Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 8 U 766/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 U 3211/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29. April 2010 wird zurückgewiesen.
Dem Kläger werden Verschuldenskosten auferlegt. Er trägt Gerichtskosten in Höhe von 400 EUR und hat der Beklagten die zu entrichtende Pauschgebühr zur Hälfte - in Höhe von 112,50 EUR - zu erstatten. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein Riss der Supraspinatussehne der rechten Schulter Folge des von der Beklagten festgestellten Arbeitsunfalls vom 18.10.2007 ist und dem Kläger deswegen Verletztengeld und Verletztenrente zusteht.
Der Beklagten war mit Schreiben vom 28.01.2008 der AOK - M. O., B., der Unfall bekannt geworden, da sie einen Erstattungsanspruch für die unter der Diagnose: Bänderriss dem Kläger gewährten Kassenleistungen anmeldete. Im beigefügten, vom Kläger unter dem 02.01.2008 ausgefüllten Fragebogen hatte er den Unfalltag angegeben und vermerkt, beim Arbeiten mit schweren Gegenständen habe er sich einen Bänderriss zugezogen, der erst jetzt vom Arzt festgestellt worden sei.
Die Beklagte trat in ein Feststellungsverfahren ein. Sie hörte den Kläger (Fragebogen von 18.02.2008: er habe nach dem Unfall weitergearbeitet, die Arbeit sei erst am 09.11.2007 eingestellt worden; beim Sturz nach vorne habe er sich mit der Oberseite der rechten Hand an einem Rohr des Gerüsts abgestützt, um einen Sturz zu vermeiden) und die den Kläger behandelnden Ärzte (Befundbericht von Dr. K. vom 18.02.2008: Erstvorstellung am 09.11.2007 mit Befund einer Ruptur der Supraspinatussehne rechts, nachgereicht wurden Behandlungsberichte über die athroskopische Revision der linken Schulter mit Rotatorenmanschettennaht im März 2005; Befundbericht von Röntgenarzt W. vom 27.11.2007 über eine Kernspintomographie am 23.11.2007). Die Beklagte veranlasste die Begutachtung des Klägers durch Prof. Dr. C ... Dieser verneinte in seinem Gutachten vom 15.07.2008 den wesentlichen Zusammenhang des Unfalls mit der von ihm diagnostizierten kompletten Ruptur der Obergrätenmuskelsehne und des oberen Abschnitts der Untergrätenmuskelsehne rechts, der degenerativen Zeichen der Rotatorenmanschette sowie Arthrose des Schultereckgelenks mit Kraftminderung, Bewegungseinschränkung und belastungsabhängigen Beschwerden sowie teils Ruheschmerzen. Unfallbedingt sei eine Prellung des rechten Unterarms, die folgenlos verheilt sei. Das Unfallereignis werde als Gelegenheitsursache erachtet.
Mit Bescheid vom 18.09.2008 stellte die Beklagte das Ereignis vom 18.10.2007 als Arbeitsunfall fest, lehnte einen Anspruch auf Rente ab. Eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit habe nicht bestanden. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 21.01.2009 zurückgewiesen.
Der Kläger erhob am 23.02.2009 Klage vor dem Sozialgericht Karlsruhe. Das Sozialgericht holte das Vorerkrankungsverzeichnis der AOK M. O. vom 20.05.2009 ein, indem u.a. wegen einer Entzündung der Schultergelenkkapsel eine Arbeitsunfähigkeit vom 08.01.2004 bis 31.03.2004 eingetragen ist und hörte Dr. K. (Aussage von 18.05.2009) und Dr. H. (Aussage vom 20.05.2009) schriftlich als sachverständige Zeugen.
In dem von Amts wegen veranlassten Gutachten vom 05.11.2009 verneinte Dr. S. den unfallbedingten Zusammenhang der von ihm diagnostizierten Rotatorenmanschettenruptur der rechten Schulter. Dem auch bei seiner Untersuchung geschilderte Unfallhergang fehle wie den vorangegangenen Hergangsbeschreibungen ein für die Rotatorenmanschette gefährdendes Moment, das eine traumatische Läsion nahe lege. Es lägen unfallvorbestehende degenerative Veränderungen vor, die 2004 zu einer nahezu drei Monate dauernden Arbeitsunfähigkeit unter der von Dr. K. mitgeteilten Diagnose einer Periarthritis humero scapularis geführt hätten. Es sei davon auszugehen, dass die Gesundheitsstörungen der rechten Schulter bereits zum Unfallzeitpunkt bestanden hätten und nicht durch den Unfall ausgelöst worden seien.
