L 9 R 4383/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 346/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 4383/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 26. August 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Umstritten ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1958 geborene Kläger, der nach seinen Angaben von August 1973 bis Juni 1976 eine Ausbildung als Großhandelskaufmann absolvierte, worüber Unterlangen nicht vorliegen, war danach bis Oktober 1976 arbeitslos. Bis Juni 1985 arbeitete er dann - unterbrochen durch Wehrdienst - als Stückzahlenkontrollarbeiter im Versand. Nach anschließender Arbeitslosigkeit bis Juni 1986 war er bis Juli 1990 als Lagerarbeiter und - mit Unterbrechung von Mai bis September 2002 mit Bezug von Sozialleistungen - bis Juni 2003 als Lagerist in einem Möbellager beschäftigt. Im Weiteren folgten von Juli bis November 2003 Arbeitslosigkeit, von November 2003 bis April 2004 eine von der Beklagten geförderte Reintegrationsmaßnahme, von Mai 2004 bis Mai 2005 Arbeitslosigkeit und von Mai bis Dezember 2005 eine Weiterbildung zur Fachkraft für Lagerwirtschaft. Danach war der Kläger ab Dezember 2005 arbeitslos bzw. erhielt er Sozialleistungen. Vom 25. Juli bis 4. August 2006 arbeitete er noch einmal versicherungspflichtig als Lagerist und war dann im Weiteren arbeitsunfähig. Wegen der weiteren Einzelheiten der versicherungsrechtlichen Zeiten wird auf den Versicherungsverlauf zum Bescheid vom 26. Juni 2007 verwiesen.

Der Kläger leidet im Wesentlichen unter Wirbelsäulen (WS)-Beschwerden und macht im Übrigen Schmerzen in Füßen und beiden Knien, einen Tinnitus, "tränende Nase und Augen" sowie eine Somatisierungsstörung geltend.

Die Beklagte lehnte den Rentenantrag des Klägers vom 30. März 2007, den dieser mit einem Bandscheibenvorfall (BSV) im Jahr 1999 und mit seit 1995 bestehenden Kniebeschwerden begründete, mit Bescheid vom 26. Juni 2007 und Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2008 ab, da der Kläger ihm als Angelernten des unteren Bereiches zumutbare Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden arbeitstäglich verrichten könne.

Dem lagen - neben Berichten und Äußerungen behandelnder Ärzte - im Wesentlichen ein Gutachten des Chirurgen Dr. J. vom 13. Juni 2007 (Lumboischiaglien beidseits mit radikulärer Symptomatik S1 beidseits, Spondylarthrosen der unteren LWS mit erheblichen Funktionseinschränkungen, degenerative Veränderungen der HWS und BWS mit mäßiggradiger Funktionseinschränkung, mäßiggradige Gonarthrose beidseits bei erhaltener Wegefähigkeit und wenig Funktionseinschränkung, Sulcus ulnaris Syndrom rechts, Somatisierungsstörung, ausgeprägter Tinnitus rechts sowie degenerative Innenohrschwerhörigkeit; der Kläger könne leichte, gelegentlich auch mittelschwere Tätigkeiten - ohne Zugluft, inhalative Reize, erhöhte Anforderung an Konzentrations-, Reaktions- und Anpassungsvermögen - vollschichtig bzw. sechs Stunden und mehr verrichten), sowie - auf die Widerspruchsbegründung - die weitere ärztliche Stellungnahme des Dr. J. vom 21. September 2007 zu Grunde.

Deswegen hat der Kläger am 29. Januar 2008 Klage beim Sozialgericht Ulm (SG) erhoben. Durch die erheblichen Beeinträchtigungen der WS sei er in sämtlichen Bewegungen behindert. Auf Grund der Vielzahl seiner Beschwerden sei eine Eingliederung in einen Arbeitsablauf nicht mehr möglich. Er könne auch nur kurze Strecken mit dem Auto fahren und nur langsam gehen.

