE 42, 184 = SozR 4100 § 152 Nr 3; BSGE 62, 32 = SozR 4100 § 71 Nr 2; Steinwedel in KassKomm, SGB X § 45 Rn 39; Vogelgesang in Hauck/Noftz, SGB X § 45 Rn 42).
Ausgehend von diesen Grundsätzen hätte die Klägerin erkennen können und müssen, dass ihr und ihrem Sohn die bewilligten Leistungen so nicht zustehen, weil sie monatlich 280 EUR zu viel zur Verfügung hatte. Der Klägerin war klar, dass es sich durch die Vereinbarung mit ihrem Ex-Mann - keine Miete kein Unterhalt - für sie um ein Nullsummenspiel handelte, ihr aus dieser Vereinbarung heraus also kein Geld zur Verfügung steht. Ihre finanzielle Situation hat sich durch die Bewilligungsbescheide insofern wesentlich verbessert, als ihr nun 280 EUR für die Kaltmiete zusätzlich zur Verfügung standen, die sie nicht an ihren Ex-Mann weiterleiten musste. Das war für die Klägerin auch klar erkennbar. Diese Schlussfolgerung konnte die Klägerin bereits aus dem bewilligten Gesamtbetrag auf der ersten Seite des Verwaltungsakts ziehen, auch wenn darin die KdU zunächst noch nicht gesondert aufgeführt waren, weil der Betrag weit über die Summe der Regelsätze und Zuschläge unter Abzug der Einnahmen hinaus geht. Darüber hinaus ergeben sich aus dem Sozialrechtsverhältnis zwischen Bürger und Behörde Sorgfaltsanforderungen, nach denen zwar im Allgemeinen kein Anlass besteht, einen Verwaltungsakt des Näheren auf Richtigkeit zu prüfen, wenn im Verwaltungsverfahren richtige Angaben gemacht worden sind. Die Beteiligten sind jedoch im Sozialrechtsverhältnis verpflichtet, "sich gegenseitig vor vermeidbarem, das Versicherungsverhältnis betreffenden Schaden zu bewahren" (BSGE 34, 124 = SozR Nr 25 zu § 29 RVO; BSGE 77, 175 = SozR 3–4100 § 105 Nr 2 NZS 1996, 346 = Breith 1996, 678 = SozSich 1997, 198). Dem entsprechend ist der Adressat des Verwaltungsakts rechtlich gehalten, einen ihm günstigen Bewilligungsbescheid auch zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen (BSG SozR 3–1300 § 45 Nr 45 = FEVS 52, 494). Danach ist die Unkenntnis grob fahrlässig iSv Abs 2 S 3 Nr 3, wenn der Adressat, hätte er den Bewilligungsbescheid gelesen und zur Kenntnis genommen, auf Grund einfachster und nahe liegender Überlegungen sicher hätte erkennen können, dass der zuerkannte Anspruch nicht oder jedenfalls so nicht besteht (so BSGE 62, 103 = SozR 1300 § 48 Nr 39). Davon ist bei Fehlern auszugehen, die sich erstens aus dem begünstigenden Verwaltungsakt selbst oder anderen Umständen ergeben und zweitens für das Einsichtsvermögen des Betroffenen ohne weiteres erkennbar sind (BSG SozR 3–1300 § 45 Nr 45 = FEVS 52, 494). Das ist anzunehmen bei solchen Fehlern, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Persönlichkeit des Betroffenen und seines Verhaltens (BSGE 5, 267 = NJW 1957, 1815) augenfällig sind. So liegt der Fall hier. Diese Schlussfolgerung ergab sich leicht aus dem Lesen des Berechnungsbogens, dem bei einfacher Durchsicht zu entnehmen ist, dass trotz der internen Verrechnung der KdU diese über die von der Klägerin zu tragenden Verbrauchskosten hinaus in Höhe von 371,15 EUR bewilligt worden waren. Hierdurch hätten sich Zweifel an der Richtigkeit der ergangenen Entscheidung aufdrängen müssen, die die Verpflichtung nach sich zieht, Erkundigungen bei der Beklagten einzuholen.
Hierzu war die Klägerin, die sich ausweislich des Berwerbungstagebuchs auch als Lohn- und Gehaltssachbearbeiterin beworben hat, nach ihrem subjektiven Empfängerhorizont auch in der Lage. Es kam hier entgegen der Ansicht des Klägervertreters nicht auf eine komplizierte zivilrechtliche Rechtsfrage an. Für den Umstand, dass die Klägerin ab 01.01.2005 monatlich 280 EUR mehr zur Verfügung hatte, als ihr eigentlich zustand, ist es letztlich unerheblich, welche rechtliche Konstruktion sich hinter der Vereinbarung verbirgt, ob es sich dabei um eine Verrechnung, eine Aufrechnung oder einen Verzicht handelt und ob dies wirksam ist oder nicht. Durch die vorzunehmende Plausibilitätsprüfung hätte die Klägerin erkennen müssen, dass ihr KdU in Höhe von 317,15 EUR in der Höhe nicht zustehen. Sie konnte auch im Berechnungsbogen erkennen, dass die Beklagte die intern mit dem Ex-Mann vereinbarte Gegenrechnung offenbar nicht nachvollzogen hat. Für diese Schlussfolgerungen reicht eine einfache Parallelwertung in der Laiensphäre.
Die Jahresfrist nach § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X ist gewahrt. Positive Kenntnis von den Umständen hat die Beklagte erst im Zusammenhang mit dem Ausfüllen der Anlage "UH" im Mai 2008 erlangt. Keine andere Einschätzung ergibt sich durch den Vermerk vom 05.04.2006 auf Bl. 109 VA, in dem es heißt: " ...hat Vater die Pflicht zum Unterhalt zahlen. Nicht in der Berechnung berücksichtigen". Dieser Vermerk wurde anlässlich der Prüfung von Zinseinnahmen des Klägers zu 2 auf einem Konto, das ihm sein Vater eingerichtet hat, angebracht und bezieht sich nicht auf eine Prüfung der Unterhaltsverpflichtung im Rahmen der Prüfung der Hilfebedürftigkeit. In dem Zusammenhang hat die Beklagte jedoch keinen Anlass zur Prüfung des Vorgangs insgesamt gehabt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BWB
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