In dem auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholten Gutachten vom 24.02.2010 ging der Sachverständige Dr. H. von einer unfallbedingten Distorsion des rechten Schultergelenks mit dadurch resultierender passagerer Dekompensation der Schulterfunktion aus. Eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit habe bis zwei Monate nach dem Trauma vom 18.10.2007 bestanden. Die danach fortbestehender Arbeitsunfähigkeit sei nicht unfallbedingt gewesen. Weder in der Befunderhebung noch in der Zusammenhangsbeurteilung weiche er von dem Gutachten von Dr. S. ab. Lediglich bei der Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) gehe er von 10 v.H. aus. Der Rotatorenmanschettendefekt sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorbestehend und unfallunabhängig. Aus der zeitnah gefertigten Kernspintomographie ergebe sich kein Hinweis auf frische Unfallschäden. Die weit retrahierte Supra- und craniale Infraspinatussehne ohne korrespondierende Bursitis, wie sie nach einem Trauma zu erwarten wäre, sei wegweisend. Außerdem ergebe sich bereits aus dem MRT eine deutliche Atrophie der Supra- und Infraspinatusmuskulatur mit fortgeschrittener stenosierender Arthrose des Gelenks.
Mit Urteil vom 29.04.2010 wies das Sozialgericht die Klage ab. In den Entscheidungsgründen stützte es sich auf die Gutachten von Prof. Dr. C., Dr. S. und Dr. H ...
Gegen das dem Kläger am 25.05.2010 zugestellte Urteil hat er am 25.06.2010 beim Sozialgericht Berufung eingelegt und vorgetragen, er sei mit den Gutachten nicht einverstanden. Er strebe eine nochmalige Begutachtung im Berufungsverfahren an. Dr. S. habe sich mit seinen Verletzungen nicht auseinandergesetzt. Dr. H. habe lediglich die Feststellungen des Sachverständigen Dr. S. übernommen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29.04.2010 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 18.09.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.01.2009 abzuändern sowie festzustellen, dass ein Riss der Supraspinatussehne der rechten Schulter weitere Folge des Arbeitsunfalls vom 18.10.2007 ist, sowie die Beklagte zu verurteilen, vom 20.12.2007 bis 13.10.2008 Verletztengeld in gesetzlicher Höhe und ab 14.10.2008 Verletztenrente nach einer MdE von mindestens 20 v.H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf die Ausführung im angefochtenen Urteil.
Im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 15.10.2010 ist durch den Vorsitzenden die im Sozialversicherungsrecht anzuwendende Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingung dargelegt worden - wie bereits in knapper Form mit richterlicher Verfügung vom 20.08.2010 -, sowie die Bewertungskriterien zur Beurteilung einer missbräuchlichen Prozessführung. Außerdem sind die Beteiligten auf die Möglichkeit hingewiesen worden, dass mangels Erfolgsaussicht der Berufung eine Entscheidung des Senats durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG in Betracht komme. Die Beteiligten haben hiergegen keine Einwendungen erhoben. Auf die Niederschrift vom 15.10.2010 wird verwiesen
Der Senat hat die Verwaltungsakten der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts beigezogen. Auf diese Unterlagen und auf die beim Senat angefallene Akte wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann über die gemäß den §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss entscheiden, da er diese einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind auf diese beabsichtigte Vorgehensweise im Termin am 15.10.2010 hingewiesen worden. Sie haben hiergegen ausdrücklich keine Einwendungen erhoben und haben nach Zusendung der Niederschrift mit Verfügung vom 19.10.2010 nochmals Gelegenheit zur Äußerung erhalten.
Die Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 18.09.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.01.2009 ist rechtmäßig. Es besteht kein Anspruch auf Feststellung weiterer Unfallfolgen und Gewährung von Verletztengeld ab 12.10.2007 sowie nachfolgend Verletztenrente. Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts ist nicht zu beanstanden.
Das Sozialgericht hat die Rechtsgrundlagen und die Rechtsgrundsätze zur Feststellung von Unfallfolgen und der geltend gemachten Geldleistungen vollständig und zutreffend dargelegt und angewendet. Der Senat schließt sich nach eigener Überprüfung diesen Ausführungen an und verweist auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil (§ 153 Abs. 2 SGG).
Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren zwingt zu keiner anderen Beurteilung. Keines der im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten stützt das Klagebegehren. Nach den überzeugenden Ausführungen der gerichtlichen Sachverständigen Dr. S. und Dr. H. ist bereits nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der vom Kläger auch teilweise unterschiedlich geschilderte Unfallmechanismus zu der diagnostizierten Ruptur der Rotatorenmanschette führte. Vielmehr spricht nach dem Unfallhergang, nach dem durch Kernspintomographie gesicherten unfallvorbestehenden degenerativen Schaden und nach dem Verhalten des Klägers nach dem Unfall, der bis zur ärztlichen Vorstellung noch mehrere Wochen weitergearbeitet hatte, mehr dafür, dass die Rupturen durch degenerative Prozesse bereits eingetreten waren. Hierauf deutet auch die mehrmonatige Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2004 hin, die auf Beschwerden an der rechten Schulter beruhte, was der Kläger im Erörterungstermin auch eingeräumt hat. Dass hierfür Feuchtigkeit und Enge während Arbeiten in einem Schacht vom Kläger verantwortlich gemacht werden, wie er im Erörterungstermin dargelegt hat, ist für die Beurteilung der damals diagnostizierten Entzündung im rechten Schultergelenk als bereits 2004 entstandener Vorschaden entscheidungsunerheblich.
Doch selbst dann, wenn durch das Ereignis am 18.10.2007 eine Ruptur oder ein weiterer Einriss einer vorbestehenden Teilruptur eingetreten wäre, wäre der Unfallhergang nur als unversicherte Gelegenheitsursache zu beurteilen. Der Senat kann dahingestellt sein lassen, ob bereits die diagnostizierte fortgeschrittene Degeneration der Schultergelenksanteile hat erwarten lassen, dass jedes Alltagsereignis auch zu einer Ruptur der Rotatorenmanschette führt. Denn die durch den Unfallhergang denkbare Belastung der Rotatorenmanschette überstieg nicht eine Alltagsbelastung, weshalb dies den Rückschluss auf eine nicht dem Unfallversicherungsschutz unterfallende entsprechend stark ausgeprägte Vorschädigung zulässt. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kommt es nicht auf das äußere Geschehen (Sturz oder plötzlicher Stoß) an (vgl. vgl. stellvertretend zuletzt Beschl. des Senats vom 17.05.2010 - L 9 U 5465/08 - und vom 07.08.2009 L 8 U 5351/08 , unveröffentlicht; so auch der 1. Senat des LSG Baden-Württemberg, vgl. Urteil vom 10.03.2008 L 1 U 2511/07 , veröffentlicht in Juris). Maßgebend für die Beurteilung ist, ob das verletzte Organ unmittelbar einer Einwirkung ausgesetzt war, die die Alltagsbelastung übersteigt. Abgesehen davon dass der Kläger je nach Verfahrensstand unterschiedliche Angaben zu der belastungs-/sturzbedingten Armbewegung gemacht hatte (im AOK-Fragebogen vom 02.01.2008: Arbeiten mit schweren Gegenständen; im Unfallfragebogen der Beklagten: bei leicht zur Seite ausgestrecktem Arm habe er sich mit der Oberseite der rechten Hand am Rohr des Gerüsts abgestützt; bei der Untersuchung durch Prof. Dr. C.: mit dem rechten Arm, in dessen Hand eine Wasserwaage gehalten worden sei, sei der rechte Unterarm nach vorne gegen das Geländer gestoßen, die Bewegung entspreche eine Anteversion bzw. leichten Abduktion; bei der Untersuchung durch Dr. S.: beim Sturz nach vorne habe er die Wasserwaage von unten in das Gerüst eingehakt, es ist eine Aufwärtsbewegung des gestreckten Arms nach vorne demonstriert worden; bei der Untersuchung durch Dr. H.: Anpralltrauma der rechten Hand mit ausgestreckten Arm) ist es bei keiner der Schilderung zum Sturz gekommen. Auch die während des Erörterungstermins vor dem Senat vom Kläger nochmals unaufgefordert demonstrierte Bewegung ergab lediglich eine Neigung des Oberkörpers zur Seite, so dass der nicht übergewichtige und nicht sehr große Kläger (nach Befund von Dr. S.: Körpergröße 170 cm, Körpergewicht 75 kg) mit der Hand oder mit dem Unterarm keinen erkennbaren hohen Druck ausgleichen musste, um die Balance zu halten - in welcher Körperstellung des Armes auch immer dies der Fall gewesen ist. Hierauf haben sinngemäß Prof. Dr. C. und auch Dr. S. hingewiesen, die unter Darlegung des ihnen gegenüber geschilderten Unfallhergangs auch von einer Gelegenheitsursache ausgingen.