Das SG hat behandelnde Ärzte des Klägers schriftlich als sachverständige Zeugen gehört. Über die von ihnen erhobenen Befunde haben der Orthopäde K. am 3. Juni 2008 (chronisch rezidivierendes LWS-, BWS- und HWS-Syndrom bei BSV L5/S1 rechts, lumbosacrale Übergangsstörung, rezidivierendes sensibles Sulcus ulnaris Syndrom links, beginnende Ellenbogengelenksarthrose; der Kläger könne leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich verrichten), der Allgemeinmediziner Ganter am 30. Juni 2008 (sensibles Sulcus ulnaris Syndrom links, chronisches Wurzelreizsyndrom S1 rechts bei BSV L5/S1, Spinalkanalstenose, Verdacht auf mediale Meniskopathie am linken Kniegelenk; leichte Arbeiten in wechselnder Arbeitshaltung seien sechs Stunden zumutbar) und die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. B. am 3. Juli 2008 (je eine Vorstellung im Jahr 2002 und 2003 wegen Cervikobrachialgien und Lumboischiaglien, weitere Untersuchung im März 2008 wegen seit über einem Jahr bestehenden Ellenbogenschmerzen und Taubheitsgefühl des Kleinfingers rechts mehr als links; es bestünden keinerlei Einschränkungen für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes für täglich mindestens sechs Stunden) berichtet.

Auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das SG ein Gutachten des Orthopäden Dr. B. vom 24. November 2008 eingeholt. Er hat die vorgenannten Diagnosen im Wesentlichen bestätigt. Aus orthopädischer Sicht stünden die WS-Beschwerden im Vordergrund. Der Kläger könne nur noch leichte und gelegentlich mittelschwere körperliche Tätigkeiten - ohne schweres Heben und Tragen sowie ohne längere Zwangshaltungen des Rumpfes und der WS - verrichten. Es solle ein Wechselrhythmus zwischen Sitzen, Gehen und Stehen möglich sein. Zu vermeiden seien Klettern und Steigen, Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, Tätigkeiten mit besonderem Zeitdruck, Nacht- oder Wechselschicht sowie an laufenden Maschinen, in ungünstigen Witterungsverhältnissen sowie mit besonderen Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit und das Konzentrations- und Reaktionsvermögen. Aus orthopädischer Sicht könne der Kläger sechs Stunden und mehr täglich arbeiten.

Das SG hat außerdem von Amts wegen ein Sachverständigengutachten der Neurologin und Psychiaterin Dr. A. vom 4. Februar 2009 eingeholt. Sie hat eine leichte Anpassungsstörung bei ängstlicher, selbstunsicherer Persönlichkeitsstruktur sowie Schmerzen im Bereich des Bewegungsapparates bei degenerativen WS-Veränderungen ohne radikuläre Symptomatik festgestellt. Die Anpassungsstörung sei eine Reaktion auf die körperliche Symptomatik und den damit verbundenen Arbeitsplatzverlust. Sie äußere sich in Schlafstörungen, Grübeln und Zukunftsängsten. Der Kläger versuche sein vermindertes Selbstwertgefühl infolge des Arbeitsplatzverlustes durch regelmäßige Besuche in der Bibliothek und Beschäftigung mit wissenschaftlichen Themen zu kompensieren. Hinweise für eine Psychose oder eine depressive Störung hätten sich bei der Untersuchung nicht gefunden. Die von Dr. B. angegebenen Selbstgespräche seien die Reaktion auf eine situative Überforderung. Entsprechendes habe der Kläger auch bei elektrophysiologischen Messungen gezeigt, die ihn ängstigten. Die von ihm beschriebenen (und im Gutachten aufgeführten) Tagesaktivitäten sprächen jedoch auch klar gegen eine gravierende psychische Störung. Folgerichtig befinde sich der Kläger auch nicht in psychiatrischer Behandlung. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit und das Umstellungs- und Anpassungsvermögen könne der Kläger noch ausführen, wobei allerdings die orthopädischen Einschränkungen zu beachten seien. Zeitlich bestünden keine Leistungseinschränkungen.