Die Beurteilung, dass bei dem Unfall lediglich eine schmerzhafte Zerrung, die folgenlos ausgeheilt ist, aufgetreten ist, hält auch der Senat für überzeugend.
Nach alledem konnte die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben und sie war mit der Kostenentscheidung aus § 193 SGG zurückzuweisen. Der Senat hat dem Kläger gemäß § 192 Abs. 1 SGG Kosten in Höhe von 400 Euro wegen missbräuchlicher Prozessführung auferlegt. Nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Dem Beteiligten steht gleich sein Vertreter oder Bevollmächtigter. Als verursachter Kostenbetrag gilt dabei mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 SGG für die jeweilige Instanz (§ 192 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGG).
Abzustellen ist dabei auf die (objektivierte) Einsichtsfähigkeit eines vernünftigen Verfahrensbeteiligten und damit auf den "Einsichtigen" im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. hierzu stellvertretend BVerfG, Beschluss vom 11.10.2001, Az. 2 BvR 1271/01 m.w.N.). Es kommt nicht auf die konkrete subjektive Sicht des betroffenen Beteiligten an. Anders als beim Begriff des "Mutwillens", der bereits nach dem Wortlaut ein subjektives Element enthält, ist der Fassung des § 192 SGG zufolge, die er mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetztes vom 17.08.2001 erhalten hat, für den Missbrauch nicht mehr erforderlich, dass der Beteiligte subjektiv weiß, die Rechtsverfolgung sei aussichtslos und er führe nun entgegen besserer Einsicht den Prozess weiter. Dies ergibt sich aus der Intention des Gesetzgebers, wie sie im Gesetzgebungsverfahren zu dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes zum Ausdruck gekommen ist (BT-Drs. 14/5943, S. 28), der den § 192 SGG nach dem Vorbild des § 34 Abs. 2 BVerfGG gestalten wollte und für dessen Anwendung trotz seiner Überschrift im Fall des § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kein Verschulden des Betroffenen erforderlich ist (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteile des Senats vom 20.11.2009 - L 8 SB 1648/08 – und vom 28.11.2008 - L 8 AL 1799/07- unveröffentlicht).
Der Kläger ist im Termin am 15.10.2010 vom Vorsitzenden auf die Möglichkeit der Verhängung von Verschuldenskosten nach § 192 SGG hingewiesen worden. Auch hat der Kläger ein besonders hohes Maß an Uneinsichtigkeit bewiesen. Kein begutachtender Arzt hat im Verfahren das Klagebegehren mit seinen Ausführungen gestützt. Selbst der vom Kläger nach § 109 SGG als Arzt seines Vertrauens benannte Sachverständige Dr. H. hat das Vorliegen der vom Kläger geltend gemachten Unfallfolgen verneint. Im Termin sind dem Kläger vom Vorsitzenden und von seinem Bevollmächtigten die Bewertungsgrundsätze erläutert und im Hinblick auf das Ergebnis der Gutachten ein Erfolg der Berufung als fern liegend dargelegt worden. Der Kläger hat zwar erklärt, er habe die Erläuterungen verstanden, doch er empfinde das Ergebnis als ungerecht. Der Senat hat dem Kläger in Ausübung seines Ermessens Missbrauchskosten in Höhe von 400 EUR auferlegt, wobei die tatsächlich durch das Verhalten des Klägers verursachten Kosten für die Abfassung des Beschlusses unter Beteiligung von drei Richtern deutlich darüber liegen dürften (nach älterer Rechtsprechung und Literatur betragen Betriebskosten für eine Richterstunde 200-300 DM bzw. 350-450 DM, vgl. Groß in Lütke, SGG Handkommentar, 2. Aufl., § 192 Rn. 23 m.w.N.). Daneben hat der Kläger der Beklagten die Hälfte der von dieser zu entrichtenden Pauschgebühr zu erstatten, denn nach § 186 Satz 1 SGG wäre die Pauschgebühr im Falle einer Erledigung des Rechtsstreits ohne Urteil auf die Hälfte ermäßigt worden. Bei verständigem Handeln des Klägers wären diese Kosten daher vermeidbar gewesen, sie sind somit durch den Kläger an die Beklagte zu erstatten (vgl. BSG, Urteil vom 27. April 1994 - 10 Rar 10/93 -, juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.04.2010 - L 12 AL 5449/09 -, juris und www.sozialgerichtsbarkeit.de; Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 192 Rdnr. 13, 15).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Dem Kläger werden Verschuldenskosten auferlegt. Er trägt Gerichtskosten in Höhe von 400 EUR und hat der Beklagten die zu entrichtende Pauschgebühr zur Hälfte - in Höhe von 112,50 EUR - zu erstatten. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein Riss der Supraspinatussehne der rechten Schulter Folge des von der Beklagten festgestellten Arbeitsunfalls vom 18.10.2007 ist und dem Kläger deswegen Verletztengeld und Verletztenrente zusteht.