In einem weiteren auf Antrag des Klägers eingeholten Sachverständigengutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. D. vom 11. Mai 2009 hat dieser eine Somatisierungsstörung sowie eine Polyneuropathie unklarer Ursache und einen Zusatnd nach BSV L5/S1 rechts mit sensibler Restsymptomatik sowie ein sensibles Sulcus ulnaris Syndrom diagnostiziert. Durch die Somatisierungsstörung, die noch nicht behandelt werde, sei die Erwerbsfähigkeit eingeschränkt, allerdings weniger hinsichtlich der tatsächlichen körperlichen Funktionseinschränkungen, sondern mehr hinsichtlich der psycho-physischen Regelkreise bzw. Rückkopplungen. Diese wiederum wirkten sich negativ auf die Leistungsfähigkeit aus. Durch eine entsprechende psychotherapeutische bzw. psychosomatische Behandlung bestehe durchaus Aussicht auf Besserung des Zustandsbildes. Ohne die vorgeschlagene Behandlung bestehe die Gefahr der Chronifizierung und Verfestigung der Symptomatik. Der Kläger könne nur noch drei bis unter sechs Stunden täglich leichte körperliche Arbeiten ohne nervliche Belastung und Wechselschicht verrichten. Die angezeigte stationäre psychotherapeutische-psychosomatische Behandlung dürfte acht Wochen bis drei Monate erfordern. Unter der Voraussetzung, dass bald ein Therapieplatz erreicht werde, wäre innerhalb von sechs Monaten, bei Anschlagen der Therapie, mit einer Besserung zu rechnen.

Die Beklagte hat weiterhin zumutbare Tätigkeiten sechs Stunden für möglich erachtet. Hierzu hat sie eine Stellungnahme von Dr. Buchhöcker vom 22. Juni 2009 vorgelegt, der sich im Wesentlichen Dr. B. und Dr. A. angeschlossen hat. Dr. D. schließe allein auf Grund der Diagnose einer Somatisierungsstörung auf eine Leistungseinschränkung. Entscheidend seien aber die tatsächlichen funktionellen Beeinträchtigungen. Höhergradige funktionelle Beeinträchtigungen ließen sich aber dem Gutachten von Dr. D. nicht entnehmen, ebenso wenig dem nervenärztlichen Vorgutachten der Dr. A ... Dr. D. benenne einen sozialen Rückzug beim psychischen Untersuchungsbefund ohne allerdings nachvollziehbar darzulegen, woraus er diesen sozialen Rückzug ableite und inwieweit sich dieser auswirke. Die Angaben gegenüber Dr. A. ließen einen sozialen Rückzug gerade nicht nachvollziehbar erkennen. Die Annahme einer Einschränkung des zeitlichen Leistungsvermögens durch Dr. D. sei insgesamt nicht nachvollziehbar. Er gehe im Übrigen von einer möglichen Besserung innerhalb von sechs Monaten und nicht von einer quantitativen Leistungseinschränkung von mindestens sechs Monaten aus. Seine Annahme einer quantitativen Leistungsminderung seit Rentenantragsstellung werde nicht begründet. Auch die behandelnde Nervenärztin habe keine psychische Störung gesehen. Eine solche hätte ihr auffallen müssen, selbst wenn sich der Kläger nur wegen neurologischer Beschwerden vorgestellt habe. Insgesamt ergäben sich aus dem Gutachten von Dr. D. keine wesentlichen neuen Erkenntnisse.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 26. August 2009 abgewiesen. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung (§§ 43, 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI]) seien nicht erfüllt, da der Kläger auf Grund seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit als einfacher angelernter Arbeiter einzustufen und auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei. Es lägen auch keine besonderen qualitativen Leistungseinschränkungen im Sinne einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkung oder einer schweren spezifischen Leistungseinschränkung vor, die ihrerseits ausnahmsweise die Benennung konkreter Verweisungstätigkeiten erforderlich machen würden. Nach den vorliegenden Gutachten des Dr. J., des Dr. B. und der Dr. A. sowie letztlich sogar des Dr. D. seien die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nicht erfüllt. Die orthopädischen Beschwerden stünden sowohl nach der Einschätzung des behandelnden Hausarztes und des behandelnden Orthopäden sowie dem Gutachten von Dr. J. einer leichten beruflichen Tätigkeit ohne Belastung des Bewegungsapparates nicht entgegen. Auch die Beschwerden auf psychiatrischem Gebiet, eine Anpassungsstörung bei ängstlicher, selbstunsicherer Persönlichkeit, die Dr. A. diagnostiziert habe bzw. eine Somatisierungsstörung, die Dr. A. zwar nicht diagnostiziert, jedoch unter Beachtung der entsprechenden Schmerzen berücksichtigt habe, stünden einer leichten Tätigkeit ohne besondere nervliche Belastung nicht entgegen. Dies sei - mit Ausnahme von Dr. D. - auch von den anderen Ärzten, insbesondere den behandelnden Ärzten so gewertet worden. Demgegenüber sei die von Dr. D. angenommene Leistungseinschränkung auf drei bis unter sechs Stunden nicht überzeugend. Im Übrigen sei auch Dr. D. der Ansicht, dass die Somatisierungsstörung noch in keiner Weise austherapiert sei. Eine dauerhafte Leistungsminderung, die eine Rentengewährung rechtfertigen könnte, liege insgesamt nicht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil vom 26. August 2009 verwiesen.