Der Beklagten war mit Schreiben vom 28.01.2008 der AOK - M. O., B., der Unfall bekannt geworden, da sie einen Erstattungsanspruch für die unter der Diagnose: Bänderriss dem Kläger gewährten Kassenleistungen anmeldete. Im beigefügten, vom Kläger unter dem 02.01.2008 ausgefüllten Fragebogen hatte er den Unfalltag angegeben und vermerkt, beim Arbeiten mit schweren Gegenständen habe er sich einen Bänderriss zugezogen, der erst jetzt vom Arzt festgestellt worden sei.
Die Beklagte trat in ein Feststellungsverfahren ein. Sie hörte den Kläger (Fragebogen von 18.02.2008: er habe nach dem Unfall weitergearbeitet, die Arbeit sei erst am 09.11.2007 eingestellt worden; beim Sturz nach vorne habe er sich mit der Oberseite der rechten Hand an einem Rohr des Gerüsts abgestützt, um einen Sturz zu vermeiden) und die den Kläger behandelnden Ärzte (Befundbericht von Dr. K. vom 18.02.2008: Erstvorstellung am 09.11.2007 mit Befund einer Ruptur der Supraspinatussehne rechts, nachgereicht wurden Behandlungsberichte über die athroskopische Revision der linken Schulter mit Rotatorenmanschettennaht im März 2005; Befundbericht von Röntgenarzt W. vom 27.11.2007 über eine Kernspintomographie am 23.11.2007). Die Beklagte veranlasste die Begutachtung des Klägers durch Prof. Dr. C ... Dieser verneinte in seinem Gutachten vom 15.07.2008 den wesentlichen Zusammenhang des Unfalls mit der von ihm diagnostizierten kompletten Ruptur der Obergrätenmuskelsehne und des oberen Abschnitts der Untergrätenmuskelsehne rechts, der degenerativen Zeichen der Rotatorenmanschette sowie Arthrose des Schultereckgelenks mit Kraftminderung, Bewegungseinschränkung und belastungsabhängigen Beschwerden sowie teils Ruheschmerzen. Unfallbedingt sei eine Prellung des rechten Unterarms, die folgenlos verheilt sei. Das Unfallereignis werde als Gelegenheitsursache erachtet.
Mit Bescheid vom 18.09.2008 stellte die Beklagte das Ereignis vom 18.10.2007 als Arbeitsunfall fest, lehnte einen Anspruch auf Rente ab. Eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit habe nicht bestanden. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 21.01.2009 zurückgewiesen.
Der Kläger erhob am 23.02.2009 Klage vor dem Sozialgericht Karlsruhe. Das Sozialgericht holte das Vorerkrankungsverzeichnis der AOK M. O. vom 20.05.2009 ein, indem u.a. wegen einer Entzündung der Schultergelenkkapsel eine Arbeitsunfähigkeit vom 08.01.2004 bis 31.03.2004 eingetragen ist und hörte Dr. K. (Aussage von 18.05.2009) und Dr. H. (Aussage vom 20.05.2009) schriftlich als sachverständige Zeugen.
In dem von Amts wegen veranlassten Gutachten vom 05.11.2009 verneinte Dr. S. den unfallbedingten Zusammenhang der von ihm diagnostizierten Rotatorenmanschettenruptur der rechten Schulter. Dem auch bei seiner Untersuchung geschilderte Unfallhergang fehle wie den vorangegangenen Hergangsbeschreibungen ein für die Rotatorenmanschette gefährdendes Moment, das eine traumatische Läsion nahe lege. Es lägen unfallvorbestehende degenerative Veränderungen vor, die 2004 zu einer nahezu drei Monate dauernden Arbeitsunfähigkeit unter der von Dr. K. mitgeteilten Diagnose einer Periarthritis humero scapularis geführt hätten. Es sei davon auszugehen, dass die Gesundheitsstörungen der rechten Schulter bereits zum Unfallzeitpunkt bestanden hätten und nicht durch den Unfall ausgelöst worden seien.