Gegen das am 16. September 2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25. September 2009 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Die vielfältigen, im Einzelnen nochmals aufgeführten Beschwerden wirkten sich negativ auf sein Leistungsvermögen aus. Dies ergebe sich aus dem Gutachten von Dr. D., der von einer Leistungsfähigkeit von drei bis unter sechs Stunden ausgehe. Diese Auffassung vertrete auch der Hausarzt Ganter.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 26. August 2009 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 26. Juni 2007 und des Widerspruchsbescheids vom 8. Januar 2008 zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger könne ihm zumutbare Tätigkeiten noch ohne wesentliche zeitliche Einschränkung verrichten. Hierzu hat sie eine weitere Stellungnahme von Dr. Buchhöcker vom 8. Dezember 2009 vorgelegt, der u. a. noch ausgeführt hat, selbst Dr. D. gehe von einer Behandelbarkeit der Somatisierungsstörung innerhalb von acht Wochen bis drei Monaten aus sowie davon, dass bei Erhalt eines Therapieplatzes innerhalb von sechs Monaten mit einer Besserung zu rechnen sei. Ob der Kläger der therapeutischen Empfehlung inzwischen gefolgt sei, lasse sich der Berufungsbegründung nicht zu entnehmen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die nach §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheidet, ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung.

Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier vom Kläger beanspruchte Rente (§§ 43, 240 SGB VI) dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass der Kläger die Voraussetzungen für eine solche Rente nicht erfüllt, weil er zumindest leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen in einem zeitlichen Umfang von mindestens sechs Arbeitsstunden täglich ausüben kann und auch keinen besonderen Berufsschutz genießt. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung uneingeschränkt an, sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.

Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass das SG in seiner Würdigung der vorliegenden ärztlichen Äußerungen zutreffend zum Ergebnis gelangt ist, dass eine Leistungseinschränkung, die einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, auch wegen Berufsunfähigkeit, begründen würde, nicht vorliegt, weil der Kläger ihm zumutbare Tätigkeiten in einem zeitlichen Umfang von wenigstens sechs Stunden arbeitstäglich verrichten kann. Dies haben - mit Ausnahme von Dr. D. - alle behandelnde Ärzte und Gutachter so gesehen.

Die Einschränkungen auf orthopädischem Gebiet, die Lumboischiaglien beidseits mit radikulärer Symptomatik S1 beidseits, Spondylarthrosen der unteren LWS mit erheblichen Funktionseinschränkungen, degenerative Veränderungen der HWS und BWS mit mäßiggradiger Funktionseinschränkung, eine mäßige Gonarthrose beidseits bei erhaltener Wegefähigkeit und wenig Funktionseinschränkung und ein Sulcus ulnaris Syndrom rechts, bedingen über - einen Rentenanspruch nicht begründende - qualitative Einschränkungen hinaus eine zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens. Dies folgt für den Senat schlüssig und nachvollziehbar aus den Aussagen der behandelnden Ärzte sowie dem im Wege des Urkundenbeweises verwertbaren Gutachten des Dr. J., das insofern auch von Dr. B. bestätigt worden ist.