In dem auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholten Gutachten vom 24.02.2010 ging der Sachverständige Dr. H. von einer unfallbedingten Distorsion des rechten Schultergelenks mit dadurch resultierender passagerer Dekompensation der Schulterfunktion aus. Eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit habe bis zwei Monate nach dem Trauma vom 18.10.2007 bestanden. Die danach fortbestehender Arbeitsunfähigkeit sei nicht unfallbedingt gewesen. Weder in der Befunderhebung noch in der Zusammenhangsbeurteilung weiche er von dem Gutachten von Dr. S. ab. Lediglich bei der Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) gehe er von 10 v.H. aus. Der Rotatorenmanschettendefekt sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorbestehend und unfallunabhängig. Aus der zeitnah gefertigten Kernspintomographie ergebe sich kein Hinweis auf frische Unfallschäden. Die weit retrahierte Supra- und craniale Infraspinatussehne ohne korrespondierende Bursitis, wie sie nach einem Trauma zu erwarten wäre, sei wegweisend. Außerdem ergebe sich bereits aus dem MRT eine deutliche Atrophie der Supra- und Infraspinatusmuskulatur mit fortgeschrittener stenosierender Arthrose des Gelenks.
Mit Urteil vom 29.04.2010 wies das Sozialgericht die Klage ab. In den Entscheidungsgründen stützte es sich auf die Gutachten von Prof. Dr. C., Dr. S. und Dr. H ...
Gegen das dem Kläger am 25.05.2010 zugestellte Urteil hat er am 25.06.2010 beim Sozialgericht Berufung eingelegt und vorgetragen, er sei mit den Gutachten nicht einverstanden. Er strebe eine nochmalige Begutachtung im Berufungsverfahren an. Dr. S. habe sich mit seinen Verletzungen nicht auseinandergesetzt. Dr. H. habe lediglich die Feststellungen des Sachverständigen Dr. S. übernommen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29.04.2010 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 18.09.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.01.2009 abzuändern sowie festzustellen, dass ein Riss der Supraspinatussehne der rechten Schulter weitere Folge des Arbeitsunfalls vom 18.10.2007 ist, sowie die Beklagte zu verurteilen, vom 20.12.2007 bis 13.10.2008 Verletztengeld in gesetzlicher Höhe und ab 14.10.2008 Verletztenrente nach einer MdE von mindestens 20 v.H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf die Ausführung im angefochtenen Urteil.
Im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 15.10.2010 ist durch den Vorsitzenden die im Sozialversicherungsrecht anzuwendende Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingung dargelegt worden - wie bereits in knapper Form mit richterlicher Verfügung vom 20.08.2010 -, sowie die Bewertungskriterien zur Beurteilung einer missbräuchlichen Prozessführung. Außerdem sind die Beteiligten auf die Möglichkeit hingewiesen worden, dass mangels Erfolgsaussicht der Berufung eine Entscheidung des Senats durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG in Betracht komme. Die Beteiligten haben hiergegen keine Einwendungen erhoben. Auf die Niederschrift vom 15.10.2010 wird verwiesen
Der Senat hat die Verwaltungsakten der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts beigezogen. Auf diese Unterlagen und auf die beim Senat angefallene Akte wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann über die gemäß den §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss entscheiden, da er diese einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind auf diese beabsichtigte Vorgehensweise im Termin am 15.10.2010 hingewiesen worden. Sie haben hiergegen ausdrücklich keine Einwendungen erhoben und haben nach Zusendung der Niederschrift mit Verfügung vom 19.10.2010 nochmals Gelegenheit zur Äußerung erhalten.
Die Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 18.09.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.01.2009 ist rechtmäßig. Es besteht kein Anspruch auf Feststellung weiterer Unfallfolgen und Gewährung von Verletztengeld ab 12.10.2007 sowie nachfolgend Verletztenrente. Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts ist nicht zu beanstanden.
Das Sozialgericht hat die Rechtsgrundlagen und die Rechtsgrundsätze zur Feststellung von Unfallfolgen und der geltend gemachten Geldleistungen vollständig und zutreffend dargelegt und angewendet. Der Senat schließt sich nach eigener Überprüfung diesen Ausführungen an und verweist auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil (§ 153 Abs. 2 SGG).
Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren zwingt zu keiner anderen Beurteilung. Keines der im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten stützt das Klagebegehren. Nach den überzeugenden Ausführungen der gerichtlichen Sachverständigen Dr. S. und Dr. H. ist bereits nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der vom Kläger auch teilweise unterschiedlich geschilderte Unfallmechanismus zu der diagnostizierten Ruptur der Rotatorenmanschette führte. Vielmehr spricht nach dem Unfallhergang, nach dem durch Kernspintomographie gesicherten unfallvorbestehenden degenerativen Schaden und nach dem Verhalten des Klägers nach dem Unfall, der bis zur ärztlichen Vorstellung noch mehrere Wochen weitergearbeitet hatte, mehr dafür, dass die Rupturen durch degenerative Prozesse bereits eingetreten waren. Hierauf deutet auch die mehrmonatige Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2004 hin, die auf Beschwerden an der rechten Schulter beruhte, was der Kläger im Erörterungstermin auch eingeräumt hat. Dass hierfür Feuchtigkeit und Enge während Arbeiten in einem Schacht vom Kläger verantwortlich gemacht werden, wie er im Erörterungstermin dargelegt hat, ist für die Beurteilung der damals diagnostizierten Entzündung im rechten Schultergelenk als bereits 2004 entstandener Vorschaden entscheidungsunerheblich.
Doch selbst dann, wenn durch das Ereignis am 18.10.2007 eine Ruptur oder ein weiterer Einriss einer vorbestehenden Teilruptur eingetreten wäre, wäre der Unfallhergang nur als unversicherte Gelegenheitsursache zu beurteilen. Der Senat kann dahingestellt sein lassen, ob bereits die diagnostizierte fortgeschrittene Degeneration der Schultergelenksanteile hat erwarten lassen, dass jedes Alltagsereignis auch zu einer Ruptur der Rotatorenmanschette führt. Denn die durch den Unfallhergang denkbare Belastung der Rotatorenmanschette überstieg nicht eine Alltagsbelastung, weshalb dies den Rückschluss auf eine nicht dem Unfallversicherungsschutz unterfallende entsprechend stark ausgeprägte Vorschädigung zulässt. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kommt es nicht auf das äußere Geschehen (Sturz oder plötzlicher Stoß) an (vgl. vgl. stellvertretend zuletzt Beschl. des Senats vom 17.05.2010 - L 9 U 5465/08 - und vom 07.08.2009 L 8 U 5351/08 , unveröffentlicht; so auch der 1. Senat des LSG Baden-Württemberg, vgl. Urteil vom 10.03.2008 L 1 U 2511/07 , veröffentlicht in Juris). Maßgebend für die Beurteilung ist, ob das verletzte Organ unmittelbar einer Einwirkung ausgesetzt war, die die Alltagsbelastung übersteigt. Abgesehen davon dass der Kläger je nach Verfahrensstand unterschiedliche Angaben zu der belastungs-/sturzbedingten Armbewegung gemacht hatte (im AOK-Fragebogen vom 02.01.2008: Arbeiten mit schweren Gegenständen; im Unfallfragebogen der Beklagten: bei leicht zur Seite ausgestrecktem Arm habe er sich mit der Oberseite der rechten Hand am Rohr des Gerüsts abgestützt; bei der Untersuchung durch Prof. Dr. C.: mit dem rechten Arm, in dessen Hand eine Wasserwaage gehalten worden sei, sei der rechte Unterarm nach vorne gegen das Geländer gestoßen, die Bewegung entspreche eine Anteversion bzw. leichten Abduktion; bei der Untersuchung durch Dr. S.: beim Sturz nach vorne habe er die Wasserwaage von unten in das Gerüst eingehakt, es ist eine Aufwärtsbewegung des gestreckten Arms nach vorne demonstriert worden; bei der Untersuchung durch Dr. H.: Anpralltrauma der rechten Hand mit ausgestreckten Arm) ist es bei keiner der Schilderung zum Sturz gekommen. Auch die während des Erörterungstermins vor dem Senat vom Kläger nochmals unaufgefordert demonstrierte Bewegung ergab lediglich eine Neigung des Oberkörpers zur Seite, so dass der nicht übergewichtige und nicht sehr große Kläger (nach Befund von Dr. S.: Körpergröße 170 cm, Körpergewicht 75 kg) mit der Hand oder mit dem Unterarm keinen erkennbaren hohen Druck ausgleichen musste, um die Balance zu halten - in welcher Körperstellung des Armes auch immer dies der Fall gewesen ist. Hierauf haben sinngemäß Prof. Dr. C. und auch Dr. S. hingewiesen, die unter Darlegung des ihnen gegenüber geschilderten Unfallhergangs auch von einer Gelegenheitsursache ausgingen.