Auch die Gesundheitsstörungen auf psychiatrischem Fachgebiet rechtfertigen nicht die Annahme einer weitergehenden qualitativen oder gar quantitativen Leistungsminderung. Dies ergibt sich schlüssig und überzeugend aus dem Sachverständigengutachten der Dr. A., die sämtliche Beschwerden, insbesondere auch die angegebenen Schmerzen, berücksichtigt und gewürdigt hat. Soweit Dr. D. auf Grund der von ihm diagnostizierten Somatisierungsstörung auch eine zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens für erwiesen erachtet, fehlt es hierfür an einer schlüssigen und überzeugenden Begründung. Weder der behandelnde Nervenarzt noch Dr. A. haben diese Diagnose tragende funktionelle Einschränkungen und Gesundheitsstörungen erhoben. Andererseits hat Dr. A. alle vom Kläger angegebenen Beschwerden berücksichtigt und gewürdigt. Ihre Schlussfolgerungen sind schlüssig. Sie stehen in Übereinstimmung mit dem vom Kläger angegebenen Tagesablauf. So hat er gegenüber Dr. B. angegeben, er stehe um 07:30 Uhr auf, strukturiere seinen Tag und sei mehr oder weniger den ganzen Tag beschäftigt, seine Gesundheit zu erhalten. Er mache Übungen vier Stunden täglich an einem Skilanglaufsimulator und versuche sich viel an der frischen Luft zu bewegen. Er lese gern und viel, fahre bis zu zweimal pro Woche mit dem Zug nach Ulm in die Bibliothek, wobei er sich für allgemeine, philosophische, theologische und wissenschaftliche Themen interessiere, wodurch er seinen Horizont erweitere. Er nutze einen PC und habe diesbezüglich auch schon Kurse für bestimmte Aufgaben gemacht. Er helfe außerdem auf dem landwirtschaftlichen Hof seines Bruders, der Nebenerwerbslandwirt sei, mit. Bei Dr. A. hat er angegeben, er stehe um 08:00 Uhr auf, mache dann eine halbe Stunde Gymnastik, fahre anschließend zwei Kilometer in den Wald, um ein paar 100 Meter zu laufen, helfe der Mutter bei der Hausarbeit und gehe auch gerne ins Internet und er fahre ein- bis zweimal in der Woche mit dem Zug nach Ulm in die Bücherei zum Lesen. Im Winterhalbjahr helfe er in der familieneigenen landwirtschaftlichen Brennerei. Angesichts dessen ergibt sich, dass der Kläger durchaus zu einem strukturierten Tagesablauf in der Lage ist und bei zumutbarer Willensanstrengung eine ihm zumutbare Tätigkeit verrichten kann. Der Senat sieht deshalb keine Veranlassung, von der Leistungsbeurteilung der Dr. A. abzuweichen.

Im Übrigen hat das SG zutreffend darauf hingewiesen, dass auch Dr. D. von einer Behandelbarkeit der Gesundheitsstörungen, aus denen er eine zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens ableitet, innerhalb von sechs Monaten ausgeht. Sie wäre zur Überzeugung des Senats innerhalb von sechs Monaten auch zu erzielen, sodass eine dauerhafte Leistungsminderung nicht feststellbar ist. Der Kläger hat in seiner Berufungsbegründung und auch auf die Berufungserwiderung der Beklagten nicht behauptet, dass entsprechende Behandlungen versucht oder in die Wege geleitet worden sind. Angesichts dessen ergibt sich für den Senat, dass offenbar auch kein besonderer Leidensdruck als Zeichen einer wesentlichen Erkrankung vorliegt, der den Kläger veranlasst hätte, entsprechende Behandlungsschritte einzuleiten.

Angesichts dessen ist nicht feststellbar, dass der Kläger außer Stande ist, einer beruflichen Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes, die ihm auf Grund der zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit im Lager einer Möbelfirma, für die er keine qualifizierende Ausbildung benötigt und absolviert hat und die im Übrigen auch gemäß dem Versicherungsverlauf vom 26. Juni 2007 deutlich unterhalb des Durchschnittsentgelts aller Versicherten entlohnt war, wenigstens sechs Stunden arbeitstäglich nachzugehen.

Damit hat der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung.

Da das Urteil des SG nicht zu beanstanden ist, weist der Senat die Berufung zurück. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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