Die Beurteilung, dass bei dem Unfall lediglich eine schmerzhafte Zerrung, die folgenlos ausgeheilt ist, aufgetreten ist, hält auch der Senat für überzeugend.
Nach alledem konnte die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben und sie war mit der Kostenentscheidung aus § 193 SGG zurückzuweisen. Der Senat hat dem Kläger gemäß § 192 Abs. 1 SGG Kosten in Höhe von 400 Euro wegen missbräuchlicher Prozessführung auferlegt. Nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Dem Beteiligten steht gleich sein Vertreter oder Bevollmächtigter. Als verursachter Kostenbetrag gilt dabei mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 SGG für die jeweilige Instanz (§ 192 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGG).
Abzustellen ist dabei auf die (objektivierte) Einsichtsfähigkeit eines vernünftigen Verfahrensbeteiligten und damit auf den "Einsichtigen" im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. hierzu stellvertretend BVerfG, Beschluss vom 11.10.2001, Az. 2 BvR 1271/01 m.w.N.). Es kommt nicht auf die konkrete subjektive Sicht des betroffenen Beteiligten an. Anders als beim Begriff des "Mutwillens", der bereits nach dem Wortlaut ein subjektives Element enthält, ist der Fassung des § 192 SGG zufolge, die er mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetztes vom 17.08.2001 erhalten hat, für den Missbrauch nicht mehr erforderlich, dass der Beteiligte subjektiv weiß, die Rechtsverfolgung sei aussichtslos und er führe nun entgegen besserer Einsicht den Prozess weiter. Dies ergibt sich aus der Intention des Gesetzgebers, wie sie im Gesetzgebungsverfahren zu dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes zum Ausdruck gekommen ist (BT-Drs. 14/5943, S. 28), der den § 192 SGG nach dem Vorbild des § 34 Abs. 2 BVerfGG gestalten wollte und für dessen Anwendung trotz seiner Überschrift im Fall des § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kein Verschulden des Betroffenen erforderlich ist (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteile des Senats vom 20.11.2009 - L 8 SB 1648/08 – und vom 28.11.2008 - L 8 AL 1799/07- unveröffentlicht).
Der Kläger ist im Termin am 15.10.2010 vom Vorsitzenden auf die Möglichkeit der Verhängung von Verschuldenskosten nach § 192 SGG hingewiesen worden. Auch hat der Kläger ein besonders hohes Maß an Uneinsichtigkeit bewiesen. Kein begutachtender Arzt hat im Verfahren das Klagebegehren mit seinen Ausführungen gestützt. Selbst der vom Kläger nach § 109 SGG als Arzt seines Vertrauens benannte Sachverständige Dr. H. hat das Vorliegen der vom Kläger geltend gemachten Unfallfolgen verneint. Im Termin sind dem Kläger vom Vorsitzenden und von seinem Bevollmächtigten die Bewertungsgrundsätze erläutert und im Hinblick auf das Ergebnis der Gutachten ein Erfolg der Berufung als fern liegend dargelegt worden. Der Kläger hat zwar erklärt, er habe die Erläuterungen verstanden, doch er empfinde das Ergebnis als ungerecht. Der Senat hat dem Kläger in Ausübung seines Ermessens Missbrauchskosten in Höhe von 400 EUR auferlegt, wobei die tatsächlich durch das Verhalten des Klägers verursachten Kosten für die Abfassung des Beschlusses unter Beteiligung von drei Richtern deutlich darüber liegen dürften (nach älterer Rechtsprechung und Literatur betragen Betriebskosten für eine Richterstunde 200-300 DM bzw. 350-450 DM, vgl. Groß in Lütke, SGG Handkommentar, 2. Aufl., § 192 Rn. 23 m.w.N.). Daneben hat der Kläger der Beklagten die Hälfte der von dieser zu entrichtenden Pauschgebühr zu erstatten, denn nach § 186 Satz 1 SGG wäre die Pauschgebühr im Falle einer Erledigung des Rechtsstreits ohne Urteil auf die Hälfte ermäßigt worden. Bei verständigem Handeln des Klägers wären diese Kosten daher vermeidbar gewesen, sie sind somit durch den Kläger an die Beklagte zu erstatten (vgl. BSG, Urteil vom 27. April 1994 - 10 Rar 10/93 -, juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.04.2010 - L 12 AL 5449/09 -, juris und www.sozialgerichtsbarkeit.de; Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 192 Rdnr. 13, 15).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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